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Urteil

20 K 1868/03

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2006:0405.20K1868.03.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Beteiligten streiten vorliegend über die Rechtmäßigkeit eines Bescheides, mit dem der Beklagte seine ursprünglichen Bewilligungsbescheide für Ausgleichszahlungen im Rahmen der Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen für den Zeitraum 1993 bis 1996 und 1998 bis 1999 jeweils teilweise zurückgenommen und die gezahlten Leistungen teilweise zurückgefordert hat sowie über die Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Ausgleichszahlungen für das Jahr 2001. Die Klägerin ist Landwirtin. Ab dem Jahr 1993 beantragte die Klägerin jährlich die Gewährung von Beihilfen im Rahmen der Stützungsregelung für Ackerkulturen, die ihr auch antragsgemäß in den Jahren 1993 bis einschließlich 2000 gewährt wurden. Auch für das Jahr 2001 stellte die Klägerin schließlich einen entsprechenden Antrag wie in den Vorjahren. Am 9. Oktober 2001 fand in dem Betrieb der Klägerin eine so genannte Vor-Ort- Flächenkontrolle des Technischen Prüfdienstes statt. Die Klägerin hatte mit ihrem Antrag für das Jahr 2001 Beihilfen für 9,0214 Hektar Getreideflächen beantragt. Anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle wurde festgestellt, dass die als Schlag 0 in Spalte 00 des Flächenverzeichnisses aufgeführte Silomaisfläche nicht wie beantragt 1,1296 Hektar, sondern lediglich 1,0114 Hektar groß war. Für die weiterhin von der Klägerin im Flächenverzeichnis aufgeführten Silomaisflächen für die G1, wurde festgestellt, dass nicht - wie im Antrag der Kläger geschehen - 1,9030 Hektar, sondern tatsächlich 3,9441 Hektar nicht landwirtschaftlich genutzter Fläche in Abzug zu bringen gewesen wären. Den Unterlagen des Prüfberichtes war zu entnehmen, dass es sich bei der Teilfläche der Differenzfläche um Wald in einer Größe von 1,1040 Hektar gehandelt hatte. Mit Schreiben des Beklagten vom 28.November 2001 wurde die Klägerin zu den Flächenabweichungen angehört. Hinsichtlich ihres für das Jahr 2001 gestellten Antrages wurde ausgeführt, dass gemäß Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 der Europäischen Kommission in den Fällen, in denen festgestellt werde, dass die beantragte Fläche über der ermittelten Fläche liege, der Beihilfeantrag auf der Grundlage der tatsächlich ermittelten Fläche zu berechnen sei. In Abhängigkeit der festgestellten Abweichung würden weitere Sanktionen verhängt. Handele es sich jedoch um falsche Angaben, die absichtlich oder auf Grund grober Fahrlässigkeit gemacht worden seien, so sei der Betriebsinhaber gemäß Art. 9 Abs. 3 a der Verordnung Nr. 3887/92 von der Gewährung der betreffenden Beihilfe nach Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 für das betreffende Wirtschaftsjahr auszuschließen. Grob fahrlässig handele dabei derjenige, der erheblich die Sorgfalt, zu der er nach den Umständen des Einzelfalles und nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen im Stande und verpflichtet sei, außer Acht lasse. Die Klägerin habe mit ihrem Antrag auf Beihilfen für die Landwirtschaft 2001 ein Flächenverzeichnis eingereicht. Auf der Rückseite dieses Flächenverzeichnisses sei die Klägerin ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass nicht bewirtschaftete Flächen, wie z.B. Wald, Silagemieten, Wege und Gebäude in Abzug zu bringen und in Spalte 7 des Flächenverzeichnisses einzutragen seien. Im Hinblick auf die ausreichende Kenntnis der Sachlage müsse auf Grund der Feststellungen bezüglich der Fläche, wie sie sich aus dem Flächenverzeichnis ergebe, davon ausgegangen werden, dass die Vorgehensweise der Klägerin bezüglich der Beantragung der Flächenzahlungsflächen grob fahrlässig