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Urteil

13 K 6149/04

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2006:0317.13K6149.04.00
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Tenor

Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung N vom 23. August 2004 verurteilt, die dienstliche Beurteilung des Klägers durch den Leiter des Amtes für Agrarordnung N1 vom 23. April 2004 aufzuheben und den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich zu beurteilen.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem beklagten Land wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung N vom 23. August 2004 verurteilt, die dienstliche Beurteilung des Klägers durch den Leiter des Amtes für Agrarordnung N1 vom 23. April 2004 aufzuheben und den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich zu beurteilen. Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem beklagten Land wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger steht als Regierungsvermessungsamtsrat, Besoldungsgruppe A 12, im Dienst des beklagten Landes und ist bei dem Amt für B in N1 beschäftigt. Im Jahre 2003 stand der Kläger für den Zeitraum vom 1. Oktober 1998 bis zum 15. August 2003 zur Regelbeurteilung an. Grundlage hierfür waren die Richtlinien für die dienstliche Beurteilung von Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zur Vorbereitung von Personalmaßnahmen, insbesondere Beförderungsentscheidungen gemäß Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 27. März 2003, MBl. NRW S. 866 ff., (BRL). Zur Vorbereitung der Beurteilungen für den gehobenen Dienst fand am 21. Juli 2003 eine sog. Maßstabskonferenz statt. In dieser wurde der Inhalt der Beurteilungsrichtlinien erörtert und im Hinblick auf die dort vorgesehene Bildung von Vergleichsgruppen festgelegt, dass der Kläger zusammen mit einem weiteren Beamten der Besoldungsgruppe A 12 aus dem Bereich Technik eine Vergleichsgruppe bilde. Zur Orientierung an den in den Beurteilungsrichtlinien festgelegten Richtsätzen wurden ausweislich des Konferenzprotokolls folgende Hinweise gegeben: Der Schwerpunkt der Beurteilungen dürfte im Bereich von drei Punkten liegen. Unter der Zugrundelegung der Quotenregelung wäre es in der Vergleichsgruppe A 12 Technik denkbar, maximal einmal mehr als drei Punkte zu vergeben. Die Richtsatzorientierung dürfe unter anderem auch wegen der vorliegenden Vergleichsgruppengrößen nicht schematisch erfolgen. Die Erstbeurteilung sei vorrangig aus der unmittelbaren Kenntnis der/des zu Beurteilenden vorzunehmen unter Berücksichtigung der in der Maßstabskonferenz erarbeiteten Grundsätze. Die Einheitlichkeit in der Anwendung des Vergleichsmaßstabs werde durch den Endbeurteiler gewährleistet. Des weiteren wurden im Hinblick auf die Leistungsbeurteilung Maßstäbe für die Notenstufen von drei bis fünf Punkten festgelegt. Ebenso wurden für die Befähigungsbeurteilung Maßstäbe festgelegt, die hinsichtlich der Besoldungsgruppen A 10 und A 11 auf eine Vergleichbarkeit mit den Maßstäben für die Noten bei der Leistungsbeurteilung verweisen. Für die Besoldungsgruppe A 12 heißt es: „Wie für A11/A12 [richtig wohl: A10/A11] entsprechend, aber unter besonderer Berücksichtigung der Geeignetheit für A 13 und der damit in der Regel verbundenen Funktionen in unserer Verwaltung". An dieser Maßstabskonferenz nahmen als Endbeurteiler der Amtsleiter I, der Erstbeurteiler des Klägers C, T1 als Erstbeurteiler des weiteren Beamten der Besoldungsgruppe A 12 im Bereich Technik sowie sechs weitere Dezernenten als Beurteiler