Urteil
5 K 4157/03
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2005:1221.5K4157.03.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger ist (Mit-)Eigentümer des Grundstückes Gweg 28 in L, das an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen ist. Die Stadt L erhebt für die Benutzung ihrer Abwasseranlagen getrennte Schmutz- und Niederschlagswassergebühren. Ab dem Jahre 2003 sah die Entwässerungsgebührensatzung der Stadt zudem einen gesonderten Gebührensatz für - ausnahmsweise - genehmigte Einleitungen von Grund- und Drainwasser aus zu entwässernden Kellerflächen vor; diese Regelung wurde im November 2005 rückwirkend wieder aufgehoben. In den Jahren 2003 und 2004 wurden rund 9.000 Grundstücke zu Entwässerungsgebühren veranlagt. Mit Bescheid vom 3. Januar 2003 zog der Beklagte den Kläger für das Jahr 2003 u.a. zu Schmutzwassergebühren in Höhe von 320,76 Euro (= 132 cbm x 2,43 Euro) sowie zu Niederschlagswassergebühren in Höhe von 128,40 Euro (= 120 qm x 1,07 Euro) heran. Gegen die Veranlagung zu den Entwässerungsgebühren legte der Kläger mit Schreiben vom 6. Februar 2003 Widerspruch ein. Er begründete den Widerspruch sinngemäß wie folgt: Die in der Satzung der Stadt vorgesehenen Gebührensätze seien überhöht. Es sei allseits bekannt, dass es im Gebiet der Stadt L Grundwasserprobleme gebe. Wegen des in Teilen des Stadtgebietes bestehenden Grundwasserhochstandes seien viele Kellergeschosse von Gebäuden von drückendem Grundwasser betroffen, gegen das sie nicht ausreichend gesichert seien. Daher gebe es eine Vielzahl von Grundstückseigentümern, die über Drainageeinrichtungen drückendes Grundwasser auffingen und entgegen dem Verbot in der Entwässerungssatzung der Stadt das Drainagewasser - ohne Genehmigung - in die öffentliche Kanalisation einleiteten. Das Problem sei auch der Stadt bekannt. Denn nach eigener Aussage habe die Stadt keine Erlaubnisse für die Beseitigung des Drainagewassers in die Kanalisation erteilt. Dennoch habe sich beispielsweise bei einer Entwässerungsstudie aus dem Jahre 1999 für den Ortsteil I1 ergeben, dass es allein dort im Jahre 1999 auf das Jahr hochgerechnete Fremdwassereinleitungen in die Kanalisation durch Grundwassereintritt im Umfang von 157.680 cbm gegeben habe. Die Gebührenzahler, die kein Drainagewasser ableiteten, würden zu Unrecht mit den Kosten der städtischen Entwässerungseinrichtung belastet, die auf die unrechtmäßigen Fehleinleitungen entfielen, weil sie diese Leistung der Stadt nicht in Anspruch nähmen. Es verstieße gegen das Äquivalenzprinzip, den Grundsatz der Leistungsproportionalität der Gebühr und den Gleichheitssatz, dass die Stadt L bei ihrer Gebührenkalkulation nicht berücksichtigt habe, dass die Gebührenzahler nur die Kosten der Einrichtung zu tragen hätten, die durch deren bestimmungsgemäße Inanspruchnahme verursacht würden, nicht aber auch die Kosten, die ihrer illegalen Nutzung zuzurechnen seien. Ferner seien die Gebührensätze für die Entsorgung des Niederschlagswassers zu hoch, da in der Gebührenkalkulation auch nicht den bestehenden Fehlanschlüssen Rechnung getragen worden sei, die allein für den Ortsteil I1 nach der bereits erwähnten Entwässerungsstudie bei einer Menge von 8.710 cbm lägen. Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Juni 2003 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Er führte im Wesentlichen aus: Die erwähnte Entwässerungsstudie, die durch Überlastungserscheinungen im Schmutzwassernetz des Ortsteils veranlasst war, habe zu Baumaßnahmen am Kanalsystem geführt, durch die in drei Bauabschnitten zwischen den Jahren 2000 und 2003 die Fehleinleitungen abgestellt worden seien. Die in der Studie genannten Fremdwassermengen seien lediglich aufgrund von zeitlich begrenzten Messungen auf das Jahr hochgerechnet worden; es sei nicht bewiesen, dass diese Mengen tatsächlich im Jahr 1999 angefallen seien. Die Beitragsbescheide des Obandes, in denen die der Beitragsberechnung u.a. zugrunde liegenden Fremdwassermengen angegeben werden, wiesen zudem seit dem Jahre 2000 fallende Fremdwassermengen aus. Die Stadt habe keine detailgenauen Erkenntnisse darüber, ob und in welcher Zahl in diesem Ortsteil illegale" Grundwassereinleitungen von den Grundstücken aus stattfänden; dies ließe sich nur kriminologisch" ergründen. Für den Fall, dass dem Kläger illegale Fremdwassereinleiter bekannt sein sollten, bäte die Stadt um deren Benennung, um gegen diese Fehlnutzung einschreiten zu können. Der Erhebung der Niederschlagswassergebühren lägen die Angaben der betroffenen Grundstückseigentümer zugrunde; aufgrund einer Befliegungsaktion würden die Flächen, von denen aus Niederschlagswasser in die Kanalisation eingeleitet werde, zur Zeit geprüft. Zur Begründung der am 25. Juni 2003 erhobenen Klage trägt der Kläger ergänzend zu seinen bisherigen Ausführungen Folgendes vor. Die Satzung sei unwirksam, weil die Stadt erst mit der Satzungsänderung vom 18. November 2005 die notwendige Bestimmung zum Kreis der Abgabeschuldner getroffen habe und die rückwirkende Inkraftsetzung dieser Regelung zum 1. Januar 2003 rechtswidrig sei. Die Grundwassersituation im Stadtgebiet habe sich in den Jahren nach Erstellung der oben erwähnten Entwässerungsstudie infolge der sukzessiven Einstellung der Wasserhaltung/Sümpfung des Braunkohlenbergbaus weiter verschärft. Obwohl der Beklagte von den umfangreichen Fremdeinleitungen Kenntnis habe und die Stadt seit dem Jahre 2003 in ihrer Satzung einen Gebührensatz für genehmigte Fremdwassereinleitungen vorsehe, blieben die illegalen Fremdeinleiter bislang unbelastet von Gebühren. Das bedeute, dass die sich rechtmäßig verhaltenden Einrichtungsnutzer auch die Kosten der illegalen Nutzung tragen müssten. Außerdem deuteten die hohen Fremdwasseranteile an dem zu beseitigenden Abwasser auf eine unwirtschaftliche Betriebsführung durch den Beklagten hin. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 3. Januar 2003 - soweit darin Entwässerungsgebühren erhoben werden - und den Widerspruchsbescheid vom 11. Juni 2003 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er tritt der Klagebegründung unter Bezugnahme auf seine Bescheide entgegen und führt ergänzend Folgendes aus: Jede Ortskanalisation weise einen Anteil von Fremdwasser auf, das sich nach der Zweckbestimmung der Einrichtung dort nicht befinden sollte. Als Ursache kämen nach den Verhältnissen in der Stadt L im Wesentlichen in Betracht: - (Grund-)Wasser, das durch undichte Stellen in die öffentlichen Kanäle sowie in Haus- und Grundanschlüssen eindringe, - Niederschlagswasserableitungen in den Schmutzwasserkanal im Trennsystem durch Fehlanschlüsse oder durch Oberflächenabflüsse über Schachtabdeckungen, - Grund- und Drainwasserableitungen in den Kanal. Ein Fremdwasseranteil, der dem Anteil des Schmutzwassers im abgeleiteten Abwasser entspreche, d.h. ein Fremdwasseranteil in diesem Sinne von bis zu 100% sei aus betriebstechnischer Sicht unbedenklich. Im Rahmen der Neuerstellung des Generalentwässerungsplanes der Stadt in den Jahren 2001/2002 habe das Staatliche Umweltamt L1 einen Nachweis über die Auswirkungen des Fremdwasseranteils im Kanalnetz der Stadt auf dessen (ordnungsgemäßen) Betrieb ohne Beanstandung überprüft. Auch in den Jahren 2003 und 2004 habe es keine auffälligen Fremdwasseranteile gegeben; vielmehr sei der Fremdwasseranteil an den Abwassermengen, die von der Stadt bei den Klärwerken der von ihr beschickten Abwasserverbänden angeliefert wurden, mit Werten zwischen 1,5 % und 9,1 % sehr gering gewesen. Im Jahre 2002 habe die Stadt den baulichen Zustand ihres Kanalnetzes überprüft. Dabei habe sie festgestellt, dass 9 % des gesamten Netzes sanierungsbedürftig seien; die in Angriff genommene Sanierung solle im Jahre 2006 abgeschlossen werden. Tatsächlich ursächlich für die Fremdwasseranteile im Kanalnetz der Stadt seien demnach zumeist undichte öffentliche Kanäle, dann undichte Haus- und Grundstücksanschlüsse. In welchem Verhältnis diese Quellen für das Fremdwasser im Kanal verantwortlich seien, sei fachtechnisch nicht aufschlüsselbar. Die Fälle illegaler Einleitung als Ursache für den Fremdwasseranteil seien nach Zahl und Umfang zu vernachlässigen. Die Grundwasserverhältnisse würden im süd-östlichen Stadtgebiet vom Braunkohletagebau H beeinflusst, während das nord-westliche Stadtgebiet davon nicht berührt werde. Nach Aussage des Bergbaubetreibers und der Fachbehörden bestehe zur Zeit eine maximale bergbaubedingte Grundwasserabsenkung; erst ab den Jahren 2020 bis 2030 sei mit einem langsamen Anstieg der Grundwasserstände zu rechnen. Dementsprechend sei die Grundwasserproblematik in diesem Stadtgebiet derzeit minimal. Im nord-westlichen Teil des Stadtgebietes würden zur Zeit erhöhte Grundwasserstände messbar sein. Die jahreszeitlichen Schwankungen des Grundwasserspiegels lägen in der Regel bei 0.5 m bis 1.0 m, selten bis 1.5 m. Bei mehrwöchiger nasser Witterung im wasserwirtschaftlichen Winterhalbjahr von November bis April könne sich ein Grundwasseranstieg von einem Meter innerhalb von zwei bis drei Monaten vollziehen; dann könne es auch temporär zur Ableitung von Grund- und Drainwasser von den betroffenen Grundstücken kommen. In Monaten mit hohen Grundwasserständen seien jedoch Notstandsmaßnahmen zur Kappung der Grundwasserspitzen vorgenommen worden, so dass es hier nicht zu einer nennenswerten Beeinträchtigung der vorhandenen Bebauung komme. Derzeit seien fünf Einzelfälle von Grundwassereinleitungen in den Kanal definitiv bekannt, in denen auch eine Grundwasserbetroffenheit im Keller bestehe. Die Stadt verfolge die Fremdwasserproblematik seit Jahren. Sie begutachte jährlich 10 % des Kanalnetzes per TV-Befahrung und jedes Jahr werde das gesamte Kanalnetz gereinigt. Bei diesen Arbeiten seien einzelne Fälle illegaler Grundwassereinleitungen ermittelt und es sei ihnen nachgegangen worden. Im Jahre 2002 habe es 12 Verdachtsfälle auf illegale Einleitung gegeben, die durch anonyme Hinweise bzw. durch TV-Befahrungen entstanden seien. Es hätten sich aber in diesen Fällen keine Anhaltspunkte für illegale Fremdwassereinleitungen gefunden. Intensive Recherchen anlässlich von TV-Befahrungen und Kanalreinigungen in den Jahren 2003 und 2004 hätten zudem 29 Verdachtsfälle auf Einleitung von Grundwasser in den Kanal ergeben, denen er nachgegangen sei. Insgesamt sei die Stadt 42 Fällen möglicher illegaler Einleitungen nachgegangen. In den Jahren 2001 und 2002 seien insgesamt 88 Anträge auf die Einleitung von Fremdwasser in die städtische Kanalisation gestellt worden. Im Jahre 2005 sei dies nur einmal geschehen. In den Jahren 2001/2002 seien 7 befristete Genehmigungen ausgesprochen worden. Die Genehmigungen seien jeweils erteilt worden, um den Grundstückseigentümern die Sanierung ihres grundwasserbetroffenen Kellers zu ermöglichen; die Genehmigungen seien nicht für die volle Zeit in Anspruch genommen worden. Die übrigen