Urteil
23 K 3142/08
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2009:0603.23K3142.08.00
23Zitate
8Normen
Zitationsnetzwerk
23 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger ist gewerblicher Automatenaufsteller und stellt im Stadtgebiet von Bonn Spielapparate mit Gewinnmöglichkeit in Gaststätten und Spielhallen auf. Durch Steuerbescheid vom 19. Juni 2006 setzte die Beklagte gegen den Kläger eine Vergnügungssteuer für die Aufstellung von 19 Apparaten mit Gewinnmöglichkeit an verschiedenen Orten in der Zeit von Januar bis Mai 2006 in Höhe von insgesamt 23.800,00 Euro fest. Dabei schätzte sie den Spieleinsatz pro Apparat und pro Monat in Höhe von 5.000,00 Euro, weil der Kläger trotz Aufforderung keine Vergnügungssteuererklärungen abgegeben hatte. Der Kläger legte hiergegen Widerspruch ein. Durch Steuerbescheid vom 23. Februar 2007 setzte die Beklagte gegen ihn für die Aufstellung von verschiedenen Apparaten mit Gewinnmöglichkeit an unterschiedlichen Orten in der Zeit von Juni bis Dezember 2006 eine Vergnügungssteuer in Höhe von insgesamt 56.875,00 Euro fest. Den Spieleinsatz schätzte sie pro Apparat und pro Monat in Höhe von 6.500,00 Euro, weil der Kläger trotz Aufforderung keine Vergnügungssteuererklärungen abgegeben hatte. Unter dem 7., 8. und 14. Mai 2007 erklärte der Kläger durch Steueranmeldung auf amtlichem Vordruck auf der Grundlage der Vergnügungssteuersatzung der Bundesstadt Bonn vom 16. Dezember 2005 in der damals geltenden Fassung den Spieleinsatz der von ihm aufgestellten Apparate mit Gewinnmöglichkeit je Kalendermonat und legte entsprechende Zählwerksausdrucke bei. In der Folge legte er gegen diese Vergnügungssteueranmeldungen Widerspruch ein, soweit es Vergnügungssteuer für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit betraf. In seiner Sitzung vom 30. August 2007 beschloss der Rat der Bundesstadt Bonn die 2. Satzung zur Änderung der Vergnügungssteuersatzung vom 16. Dezember 2005. Die bisherige Besteuerung der Apparate mit Gewinnmöglichkeit nach dem Spieleinsatz wurde rückwirkend zum 1. Januar 2006 geändert. Die Steuer für die Benutzung derartiger Apparate beträgt für die Jahre 2006 und 2007 je Apparat 11 vom Hundert des Einspielergebnisses, sie wird jedoch höchstens in der bisherigen Höhe festgesetzt (§ 8 Abs. 1 Satz 1 der Vergnügungssteuersatzung - VStS - in der geänderten Fassung). Die Einspielergebnisse sind dem Kassen- und Steueramt der Stadt Bonn bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres je Aufstellort und Apparat durch Steueranmeldung auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erklären. Der Steuerschuldner ist verpflichtet, die Steuerschuld selbst zu errechnen und die errechnete Steuer bis zum 20. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres an die Stadtkasse zu entrichten (§ 11 Abs. 5 VStS in der geänderten Fassung). Durch Schreiben vom 14. September 2007 wies die Beklagte den Kläger auf diese geänderten Regelungen in ihrer Steuersatzung hin und bat darum, ihr bis zum 15. Oktober 2007 neue Vergnügungssteuererklärungen für das Jahr 2006 einzureichen sowie für die Monate Januar bis Mai 2006 fehlende Zählwerksausdrucke nachzureichen. Weiterhin bat sie um Vorlage der Vergnügungssteueranmeldungen für die Monate Januar bis September 2007 auf neuem amtlichen Vordruck und Übersendung noch fehlender Zählwerksausdrucke. Die selbst errechnete Vergnügungssteuer sei bis zum 20. Tag nach Ablauf des Kalendermonats auf das Konto der Stadtkasse Bonn zu überweisen. Mit Schreiben vom 23. November 2007 erinnerte die Beklagte den Kläger an die Vorlage der erbetenen Unterlagen bis zum 18. Dezember 2007. Weiterhin teilte sie mit, sollten ihr bis zu diesem Termin die entsprechenden Unterlagen nicht vorliegen, werde die Vergnügungssteuer im Wege der Schätzung festgesetzt. Durch Bescheid vom 4. April 2008, dem Kläger zugestellt am 7. April 2008, setzte die Beklagte gegen den Kläger eine Vergnügungssteuer für die Aufstellung von Apparaten mit Gewinnmöglichkeit in den Jahren 2006 und 2007 an verschiedenen Orten in Höhe von insgesamt 67.896,78 Euro fest. Gleichzeitig hob sie ihre Vergnügungssteuerbescheide vom 19. Juni 2006 und vom 23. Februar 2007 auf und führte weiterhin aus, durch den Steuerbescheid würden die eingereichten Steueranmeldungen des Klägers für den Zeitraum Juni 2006 bis April 2007 und dessen Widersprüche hiergegen hinfällig. Der festgesetzte Betrag sei bis zum 7. Mai 2008 an ihre Stadtkasse zu entrichten. Zur Begründung führte die Beklagte aus, das Einspielergebnis sei für die Apparate mit Gewinnmöglichkeit geschätzt worden, weil der Kläger trotz wiederholter Aufforderung keine berichtigten Steueranmeldungen sowie Zählwerksausdrucke für die Monate Januar bis Mai 2006 und Januar 2007 bis Dezember 2007 vorgelegt habe. Bei der Schätzung sei das durchschnittliche monatliche Einspielergebnis je Gerät und Aufstellort anhand der vom Kläger erklärten Einspielergebnisse für die Monate Juni 2006 bis April 2007 zugrunde gelegt worden. Der Kläger hat am 7. Mai 2008 Klage erhoben. Er macht unter Hinweis auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 6. Februar 2006 (25 K 6944/04) geltend, die Vergnügungssteuersatzung der Bundesstadt Bonn vom 16. Dezember 2005 in Gestalt der 2. Änderungssatzung vom 3. September 2007 sei nichtig, weil sie in § 11 Abs. 5 eine rechtsunwirksame Fälligkeitsregelung enthalte. Sie erlege dem Steuerschuldner rückwirkend zum 1. Januar 2006 die Verpflichtung auf, bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres die Einspielergebnisse der Spielapparate durch Steueranmeldung zu erklären und die selbst errechnete Steuer bis zum 20. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres an die Stadtkasse zu entrichten. Dem Steuerschuldner sei es aber nicht möglich, diesem Gebot für einen schon abgelaufenen Zeitraum nachzukommen. Eine unmöglich zu erfüllende Fälligkeitsregelung sei einer fehlenden Fälligkeitsbestimmung gleich zu setzen. Da mithin ein nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG NRW zwingender Satzungsbestandteil fehle, sei die Satzung insgesamt nichtig. Weiterhin sei es rechtlich nicht zulässig, neben der Erhebung von Umsatzsteuer gleichzeitig Vergnügungssteuer zu erheben. Es sei dem Kläger auch nicht möglich gewesen, die von ihm lediglich mittelbar erhobene Steuer auf die eigentlich zu besteuernden spielenden Personen abzuwälzen. Insbesondere fehle es dem Kläger aufgrund gesetzlicher Beschränkungen an einer Möglichkeit, im Wege einer Preisbeeinflussung eine Abwälzung herbeizuführen. Die Vergnügungssteuerhebung verstoße auch gegen Art. 3 Abs. 3 UAbs. 2 der Richtlinie 92/12/EWG. Bei der Vergnügungssteuer handele es sich nämlich um eine nach dieser Richtlinie untersagte umsatzbezogene Steuer. Schließlich liege ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz auch darin, dass Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit in gewerblich betriebenen Spielhallen der Vergnügungsbesteuerung unterfallen würden, staatlich angebotenes Glücksspiel, etwa in Spielbanken, von dieser Besteuerung hingegen befreit sei. Der Kläger beantragt, den Vergnügungssteuerbescheid der Beklagten vom 4. April 2008 aufzuheben, soweit darin Vergnügungssteuer für Apparate mit Gewinnmöglichkeit in Höhe von 67.896,78 Euro festgesetzt worden ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt aus, ihre geänderte Steuersatzung sei rechtswirksam. In § 11 Abs. 5 der 2. Änderungssatzung sei keine gesonderte Erklärungspflicht für zurückliegende Zeiträume normiert worden, weil eine Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nebst Vorlage der Zählwerksausdrucke schon in § 8 Abs. 8 der ursprünglichen Steuersatzung enthalten gewesen sei. Sie habe dem Kläger zuletzt durch ihr Schreiben vom 23. November 2007 eine wirksame Frist zur Abgabe der Steuererklärung gesetzt. In § 11 Abs. 4 VStS sei auch eine wirksame Fälligkeitsregelung für zurückliegende Zeiträume enthalten. Die weiteren Einwände des Klägers führten ebenfalls nicht zur rechtlichen Unwirksamkeit ihrer Steuersatzung. Im Stadtgebiet von Bonn werde insbesondere keine öffentliche Spielbank betrieben. Es seien auch keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die erhobene Vergnügungssteuer für die Automatenaufsteller in Bonn zu einer erdrosselnden Wirkung führen würde. Dagegen sprächen die ihr vorliegenden Daten zur Entwicklung sowohl der betriebenen Spielhallen als auch der dort sowie in Gaststätten aufgestellten Apparate mit Gewinnmöglichkeit in der Zeit vom 31. Dezember 2002 bis zum 31. Dezember 2008. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und der Verfahren 23 K 5491/08 und 23 L 1089/08 sowie auf den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Vergnügungssteuerbescheid der Beklagten vom 4. April 2008 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten, soweit darin Vergnügungssteuer für Apparate mit Gewinnmöglichkeit in Höhe von 67.896,78 Euro festgesetzt worden ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Diese Festsetzung findet ihre Rechtsgrundlage in den Bestimmungen der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Bundesstadt Bonn vom 16. Dezember 2005 (VStS) in der Gestalt der 2. Änderungssatzung vom 3. September 2007. Nach § 1 Nr. 5 VStS unterliegt u.a. die Benutzung von Spielapparaten in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen und an sonstigen Orten wie Schankwirtschaften, Speisewirtschaften und Gastwirtschaften im Gebiet der Bundesstadt Bonn der Besteuerung. Die Steuer wird auf den Benutzeraufwand erhoben (§ 4 Abs. 1 1. Alt VStS). Die Steuer für die Benutzung von Apparaten nach § 1 Nr. 5 mit Geld- oder Sachgewinnmöglichkeit beträgt je Apparat 11 vom Hundert des Einspielergebnisses, höchstens jedoch den Betrag in der bisher festgesetzten Höhe (§ 8 Abs. 1 Satz 1 VStS). Einspielergebnis ist der Betrag der elektronisch gezählten Bruttokasse (§ 8 Abs. 1 Satz 2 VStS). Dieser errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse zuzüglich Röhrenentnahme (sog. Fehlbetrag), abzüglich Röhrenauffüllung, Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld (§ 8 Abs. 1 Satz 3 VStS). Steuerschuldner ist nach § 3 Abs. 1 Satz 2 VStS der Halter der Apparate (Aufsteller). Der Vergnügungssteueranspruch entsteht nach § 11 Abs. 1 VStS mit der Verwirklichung des Besteuerungstatbestandes. Nach § 11 Abs. 4 VStS ist die Vergnügungssteuer, die bei Veranstaltungen für zurückliegende Zeiträume durch Steuerbescheid der Stadt festgesetzt wird, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten. Die Satzungsbestimmungen sind entgegen dem Vorbringen des Klägers rechtswirksam. Sie entsprechen den Vorgaben der §§ 1 bis 3 KAG NRW und sind auch mit höherrangigen Bestimmungen des Europarechts und des Bundesrechts vereinbar. I. Die Erhebung der Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte nach dem Einspielergebnis (definiert - wie hier - als Betrag der elektronisch gezählten Bruttokasse) verstößt zunächst nicht gegen die vorrangigen europarechtlichen Vorgaben über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (seit dem 1. Januar 2007 Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, ABl. EG Nr. L 347 vom 11. Dezember 2006, S. 1; zuvor 6. Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Umsatzsteuern 77/388/EWG ), weil sie nicht den Charakter einer Umsatzsteuer hat, so ausführlich zuletzt BFH, Urteil vom 26. Februar 2007 - II R 2/05 -, BFH/NV 2007, 1255 ff.; ferner BFH, Beschluss vom 1. Februar 2007 - II B 58/06 - BFH/NV 2007, 987 ff. noch zu Art. 33 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG jeweils unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des EuGH, zuletzt Urteil vom 3. Oktober 2006, Rechtssache C - 475/03 -, Slg. 2006, I - 09373; ebenso OVG NRW, Urteil vom 5. Juni 2007 - 14 A 527/05 -. Dies ergibt sich eindeutig aus der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, vgl. zuletzt Urteil vom 3. Oktober 2006, Rechtssache C - 475/03 -, Slg. 2006, I - 09373 Rz. 24 ff.; ferner Urteil vom 9. März 2000 - Rechtssache C - 437/97 -, Slg. 2000, I - 1157 Rz. 20, 21 m.w.N., zur Auslegung von Artikel 33 der Richtlinie 77/388/EWG. Diese Bestimmung ist zum Januar 2007 von der nahezu wortgleichen Regelung des Art. 401 der Richtlinie 2006/112/EG abgelöst worden. Artikel 33 der Richtlinie 77/388/EWG hat den Mitgliedsstaaten die Befugnis zur Beibehaltung oder Einführung bestimmter indirekter Abgaben nur belassen, sofern es sich dabei nicht um Abgaben handelt, die... den Charakter von Umsatzsteuern haben", und sollte verhindern, dass das Funktionieren des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems durch steuerliche Maßnahmen eines Mitgliedsstaats beeinträchtigt wird, die den Waren- und Dienstleistungsverkehr belasten und gewerbliche Umsätze in einer mit der Mehrwertsteuer vergleichbaren Art und Weise erfassen. Solche steuerlichen Maßnahmen sind zumindest Steuern, Abgaben und Gebühren, die die wesentlichen Merkmale der Mehrwertsteuer aufweisen, auch wenn sie nicht in allen Punkten mit dieser übereinstimmen. Diese wesentlichen Merkmale sind, wie der Europäische Gerichtshof in seiner Rechtsprechung herausgestellt hat, vgl. nur Urteil vom 9. März 2000, a.a.O., Rz. 22; Urteil vom 3. Oktober 2006, a.a.O., Rz. 28, die folgenden: Die Mehrwertsteuer gilt ganz allgemein für alle Umsätze mit Gegen-ständen und Dienstleistungen; sie ist, unabhängig von der Anzahl der Geschäfte, proportional zum Preis dieser Gegenstände und Dienstleistungen; sie wird auf jeder Stufe der Erzeugung und des Vertriebs erhoben und sie erfasst schließlich den Mehrwert der Gegenstände und Dienstleistungen, d.h. die bei einem Umsatz entstehende Steuer wird unter Abzug der Steuer berechnet, die bei dem vorhergehenden Umsatz entrichtet worden ist. Daraus folgt, dass Art. 33 der Richtlinie 77/388/EWG der Beibehaltung oder Einführung einer Abgabe seitens eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union nicht entgegensteht, wenn diese Abgabe eines der aufgezeigten wesentlichen Merkmale der Mehrwertsteuer nicht aufweist, vgl. EuGH, Urteil vom 9. März 2000, a.a.O., Rz. 23. Gemessen an diesen Grundsätzen ist die hier von der Beklagten vorgenommene Besteuerung nicht mit der Umsatzsteuer gleichartig. Dies folgt schon daraus, dass die Besteuerung der entgeltlichen Benutzung von Geldspielgeräten nach §§ 1 Nr. 5, 4 Abs. 1 und 8 Abs. 1 VStS keine allgemeine Steuer ist. Sie wird nicht flächendeckend im gesamten Bundesgebiet erhoben, sondern erfasst nur die Aufstellung von bestimmten Spielapparaten im Gebiet der Stadt Bonn. Die Steuer wird weiter nicht auf jeder Stufe der Erzeugung und des Vertriebs erhoben. Auch bezieht sich die Besteuerung nicht auf den Mehrwert von Gegenständen und Dienstleistungen. Diese Besteuerung durch die Beklagte ist ersichtlich nicht geeignet, dass Funktionieren des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu beeinträchtigen. Aus der vom Kläger angeführten, im Übrigen nur bis zum 15. Januar 2009 gültigen, Richtlinie 92/12/EWG folgt nichts anderes. Denn nach deren Art. 3 Abs. 3 Satz 2 war es den Mitgliedstaaten ebenfalls weiterhin freigestellt, Steuern auf Dienstleistungen zu erheben, sofern es sich nicht um umsatzbezogene Steuern handelte. II. Die Bestimmungen der Vergnügungssteuersatzung verstoßen auch nicht gegen höherrangige Normen des Verfassungsrechts. 