für die Beamten der Besoldungsgruppen A 11 und A 10 teil. Am 28. Juli 2003 führte C mit dem Kläger ein Beurteilungsgespräch. Unter dem 11. September 2003 erstellte sodann C die Erstbeurteilung und bewertete den Kläger im Gesamturteil mit vier Punkten. Unter dem 24. Oktober 2003 erstellte I die Endbeurteilung und bewertete den Kläger im Gesamturteil mit drei Punkten. Den hiergegen von dem Kläger erhobenen Widerspruch wies die Bezirksregierung N mit Widerspruchsbescheid vom 24. November 2003 zurück. Aufgrund von Erkenntnissen aus einem anderen Widerspruchsverfahren hob sie diesen Widerspruchsbescheid mit Verfügung vom 4. März 2004 allerdings wieder auf. Zugleich hob sie die Beurteilung auf und verwies zur Begründung darauf, dass das Beurteilungsgespräch mit dem Kläger entgegen Nr. 14.4 BRL erst nach der Maßstabskonferenz durchgeführt worden war. Daraufhin wurde der Kläger erneut beurteilt, wobei das Beurteilungsverfahren im Einzelnen folgenden Verlauf nahm: Am 5. April 2004 führte C als für den Kläger zuständiger Erstbeurteiler mit dem Kläger das Beurteilungsgespräch. Hiernach, aber noch am gleichen Tag fand eine Maßstabskonferenz statt, an der neben C der Amtsleiter und Endbeurteiler, I, sowie die Gleichstellungsbeauftragte teilnahmen. Hinsichtlich der Beurteilungsmaßstäbe hielten die Besprechungsteilnehmer nach Erörterung an den in der Konferenz vom 21. Juli 2003 festgelegten Maßstäben fest. Unter dem 19. April 2004 erstellte sodann C die Erstbeurteilung und bewertete den Kläger im Gesamturteil mit vier Punkten. Unter dem 23. April 2004 erstellte I die Endbeurteilung und bewertete den Kläger im Gesamturteil mit drei Punkten. Zur Begründung gab er folgendes an: „Die Absenkung der Erstbeurteilung im Gesamturteil erfolgt unter Berücksichtigung eines einheitlichen Vergleichsmaßstabes in der Vergleichsgruppe. Aus Gründen der Maßstabsgerechtigkeit im Quervergleich, der einem strengen Beurteilungsmaßstab folgt, führt dies zu einer Beurteilung mit 3 Punkten." Die Beurteilung wurde dem Kläger durch Aushändigung einer Kopie am 30. April 2004 bekannt gegeben. Bei dieser Gelegenheit wurde die Beurteilung auch mit ihm besprochen. Der Kläger legte unter dem 23. Mai 2004 Widerspruch gegen die Beurteilung ein, den er durch Schreiben seiner jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 28. Mai 2004 ergänzend begründete. Dabei machte er geltend, dass die Beurteilung schon an formellen Mängeln leide. Die Maßstabskonferenz habe nicht im vollständigen Kreis der Erstbeurteiler stattgefunden. Deshalb habe kein einheitlicher, erneuter Beurteilungsmaßstab gebildet werden können. Die Frist zur Bekanntgabe der Beurteilung von vier Monaten ab dem Beurteilungsstichtag gemäß Nr. 14.7.1 BRL sei nicht eingehalten worden. Schließlich seien die Bekanntgabe und die Besprechung der Beurteilung am gleichen Tag erfolgt. Dazwischen solle aber eine Frist von mindestens zwei Tagen liegen. In materieller Hinsicht rügte der Kläger, dass das Gesamturteil im Widerspruch zu den Einzelbewertungen stehe. Aus diesen ergebe sich bei der Leistungsbeurteilung ein Schnitt von 3,67 Punkten und bei der Befähigungsbeurteilung ein Schnitt, der 4,0 Punkten entspräche. Senke der Endbeurteiler des Gesamturteil ab, treffe ihn eine besondere Begründungspflicht. Eine Beurteilung sei nicht plausibel, wenn der Erst- und der Endbeurteiler - wie hier - in den Hauptmerkmalen 4 Punkte vergäben, der Endbeurteiler das Gesamturteil aber auf 3 Punkte absenke. Darüber hinaus seien zusätzliche Erkenntnisse im Hinblick auf seine Aufgaben und