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Beschluss

24 L 2373/03

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Einspruch gegen eine Ordnungsverfügung entfaltet aufschiebende Wirkung, sofern für die angefochtenen Regelungen nicht ausdrücklich sofortige Vollziehbarkeit angeordnet ist (§ 80 Abs.1 VwGO). • Zur Anordnung der persönlichen Vorsprache und Mitwirkung bei Passbeschaffung besteht für Teile der Maßnahme eine Ermächtigungsgrundlage in § 70 Abs.4 AuslG; für die Anordnung zur Beantragung von Heimreisedokumenten und zur Übernahme bestimmter Unterlagen fehlt allerdings eine eindeutige ausländerrechtliche Rechtsgrundlage. • Zwangsmaßnahmen und deren Androhung bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und einer individuellen Ermessensbegründung; bei Vorführungen sind mögliche Freiheitsentziehungen und damit richterliche Voraussetzungen zu beachten.
Entscheidungsgründe
Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen Passvorlage- und Vorspracheanordnungen • Der Einspruch gegen eine Ordnungsverfügung entfaltet aufschiebende Wirkung, sofern für die angefochtenen Regelungen nicht ausdrücklich sofortige Vollziehbarkeit angeordnet ist (§ 80 Abs.1 VwGO). • Zur Anordnung der persönlichen Vorsprache und Mitwirkung bei Passbeschaffung besteht für Teile der Maßnahme eine Ermächtigungsgrundlage in § 70 Abs.4 AuslG; für die Anordnung zur Beantragung von Heimreisedokumenten und zur Übernahme bestimmter Unterlagen fehlt allerdings eine eindeutige ausländerrechtliche Rechtsgrundlage. • Zwangsmaßnahmen und deren Androhung bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und einer individuellen Ermessensbegründung; bei Vorführungen sind mögliche Freiheitsentziehungen und damit richterliche Voraussetzungen zu beachten. Die Antragstellerin, iranische Staatsangehörige, ist nach Abweisung ihres Asylverfahrens ausreisepflichtig. Die Ausländerbehörde erließ am 6. Juni 2003 eine Ordnungsverfügung mit Pflichten zur Vorlage eines Passes bzw. zur persönlichen Vorsprache bei der iranischen Botschaft zwecks Beantragung eines Heimreisedokuments sowie Androhungen zwangsweiser Vorführung und Zwangsmaßnahmen einschließlich erkennungsdienstlicher Maßnahmen. Die Antragstellerin hatte zuvor die Mitwirkung verweigert und legte am 2. Juli 2003 Widerspruch ein; über diesen war noch nicht entschieden. Sie behauptete, ihr sei aus psychischen Gründen und wegen religiöser Überzeugung die persönliche Vorsprache und das Anfertigen von Passfotos mit Kopfbedeckung unzumutbar. Sie begehrte Feststellung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die angeordneten Maßnahmen. • Zulässigkeit: Der Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung ist zulässig, weil Vollziehungsandrohungen und die Haltung der Behörde ein Rechtsschutzbedürfnis begründen. • Aufschiebende Wirkung Ziffern 1 und 2: Die Regelungen zur Fristsetzung und zur Vorsprache stellen Verwaltungsakte dar, für die in der Verfügung keine sofortige Vollziehbarkeit angeordnet wurde; folglich entfaltet der Widerspruch nach § 80 Abs.1 VwGO aufschiebende Wirkung. • Wiederherstellung/Anordnung für Ziffern 3–5: Bei Abwägung überwiegt das private Aussetzungsinteresse, weil die Zwangsmaßnahmen der Nacherfüllung der in Ziffern 1 und 2 normierten Pflichten dienen, die durch den Widerspruch suspendiert sind; daher besteht kein überwiegendes öffentliches Interesse an sofortiger Vollziehbarkeit. • Rechtsgrundlagen und Ermächtigungsfragen: Für die Passvorlagepflicht kommen § 40 Abs.1, Abs.2 AuslG und § 15 AsylVfG in Betracht, wobei die Behörde zur Konkretisierung grundsätzlich auf die Gefahrenabwehrgeneralklausel (§14 OBG) zurückgreifen kann; die persönliche Vorsprache kann auf §70 Abs.4 AuslG gestützt werden, wobei dieses Institut keine Verpflichtung zur Beantragung von Heimreisedokumenten begründet. • Zum Umfang der Mitwirkung: Die Pflicht zur Beantragung von Heimreisedokumenten und zur Übergabe bestimmter ausländischer Unterlagen ist aus den genannten Normen nicht eindeutig ableitbar; Heimreisedokumente sind regelmäßig keine Identitätspapiere im Sinne der einschlägigen Vorschriften. • Zwangsmaßnahmen und Verfahrensanforderungen: Androhung und Durchsetzung zwangsweiser Vorführungen und erkennungsdienstlicher Maßnahmen setzen eine individuelle Ermessensbegründung voraus; bei entfernten Vorführungen kann eine Freiheitsentziehung vorliegen, die richterliche Voraussetzungen erfordern würde; außerdem ist die Androhung konkret und verhältnismäßig zu formulieren. • Formelle und inhaltliche Mängel der Verfügung: Teile der Musterverfügung sind unbestimmt oder nicht ausreichend gesetzlich gedeckt (z. B. Aufforderung zur Übergabe, pauschale Verpflichtung zu Fotos mit Kopfbedeckung); es fehlt teils an individueller Ermessensbegründung und an erforderlichen Androhungen konkreter Zwangsmittel. Das Gericht hat festgestellt, dass der Widerspruch der Antragstellerin gegen die in Ziffern 1 und 2 der Ordnungsverfügung enthaltenen Anordnungen aufschiebende Wirkung hat. Außerdem wurde die aufschiebende Wirkung im Übrigen angeordnet bzw. wiederhergestellt, weil das private Interesse der Antragstellerin das öffentliche Vollziehungsinteresse überwiegt und für mehrere der angegriffenen Regelungen keine sofortige Vollziehbarkeit angeordnet oder ausreichend gesetzlich gedeckt ist. Die Ausländerbehörde trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert wurde auf 4.000 Euro festgesetzt. Insgesamt führt das Gericht aus, dass viele der angeordneten Pflichten und Androhungen einer präziseren gesetzlichen Grundlage und einer individuellen Ermessensbegründung bedürfen und dass insbesondere zwangsweise Vorführungen und erkennungsdienstliche Maßnahmen unter Umständen richterliche Voraussetzungen auslösen können.