1. Zunächst ist die erhobene Spielgerätesteuer von der Gesetzgebungskompetenz des Artikels 105 Abs. 2 a GG gedeckt. Danach haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit nicht bundesgesetzlich geregelte Steuern gleichartig sind. Das Land Nordrhein-Westfalen hat von dieser ausschließlichen Landeszuständigkeit dadurch Gebrauch gemacht, dass es durch sein Kommunalabgabengesetz (vgl. dessen § 3) die Gemeinden zur satzungsmäßigen Regelung dieser Steuer ermächtigt hat. Die von der Bundesstadt Bonn normierte Vergnügungssteuer hält diesen verfassungsrechtlichen Rahmen ein. Es handelt sich einmal um eine örtliche Aufwandsteuer. Maßgebend für den Charakter einer Steuer als Aufwandsteuer ist, dass die in der Einkommensverwendung zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerschuldners belastet werden soll, Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 - juris-, Rz. 46. Hingegen lassen Zweifel an der Tauglichkeit des Steuermaßstabs den Typus der Abgabe und damit ihren Charakter als Aufwandsteuer ebenso unberührt wie die Frage nach der Abwälzbarkeit der Steuer auf die Spieler. Die Abwälzbarkeit der indirekt beim Halter der Automaten erhobenen Steuer auf die Nutzer der Spielgeräte ist zwar Bedingung ihrer - im Weiteren zu erörternden - materiellen Verfassungsmäßigkeit, aber kein den Charakter einer Aufwandsteuer prägendes Wesensmerkmal, so jetzt BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009, a.a.O., Rz. 50 und 53 in Weiterentwicklung" der bisherigen Rechtsprechung. Die hier streitige Besteuerung ist danach eindeutig als örtliche Aufwandsteuer zu qualifizieren. Sie ist nach dem herkömmlichen Bild einer kommunalen Automatensteuer konzipiert. Mit ihr soll die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der sich an Spielapparaten vergnügenden Personen in den in § 1 Nr. 5 VStS genannten Einrichtungen im Stadtgebiet von Bonn belastet werden, wobei die Steuer indirekt, nämlich beim Aufsteller der Apparate erhoben wird. Die erhobene Steuer verstößt auch nicht gegen das Gleichartigkeitsverbot des Artikels 105 Abs. 2 a GG. Dieses Verbot erfasst nicht die herkömmlichen örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, selbst wenn diese dieselbe Quelle wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit ausschöpfen wie Bundessteuern. Zu diesen traditionellen Kommunalsteuern gehört auch die Vergnügungssteuer, vgl. nur Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 3. Mai 2001 - 1 BvR 624/00 -, NVwZ 2001, 1264; ferner etwa Sächsisches OVG, Beschluss vom 19. Dezember 2006 - 5 BS 242/06 - juris-. Eben eine derartige Vergnügungssteuer ist hier Gegenstand des Streits zwischen den Beteiligten. 2. Die Kammer kann auch nicht erkennen, dass die Vergnügungssteuersatzung der Bundesstadt Bonn, soweit sie im vorliegenden Fall entscheidungserheblich ist, gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verstößt. Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Für den Sachbereich des Steuerrechts verbürgt der allgemeine Gleichheitssatz den Grundsatz der gleichen Zuteilung steuerlicher Lasten. Der Normgeber hat einen weitreichenden Entscheidungsspielraum sowohl bei der Auswahl des Steuergegenstandes als auch bei der Bestimmung des Steuersatzes und des Steuermaßstabs. Der Grundsatz der gleichen Zuteilung steuerlicher Lasten verlangt eine gesetzliche Ausgestaltung der Steuer, die den Steuergegenstand in den Blick nimmt und mit Rücksicht darauf eine gleichheitsgerechte Besteuerung des Steuerschuldners sicher stellt. Steuerschuldner ist bei der Vergnügungssteuer in Form der Spielgerätesteuer der Veranstalter des Vergnügens. Eigentliches Steuergut ist aber der Vergnügungsaufwand des einzelnen Spielers, weil die Vergnügungssteuer darauf abzielt, dessen mit der Einkommensverwendung für das Vergnügen zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu belasten. Damit aber ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der individuelle, wirkliche Vergnügungsaufwand der sachgerechteste Maßstab für eine derartige Steuer, dazu im Einzelnen Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 04. Februar 2009, a.a.O., Rz. 50-57 m.w.N. Gemessen daran ist die vom Satzungsgeber im vorliegenden Fall verwandte steuerliche Bemessungsgrundlage nicht zu beanstanden. Eine örtliche Aufwandssteuer verlangt einen zumindest lockeren Bezug zwischen dem verwendeten Steuermaßstab und dem letztlich zu besteuernden Vergnügungsaufwand der sich an den Spielapparaten vergnügenden Spieler. Dieser Vergnügungsaufwand wird durch einen an den Einspielergebnissen der Spielgeräte anknüpfenden Steuermaßstab ungleich wirklichkeitsnäher erfasst als durch einen pauschalen Steuermaßstab, Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 04. Februar 2009, a.a.O., Rz. 70, 71; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13. April 2005 - 10 C 5.04 - Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 68. Der Rat der Stadt Bonn hat sich in Ausnutzung des ihm eröffneten Spielraums hier für die Bemessungsgrundlage des Einspielergebnisses" entschieden (§ 8 Abs. 1 S. 1 VStS). Dieses Einspielergebnis" hat er weiter konkretisiert. Das Einspielergebnis ist der Betrag der elektronisch gezählten Kasse (§ 8 Abs. 1 S. 2 VStS). Dieser errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse zuzüglich Röhrenentnahme (sog. Fehlbetrag), abzüglich Röhrenauffüllung, Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld (§ 8 Abs. 1 S. 3 VStS). Der Satzungsgeber hat damit einen sachgerechten, weil realitätsbezogenen Steuermaßstab