Verwendungen außer Betracht geblieben. Zwar sei die Aufgabenbeschreibung gegenüber der vorangegangenen Beurteilung erweitert worden. Es seien aber nur Teilaspekte aufgenommen. Er habe darüber hinaus in den Flurbereinigungsverfahren „E", „Q" und „I1" eine Vielzahl von erfolgreichen Verhandlungen geführt und Klagen abwenden können. Dabei habe er selbständig gearbeitet und erfolgreich höherwertige Aufgaben wahrgenommen bis hin zur Vertretung des Dezernenten. Diesen habe er auch während dessen langer Krankheit vertreten. Ferner sei eine Quotierung in einer Vergleichsgruppe von nur zwei Beamten fraglich. Eine Vergleichgruppe müsse nach Nr. 9 BRL mindestens 30 Personen umfassen. Ansonsten sei eine Differenzierung anzustreben. Dies sei hier im Gesamturteil nicht zu erkennen. Der bloße formelhafte Hinweis auf einen Quervergleich rechtfertige die Herabstufung nicht. Eine nachvollziehbare schriftliche Begründung fehle. Zudem dürften Richtsätze eine leistungsgerechte Beurteilung nicht verhindern; erforderlichenfalls müssten sie über- oder unterschritten werden. Schließlich seien ältere dienstliche Beurteilungen als zusätzliche Erkenntnismittel heranzuziehen. Insgesamt sei der Eindruck entstanden, dass der Endbeurteiler ihm, dem Kläger, nicht mehr unvoreingenommen begegne. Die Bezirksregierung N wies den Widerspruch durch Bescheid vom 23. August 2004 zurück. Zur Begründung verwies sie in formeller Hinsicht darauf, dass beide Beamte der Vergleichsgruppe von demselben Erstbeurteiler beurteilt worden seien. Die Anwesenheit weiterer Beurteiler bei der Maßstabskonferenz sei deshalb nicht erforderlich gewesen. Die Beurteilung sei dem Kläger innerhalb von vier Monaten nach ihrer Erstellung bekannt gegeben worden. Ein zeitlicher Abstand zwischen der Aushändigung der Beurteilung und deren Besprechung sei nicht erforderlich gewesen, da der Kläger infolge der Aufhebung der vorangegangenen Beurteilung, die ebenfalls eine Absenkung durch den Endbeurteiler enthalten habe, ausreichend Kenntnis von der Materie gehabt habe. Die Begründung für die Absenkung der Beurteilung genüge den Anforderungen der Beurteilungsrichtlinien. Eine ausführliche Begründung könne im Beurteilungsgespräch gegeben werden. Das Ergebnis der Endbeurteilung sei kein arithmetisches Mittel; von der Erstbeurteilung könne deshalb nicht unmittelbar auf die Endbeurteilung geschlossen werden. Eine Quotierung sei zulässig. Im Falle des Klägers habe dem Endbeurteiler unter Berücksichtigung der Maßstabskriterien für die Benotung mit vier und fünf Punkten und mit Blick auf die Beförderungseignung insbesondere ein weitergehendes Maß an selbständiger Arbeitserledigung verbunden mit einer entsprechenden zweck- und zielgerichteten Kreativität gefehlt. Die Endbeurteilung habe dazu gedient, zwischen beiden Beamten abzuwägen. Der Kläger hat am 21. September 2004 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren. Ergänzend führt er an, dass eine Beratung in der Maßstabskonferenz auch dann erforderlich sei, wenn prognostisch keine abweichende Beurteilung zu erwarten sei. Deshalb sei die Teilnahme aller Erstbeurteiler erforderlich. Es sei in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Bewertung in den Hauptmerkmalen mit dem Gesamturteil übereinstimmen müsse. Die Herabstufung allein wegen des Quervergleichs negiere das verfassungsrechtliche Prinzip der Bestenauslese. Durch die Herabstufung sei ihm jede Beförderungsmöglichkeit versperrt. Richtwerte seien zudem nur zulässig, wenn sie sich auf einen hinreichend großen Verwaltungsbereich bezögen. Bei