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Urteil

2 K 4415/05

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2006:0210.2K4415.05.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die am 00.00.0000 geborene Klägerin steht als Oberstudienrätin im Schuldienst des beklagten Landes. Sie unterrichtet am Berufsbildungszentrum H (Berufskolleg) mit voller Stundenzahl. Unter dem 17.01.2002 teilte sie der Bezirksregierung E1 (Bezirksregierung) mit, dass sie beabsichtige, von der Möglichkeit der Altersteilzeit ab 59 Jahren Gebrauch zu machen, und insoweit auf die ihr nach Vollendung des 55. Lebensjahres zustehende Altersermäßigung gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 VO zu § 5 SchFG verzichte. Mit Schreiben vom 31.01.2002 bat daraufhin die Bezirksregierung die Klägerin, die Altersteilzeit bis zum 1. Februar des Jahres, in dem sie beginnen soll, zu beantragen. Der Verzicht auf eine (1/1) Ermäßigungsstunde wurde ab dem 01.08.2002 umgesetzt. Unter dem 15.06.2005 beantragte die Klägerin Teilzeitbeschäftigung in Form von Altersteilzeit gemäß § 78 d LBG in der Zeit „vom 31.01.2006 bis 31.01.2012". Die Form der Altersteilzeit (Blockmodell oder Teilzeitmodell) wurde im Antragsformular nicht angekreuzt. Die Schulleitung erklärte ihr Einverständnis. Die Bezirksregierung lehnte den Antrag durch Bescheid vom 20.06.2005 mit folgender Begründung ab: Nach dem Erlass des für den Schulbereich zuständigen Ministeriums (nachfolgend: Ministerium) vom 16.08.2001 sei eine Verschiebung des Beginns der Altersteilzeit auf den 1. Februar eines Jahres (hier: 01.02.2006) nur dann möglich, wenn das 59. Lebensjahr bereits am 1. August des Vorjahres vollendet worden sei. Die Klägerin werde ihr 59. Lebensjahr aber erst nach dem 01.08.2005 vollenden. Die Klägerin legte hiergegen unter dem 28.06.2005 Widerspruch ein: Nach den gesetzlichen Bestimmungen müsse das Mindestalter für die Bewilligung von Altersteilzeit nicht bereits bei Stellung des Antrags erreicht sein, entscheidend sei vielmehr, dass das 59. Lebensjahr zu Beginn der Altersteilzeit vollendet sei. Mit der Zulassung zweier alternativer Termine (1. August bzw. 1. Februar) habe der Dienstherr gerade die Härten vermeiden wollen, die daraus entstünden, dass jemand nur knapp nach dem Stichtag geboren sei und deshalb ein ganzes Jahr länger vollzeitbeschäftigt sein müsste als ein nur wenige Wochen älterer Antragsteller. Mit Bescheid vom 02.09.2005, der Klägerin zugestellt am 06.09.2005, wies die Bezirksregierung den Widerspruch unter Vertiefung der Ausführungen des Ausgangsbescheides zurück. Die Klägerin hat am 06.10.2005 Klage erhoben, mit der sie zunächst die Verpflichtung des Beklagten zur Bewilligung von Altersteilzeitbeschäftigung „im Blockmodell" ab dem 31.01.2006 begehrte. Zur Begründung führt sie aus: Die vom Beklagten angewandte Stichtagsregelung könne nicht greifen, da sie in ihrem Falle zur Aushöhlung der gesamten Regelung führe. Es dürfe nicht auf die Verhältnisse bei Antragstellung abgestellt werden. Es müsse das gesamte 59. Lebensjahr der Altersteilzeitregelung zugeführt werden. Sie habe auch die erforderliche Vorleistung erbracht, indem sie in der Vergangenheit auf die Altersermäßigung verzichtet habe. Nach der Praxis des Beklagten komme ihr dies aber in keiner Weise zugute, sondern führe nur dazu, dass der Beklagte von ihr unentgeltliche Leistungen erbringen lasse. Die damit gegebene Gleichstellung mit den 60-jährigen Lehrern, welche die Altersermäßigung in Anspruch genommen hätten, verstoße gegen Art. 3 GG. Der Beklagte habe zudem ihr gegenüber einen Vertrauenstatbestand geschaffen, indem