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Urteil

17 K 3985/08

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2011:0927.17K3985.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin, ein Unternehmen zur Gewinnung und zum Vertrieb von Sand und Kies, reichte unter dem 20. November 2003 bei dem Beklagten einen Antrag zur Feststellung eines Plans zur Herstellung eines Gewässers durch Abgrabung in der Gemeinde I, Gemarkung G1, Flurstücke 12, 14, 22, 25 bis 27 jeweils teilweise, 35 bis 37, 39 bis 41, 45, 99, 102, 104, 105, 118, 122, 125, 128, 131, 134, 137, 139 bis 143, 151 teilweise, 155 bis 157, sowie 159, benannt als Abgrabung "G", ein. Das Gesamtvorhaben war etwa 50 ha groß. 3 Im Regionalplan für den Regierungsbezirk E (nachfolgend GEP 1999) ist die Fläche als Bereich für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze (BSAB) dargestellt. 4 Um negative Auswirkungen auf die in der Nähe bestehenden Tenderingsseen und die Einzugsgebiete der benachbarten Trinkwasserwerke zu vermeiden bzw. zu vermindern, wurde im Zuge einer Überarbeitung der Planung vorgesehen, den entstehenden See durch zwei Dämme quer zur Grundwasserströmung zu teilen, so dass drei Teilseen mit einer gestaffelten Wasserspiegellage entstünden. Im westlichen Teilsee sollte sich ein mittlerer Wasserspiegel von rd. 23,3 m über NN einstellen, im mittleren Teilsee von rd. 23,0 m über NN und im östlichen Teilsee von 21,8 m über NN. Da der Wasserspiegel des östlichen Teilsees rund 0,9 m über dem tiefsten Geländeniveau an der Nordostecke des Abgrabungsvorhabens liegen sollte, war eine Verwallung des östlichen und nordöstlichen Seeufers vorgesehen. 5 Mit Stellungnahme vom 24. August 2005 wurde von Seiten des Beklagten gegen das Vorhaben eingewandt, ohne die Wallung am östlichen Wall des östlichen Sees trete aufgrund der gegebenen Grundwasserstände und des angrenzenden Geländes das Grundwasser aus und überflute unter der Annahme einer Wasserspiegellage von 23 Meter über NN einen Bereich von rund 650.000 m². Das Abbaugebiet liege in einem bergbaulich aktiven Bereich und sei weiterhin Setzungen unterzogen. Zentraler Punkt sei das durch bergbauliche Einwirkungen entstandene Lohberger Tief und die dort installierten gegensteuernden Maßnahmen. Ein Grundwasseraustritt aus dem Abgrabungsbereich stelle eine Gefahr für Gehöfte, die bergbauliche Sicherung und die angrenzende C1er Bebauung dar. Die Standsicherheit des geplanten Abschlussdammes sei zwar prinzipiell nachweisbar, stelle aber im Hinblick auf die für alle Ewigkeit zu gewährleistende Betriebssicherheit ein erhebliches Gefahrenpotential dar. Insgesamt stünden alle drei Seen miteinander in einem engen Zusammenhang. Der Bruch des östlichen Walles wirke sich aufgrund der eintretenden geänderten Wasserspiegellagen auf die Standsicherheit der Wälle des West- und Zentralsees aus und könne hier im Extremfall zum Bruch führen. 6 Unter dem 13. Juli 2006 unterteilte die Klägerin das Gesamtvorhaben in zwei Teilbereiche. Nach Durchführung eines Erörterungstermins wurde mit Planfeststellungsbeschluss vom 19. Dezember 2007 der Plan zur Herstellung eines Gewässers für die beiden westlichen Teilseen festgestellt. 7 Mit Schreiben vom 25. März 2008 bat die Klägerin um die Anberaumung eines Erörterungstermins für den östlichen Teilsee. Dieser östliche Abschnitt umfasst eine Fläche von etwa 18 ha und ermöglicht die Gewinnung von etwa 5,4 Millionen t Kies und Sand. 8 Mit Schreiben vom 18. April 2008 wurde den Prozessbevollmächtigten der Klägerin ein Bescheidentwurf hinsichtlich einer Ablehnung des Antrags auf Planfeststellung unter Berufung auf zwingende Versagungsgründe unter anderem aufgrund Besorgnis der auf Dauer nicht gewährleisteten Wartung, Instandsetzung und Nachsorge eines östlichen Abschlussdamms zur Stellungnahme übersandt. Mit Stellungnahme vom 24. April 2008 wurde der Antrag dahingehend modifiziert, "dass die Flächen auf den Flurstücken 45, 118 und 122/0 der Flur 12, Gemarkung C1, soweit sie von einem § 62 Biotop betroffen seien, nicht mehr abgegraben werden sollen". 