Beschluss
19 B 188/04
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2004:0128.19B188.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen, die das Oberverwaltungsgericht nur prüft (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO) zu Unrecht abgelehnt hat. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind schon deshalb nicht erfüllt, weil der Antragsteller einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht hat. Er erstrebt mit seinem Begehren auf Verpflichtung des Antragsgegners auf Anerkennung seines Diplomstudiums der Sozialwissenschaften als Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Schulen mit den Fächern Sozialwissenschaften und Geschichte eine Vorwegnahme der Hauptsache. Eine derartige Vorwegnahme in der Hauptsache kommt nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn glaubhaft gemacht ist, dass dem Antragsteller ohne den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung schlechthin unzumutbare Nachteile drohen, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden können, und wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren überwiegend wahrscheinlich ist (OVG NRW, Beschluss vom 9. Januar 2003 ‑ 19 1403/02 ‑, m. w. N.). Der Antragsteller hat demgegenüber nicht glaubhaft gemacht, dass ihm ohne die beantragte einstweilige Anordnung schlechthin unzumutbare Nachteile drohen. Er verweist lediglich darauf, dass ein "Anerkennungsbescheid" spätestens bis zum 29. Januar 2004 vorliegen müsse, damit er das Referendariat am 2. Februar 2004 beginnen könne. Anhaltspunkte dafür, dass es dem Antragsteller schlechthin unzumutbar ist, das Referendariat zu einem späteren Zeitpunkt, etwa zum Beginn des Schuljahres 2004/2005, also in etwa einem halben Jahr, zu beginnen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der bloße Wunsch, das Referendariat möglichst bald beginnen zu können, rechtfertigt keine Vorwegnahme der Hauptsache. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO). Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 € festgesetzt (§§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14, 20 Abs. 3 GKG). 1 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).