nur zwei Beamten sei dies nicht gegeben. Dass ihm ein weitergehendes Maß an selbständiger Arbeitserledigung ebenso wenig fehle wie eine entsprechende zweck- und zielgerichtete Kreativität ergebe sich schon daraus, dass er während einer mehrmonatigen Erkrankung seines Dezernenten zusätzliche Tätigkeiten wahrgenommen und dabei im Prinzip die Tätigkeiten des Dezernenten ausgeführt habe. Der Kläger beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung N vom 23. August 2004 zu verurteilen, seine dienstliche Beurteilung durch den Leiter des Amtes für Agrarordnung N1 vom 23. April 2004 aufzuheben und ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich zu beurteilen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft es seine Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid. Ergänzend weist es darauf hin, dass in den Beurteilungsrichtlinien der Kreis der Beteiligten an der Maßstabskonferenz nicht stringent festgelegt sei. Ebenso wenig sei eine Frist zwischen der Aushändigung der Beurteilung und deren Besprechung vorgesehen. Der Grund für die Abweichung von der Erstbeurteilung liege vorrangig in einzelfallübergreifenden Erwägungen, namentlich dem allgemeinen Quervergleich unter gleichzeitiger Berücksichtigung der Richtsätze. Dieser Aspekt werde auch in der Abweichensbegründung in den Vordergrund gestellt. Die Zulässigkeit eines solchen Vorgehens sei von der Rechtsprechung bestätigt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig und begründet. Die dienstliche Beurteilung des Klägers in der Gestalt der Endbeurteilung vom 23. April 2004 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Dieser hat daher entsprechend § 113 Abs. 5 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einen Anspruch auf Aufhebung dieser Beurteilung und Erstellung einer neuen Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Dienstliche Beurteilungen sind von den Verwaltungsgerichten nur beschränkt nachprüfbar. Die Entscheidung darüber, ob und in welchem Grade ein Beamter den - grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden - sachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht, ist ein dem Dienstherrn von der Rechtsordnung vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. So etwa Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 -, ZBR 2003, 359 (360); Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 8. November 2005 - 6 A 1474/05 -. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen in Einklang stehen. So etwa Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19. Dezember 2002, a.a.O., S. 360; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 8. November 2005 - 6 A 1474/05 -. Hiernach erweist sich die durch den Endbeurteiler am 23. April 2004 unterzeichnete dienstliche Beurteilung des Klägers als rechtswidrig, weil die Absenkung der Benotung durch den Erstbeurteiler aufgrund des vorgenommenen Quervergleichs den Rahmen des rechtlich Zulässigen überschreitet. Die Endbeurteilung stützt sich insoweit entscheidend darauf, dass die Absenkung im Hinblick auf den einheitlichen Vergleichsmaßstab in der Vergleichsgruppe erfolgt sei. Aus Gründen der Maßstabsgerechtigkeit im Quervergleich, der einem strengen Beurteilungsmaßstab folge, führe dies zu einer Beurteilung mit drei Punkten. Im Widerspruchsverfahren und im Klageverfahren hat das beklagte Land ergänzend darauf verwiesen, dass bei der erforderlichen Abwägung zwischen den beiden Beamten, die der Vergleichsgruppe angehört hätten, dem Endbeurteiler unter Berücksichtigung der Maßstabskriterien