gewesen sei. Es sei daher vorgesehen, die Flächenzahlungsbeihilfe für das Jahr 2001 zu versagen. Darüber hinaus habe die Überprüfung der Antragsdaten für die Vorjahre ergeben, dass auch für die jeweils mit der laufenden Nr. 8 des Flächenverzeichnisses in den Jahren 1993 bis 2000 ausgewiesene Fläche Beihilfen im Rahmen der Stützungsregelung für Ackerkulturen beantragt worden seien, ohne dass die festgestellte Waldfläche in einer Größe von 1,1040 Hektar in Abzug gebracht worden sei. Insoweit seien die ergangenen Zuwendungsbescheide rechtswidrig, da der Klägerin die Beihilfen jeweils in voller Höhe bewilligt und ausgezahlt worden seien. Rechtswidrige begünstigende Verwaltungsakte seien gemäß Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 3887/92 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisation (MOG) zurückzunehmen und zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen zurückzufordern. Es sei daher vorgesehen, die Zuwendungsbescheide der Jahre 1993 bis 2000 insoweit abzuändern, als die Gewährung der Beihilfe für die nicht förderfähigen Flächen zurückgenommen werde. Die zu Unrecht erhaltenen Beträge seien zuzüglich Zinsen vom Zeitpunkt der Auszahlung bis zur Rückzahlung zurückzufordern. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2001 nahm die Klägerin hierzu Stellung. Sie trug vor, die tatsächliche Größe des im Flächenverzeichnis angeführten Schlages sei ihr nicht bekannt gewesen. Dies habe daran gelegen, dass ihr die entsprechende Flurkarte zu keinem Zeitpunkt vorgelegen habe. Dementsprechend habe sie übersehen, dass eine Fläche von ca. 2,0411 Hektar als Dauergrünland bewirtschaftet werde. Von der Gesamtfläche des Grundstücks von 12,2948 Hektar würden nach Abzug der Gebäude- und Waldfläche von 1,9030 Hektar somit insgesamt 10,3918 Hektar als Nutzfläche bewirtschaftet werden. Die Tatsache, dass auch die Dauergrünlandfläche zu der Parzelle G1 gehöre, sei ihr nicht bekannt gewesen. Sie habe insoweit die Flächen von der Voreigentümerin, ihrer Schwiegermutter, Frau N1, übernommen. Auch dieser sei die Zugehörigkeit des Dauergrünlandes zu der genannten Parzelle unbekannt gewesen. Der Umstand, dass das Flächenverzeichnis insofern fehlerhaft ausgefüllt worden sei, sei der Klägerin erst bewusst geworden, nachdem sie die Flurkarte eingesehen habe und anhand dieser habe überprüfen können, auf welche Örtlichkeiten sich die Parzelle insgesamt erstrecke. Eine grobe Fahrlässigkeit könne ihr deshalb nicht vorgeworfen werden. Mit Bescheid vom 31. Januar 2002 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin auf Flächenzahlungen 2001 in vollem Umfang ab. Zudem nahm der Beklagte die Zuwendungsbescheide für die Antragsjahre 1993 bis 1996 und 1998 bis 1999 teilweise zurück mit folgender Maßgabe: Für das Antragsjahr 1993 bezüglich 4,23 Hektar Getreideflächen und für die restlichen Antragsjahre bezüglich 3,30 Hektar Getreideflächen. Die mit den oben genannten Zuwendungsbescheiden erhaltenen Beihilfen für die zurückgenommenen Flächen in Höhe von insgesamt 5.704,82 Euro forderte der Beklagte zurück. Zur Begründung führte er hinsichtlich seiner Ablehnung der Beihilfen für 2001 aus, dass die Klägerin insoweit Beihilfen für 9,0214 Hektar Getreideflächen beantragt habe. Nachdem durch die Vor-Ort-Kontrolle am 9. Oktober 2001 festgestellt worden sei, dass diese Angabe nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprach, müsse es vorliegend zu einer vollständigen Versagung der Leistungen für das Jahr 2001 kommen. Gemäß Art. 9 Abs. 2 der Verordnung Nr. 3887/92 der Europäischen Kommission sei in Fällen, in denen festgestellt werde, dass die beantragte Fläche über der ermittelten Fläche liege, der Beihilfeantrag auf der Grundlage der tatsächlich ermittelten Fläche zu berechnen. Liege die Abweichung