9 Der Antrag der Klägerin auf Planfeststellung wurde mit Bescheid vom 29. April 2008 abgelehnt. Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, dem Vorhaben stünden zwingende Versagungsgründe entgegen, da von dem geplanten Ausbau Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten seien, die nicht durch Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden könnten. Dies folge zum Einen aus einer Beeinträchtigung der Wasserversorgung durch die Veränderung des Einzugsgebietes der Wassergewinnung Glückauf der O Gas- und Wasserwerke GmbH. Des Weiteren bestehe die Besorgnis der auf Dauer nicht gewährleisteten Wartung, Instandsetzung und Nachsorge eines östlichen Abschlussdammes, die auch nicht dadurch ausgeräumt werden könne, dass diese Aufgabe neben weiteren eventuell notwendig werdenden flurabstandsregulierenden Maßnahmen im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Vertrages auf eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes übertragen werden solle. Die untere Landschaftsbehörde gehe ebenfalls von der Unvereinbarkeit der Abgrabungsplanung mit den Belangen von Natur und Landschaft aus. 10 Die Klägerin hat am 30. Mai 2008 Klage erhoben. 11 Die Klägerin ist der Ansicht, der Versagungsbescheid sei bereits formell fehlerhaft, da kein Erörterungstermin nach § 73 Abs. 6 VwVfG NRW durchgeführt wurde. Im Übrigen bestehe kein zwingender Versagungsgrund. An der Annahme eines zwingenden Versagungsgrundes sei der Beklagte bereits wegen der Pflicht zur Beachtung der Ziele der Raumordnung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ROG gehindert. Der Regionalplangeber habe für den Abgrabungsbereich "G" eine abschließende Abwägung der für und gegen die Rohstoffgewinnung sprechenden Belange vorgenommen. Dem Beklagten sei deshalb verwehrt, im Rahmen der fachplanerischen Vorhabenszulassung einer mit der Rohstoffgewinnung konkurrierenden raumbedeutsamen Nutzung den Vorzug zu geben. Im Übrigen sei unter spezifisch wasserwirtschaftlichem Blickwinkel eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten. Durch ein wasserwirtschaftliches Gutachten der M Gesellschaft für Wassertechnik mbH sei nachgewiesen, dass die hydraulischen Auswirkungen des geplanten Vorhabens keine Besorgnis einer nachteiligen Veränderung des Grundwassers begründeten. Der Grundwasserdargebotsverlust von max. 36.000 m³/a entspreche 1,5 % der der Wassergewinnungsanlage C bewilligten Jahresentnahmemenge von 2,39 Mio. m³. Der durch die Herstellung des streitgegenständlichen östlichen Teilsees verursachte Dargebotsverlust betrage sogar lediglich 19.800 m³/a, was nur etwa 0,8 % der bewilligten Jahresentnahmemenge entspreche. Eine derart geringe Verlustmenge wirke sich auf den Grundwasserhaushalt nicht mehr spürbar aus. Dies gelte erst recht, da die Wassermengenbilanz im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage C durch die Infiltration von Oberflächenwasser aus dem Stollbach ausgeglichen werde. Trotz der infolge des Vorhabens zu erwartenden Verschiebung des Einzugsgebiets im Süden bleibe das durch die Wassergewinnungsanlage C nutzbare Grundwasserdargebot insgesamt unverändert. Die Wartung, Instandhaltung und Nachsorge des östlichen Abschlussdamms könnten ohne weiteres über Nebenbestimmungen abgesichert werden. Die