er sie mit Schreiben vom 31.01.2002 darum gebeten habe, ihre Altersteilzeit zum 1. Februar des Jahres, in dem sie beginnen soll, zu beantragen. Er könne sich also nicht auf die Schreiben des Ministeriums 16.08.2001 und 30.04.2001, die sich zudem wohl eher als subjektive Äußerungen eines Beamten des Ministeriums darstellten, berufen. Entgegen der Darstellung im Widerspruchsbescheid habe sie Altersteilzeit auch nicht in der Form des Blockmodells sondern des Teilzeitmodells beantragt. Für letzteres habe sie auch die erforderliche Vorleistung erbracht. Der Klägerin ist auf ihren (weiteren) Antrag vom 24.10.2005 durch Bescheid vom 03.11.2005 Altersteilzeitbeschäftigung gemäß § 78 d LBG im Teilzeitmodell für die Zeit vom 01.08.2006 bis zum 31.01.2012 (Eintritt in den Ruhestand) bewilligt worden. Die Klägerin beantragt - unter Berücksichtigung ihres Schriftsatzes vom 14.12.2005 -, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E1 vom 20.06.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E1 vom 02.09.2005 zu verpflichten, ihr für die Zeit vom 31.01.2006 bis zum 31.12.2012 Altersteilzeit im Teilzeitmodell zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er führt ergänzend aus: Zwar sei vor der Ablehnung des Antrags der Klägerin vom 15.06.2005 der Personalrat für Lehrer/innen an Berufskollegs nicht gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 i.V.m. § 66 Abs. 1 LPVG beteiligt worden, sodass der Bescheid vom 20.06.2005 an einem Verfahrensfehler leide. Der Verfahrensfehler sei aber gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 4 VwVfG NRW unbeachtlich geworden, weil der Personalrat, bei dem es sich um einen Ausschuss im Sinne dieser Vorschrift sowie des § 88 VwVfG NRW handele, am 08.12.2005 die Zustimmung nachträglich erteilt habe. Die Bescheide seien materiell rechtmäßig, weil eine antragsgemäße Bewilligung von Altersteilzeit auf Grund der Gesetzes- bzw. Erlasslage (Runderlasse des Ministeriums vom 30.04.2001 und 16.08.2001) unabhängig davon nicht in Betracht komme, ob die Altersteilzeit im Blockmodell oder im Teilzeitmodell angestrebt werde. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Vorsitzenden anstelle der Kammer und ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Vorsitzende kann gemäß §§ 87 a Abs. 2, 101 Abs. 2 VwGO anstelle der Kammer und ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid vom 20.06.2005 in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid vom 02.09.2005 erhalten hat, ist zwar mangels vorheriger Zustimmung des Personalrats verfahrensfehlerhaft ergangen. Dieser Fehler erweist sich aber aufgrund der nachträglichen personalvertretungsrechtlichen Mitwirkung als unbeachtlich für die gerichtliche Entscheidung. In materiell-rechtlicher Hinsicht sind die Bescheide der Bezirksregierung rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte ihr antragsgemäß Altersteilzeitbeschäftigung bewilligt oder - als Minus - über ihren Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entscheidet (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Der Bescheid vom 20.06.2005 ist allerdings formell rechtswidrig erlassen worden, da die nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 i.V.m. § 66 Abs. 1 LPVG erforderliche Zustimmung des Personalrats zur Ablehnung der Altersteilzeitbeschäftigung nicht rechtzeitig erteilt worden war. Die Zustimmung der Personalvertretung muss in der Regel vor Erlass des (Ausgangs-)Bescheides erteilt werden. Zwar ist aus Rechtsgründen eine Nachholung der personalvertretungsrechtlichen Zustimmung nicht von vornherein ausgeschlossen, zumal der ohne die