für die Benotung mit vier und fünf Punkten und mit Blick auf die Beförderungseignung im Falle des Klägers insbesondere ein weitergehendes Maß an selbständiger Arbeitserledigung verbunden mit einer entsprechenden zweck- und zielgerichteten Kreativität gefehlt habe. Grundsätzlich ist die Bildung von Vergleichsgruppen und die Festlegung von Richtsätzen, wie sie hier in Nrn. 9 und 10 BRL vorgesehen ist, nicht zu beanstanden. Zutreffend verweist Nr. 9 Abs. 1 Satz 2 BRL ferner darauf, dass die Richtsätze nur Anhaltspunkte für eine vor allem auch im Quervergleich möglichst gerechte Benotung geben und im Einzelfall die Zuordnung des jeweils zutreffenden Gesamturteils nicht verhindern dürfen. Im Ansatz nicht zu beanstanden ist es schließlich auch, dass für den Fall, dass die in Nr. 10 Abs. 1 Satz 1 BRL vorgeschriebene Mindestzahl von 30 Beamten in der Vergleichsgruppe nicht erreicht wird, nach Nr. 10 Abs. 1 Satz 2 BRL bei der Festlegung des Gesamturteils eine Differenzierung angestrebt werden soll, die sich an den durch die Richtsätze vorgegebenen Orientierungsrahmen anlehnen soll. Die Zulässigkeit der Bildung von Vergleichsgruppen und der Festlegung von Richtsätzen beruht auf der Erwägung, dass hierdurch der Aussagegehalt, den der Dienstherr aufgrund des ihm zustehenden Ermessens den einzelnen Noten des Gesamturteils beilegen will, verdeutlicht und konkretisiert wird. Die Noten dienen dem beurteilenden Dienstvorgesetzten als Ausdrucksmittel dafür, in welchem Maße der beurteilte Beamte den Anforderungen seines statusrechtlichen Amtes gerecht wird bzw. sie übertrifft. Dieses Werturteil erfordert insbesondere Maßstäbe dafür, inwieweit geringe Unterschreitungen oder Überschreitungen der zu stellenden Anforderungen innerhalb des mit der jeweiligen Note ausgedrückten Rahmens bleiben, welche Überschreitungen durch die nächstbessere Note und welche durch eine noch bessere Note zum Ausdruck zu bringen sind. Wortsinn und begriffliche Umschreibungen der Noten können für sich allein noch sehr unterschiedliche Auffassungen hierüber zulassen. Die ergänzende Angabe, dass der Dienstherr insgesamt zu bestimmten Anteilen bestimmte Noten erwartet, verdeutlicht die gewollten Maßstäbe, insbesondere für den mit Arbeitsweise und Leistungen größerer Verwaltungsbereiche vertrauten Vorgesetzten. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 13.79 -, ZBR 1981, 197 (198). Die Zulässigkeit der Übertragung der Richtsatzwerte auf einen bestimmten Verwaltungsbereich hängt vor diesem Hintergrund u.a. davon ab, ob der Verwaltungsbereich hinreichend groß ist und ob er hinreichend stark besetzte Besoldungsgruppen aufweist. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. Juni 1980, a.a.O., S. 199. Diese Kriterien gelten aber nicht nur für den Fall, dass die Richtsätze unmittelbar angewandt werden, sondern ebenso dann, wenn - wie hier - wegen der Unterschreitung der vorgesehenen Vergleichsgruppengröße nur eine Orientierung an dem durch die Richtsätze vorgegeben Rahmen erfolgen soll. Auch eine solche Orientierung setzt voraus, dass die in den Blick zu nehmende Gruppe von zu Beurteilenden so groß ist, dass sie den aus den allgemeinen Erwartungen und den Erfahrungswerten des Dienstherrn gespeisten Schluss zulässt, eine Notenverteilung in Anlehnung an die Richtsätze werde den Leistungen der Betroffenen jedenfalls grundsätzlich gerecht. Ist die Gruppe dagegen so klein, dass eine solche Schlussfolgerung keine Grundlage in dem allgemeinen Erwartungsbild und den Erfahrungen des Dienstherrn fände, mithin willkürlich