Urteil
2 K 3892/04
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2006:0221.2K3892.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die am 0.0.1972 geborene Klägerin begehrt ihre Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe. 3 Sie absolvierte am 20. Juni 2000 die Erste und am 14. November 2002 die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I in den Fächern Katholische Religion und Deutsch. 4 Mit Schreiben vom 22. Juni 2003 bewarb sie sich schulscharf um eine Lehrerstelle an der Realschule O in O1. Die Bezirksregierung E (Bezirksregierung) teilte ihr am 21. Juli 2003 mit, sie habe in Aussicht genommen, die Klägerin zum 15. September 2003 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe in den öffentlichen Schuldienst des Landes NRW einzustellen, sofern sie die laufbahn- und dienstrechtlichen Voraussetzungen erfülle. Andernfalls sei eine unbefristete Beschäftigung im Angestelltenverhältnis nach den Vorschriften des Bundesangestelltentarifvertrages vorgesehen. Die Klägerin stimmte dieser in Aussicht genommenen Einstellung mit Schreiben vom 21. Juli 2003 zu. Am 15. September 2003 kam es zum Abschluss eines Arbeitsvertrages, wonach sie ab diesem Tag als vollzeitbeschäftigte Lehrkraft im Angestelltenverhältnis auf unbestimmte Zeit eingestellt werden sollte. Sie ist seitdem an der Realschule O in O1 tätig. 5 Im Vorfeld der Einstellung war das Gesundheitsamt des Kreises O1 eingeschaltet worden. In der dortigen Stellungnahme vom 20. August 2003 hieß es, bei der Klägerin sei seit 1987 ein Morbus Crohn bekannt. Im Jahr 1989 sei ein Teil des Darms entfernt worden (Ileocoecalresektion: Entfernung des Übergangs vom Dünn- in den Dickdarm). Der letzte Schub habe 1999 stattgefunden. Die Klägerin sei voll leistungsfähig und zu einer sach- und fachgerechten Arbeitsbewältigung in der Lage. Krankheitssymptome seien derzeit nicht nachweisbar. Bei Morbus Crohn handele es sich um eine chronisch entzündliche Darmerkrankung, die in Schüben verlaufe. Auch extraintestinale (außerhalb des Darmkanals) Manifestationen seien möglich. Der weitere Verlauf ihrer Erkrankung sei nicht vorhersehbar und der Eintritt vorzeitiger Dienstunfähigkeit nicht auszuschließen. 6 Mit Bescheid vom 28. August 2003 lehnte die Bezirksregierung die Einstellung der Klägerin in ein Beamtenverhältnis auf Probe ab, da es ihr an der gesundheitlichen Eignung fehle. Nach der Stellungnahme der Amtsärztin sei sie zwar momentan voll dienstfähig, doch könne auf Grund ihrer Darmerkrankung Morbus Crohn eine vorzeitige Dienstunfähigkeit nicht ausgeschlossen werden. 7 Hiergegen legte die Klägerin mit Schriftsatz vom 3. September 2003 Widerspruch ein und trat der Einschätzung entgegen, bei ihr sei mit einer vorzeitigen Dienstunfähigkeit zu rechnen. Das folge bereits aus den der Amtsärztin vorgelegten Unterlagen des Klinikums M vom 12. Mai 1999, 26. September 2002 und vom 6. November 2002. Die Einholung eines Obergutachtens werde angeregt. 8 Die Bezirksregierung bat die Kreisverwaltung O1 um ein weiteres amtsärztliches Gutachten, gegebenenfalls unter Heranziehung eines Fachgutachters. Dieses Gutachten wurde unter dem 21. April 2004 erstellt und nahm Bezug auf ein Zusatzgutachten des Universitätsklinikums E (Klinik für Gastroenterologie, Hepatologie und Infektiologie, Direktor I) vom 16. Februar 2004. Im Einzelnen heißt es: Nach der Operation im Jahre 1989 habe viele Jahre Beschwerdefreiheit bestanden. 