Urteil
25 K 2094/99
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Grundsteuererlass nach § 33 GrStG kommt nur bei erkennbar vorübergehenden, atypischen Ertragsminderungen in Betracht.
• Dauerhafte oder marktbedingt allgemeine Vermietungsprobleme sind kein Erlassgrund; in solchen Fällen ist der Einheitswertrechtsprechung Rechnung zu tragen.
• Bei besonderer Größe und Ausstattung eines Objekts, das nur für einen engen Nutzerkreis in Betracht kommt, rechtfertigt auch längerer Zwischenleerstand keinen Erlass nach § 33 GrStG.
Entscheidungsgründe
Kein Grundsteuererlass bei dauerhafter oder marktbedingter Ertragsminderung • Ein Grundsteuererlass nach § 33 GrStG kommt nur bei erkennbar vorübergehenden, atypischen Ertragsminderungen in Betracht. • Dauerhafte oder marktbedingt allgemeine Vermietungsprobleme sind kein Erlassgrund; in solchen Fällen ist der Einheitswertrechtsprechung Rechnung zu tragen. • Bei besonderer Größe und Ausstattung eines Objekts, das nur für einen engen Nutzerkreis in Betracht kommt, rechtfertigt auch längerer Zwischenleerstand keinen Erlass nach § 33 GrStG. Der Kläger ist Eigentümer eines großen Industriegrundstücks mit mehreren Hallen, Büro- und Sozialgebäuden am Weser-Datteln-Kanal. Nach Ende der Generalpacht 1992 gelang es nicht, das gesamte Objekt dauerhaft voll zu vermieten; zwischen 1993 und 1997 bestanden nur Teilvermietungen, ab 1998 erfolgte wieder Vollvermietung. Der Kläger beantragte mit Schreiben seines Steuerberaters den Erlass von etwa 50 % der Grundsteuer für 1993–1997 wegen wesentlicher Ertragsminderung. Der Beklagte lehnte ab mit dem Hinweis, die Minderung sei nicht vorübergehend und Antragsfristen seien teils versäumt. Der Kläger klagte nur noch für die Jahre 1996 und 1997; einzelne Jahresanträge wurden zurückgenommen. Streitgegenstand war, ob die Ertragsminderung atypisch und vorübergehend im Sinne des § 33 GrStG war. Das Gericht ließ Beweise zum marktüblichen Pacht-/Mietzins erheben und vernahm einen Zeugen sowie einen Sachverständigen. • Rechtliche Maßstäbe: § 33 GrStG setzt eine Ertragsminderung von mehr als 20 % voraus, die nicht vom Steuerschuldner zu vertreten ist und erkennbar vorübergehender Natur sein muss; allgemeine und dauerhafte Marktveränderungen sind ausgeschlossen. • Systematik der Grundsteuer fordert, dass dauerhafte wertermindernde Umstände auf Bewertungsebene (Einheitswert) zu berücksichtigen sind; der Erlass ist eine Ausnahme zur Entlastung nur bei vorübergehenden, atypischen Einzelfällen. • Feststellungen zur Sache: Das Betriebsgelände ist objektbezogen hochspezialisiert (Kranbahnen, Hallenhöhen, Kanalanschluss) und nur für einen engen Nutzerkreis attraktiv, so dass auch längere Leerstände zwischen Nutzern nicht atypisch sind. • Beweisergebnis: Sachverständigengutachten und Zeugenaussagen zeigen, dass die einzelnen Teile des Objekts kaum getrennt an verschiedene Mieter zu marktüblichen Bedingungen vermietbar gewesen wären; das Fehlen der Einnahmen beruht nicht auf außergewöhnlichen Einzelfällen. • Folgerung: Die behauptete Minderung der Roherträge für 1996/1997 stellt keine vorübergehende, atypische Ertragsminderung im Sinne des § 33 GrStG dar; damit fehlt der anspruchsbegründende Tatbestand für einen Erlass. • Verfahrensrechtliches: Teilweise Klagerücknahme führte zur Einstellung in diesem Umfang; sonst Abweisung der Klage mit Kostenfolge und vorläufiger Vollstreckbarkeit. Die Klage war insoweit einzustellen, als der Kläger sie zurückgenommen hatte; im Übrigen wurde sie abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf teilweisen Erlass der Grundsteuer für 1996 und 1997 nach § 33 GrStG, weil die Minderungen der Roherträge nicht als erkennbar vorübergehende, atypische Umstände zu qualifizieren sind. Vielmehr sprechen die Objektbesonderheiten und das Beweisergebnis dafür, dass der teilweisen Leerstand auf die spezielle Beschaffenheit und auf marktbedingte bzw. strukturelle Ursachen zurückzuführen ist, die auf der Bewertungsebene zu berücksichtigen sind. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, wobei der Kläger die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden kann.