gewählt. Das so bestimmte Einspielergebnis ist auch rechtlich hinreichend bestimmt. § 8 Abs. 1 S. 2 und 3 VStS stellen mit der notwendigen Eindeutigkeit sicher, dass nur der vom jeweiligen Spieler tatsächlich geleistete Spielaufwand besteuert wird. Nicht zu beanstanden ist weiterhin, dass nach der hier zu beurteilenden Satzung die Umsatzsteuer nicht von der Bruttokasse abgezogen wird. Aus höherrangigem Verfassungsrecht ergibt sich nicht, dass von Bruttoeinnahmen nicht zwei Steuern nebeneinander erhoben werden dürfen. Auch nach dem zum 31. Dezember 2002 ausgelaufenen Vergnügungssteuergesetz des Landes NRW wurde die Vergnügungssteuer weitgehend auf der Grundlage des Bruttoprinzips nach den Roheinnahmen bemessen (§§ 9, 10, 18). Außerdem ist der Steuergegenstand bei einer Aufwandsteuer wie der Vergnügungssteuer ein anderer als bei der Mehrwertsteuer. Während mit der Mehrwertsteuer der vom Unternehmer erzielte Umsatz belastet wird, ist Bezugspunkt der Spielapparatesteuer der Aufwand der Automatenspieler, der sich in den für ihr Spielvergnügen investierten Spieleinsätzen niederschlägt, vgl. OVG NRW, Urteil vom 06. März 2007 - 14 A 608/05 -, ZKF 2007, 114; Urteil vom 05. Juni 2007 - 14 A 527/05 -; Hess. VGH, Beschluss vom 23. März 2007 - 5 TG 332/07 -. Eine am Gleichheitssatz ausgerichtete gerechte Zuteilung der Vergnügungssteuerlast erfordert weiterhin, dass die Steuer jedenfalls im Ergebnis von demjenigen aufgebracht wird, der den von der Steuer erfassten Vergnügungsaufwand betreibt. Die Steuer muss daher auf den Benutzer der Veranstaltung abwälzbar sein. Hierfür genügt die Möglichkeit einer kalkulatorischen Überwälzung in dem Sinne, dass der Steuerpflichtige den von ihm gezahlten Betrag in die Kalkulation seiner Selbstkosten einsetzen und hiernach die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens geeigneten Maßnahmen - Preiserhöhung, Umsatzsteigerung oder Senkung der sonstigen Kosten - treffen kann. Die rechtliche Gewähr, dass er den von ihm entrichteten Betrag immer von demjenigen erhält, der nach der Konzeption des Gesetzgebers letztlich die Steuer tragen soll, muss dem Steuerschuldner nicht geboten werden. Es reicht aus, wenn die Steuer auf eine Überwälzung der Steuerlast vom Steuerschuldner auf den Steuerträger angelegt ist, auch wenn die Überwälzung nicht in jedem Einzelfall gelingt. Diese Voraussetzung ist zumindest solange gegeben, wie der Spielereinsatz den Steuerbetrag und die sonstigen notwendigen Unkosten für den Betrieb des Spielgerätes deckt und in der Regel noch Gewinn abwirft, Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 04. Februar 2009, a.a.O., Rz. 61, 62 m.w.N. Auch mit Blick auf diese Anforderungen begegnen die hier fraglichen Satzungsbestimmungen der Bundesstadt Bonn keinen rechtlichen Bedenken. Die Spielapparatesteuer ist vom Satzungsgeber konzeptionell auf eine Überwälzung der Steuerlast vom Steuerschuldner, dem Aufsteller der Apparate, auf den eigentlichen Steuerträger, die spielenden Personen, angelegt. Die Apparateaufsteller haben die Möglichkeit, die anfallende Vergnügungssteuer an ihre Kunden in Spielhallen und Gaststätten weiterzugeben. Die im Erhebungszeitraum in § 13 SpielV in der seit dem 1. Januar 2006 geltenden Fassung (BGBl. I 2005, 3495) enthaltenen Anforderungen an Geldspielgeräte stehen der erforderlichen Abwälzbarkeit der Steuer auf die Spieler nicht entgegen, Bundesfinanzhof, Beschluss vom 1. Februar 2007 - 2 B 58/06 -, BFH/NV 2007, 987; Urteil der Kammer vom 4. Februar 2009 - 23 K 2778/98 -juris -. Die Spielverordnung in ihrer neuen Fassung gibt nur einen rechtlichen Rahmen vor und lässt dem Automatenaufsteller ausreichend Raum für unternehmerische Gestaltung. Es ist seine Sache als Kaufmann, davon Gebrauch zu machen und durch entsprechende Dispositionen den Umsatz zu steigern bzw. die Kosten zu verringern. Das Gericht kann nicht erkennen, weshalb ein Unternehmer nicht in der Lage sein soll, die Vergnügungssteuer in seine Kalkulation einzustellen. Es steht außer Frage, dass etwa Franchisenehmer betriebswirtschaftlich kalkulieren können. Auch diese müssen gegebenenfalls einen festen Prozentsatz ihres Umsatzes an den Franchisegeber abführen. Ebenso wenig hindert die Umsatzsteuer an einer sinnvollen Kalkulation. Vielmehr ist es für Unternehmer selbstverständlich, insoweit nicht den vollen Betrag, den der Kunde einschließlich Umsatzsteuer zahlt zur Deckung ihrer Kosten zu verwenden, sondern die Umsatzsteuer hiervon abzuführen. Nicht anders verhält es sich bei der Vergnügungssteuer. Der Unternehmer hat bei seiner Kalkulation zugrunde zu legen, nicht mit 100 % des Einspielergebnisses wirtschaftlich arbeiten und die Umsatzsteuer abführen zu müssen, sondern bereits mit 89 % (100 % abzgl. Vergnügungssteuer von hier 11 %) desselben. Die Argumentation des Klägers ist insgesamt nicht geeignet, Zweifel an der Abwälzbarkeit der Vergnügungssteuer zu begründen, vgl. dazu auch Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 04. Februar 2009, a.a.O., Rz. 94 - 97; ferner (allerdings noch zu Art. 105 Abs. 2 a GG) Bundesverwaltungsgericht 8-9 B 45/07 -, Beschluss vom 08. Juli 2008 - 9 B 45/07 - juris. Die Kammer kann auch nicht erkennen, dass der in § 8 Abs. 1 S. 1 VStS festgesetzte