Anträge seien eher vorsorglich gestellt worden. Die Genehmigungen hätten Fälle betroffen, in denen die Einleitung in einen Regenwasserkanal erfolgen sollte. In anderen Fällen, in den das Wasser in den Mischwasserkanal fließen sollte, sei die Einleitungsgenehmigung aus technischen Gründen versagt worden. Zur Zeit seien dem Beklagten nur 5 Fälle illegaler Einleitung in den Kanal bekannt, in denen er die Forderung gestellt habe, die Einleitung zu unterlassen. In den vergangenen Jahren seien von ca. 5 weiteren Grundstücken aus Grundwasser in Vorfluter gepumpt worden, was aber nicht zu einer Inanspruchnahme der Kanalisation geführt habe. In weiteren Einzelfällen möge es zur ungenehmigten Ableitung von Grund- und Drainwasser gekommen sein. Die Zahl der betroffenen Grundstücke dürfte aber insgesamt vernachlässigbar klein sein. Die Feststellung von illegalen Fremdwassereinleitungen sei mit Problemen behaftet. Denn es seien ggf. rund 9.000 Grundstücke zu überprüfen; der dazu erforderliche Verwaltungsaufwand, der vor dem Hintergrund eines nach Auffassung der Stadt nur geringfügigen Fremdwasseranteils zu betrachten sei, müsste von den Gebührenzahlern mitfinanziert werden. Bei der Gebührenkalkulation habe er - der Beklagte - keine Kostenanteile abgezogen, die auf die Beseitigung des unerlaubt in die Entwässerungsanlagen eingeleiteten Fremdwassers entfallen, weil diese Kosten - aus den zuvor genannten Gründen - nicht berechenbar seien. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht konnte gemäß § 87a Abs. 2, 3 VwGO durch den Berichterstatter entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Rechtsgrundlage für die Heranziehung zu den Schmutz- und Niederschlagswassergebühren für das Jahr 2003 bilden §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) in Verbindung mit §§ 7 - 12 der Satzung über die Beiträge für den Anschluss an die Entwässerungsanlage der Gemeinde L, über die laufenden Entwässerungsgebühren und über den Kostenersatz für Haus- und Grundstücksanschlüsse vom 23. November 1978 in der Fassung der 16. Änderungssatzung vom 13. Dezember 2002 (Entwässerungsgebührensatzung - EGS) sowie der 19. Änderungssatzung vom 18. November 2005, die rückwirkend zum 1. Januar 2003 in Kraft getreten ist und die bislang fehlende Regelung über den Kreis der Abgabeschuldner durch eine Neufassung des § 8 EGS nachholt. Die Satzungsregelungen sind nicht zu beanstanden (I.). Nach ihrer Maßgabe ist der Gebührenanspruch auch in der geltend gemachten Höhe entstanden (II.). I. Die Entwässerungsgebührensatzung begegnet keinen formellen Bedenken. Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht ist die Satzung nicht zu beanstanden. Sie steht - soweit das vorliegende Verfahren eine Überprüfung gebietet - mit den Vorschriften des KAG NRW und übergeordneten gebührenrechtlichen Grundsätzen in Einklang. Gegen das rückwirkende Inkrafttreten der Neuregelung bestehen unter dem maßgeblichen Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes der von der Regelung Betroffenen keine Bedenken. Denn die Gebührensatzung war in den zuvor bekannt gegebenen Fassungen unwirksam, weil es an der nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG für eine Abgabenerhebung zwingend erforderlichen Angabe des Kreises der Abgabeschuldner in der Satzung fehlte. Dieser Mangel ist erst durch die rückwirkend auch auf den hier betroffenen Veranlagungszeitraum wirkende (rechtmäßige) Satzungsregelung zum Kreis der Gebührenschuldner geheilt worden. Da dieser Mangel zuvor die Entstehung der Abwasserbeseitigungsgebühren für die Benutzung der öffentlichen Einrichtung hinderte, greift der Satzungsgeber mit seiner Neuregelung nicht in einen bereits abgeschlossenen Abgabensachverhalt ein, so dass es sich hier um einen Fall der sog. unechten Rückwirkung handelt. Gegen das (unecht) rückwirkende Inkrafttreten der Regelung über den Kreis der Abgabeschuldner bestehen keine rechtlichen Bedenken, weil kein Benutzer einer öffentlichen Einrichtung schutzwürdig darauf vertrauen kann, wegen der Unwirksamkeit der ursprünglichen, für die Zeit der Benutzung vermeintlich geltenden Satzung von einer Abgabepflicht überhaupt verschont zu bleiben. Vgl. Driehaus in Driehaus, Loseblattkommentar zum Kommunalabgabenrecht, zu § 2, Rdnr. 32 ff., Stand: September 2005. Dies gilt vorliegend um so mehr, als der Satzungsgeber den Kreis der Abgabeschuldner auf Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte, Nießbraucher und sonstige am Grundstück dinglich Berechtigte und somit auf einen Personenkreis beschränkt hat, der im Falle der Nutzung der Abwasseranlagen der Stadt mit seiner Heranziehung zu i. W. grundstücksbezogenen Nutzungsgebühren wie den Entwässerungsgebühren naheliegender Weise rechnen muss. Die - über das Gesagte hinaus allein streitigen - Gebührensätze für die Bemessung der Entwässerungsgebühren begegnen ebenfalls keinen Bedenken. Ein Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG liegt - im Ergebnis - nicht vor. Das Kostenüberschreitungsverbot besagt, dass das - im Prognosezeitpunkt der Gebührenbedarfsberechnung für den kommenden Veranlagungszeitraum - veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der über die Gebühren zu finanzierenden Einrichtung in der Regel decken, sie aber nicht überschreiten soll. Das heißt, in der Gebührenkalkulation (Gebührenbedarfsberechnung), auf deren Grundlage der Gebührensatz ermittelt wird, sind die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung (Kostenmasse - Dividend) und die voraussichtlichen Maßstabseinheiten, auf die die Gesamtkosten zu verteilen sind (Verteilungsmasse - Divisor), in der Weise zu veranschlagen, dass weder unzulässige oder überhöhte Kostenansätze noch eine zu geringe Zahl von Maßstabseinheiten angesetzt werden. Unerheblich sind dabei Kostenüberschreitungen von bis zu 3 %, wenn die Überschreitung nicht auf bewusst oder schwer und offenkundig fehlerhaften Kostenansätzen beruht. Zudem ist nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen davon auszugehen, dass der Gebührensatz lediglich im Ergebnis den Anforderungen des Kostenüberschreitungsverbotes entsprechen und demzufolge nicht auf einer vom Rat beschlossenen stimmigen Gebührenkalkulation beruhen muss. Das bedeutet, dass fehlerhafte Kostenansätze dann keine Auswirkungen auf die Gültigkeit des Gebührensatzes und damit der Satzung insgesamt haben, wenn sich im Rahmen einer umfassenden (ggf. gerichtlichen) Prüfung herausstellt, dass zulässige Kostenansätze mit der Folge unterblieben oder zu niedrig bemessen worden sind, dass sie die fehlerhaften Ansätze ausgleichen. Es ist insbesondere zulässig, den Gebührensatz mit einer nach Abschluss der Gebührenperiode - noch im Laufe des gerichtlichen Verfahrens - aufgestellten Betriebsabrechnung zu rechtfertigen. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 -, NWVBl. 1994, 428 (434) = KStZ 1994, 213, und Beschluss vom 1. Juli 1997 - 9 A 3556/96, in: NWVBl. 1998, 118. Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist ein Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot nicht festzustellen. Soweit der Kläger unter Berufung auf die Entwässerungsstudie von Juli 1999 zur Ortslage I1 Bedenken gegen die in der Satzung für das Jahr 2003 festgelegten Gebührensätze hegt, weil nach der Studie in größerem Umfang Fehlanschlüsse von Regenwasser ableitenden Flächen an das Schmutzwassernetz im Ortsteil festzustellen waren, greifen diese Bedenken jedenfalls für die Gebührenkalkulation des Veranlagungsjahres 2003 nicht durch. Denn diese Falschanschlüsse sind nach Aussage des Beklagten im Zuge der von ihm infolge des Gutachtens veranlassten Sanierung des Kanalnetzes im Ortsteil, die in mehreren Bauabschnitten bis zum Jahre 2003 durchgeführt wurde, beseitigt worden. Anhaltspunkte dafür, dass auch in anderen Ortsteilen Fehlanschlüsse bestünden, die eventuell das für die Gebührensatzkalkulation maßgebliche Verhältnis der Kosten der Schmutzwasserbeseitigung zu denen der Niederschlagswasserbeseitigung in erheblichem, d. h. nennenswertem Umfang verschieben könnten, lassen sich aus der Entwässerungsstudie, die gerade wegen der in dieser Ortslage aufgetretenen Überlastungsauffälligkeiten im Schmutzwassernetz erstellt wurde, nicht entnehmen. Im Übrigen bewegte sich der in der Studie festgestellte Anteil des Fremdwassers, das durch den Fehlanschluss von Niederschlagswasserableitungen an den Schmutzwasserkanal entstand, im Verhältnis zum gesamten Fremdwasser bei ca. 5 % (= 8.710 cbm von 166.390 cbm - vgl. S. 10 der Studie in BA 4) und damit noch im Bagatellbereich. Soweit der Kläger des weiteren bemängelt, dass es der Beklagte bei der Gebührenkalkulation verabsäumt habe, die Kosten, die auf die nicht genehmigten Einleitungen von Grund-/Drainagewasser in die öffentliche Abwasseranlage entfallen, als nicht gebührenrelevant aus der Gebührenbedarfsberechnung auszuscheiden, ist ihm Folgendes zuzugeben. Nach dem gebührenrechtlichen Grundsatz der Leistungsproportionalität, der in § 4 Abs. 2 KAG und dem Gedanken wurzelt, dass die Gebühren ihre Rechtfertigung darin finden, dass dem Gebührenschuldner eine individuell zurechenbare Leistung geboten wird, die er durch die Gebühr als Gegenleistung zu entgelten hat, dürfen die Gebührenpflichtigen nur mit den Kosten belastet werden, die durch die Erbringung der in Anspruch genommenen Leistung entstehen; leistungsfremde, d.h. nicht durch die Erstellung der den Gebührenpflichtigen zugute kommenden Leistung (betriebs- )bedingte Kosten sind regelmäßig aus der Gebührenkalkulation auszusondern. Vgl. Schulte/Wiesemann in Driehaus, Loseblattkommentar zum Kommunalabgabenrecht, zu § 6, Rdnrn. 52 - 54, 59 ff., Stand: September 2002. Dementsprechend dürfen Kosten der Entwässerung, die - mit zumutbarem Aufwand erkennbar und bemessbar - durch Nutzungen verursacht werden, für die keine Gebühren zu zahlen sind, nicht den gebührenzahlenden Nutzern angelastet werden, weil Einrichtungskosten insoweit nicht durch die Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung verursacht werden und ihr zuzurechnen sind. Die gebührenpflichtigen Nutzer einer Einrichtung müssen nicht die Kosten übernehmen, die durch andere Personen, die die Einrichtung benutzen oder mit ihr in Berührung kommen, verursacht werden bzw. diesen Personen zuzurechnen sind, sondern nur die Kosten der Einrichtung, die durch die Erbringung der gebührenpflichtigen Leistung an die gebührenpflichtigen Personen entstehen. Vgl. in diesem Sinne zu der rechtsähnlichen Frage der gebührenrechtlichen Behandlung von Kosten für Fehleinsätze im Rettungsdienst: OVG NRW, Beschluss vom 30. Juli 1992 - 9 A 1396/92 -, S. 6 f. des Beschlussabdruckes Der Einrichtungsträger muss die Einrichtungskosten, die - mit zumutbarem Aufwand erkennbar und bemessbar - anderen Personen als den Gebührenpflichtigen zuzurechnen sind, entweder diesen anderen Personen anlasten oder - falls er sie nicht