Urteil
4 K 3634/05
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2006:0320.4K3634.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 27. Mai 2004 - Reg.-Nr. 00-XX- 0000/00 - in der Fassung des Änderungsbescheides des Beklagten vom 22. November 2004 - Reg.-Nr. 00-XX-0000/00 - und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E vom 12. Juli 2005 - Az.: 00.00.00.00/00-X-00/00 - werden aufgehoben, soweit eine Gebühr von mehr als 1.728,00 Euro erhoben wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger und der Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks G1 (Mstr. 00) in E. Das Grundstück ist im vorderen Bereich genehmigterweise mit einem mehrgeschossigen Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand aus dem Jahr 1897 bebaut, das ab dem 1. Obergeschoss zu Wohnzwecken genutzt wird und in dessen Erdgeschoss ursprünglich ein Ladenlokal genehmigt war. Mit Bauschein Nr. 3-0206/78 vom 28. März 1978 wurde stattdessen der Einbau eines Eiscafés im Erdgeschoss ausweislich der zugehörigen Betriebsbeschreibung und der zugehörigen Grundrisszeichnung des Erdgeschosses mit 48 Sitzplätzen genehmigt. 3 Im Jahr 2003 ließ der Kläger an der der Hofseite zugewandten Rückfront des Gebäudes einen viergeschossigen Balkonanbau als Stahlkonstruktion mit Holzdielung ohne seitlichen Grenzabstand zum Nachbargrundstück Mstraße 00 errichten. 4 Nach einer Anhörung durch den Beklagten reichte der Kläger für dieses Vorhaben unter dem 28. Mai 2003 einen Bauantrag ein, den der Beklagte mit in Bestandskraft erwachsenem Bescheid vom 17. Oktober 2003 - Reg.-Nr.: 00-XX- 0000/00 - ablehnte. Mit Ordnungsverfügung vom 3. Februar 2004 - AZ 00/00-XX- Mstr. 00 - forderte der Beklagte den Kläger auf, - erstens - unter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 1.000 Euro für den Fall der Nichtbefolgung binnen vier Wochen nach Bestandskraft die an der Hofseite des Gebäudes errichteten Balkone zu beseitigen und - zweitens - unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 500 Euro für den Fall der Nichtbefolgung binnen einer Woche nach Zustellung die Namen der Nutzer bzw. Mieter der Wohnungen mit Balkon zum Hofbereich zu nennen. Hiergegen legte der Kläger unter dem 12. Februar 2004 Widerspruch ein. Seinem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Anordnung unter 2. der Ordnungsverfügung und auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Zwangsgeldandrohung unter 2. der Ordnungsverfügung gab das erkennende Gericht mit Beschluss vom 10. März 2004 - 4 L 473/04 - wegen Ermessensfehlerhaftigkeit des ordnungsbehördlichen Einschreitens statt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe des Beschlusses Bezug genommen. Unter dem 13. Mai 2004 hob der Beklagte die Ordnungsverfügung auf. 5 Auf seinen am 18. Mai 2004 eingereichten Bauantrag vom 10. Mai 2004 erteilte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 27. Mai 2004 im vereinfachten Verfahren die nachträgliche Baugenehmigung - Reg.-Nr.: 00-XX-0000/00 - zum Balkonanbau und erhob dafür mit Bescheid desselben Datums - Reg.-Nr.: 00-XX-0000/00 - eine Baugebühr in Höhe von 870,00 Euro. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Baugenehmigung nebst zugehöriger Bauvorlagen und den Inhalt des Gebührenbescheides Bezug genommen. 6 Nachdem der Kläger unter dem 29. Juni 2004 Widerspruch gegen den Gebührenbescheid erhoben hatte, setzte der Beklagte mit Bescheid vom 22. November 2004 - Reg.