zwischen beantragter und festgestellter Fläche über 20 % der ermittelten Fläche, so sei keinerlei Beihilfe für die Flächen zu gewähren. Handele es sich jedoch um falsche Angaben, die absichtlich oder auf Grund grober Fahrlässigkeit gemacht worden seien, so sei der Betriebsinhaber gemäß Art. 9 Abs. 3 a der Verordnung Nr. 3887/92 von der Gewährung der betreffenden Beihilfe für das betreffende Kalenderjahr auszuschließen. Eine grobe Fahrlässigkeit sei bei der Klägerin vorliegend insoweit gegeben, als sie verpflichtet gewesen sei, sich anhand von Katasterauszügen und Flurkarten über die Übereinstimmung mit den örtlichen Gegebenheiten zu vergewissern. Darüber hinaus seien gemäß Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 3887/92 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 MOG rechtswidrige begünstigende Verwaltungsakte zurückzunehmen und zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen zurückzufordern. Insoweit seien auch die Zuwendungsbescheide für die Antragsjahre 1993 bis 1996 und 1998 bis 1999 teilweise rechtswidrig gewesen. Eine Überprüfung der Antragsdaten der genannten Vorjahre habe ergeben, dass die Klägerin für die festgestellte Waldfläche in den Jahren 1993 bis 1996 und 1998 bis 1999 ebenfalls die Getreidebeihilfe im Rahmen der Stützungsregelung für Ackerkulturen beantragt und erhalten habe. Die Waldfläche in einer Größe von 1,1040 Hektar gelte jedoch nicht als ermittelte bzw. festgestellte Fläche. Gemäß Art. 9 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung Nr. 3887/92 sei in den Fällen, in denen die Abweichung zwischen beantragter und festgestellter Fläche über 3 % oder über 2 Hektar und bis zu 20 % der ermittelten Fläche liege, die festgestellte Fläche um das Doppelte der festgestellten Differenz zu kürzen. Diese Regelung gelte seit dem Prämienjahr 1996. Bis einschließlich für das Antragsjahr 1995 habe folgende Sanktionsregelung gegolten: Die Kürzung um das Doppelte der Differenz erfolgte schon bei einer prozentualen Abweichung von über 2 % oder über 2 Hektar und bis zu 10 % der festgestellten Fläche. Bei einer Abweichung von 10 % und bis zu 20 % der ermittelten Fläche erfolgte eine Kürzung um 30 % der festgestellten Flächen. Auf Grund der Beanstandung von 1,1040 Hektar Waldfläche ergebe sich danach für das Jahr 1993 eine zurückgenommene Fläche von 4,23 Hektar und für die genannten Folgejahre jeweils von 3,30 Hektar. Unter Zugrundelegung dieser zurückgenommenen Flächenberechnungen ergebe sich auch der im Bescheid ausgewiesene Rückforderungsbetrag in Höhe von 5.704,82 Euro. Die geltend gemachten Zinsansprüche ergäben sich gemäß Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 3887/92 in Verbindung mit § 14 MOG in Höhe von 3 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank bzw. ab dem 1. Januar 1999 mit 3 % über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 1 EuroEG NW. Danach fielen für den Zeitraum zwischen der Zahlung und der Rückzahlung durch den Begünstigten die jeweils festzusetzenden und einzufordernden Zinsen an. Den hiergegen erhobenen Widerspruch begründete die Klägerin zunächst damit, dass sie nicht, wie im angefochtenen Bescheid vom 31. Januar 2002 dargestellt, für die im Bescheid genannte Waldfläche eine Getreidebeihilfe beantragt habe. Tatsächlich resultiere die Flächendifferenz daraus, dass sie die im südlichen Bereich der Parzelle G1 gelegene Dauergrünlandfläche irrtümlich als Ackerland angesehen habe. Der Umstand, dass sich die Parzelle 1 auch auf den in dem dem Widerspruch anliegenden Lageplan straffierten Bereich erstrecke, sei ihr zunächst unbekannt gewesen. Für die Waldfläche sei hingegen in der Vergangenheit keine Getreidebeihilfe im Rahmen der Stützungsregelung für Ackerkulturen beantragt worden. Der Irrtum über die