Befürchtung, ohne den geplanten Damm komme es im Osten der streitgegenständlichen Abgrabung zu einer Überflutung des C1 Tiefgebiets bis zu einem Niveau von 23,00 m über NN sei unbegründet. Ohne den Damm würde der Abgrabungssee vielmehr an der Stelle, an der das umgebende Gelände das niedrigste Niveau aufweise, über sein Ufer treten, was im Nordosten bei rund 20,90 m über NN der Fall wäre. Da das Wasser dort jedoch über das bereits bestehende Vorflutsystem gefasst und abgeleitet werden würde, sei eine Überflutung des Geländes ohne den Damm nicht zu besorgen. Dieser sei nur vorgesehen, da die dauerhafte Ableitung des Wassers über das bestehende Vorflutsystem negative Auswirkungen auf die Grundwassersituation im Anstrom der Gesamtabgrabung hätte. Auch die Besorgnis eines Dammversagens sei unbegründet, da der zu errichtende Damm nach den geltenden DIN-Vorschriften und sonstigen maßgeblichen technischen Regelwerken entsprechend dem heutigen Stand der Technik errichtet, gepflegt und gewartet werden solle. Die Unterhaltung des Damms auf Kosten der Klägerin könne ebenfalls dauerhaft gewährleistet werden. Die Untere Wasserbehörde übersehe die Möglichkeit, den Kostenaufwand bezüglich der Unterhaltung zu kapitalisieren. Auch aus dem Naturschutzrecht ergebe sich kein zwingender Versagungsgrund. Das für Landschaftsschutzgebiete generell angeordnete Abgrabungsverbot gelte für die von dem im Regionalplan E dargestellten Abgrabungsbereich "G" umfassten Flächen nicht. Das gesetzlich geschützte Biotop sei seitens der Klägerin ausdrücklich von einer Inanspruchnahme ausgenommen worden und werde entgegen der Behauptung des Beklagten auch nicht durch die Errichtung des östlichen Abschlussdamms sowie die Drainageleitung in Anspruch genommen oder sonst beeinträchtigt. Aus der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung lasse sich ein zwingender Versagungsgrund nicht ableiten. 12 Die Klägerin beantragt, 13 den Beklagten unter Aufhebung des Versagungsbescheides vom 29. April 2008 zu verpflichten, den Planfeststellungsantrag der Klägerin auf Herstellung eines Gewässers durch Abgrabung von Sand und Kies in der Gemeinde I, Gemarkung G1, Flurstücke 37 tlw., 39, 40 tlw., 41, 45 tlw., 118 tlw., 122 tlw., 125, 128, 131, 134 ("G Erweiterung") vom 20. November 2003, zuletzt geändert am 24. April 2008, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden, für den Fall der Zurückweisung der Klage die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Münster zuzulassen. 14 Der Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Zur Begründung trägt er wie bereits in dem ablehnenden Bescheid vor, dem Vorhaben stünden zwingende Versagungsgründe entgegen. Durch die geplante Abgrabung sei eine Beeinträchtigung der Wasserversorgung durch die Veränderung des Einzugsgebietes der Wassergewinnung Glückauf der O Gas- und Wasserwerke GmbH zu besorgen. Nach den gutachterlichen Feststellungen komme es im Fall einer Freilegung des Grundwassers zu einer Verkleinerung des Erneuerungsgebietes und somit zu einer Reduzierung des nutzbaren Grundwasserdargebots. Innerhalb der planerischen Abwägung im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens könne sich ein zwingender Ablehnungsgrund aus einer Verdichtung auf eine einzige sachgerechte Entscheidung des Planungsermessens als Ergebnis einer eindeutigen Gewichtsverteilung ergeben. Dies komme bei einer auf einer konkreten Prognose beruhenden Besorgnis eines Schadens u.a. für die Wasserversorgung in Betracht. Des weiteren bestehe nach wie vor die Besorgnis der auf Dauer nicht gewährleisteten Wartung, Instandsetzung und Nachsorge eines östlichen Abschlussdammes, die auch nicht dadurch ausgeräumt