-Nr.: 00-XX-0000/00 - unter Abänderung des Gebührenbescheides vom 27. Mai 2004 - Reg.-Nr.: 00-XX-0000/00 - wegen eines Rechenfehlers" die Gebühr auf 2.880,00 Euro herauf. Im Einzelnen wird auf die Gründe dieses Bescheides Bezug genommen. Gegen den Änderungsbescheid erhob der Kläger unter dem 14. Dezember 2004 Widerspruch. 7 Die Bezirksregierung E wies den Widerspruch des Klägers gegen den Gebührenbescheid in der Fassung des Änderungsbescheides mit Bescheid vom 12. Juli 2005 - Az.: 00.00.00.00/00-X-00/00 - zurück. Im Einzelnen wird auf die Gründe dieses Bescheides Bezug genommen. 8 Mit seiner am 15. August 2005 erhobenen Klage ficht der Kläger den Gebührenbescheid in der Fassung des Änderungsbescheides und den Widerspruchsbescheid teilweise an. 9 Zur Begründung lässt er im Wesentlichen sinngemäß vortragen, die Höhe der Gebühr bemesse sich nicht - wie vom Beklagten angenommen - nach Tarifstelle - im Folgenden: TS - 2.4.1.2 des Allgemeinen Gebührentarifs - im Folgenden: AGT - zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung - im Folgenden: AVerwGebO NRW - vom 3. Juli 2001 - GV. NRW 2001, 262ff. - in der Fassung der Fünften Änderungsverordnung vom 19. April 2005 - GV. NRW 2005, 261ff. - in Höhe von 10 v. T. der Rohbausumme, weil das Bauvorhaben keine Erweiterung eines Sonderbaus im Sinne von § 54 in Verbindung mit § 68 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW sei, sondern nach TS 2.4.1.1 AGT in Höhe von 6 v. T. der Rohbausumme, woraus sich nach TS 2.8.1.1 AGT eine dreifache Baugebühr für die nachträgliche Erteilung der Baugenehmigung für die Erweiterung eines Gebäudes im Sinne von § 68 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW in Höhe von insgesamt 1.728 Euro ergebe. Weil zudem die Rohbausumme nicht mit 96.000 Euro, sondern richtigerweise mit 29.000 Euro anzusetzen sei, sei die erhobene Dreifach-Gebühr auf 522 Euro herabzusetzen. Wegen der Klagebegründung im Einzelnen wird auf die klägerischen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 10 Der klägerische Prozessbevollmächtigte beantragt, 11 den Gebührenbescheid des Beklagten vom 27. Mai 2004 in der Fassung seines Änderungsbescheides vom 22. November 2004 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E vom 12. Juli 2005 aufzuheben, soweit eine Gebühr von mehr als 522,00 Euro erhoben wird, hilfsweise die Bescheide aufzuheben, soweit eine Gebühr von mehr als 1.728,00 Euro erhoben wird. 12 Der Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen, 14 und nimmt inhaltlich Bezug auf die Gründe der angefochtenen Bescheide. 15 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte zu diesem und zum Verfahren 4 L 473/04 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Widerspruchsbehörde Bezug genommen. 16 Entscheidungsgründe: 17 Die zulässige Teilanfechtungsklage ist in dem aus dem Urteilsausspruch ersichtlichen Umfang teilweise begründet. 18 Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 27. Mai 2004 - Reg.-Nr. 00-XX- 0000/00 - in der Fassung des Änderungsbescheides des Beklagten vom 22. November 2004 - Reg.-Nr. 00-XX-0000/00 - und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E vom 12. Juli 2005 - Az.: 00.00.00.00/00-X-00/00 - sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, soweit eine Gebühr von mehr als 1.728,00 Euro festgesetzt ist und gefordert wird. Im Übrigen hat die Klage keinen Erfolg. 