Beschluss
24 L 148/06
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2006:0125.24L148.06.00
8Zitate
9Normen
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 9 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt C aus E wird abgelehnt.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 17. Januar 2006 wird hinsichtlich der Androhung der zwangsweisen Vorführung zu der ärztlichen Untersuchung angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt C aus E wird abgelehnt. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 17. Januar 2006 wird hinsichtlich der Androhung der zwangsweisen Vorführung zu der ärztlichen Untersuchung angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe: Die am gestrigen Tag um 14.48-15.05 Uhr bei Gericht eingegangenen Anträge, der Antragstellerin Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt C aus E zu bewilligen, für die Verfolgung des sinngemäßen Begehrens, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 24. Januar 2006 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 17. Januar 2006 hinsichtlich der Anordnung der ärztlichen Untersuchung wiederherzustellen und hinsichtlich der Androhung der zwangsweisen Vorführung anzuordnen, hilfsweise dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die für den 25. Januar 2006 vorgesehene ärztliche Untersuchung durchzuführen, haben nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, weil die Antragstellerin nicht die nach § 166 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO erforderliche Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt hat. 2. In der Sache hat der Antrag teilweise Erfolg. a. Der Hauptantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig, aber nur teilweise begründet. aa. Hinsichtlich der Anordnung der ärztlichen Untersuchung hat er keinen Erfolg. (1) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Erforderlich ist, dass eine schriftliche Begründung für die Anordnung vorliegt, die zu erkennen gibt, dass die Behörde aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalles eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hält, OVG NRW, Beschluss vom 05. Juli 1994, 18 B 1171/94, AuAS 1994, 258 = NWVBl 1994, 424; Beschluss vom 14. Mai 1999, 18 B 969/98. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, denn der Antragsgegner führt zur Begründung in der Verfügung unter anderem aus, dass nach Informationen der für die Abwicklung der Abschiebung zuständigen Behörden eine ärztliche Bescheinigung, welche die Reisefähigkeit des Betroffenen attestiere, nicht älter als vier Wochen sein dürfe; somit seien die hier vorliegenden ärztlichen Bescheinigungen nicht mehr ausreichend zur Durchführung der geplanten Abschiebung. Die Begründung bezieht sich damit auf den Fall der Antragstellerin und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner das gesetzliche Regel- Ausnahme-Prinzip verkannt hätte. Ob die Begründung die Vollziehungsanordnung inhaltlich trägt, ist keine Frage des Formerfordernisses des § 80 Abs. 3 VwGO, sondern im Rahmen der gerichtlichen Abwägung zu prüfen. (2) Die nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Abwägung des individuellen Aussetzungsinteresses mit dem öffentlichen Vollziehungsinteresse geht zu Lasten der Antragstellerin aus, so dass keine Veranlassung bestand, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen. Bei der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden summarischen Prüfung erweist sich die Anordnung der ärztlichen Untersuchung als voraussichtlich rechtmäßig. Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung ist § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG. Nach dieser Vorschrift kann, soweit es zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich ist, u.a. angeordnet werden, dass eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit durchgeführt wird. Maßnahmen in diesem Sinne sind insbesondere Abschiebungen. Dass die Durchführung einer ärztlichen Untersuchung hier nicht zur Vorbereitung einer Abschiebung erforderlich wäre, ist nicht erkennbar. Nach summarischer Prüfung kann zum einen nicht davon ausgegangen werden, dass zweifelsfrei feststünde, dass die Antragstellerin reiseunfähig ist, womit eine weitere Untersuchung nicht erforderlich wäre. Dies ergibt sich weder aus dem amtsärztlichen Gutachten vom 21. Juni 2005 noch aus den vorgelegten