1999 habe die Klägerin einen akuten Schub mit deutlicher entzündlicher Aktivität im neoterminalen Ileum (letzter Dünndarmabschnitt, der an die - neue - Verbindung zum Dickdarm angrenzt) erlitten, der behandelt worden sei. Danach sei sie beschwerdefrei geblieben. Bei der zuletzt durchgeführten Untersuchung des Zusatzgutachters habe sich eine angedeutete Kokarde im Bereich der Anastomoseregion der Ileoazendostomie (hier: Bereich der operativen Verbindung von Dick- und Dünndarm) gefunden. Bei der laborchemischen Untersuchung seien Anzeichen für eine Entzündung festgestellt worden. Es bestehe daher der Verdacht auf eine leichte bis mäßiggradige entzündliche Aktivität des bekannten Morbus Crohn. Diese Erkrankung verlaufe in Schüben mit einem Wechsel zwischen entzündlicher Aktivität und Remission (Nachlassen). Es gebe eine inaktive, eine kontinuierliche und eine periodisch auftretende Verlaufsform. Aktivität und Schweregrad könnten nach dem Crohn disease activity index (CDAI)" klassifiziert werden. Jedoch könne keine Vorhersage über den Zeitpunkt und die Häufigkeit weiterer Schübe gemacht werden. Die Krankheit verlaufe bei verschiedenen Patienten sehr unterschiedlich. Belastende Ereignisse (akute Infektionskrankheit, Operation) könnten das Risiko für ein Rezidiv (Rückfall) erhöhen. Ein verlässliches Prognosekriterium für den Langzeitverlauf sei aber bisher nicht definiert worden. Es bestehe die Möglichkeit von Begleit- und Folgeerkrankungen. Etwa 15 % der Patienten mit Morbus Crohn würden auf grund ihrer Erkrankung vorzeitig berentet, etwa 17 % seien wegen ihrer Erkrankung nicht in ihrem erlernten Beruf tätig. Bei der Klägerin habe es seit der Morbus Crohn-Diagnose vor 14 Jahren zwei akute Schübe gegeben. Bei dem medizinisch gut dokumentierten Verlauf seit 1989 müsse bei ihr von einer intermittierenden Verlaufsform der Erkrankung ausgegangen werden. Der Verlauf der Erkrankung sei nicht vorhersehbar. Eine aktuell entzündliche Aktivität des Morbus Crohn sei nicht auszuschließen. Auf Grund des jederzeit gegebenen Risikos für eine Verschlechterung der Erkrankung könne ein vorzeitiger Eintritt der Dienstunfähigkeit nicht ausgeschlossen werden. 9 Die Klägerin wandte mit Schreiben vom 4. Mai 2004 gegen dieses Gutachten ein, es sei unter anderem darauf gestützt, dass eine Erhöhung von Entzündungswerten festgestellt worden sei. Sie habe am Tag der Untersuchung eine starke fieberhafte Grippe gehabt und dies dem untersuchenden Arzt, E1, auch gesagt. Der Rückschluss auf eine entzündliche Aktivität des Morbus Crohn sei daher fehlerhaft. Das werde durch Bescheinigungen des B vom Klinikum M bestätigt. Er habe zwar ebenfalls eine Erhöhung der Werte festgestellt, doch darauf hingewiesen, dass dies keine Erklärung seitens des Darmes finde. Es möge daher eine ergänzende Stellungnahme des I eingeholt werden. 10 Beigefügt waren zwei Stellungnahmen des B vom 11. November 2003. In der ersten wird auf ein erhöhtes CPR hingewiesen und festgestellt, dass sich seitens des Darmes derzeit keine Erklärung hierfür finde. In der zweiten heißt es, bei der Klägerin seien in den letzten vier Jahren keine wesentlichen Entzündungsaktivitäten mehr aufgetreten. Die Cortison-Therapie werde im Laufe des Jahres komplett beendet. Aus ärztlicher Sicht sei daher von einem sehr günstigen Verlauf der chronisch entzündlichen Darmerkrankung auszugehen, die eine Übernahme der Patienten in ein Beamtenverhältnis ermögliche. 11 Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Mai 2004, zugestellt am 14. des Monats, wies die Bezirksregierung den Widerspruch zurück. Aktivität und Schweregrad des Morbus Crohn könnten zwar nach dem CDAI klassifiziert werden, jedoch könnten keine Vorhersagen über den Zeitpunkt und die Häufigkeit weiterer Schübe getroffen werden. Gegenüber Personen, die diese Erkrankung nicht hätten, bestehe ein statistisch erhöhtes Risiko vorzeitiger Dienstunfähigkeit. Die Stellungnahmen des B ließen eine andere Feststellung nicht zu. Ihnen sei vielmehr zu entnehmen, dass es - wenn auch nicht wesentliche - Entzündungsaktivitäten bei der Klägerin gebe. Sie habe bis zum Erreichen der Altersgrenze noch über 30 Dienstjahre vor sich, in denen sich weder die Anzahl noch der Schweregrad von Erkrankungsschüben vorhersagen lasse, die auch im Hinblick auf das steigende Dienstalter irgendwann in eine Dienstunfähigkeit münden könnten. 