vorgesehene Beteiligung der Personalvertretung ergangene Bescheid nicht nichtig ist. Die nachträgliche Zustimmung muss aber grundsätzlich bis zum Ergehen einer weiteren das Verwaltungsverfahren abschließenden Entscheidung des Dienstherrn, also regelmäßig bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides, erfolgen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.1983 - 2 C 9.82 -, BVerwGE 68, 189, und Beschluss vom 25.03.1992 - 2 B 121.91 -, Buchholz 251.2 § 79 BlnPersVG Nr. 3; OVG NRW, Urteil vom 29.07.1998 - 12 A 4823/96 -. Der Personalrat für Lehrer/innen an Berufskollegs bei der Bezirksregierung ist mit dem Antrag der Klägerin vom 15.06.2005 aber erst nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens befasst worden und hat seine Zustimmung hiernach verspätet erteilt. Es spricht auch vieles dafür, dass dieser Verfahrensfehler nicht gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 VwVfG NRW dadurch geheilt worden ist, dass der Personalrat seine Zustimmung schließlich - aufgrund des richterlichen Hinweises vom 25.11.2005 - während des erstinstanzlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erteilt hat. Die Frage, bis zu welchem Zeitpunkt eine vorgeschriebene Beteiligung der Personalvertretung an einer beamtenrechtlichen Maßnahme des Dienstherrn erfolgen kann, beantwortet sich nicht nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes, weil diese sich nur mit der Tätigkeit der Verwaltungsbehörden nach außen befassen, nicht aber die innere Willensbildung der Behörden ihrer Regelung unterwerfen, um die es bei der Beteiligung der Personalvertretung geht. Demnach handelt es sich bei der Personalvertretung auch nicht um einen „Ausschuss" im Sinne der §§ 45 Abs. 1 Nr. 4, 88 VwVfG NRW. Dass die Beteiligung des Personalrats noch bis zur letzten Verwaltungsentscheidung erfolgen kann, ergibt sich vielmehr in Anwendung der personalvertretungsrechtlichen Vorschriften. Hiernach ist maßgebend, dass die Willensbildung des Dienstherrn bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides noch nicht endgültig abgeschlossen ist, sodass die Personalvertretung bis zu diesem Zeitpunkt noch die Möglichkeit hat, ihre Auffassung zur Geltung zu bringen und auf die Entscheidung des Dienstherrn Einfluss zu nehmen. BVerwG, Urteil vom 24.11.1983, a.a.O., sowie Beschlüsse vom 25.03.1992, a.a.O., und vom 21.06.1982 - 6 P 13.79 -, BVerwGE 66, 15; a.A. wohl Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl., § 45 Rdn. 29 und § 88 Rdn. 7. Leitet sich die Heilungsmöglichkeit mithin aus den fachgesetzlichen Bestimmungen und nicht aus dem Verwaltungsverfahrensgesetz ab, so dürfte auch dem Umstand keine maßgebende Bedeutung zukommen, dass § 45 Abs. 2 VwVfG NRW nach Ergehen der vorstehenden Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts dahin geändert worden ist, dass die Handlungen des Abs. 1 nicht nur bis zum Abschluss des Vorverfahrens sondern bis zum Abschluss der ersten Instanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden können. Die Verletzung der Vorschriften über die Beteiligung des Personalrats ist aber jedenfalls nach dem in § 46 VwVfG zum Ausdruck kommenden allgemeinen Rechtsgedanken unbeachtlich. Der Rechtsgedanke des § 46 VwVfG NRW, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dann nicht zur Aufhebung eines Verwaltungsaktes führt, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat, gilt auch für Verfahrensverstöße bei der Beteiligung der Personalvertretung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 09.12.1999 - 2 C 4.99 -, BVerwGE 110, 173. Vorliegend kann (ausnahmsweise) ausgeschlossen