19 Für die dem Kläger auf dessen Bauantrag im vereinfachten Verfahren erfolgte Erteilung der nachträglichen Baugenehmigung vom 27. Mai 2004 - Reg.-Nr.: 00-BA- 0000/00 - zur Errichtung des viergeschossigen Balkonanbaus als Stahlkonstruktion mit Holzdielung an der der Hofseite zugewandten Rückfront des Gebäudes Mstraße 00 ist eine Gebühr in Höhe von 1.728 Euro entstanden. 20 Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung sind § 1 Abs. 1 Nr. 1; 11 Abs. 1 Satz 1; 13 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW in Verbindung mit §§ 2 GebG NRW, 1 Abs. 1 AVerwGebO NRW und dem zugehörigen AGT in der zum Zeitpunkt der Gebührenerhebung geltenden Fassung der Fünften Änderungsverordnung vom 19. April 2005 - GV. NRW 2005, 261ff. -. 21 Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW werden als Gegenleistung für Amtshandlungen einer Behörde Kosten in Form von Verwaltungsgebühren erhoben. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW entsteht die Gebührenschuld, soweit ein Antrag notwendig ist, dem Grunde nach mit dessen Eingang bei der zuständigen Behörde, der Höhe nach mit Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung. Zur Zahlung der Kosten ist aufgrund § 13 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW verpflichtet, wer die Amtshandlung zurechenbar verursacht oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird. Nach §§ 2 Abs. 1 GebG NRW; 1 Abs. 1 AVerwGebO NRW sind die einzelnen Amtshandlungen, für die Gebühren erhoben werden, und die Gebührensätze dem AGT als Bestandteil der AVerwGebO NRW zu entnehmen. 22 Die Verwaltungsgebühr für die dem Kläger auf dessen am 18. Mai 2004 beim Bauaufsichtsamt des Beklagten eingegangenen Bauantrag im vereinfachten Verfahren erteilte nachträgliche Baugenehmigung vom 27. Mai 2004 - Reg.-Nr.: 00- XX-0000/00 - beläuft sich wegen der zunächst ohne Baugenehmigung erfolgten Ausführung des Bauvorhabens nach der TS 2.8.1.1 a) AGT auf das Dreifache der Gebühr nach der TS 2.4.1 AGT. 23 Die TS 2.8.1.1 a) AGT unterliegt wegen dieser Verdreifachung der Gebühr u.a. nach den TS 2.4.1 bzw. 2.4.2 AGT keinen Bedenken hinsichtlich ihrer Wirksamkeit. 24 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW -, Beschluss vom 19. Dezember 1997 - 9 A 292/97 - zur entsprechenden Vorläuferregelung. 25 Weil es sich bei dem hier in Rede stehenden Balkonanbau als Bauteil des Gebäudes Mstraße 00 nicht nur um eine Änderung des Gebäudes, sondern um ein Vorhaben zu seiner baulichen Erweiterung handelt, ist hier nicht die TS 2.4.2 AGT, sondern die TS 2.4.1 AGT anzuwenden. 26 Nach der TS 2.4.1.1 AGT beläuft sich die Grundgebühr für die Entscheidung über die Erteilung der Baugenehmigung für die Errichtung oder Erweiterung von Gebäuden im Sinne von § 68 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW auf 6 v. T. der Rohbausumme, von Gebäuden im Sinne von § 68 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW, die Sonderbauten (§ 54 BauO NRW) sind, nach TS 2.4.1.2 AGT auf 10 v. T. der Rohbausumme, und von Gebäuden im Sinne von § 68 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW nach TS 2.4.1.3 AGT auf 13 v. T. der Rohbausumme, in allen Fällen jedoch auf mindestens 50 Euro. 27 Die der Gebührenerhebung behördlich zu Grunde gelegte TS 2.4.1.2 AGT ist schon deshalb nicht einschlägig, weil die für die Errichtung eines Eiscafés im Erdgeschoss des Gebäudes Mstraße 00 erteilte Baugenehmigung vom 28. März 1978 - Bauschein Nr. 3-0206/78 - nach heutigen rechtlichen Maßstäben nicht nur eine Sonderbaunutzung im Sinne von § 68 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 54 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW in Gestalt eines sogenannten kleinen Sonderbaus" beinhaltet, sondern eine Sonderbaunutzung im Sinne von §§ 54 Abs. 3; 68 Abs. 1 Satz 3 Nr. 11 BauO NRW in Gestalt eines großen Sonderbaus". 