12 Die Klägerin hat am 12. Juni 2004 die vorliegende Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt. Sie führt aus, eine vorzeitige Dienstunfähigkeit könne bei ihr mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Das belege ein von ihr zwischenzeitlich eingeholtes fachinternistisch- gastroenterologisches Gutachten des L, Chefarzt des Kreiskrankenhauses H, vom 14. Juli 2004. Hiernach sprächen die erhobenen Befunde für eine allenfalls milde, entzündliche Aktivität (CRP, CDAI), sodass von einem sehr gutartigen und milden Verlauf der Crohn-Erkrankung ausgegangen werden könne. Außerdem sei das Gutachten des I nicht zutreffend. Die dort erwähnten Daten ließen keinen Rückschluss auf den Einzelverlauf der Krankheit in ihrem speziellen Fall zu. Die Daten zur Häufigkeit vorzeitigen Renteneintritts bezögen sich auf ein großes Kollektiv Morbus Crohn-Kranker, in dem alle Schweregrade der Erkrankung vertreten seien. In der Literatur sei belegt, dass gerade die schwereren Fälle von der vorzeitigen Dienstunfähigkeit betroffen seien. Wegen der niedrigen Aktivität der Erkrankung bei ihr, der Klägerin, sei mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mit weiteren Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit zu rechnen. Nach Ansicht des L gebe es nur eine extrem geringe Wahrscheinlichkeit vorzeitiger Dienstunfähigkeit, die außerhalb der statistischen Normalverteilung liege und nicht höher sei als bei der Normalbevölkerung. Ferner sei das Gutachten des I auch deshalb falsch, weil es sich bei der Diagnose einer leichten bis mäßig-gradigen entzündlichen Aktivität des Morbus Crohn auf die Erhöhung der CPR-Werte von 2,4 mg/dl stütze und nicht berücksichtige, dass sie, die Klägerin, zum Untersuchungszeitpunkt eine starke, fieberhafte Grippe gehabt habe. Soweit sich der Gutachter des Beklagten auf eine Erhöhung des Erkrankungsrisikos mit der Begründung von Begleit- und Folgeerkrankungen berufe, lägen solche bei ihr, der Klägerin, gerade nicht vor. Die Auffassung, er gebe kein zuverlässiges Prognosekriterium für ein erhöhtes Risiko vorzeitiger Dienstunfähigkeit, sei unzutreffend, denn in diesem Fall könne der Beklagte bzw. dessen Gutachter auch keine - negative - Prognose erstellen. Ein erhöhtes Risiko ergebe sich nicht durch das Wesen der Erkrankung und die sozialmedizinischen Daten, weil bei Heranziehung der sozialmedizinischen Daten nach dem Schweregrad der Erkrankung zu differenzieren sei. Das habe I gerade nicht getan. Diese Sichtweise, die den Einzelfall außer Betracht lasse, sei aus schulmedizinischer Sicht vor 20 bis 30 Jahren eingenommen worden. Seit Anfang der 90er Jahre gehe man stattdessen bei der Beurteilung von Morbus Crohn von einer Einzelfallbetrachtung aus, sodass im Einzelfall sehr wohl die Möglichkeit bestehe, eine vorzeitige Dienstunfähigkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit auszuschließen. Dies gehe auf Forschungsvorhaben des N zurück. 13 Der Klagebegründung war das Gutachten des L vom 14. Juli 2004 beigefügt, auf dessen Inhalt verwiesen wird. 14 Die Klägerin beantragt, 15 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E vom 28. August 2003 und des Widerspruchsbescheid vom 11. Mai 2004 zu verpflichten, über ihren Antrag auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. 