werden, dass die zunächst unterbliebene Beteiligung des Personalrats an Berufskollegs die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat. Der Personalrat hat am 08.12.2005 in einem - im Übrigen - den Bestimmungen des LPVG NRW entsprechenden Verfahren der ablehnenden Entscheidung der Bezirksregierung vom 20.06.2005 gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 i.V.m. § 66 Abs. 1 LPVG nachträglich zugestimmt. Er hat damit zum Ausdruck gebracht, dass er die schon seit längerer Zeit bestehende, durch Runderlasse des Ministeriums vorgegebene Entscheidungspraxis der Bezirksregierung auch im Falle der Klägerin billigt. Es gibt demgegenüber keine Anhaltspunkte dafür, dass der Personalrat sich bei der Erteilung der Zustimmung von der Erwägung hätte leiten lassen, seine - unterstellte - gegenteilige Auffassung finde ohnehin keine Beachtung mehr. Es ist daher praktisch auszuschließen, dass der Personalrat für Lehrer/innen an Berufskollegs im Rahmen eines von der Bezirksregierung erneut einzuleitenden Verwaltungsverfahrens seine Meinung ändern und der beabsichtigten Maßnahme die Zustimmung verweigern würde. Der Bescheid der Bezirksregierung vom 20.06.2005 begegnet in materieller Hinsicht keinen rechtlichen Bedenken. Nach § 78 d Abs. 1 Satz 1 LBG NRW in der derzeit geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des LBG vom 22.12.2000 (GV. NRW. S. 746) kann Beamten mit Dienstbezügen auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit mit der Hälfte der in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich zu leistenden Arbeitszeit bewilligt werden, wenn 1. der Beamte das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet hat, 2. die Altersteilzeitbeschäftigung vor dem 1. Januar 2010 beginnt und 3. dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Dass die Klägerin diese tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm erfüllen dürfte, verhilft ihr aber noch nicht zu einem Anspruch auf Bewilligung der Altersteilzeit. Für den mit dem Klageantrag bezeichneten Zeitraum („ab dem 31.1.2006 bis zum 31.12.2012") gilt dies bereits deshalb, weil die beantragten Anfangs- und Endtermine aus Rechtsgründen ausscheiden. Als Beginn der Altersteilzeit ist bei Lehrern - aus sachgerechten Gründen - der Beginn des Schuljahres bzw. des Schulhalbjahres festgelegt (vgl. Nr. 5 des Runderlasses vom 30.04.2001), sodass die Altersteilzeit bei der Klägerin im Erfolgsfalle erst am 01.02.2006 begänne. Die Altersteilzeit kann sich zudem allenfalls bis zum Beginn des gesetzlichen Ruhestandes erstrecken (§ 78 d Abs. 1 Satz 1 LBG). Die Klägerin tritt gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 LBG (in der durch Gesetz vom 17.12.2003, GV. NRW. S. 814, geänderten Fassung) aber bereits mit Ablauf des ersten Halbjahres des Schuljahres 2011/2012 (31.01.2012) in den Ruhestand. Die Klägerin hat aber auch keinen Anspruch auf Bewilligung von Altersteilzeitbeschäftigung für den Zeitraum vom 01.02.2006 bis 31.01.2012. Nach § 78 d Abs. 3 Satz 1 LBG kann die oberste Dienstbehörde von der Anwendung der Vorschrift ganz absehen oder sie auf bestimmte Verwaltungsbereiche oder Beamtengruppen beschränken. Das Ministerium hat mit Runderlass vom 30.04.2001 (ABl. NRW 1 S. 122), ergänzt durch Erlass vom 16.08.2001 (Az.: 122-22/07 Nr. 3208/01), gemäß § 78 d Abs. 3 Satz 1 LBG die Altersgrenze, ab der Altersteilzeit bewilligt werden kann, für Lehrer/innen abweichend von § 78 d Abs. 1 Satz 1 LBG geregelt. Hiernach kann der Klägerin Altersteilzeit nicht bereits zum 01.02.2006 bewilligt werden. Nach Nr. 1.1 des Runderlasses vom 30.04.2001 können zum einen Lehrkräfte