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Beschluss

24 L 398/06

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2006:0313.24L398.06.00
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Tenor

Der Antrag wird einschließlich des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 1.250,-- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird einschließlich des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 1.250,-- Euro festgesetzt. Gründe: Der am 7. März 2006 bei Gericht eingegangene Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, den Antragsteller am 14. März 2006 aus der Bundesrepublik Deutschland abzuschieben, ist nicht begründet. Der nach erfolglosen Asylverfahren vollziehbar ausreisepflichtige Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch in Gestalt eines Duldungsgrundes wegen hier allein in Betracht kommender rechtlichen Unmöglichkeit der Abschiebung gemäß § 60 a Abs. 2 AufenthG in Verbindung mit Art. 6 GG und Art. 8 EMRK glaubhaft gemacht (§§ 123 Abs. 1, Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO). Zu seinem entsprechenden, vor seiner Ausreise im November 2004 angebrachten Begehren hat das OVG NRW im Beschluss vom 30. April 2004 (18 B 693/04) unter anderem ausgeführt: „Aus dem von ihm geltend gemachten Gesichtspunkt, er sei mitsorgeberechtigter Vater von mehreren bei seiner von ihm geschiedenen Ehefrau in P lebenden Kindern, die über eine Aufenthaltserlaubnis verfügten, und leiste ihnen in vielfacher Hinsicht familiären Beistand, ergibt sich kein Duldungsgrund im Sinne des § 55 Abs. 2 AuslG wegen einer rechtlichen Unmöglichkeit seiner Abschiebung. Die Kinder sind ebenso wie der Antragsteller serbisch-montenegrische Staatsangehörige. Sie waren dem die Scheidung des Antragstellers von seiner damaligen Ehefrau entsprechenden Beschluss des Vierten Gemeindegerichts in Belgrad vom 6. September 2002 zufolge damals noch in A in Serbien und Montenegro angemeldet. Auch wenn sie angesichts des Aufenthaltsrechts der Mutter der Kinder nach legaler Einreise am 10. November 2003 befristete Aufenthaltserlaubnisse erhalten haben, sind sie angesichts des bisher kurzen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland hier nicht in einem solchen Maße integriert, dass ihnen ein Verlassen der Bundesrepublik Deutschland und die Rückkehr nach Serbien und Montenegro nicht zumutbar wäre, falls ihre gemeinsam sorgeberechtigten Eltern sich für ein Zusammenleben der Kinder in familiärer Gemeinschaft mit dem Antragsteller entscheiden sollten. Da dieser den unwidersprochenen Angaben des Antragsgegners zufolge seit seiner letzten Einreise im Jahr 1999 Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezieht und somit wirtschaftlich nicht integriert ist, fehlt es an einer Fallkonstellation, die von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - vgl. Beschlüsse vom 31. August 1999 - 2 BvR 1523/99 -, NVwZ 2000, 59 = InfAuslR 2000, 67 und vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 231/00 -, NVwZ 2002, 849 = DVBl. 2002, 693 = InfAuslR 2002, 171 = FamRZ 2002, 601 - unmittelbar erfasst wird, wonach die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurückdrängt, wenn eine Lebens- und Erziehungsgemeinschaft zwischen dem Ausländer und seinem Kind besteht und diese Gemeinschaft nur in der Bundesrepublik Deutschland gelebt werden kann, etwa weil das Kind deutscher Staatsangehörigkeit und ihm wegen der Beziehung zu seinem deutschen Elternteil das Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar ist. Ebenso Senatsbeschlüsse vom 8. Dezember 2003 - 18 B 2337/02 -, vom 19. Februar 2004 - 18 B 522/03 - und vom 16. März 2004 - 18 B 555/04 -. Bei der im Falle der Geltendmachung familiärer Bindungen an berechtigterweise in Deutschland lebende Familienangehörige grundsätzlich gebotenen Betrachtung des Einzelfalles vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. August 1999, a.a.O. ist hier festzustellen, dass es nicht allein um die Zurückdrängung einwanderungspolitischer Belange - hier aufgrund der nach negativem Abschluss seines Asylverfahrens vollziehbaren Ausreisepflicht des Antragstellers - zugunsten des Familienschutzes geht, sondern dass vielmehr der Umstand, dass dem Antragsteller eine gesicherte wirtschaftliche Existenz fehlt, ein gewichtiges öffentliches, gegen die Duldung der familiären Lebensgemeinschaft in Deutschland sprechendes Interesse darstellt, welches bei der Entscheidung des Antragsgegners über die weitere Duldung des Antragstellers berücksichtigt werden darf. Vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. Dezember 2003 - 18 B 2337/02 -, vom 19. Februar 2004 - 18 B 522/03 -, vom 16. März 2004 - 18 B 555/04 - und vom 15. April 2004 - 18 B 471/04 -." Dieser rechtlichen Einschätzung des Obergerichts ist auch im vorliegenden Verfahren zu folgen, weil der Antragsteller auch seit seiner Wiedereinreise im November 2005 nach seinen eigenen Angaben in der von ihm vorgelegten eidesstattlichen Versicherung nach wie vor über keinerlei Einkommen verfügt. Seinen Lebensunterhalt will er angeblich nicht durch Mittel des Sozialamts, sondern durch Naturalunterhalt von Bekannten und Verwandten bestreiten. Demgegenüber hat der Antragsteller nach Angaben des Antragsgegners auch seit seiner erneuten Einreise wieder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten. Es fehlt dem gemäß jedenfalls nach wie von an jeglicher gesicherter wirtschaftlicher Existenzgrundlage. Zudem ist der Antragsteller durch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts P vom 8. Dezember 2003 wegen Beförderungserschleichung mit einer Geldstrafe von 8 Tagessätzen zu je 5,-- Euro belegt worden. Ungeachtet der eher geringen Strafe verdeutlicht dieser Umstand, dass es der Antragsteller mit der Einhaltung der Rechtsordnung nicht genau nimmt und auch insoweit ein gegen den weiteren Aufenthalt des Antragstellers sprechendes öffentliches Interesse gegeben ist. Der Antragsteller kann sich auch nicht auf die von ihm herangezogenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Dezember 2005 - 2 BvR 1001/04 - und des OVG NRW vom 12. Dezember 2005 - 18 B 1592/05 - mit Erfolg stützen. Denn beide Entscheidungen hatten zum einen die Erteilung bzw. die Verlängerung einer bereits erteilten Aufenthaltserlaubnis zum Gegenstand, so dass streitentscheidend allein die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens einer familiären Lebensgemeinschaft war und betrafen zum anderen - anders als hier - ausländische Väter deutscher Kinder, denen wegen ihrer Beziehungen zu ihrer deutschen Mutter das Verlassen der Bundesrepublik Deutschland nicht zumutbar war. Im Übrigen hat das Bundesverfassungsgericht in der genannten Entscheidung vom 8. Dezember 2005 wiederholt, dass die Pflicht des Staates zum Schutze der Familie (nur) einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurückdrängt, nicht aber, wie vom OVG NRW im Beschluss vom 30. April 2004 - 18 B 693/04 - entschieden, sonstige gewichtige öffentliche Interessen. Abgesehen davon hat das Bundesverfassungsgericht in der genannten Entscheidung vom 8. Dezember 2005 hervorgehoben, dass für die Beurteilung der Schutzwürdigkeit der familiären Gemeinschaft und der Zumutbarkeit einer (vorübergehenden) Trennung sowie der Möglichkeit, über Briefe, Telefonate und Besuche auch aus dem Ausland Kontakt zu halten, das Alter des Kindes eine wesentliche Rolle spielt. Die Kinder des Antragstellers sind 15, 13, 11 und 10 Jahre alt, so dass ihnen - zumal unter Berücksichtigung des Umstands, dass eine Zeit lang vor ihrer eigenen Einreise am 10. November 2003 sowie von Ende 2004 bis Ende 2005 bereits ohne den Antragsteller auskommen mussten - eine erneute (und gegebenenfalls nur vorübergehende) Trennung zumutbar ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ist nach §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 GKG n.F. erfolgt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war schon deshalb abzulehnen, weil die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 166 VwGO in Verbindung mit § 117 Abs. 2 ZPO) nur unvollständig ausgefüllt wurde. Im Übrigen bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den vorstehenden Gründen auch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§§ 166 VwGO, 114 ZPO).