16 Der Beklagte beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Er nimmt Bezug auf ein Folgegutachten des I vom 14. September 2004, das sich mit dem privatärztlichen Gutachten des L vom 14. Juli 2004 auseinandersetzt, und führt dazu aus, die Klägerin habe ihre fiebrige Erkrankung vor der Untersuchung mitgeteilt. Es werde daher davon ausgegangen, dass dieser Umstand bei Auswertung der Befunde berücksichtigt worden sei. Zudem sei dies für die Prognose vorzeitiger Dienstunfähigkeit von geringer Bedeutung. Das erhöhte Risiko ergebe sich gerade nicht aus dem aktuellen Untersuchungsbefund, sondern aus dem Wesen der Erkrankung und der in der Fachliteratur genannten sozialmedizinischen Daten. Bei der Prognose im Fall der Klägerin müsse ein sehr langer Zeitraum berücksichtigt werden. Der Umstand, dass bei ihr gegenwärtig keine Folgeerkrankungen bestünden, bedeute nicht, dass bei einer noch abzuleistenden Dienstzeit von über 30 Jahren Folgeerkrankungen oder Komplikationen ausgeschlossen seien. 19 Das Folgegutachten vom 14. September 2004 lag der Klageerwiderung bei. Dort wird darauf verwiesen, dass der CDAI zwar ein Maß für die Aktivität und den Schweregrad der Erkrankung sei, doch keine Anhaltspunkte dafür liefere, wann und wie viele neue Schübe eintreten würden. Ein verlässliches Prognosekriterium fehle bislang. Es sei unmöglich vorherzusagen, welcher Patient mit Morbus Crohn ein erhöhtes Risiko einer vorzeitigen Dienstunfähigkeit habe. Vielmehr seien chronisch entzündliche Darmerkrankungen nach der allgemein gültigen Definition durch einen nicht vorherzusagenden Wechsel zwischen entzündlicher Aktivität und Remission charakterisiert. Auch unabhängig von der Schubaktivität erhöhten Begleiterscheinungen außerhalb des Magen-Darm-Traktes, Folgezustände nach Operationen und Folgekrankheiten wie Verdauungsstörungen, Gallen- und Nierensteinbildung die Anfälligkeit der Patienten. Sozialmedizinische Daten belegten ein im Vergleich zur Normalbevölkerung erhöhtes Risiko einer Umschulung oder frühzeitigen Erwerbsunfähigkeit. Etwa 15 % der Morbus Crohn-Patienten würden vorzeitig berentet, etwa 17 % seien nicht in ihrem erlernten Beruf tätig. Das Durchschnittsalter des Rentenbeginns von Morbus Crohn-Patienten betrage 41 Jahre. Die Einschätzung des Privatgutachters, bei der derzeitigen niedrigen Krankheitsaktivität der Klägerin sei mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mit weiteren Beeinträchtigungen zu rechnen, sei nicht nachvollziehbar und seine Auffassung, die Wahrscheinlichkeit vorzeitiger Berufsunfähigkeit liege nicht außerhalb der Normalverteilung des Berufsunfähigkeitsrisikos der Normalbevölkerung, sei von statistischer Seite nicht haltbar und erwecke der Eindruck der Befangenheit. 20 Die Kammer hat die Sache mit Beschluss vom 12. Januar 2006 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. 21 Auf Anfrage des Gerichts hat S, Chefarzt und Ärztlicher Direktor des Zentrums für onkologische Chirugie der Kreiskliniken B1 (Akademisches Lehrkrankenhaus der LMU N1), mit Schreiben vom 8. Februar 2006 mitgeteilt: 22 Der Morbus Crohn ist eine Erkrankung, die weder durch konservative noch durch operative Maßnahmen heilbar ist. Vom Morbus Crohn ausgelöste Beeinträchtigungen der Arbeitsfähigkeit können durch psychische Umwelteinflüsse (z.B. Scheidung, berufliche Probleme etc.) jederzeit wieder auftreten. Die Krankheit brennt" dann mit zunehmendem Alter, also ab ca. 60 Jahren, langsam aus. 23 Morbus Crohn Patienten bzw, deren Krankheitsschübe sind somit weder in der Schwere noch in ihrem Zeitpunkt vorhersehbar. Der Morbus Crohn kann bei entsprechendem Umfeld jederzeit wieder aufflackern, dann als leichte Form z.B. konservativ beeinflussbar sein oder aber auch das ganze Spektrum der schweren Fälle durchlaufen. ... 