tatsächliche Flächengröße der Parzelle 1 habe bereits vor Inbesitznahme der Parzelle durch die Klägerin vorgelegen. Auch die Voreigentümer seien stets davon ausgegangen, dass die Getreideflächen der Parzelle 1 die angegebene Größe aufwiesen. Die Zugehörigkeit des im Lageplan straffierten Teilbereichs zu der Parzelle 1 habe sich erst im Nachgang zur örtlichen Flächenkontrolle ergeben. Damit könne vorliegend nicht von einer groben Fahrlässigkeit der Klägerin ausgegangen werden. Darüber hinaus lasse sich die Rechtsauffassung des Beklagten auf der Grundlage der nunmehr geltenden Verordnung Nr. 2419/2001 nicht mehr aufrecht erhalten. Danach würden nämlich besondere Sanktionen bei Vorliegen von grober Fahrlässigkeit nicht mehr verhängt. Diese gesetzliche Neuregelung komme über Art. 2 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2988/95 auch im vorliegenden Verfahren zur Anwendung. Der EuGH habe in einer Entscheidung vom 17. Juli 1997 die Anwendung des Günstigkeitsprinzips in Art. 2 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2988/95 ausdrücklich bestätigt. Die Verhängung einer besonderen Sanktion auf Grund des Vorwurfes der groben Fahrlässigkeit komme daher nicht mehr in Betracht. Schließlich sei auch die teilweise Rückforderung der gezahlten Beihilfe der Jahre 1993 bis 1996 nach dieser Verordnung nicht mehr möglich. Gemäß Art. 49 Abs. 5 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 2419/2001 sei die Rückforderung zuviel gezahlter Beihilfen bei "gutem Glauben" des Betriebsinhabers auf die letzten vier Jahre beschränkt. Die Klägerin habe vorliegend in dem guten Glauben gehandelt, die von ihr gemachten Angaben würden mit der Wirklichkeit übereinstimmen. Mit Widerspruchsbescheid vom 2. Februar 2003 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück und änderte den Ausgangsbescheid vom 31. Januar 2002 dahingehend, dass die Zuwendungsbescheide für die Antragsjahre 1993 bis 1996 bezüglich 2,04 Hektar Dauergrünlandfläche teilweise, die Zuwendungsbescheide für die Jahre 1998 und 1999 in vollem Umfange zurückgenommen wurden. Die zu Unrecht erhaltenen Beihilfen wurden in Höhe von insgesamt 9.402,55 Euro zurückgefordert. Im Hinblick auf die Ablehnung des Antrages auf Flächenzahlungen für das Jahr 2001 bezog sich der Widerspruchsbescheid im Wesentlichen auf die Ausführungen des Ausgangsbescheides. Ergänzend wies der Beklagte darauf hin, dass, sollten Zweifel an dem Vorwurf der groben Fahrlässigkeit hinsichtlich der Falschangabe bestehen, die Ablehnung des Antrages auf Flächenzahlungen für das Jahr 2001 auch auf Art. 9 Abs. 2 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 3887/92 gestützt werden könne, wonach der Betriebsinhaber von der Gewährung der betreffenden Beihilfe auszuschließen sei, wenn die festgestellte Differenz zwischen beantragter und ermittelter Fläche 20 % über der ermittelten Fläche liege. Gleichlautend mit dieser Vorschrift sei die Sanktionsbestimmung des Art. 32 Abs. 1 Unterabsatz 2 der am 11. Dezember 2001 in Kraft getretenen VO Nr. 2419/2001, die jedoch lediglich für Beihilfeanträge gelte, die sich auf ab dem 1. Januar 2002 beginnende Wirtschaftsjahre bezögen. Ausnahmsweise würden die Vorschriften über verwaltungsrechtliche Sanktionen der genannten Verordnung rückwirkend gelten, wenn sie weniger strenge Bestimmungen vorsähen als die entsprechenden Vorschriften der Verordnung Nr. 3887/92 (Günstigkeitsregel). Auf Grund der vorgenommenen Vor-Ort-Kontrolle auf dem Betriebsgelände der Klägerin betrage die festgestellte Abweichung zwischen beantragter Getreidefläche und ermittelter Getreidefläche 1,6149 Hektar. Dies entspreche einer prozentualen Differenz von 21,80 % zur ermittelten Fläche. Mangels einer insoweit für die Klägerin günstigeren Regelung sei die einschlägige