Beschluss
2 L 90/05
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Im Verfahren der einstweiligen Anordnung ist glaubhaft zu machen, dass die Vergabe der Beförderungsstelle an den Mitbewerber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtsfehlerhaft wäre.
• Dienstliche Beurteilungen unterliegen nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung; das Gericht prüft, ob gesetzliche Grenzen, Verfahrensvorschriften oder erkennbar falsche Sachverhaltsannahmen verletzt wurden.
• Der Dienstherr darf für eine Beförderungsstelle ein sachgerechtes Anforderungsprofil bilden und nur Bewerber einbeziehen, die dieses erfüllen.
• Ergibt die dienstliche Beurteilung, dass ein Mitbewerber besser bewertet ist, ist die Beförderungsentscheidung zu seinen Gunsten nicht rechtsfehlerhaft, sofern keine Verfahrens- oder Formmängel vorliegen.
Entscheidungsgründe
Einstweiliger Rechtsschutz gegen Beförderungsentscheidung abgelehnt • Im Verfahren der einstweiligen Anordnung ist glaubhaft zu machen, dass die Vergabe der Beförderungsstelle an den Mitbewerber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtsfehlerhaft wäre. • Dienstliche Beurteilungen unterliegen nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung; das Gericht prüft, ob gesetzliche Grenzen, Verfahrensvorschriften oder erkennbar falsche Sachverhaltsannahmen verletzt wurden. • Der Dienstherr darf für eine Beförderungsstelle ein sachgerechtes Anforderungsprofil bilden und nur Bewerber einbeziehen, die dieses erfüllen. • Ergibt die dienstliche Beurteilung, dass ein Mitbewerber besser bewertet ist, ist die Beförderungsentscheidung zu seinen Gunsten nicht rechtsfehlerhaft, sofern keine Verfahrens- oder Formmängel vorliegen. Der Antragsteller begehrte durch einstweilige Anordnung, die Besetzung einer freien Beförderungsstelle (A 9 Z BBesO) mit dem Beigeladenen bis zu einer erneuten Auswahlentscheidung zu untersagen. Die Dienststelle wollte die Stelle zeitnah mit dem Beigeladenen besetzen; der Antragsteller fühlte sich dadurch in seinem Anspruch auf die Stelle verletzt. Der Personalrat und sonstige Beteiligte hatten der Beförderung zugestimmt; es lagen Anlassbeurteilungen für den relevanten Zeitraum vor. Streitig waren insbesondere die Bildung der Vergleichsgruppe, der Beurteilungszeitraum und die materiellen Bewertungen in den dienstlichen Beurteilungen. Der Antragsteller rügte Mängel seiner Beurteilung und die Verletzung der Beurteilungsrichtlinien. • Voraussetzungen einstweiliger Anordnung: Nach § 123 Abs.1, Abs.3 VwGO i.V.m. § 920 Abs.2 ZPO müssen Anordnungsanspruch und besondere Eilbedürftigkeit glaubhaft gemacht werden. • Anordnungsgrund bejaht: Die bevorstehende Besetzung der Stelle könnte das geltend gemachte Recht des Antragstellers vereiteln. • Anordnungsanspruch verneint: Die Auswahlentscheidung des Dienstherrn ist bei summarischer Prüfung formell und materiell nicht zu beanstanden. • Formelle Rechtmäßigkeit: Beteiligungsrechte (Personalrat, Gleichstellungsbeauftragte, Vertrauensperson der Schwerbehinderten) wurden beachtet; Verfahrensvorschriften der Beurteilung sind eingehalten. • Materielle Rechtmäßigkeit: Der Dienstherr durfte ein spezielles Anforderungsprofil bilden und eine Vergleichsgruppe aus drei geeigneten A9-Beamten bilden; dies entsprach der Personalplanung und war zulässig. • Dienstliche Beurteilung: Die Anlassbeurteilungen für den Zeitraum 15.11.2000–24.09.2004 sind als Entscheidungsgrundlage ausreichend; der eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung stand nichts entgegen. • Bewertung der Mitbewerber: Der Beigeladene erhielt in der Beurteilung ein besseres Gesamturteil; damit war die Beförderungsentscheidung nicht ermessensfehlerhaft. Hilfskriterien wie Dienstalter können nicht gegen die bessere Beurteilung ankommen, wenn die Bewerber nicht als im Wesentlichen gleich qualifiziert gelten. • Rechtsgrundlagen: Art.33 Abs.2 GG, §§ 7 Abs.1, 25 Abs.6 LBG, §§ 123 VwGO, 920 ZPO; Beurteilungsrichtlinien (BRL) und einschlägige Laufbahn- und Besoldungsvorschriften wurden zugrunde gelegt. Der Antrag wurde abgelehnt; der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten, der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst, Streitwert 2.500 Euro. Begründung: Zwar bestand Eilbedürftigkeit, weil die Besetzung die Verwirklichung des geltend gemachten Rechts vereitelt hätte, jedoch war der Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die Beförderungsentscheidung war formell und materiell rechtmäßig, da Beteiligungsrechte gewahrt, das Anforderungsprofil sachgerecht und die dienstlichen Beurteilungen als ausreichende und rechtmäßig erstellte Entscheidungsgrundlage zu bewerten waren. Der Beigeladene war nach der aktuellen dienstlichen Beurteilung besser bewertet, sodass die Entscheidung zu seinen Gunsten nicht als rechtsfehlerhaft anzusehen ist. Damit bestand kein vorläufiger Anspruch des Antragstellers auf Nichtbesetzung der Stelle.