werden könne, dass diese Aufgabe neben weiteren, eventuell notwendig werdenden flurabstandsregulierenden Maßnahmen im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Vertrages auf eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes (z.B. Mverband) übertragen werden solle. Bereits im Gutachten der M Wassertechnik vom 14. Februar 2005 werde ausgeführt, dass der höchste Seewasserspiegel an der Nordostecke der geplanten Abgrabung rund 0,90 m über Geländehöhe liege. Hinzuzurechnen sei ein Freibord von 0,5 m. Aus fachlicher Sicht sei die Bewertung an der Schnittstelle Wasserspiegel/Geländehöhe vorzunehmen. Hierbei werde davon ausgegangen, dass die bereits 2005 gemachten Aussagen zu Wasserständen und Geländehöhe weiterhin Bestand hätten und die Auskiesung des östlichen Sees ohne Maßnahmen zu einer Überflutung des "M1 Tiefs" führe. Zu bewerten sei nach Auffassung des Beklagten die Risikoverschiebung zwischen der Entfernung eines natürlichen, ca. 180.000 m² großen Bodenpuffers und der Errichtung eines schmalen Dammbauwerkes. Insgesamt müsse man bei der Bewertung zu dem Schluss kommen, dass dem Erhalt der natürlichen Situation (Pufferbereich) im Verhältnis zur Errichtung einer technischen Sicherung (Damm) der Vorzug zu geben sei. Auch aus Sicht von Natur und Landschaft sei das Vorhaben unzulässig. Im Übrigen bedeute die Darstellung des BSAB "G" im Regionalplan des Regierungsbezirks E nicht, dass alle innerhalb der Grenzen vorgesehenen Abgrabungsinteressen zu ermöglichen seien. Die zur Versagung der Teilabgrabung von ca. 18 ha führenden Gründe seien erst im Rahmen des fachrechtlichen Zulassungsverfahrens mittels der vorgelegten wasserwirtschaftlichen Gutachten und der im Verfahren abgegebenen Stellungnahmen der wasserwirtschaftlichen Fachbehörden erkennbar geworden. Auf der Ebene der Regionalplanung sei die besondere wasserwirtschaftliche Problematik mangels entsprechender gutachterlicher Aussagen nicht erkennbar gewesen. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. 18 Entscheidungsgründe: 19 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Ablehnungsbescheid des Beklagten ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags auf Planfeststellung. 20 Das Vorhaben der Klägerin, Kies und Sand unter dauerhafter Freilegung des Grundwassers, also unter Herstellung einer offenen Wasserfläche abzugraben, bedarf als Ausbau eines Gewässers nach § 68 Abs. 1 WHG i.d.F. vom 31. Juli 2009 der Planfeststellung. 21 Auch im Fall einer privatnützigen wasserrechtlichen Planfeststellung schließt die behördliche Befugnis einen lediglich auf die Einhaltung der rechtlichen Anforderungen des Abwägungsgebotes gerichtlich überprüfbaren planerischen Gestaltungsspielraum ein, sofern die Planfeststellung nicht aus Gründen des zwingenden Rechts unzulässig ist und versagt werden muss. Ist der Behörde der Eintritt in die Abwägung dagegen wegen eines strikt zu beachtenden Versagungsgrundes verwehrt, scheidet ein Anspruch auf Abwägung aus; die Missachtung solcher Versagungsgründe würde ohne weiteres zur Rechtswidrigkeit der Planfeststellung führen, 22 vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. November 2005 – 20 A 1245/04 –, Rn. 42 (nrwe). 23 Dem geplanten Vorhaben steht der zwingende Versagungsgrund einer Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit (§ 68 Abs. 3 Nr. 1 WHG) entgegen, da im Fall seiner Verwirklichung eine erhebliche und dauerhafte, nicht ausgleichbare Erhöhung der Hochwasserrisiken zu erwarten wäre. 24 Es kann daher vorliegend offen bleiben, ob von der Klägerin bezüglich des nunmehr zur Planfeststellung gestellten Vorhabens "östlicher Teilsee" ausreichende Antragsunterlagen vorgelegt wurden, da die Pläne das Gesamtvorhaben und nicht gesondert den östlichen Teilsee betrafen. 