privatärztlichen Bescheinigungen. Was insbesondere das amtsärztlicherseits festgestellte hohe Suizidrisiko angeht, so gilt, dass ein aus einer Suizidgefahr folgendes inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis durch eine entsprechende tatsächliche Gestaltung der Abschiebung regelmäßig beseitigt werden kann, vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 1998, 2 BvR 185/98, InfAuslR 1998, 241 (242); Beschluss vom 16. April 2002, 2 BvR 553/02, NVwZ-Beilage I 2002, S. 91; st. Rspr. der Kammer, z.B. Beschluss vom 06. Dezember 2004, 24 L 3554/04. Zum anderen ist die Durchführung einer neuerlichen ärztlichen Untersuchung nach summarischer Prüfung auch nicht deshalb nicht erforderlich, weil (amts- )ärztliche Untersuchungen bereits am 02. März 2005 (hinsichtlich körperlicher Erkrankungen) und 21. Juni 2005 (hinsichtlich psychischer Erkrankungen) stattgefunden haben. Denn abgesehen davon, dass die amtsärztlichen Atteste damit auch schon mindestens sieben Monate alt sind, hat der Antragsgegner vorgetragen, dass nach Informationen der für die Abwicklung der Abschiebung zuständigen Behörden eine ärztliche Bescheinigung, welche die Reisefähigkeit des Betroffenen attestiere, nicht älter als vier Wochen sein dürfe. Auch Ermessensfehler sind nach summarischer Prüfung nicht erkennbar. Zunächst ist nicht ersichtlich, dass, wie geltend gemacht, eine Untersuchung - im Kontext der Vorbereitung einer Abschiebung - von vornherein unterbleiben müsste, weil sie für die Antragstellerin gesundheitlich gefährlich wäre. Hierfür gibt das insoweit in Bezug genommene amtsärztliche Attest vom 21. Juni 2005 nichts her, denn dort werden die attestierten Gesundheitsgefahren ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe einer definitiven Durchführung" einer Abschiebung gesehen, nicht schon für die Durchführung weiterer ärztlicher Untersuchungen zur Prüfung der Reisefähigkeit. Ferner steht nicht der Durchführung einer Untersuchung zum jetzigen Zeitpunkt entgegen, dass der behandelnde Arzt der Antragstellerin vor ca. drei Wochen verstorben sei und die Antragstellerin deshalb keine aktuellen Atteste zur Untersuchung mitbringen könne. Denn es ist nicht erkennbar, dass der untersuchende Arzt sich nicht aufgrund seiner eigenen Untersuchung und der vorliegenden Atteste ein ausreichendes Bild machen könnte. Auch die Heranziehung eines anderes Arztes als eines Amtsarztes für die Untersuchung ist, soweit hier in der Kürze der Zeit überprüfbar, ohne Ermessensfehler erfolgt. Insoweit hat das Gericht in dem - ebenfalls zwischen den Beteiligten ergangenen - Beschluss vom 11. Oktober 2005, 24 L 1929/05, ausgeführt, dass es für die Heranziehung eines anderes Arztes als des Amtsarztes besonderer Gründe bedürfe, die von der Ausländerbehörde in ihrer Entscheidung auch dargelegt werden müssten, wobei zu berücksichtigen sei, dass ggf. auch benachbarte Gesundheitsämter im Wege der Amtshilfe heranzuziehen seien. Der Antragsgegner hat insoweit in der angefochtenen Verfügung unter anderem ausgeführt, dass alle beim sozial-psychiatrischen Dienst des Kreisgesundheitsamtes Mettmann angeforderten Stellungnahmen die Bemerkung enthielten, dass eine Bewertung der Flugreisetauglichkeit nicht vorgenommen worden sei. Allein diese Tatsache führe immer wieder zur Verhinderung, zumindest zur Verzögerung der Rückführung der betroffenen Personen. Eine Inanspruchnahme anderer Gesundheitsämter scheide aus, weil nach Auskunft des Kreisgesundheitsamtes für den Wohnort unzuständige Gesundheitsämter nur bei nachweislichem Aufenthalt der betroffenen Person in ihrem Zuständigkeitsbezirk tätig würden. Der Antragsgegner hat damit schlüssig Gründe dafür dargelegt, warum er weder sein noch ein anderes Gesundheitsamt für die Untersuchung in Anspruch nimmt. Dass der ausgewählte Arzt nicht kompetent wäre, ist nicht ersichtlich. Er ist nach telefonischer Auskunft des Antragsgegners Notfallmediziner und Facharzt für Psychiatrie und sei ihm von der Zentralen Ausländerbehörde E1 benannt worden. Dass aufgrund der Kürze der Zeit nur eine Schlüssigkeitsüberprüfung der vom Antragsgegner benannten Gründe für die Heranziehung dieses Arztes möglich ist, geht zu Lasten der Antragstellerin, bei dessen Prozessbevollmächtigtem die angefochtene Verfügung ausweislich des auf der übersandten Faxkopie der Verfügung befindlichen Eingangsstempels am 