24 Diesem Schreiben beigefügt waren zwei Übersichten. Die eine betrifft die Rezidivmanifestation nach Ileocoecalresektion bei Morbus Crohn und besagt, dass nach einem Jahr in 20 % der Fälle ein klinischer und in 73 % der Fälle ein endoskopischer Befund feststellbar ist; nach drei Jahren ist in 34 % der Fälle ein klinischer und in 85 % der Fälle ein endoskopischer Befund feststellbar. Die andere Übersicht hat die Reoperationsrate bei Morbus Crohn zum Gegenstand. Ihr liegen 13 wissenschaftliche Untersuchungen im Zeitraum zwischen 1979 und 1993 mit insgesamt 1863 untersuchten Probanden zu Grunde. Hiernach beträgt die durchschnittliche Reoperationsrate nach fünf Jahren 27 % und nach zehn Jahren 44 %. 25 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Befragung der mit dieser Sache bereits befassten Sachverständigen L (Chefarzt im Kreiskrankenhauses H) und X (Facharzt an der Klinik für Gastroenterologie, Hepatologie und Infektiologie des Universitätsklinikums E). Wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. 26 Wegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. 27 Entscheidungsgründe: 28 Die Klage hat keinen Erfolg. 29 Sie ist zwar zulässig, aber nicht begründet. 30 Der ablehnende Bescheid der Bezirksregierung vom 28. August 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Mai 2004 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 VwGO. Sie hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte über ihr Einstellungsbegehren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entscheidet, da es an ihrer gesundheitlichen Eignung fehlt. 31 Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a) LBG kann in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen werden, wer - wie ein künftiger (verbeamteter) Lehrer - zur späteren Verwendung als Beamter auf Lebenszeit eine Probezeit zurückzulegen hat. Voraussetzung für die Einstellung ist unter anderem die Eignung (vgl. Art. 33 Abs. 2 GG, § 7 Abs. 1 LBG), wozu auch die gesundheitliche Eignung gehört, 32 vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Juni 1989 - 2 A 3/86 -, abgedruckt bei Buchholz 232.1 § 7 BLV Nr. 4) und vom 25. Februar 1993 - 2 C 27/90 -, NVwZ 1993, 1110; 33 so auch OVG NRW, Urteil vom 28. Mai 2003 - 6 A 510/01 -, DÖD 2004, 27-28. 34 Die Klägerin ist indes gesundheitlich ungeeignet für ein Beamtenverhältnis auf Probe. Nach der vom erkennenden Gericht geteilten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 35 vgl. Beschluss vom 16. September 1986 - 2 B 92/86 -, abgedruckt bei Buchholz 232 § 31 BBG Nr. 39; Urteil vom 25. Februar 1993, a.a.O.; Urteil vom 18. Juli 2001 - 2 A 5/00 -, abgedruckt in DÖD 2002, S. 219, 36 fehlt die gesundheitliche Eignung bei Vorliegen einer körperlichen oder physischen Veranlagung der Art, dass die Möglichkeit künftiger Erkrankungen oder des Eintritts dauernder Dienstunfähigkeit schon vor Erreichen der Altersgrenze nicht mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. Diesbezüglich hat der Dienstherr eine prognostische Einschätzung vorzunehmen. Ihm steht insoweit ein Beurteilungsspielraum zu. Seine Wertungen können weder durch die Wertungen eines Sachverständigen noch durch das Gericht ersetzt werden, 37 vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1993 - 2 C 27.90 -, BVerwGE 92, 147; hierzu auch OVG NRW, Urteile vom 28. Mai 2003 - 1 A 2150/00 - und vom 19. November 2004 - 6 A 1720/02 - im Fall der Entlassung eines Probebeamten wegen fehlender Eignung. 