25 Ebenso ist aufgrund der zwingenden Versagung der Zulassung das Unterlassen der Durchführung eines Erörterungstermins nach § 73 Abs. 6 VwVfG NRW nicht entscheidungserheblich, 26 vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 11. Januar 1990 – 1 A 55/87 –, NuR 1991, 189. 27 Der Annahme eines zwingenden Versagungsgrundes steht die Darstellung der fraglichen Fläche als Bereich für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze in dem Regionalplan für den Regierungsbezirk Düsseldorf (GEP 99) nicht entgegen. 28 Nach Kapitel 3.12 Ziel 1 Nr. 2 GEP 99 ist in den zeichnerisch dargestellten Bereichen für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze (BSAB) deren Abbau zu gewährleisten; die Inanspruchnahme für andere Zwecke ist auszuschließen, soweit sie mit der Rohstoffgewinnung nicht vereinbar sind. Nach Nr. 3 erfordert die haushälterische Nutzung der Bodenschätze die Gewinnung aller Minerale einer Lagerstätte (gebündelte Gewinnung) und die maximale Ausbeutung (z.B. Vertiefung), sofern fachplanerische Belange nicht entgegenstehen. 29 Ziele der Raumordnung können in einer privatnützigen Planfeststellung - neben der Negativwirkung - auch bindende positive Wirkungen entfalten, 30 vgl. Bielenberg/Runkel/Spannowsky, Raumordnungs- und Landesplanungsrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, § 4 ROG, Rn. 167. 31 Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ROG sind Ziele der Raumordnung bei Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen von Personen des Privatrechts, die der Planfeststellung bedürfen, zu beachten. 32 Die Beachtenspflicht beinhaltet jedoch keine sofortige und rücksichtslose Durchsetzung eines Abgrabungsvorhabens. Der Bestimmung eines Ziels der Raumordnung geht eine abschließende Abwägung voraus, die den Abgrabungen innerhalb der dafür vorgesehenen Konzentrationszonen substanzielle Möglichkeiten der Nutzung des Raums eröffnet, 33 vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 30 März 2006 – 4 K 4265/04 –, Rn. 71 (juris). 34 Die Gewährleistung der Abgrabung in dem entsprechenden Bereich bedeutet allerdings keine aus der Sicht des jeweiligen Vorhabenträgers betriebswirtschaftlich optimale und maximale Gewinnung der Bodenschätze. Die Rohstoffgewinnung erlangt gegenüber einer mit ihr nicht zu vereinbarenden Funktion oder Nutzung des entsprechenden Gebietes den Vorrang. Es ist erforderlich, dass die als Abgrabungsbereiche festgesetzten Flächen für diesen Zweck auch effektiv in Anspruch genommen werden können. Dies beinhaltet die Möglichkeit einer wirtschaftlich angemessenen Nutzbarkeit. Eine nach objektiver Beurteilung substantielle Rohstoffgewinnung muss möglich sein. Die Wahrung gegenläufiger Belange ist hierdurch jedoch nicht ausgeschlossen, 35 vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. Januar 2009 – 20 A 2034/06 –, Rn. 70 (nrwe); vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 7. Dezember 2009 – 20 A 628/05 –, Rn. 104 (juris). 36 Eine Rohstoffgewinnung ist auch noch dann substantiell möglich, wenn nicht die Möglichkeit zu einer in jeder Hinsicht optimalen Gewinnung gegeben ist, zum Beispiel auch, wenn ein festgesetzter Abgrabungsbereich nicht in voller Fläche genutzt werden kann. Regelungen zum Schutz von Belangen, die vom Abbau der Bodenschätze betroffen werden, sind somit nicht gänzlich ausgeschlossen, sondern nur insoweit, als sie zur Folge haben, dass sie die Gewährleistung der Rohstoffgewinnung, somit den substantiellen Kern eines auf Rohstoffgewinnung gerichteten Vorhabens, in Frage stellen, 37 vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. Januar 2009 – 20 A 2034/06 –, Rn. 70 (nrwe). 