Beschluss
18 B 693/04
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
• Ein bereits bestandskräftig abgelehnter Asylantrag und die daraus folgende Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht schließen die Fiktionswirkung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 69 Abs. 2 AuslG aus, wenn der Betroffene noch nicht ausgereist ist.
• Familiäre Bindungen zu in Deutschland lebenden Kindern können Duldungsgründe nach § 55 Abs. 2 AuslG begründen; eine schutzwürdige familiäre Lebensgemeinschaft ist jedoch nicht gegeben, wenn die Integration der Kinder und die wirtschaftliche Lage des Betroffenen dies nicht rechtfertigen.
• Bei der Abwägung familiärer Schutzinteressen gegen ein öffentliches Interesse an Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht kann das Fehlen einer gesicherten wirtschaftlichen Existenz des Ausländers ein erhebliches Gewicht gegen eine Duldung haben.
Entscheidungsgründe
Beschwerde gegen Abweisung einstweiliger Anordnung wegen fehlender Duldungsgründe abgewiesen • Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). • Ein bereits bestandskräftig abgelehnter Asylantrag und die daraus folgende Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht schließen die Fiktionswirkung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 69 Abs. 2 AuslG aus, wenn der Betroffene noch nicht ausgereist ist. • Familiäre Bindungen zu in Deutschland lebenden Kindern können Duldungsgründe nach § 55 Abs. 2 AuslG begründen; eine schutzwürdige familiäre Lebensgemeinschaft ist jedoch nicht gegeben, wenn die Integration der Kinder und die wirtschaftliche Lage des Betroffenen dies nicht rechtfertigen. • Bei der Abwägung familiärer Schutzinteressen gegen ein öffentliches Interesse an Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht kann das Fehlen einer gesicherten wirtschaftlichen Existenz des Ausländers ein erhebliches Gewicht gegen eine Duldung haben. Der Antragsteller, serbisch-montenegrinischer Staatsangehöriger, hatte einen Asylantrag gestellt, der abgelehnt und bestandskräftig geworden ist. Am 1. Dezember 2003 stellte er einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 oder 4 AuslG. Das Verwaltungsgericht lehnte seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab; dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Antragsteller lebt getrennt von seiner ehemaligen Ehefrau; mehrere gemeinsame Kinder wohnen bei der Mutter in Deutschland und verfügen über befristete Aufenthaltserlaubnisse. Er unterstützt die Kinder familiär, bezieht aber seit 1999 Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Der Antragsteller macht geltend, dass aus den familiären Verhältnissen ein Duldungsanspruch oder eine Fiktionswirkung der Aufenthaltsantragstellung folge. Das Oberverwaltungsgericht prüfte, ob wegen familiärer Bindungen oder anderer Duldungsgründe eine Duldung nach § 55 Abs. 2 AuslG oder eine Fiktionswirkung nach § 69 Abs. 2/3 AuslG zu bejahen ist. • Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). • Die Beschwerde ist unbegründet; die Ausführungen rechtfertigen keine Abänderung der angefochtenen Entscheidung über die einstweilige Anordnung. • Ein Duldungsanspruch oder eine Erlaubnisfiktion gemäß § 69 Abs. 2 oder 3 AuslG besteht nicht, weil der Antragsteller aufgrund des bestandskräftigen negativen Asylbescheids vollziehbar ausreisepflichtig ist und noch nicht ausgereist ist, sodass § 69 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 AuslG der Fiktionswirkung entgegensteht. • Der Antragsteller hat in der Beschwerde keine Duldungsgründe im Sinne des § 55 Abs. 2 AuslG substantiiert dargelegt. • Familiäre Bindungen zu in Deutschland lebenden Kindern können nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Senats ein Duldungsgrund sein; hier sprechen jedoch die fehlende wirtschaftliche Integration des Antragstellers und die nicht derart ausgeprägte Unzumutbarkeit der Rückkehr der Kinder nach Serbien-Montenegro gegen eine Duldung. • Bei der Abwägung ist neben dem Familienschutzinteresse das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der Ausreisepflicht zu berücksichtigen; das Fehlen einer gesicherten wirtschaftlichen Existenz des Antragstellers gewichtet hier zum Nachteil einer Duldung. • Kosten- und Streitwertentscheidung folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO sowie §§ 13 Abs.1, 14 Abs.1, 20 Abs.3 GKG. Die Beschwerde wird zurückgewiesen und der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, weil die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Es besteht weder eine Fiktionswirkung der Antragstellung nach § 69 Abs. 2/3 AuslG noch wurden Duldungsgründe nach § 55 Abs. 2 AuslG glaubhaft gemacht. Die familiäre Situation der Kinder rechtfertigt vor dem Hintergrund der fehlenden wirtschaftlichen Integration des Antragstellers keine Zurückstellung der vollziehbaren Ausreisepflicht. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 EUR festgesetzt.