Steuersatz von 11 vom Hundert des Einspielergebnisses je Apparat gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts darf der Satzungsgeber den Steuersatz der Vergnügungssteuer nicht willkürlich festlegen. Um zu einem angemessenen Steuersatz zu gelangen, hat er vielmehr ausreichend verlässliche Tatsachen zugrunde zu legen, vgl. zuletzt Urteil der Kammer vom 13. Mai 2009 - 23 K 3425/06 - ; ferner Urteil vom 04. Februar 2009 - 23 K 2778/08 -, juris, Rz. 16; ebenso VG Düsseldorf, Urteil vom 19. September 2005 - 25 K 366/05 -, juris, Rz. 40; Sächs. OVG, Beschluss vom 19. Dezember 2006 - 5 BS 242/06 -, juris, Rz. 7; anderer Ansicht: VG Aachen, Urteil vom 30. Oktober 2008 - 4 K 1032/07 -, juris, Rz. 132 ff. (reine Ergebniskontrolle durch das Gericht); diese Frage ausdrücklich offen lassend OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2008 - 14 B 492/08 -, juris, Rz. 7,8. Diesen Anforderungen hat der Rat der Bundesstadt Bonn bei seiner Beschlussfassung über die Änderung von § 8 Abs. 1 S. 1 VStS am 30. August 2007 genügt. Ausweislich der dem Gericht vorliegenden Beschlussvorlage (Drucksachen-Nr. 0712153) hat der Rat der Bundesstadt Bonn bei seiner Entscheidung zunächst die Belange der Automatenaufsteller im Stadtgebiet in den Blick genommen. Ihm lag eine Auswertung der für das Jahr 2006 vorgelegten Kassenstreifen von 98 % der im Stadtgebiet in Gaststätten aufgestellten Geldspielgeräte und 64 % der in Bonn in Spielhallen aufgestellten Geldspielgeräte vor, welche ein monatliches durchschnittliches Einspielergebnis je Gerät von 588,00 EUR in Gaststätten und 1803,00 EUR in Spielhallen ergab. In seine Abwägung vergleichend einbezogen hat der Rat weiterhin andere überörtlich durchgeführte Erhebungen über Einspielergebnisse von Geldspielgeräten aus den Jahren 2000 und 2003, aus denen sich ein gemitteltes Einspielergebnis je Geldspielgerät und Monat von ca. 1633,00 EUR ergibt. In den Blick genommen hat der Rat weiterhin die Haushaltslage in Bonn und das von ihm beschlossene Konzept zur Haushaltskonsolidierung, wonach die Vergnügungssteuer ab 2007 um 10 % erhöht werden sollte. In Würdigung dieser widerstreitenden Interessen hat der Rat sich dann dafür entschieden, für den Veranlagungszeitraum 2003 bis 2007 einen Steuersatz von 11 % festzusetzen. Dabei war ihm ausweislich der Ratsvorlage bewusst, dass dieser Steuersatz unter Zugrundelegung des gemittelten durchschnittlichen Einspielergebnisses von 1633,00 EUR je Geldspielgerät und Monat einem Steuerbetrag von rund 180,00 EUR und unter Zugrundelegung des für 2006 ermittelten durchschnittlichen Einspielergebnisses von 1803,00 EUR einem Steuerbetrag von ca. 198,00 EUR je Geldspielgerät und Monat in Spielhallen entspricht. Diesen Steuersatz hat der Rat in Relation zum vormaligen Stückzahlmaßstab von 184,00 EUR je Monat und Geldspielgerät in Spielhallen für vertretbar gehalten. Diese Vorgehensweise des Rates der Bundesstadt Bonn ist aus Sicht der erkennenden Kammer rechtlich nicht zu beanstanden. Der Rat hat die widerstreitenden Interessen auf einer ausreichenden Erkenntnisgrundlage sachgerecht gegeneinander abgewogen und ist zu einem angemessenen Steuersatz gelangt. Von einem Verstoß gegen das Verbot, Steuersätze willkürlich festzusetzen, kann insgesamt nicht die Rede sein. Ein Verstoß der Satzungsbestimmungen gegen Art. 3 Abs. 1 GG ergibt sich auch nicht aus dem weiteren Vorbringen des Klägers, wonach die unterschiedliche Besteuerung von Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit in gewerblich betriebenen Spielhallen und staatlich konzessionierten Spielbanken mit dem Gleichheitsgrundsatz nicht zu vereinbaren sei. Damit soll wohl auf § 18 SpielbkG NRW abgehoben werden. Danach sind die Spielbankunternehmen durch die Entrichtung der Spielbankabgabe und der zusätzlichen Leistungen von der Zahlung derjenigen Landes- und Gemeindesteuern befreit, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Spielbetrieb einer Spielbank stehen, sie müssen damit keine Vergnügungssteuer abführen. Diese Argumentation dringt im vorliegenden Fall allerdings nicht durch. Der Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG wird vom Satzungsgeber insoweit nicht verletzt. Der Rat der Bundesstadt Bonn hat bei seiner Beschlussfassung über die Bestimmungen der Vergnügungssteuersatzung schon keine Ungleichbehandlung der Gruppe der Automatenaufsteller im Verhältnis zu staatlichen Spielbanken vorgenommen. Auf dem Gebiet der Bundesstadt Bonn werden nämlich keine öffentlichen Spielbanken betrieben. Für das Gebiet anderer Kommunen im Landes- oder Bundesgebiet, auf die die Automatenaufstellerseite mit ihrem teilweise umfangreichen Vorbringen abstellt, hat der Rat keine Satzungsgewalt (vgl. § 7 Abs. 1 S. 1 und § 2 GO NRW). Im Übrigen läge auch dann, wenn die Vergnügungssteuersatzung der Bundesstadt Bonn die gerügte Differenzierung vorsehen würde, kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor. Eine Gemeinde verstößt nämlich nicht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz, wenn sie nach ihrer Vergnügungssteuersatzung Vergnügungssteuer für Spielgeräte in Spielhallen erhebt, nicht hingegen für solche Spielgeräte, die in öffentlichen Spielbanken aufgestellt