38 Zur Verneinung der Einstellung genügen bereits begründete ernsthafte Zweifel des Dienstherrn daran, ob der Beamte die Eignung besitzt, die für die Ernennung notwendig ist. Die gerichtliche Kontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob der Dienstherr den Begriff der fehlenden gesundheitlichen Eignung und den Rahmen, innerhalb dessen er sich frei betätigen kann, verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Tatbestand ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat, 39 vgl. BVerfG, Urteil vom 24. September 2003 - 2 BvR 1436/02 -, NJW 2003, 3111; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19. März 1998 - 2 C 5.97 -, BVerwGE 106, 263, 267, m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 19. November 2004 - 6 A 1720/02 -. 40 Nach diesen Grundsätzen ist die Entscheidung des Beklagten, der an Morbus Crohn erkrankten Klägerin die gesundheitliche Eignung als Lehrerin im Beamtenverhältnis abzusprechen, nicht zu beanstanden. Er hat sich zu Recht auf die amtsärztlichen Stellungnahmen des Gesundheitsamtes des Kreises O1 gestützt. 41 Bei Morbus Crohn handelt es sich um eine chronisch-entzündliche Darmerkrankung, die hauptsächlich im unteren Dünn- und im Dickdarm auftritt und alle Schichten der Darmwand betrifft. Die Entstehungsmechanismen sind nicht genau bekannt. Es wird eine genetische Veranlagung und eine Störung des Immunsystems vermutet; außerdem wird eine Auslösung durch Infektionen diskutiert. Die Erkrankung beginnt meist allmählich und verläuft typischerweise in Schüben. Die Betroffenen haben über einen längeren Zeitraum drei- bis sechsmal täglich Durchfälle und krampfartige Bauchschmerzen vor allem im rechten Unterbauch, gelegentlich auch Fieber. Aus den entzündeten Darmabschnitten können die Nährstoffe nur unzureichend aufgenommen werden. Darüber hinaus essen die Betroffenen aus Angst vor den Schmerzen, die der Nahrungsaufnahme folgen, zu wenig. Daher kommt es sehr oft zu einem Gewichtsverlust. Häufig sind auch andere Organe entzündlich verändert, insbesondere die Haut, die Gelenke und die Augen, seltener die Gallenwege. Gefährliche Komplikationen sind narbige Darmverengungen, Abszesse, Übergreifen der Entzündung auf Nachbarorgane und Fisteln. Morbus Crohn wird so lange wie möglich mit entzündungshemmenden Medikamenten behandelt; nur bei Komplikationen muss der betroffene Darmabschnitt operiert werden. Auch unter einer Dauertherapie neigt die Erkrankung zu immer wieder neuen Schüben. 42 Vgl. Der Brockhaus, Gesundheit, 6. Auflage, Stichwort Crohn-Krankheit". 43 Die gegenwärtig verfügbaren Therapien sind nicht in der Lage, die primäre Krankheitsursache zu heilen", sondern lediglich geeignet, die Symptome zu kontrollieren. 44 Vgl. Nikolaus/Schreiber in: Springer Lexikon Medizin, 2004, vor S. 413. 45 Die Einschätzung des Beklagten, künftige, zur vorübergehenden Dienstunfähigkeit führende Morbus-Crohn-Schübe bei der Klägerin oder der vorzeitige Eintritt dauernder Dienstunfähigkeit könnten nicht mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, ist nicht zu beanstanden. Insbesondere hat er dabei keinen falschen Sachverhalt zu Grunde gelegt, sondern sich zu Recht die Risikoprognose des Amtsarztes bzw. der Klinik für Gastroenterologie, Hepatologie und Infektiologie des Universitätsklinikums E zu eigen gemacht. Dort wurde nachvollziehbar und überzeugend dargestellt, dass ein zur vorübergehenden oder dauerhaften Dienstunfähigkeit führendes Rückfallrisiko bei der unstreitig an Morbus Crohn erkrankten Klägerin nicht ausgeschlossen werden könne. Generell besteht bei dieser Krankheit ein statistisch erhöhtes Risiko vorzeitiger Dienstunfähigkeit. Nach der Rentenstatistik des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger betrug im Jahre 1998 das Durchschnittsalter des Rentenbeginns bei Morbus Crohn 41 Jahre, 46 vgl. Kertzendorfff (Abteilungsarzt für Rehabilitation bei der BfA), Sozialmedizinische Begutachtung chronisch-entzündlicher Darmkrankheiten in der gesetzlichen Rentenversicherung, in: Der Medizinische Sachverständige, Heft 