weiter abwälzen kann oder will - selbst tragen. Aus diesen Grundsätzen ergibt sich für die Problematik ungenehmigter Grundwasserableitungen in die Kanäle der Stadt L folgende Konsequenz: Die Einleitung von Grund-/Drainagewasser in die öffentlichen Abwasseranlage ist nach § 7 Abs. 2 Nr. 11 der Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage - Entwässerungssatzung - der Stadt L vom 10. März 2000 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 31. Januar 2001 (EWS) verboten, wenn nicht ausnahmsweise eine Befreiung nach § 7 Abs. 7 EWS erteilt worden ist. Die hier in Rede stehende ungenehmigte Einleitung von Drainage- /Grundwasser gehört mithin nicht zur ordnungsgemäßen Nutzung der öffentlichen Einrichtung; für sie ist in der Entwässerungsgebührensatzung dementsprechend auch keine Gebührenveranlagung vorgesehen. Soweit die Einrichtung durch ungenehmigte Fremdwassereinleitungen einer nicht gebührenpflichtigen, einrichtungsrechtlich sogar verbotenen (Fehl-)Nutzung unterliegt (= Fehleinsatz der Entwässerungseinrichtung) verursacht dieser Fehleinsatz Kosten. Denn auch die Beseitigung dieses Fremdwassers über die öffentliche Abwasseranlage verzehrt dort eingesetzte Werte mit der Folge, dass diese Kosten grundsätzlich anteilig aus der Gebührenbedarfsberechung zur Kalkulation der Gebühren für die berechtigte Inanspruchnahme der Abwasseranlage auszusondern sind, es sei denn, sie wären nur mit nicht zumutbarem Aufwand erkennbar und bemessbar. Da das Drainagewasser auf denselben Wegen und in derselben Weise entsorgt wird wie zu Recht eingeleitetes Schmutz- oder Niederschlagswasser, ist dieses Fremdwasser entsprechend seinem Anteil an den abgeleiteten Gesamtwassermengen an dem Werteverzehr von Gütern und Dienstleitungen beteiligt, der durch die Entwässerungsleistung insgesamt verursacht ist; entgegen der Auffassung des Beklagten beschränkt sich daher der Kostenanteil nicht etwa allenfalls auf die relativ geringfügigen Kosten, die aus dem Fremdwasseranteil an dem Beitrag zum Overband resultieren. Der Beklagte hat in seiner Gebührenbedarfsberechung für das Veranlagungsjahr 2003 aus den Gesamtentwässerungskosten, die in seinem Entwässerungsbetrieb für dieses Jahr voraussichtlich entstehen werden, keinen Kostenanteil für die unerlaubte Ableitung von Grund-/Drainagewasser ausgesondert. Er ist damit ersichtlich von der Erwägung ausgegangen, dass unerlaubte Fremdwassereinleitungen allenfalls in nicht erheblichem Umfang vorkommen. Es ist vom Ansatz her nicht zu beanstanden, dass der Beklagte derartige Einleitungen nur dann für kalkulationsrelevant hält, wenn sie einen erheblichen Teil der Entwässerungsleistung umfassen. Denn der Umfang unerlaubter Fremdwassereinleitungen entzieht sich naturgemäß einer exakten Bestimmung, da er nicht ohne Weiteres erkennbar und bemessbar ist und dem Einrichtungsträger von den Einleitern regelmäßig auch verheimlicht wird. Damit geht einher, dass es zu dem allgemeinen Risiko eines bestimmungsgemäßen Betriebes der Entwässerungseinrichtungen gehört, dass in gewissem Umfang unerkannte illegale Fremdwassereinleitungen vorkommen können, zu deren verhältnismäßig schwieriger Aufdeckung (z. B. durch flächendeckende Fragebogenaktionen oder optische oder sonstige Anschlusskontrollen in einer Massenverwaltungssache) ein relativ großer finanzieller Ermittlungsaufwand bei ungewissem Ausgang (ggf. Selbstbezichtigung illegalen Verhaltens!; schwierige Bemessung der auf diese Nutzung entfallenden Kostenanteile) erforderlich wäre. Da die Einrichtung von der Gemeinde zwar in Erfüllung ihrer Abwasserbeseitigungspflicht, zugleich aber ganz wesentlich im Entwässerungsinteresse der (gebührenzahlenden) Abwassereinleiter betrieben wird, folgt aus diesem mit dem Anlagenbetrieb notwendig verbundenen allgemeinen Fehlnutzungs-Risiko, dass die Gebührenpflichtigen auch die Kosten geringfügiger Fehleinleitungen als betriebsbedingt zu tragen haben. Denn es wäre aus den sachlichen Gründen der Verhältnismäßigkeit und der Verwaltungspraktikabilität nicht gerechtfertigt, schon bei der begründeten Erwartung nur geringfügiger Fehleinleitungen zwingend eine Kostenseparierung zu fordern, da deren sachgerechte Durchführung einen erheblichen finanziellen und administrativen Aufklärungsaufwand voraussetzte, der i. Ü. von den Gebührenpflichtigen mit zu tragen wäre. Dass die hier angestellten Erwägungen dem Gebührenrecht nicht fremd sind, zeigt die Regelung in § 8 Abs. 4 Satz 1 KAG Rheinland-Pfalz, in der ausdrücklich bestimmt ist, dass (nur) Kosten für solche Leistungen, die nicht den Gebührenzahlern zugute kommen, bei der Ermittlung der entgeltsfähigen Kosten außer Ansatz bleiben, soweit sie erheblich sind. Die Antwort auf die Frage, ab welchem Anteil an den Gesamtwassermengen unerlaubt eingeleitete Fremdwassermengen, die in der Einrichtung (mutmaßlich) entsorgt werden, für die Kostenseparierung nicht mehr unerheblich sind, bestimmt sich nach dem Verhältnis zwischen dem voraussichtlichen Aufwand für die Ermittlung des Umfanges der unerlaubten Einleitungen und dem voraussichtlichen Ertrag für die Gebührenschuldner. Dabei unterschreiten (mutmaßlich) unerlaubt eingeleitete Fremdwassermengen, zu deren Beseitigung ein Wertverzehr zu veranschlagen wäre, der bis zu 3 % des Gesamtkostenvolumens ausmacht, in Anlehnung an die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen zur Bagatellgrenze bei Kostenüberschreitungen in der Gebührenkalkulation, vgl. hierzu Schulte/Wiesemann in Driehaus, Loseblattkommentar zum Kommunalabgabenrecht, zu § 6, Rdnrn. 