wäre, ist nicht nur eine unmittelbare Anwendung der Richtsätze, sondern auch eine Orientierung hieran unzulässig. So liegt der Fall hier: Der zur Beurteilung des Klägers herangezogene Quervergleich bezog sich auf eine Gruppe von nur zwei Beamten. Eine solche Gruppengröße erlaubt jedoch keine hinreichend gesicherte Aussage über die Wahrscheinlichkeit der Notenverteilung. Ebenso schon Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 14. April 2005 - 2 L 90/05 -, für eine Gruppe von drei Beamten. Die hier in der Maßstabskonferenz getroffene Festlegung, unter Zugrundelegung der Quotenregelung wäre es denkbar, in der Vergleichgruppe Technik „maximal einmal besser als drei Punkte" zu vergeben, ist Ausdruck der Annahme, von zwei Beamten könne allenfalls einer überdurchschnittliche Leistungen erbringen. Eine solche generelle Annahme ist jedoch nicht haltbar. Bei nur zwei Beamten können allgemeine Aussagen über eine (typischerweise) zu erwartende Notenverteilung nicht getroffen werden. Wahrscheinlichkeitserwägungen können bei einer derart kleinen Zahl von Personen nicht angestellt werden. Ist aber die an der Vergleichgruppe orientierte Vorgabe zur Notenverteilung unzulässig, erfasst dies auch die Herabstufung der Bewertung des Klägers durch den Endbeurteiler, die sich gerade hierauf stützt. Ob die insoweit abgegebene Begründung im Übrigen den Anforderungen genügt hätte, bedarf deshalb hier keiner Entscheidung. Die Beurteilung des Klägers hat auch nicht aus anderen Gründen Bestand. Die von dem beklagten Land im Widerspruchsbescheid und im Klageverfahren angeführten Erwägungen zu angeblichen Schwächen des Klägers bei der selbständigen Arbeitserledigung dienten lediglich dazu, die im Rahmen des Quervergleichs vorgenommene Abwägung der Leistungen des Klägers mit denen des anderen Beamten zu begründen. Sie bilden deshalb keine Grundlage für ein vom Quervergleich unabhängiges Urteil des Endbeurteilers über die Leistungen des Klägers. Sonstige, vom Quervergleich unabhängige Erwägungen, die die im Streit stehende Beurteilung des Klägers rechtfertigen könnten, hat das beklagte Land nicht vorgetragen. Die dem Kläger erteilte Beurteilung wäre aber auch dann fehlerhaft, wenn die Vergleichsgruppenbildung nicht zu beanstanden wäre, weil dann jedenfalls die in Nr. 14.4 BRL vorgeschriebene Beurteilungs- bzw. Maßstabskonferenz nicht ordnungsgemäß zusammengesetzt war. Nach Nr. 14.4 BRL obliegt die Bildung des Beurteilungsmaßstabs dem Endbeurteiler. Hierbei lässt er sich in geeigneter Weise von den Erstbeurteilerinnen oder Erstbeurteilern und den höheren Vorgesetzten beraten. Gemäß Nr. 6.3 Satz 1 BRL bildet der einheitliche Beurteilungsmaßstab die Grundlage für die Bewertung der Beamtinnen und Beamten, die nach Nr. 10 BRL untereinander verglichen werden. Nach Nr. 6.3 Satz 2 BRL ist er an den Anforderungen des statusrechtlichen Amtes zu orientieren. In Kenntnis des festgelegten Beurteilungsmaßstabs, an dessen Bildung sie oder er beteiligt war, fertigt die Erstbeurteilerin oder der Erstbeurteiler nach Nr. 14.5.1 BRL den Beurteilungsvorschlag. Der in Nr. 6.3 Satz 2 BRL niedergelegte Anknüpfungspunkt für die Bildung des Beurteilungsmaßstabs und dessen Zweckbestimmung gemäß Nr. 14.5.1 BRL machen aber deutlich, dass im Rahmen der Beurteilungskonferenz nach Nr. 14.4 BRL eine Beratung des Endbeurteilers durch alle Erstbeurteiler der Beamten, die untereinander verglichen werden, erfolgen muss. Im vorliegenden Fall wäre mithin neben C als Erstbeurteiler des Klägers auch RD T1 als Erstbeurteiler des weiteren Beamten