Beschluss
6 B 1729/00
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt, weil die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 i.V.m. §§ 146 Abs.4 und 5 VwGO nicht vorliegen.
• Ein Runderlass des Ministeriums ist als Entscheidung i.S.v. § 78d Abs.3 LBG zu werten, wenn er eine generelle Regelung enthält, die die Anwendung einer Vorschrift ganz ausschließt oder einschränkt.
• Bei summarischer Prüfung rechtfertigen haushalts- und finanzpolitische Erwägungen, die zu einer Beschränkung der Altersteilzeit führten, keine Anhaltspunkte für Rechtswidrigkeit oder Willkür.
Entscheidungsgründe
Zulassungsablehnung: Runderlass als Entscheidung nach §78d Abs.3 LBG • Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt, weil die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 i.V.m. §§ 146 Abs.4 und 5 VwGO nicht vorliegen. • Ein Runderlass des Ministeriums ist als Entscheidung i.S.v. § 78d Abs.3 LBG zu werten, wenn er eine generelle Regelung enthält, die die Anwendung einer Vorschrift ganz ausschließt oder einschränkt. • Bei summarischer Prüfung rechtfertigen haushalts- und finanzpolitische Erwägungen, die zu einer Beschränkung der Altersteilzeit führten, keine Anhaltspunkte für Rechtswidrigkeit oder Willkür. Der Antragsteller begehrt die Zulassung der Berufung gegen einen verwaltungsgerichtlichen Beschluss, mit dem die Herausnahme bestimmter Lehrerjahrgänge (unter 59 Jahren) aus dem Anwendungsbereich der Altersteilzeitregelung angeordnet wurde. Streitgegenstand ist die Frage, ob gegen den Runderlass des Ministeriums ein zulassungsfähiger Rechtsfehler vorliegt. Das Ministerium hatte die Beschränkung der Altersteilzeit unter Berufung auf haushalts- und finanzpolitische Gründe getroffen und den Runderlass als generelle Regelung veröffentlicht. Der Antragsteller rügt die Rechtswidrigkeit dieser Maßnahme; das Oberverwaltungsgericht prüft jedoch summarisch die Zulassungsgründe. In Parallelverfahren lagen bereits ähnliche Anträge vor, die keinen Erfolg hatten. Der Senat hat den Erlass materiell daraufhin beurteilt, ob er als Entscheidung nach §78d Abs.3 LBG anzusehen ist und ob höherrangiges Recht oder Willkür Bedenken ergeben. • Keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses; ähnliche Entscheidungen in Parallelverfahren stützen diese Einschätzung. • Der Runderlass ist als Entscheidung i.S.v. §78d Abs.3 LBG zu werten, weil er eine generelle Regelung enthält, die die Anwendung der Altersteilzeitvorschrift ausschließt bzw. auf bestimmte Gruppen beschränkt. • Dass der Erlass auch Erwägungen zu §78d Abs.1 Satz1 Nr.4 LBG enthält, ändert nichts daran, dass es sich rechtsgestaltend um eine generelle Regelung handelt, die unter §78d Abs.3 fällt. • Bei summarischer Prüfung sind die haushalts- und finanzpolitischen Erwägungen des Ministeriums nachvollziehbar; es liegen keine Anhaltspunkte für eine Verletzung höherrangigen Rechts oder des Willkürverbots vor. • Mangels offener Rechtsfragen besteht kein Anlass für eine rechtsgrundsätzliche Prüfung des Senats. • Kostenentscheidung beruht auf §154 Abs.2 VwGO; Streitwertfestsetzung erfolgt nach §§20 Abs.3, 13 Abs.1 Satz2 GKG. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt; der Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Senat hält den Runderlass des Ministeriums für als Entscheidung i.S.v. §78d Abs.3 LBG geeignet und sieht in den vom Ministerium vorgebrachten haushalts- und finanzpolitischen Gründen keine Rechtswidrigkeit oder Willkür. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses, sodass eine Zulassung der Berufung nicht geboten ist. Der Streitwert des Verfahrens wurde für das Zulassungsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.