260 f. Stand: September 2003, jedenfalls die Erheblichkeitsgrenze unter dem Gesichtspunkt des Ertrages für die Gebührenschuldner. Vor dem Hintergrund des Ermittlungsaufwandes, der zur Bemessung des unbekannten Umfanges der tatsächlichen unerlaubten Einleitungen erforderlich wird, überschreitet aber auch erst ein voraussichtlicher Anteil von mehr als 10 % der Einleitungsfälle oder ein entsprechender (mutmaßlicher) Anteil an der Kostenverursachung die Erheblichkeitsgrenze. Denn nach dem gebührenrechtlichen Grundsatz der Typengerechtigkeit dürfen bei der Regelung von Massenerscheinungen aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und Verwaltungspraktikabilität Sachverhalte typisiert und pauschalisiert werden. Die dem dabei als Regelfall angenommenen Typ (hier = Nutzungen ohne Fehlnutzungen) widersprechenden Ausnahmefälle (hier = Nutzungen mit Fehlnutzungen) dürfen aber nicht die Grenze von 10 % übersteigen. Das bedeutet für die Frage, ob die Gemeinde in Fallkonstellationen wie der vorliegenden wegen der schwer zu behebenden Unsicherheit über den Umfang der Fehlnutzungen auf die Aussonderung der Fehlleistungskosten wegen ihrer gebührenrechtlichen Unerheblichkeit verzichten darf, dass die Fehlnutzungen, die bei einer sachgerechten Prognose nach den jeweiligen örtlichen Umständen voraussichtlich bestehen, die Schwelle von 10 % aller Einleitungsfälle oder einen entsprechenden (mutmaßlichen) Anteil an der Kostenverursachung nicht überschreiten dürfen. Vgl. allgemein zum Grundsatz der Typengerechtigkeit z. B: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 28. März 1995 - 8 N 3/93 -, NVwZ-RR 1995, 594 (595), OVG NRW, Urteil vom 17.März 1998, 9 A 1430/96 -, NWVBl. 1998, 361 (363). Bei der Veranschlagung des künftigen Gebührenbedarfs steht der kalkulierenden Gemeinde ein gerichtlich nur beschränkt überprüfbarer Prognose- und Einschätzungsspielraum zu, vgl. Schulte/Wiesemann in Driehaus, Loseblattkommentar zum Kommunalabgabenrecht, zu § 6, Rdnr. 25, Stand: September 2002 m.w.N. aus der Rechtsprechung, sowie Rndrn. 362 f., Stand März 2005, zum Spielraum bei der Aufteilung von Kosten zwischen der Schmutz- und der Niederschlagswasserbeseitigung, der auch die Frage umfasst, ob und in welchem Umfang im Veranschlagungsjahr voraussichtlich verbotene (Fehl-)Nutzungen der Einrichtung vorkommen und infolgedessen Kosten hierfür entstehen werden, die - wie oben aufgezeigt - ggf. aus der Gebührenbedarfsberechnung herauszurechnen wären. Die Einschätzung der Gemeinde ist gerichtlich nur daraufhin zu überprüfen, ob die Prognose der Entstehung entsprechender Kostenanteile, die der Sache nach auch nicht weiter nachprüfbare Schätzungselemente enthält, auf sachgerechten tatsächlichen Grundlagen und vertretbaren Bewertungen beruht. Vorliegend hat der Beklagte im Laufe des Klageverfahrens dem Sinne nach erläutert, aus welchen Gründen er bei der Gebührenbedarfsberechung für das streitgegenständliche Veranlagungsjahr davon ausgehen durfte, dass sich die unerlaubten Fremdwassereinleitungen allenfalls in einem Bagatellbereich bewegen. Die Gründe des Beklagten tragen diese Einschätzung, so dass er die Kosten für die Beseitigung ggf. doch unerlaubt in die Entwässerungsanlagen eingeleiteten Fremdwassers nicht ermitteln und separieren musste. Anlass zu Erwägungen über die Frage, ob im Stadtgebiet L überhaupt eine nennenswerte Zahl illegaler Fremdwassereinleitungen vorkommen könnte, gibt die örtliche Grundwasserproblematik, die sich in den - dem Gericht vorliegenden - Gutachten des Geotechnischen Büros Prof. Dr.-Ing. E1 zur Grundwasserproblematik im Stadtgebiet L" von Mai 2001, Dezember 2002 und Mai 2003 widerspiegelt (vgl. Beiakten 6 - 8 in dem Verfahren 5 K 4157/03). Danach ist im Stadtgebiet eine Reihe von bebauten Grundstücken nicht durch eine ausreichend dichte Unterkellerung gegen drohende steigende Grundwasserstände gewappnet, die künftig wieder die hohen Stände der fünfziger und sechziger Jahre erreichen könnten (s. Gutachten von Mai 2001 S. 17, 2. Absatz a. E. und S. 27 oben). Bei steigenden Grundwasserständen könnte sich daher eine Anzahl von Grundstückseigentümern veranlasst fühlen, einer drohenden Vernässung ihrer Gebäude durch die Ableitung von drückendem Drain- und Grundwasser in die öffentliche Kanalisation statt durch eine teure Nachrüstung" der Bauwerksabdichtung abzuhelfen. Trotz dieser Situation ist die Prognose des Beklagten im Rahmen seiner Gebührenkalkulation gerechtfertigt, dass in dem hier betroffenen Kalkulationszeitraum keine ernstlich in Erwägung zu ziehende Gefahr einer ungenehmigten Ableitung dieses Wassers in die Kanäle in nennenswertem Umfang besteht; er musste daher auch keine Aussonderung hierfür entstehender Kosten vornehmen. Die Rechtfertigung dieser Prognose ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Für betroffene Grundstückseigentümer ist ein eventueller Bedarf für eine (ungenehmigte, der Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt widersprechende) Drain- und Grundwassereinleitung in einen öffentlichen Kanal ersichtlich erst dann gegeben, wenn die aktuellen Grundwasserstände den Eintritt von Vernässungsschäden konkret befürchten lassen. Die Prognose des Beklagten, dass einer solchen Gefahrensituation in L aber nach den derzeitigen Grundwasserverhältnissen keine nennenswerte Zahl von Grundstücken ausgesetzt ist und es daher auch nicht in nennenswertem Umfang zu Fehlnutzungen kommt, ist nicht zu beanstanden. Die Grundwasserverhältnisse im Gebiet der Stadt L sind zweigeteilt. Die Grundwasserstände im süd-östlichen Stadtgebiet werden vom Braunkohletagebau H beeinflusst. Nach den vom Beklagten mitgeteilten Aussagen des Bergbaubetreibers und der Fachbehörden besteht zur Zeit eine maximale bergbaubedingte Grundwasserabsenkung; erst ab den Jahren 2020 bis 2030 soll mit einem langsamen Anstieg der Grundwasserstände zu rechnen sein. Die Annahme des Beklagten, dass die Grundwasserproblematik in diesem Stadtgebiet daher derzeit, d.h. insbesondere in dem für die Gebührenkalkulation für das Jahr 2003 maßgeblichen Zeitraum, als minimal einzuschätzen ist, wird durch die Gutachten des Geotechnischen Büros Prof. Dr.