28 Vgl. zu dieser gebräuchlichen begrifflichen Unterscheidung in Anlehnung an die in §§ 54 Abs. 3; 68 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW aufgeführten Vorhaben Heintz in Gädtke/Temme/ Heintz, Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen, Kommentar, 10. Auflage, § 68 Rdnr. 28. 29 Kleine" Sonderbauten sind solche, die in erheblicher Weise vom Regelfall" bzw. Normalfall" abweichen, ohne dem Katalog der in § 68 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW aufgeführten Vorhaben - den sogenannten großen" Sonderbauten - zu unterfallen. Unter Normal-" oder Regelfall" sind Gebäude zu verstehen, die ihrer Nutzung nach Wohngebäude oder diesen in der Nutzung ähnlich sind und vom Baukörper her Gebäude geringer oder mittlerer Höhe im Sinne von § 2 Abs. 3 Sätze 1 und 2 BauO NRW sind. An diesen Normalfall" richten sich die materiellen Anforderungen der BauO NRW vornehmlich. 30 Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 16. November 2005 - 4 K 3166/05 - und Heintz in Gädtke/Temme/Heintz, Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen, Kommentar, 10. Auflage, § 54 Rdnr. 1 und 2. 31 Die Regelung in §§ 54 Abs. 3; 68 Abs. 1 Satz 3 Nr. 11 BauO NRW betrifft u. a. Gaststätten mit mehr als 40 Gastplätzen. Unter Gaststätten in diesem Sinne sind bauliche Anlagen oder Teile von baulichen Anlagen für Schank- oder Speisewirtschaften oder für Beherbergungsbetriebe zu verstehen, die jedermann oder bestimmten Personen zugänglich sind. 32 Vgl. Heintz in Gädtke/Temme/Heintz, Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen, Kommentar, 10. Auflage, § 54 Rdnr. 63. 33 Ausweislich der zum Bauschein zugehörigen Betriebsbeschreibung und der zugehörigen Grundrisszeichnung des Erdgeschosses ist ein Eiscafé mit 48 Sitzplätzen genehmigt. Ob der jetzige Betreiber diesen Nutzungsrahmen zur Zeit ausschöpft oder - wie der Kläger vorträgt - höchstens 40 Gastplätze unterhält, ist unerheblich. 34 Obwohl diese im Erdgeschoss des Gebäudes genehmigte Nutzung einen großen" Sonderbau im Sinne von §§ 54 Abs. 3; 68 Abs. 1 Satz 3 Nr. 11 BauO NRW darstellt, kommt hier zur Bemessung der Gebühr auch nicht TS 2.4.1.3 AGT mit einem Gebührensatz von 13 v. T. der Rohbausumme in Betracht abgesehen davon, dass der Beklagte die nachträgliche Baugenehmigung - auch auf ausdrücklichen Antrag des Klägers als Bauherrn vom 10. Mai 2004 - im vereinfachten Verfahren nach § 68 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW mit dem eingeschränkten Prüfungsumfang nach Satz 4 der Vorschrift erteilt hat, was er nach § 68 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW nicht hätte tun dürfen, wenn auf die betreffende große" Sonderbaunutzung abzustellen wäre. Heranzuziehen ist vielmehr TS 2.4.1.1 AGT, weil mit dem Balkonanbau als dem durch den Bauantrag vom 10. Mai 2004 bestimmten Bauvorhaben die genehmigte Nutzung des Erdgeschosses des Gebäudes als Eiscafé mit 48 Sitzplätzen nicht betroffen ist und dementsprechend auch kein zusätzlicher Verwaltungsaufwand in Gestalt der Prüfung der bauordnungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens nach § 54 Abs. 1 und 2 BauO NRW anfällt. 