Sanktion hier dem Art. 9 Abs. 2 Unterabsatz 2 der VO Nr. 3887/92 zu entnehmen. Hinsichtlich der Teilrücknahme- und Teilrückforderungsbescheide ergebe sich folgende Rechtslage: Gemäß Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 3887/92 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 MOG sei der betreffende Betriebsinhaber zur Rückzahlung zu Unrecht gezahlter Beträge zuzüglich Zinsen verpflichtet. Nach der Sanktionsregelung des Art. 9 Abs. 2 Unterabsatz 2 der VO Nr. 3887/92 bzw. Art. 32 Abs. 1 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 2419/01 werde keine Beihilfe für die Flächen gewährt, wenn die festgestellte Differenz zwischen beantragter und ermittelter Fläche über 20 % der ermittelten Fläche liege. Eine erneute Überprüfung der Antragsdaten der Vorjahre habe insoweit ergeben, dass die Klägerin nicht für 1,1040 Hektar Waldfläche, sondern für 2,0411 Hektar Dauergrünland in den Vorjahren 1993 bis 1996 sowie 1998 bis 1999 die Getreidebeihilfe beantragt habe. Dauergrünlandflächen seien keine im Rahmen der Stützungsregelung für Erzeuger bestimmte Ackerkulturen förderfähigen Flächen. Dennoch seien in der Vergangenheit auch für diese Flächen Beihilfen gezahlt worden. Die Klägerin könne sich auch nicht auf die Verkürzung des Verjährungszeitraumes durch Art. 49 Abs. 5 der VO Nr. 2419/01 berufen, wonach statt einer zehnjährigen Verjährungsfrist eine Vierjahresfrist gelte, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt habe. Unabhängig davon, ob die genannte Vorschrift im vorliegenden Fall überhaupt Anwendung finden könne, habe die Klägerin jedenfalls nicht in gutem Glauben gehandelt. Insoweit habe die Klägerin die ihr als Betriebsinhaberin obliegende Sorgfalt im Hinblick auf die verantwortungsvolle Führung ihres Betriebes in erheblichem Maße verletzt. Schon bei nur durchschnittlicher Aufmerksamkeit hätte sich ihr im Rahmen der grundlegenden Verpflichtung, Einsicht in die Flurkarte zu nehmen, die Tatsache aufdrängen müssen, dass ein erheblicher Anteil Dauergrünland zu der Parzelle 1 gehörte, welcher in den Vorjahren bis auf den nicht landwirtschaftlich genutzten Teil als Getreidefläche angegeben worden sei. Eine Verjährung liege zudem nicht vor. Nach Art. 14 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Unterabschnitt 2 der VO Nr. 2988/95 gelte nämlich, dass die Verjährungsfrist für die Verfolgung bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten mit dem Tag beginne, an dem die Unregelmäßigkeit beendet werde, und vier Jahre betrage. Angesichts des Umstandes, dass die vorliegend andauernden Unregelmäßigkeiten erst durch die Anpassung der Flächenangaben an die Feststellungen im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle im Antragsjahr 2001 beendet worden seien, stehe diese Vorschrift der geltend gemachten Rückforderung nicht entgegen. Die Vorschrift des Art. 49 Abs. 6 der VO Nr. 2419/01, die über die Günstigkeitsregel des Art. 2 Abs. 2 der VO Nr. 2988/95 auch rückwirkend Anwendung finde, regele, dass für die Verjährung von Beträgen, die auf Grund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Titels IV der VO zurückgezahlt werden müssten, eine Verjährungsfrist von vier Jahren gelte. Für die Jahre 1993 bis 1996 habe daher lediglich die Beihilfe für die zu Unrecht geförderte Fläche zurückgefordert werden können. Sanktionen nach Art. 9 Abs. 2 Satz 2 der VO Nr. 3887/92 hätten wegen der Verjährung nicht mehr verhängt werden dürfen. Die Zuwendungsbescheide für die Jahre 1993 bis 1996 würden daher bezüglich der nicht förderfähigen 2,0411 Hektar Dauergrünland zurückgenommen. Für die Jahre 1998 und 1999 erstrecke sich die Rücknahme und Rückforderung hingegen auf die zu Unrecht gewährte Fläche einschließlich der Sanktionen. In beiden Antragsjahren habe die Klägerin