-Ing. E1 von Mai 2001 (S. 41) und Dezember 2002 (S. 10 f.) bestätigt. Darin ist nämlich ausgeführt, dass in dem fraglichen Bereich eine Abnahme des Sümpfungseinflusses erst ab dem Jahre 2005 zu erwarten ist und sich der Wiederanstieg der Grundwasserstände auf das ursprüngliche Niveau über einen Zeitraum von mehreren Jahrzehnten erstrecken wird. Im nord-westlichen Stadtgebiet, das von Sümpfungseinflüssen kaum oder nicht berührt wird, sind nach Angaben des Beklagten zwar zur Zeit erhöhte Grundwasserstände messbar; doch in Monaten mit hohen Grundwasserständen werden hier Notstandsmaßnahmen zur Kappung der Grundwasserspitzen vorgenommen, so dass es auch hier nach Einschätzung des Beklagten zur Zeit nicht zu einer nennenswerten Beeinträchtigung der vorhandenen Bebauung kommt. Die daraus resultierende Folgerung des Beklagten, dass es mangels konkreter Gefahrenlage derzeit allenfalls in einer kleinen, zu vernachlässigenden Zahl von Fällen zu illegalen Fremdeinleitungen von Drain- und Grundwasser kommen dürfte, wird durch folgende Tatsachen gestützt. In den vergangenen Jahren haben weniger als 90 Grundstückseigentümer eine Genehmigung zur Einleitung von Grundwasser in den Kanal beantragt (2001: 78, 2002: 10, 2005: 1). Das sind weniger als 1 % der rund 9.000 jährlichen Veranlagungsfälle. Nach der worst-case-" Betroffenheitsanalyse des Geotechnischen Büros Prof. Dr.-Ing. E1 von Dezember 2002, die auf der Grundlage einer Gebäudebestandsaufnahme unter Berücksichtigung der höchsten zu erwartenden Grundwasserstände und bei einem (großzügigen) Betroffenheitsniveau eines Grundwasserstandes von 0,5 m unter Oberkante Kellerfußboden beruht, könnten bei einem Gesamtbestand von rund 8.900 Gebäuden in L ca. 4.650 Gebäude mangels ausreichenden Vernässungsschutzes schädlichen Grundwassereinwirkungen ausgesetzt sein (vgl. Gutachten von Dezember 2002 S. 15). Selbst bei einem Betroffenheitsniveau von 0,25 m unter Oberkante Kellerfußboden blieben ca. 2.700 Gebäude betroffen (vgl. Gutachten des Geotechnischen Büros Prof. Dr.-Ing. E1 von Mai 2003 S. 6 und 10). Schon dieses - im Verhältnis zu den im schlimmsten Fall betroffenen Grundstücken oder gar zu der Zahl der Veranlagungsfälle - verschwindend geringe Interesse von Grundstückseigentümern an (legalen) Einleitungsmöglichkeiten spricht gegen eine akute Betroffenheit einer größeren Zahl von Grundstücken durch drückendes Grundwasser und damit auch gegen ein gegenwärtig nennenswertes Bedürfnis nach illegalen" Einleitungen. Dies gilt um so mehr, als die 7 in den letzten Jahren erteilten befristeten Genehmigungen zur Einleitung von Grundwasser in den Kanal nur kurzfristig ausgenutzt wurden und dazu dienten, Kellersanierungen zu ermöglichen, und die übrigen Anträge überwiegend ohnehin nur vorbeugend gestellt wurden. Letztere Annahme des Beklagten wird dadurch bestätigt, dass die Kammer in einer Reihe von Verfahren, die in den vergangenen Jahren gegen die Ablehnung von Einleitungserlaubnissen durch den Beklagten geführt wurden, entsprechende Erfahrungen gemacht hat. Dagegen, dass es in L derzeit und im kalkulationsrelevanten Zeitraum zu einer nennenswerten Zahl von illegalen Fremdwassereinleitungen kommt bzw. kam, spricht ferner, dass der Beklagte in den vergangenen Jahren dem Problem der illegalen Grundwassereinleitung nachgegangen ist und bei seinen Kontrollen nur wenige solcher Einleitungen festgestellt hat. So hat die große Zahl der Anträge auf Erteilung von Einleitungserlaubnisse im Jahre 2001, die sich nach Angaben des Beklagten i.W. auf den Ortsteil L konzentrierten und auch im Übrigen aus dem nordwestlichen Stadtbereich herrührten, den Beklagten zu einer Begehung des dortigen Kanalsystems veranlasst. Seine Mitarbeiter, die an Trockenwettertagen - und nicht in der Zeit von Grundwassertiefständen - die Kanaldeckel aufnahmen, um den Fremdwassereintrag zu beobachten, konnten nach Darlegung des Beklagten keinen auffälligen Fremdwasserzufluss - d.h. nach den Beobachtungsbedingungen Grundwasserzufluss - feststellen. Der Beklagte begutachtet ferner jährlich 10 % seines Kanalnetzes per TV-Befahrung, reinigt jedes Jahr das gesamte Kanalnetz und achtet dabei auf Hinweise auf Fremdwassereinleitungen. Bei diesen Arbeiten wurden einzelne Fälle illegaler Grundwassereinleitungen ermittelt, denen der Beklagte nachging. Im Jahre 2002 gab es beispielsweise 12 Verdachtsfälle auf illegale Einleitung, die auf anonyme Hinweise bzw. auf TV-Befahrungen zurückzuführen waren. Es fanden sich aber in diesen Fällen keine Anhaltspunkte für illegale Fremdwassereinleitungen. Recherchen anlässlich von TV-Befahrungen und Kanalreinigungen in den Jahren 