sind. Insoweit liegen unterschiedliche Sachverhalte vor, die einen sachlichen Grund für eine unterschiedliche Behandlung bieten, dazu im Einzelnen Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28. August 2007 - 9 B 14/07 -, NVwZ 2008, 89, 90. Eine Nichtigkeit der Vergnügungssteuersatzung gemessen an Art. 3 Abs. 1 GG folgt letztlich auch nicht daraus, dass das Halten von Apparaten nach § 1 Nr. 5 im Rahmen von Volksfesten und ähnlichen Veranstaltungen durch § 2 Nr. 4 VStS steuerfrei gestellt ist. Diese Bestimmung dürfte in der Praxis schon nahezu bedeutungslos sein. Denn die vorrangige bundesrechtliche Regelung des § 1 Abs. 2 Nr. 1 der Spielverordnung verbietet, dass Geldspielgeräte in Betrieben auf Volksfesten aufgestellt werden. Dies hat zur Folge, dass es insoweit bereits an zu besteuernden Sachverhalten fehlen dürfte. Das Gericht braucht dieser Frage allerdings nicht weiter nachzugehen. Denn aus einer möglichen Unwirksamkeit der Bestimmung des § 2 Nr. 4 VStS folgt jedenfalls keine Unwirksamkeit der Satzung insgesamt. 3. Das Gericht kann auch nicht feststellen, dass der festgesetzte Steuersatz von 11 % des Einspielergebnisses für den Kläger erdrosselnde Wirkung hat. Eine Vergnügungssteuer greift erst dann unzulässigerweise in das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) ein, wenn die Steuer es unmöglich macht, den gewählten Beruf des Automatenaufstellers ganz oder teilweise zur wirtschaftlichen Grundlage der Lebensführung zu machen. Zum Maßstab zu nehmen ist insoweit ein durchschnittlicher Automatenbetreiber, da Art. 12 GG keinen Bestandsschutz für die Fortsetzung einer unwirtschaftlichen Betriebsführung gewährleistet, vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 1. März 1997 - 2 BvR 1599/89 u.a. -, NVwZ 1997, 573, 575, BVerwG, Urteil vom 13. April 2005, a.a.O. Ein solcher Sachverhalt ist hier nicht erkennbar. Im Gegenteil sprechen die Angaben der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 13. Mai 2009 gegen die Erdrosselungswirkung der erhobenen Vergnügungssteuer. Die Anzahl der Spielhallen in Bonn hat sich danach in der Zeit vom 31. Dezember 2002 bis zum 31. Dezember 2008 nur unwesentlich - von 52 auf 49 - verändert. Der gleiche Befund trifft auf den Bestand an Apparaten mit Gewinnmöglichkeit, die in Spielhallen aufgestellt sind, zu. Deren Zahl ist im gleichen Zeitraum von 475 auf 463 gesunken und damit annähernd stabil geblieben. Stärker rückläufig sind allein die in Gaststätten aufgestellten Apparate mit Gewinnmöglichkeit, deren Anzahl im selbigen Zeitraum von 370 auf 307 zurückgegangen ist. Insgesamt lassen diese dem Gericht vorliegenden Fakten nur den Schluss zu, dass die Berufsfreiheit der Automatenaufsteller in Bonn durch den festgesetzten Steuersatz von 11 % des Einspielergebnisses nicht verletzt wird. Im Übrigen hat auch der Kläger selbst eine solche Verletzung nicht substantiiert geltend gemacht. 4. Die vom Satzungsgeber vorgenommene rückwirkende Änderung der Vergnügungssteuersatzung zum 1. Januar 2006 (vgl. Art. III S. 1 der 2. Änderungsatzung vom 3. September 2007) verstößt auch nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot. Es handelt sich um einen Fall der grundgesetzlich grundsätzlich zulässigen unechten Rückwirkung. Eine solche liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vor, wenn eine Norm auf gegenwärtig noch nicht abgeschlossene Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich beeinträchtigt, vgl. BVerfG, Urteil vom 23. November 1999 - 1 BvF 1/94 -, BVerfGE 101, 239, 263; Beschluss vom 15. Oktober 1996 - 1 BvL 44, 48/92 -, BVerfGE 95, 64, 86. So liegt der Fall hier. Der Satzungsgeber hat ausweislich des der Kammer vorliegenden Satzungsvorgangs die rückwirkende Satzungsänderung zum 1. Januar 2006 beschlossen, um vielfältigen Bedenken gegen den zuvor gewählten Maßstab des Spieleinsatzes Rechnung zu tragen und einen rechtswirksamen Besteuerungsmaßstab zur Festsetzung der Vergnügungssteuer für Spielapparate mit Gewinnmöglichkeit für noch nicht unanfechtbar abgeschlossene Steuerfälle zu erhalten. Die rückwirkende Satzungsänderung regelt damit mit ihrem Inkrafttreten noch nicht beendete Sachverhalte und Rechtsbeziehungen anders. Eine derartige unechte Rückwirkung ist nur dann ausnahmsweise unzulässig, wenn im Einzelfall dem Vertrauen des Betroffenen auf den Fortbestand der bisherigen Norm Vorrang einzuräumen ist, ständige Rechtsprechung, vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 9. März 1971 - 2 BvR 326 u.a./69 -, BVerfGE 30, 250, 268. Dafür ist hier in der Person des Klägers nichts ersichtlich. Der Satzungsgeber erhebt keine neue Steuer. Er ändert allein den bisherigen Steuermaßstab. Ein etwaiges Vertrauen des Klägers wegen einer Fehlerhaftigkeit des alten Besteuerungsmaßstabs von einer Abgabepflicht überhaupt verschont zu bleiben, ist nicht schutzwürdig, weil er als Aufsteller von Geldspielgeräten mit einer Besteuerung durch die Beklagte rechnen musste. Der Kläger erfährt auch keine Verschlechterung seiner Rechtsstellung. § 8 Abs. 1 S. 1 VStS, der nach Art. III S. 1 der 2. Änderungssatzung vom 3. September 2007 rückwirkend am 1. Januar 2006 in Kraft getreten ist, sieht zu seinen Gunsten ein Verböserungsverbot vor. Eine