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Urteil

25 K 6944/04

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine kommunale Vergnügungssteuersatzung, die den Erhebungsmaßstab rein nach Stückzahl der Spielautomaten bestimmt, ist dann ungeeignet, wenn die Einspielergebnisse einzelner Gewinnspielautomaten mehr als 50 % von ihrem Durchschnitt im Satzungsgebiet abweichen. • Bei Gewinnspielautomaten sind manipulationssichere Zählwerke zur Erfassung der Einspielergebnisse grundsätzlich geeignet, einen an den Vergnügungsaufwand anknüpfenden Maßstab zu bilden. • Eine nachträglich rückwirkend in Kraft gesetzte Änderungssatzung, die Fälligkeiten für vergangenen Zeitraum festlegt, ist wegen Unmöglichkeit der festgelegten Fälligkeit unwirksam. • Fehlt einer Abgabesatzung ein zwingender Mindestinhalt wie ein wirksamer Fälligkeitszeitpunkt, führt dies zur Unwirksamkeit der Satzung nach KAG NRW und dem Rechtsstaatsprinzip.
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit pauschaler Stückzahl-Bemessung und rückwirkender Fälligkeitsregelung bei Vergnügungssteuer • Eine kommunale Vergnügungssteuersatzung, die den Erhebungsmaßstab rein nach Stückzahl der Spielautomaten bestimmt, ist dann ungeeignet, wenn die Einspielergebnisse einzelner Gewinnspielautomaten mehr als 50 % von ihrem Durchschnitt im Satzungsgebiet abweichen. • Bei Gewinnspielautomaten sind manipulationssichere Zählwerke zur Erfassung der Einspielergebnisse grundsätzlich geeignet, einen an den Vergnügungsaufwand anknüpfenden Maßstab zu bilden. • Eine nachträglich rückwirkend in Kraft gesetzte Änderungssatzung, die Fälligkeiten für vergangenen Zeitraum festlegt, ist wegen Unmöglichkeit der festgelegten Fälligkeit unwirksam. • Fehlt einer Abgabesatzung ein zwingender Mindestinhalt wie ein wirksamer Fälligkeitszeitpunkt, führt dies zur Unwirksamkeit der Satzung nach KAG NRW und dem Rechtsstaatsprinzip. Die Klägerin betreibt zwei Spielhallen in der Stadt T1 mit 20 Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit und 16 Unterhaltungsgeräten ohne Gewinnmöglichkeit. Sie reichte für August und September 2003 sowie November 2003 bis Juli 2004 Selbstveranlagungen zur Vergnügungssteuer ein, berechnet pauschal nach Stückzahl (200 EUR monatlich je Gewinnspielgerät, 40 EUR je Unterhaltungsgerät). Der Beklagte betrachtete die Selbstveranlagungen als Heranziehungen und wies Widersprüche zurück. Die Klägerin klagte mit dem Einwand, die pauschale Besteuerung verstoße gegen Art. 3 GG und der Steuer fehle der Charakter als Aufwandsteuer. Der Rat der Stadt beschloss später rückwirkend zum 1.1.2003 eine Änderungssatzung, die künftig Einspielergebnisse als Bemessungsgrundlage heranziehen und eine monatliche Fälligkeit zum 10. Tag des Folgemonats vorsehen sollte. Die Klägerin hielt die bisherige Satzung und die rückwirkende Änderung für rechtsunwirksam und begehrte Aufhebung der Heranziehungen. • Verfahrenseinstellung hinsichtlich teilweise zurückgenommener Klageanträge nach § 92 Abs. 3 VwGO. • Die ursprüngliche Vergnügungssteuersatzung ist für die Besteuerung von Gewinnspielautomaten nicht wirksame Rechtsgrundlage, weil der verwendete Stückzahlmaßstab keinen hinreichenden Bezug zum Vergnügungsaufwand wahrt. • Art. 105 Abs. 2a GG verlangt, dass der Maßstab einer örtlichen Aufwandsteuer zumindest locker den Vergnügungsaufwand der Spieler abbildet; der Stückzahlmaßstab ist untauglich, wenn Einspielergebnisse einzelner Automaten um mehr als 50 % vom Satzungsdurchschnitt abweichen. • Seit Einführung manipulationssicherer Zählwerke sind Einspielergebnisse grundsätzlich erfassbar, sodass ein Stückzahlmaßstab nur bei vertretbarer Schwankungsbreite verbleiben kann. • Auf Grundlage der vorliegenden Datensituation in T1 und der Erfahrungen des Gerichts liegt eine solche unvertretbare Schwankungsbreite vor; große Aufsteller verweigerten zudem Auskünfte, die für eine verlässliche Durchschnittsbildung erforderlich wären. • Die rückwirkend zum 1.1.2003 in Kraft gesetzte I. Änderungssatzung ist ebenfalls unwirksam, weil sie eine Fälligkeitsregelung enthält, die für bereits abgelaufene Zeiträume unmöglich ist; nach § 2 Abs.1 Satz 2 KAG NRW gehört der Fälligkeitszeitpunkt zu den obligatorischen Mindestinhalten einer Abgabesatzung. • Fehlt ein solcher Mindestbestandteil (hier wirksame Fälligkeit), ist die Satzung insgesamt rechtsunwirksam; die Fälligkeit ist wesentlich für Säumniszuschläge, Vollstreckungsvoraussetzungen und Verjährungsbeginn. • Kosten- und Vollstreckungsfolgen wurden nach § 155 VwGO und den einschlägigen Vorschriften geregelt. Das Gericht hebt die Heranziehung der Klägerin zur Vergnügungssteuer für die streitigen Monate in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.09.2004 auf, weil die angewendete Stückzahlbemessung für Gewinnspielautomaten keinen ausreichenden Bezug zum Vergnügungsaufwand herstellt und die rückwirkende Änderungssatzung wegen unmöglicher Fälligkeitsregelung ebenfalls keine tragfähige Rechtsgrundlage bietet. Das Verfahren wurde insoweit eingestellt, als die Klägerin ihren Klageantrag teilweise zurückgenommen hatte. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu 1/10 und der Beklagte zu 9/10; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Insgesamt hat die Klägerin überwiegend Erfolg, weil die kommunalen Satzungen insoweit formell und materiell unwirksam sind und somit die Heranziehungen nicht bestehen können.