06/00, 47 und liegt somit über dem durchschnittlichen Rentenbeginn der Normalbevölkerung, das zwischen 62 und 63 Jahren liegt, 48 vgl. Bundeszentrale für politische Bildung, Die soziale Situation in Deutschland, Internet: www.bpd.de. 49 Auch zeigen die dem Gericht von S, der Anfang Februar 2006 eine Ärztefortbildung zum Thema Morbus Crohn vorbereitete, zur Verfügung gestellten Unterlagen, die von der Klägerseite nicht in Zweifel gezogen wurden, das statistische Rückfallrisiko dieser Erkrankung auf: Ein Jahr nach einer Operation, wie sie bei der Klägerin im Jahre 1989 vorgenommen wurde, ist in 20 % der Fälle ein klinischer und in 73 % der Fälle ein endoskopischer Befund feststellbar. Nach drei Jahren ist in 34 % der Fälle ein klinischer und in 85 % der Fälle ein endoskopischer Befund feststellbar. Zudem beträgt die durchschnittliche Reoperationsrate nach fünf Jahren 27 % und nach zehn Jahren 44 %. Insgesamt ergibt sich somit aus den sozialmedizinischen Daten von Morbus Crohn-Patienten allgemein ein Rückfallrisiko, das mit einem höheren Grad der Wahrscheinlichkeit zu einer künftigen Dienstunfähigkeit führt, als dies bei der Normalbevölkerung der Fall ist. Insoweit besteht im übrigen zwischen den beiden in der mündlichen Verhandlung angehörten Sachverständigen Einigkeit. 50 Es besteht kein Anlass, im Fall der Klägerin eine hiervon abweichende Risikoeinschätzung vorzunehmen. 51 Zwar hat sie vorgetragen, sie leide unter einer leichten Form des Morbus Crohn, während in die Statistiken im Durchschnitt schwerere Fälle eingeflossen seien. Die sich hieraus ergebenden Durchschnittswerte dürften deshalb bei ihr nicht zur Anwendung kommen. 52 Dem steht jedoch entgegen, dass es keine wissenschaftlichen Erhebungen gibt, die bei leichten" Morbus Crohn-Fällen ein geringeres Rückfallrisiko belegen. Der von der Klägerin hinzugezogene Sachverständige L hat dies in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt. Er hat weiter vorgetragen, dass es in der jüngeren Vergangenheit zwar Bemühungen der Forschung gegeben habe, Parameter zu entwickeln, aus denen sich eine Individualprognose herleiten lasse; indes würden sich all diese Parameter für eine zuverlässige Individualprognose nicht eignen. 53 Seine dennoch zu Gunsten der Klägerin erstellte Risikoprognose ist demgegenüber nicht überzeugend. Er hat erläutert, es bestehe unter den Medizinern Einigkeit darüber, dass ein günstiger Krankheitsverlauf Voraussetzung für eine günstige Prognose sei. Hieraus hat er die Schlussfolgerung gezogen, das Berufsunfähigkeitsrisiko der Klägerin entspreche dem der Normalbevölkerung. Wenn jedoch ein günstiger Krankheitsverlauf lediglich eine Voraussetzung für eine günstige Prognose ist, so heißt das noch nicht, dass diese günstige Prognose mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit auch eintreffen wird. Logisch zulässig wäre allenfalls die negative Schlussfolgerung, dass bei ungünstigem Krankheitsverlauf eine günstige Prognose ausgeschlossen werden kann. Anderes würde nur dann gelten, wenn es sich bei dem Parameter günstiger Krankheitsverlauf" um die einzige Voraussetzung für eine günstige Prognose handelte und zudem feststünde, dass ein günstiger Krankheitsverlauf auch immer eine günstige Prognose zur Folge hätte. Das aber trifft nicht zu, denn L selbst hat - zu Recht - vorgetragen, es gebe keine hinreichend geeigneten Parameter für eine Individualprognose. Das entspricht im übrigen auch der Auskunft des S , wonach Krankheitsschübe des Morbus Crohn weder in der Schwere noch in ihrem Zeitpunkt vorhersehbar sind. Die Schlussfolgerung des L ist daher denklogisch nicht haltbar. 54 Auch sein weiteres, in der mündlichen Verhandlung vorgetragenes Argument überzeugt nicht. Er hat ausgeführt, die Klägerin sei 1989 operiert worden. 