nach Vollendung des 60. Lebensjahres Altersteilzeit in Anspruch nehmen, wobei mit Beginn der Altersteilzeit die Altersermäßigung im Umfang von bis zu 3 Stunden nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung zur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz (VO zu § 5 SchFG) entfällt. Nach dem sog. Optionsmodell (vgl. Nr. 1.2 des Runderlasses) ist es ferner möglich, bereits nach Vollendung des 59. Lebensjahres in Altersteilzeit zu gehen, wenn zuvor auf die Altersermäßigung im Umfang von bis zu 1 Stunde nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VO zu § 5 SchFG verzichtet worden war. Da die Klägerin in der Vergangenheit (seit dem Schuljahr 2002/2003) diese Altersermäßigung tatsächlich nicht in Anspruch genommen hat, erfüllt sie zwar diese Voraussetzung für die Bewilligung von Altersteilzeit bereits nach Vollendung des 59. Lebensjahres. Nach der Erlasslage scheidet ein Beginn der Altersteilzeit am 01.02.2006 in ihrem Falle aber gleichwohl aus. Nach Nr. 5 Abs. 1 Satz 1 dieses Runderlasses beginnt die Altersteilzeit grundsätzlich am 1. August eines Jahres, also mit dem jeweiligen Schuljahr. Zwar kann nach Satz 2 dieser Bestimmung auch der 1. Februar Beginnzeitpunkt sein, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Das Ministerium hat aber durch Erlass vom 16.08.2001 klargestellt, „dass die Verschiebung des Beginns der ATZ (s. Abschnitt 5 meines Erlasses vom 30.4.01) auf den 01.2. eines Jahres immer mit Blick auf das Vorliegen aller Voraussetzungen zum 1.8. des Vorjahres zu prüfen ist. Dazu zählt insbesondere die Vollendung des 59. Lebensjahres zu Schuljahresbeginn". Hieraus wird deutlich, dass der Beginn des zweiten Schulhalbjahres (1. Februar) nur für denjenigen Personenkreis als Beginnzeitpunkt der Altersteilzeit in Frage kommt, der die Voraussetzungen für die Bewilligung der Altersteilzeit nach dem Runderlass vom 30.04.2001 - wozu insbesondere auch die Vollendung des 59. Lebensjahres gehört - bereits zu Beginn des Schuljahres, also am 1. August des Vorjahres, erfüllt, der sich aber dafür entschieden hatte, die Altersteilzeit erst zur Mitte des Schuljahres zu beginnen. Zu diesem Personenkreis zählt die Klägerin, die das 59. Lebensjahr erst am 22.08.2005 und somit nach Beginn des Schuljahres 2005/2006 vollendet hat, aber nicht. In der Rechtsprechung des 6. Senats des OVG NRW, der sich die beschließende Kammer angeschlossen hat, ist geklärt, dass die Festlegung einer von § 78 d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBG abweichenden Altersgrenze für Lehrer durch ministeriellen Runderlass eine generelle Regelung darstellt, die in § 78 d Abs. 3 LBG ihre Grundlage findet. Hiernach schließt das Recht, von der Anwendung der Vorschrift ganz abzusehen - wie mit Beschluss der Landesregierung vom 01.10.2002 für die übrigen Beamten der Landesverwaltung geschehen - oder sie auf bestimmte Verwaltungsbereiche oder Beamtengruppen zu beschränken, auch eine dahinter zurückbleibende Entscheidung mit dem hier streitigen Inhalt ein. Diese Entscheidung ist auch mit höherrangigem Recht vereinbar. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 06.11.2000 - 6 B 1277/00 -, DÖD 2001, 262, vom 06.12.2000 - 6 B 1777 und 1817/00 -, vom 08.01.2001 - 6 B 1729/00 - und vom 25.05.2004 - 6 A 1721/02 -, jeweils zur Anhebung der Altersgrenze (auf 59 Jahre) durch den vorangegangenen Runderlass des Ministeriums vom 15.02.2000 (ABl. NRW 1 S. 52). Die haushaltsrechtlichen und finanzpolitischen Erwägungen, die Anlass für die Entscheidung waren, leuchten ohne Weiteres ein. Ebenso wie bereits der Runderlass vom 15.02.2000 führt auch der hier einschlägige Runderlass vom 30.04.2001 als Begründung für die Anhebung der Altersgrenze an, dass durch die Gewährung von Altersteilzeit ganz erhebliche Mehraufwendungen für das Land entstehen, vgl. hierzu § 6 Abs. 2 BBesG i.V.m. § 2 der Verordnung über die Gewährung eines Zuschlags bei Altersteilzeit vom 21.10.1998, BGBl. I 1998, 3191, i.d.F. des Änderungsgesetzes vom 10.09.2003, BGBl. I 2003, 1798, sowie Nr. 7.1 des Runderlasses vom 30.04.2001, es insoweit einer finanziellen Kompensation bedarf und für die Lehrkräfte unterhalb von 59 bzw. 60 Jahren eine ausreichende Kompensation der erhöhten Kosten der Altersteilzeit nicht gegeben ist. Hierbei besteht der Kompensationsbeitrag der an der Altersteilzeit Teilnehmenden darin, dass für sie die Altersermäßigung nach § 2 Abs. 2 VO zu § 5 SchFG entfällt (vgl. Nr. 1 des Runderlasses vom 30.04.2001). Der Umfang dieses Mehraufwandes der Altersteilzeit in einem besonders personalintensiven Bereich der Landesverwaltung ist ein sachlicher Anknüpfungspunkt für eine einschränkende Regelung nach § 78 d Abs. 3 Satz 1 LBG. Sie soll der Landesverwaltung eine Handhabung der Altersteilzeit eröffnen, die dem finanziellen Handlungsspielraum des Landes Rechnung trägt und den personalwirtschaftlichen Belangen der einzelnen Verwaltungsbereiche gerecht wird. Auch verfassungsrechtliche Bedenken unter dem Gesichtspunkt der Rechtsstaatlichkeit und der Gesetzesbindung sind nicht stichhaltig. OVG NRW, Beschluss vom 25.05.2004, a.a.O. Die Bestimmung des § 78 d Abs. 3 Satz 1 LBG verletzt nicht das verfassungsrechtliche Gebot, dass die gesetzliche Regelung ihren Anwendungsbereich in den wesentlichen Gründzügen selbst festlegen muss und nicht etwa der gesetzesvollziehenden Verwaltung einen - voraussetzungslosen - Ermessensspielraum eröffnen darf, das Gesetz anzuwenden oder davon abzusehen. Denn der Zusammenhang von Abs. 3 Satz 1 mit Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, sowie Abs. 3 Satz 2 des § 78 d LBG verdeutlicht, dass die Ermächtigung in Abs. 3 Satz 1 in jedem Falle vom Vorliegen personalwirtschaftlicher Belange abhängig ist. So auch der 1. Senat des OVG NRW, vgl. Urteile vom 10.11.2004 - 1 A 1055/03 - und - 1 A 3477/03 -. Die der obersten Dienstbehörde erteilte gesetzliche Ermächtigung, die Vorschrift auf bestimmte Verwaltungsbereiche oder Beamtengruppen zu beschränken, schafft die notwendige Voraussetzung dafür, die Handhabung der Altersteilzeit den einer stetigen Veränderung unterworfenen personalwirtschaftlichen Belangen der einzelnen Verwaltungsbereiche und dem finanziellen Handlungsspielraum des Landes anzupassen. Sie korrespondiert mit der Organisationsgewalt des Dienstherrn, die sich durch ein weites organisationsrechtliches und personalwirtschaftliches Gestaltungsermessen auszeichnet. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.05.2004, a.a.O. Auch führt die konkrete Anwendung der Ermächtigungsnorm des § 78 d Abs. 3 Satz 1 LBG nicht zu einer - wie die Klägerin meint - gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden willkürlichen Ungleichbehandlung verschiedener Lehrergruppen. Es trifft allerdings zu, dass seit der Änderung der gesetzlichen Altersgrenze für Lehrer durch das Zehnte Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 17.12.2003 (a.a.O.) diejenigen Lehrer, die - wie die Klägerin - das 59. Lebensjahr erst im Verlaufe des ersten Schulhalbjahres des Schuljahres 2005/2006 vollendet haben und deshalb nach der Erlasslage erst zu Beginn des Schuljahres 2006/2007 mit der Altersteilzeit beginnen können, lediglich für die Dauer von 5 ½ Jahren (vom 01.08.2006 bis 31.01.2012) Altersteilzeit