Beschluss
9 A 292/97
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Tarifstelle 2.5.3.1 AGT berechtigt zur Erhebung des Dreifachen der regulären Genehmigungsgebühr bei nachträglich genehmigten, zuvor ohne erforderliche Baugenehmigung ausgeführten genehmigungsbedürftigen baulichen Anlagen.
• Als bauliche Anlage im Sinne der Tarifstelle ist jede künstlich hergestellte, mit dem Erdboden verbundene Anlage aus Baustoffen oder Bauteilen anzusehen.
• Die erhöhte Gebühr steht mit höherrangigem Recht in Einklang und verletzt nicht den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, Art. 3 Abs. 1 GG oder das Äquivalenzprinzip (§ 3 GebG NW).
• Bei der Bemessung ist maßgeblich der Verwaltungsaufwand der nachträglichen Prüfung; atypische Fälle können nach §§ 19 GebG NW, 3 Abs. 1 AVwGebO berücksichtigt werden.
Entscheidungsgründe
Gebührenhöhe bei nachträglicher Genehmigung für ohne Erlaubnis errichtete bauliche Anlage • Tarifstelle 2.5.3.1 AGT berechtigt zur Erhebung des Dreifachen der regulären Genehmigungsgebühr bei nachträglich genehmigten, zuvor ohne erforderliche Baugenehmigung ausgeführten genehmigungsbedürftigen baulichen Anlagen. • Als bauliche Anlage im Sinne der Tarifstelle ist jede künstlich hergestellte, mit dem Erdboden verbundene Anlage aus Baustoffen oder Bauteilen anzusehen. • Die erhöhte Gebühr steht mit höherrangigem Recht in Einklang und verletzt nicht den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, Art. 3 Abs. 1 GG oder das Äquivalenzprinzip (§ 3 GebG NW). • Bei der Bemessung ist maßgeblich der Verwaltungsaufwand der nachträglichen Prüfung; atypische Fälle können nach §§ 19 GebG NW, 3 Abs. 1 AVwGebO berücksichtigt werden. Die Klägerin hatte ohne erforderliche Baugenehmigung einen teilweisen Rohbau (Fundamente, Bodenplatte, gemauerte Wände, halbfertige Deckenkonstruktion) errichten lassen. Später wurde für das Erdgeschoss am 20. Dezember 1994 eine Baugenehmigung erteilt. Der Beklagte setzte daraufhin eine erhöhte Gebühr nach dem Gebührengesetz NW und der Tarifstelle 2.5.3.1 AGT fest. Die Klägerin wandte sich dagegen gerichtlich mit der Klage auf Rückerstattung bzw. Nichtzahlung. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt; hiergegen legte der Beklagte Berufung ein. Streitgegenstand ist die Rechtmäßigkeit und Höhe der erhobenen Gebühr sowie die Anwendbarkeit der Tarifstelle 2.5.3.1 AGT. • Rechtsgrundlage sind §§ 1 Abs.1, 2 GebG NW i.V.m. §1 AVwGebO sowie die jeweilige Tarifstelle des AGT und die Rohbaukostentabelle. • Tarifstelle 2.5.3.1 AGT gilt, wenn eine genehmigungsbedürftige bauliche Anlage ohne erforderliche Baugenehmigung errichtet und nachträglich genehmigt wird; beides liegt vor. • Der Begriff der baulichen Anlage umfasst jede mit dem Erdboden verbundene, aus Baustoffen oder Bauteilen hergestellte Anlage; der vorliegende Kubus ist demnach eine bauliche Anlage und wurde bautechnisch hergestellt. • Die nachträgliche Baugenehmigung vom 20.12.1994 legalisiert die zuvor errichtete bauliche Anlage; es genügt, dass eine nachträgliche Legalisierung überhaupt stattfindet. • Die erhöhte Gebühr (dreifacher Satz) ist wegen des kumulierten zusätzlichen Verwaltungsaufwands der nachträglichen Prüfung gerechtfertigt; dadurch werden zudem Ungleichbehandlungen gegenüber regulären Genehmigungsverfahren vermieden. Eine Verletzung von Verfassungs- oder höherrangigem Recht ist nicht ersichtlich; atypische Fälle können durch Ermessen gemäß §§ 19 GebG NW, 3 Abs.1 AVwGebO berücksichtigt werden. • Die konkrete Gebührenberechnung ist nicht beanstandet; maßgeblich war die nur für das ohne Genehmigung errichtete Erdgeschoss vorgenommene Bemessung nach Tarifstelle 2.5.3.1 AGT. • Kosten- und Vollstreckungsentscheidungen beruhen auf den einschlägigen verfahrensrechtlichen Vorschriften. Die Berufung des Beklagten ist erfolgreich; die Klage der Klägerin wird abgewiesen. Der Gebührenbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. August 1985 ist rechtmäßig; die Klägerin schuldet die erhobene erhöhte Gebühr nach Tarifstelle 2.5.3.1 AGT für die nachträglich genehmigte, zuvor ohne Genehmigung errichtete bauliche Anlage. Die Klägerin trägt die Verfahrenskosten; die Entscheidung über die Vollstreckung ist vorläufig vollstreckbar und kann durch Sicherheitsleistung abgewendet werden. Eine Revision wurde nicht zugelassen.