10 bis 15 Jahre nach einer Operation verflache aber die Risikokurve. Dem steht indes entgegen, dass beide Sachverständige auf Nachfrage des Gerichts erklärt haben, sie würden sich den Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für Verdauungs- und Stoffwechselerkrankungen anschließen, die drei Gruppen von Risikofaktoren für das Auftreten eines klinischen Rezidivs bei Morbus Crohn definiert hat. Hierzu gehören in der dritten Gruppe solche Faktoren, die keine prädikative Relevanz haben. Dazu zählt unter anderem die Krankheitsdauer, 55 vgl. Fleig, in: Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für Verdauungs- und Stoffwechselerkrankungen, Remissionserhaltung, Internet: www.dgvs.de. 56 Wenn aber die Dauer der Erkrankung für das Risiko des Auftretens eines klinischen Rezidivs keine Bedeutung hat, lässt sich auch die Aussage nicht halten, wegen der über 15 Jahre zurückliegenden Operation der Klägerin sei ihre Risikokurve verflacht". 57 Unabhängig hiervon spricht zudem Vieles dafür, dass es sich bei der Erkrankung der Klägerin gerade nicht um einen aus der allgemeinen Statistik herausragenden leichten" Fall des Morbus Crohn handelt. Dem steht schon entgegen, dass die Klägerin bereits im Alter von 17 Jahren an Morbus Crohn erkrankt ist, obwohl das durchschnittliche Erkrankungsalter 30 Jahre beträgt. Das ergibt sich aus den Ausführungen des Sachverständigen X in der Verhandlung, denen L nicht entgegengetreten ist. Desweiteren dürfte auch die Krankengeschichte eher gegen einen leichten" Fall sprechen. Wie X ausgeführt hat, hat die Klägerin nach den ihm vorliegenden ärztlichen Unterlagen auch in der Zeit von 1990 bis 2003 unter Rezidiven gelitten. Diese konnten nach der im Jahre 1989 erfolgten Operation 1990, 1993 und 1994 mit zunehmender Größe festgestellt werden und haben 1999 schließlich die Behandlung mit einem Cortisonpräparat erforderlich gemacht, die bis 2003 angedauert hat. Eine solche Therapie stellt keine remissionserhaltende Maßnahme dar, sondern lässt auf eine Schubbehandlung schließen. Hinzu kommt, dass wegen der operativen Verkürzung des Dünndarms die Reseptionsfähigkeit des Darmes der Klägerin verringert ist, was ebenfalls Ausdruck der Morbus Crohn- Erkrankung ist. Zwar ist L auch in Kenntnis dieser Einzelfallbeschreibung durch X bei seiner Risikoeinschätzung geblieben, doch hat er dies mit dem Umstand begründet, 10 bis 15 Jahre nach einer Operation verflache die Risikokurve. Dieses Argument trägt jedoch nicht. Auf die obigen Ausführungen kann insoweit verwiesen werden. 58 Soweit die Klägerin schließlich gerügt hat, das Gutachten des I habe sich zu Unrecht bei seiner Prognose auf die seinerzeit erhobenen CPR-Werte von 2,4 mg/dl gestützt und dabei außer Acht gelassen, dass sie, die Klägerin, zum Untersuchungszeitpunkt unter einer starken, fieberhaften Grippe gelitten habe, dringt sie nicht durch. Diese Laborwerte sind nach Angabe des X, der L nicht widersprochen hat, nicht in die Risikoprognose eingeflossen. 59 Nach alledem durfte der Beklagte sich bei seiner Einschätzung künftiger Dienstunfähigkeitszeiten der Klägerin an den Aussagen des Amtsarztes anschließen, dem in der Regel insofern ohnehin ein größeres Gewicht beizumessen ist als privatärztlichen Stellungnahmen, 60 vgl. zur generell größeren Gewichtigkeit amtsärztlicher Stellungnahmen: BverwG, Beschluss vom 8. März 2001 - DB 8.01 -, RiA 2002, 138; auch OVG NRW, Urteil vom 28. Mai 2003 - 1 A 2150/00 -. 61 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Das Gericht lässt die Berufung nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zu, weil es die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht für gegeben erachtet. 62