38 Die Annahme eines zwingenden Versagungsgrundes für den östlichen Teilsee stellt jedoch nicht den substantiellen Kern der Rohstoffgewinnung für dieses Gesamtvorhaben in Frage. Für die Frage, ob vorliegend eine substantielle Rohstoffgewinnung in dem als BSAB festgesetzten Bereich möglich ist, ist nicht lediglich auf den östlichen Teilsee, sondern vielmehr auf das Gesamtvorhaben Abgrabung G abzustellen. Bereits genehmigt wurde die Abgrabung auf einer Vorhabensfläche von ca. 32 ha. Dem steht die Ablehnung der Planfeststellung für den östlichen Teilsee für eine Fläche von ca. 18 ha gegenüber. Diese Ablehnung bedeutet auch nicht, dass nicht - ggf. auf einem Teil - der für den östlichen Teilsee vorgesehenen Fläche im Rahmen einer veränderten Planung eine Abgrabung möglich bleibt. Lediglich der konkrete Plan sieht sich aufgrund seiner Ausgestaltung einem zwingenden Versagungsgrund ausgesetzt. 39 Im Übrigen kommt nicht in Betracht, dass die Frage der Erhöhung eines Hochwasserrisikos aufgrund einer über der Geländehöhe liegenden Wasserspiegelhöhe im Rahmen der Regionalplanung bereits abschließend abgewogen worden sein könnte. Diese Problematik folgte aus der konkreten Detailplanung der drei Teilseen mit jeweils unterschiedlichen Wasserspiegelhöhen zur Vermeidung bzw. Verminderung negativer Einflüsse auf die Einzugsgebiete der nahegelegenen Wassergewinnungen. 40 Das abgelehnte Vorhaben der Klägerin führt in seiner geplanten Form zu einer Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit aufgrund einer erheblichen und dauerhaften, nicht ausgleichbaren Erhöhung von Hochwasserrisiken. 41 Nach § 72 WHG ist Hochwasser die zeitlich begrenzte Überschwemmung von normalerweise nicht mit Wasser bedecktem Land durch oberirdische Gewässer oder durch in Küstengebiete eindringendes Meerwasser. 42 Da der Wasserspiegel des östlichen Teilsees rund 0,9 Meter über dem tiefsten Geländeniveau an der Nordostecke des Abgrabungsvorhabens liegt, besteht das Risiko einer Überflutung des angrenzenden Gebietes, welches bergbaubedingt Setzungen ausgesetzt war. Unter Annahme einer Wasserspiegellage von 23 m über NN wäre nach der Stellungnahme des Beklagten ein Bereich von rund 650.000 m² betroffen. 43 Diese Einschätzung wird nicht durch die Ausführungen der Klägerin in Frage gestellt, dass der Abgrabungssee ohne den Damm an der Stelle über das Ufer treten würde, an der das umgebende Gelände das niedrigste Niveau aufweise, also im Nordosten bei rund 20,9 Metern über NN, und dass das Wasser dort über das bereits bestehende Vorflutsystem gefasst und abgeleitet werden würde, so dass der Damm nicht notwendig sei, um eine Überflutung des C Tiefgebietes zu vermeiden. 44 Zum Einen widerspricht dies den Äußerungen der M Gesellschaft für Wassertechnik mbH, wonach der Zwischenzustand für sich alleine betrachtet keine Verwallung im Osten des Sees erfordert, "wie sie für den Endzustand aus Gründen der Überflutungssicherheit für den Endzustand des Abgrabungsvorhabens empfohlen wurde" 45 vgl. Gutachterliche Stellungnahme zu den wasserwirtschaftlichen Auswirkungen eines Zwischenzustands der Nassabgrabung G in I-C vom 17. Oktober 2005, S. 10. 46 Zum Anderen ist das zur Planfeststellung beantragte Vorhaben aufgrund der Auswirkungen auf das Grundwasser gerade mit den unterschiedlichen Wasserspiegelhöhen in den Teilseen und dem östlichen Abschlussdamm geplant. Eine Betrachtung der Auswirkungen ohne diesen Damm verkennt die konkrete Planung des Vorhabens und trifft keine Aussage zu den Folgen eines Dammbruchs. Aus diesem Grund war auch die in dem Beweisantrag Nr. 9 unter Beweis gestellte Tatsache für die Entscheidung unerheblich und eine Beweiserhebung nicht erforderlich. 