der Besoldungsgruppe A 12 im Bereich Technik zu der Beratung hinzuzuziehen gewesen. Nur so kann die für die Vergleichsbetrachtung erforderliche Maßstabsgleichheit bei der Maßstabsbildung, aber auch bei der Maßstabsanwendung gemäß Nr. 14.5.1 BRL hinreichend sichergestellt werden. Darüber hinaus ist hier zu bedenken, dass die Beurteilungsmaßstäbe für die Leistungsbeurteilung zwar zwischen den verschiedenen Notenstufen differenzieren, dem Wortlaut nach aber nicht zwischen den verschiedenen statusrechtlichen Ämtern unterscheiden. Da sich der eigentliche Beurteilungsmaßstab in dieser Situation mithin erst aus einem Abgleich mit den Anforderungen der anderen Ämter an das jeweilige Leistungsmerkmal ergeben, könnte dies hier sogar dafür sprechen, dass alle für die insoweit zu beurteilenden Beamten zuständigen Erstbeurteiler zu der Beurteilungskonferenz hinzuziehen sind, wie dies bei der Beurteilungskonferenz am 28. Juli 2003 auch geschehen ist. Für eine Abweichung von diesen Verfahrensregelungen besteht keine Grundlage. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass sich die Beurteilungskonferenz vom 5. April 2004, die allein deswegen notwendig geworden ist, weil die ursprüngliche Beurteilung des Klägers zwischenzeitlich aufgehoben worden war, darauf beschränkt haben dürfte, die Ergebnisse der Beurteilungskonferenz am 28. Juli 2003 nachzuzeichnen. Die Beurteilungsrichtlinien schreiben jedoch, ohne dass eine Ausnahme erkennbar wäre, vor, dass der Beurteilungsmaßstab im Anschluss an die Beurteilungsgespräche zu bilden ist (Nr. 14.4 BRL). Eine Möglichkeit, auf die Ergebnisse vorangegangener Beurteilungskonferenzen zurückzugreifen, sehen die Richtlinien nicht vor. Ist aber das Beurteilungsverfahren - wie hier - wegen der Aufhebung der vorangegangenen Beurteilung insgesamt neu durchzuführen, hat das beklagte Land dabei auch das von ihm selbst bestimmte Verfahren einzuhalten. Mithin ist auch in diesem Fall eine Beurteilungskonferenz durchzuführen, deren Zusammensetzung sich nach den o.g. Maßstäben richtet. Da nach alledem die Beurteilung des Klägers schon wegen der unzulässigen Orientierung an den Richtsätzen für die Notenvergabe aufzuheben ist, jedenfalls aber wegen der unzutreffend besetzten Beurteilungskonferenz, kann dahinstehen, ob und inwieweit der Kläger mit seinen weiteren Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit seiner Beurteilung Erfolg gehabt hätte. Deshalb ist lediglich ergänzend auf Folgendes hinzuweisen: Dass die Besprechung der Beurteilung mit dem Kläger an demselben Tag erfolgt ist, an dem sie ihm ausgehändigt wurde, führt nicht zu ihrer Rechtswidrigkeit. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass selbst das völlige Fehlen einer solchen Besprechung nicht zur Rechtswidrigkeit der Beurteilung führt. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29. September 2005 - 1 A 4240/03 -, m.w.N. Auch die Tatsache, dass die Beurteilung dem Kläger entgegen Nr. 14.7.1 BRL nicht innerhalb von vier Monaten nach dem Beurteilungsstichtag bekannt gegeben worden ist, führt nicht zu ihrer Rechtswidrigkeit. Bei dieser Fristbestimmung handelt es sich um eine Ordnungsvorschrift, deren Verletzung nicht zur Rechtswidrigkeit der Beurteilung selbst führt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Nichteinhaltung der Frist - wie hier - darauf beruht, dass die zunächst erteilte Beurteilung im Anschluss an ein Rechtsmittel des Klägers aufgehoben wird. Anderenfalls könnte in derartigen Fällen eine neue Beurteilung für den in Rede stehenden Zeitraum nie in rechtmäßiger Weise (neu) erstellt werden. Weiter hätte auch der Einwand, ältere dienstliche Beurteilungen wären als zusätzliche Erkenntnismittel heranzuziehen gewesen, der Klage nicht zum Erfolg verholfen. Eine derartige Verpflichtung besteht nur unter bestimmten Voraussetzungen bei Beförderungsentscheidungen, nicht aber bei Beurteilungen. Eine vorangegangene Beurteilung führt noch nicht einmal dazu, dass eine im Ergebnis schlechtere neue Beurteilung besonderer Begründung bedürfte. Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 25. Oktober 2005 - 2 K 2270/04 -. Schließlich hätte sich die Beurteilung nach derzeitigem Erkenntnisstand auch nicht wegen Befangenheit des Beurteilers als rechtswidrig erwiesen. Zwar führt es zur Rechtswidrigkeit und Aufhebung einer dienstlichen Beurteilung, wenn der Beurteiler gegen seine selbstverständliche Pflicht verstößt, den Beamten gerecht, unvoreingenommen und möglichst objektiv zu beurteilen. Mangelnde Objektivität und Voreingenommenheit gegenüber dem zu beurteilenden Beamten sind aber nicht aus dessen Sicht, sondern aus der Sicht eines objektiven Dritten festzustellen. Zur Rechtswidrigkeit führt auch nicht die bloße Besorgnis der Befangenheit, sondern allein die tatsächlich festzustellende Voreingenommenheit. Diese liegt nur vor, wenn der Beurteiler nicht willens oder in der Lage ist, den Beamten sachlich und gerecht zu beurteilen. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23. April 1998 - 2 C 16.97 -, BVerwGE 106, 318 (319 ff.); Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen, Beschluss vom 12. Januar 2004 - 6 B 2382/03 -; Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, Teil B, Rdn. 466 ff. Nach diesen Maßstäben liegen hier keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Befangenheit des Endbeurteilers vor. Der Kläger hat insoweit lediglich ausgeführt, vor allem die Tatsache, dass er bereits mehrere Male durch den Endbeurteiler von vier Punkten auf drei Punkte herabgesetzt worden sei, führe zu dem Eindruck, dass der Amtsleiter voreingenommen sei. Es sei nicht verwunderlich, dass bei ihm der Eindruck der Voreingenommenheit entstehe, wenn das Prinzip der Bestenauslese zweimal verschieden, aber immer gegen ihn ausgelegt und angewendet werde. Damit aber sind keine Tatsachen vorgetragen, die aus objektiver Sicht eine Voreingenommenheit des Endbeurteilers ergäben. Dass ein Endbeurteiler - ggf. auch mehrfach - von dem Erstbeurteiler abweicht, ist seiner diesbezüglichen Aufgabe grundsätzlich immanent und rechtfertigt als solches den Vorwurf der Befangenheit nicht. Auch die Handhabung der Richtsatzvorgaben im konkreten Fall begründet die Annahme der Voreingenommenheit nicht. Sie hat, soweit gegenwärtig ersichtlich, ihre Ursache allein in dem von dem Endbeurteiler eingenommenen Rechtsstandpunkt hinsichtlich der Handhabung der Nrn. 9 und 10 BRL. Angesichts der Formulierungen in den Richtlinien ist dieses Verständnis der Richtlinien, an die im Übrigen der Endbeurteiler anders als das Gericht gebunden ist, auch nicht fernliegend und jedenfalls nicht willkürlich. Schließlich kann der Verweis auf den angeblichen Verstoß gegen die Bestenauslese eine Voreingenommenheit des Endbeurteilers schon deshalb nicht begründen, weil dieser Grundsatz, wie bereits dargelegt, zwar bei Beförderungsentscheidungen maßgeblich ist, nicht jedoch bei Beurteilungen. Sonstige Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit des Endbeurteilers sind weder ersichtlich noch vom Kläger vorgetragen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.