35 Auf den Umstand, dass der im Erdgeschoss des Gebäudes Mstraße 00 ausgeübten Nutzung die Genehmigung einer Sonderbaunutzung im Sinne von §§ 54 Abs. 3; 68 Abs. 1 Satz 3 Nr. 11 BauO NRW zugrunde liegt, kommt es verwaltungsverfahrensrechtlich nicht an; denn wie im Widerspruchsbescheid ausgeführt ist, bestimmt der einen Bauantrag stellende Antragsteller durch den Bauantrag, über welches baugenehmigungspflichtige Vorhaben die Bauaufsichtsbehörde entscheidet. 36 Vgl. Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Beschluss vom 21. August 1991 - 4 B 20.91 -, BRS 52 Nr. 2. 37 Das zur Genehmigung gestellte Vorhaben stellt den Regelfall" eines Bauvorhabens im oben angeführten Sinne dar, denn der Anbau der viergeschossigen Balkonkonstruktion, betrifft allein die in dem Gebäude Mstraße 00 genehmigte Wohnnutzung und führt insoweit zur baulichen Erweiterung eines vorhandenen Gebäudes von - ausweislich des beigezogenen Verwaltungsvorgangs - mittlerer Höhe im Sinne von § 2 Abs. 3 Satz 2 BauO NRW. Damit war hier ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren im Sinne von § 68 Abs. 1 Sätze 1 und 4 BauO NRW durchzuführen, denn mit der Bestimmung des zur Genehmigung gestellten Vorhabens bestimmt der Antragsteller zugleich mittelbar den nach den Vorschriften der BauO NRW bei der Bauaufsichtsbehörde anfallenden Umfang der Prüfung der bauordnungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens und damit den erforderlichen Verwaltungsaufwand. 38 Im Übrigen ist hier auch tatsächlich kein gegenüber der Prüfung der bauordnungsrechtlichen Zulässigkeit eines üblichen Wohnbauvorhabens nach § 68 Abs. 1 Sätze 1 und 4 BauO NRW zusätzlicher Verwaltungsaufwand angefallen, weil der Beklagte, der offenbar im Hinblick auf die tatsächlich ausgeübte Nutzung unterhalb der Schwelle von mehr als 40 Gastplätzen in § 68 Abs. 1 Satz 3 Nr. 11 BauO NRW von einem kleinen" Sonderbau im Sinne von §§ 54 Abs. 1; 68 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW ausgegangen ist, ausweislich des beigezogenen Verwaltungsvorgangs die zusätzliche Vereinbarkeit des Vorhabens mit der brandschutzrechtlichen Vorschrift des § 17 BauO NRW nicht geprüft hat, obwohl er es von seinem rechtlichen Standpunkt aus nach § 68 Abs. 1 Sätze 1 und 4 Nr. 2 BauO NRW gerade bei einem kleinen" Sonderbau hätte tun müssen. Er hat es mit einer Prüfung im vereinfachten Genehmigungsverfahren für Normalbauten" bewenden lassen. 39 Ist aber ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren nach § 68 Abs. 1 Sätze 1 und 4 BauO NRW durchzuführen, weil das zur Genehmigung gestellte Vorhaben ausweislich des Bauantrages einen Normalbau" darstellt, so muss sich dieser verwaltungsverfahrensrechtliche Umstand auch verwaltungsgebührenrechtlich niederschlagen; denn nach § 3 GebG NRW ist bei der Bemessung der Höhe der Gebühr der - in verwaltungsverfahrensrechtlicher Hinsicht rechtmäßig anfallende - Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen. 40 So findet der erhöhte Vervielfältigungssatz von 13 v. T. der Rohbausumme zur Bemessung der Grundgebühr für die Entscheidung über die Erteilung der Baugenehmigung für die Errichtung und Erweiterung von Gebäuden im Sinne von § 68 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW - sogenannten großen" Sonderbauten - nach TS 2.4.1.3 AGT bzw. für die Änderung solcher Gebäude nach TS 2.4.2.3 AGT seine Rechtfertigung in einem regelmäßig erhöhten Prüfungsaufwand, d. h. darin, dass solche Anlagen nach §§ 54 Abs. 3; 68 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW bei typisierender Betrachtung eine intensivere, auf den jeweiligen Einzelfall bezogene Prüfung erfordern, welche besonderen Anforderungen zur Gefahrenabwehr einzuhalten sind oder welche besonderen Erleichterungen mit Blick darauf gewährt werden können. 41 So OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 2004 - 9 A 201/02 - zu den entsprechenden Vorläuferregelungen der vorgenannten Tarifstellen. 42 Betrifft die Sonderbaunutzung als das nach Maßgabe des Bauantrages zur Genehmigung gestellte Vorhaben das gesamte Gebäude im Sinne von § 2 Abs. 2 BauO NRW und zugleich - nach TS 2.1.1 Satz 2 AGT - im Sinne sämtlicher Tarifstellen unter TS 2 Baurechtliche Angelegenheiten" AGT, so bleibt für eine Anwendung der Tarifstellen zur Bemessung der Grundgebühr für die Entscheidung über die Erteilung der Baugenehmigung für die Errichtung und Erweiterung oder Änderung von Gebäuden im Sinne von § 68 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW, die keine Sonderbauten, sondern Normalbauten sind, kein Raum. Betrifft die Sonderbaunutzung - wie hier - indessen einen abgrenzbaren bzw. abgegrenzten Teil eines Gebäudes, so ist verwaltungsverfahrensrechtlich nach den obigen Grundsätzen und auch verwaltungsgebührenrechtlich nach dem in § 3 GebG NRW zum Ausdruck kommenden Grundsatz zu differenzieren. 43 Insbesondere Gaststätten im Sinne von § 68 Abs. 1 Satz 3 Nr. 11 BauO können auch lediglich Teile von baulichen Anlagen bzw. Gebäuden sein. 44 Vgl. Heintz in Gädtke/Temme/Heintz, Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen, Kommentar, 10. Auflage, § 54 Rdnr. 63. 45 Geht es um die Erteilung einer Baugenehmigung für die - erstmalige - Errichtung eines Gebäudes mit einer solchen Sonderbaunutzung in einem abgrenzten Teil des Gebäudes, so ist die TS 2.4.1.3 AGT mit der Maßgabe anzuwenden, dass zwar der Vervielfältigungssatz vom 13 v. T. der Rohbausumme zugrunde zu legen ist, aber nach TS 2.1.2 Abs. 4 AGT bei - solchen - Gebäuden gemischter Nutzung für die Gebäudeteile mit den verschiedenen Nutzungsarten die danach differenzierenden Rohbauwerte anteilig zu ermitteln sind. 46 Damit soll ersichtlich den Anforderungen in § 3 GebG NRW Rechnung getragen werden; diese besagen, dass die Erhebung der Gebühr der Abgeltung des Verwaltungsaufwandes sowie des mit der Amtshandlung ggfs. verbundenen privaten Nutzens bzw. Vorteils dient. Die Anordnung zur Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes stellt letztlich allein einen Ausfluss des Äquivalenzprinzips dar und wirkt sich ebenso wie dieses insofern begrenzend aus, als sich die Gebührenhöhe nicht vollständig von den Verwaltungskosten lösen darf. 47 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Mai 2005 - 9 A 1422/05 -. 48 Mit der anteiligen Ermittlung nach unterschiedlichen Rohbauwerten wird zum einen der je nach zur Genehmigung gestellter Nutzung anfallende unterschiedliche Verwaltungsaufwand und zum anderen der unterschiedliche Vorteil berücksichtigt, den die Genehmigung für den Bauherrn je nach Nutzungsart hat. 49 Dieser Weg ist ebenfalls einzuschlagen, wenn die zur Genehmigung gestellte Erweiterung oder bauliche Änderung des gemischt genutzten Gebäudes vornehmlich oder zumindest auch die Sonderbaunutzung betrifft. 