Steuerveranlagung erfolgt nämlich höchstens in der bisher festgesetzten Höhe. 5. Auch sonstige Bedenken, die gegen die Wirksamkeit der Vergnügungssteuersatzung der Bundesstadt Bonn geltend gemacht werden, greifen nicht durch. Das Gericht teilt auch nicht die Auffassung des Klägers, die Vergnügungssteuersatzung vom 16. Dezember 2005 in Gestalt der 2. Änderungsatzung vom 3. September 2007 sei wegen Verstoßes gegen § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG NRW nichtig, weil sie in § 11 Abs. 5 eine rechtsunwirksame Fälligkeitsregelung enthalte. Zum einen hat der Rat der Bundesstadt Bonn auf diese Rüge von Automatenaufstellerseite durch die 3. Satzung zur Änderung der Vergnügungssteuersatzung vom 8. September 2008 reagiert. Nach § 11 Abs. 5 S. 3 in der Fassung der 3. Änderungssatzung, der rückwirkend am 1. Januar 2006 in Kraft getreten ist (vgl. Art. II der 3. Änderungssatzung) sind die Steuererklärungen für das 1. bis 4. Kalendervierteljahr 2006 sowie das 1. und 2. Kalendervierteljahr 2007 bis spätestens 31. Oktober 2008 einzureichen. Zum anderen enthält die Vergnügungssteuersatzung der Bundesstadt Bonn - auch schon vor Inkrafttreten der 3. Änderungssatzung - in § 11 Abs. 4 eine spezielle Regelung, die die Steuerfestsetzung und den Zeitpunkt der Fälligkeit im Falle von Veranstaltungen für zurückliegende Zeiträume bestimmt. Zu den steuerlichen Veranstaltungen zählt nach § 1 Nr. 5 VStS auch die Benutzung von Spielapparaten in Spielhallen bzw. den dort sonst genannten Orten. Mit Blick auf diese Regelungen erfüllt die angegriffene Satzung entgegen der Auffassung des Klägers auch für schon abgeschlossene Zeiträume die Mindestvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 S. 2 KAG NRW und ist damit nicht unwirksam. III. Der nach allem auf einer wirksamen Rechtsgrundlage beruhende Steuerbescheid der Beklagten vom 4. April 2008 ist auch im Übrigen rechtmäßig. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte das Einspielergebnis für die vom Kläger aufgestellten Apparate mit Gewinnmöglichkeit für die Jahre 2006 und 2007 geschätzt hat. Die Beklagte war dazu nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 b KAG NRW in Verbindung mit § 162 Abs. 1 AO befugt. Danach hat die kommunale Steuerbehörde, soweit sie die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Die Beklagte hatte im vorliegenden Fall Anlass zur Schätzung der Besteuerungsgrundlage (hier der nach § 8 Abs. 1 VStS relevanten Einspielergebnisse der Gewinnspielgeräte), da der Kläger seinen Mitwirkungspflichten im Besteuerungsverfahren nicht nachgekommen ist. Dies ist unzweifelhaft, soweit es die Einspielergebnisse der einzelnen Spielapparate mit Gewinnmöglichkeit im 3. und 4. Quartal 2007 betrifft. Die 2. Änderungssatzung ist am 12. September 2007 im Amtsblatt der Bundesstadt Bonn bekannt gemacht worden. Zu diesem Zeitpunkt war das 3. Quartal 2007 noch nicht abgelaufen; dem Kläger wäre es ohne weiteres möglich gewesen, dem Gebot des § 11 Abs. 5 Sätze 1 und 2 VStS nachzukommen und die Einspielergebnisse bis zum 15. Oktober 2007 zu erklären. Erst recht gilt dies für das 4. Kalendervierteljahr 2007. Die Beklagte hatte aber auch Schätzungsanlass, soweit es den Veranlagungszeitraum 2006 und das 1. bzw. 2. Quartal 2007 betrifft. Es ist rechtlich unschädlich, dass der Kläger für diesen Zeitraum dem wörtlichen Gebot des § 11 Abs. 5 S. 1 und 2 der Vergnügungssteuersatzung in der Gestalt der 2. Änderungssatzung vom 3. September 2007 nicht nachkommen und die Einspielergebnisse nicht innerhalb der in dieser Satzungsbestimmung geregelten Fristen erklären konnte. Die Beklagte stützt ihr Vorgehen gegen den Kläger nicht auf einen Verstoß gegen § 11 Abs. 5 VStS in seiner damaligen Fassung. Den Kläger treffen nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 a KAG NRW i.V.m. § 90 Abs. 1 AO Mitwirkungspflichten bei der Ermittlung des Sachverhalts, insbesondere in Gestalt der Offenlegung der für die Besteuerung erheblichen Tatsachen. Der Umfang dieser Pflichten richtet sich nach dem Umständen des Einzelfalls. Dementsprechend hat die Beklagte den Kläger durch Schreiben vom 14. September 2007 und vom 23. November 2007 zur Abgabe von Steuererklärungen unter Beifügung von Zählwerksausdrucken, soweit diese nicht vorlagen, für den streitigen Zeitraum Januar 2006 bis Juni 2007 aufgefordert und ihm dazu wiederholt Fristen zuletzt bis zum 18. Dezember 2007 gesetzt. Nachdem der Kläger auch die letztgenannte Frist hat verstreichen lassen, durfte die Beklagte zum Mittel der Schätzung der Besteuerungsgrundlagen greifen. Auch die Durchführung der Schätzung ist nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat das durchschnittliche monatliche Einspielergebnis je Spielapparat und Aufstellort anhand der vom Kläger selbst erklärten Einspielergebnisse für die Monate Juni 2006 bis April 2007 ermittelt. Diese gewählte Schätzungsmethode ist sachgerecht. Sie ist in sich schlüssig und es spricht weiterhin nichts dafür, dass die so ermittelte Steuer im Falle des Klägers zu einem wirtschaftlich nicht mehr vernünftigen Ergebnis führt. Der Kläger hat insoweit auch selbst keine konkreten Einwände geltend gemacht. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.