47 Darüber hinaus ist nicht erkennbar, ob das bestehende Vorflutsystem tatsächlich in der Lage wäre, die zusätzlichen Wassermassen zu bewältigen. 48 Das Risiko eines Hochwassers würde durch die Abgrabung auch erheblich, dauerhaft und nicht ausgleichbar erhöht. 49 Ein Hochwasserrisiko ist nach § 73 Abs. 1 S. 2 WHG die Kombination der Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Hochwasserereignisses mit den möglichen nachteiligen Hochwasserfolgen für die menschliche Gesundheit, Umwelt, das Kulturerbe, wirtschaftliche Tätigkeiten und erhebliche Sachwerte. 50 Eine Erhöhung des Hochwasserrisikos ist wesentlich, wenn sie nachteilig ist und die Auswirkungen der nachteiligen Veränderung spürbar, insbesondere messbar, und den Betroffenen und der Allgemeinheit nicht zumutbar sind, 51 vgl. Fröhlich, in: Wellmann/Queitsch/Fröhlich, Wasserhaushaltsgesetz, § 68, Rn. 8. 52 Durch die Abgrabung wird vorliegend eine neue Risikoquelle geschaffen. Die Erhöhung ist nachteilig und spürbar und der Allgemeinheit nicht zumutbar. Dies gilt insbesondere für den im Cer Tiefgebiet liegenden, bewirtschafteten G, der bislang keinem vergleichbaren Risiko von der Vorhabensfläche ausgesetzt war. 53 Die Wasserspiegelhöhe und damit das Hochwasserrisiko wird nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft auf dem geplanten Niveau bleiben. 54 Diese Erhöhung des Hochwasserrisikos ist nach der derzeitigen Planung nicht ausgleichbar. 55 Der geplante östliche Abschlussdamm kann nach der derzeitigen Planung keinen dauerhaften Ausgleich sicherstellen. 56 Ein Schutz vor dem durch das Vorhaben geschaffene Hochwasserrisiko wird nicht allein dadurch gewährleistet, dass der vorgesehene östliche Abschlussdamm entsprechend dem Stand der Technik hergestellt wird. Auch wenn zunächst eine Standsicherheit des Damms sichergestellt werden könnte, wäre dies nicht ausreichend. Aus diesem Grund waren die Beweisanträge Nr. 5 und 6 der Klägerin für die Entscheidung des Gerichts nicht erheblich. Vielmehr muss als Ausgleich für die dauerhaft, gleichsam auf ewig entstehende Hochwassergefahr ein für einen ebenso langen Zeitraum gesicherter Schutz gewährleistet sein. Neben einer entsprechenden Herstellung ist hierfür eine dauerhafte Überprüfung, Wartung und Instandsetzung des östlichen Abschlussdamms erforderlich. 57 Durch Auflagen gegenüber der Klägerin als juristischer Person des Privatrechts kann ein solcher ewiger Schutz nicht sichergestellt werden, da die Existenz der Klägerin für diese Zeit nicht gewährleistet werden kann. 58 Andere Möglichkeiten der Sicherstellung der Wahrnehmung der dauerhaften Wartung und Instandsetzung des Damms im Rahmen des Planfeststellungsbeschlusses sind nach der vorgelegten Planung nicht ersichtlich. 59 Soweit sich die Klägerin auf die Möglichkeit eines Vertrages mit dem Mverband beruft, ist zum Einen nicht näher dargelegt, wie ein solcher Vertrag ausgestaltet sein sollte. Zum Anderen wäre nicht gesichert, wie nach Beendigung der Existenz der Klägerin - und damit des Vertragspartners - die weitere Wartung und Instandhaltung des Damms von der Beklagten durchgesetzt werden könnte. 60 Wenn die Klägerin in der mündlichen Verhandlung Gespräche mit einer Körperschaft des öffentlichen Rechts hinsichtlich einer Übernahme des Eigentums an dem betroffenen Grundstück anführt, so führt auch dies nicht zu einer Möglichkeit der Sicherstellung der entsprechenden Wartung und Instandsetzung durch den Beklagten im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens. Die nähere Ausgestaltung eines solchen Vertrages ist nicht näher dargelegt. Auch eine aufschiebende Bedingung müsste jedoch so konkret sein, dass ihre Einhaltung überprüft werden könnte. Es ist weder die Aufgabe der Planfeststellungsbehörde noch des Gerichts, anstelle der Klägerin die Details eines solchen Vertrages auszuarbeiten und ihr als Nebenbestimmung vorzugeben. 