2003 und 2004 ergaben in 29 Fällen den Verdacht auf Grundwassereinleitungen, da in diesen Fällen festzustellen war, dass zeitweise klares Wasser" in den Kanal geleitet wurde. Während der Zeit des Grundwasserhochstandes durchgeführte Anschlussuntersuchungen ergaben in diesen Fällen aber keine Konstanz in den Einleitungsereignissen. Daher ist die Annahme des Beklagten nachvollziehbar, dass diese Zuflüsse klaren Wassers" nicht aus bewussten illegalen Einleitungen von (zu Grundwasserhochstandszeiten dauernd drückendem) Grundwasser herrührten, sondern (stoßweise) über undichte Haus- und Grundleitungen in das System gelangten. Insgesamt ist die Stadt nach ihren Angaben in 42 Fällen dem Verdacht möglicher illegaler Einleitungen nachgegangen. Zur Zeit sind dem Beklagten nur 5 Fälle solcher nicht genehmigter Einleitungen bekannt, in denen er die Forderung gestellt hat, die Einleitung zu unterlassen; diese Fälle hat er bis auf einen durch seine Kontrollen feststellen können. Hinzu kommt, das der Beklagte den Wasserzufluss an den Betriebspunkten (das sind z. B. Pumpwerke, Regenrückhaltebecken etc.) auf auffällige Änderungen hin beobachtet und dadurch im Einzelfall auch schon illegale Grundwassereinleitungen aufgedeckt und unterbunden hat. Angesichts der Grundwassermengen, die nach den Rechenbeispielen des Beklagten in seinem Schriftsatz von Dezember 2005 - in den Zeiten des jährlichen Grundwasserhochstandes - im System tatsächlich anfallen müssten, wenn es sich bei der illegalen Grundwassereinleitung um das vom Kläger behauptete Massenphänomen" handelte, hätte der Beklagte öfter und mehr auffällige Abweichungen im Wasserzufluss zu seinen Betriebspunkten feststellen müssen. Allein die Menge der tatsächlich vorhandenen Fremdwasseranteile im Abwasser der Stadt spricht entgegen der klägerischen Auffassung nicht gegen die Einschätzung nur geringfügiger illegaler Drain- und Grundwassereinleitungen. Diese Mengen lassen sich - auch für das von Klägerseite besonders angesprochene Gebiet I1" - zwanglos auch aus Undichtigkeiten in der in nicht unerheblichem Umfang sanierungsbedürftigen öffentlichen Kanalisation selbst erklären (9-%- Sanierungsbedarf), denen der Beklagte durch sein Kanalsanierungsprogramm nach und nach entgegenzuwirken sucht. Auch die durch diese unbeabsichtigten Grundwasserzuflüsse verursachten Kosten sind gebührenwirksam zu kalkulieren, denn sie werden durch betriebsbedingte Erschwernisse und deren wirtschaftliche Auswirkungen verursacht. Mit dem unbeabsichtigten Eindringen von Fremdwasser in den Kanal muss aus technisch unvermeidbaren Gründen stets gerechnet werden und auch damit, dass die Menge des eindringenden Wassers einen erheblichen Anteil der zu transportierenden Gesamtwassermenge ausmacht. Vgl. hierzu OVG für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 5. April 2000 - 2 L 215/98 -(veröffentlicht in juris). Da sich der Beklagte durch sein Sanierungsprogramm bemüht, den technischen Ursachen für den unabsichtlichen Fremdwassereinfluss in angemessener Weise entgegenzuwirken und die Fremdwassermengen im System zu mindern, kann ihm der Vorwurf unwirtschaftlicher Betriebsführung nicht gemacht werden. Angesichts dieser Sachlage und dieser Zahlen deutet nichts darauf hin, dass der Umfang illegaler Fremdwassereinleitungen in das Kanalsystem der Stadt L an die oben dargelegte Erheblichkeitsschwelle auch nur entfernt heranreichte oder sie gar mit der Folge überschritte, dass die Stadt eine prognostische Feststellung und Separierung der dann nicht mehr zu vernachlässigenden Kosten illegaler Fremdwassereinleitungen in ihrer Gebührenbedarfsberechnung vorzunehmen hätte. Zudem hat der Beklagte nach Auffassung des Gerichts mit den genannten Untersuchungsmaßnahmen auch die ihm zumutbaren Anstrengungen unternommen, um sich die notwendigen Informationen zu beschaffen, die im Rahmen der Gebührenkalkulation für seine Prognose zum Umfang des Problems illegale Fehleinleitung" erforderlich waren. Anderweitige Bedenken gegen die Wirksamkeit der Satzung sind weder geltend gemacht noch ersichtlich; bei der unterbliebenen Beteiligung der legalen Einleiter von Grundwasser an den Kosten der Abwasserbeseitigung handelt es sich nach Zahl, Zeit und Menge um eine angesichts der Gesamtkosten- und Gesamtverteilungsmassen zu vernachlässigende Bagatelle. II. Der gebührenauslösende Tatbestand der Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage durch Ableitung von Schmutz- und Niederschlagswasser (vgl. §§ 7 - 9 EGS) ist von dem hier in Rede stehenden Grundstück aus im betroffenen Veranlagungszeitraum erfüllt worden. Der Beklagte hat der Festsetzung der Schmutz- und Niederschlagswassergebühren unstreitig auch die Gebührenmaßstäbe und die Gebührensätze zugrunde gelegt, die in der Satzung vorgesehen sind (§§ 9 - 10 EGS). Er hat dabei die Gebühren rechnerisch zutreffend ermittelt; Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Bemessung der Inanspruchnahme der Abwassereinrichtungen der Stadt sind weder substantiiert geltend gemacht noch ersichtlich. Der Kläger ist schließlich gemäß § 8 Abs. 2 lit. a) EGS in der Fassung der 19. Änderung auch persönlich gebührenpflichtig, da er im Heranziehungs- und Erhebungszeitraum (Mit- )Eigentümer des an die öffentliche Entwässerungseinrichtung angeschlossenen streitgegenständlichen Grundstückes war. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 2, 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 VwGO).