in Anspruch nehmen können, während die Lehrer, die das 59. Lebensjahr vor dem 01.08.2005 vollendet hatten, auf eine Gesamtdauer der Altersteilzeit von 6 Jahren (01.08.2005 bis 31.07.2011) kommen können. Dies ist aber die typische Folge einer an das Lebensalter anknüpfenden Stichtagsregelung, deren Voraussetzungen der eine erfüllt und der andere - vielleicht knapp - verfehlt. Eine dem Begehren der Klägerin Rechnung tragende Änderung dieser Stichtagsregelung infolge der Neuregelung der gesetzlichen Altersgrenze ist nicht zwingend geboten. Als ein sachlicher Grund für die differenzierte Behandlung der Lehrer, die vor dem 01.08.2005 das 59. Lebensjahr vollendet haben, und der Lehrer, die erst nach diesem Zeitpunkt 59 Jahre alt geworden sind, kann immerhin angeführt werden, dass im Falle der Gleichstellung die letztgenannte Gruppe nicht dieselbe Kompensationsleistung erbrächte wie die erstgenannte Gruppe. Denn während die vor dem 01.08.1946 geborenen Lehrer gemäß Nr. 1.2 a) des Runderlasses vom 30.04.2001 bereits ab dem 01.08.2001 auf eine Altersermäßigung im Umfang von 1 Wochenstunde verzichten mussten, traf dies für die Klägerin erst ab dem 01.08.2002 zu. Die damit geringere Kompensationsleistung der Gruppe der nach dem 01.08.1946 geborenen Lehrer während eines Schuljahres kann durchaus einen sachlichen Grund für die Verkürzung der Gesamtdauer der Altersteilzeit um ein halbes Jahr darstellen. Im Verhältnis zu der Gruppe der Lehrer, die, wie sie, nach dem 01.08.1946 geboren sind, aber - mangels Verzichts auf die Altersermäßigung - erst nach Vollendung des 60. Lebensjahres in Altersteilzeit gehen können, wird die Klägerin nicht unter Verstoß gegen Art. 3 GG gleich behandelt. Denn die Klägerin kann bereits - wie mit Bescheid vom 03.11.2005 bewilligt - am 01.08.2006 ihre Altersteilzeitbeschäftigung beginnen, während die gleichaltrigen Kollegen, welche die Altersermäßigung bislang in Anspruch genommen haben, erst zum 01.08.2007 in Altersteilzeit gehen können. Auch mit ihren sonstigen Einwendungen dringt die Klägerin nicht durch. Entgegen ihrem Verständnis kommt es nach der Erlasslage gerade nicht darauf an, ob der Beamte die Altersgrenze (59 bzw. 60 Jahre) bereits im Zeitpunkt der Stellung des Bewilligungsantrags erreicht hat, maßgebend ist vielmehr, ob der Antragsteller dieses Alter zu Beginn des Schuljahres (1. August) aufweist, in dem die Altersteilzeit beginnen soll. Für ihre gegenteilige Auffassung kann die Klägerin sich auch nicht auf den Inhalt des Schreibens der Bezirksregierung vom 31.01.2002 stützen. Sie ist in diesem Schreiben nicht darum gebeten worden, „ihre Altersteilzeit zum 1. Februar des Jahres, in dem sie beginnen soll, zu beantragen", also einen Antrag zu stellen, der den 1. Februar als Anfangstermin bestimmt. In dem Schreiben vom 31.01.2002 wird vielmehr die Bitte geäußert, „die Altersteilzeit bis zum 01. Februar des Jahres, in dem sie beginnen soll, zu beantragen". Hiermit wurde gemäß Nr. 6 des Runderlasses vom 30.04.2001 zum Ausdruck gebracht, dass der Antrag sechs Monate vor dem Beginn der Altersteilzeit - bei der Antragsfrist 1. Februar ist das der 1. August und nicht der 1. Februar - zu stellen ist. Ein Vertrauen darauf, dass der Beklagte der Klägerin eine Altersteilzeitbeschäftigung zum 01.02.2006 in Aussicht gestellt hätte, ist folglich mit dem Schreiben vom 31.01.2002 nicht begründet worden. Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Das Gericht lässt die Berufung nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zu, weil es die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht für gegeben erachtet.