61 Soweit von Seiten der Klägerin auf eine mögliche Kapitalisierung hingewiesen wird, könnte eine solche allenfalls die entsprechenden Kosten der Wartung und Instandhaltung des Damms decken, würde allerdings nicht die Vornahme der Handlungen selbst sicherstellen. Im Übrigen wurde diese Möglichkeit im Rahmen des Verwaltungsverfahrens von der Klägerin nicht in die Planung eingebracht. Auch im gerichtlichen Verfahren wurde dies nicht näher konkretisiert. 62 Die mit Beweisantrag Nr. 8 unter Beweis gestellte Tatsache war daher ebenfalls für die Entscheidung unerheblich. 63 Bei dem Planfeststellungsverfahren handelt es sich um ein Antragsverfahren, dessen Grundlage der eingereichte Plan des Vorhabenträgers ist, 64 vgl. Bonk/Neumann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 7. Aufl. 2008, § 74, Rn. 125. 65 Der Planfeststellungsbehörde kommt zwar eine planerische Gestaltungsfreiheit zu. Sie kann die planerischen Erwägungen des Planungsträgers jedoch nicht durch abweichende eigene Überlegungen ersetzen, sondern kontrolliert nur, ob die vom Vorhabenträger getroffene Entscheidung rechtmäßig ist, 66 vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2000 – 4 A 18/99 –, BVerwGE 112, 140, 151. 67 Selbst wenn man unterstellen möchte, dass ein Konzept zur zeitlich unbegrenzten Sicherung des östlichen Abschlussdammes denkbar wäre, so wäre dessen Ausgestaltung im Einzelnen mehr als nur eine Modifizierung des eingereichten Planes und daher der Planfeststellungsbehörde nicht von sich aus möglich, 68 vgl. Bonk/Neumann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 7. Aufl. 2008, § 74, Rn. 125 zu Planungsalternativen. 69 Ähnlich wie eine Planfeststellungsbehörde im Rahmen der Alternativenprüfung nicht alle denkbaren Alternativen, sondern nur solche zu beurteilen hat, die sich nach Lage der konkreten Verhältnisse aufdrängen oder nahe liegen, 70 vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1988 – 4 B 211/88 –, NVwZ-RR 1989, 458; Bonk/Neumann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 7. Aufl. 2008, § 74, Rn. 125, 71 so muss sie nicht von sich aus überprüfen, ob eine allenfalls theoretisch denkbare Möglichkeit zur Vermeidung einer Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit besteht, deren konkrete Ausgestaltung und tatsächliche Realisierbarkeit wie vorliegend für die Behörde nicht erkennbar ist und zudem außerhalb ihres Einflussbereiches liegt. 72 Auch das Gericht kann nicht durch eigene Ermittlungen ersatzweise eine eigene Planung vornehmen, 73 vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juli 1990 – 4 C 26/87 –, NVwZ 1991, 781 (784). 74 Da sich bereits aus der erheblichen und dauerhaften, nicht ausgleichbaren Erhöhung des Hochwasserrisikos ein zwingender Versagungsgrund ergibt, kann vorliegend offen bleiben, ob ein solcher auch aus der Veränderung des Einzugsgebiets der Wassergewinnung C sowie einer Unvereinbarkeit mit Belangen von Natur und Landschaft folgen könnte. 75 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. 76 Die Kammer lässt die Berufung nicht zu. Der Rechtsstreit hat insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung (§§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die in dem vorliegenden Rechtsstreit aufgeworfenen Fragen bedürfen nicht aus Gründen der Rechtseinheit einer Klärung, sondern betreffen vielmehr im Einzelfall das konkrete Vorhaben.