50 Indessen würde es einen Verstoß gegen den in § 3 GebG NRW verankerten Grundsatz, dass sich die Gebührenhöhe nicht von den Verwaltungskosten und damit dem anfallenden Verwaltungsaufwand lösen darf, bedeuten, wenn - wie im vorliegenden Fall - bei der Erweiterung oder baulichen Änderung eines Gebäudes mit gemischter Nutzung unter Einschluss von Sonderbaunutzung in einem Teil des Gebäudes allein anknüpfend an den Begriff Gebäude" die TS 2.4.1.2 oder 2.4.1.3 AGT bzw. TS 2.4.2.2 oder 2.4.2.3 AGT für Sonderbauten zur Anwendung kämen, nur weil in einem abgrenzten Teil des Gebäudes eine Sonderbaunutzung genehmigt ist, die indessen nach Maßgabe des Bauantrages durch das Erweiterungs- oder Änderungsvorhaben überhaupt nicht betroffen wird und damit auch keinen nach typisierender Betrachtung für die Verwaltung erhöhten Prüfungsaufwand verursacht. 51 Weil die einzelnen Amtshandlungen, für die Gebühren erhoben werden, und die Gebührensätze in der AVerwGebO NRW nach § 2 Abs. 1 GebG NRW unter Beachtung der §§ 3 bis 6 GebG NRW zu bestimmen sind, ist der Begriff Gebäude" in den TS 2.4.1.2 und 2.4.1.3 AGT bzw. TS 2.4.2.2 und 2.4.2.3 AGT den Anforderungen aus § 3 GebG NRW konform dahin auszulegen, dass das zur Genehmigung gestellte Vorhaben zur Erweiterung oder Änderung des Gebäudes selbst eine Sonderbaunutzung beinhaltet oder andernfalls die in einem gemischt genutzten Gebäude genehmigte Sonderbaunutzung zumindest in bauordnungsrechtlich relevanter Weise betrifft. Ist auch das nicht der Fall, kommen die TS 2.4.1.1 bzw. 2.4.2.1 AGT zur Anwendung. 52 Vgl. auch zum Ermessen bei der Bemessung einer Rahmengebühr im Sinne von § 9 GebG NRW für die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Dachaustritts eines nur zu Wohnzwecken genutzten Dachgeschosses eines mehrgeschossigen, im Erdgeschoss gewerblich genutzten Gebäudes VG Düsseldorf, Urteil vom 16. November 2005 - 4 K 3166/05 -, nicht rechtskräftig. 53 Die hier entstandene einfache Gebühr beläuft sich nach TS 2.4.1.1 AGT auf 576 Euro, nämlich 6 v. T. der Rohbausumme in Höhe von aufgerundet 96.000 Euro. Diese Rohbausumme ergibt sich ihrerseits nach TS 2.1.2 AGT aus der Vervielfältigung des Bruttorauminhaltes des zur Genehmigung gestellten Vorhabens - hier des Bruttoraumvolumens der Balkonanlage von insgesamt 969 m³ - mit den jährlich fortgeschriebenen Rohbaukostenansätzen für Wohngebäude - hier im Jahr 2004 in Höhe von 99 Euro je m³ -. Zur Berechnung der Rohbausumme kann im Übrigen auf die insoweit zutreffenden Ausführungen im Änderungsbescheid und Widerspruchsbescheid Bezug genommen werden. Diese einfache Gebühr ist - wie oben dargelegt - nach der hier einschlägigen TS 2.8.1.1 a) AGT zu verdreifachen. 54 Ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip ist nach den Grundsätzen, die in den Gründen des Widerspruchsbescheides zutreffend wiedergegeben werden und auf die zwecks Vermeidung von Wiederholungen insoweit Bezug genommen wird, weder im Hinblick auf die Zugrundelegung der auf der Grundlage der Rohbaukostentabelle ermittelten Rohbausumme im Unterschied zu den hier nicht spezifizierten tatsächlichen Rohbaukosten noch im Hinblick auf die Höhe der vorgenannten Gebühr von 576 Euro bzw. 1.728 Euro hier nicht ersichtlich. 55 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11; 711 ZPO. 56