17. Januar 2006 eingegangen ist, der den vorliegenden - umfangreichen - Antrag jedoch erst eine Woche später nachmittags am Tag vor der für heute 12.00 Uhr angesetzten Untersuchung gestellt hat. Die Anordnung der ärztlichen Untersuchung ist ferner auch nicht deshalb, wie geltend gemacht, rechtswidrig, weil der Antragsgegner nicht angegeben hat, um was für Räumlichkeiten es sich bei 00000 W, Nweg 1" handelt, in denen die Antragstellerin sich einfinden soll. Die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung bedarf zwar aus Gründen der Bestimmtheit der Angabe, dass es sich um eine amtsärztliche Untersuchung handelt oder welcher namentlich zu bezeichnende Arzt sie sonst durchführen soll, Beschluss der Kammer vom 11. Oktober 2005, 24 L 1929/05, ferner naturgemäß der Angabe, wo und wann der Betroffene sich einfinden soll. Dass darüber hinaus jedoch nähere Angaben zu den Räumlichkeiten zwingend sein sollten, ist nicht ersichtlich. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Räumlichkeiten nicht geeignet wären. Der Antragsgegner hat auf telefonische Nachfrage mitgeteilt, es handele sich um leere renovierte Wohnräume, die von Dr. M besichtigt und für die Untersuchung für geeignet erklärt worden seien. Die Anordnung ist schließlich nicht deshalb, wie weiter geltend gemacht, rechtswidrig, weil sie an die Antragstellerin selbst und nicht an ihre Betreuerin gerichtet wurde. Denn die auferlegte Verpflichtung richtet sich an die Antragstellerin und nicht an ihre Betreuerin. Eine andere Frage ist die nach dem richtigen Zustellungsadressaten (vgl. §§ 1 Abs. 2 und 1 LZG i.V.m. 7 Abs. 1 Satz 2 VwZG). Hier wurde an den Prozessbevollmächtigten zugestellt, was nicht zu beanstanden ist (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwZG). Soweit die Antragstellerin geltend macht, es bestehe kein besonderes öffentliches Vollziehungsinteresse, so kann sie auch hiermit nicht durchdringen. Denn dieses Interesse ergibt sich aus den zeitlichen Gegebenheiten. Die Antragstellerin ist vollziehbar ausreisepflichtig; die Durchsetzung dieser Pflicht könnte bei aufschiebender Wirkung von Rechtsbehelfen gegen die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung auf Monate oder Jahre blockiert werden. bb. Hinsichtlich der Androhung der zwangsweisen Vorführung ist der Antrag hingegen begründet. Denn mit der Androhung, im Falle nicht freiwilliger Befolgung der Anordnung erfolge eine Vorführung im Wege der Anwendung unmittelbaren Zwanges durch die Ausländerbehörde, berühmt sich der Antragsgegner einer Rechtsmacht, die ihm so möglicherweise gar nicht zusteht. § 82 Abs. 4 Satz 2 AufenthG sieht zwar die zwangsweise Durchsetzung der Anordnung vor, verweist aber im nächsten Satz auf die §§ 40 bis 42 BPolG. In § 40 Abs. 1 Satz 1 BPolG ist für die dort genannten Fälle grundsätzlich die vorherige Anrufung des Amtsgerichts zur Entscheidung über Zulässigkeit und Fortdauer der Freiheitsentziehung vorgeschrieben. Mithin könnte der Antragsgegner die zwangsweise Vorführung erst durchführen, nachdem die entsprechende Entscheidung des Amtsgerichts eingeholt ist, wenn keine Ausnahmefall vorliegt (längere Dauer der Herbeiführung der Entscheidung als der Maßnahme). Dies nicht in die Androhung aufzunehmen, erweckt bei dem Adressaten einen falschen Eindruck darüber, in welchem Maße und unter welchen Voraussetzungen er dem Zugriff der Ausländerbehörde mittels unmittelbaren Zwanges ausgesetzt sein könnte, vgl. - zur Frage der Androhung der Vorführung im Rahmen der Passbeschaffung (noch zum AuslG) - Beschluss der Kammer vom 26. August 2003, 24 L 2373/03 m.w.N. b. Der Hilfsantrag nach § 123 VwGO führt nicht zum Erfolg. Es sei dahingestellt, ob über diesen schon nicht zu entscheiden ist, weil er nur für den Fall gestellt ist, dass das Gericht den Bescheid vom 17. Januar 2006 nicht als Verwaltungsakt ansieht. Jedenfalls wäre der Antrag wegen des Vorrangs des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO unzulässig, weil unstatthaft, § 123 Abs. 5 VwGO. c. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Obsiegen hinsichtlich der Androhung der zwangsweisen Vorführung wirkt sich kostenmäßig nicht aus, weil diese als Androhung eines Zwangsmittels nicht streitwerterhöhend wirkt. Die Streitwertfestsetzung ist nach §§ 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. 52 Abs. 2, 45 Abs. 1 Satz 2 GKG erfolgt.