Beihilfen für insgesamt 11,52 Hektar Getreide beantragt. Auf Grund der Beanstandung von 2,04 Hektar Dauergrünland reduziere sich die festgestellte Fläche auf 9,48 Hektar. Die festgestellte Differenz zwischen beantragter und ermittelter Getreidefläche entspräche einer prozentualen Abweichung von 21,52 % ausgehend von der ermittelten Fläche. Diese Abweichung führe auf Grund der bereits erläuterten Sanktionsbestimmungen zum Versagen der gesamten Beihilfe. Die Zuwendungsbescheide für die Antragsjahre 1998 und 1999 würden daher in vollem Umfange zurückgenommen. Der geltend gemachte Zinsanspruch richte sich mangels Anwendbarkeit der neuen Zinsbestimmungen der VO Nr. 2419/01 nach Art. 14 Abs. 3 der VO Nr. 3887/92. Bezüglich der Zinsfestsetzung ergehe nach Eingang des Rückforderungsbetrages ein gesonderter Bescheid. Am 15. März 2003 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Sie trägt nochmals vor, dass bei der vorliegenden Sachlage der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit nicht gerechtfertigt sei. Unabhängig davon habe der Beklagte nicht berücksichtigt, dass die Verordnung Nr. 3887/92 durch die Regelungen in der Verordnung Nr. 2419/2001 abgelöst worden sei. Die letztgenannte Verordnung sei auch auf sogenannte Altfälle anwendbar. Dies ergebe sich aus Art. 2 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2988/95. Die Anwendung dieser Regelung habe der EuGH auch in einem vergleichbaren Falle in seiner Entscheidung vom 17. Juli 1997 festgestellt. In der genannten Entscheidung habe der EuGH die Verordnung Nr. 1648/1995 rückwirkend auf einen Zeitraum vor 1995 angewandt, obwohl Art. 2 der Verordnung Nr. 1648/95 ausdrücklich regele, dass die entsprechende Sanktionsnorm nur für Prämienanträge ab 1995 gelten solle. Der EuGH habe somit im Ergebnis die Regelungen in Art. 2 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2988/95 als speziellere Rechtsnorm angesehen. Dieser Auffassung sei zu folgen, wobei diese auch auf den vorliegenden Fall vollständig zu übertragen sei. Insbesondere sehe die Verordnung Nr. 2419/01 besondere Sanktionen für den Fall der groben Fahrlässigkeit nicht vor. Somit handele es sich bei der Sanktionsregelung in der Verordnung Nr. 2419/01 um die im Vergleich zur Regelung in der Verordnung Nr. 3887/92 günstigere Regelung. Folglich könne schon aus diesen Gründen die Argumentation des Beklagten im Hinblick auf den Antrag der Klägerin für das Antragsjahr 2001 nicht überzeugen. Darüber hinaus sei für das Antragsjahr 2001 in jedem Fall aber die sogenannte 20 %-Grenze nicht überschritten. Der Beklagte habe bei der Berechnung nicht nach Art. 22 der Verordnung Nr. 2419/01 berücksichtigt, dass die Behörde grundsätzlich eine Toleranzmarge festlege, um insbesondere dem angewandten Messverfahren, der Genauigkeit der vorhandenen amtlichen Dokumente, den örtlichen Gegebenheiten, z.B. einer Hanglage oder der besonderen Parzellenform Rechnung zu tragen. Im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle sei eine solche Toleranzmarge bestimmt worden. Danach ergebe sich für die unter der laufenden Nr. 8 a im Flächenverzeichnis aufgeführte Fläche die Größe von 6,5869 Hektar. Für die unter Nr. 8 b aufgeführte Fläche seien 2,0143 Hektar festgestellt worden. In Hinblick auf die unter den laufenden Nummern 5 und 6 aufgeführten Grundstücke ergebe sich eine Flächengröße von 1,0417 Hektar. Lege man diese Werte zu Grunde, so ergebe sich im Hinblick auf die Getreidefläche im Antragsjahr 2001 eine anerkennungsfähige Fläche in Höhe von 7,6286 Hektar. Hieraus ergebe sich eine Abweichung von der Antragsfläche in einer Größe von 1,3928 Hektar. Die Abweichung mache insoweit 18,25 % aus. Folglich sei die 20 %-Grenze nicht überschritten worden. Insoweit sei der Antrag der Klägerin für das Antragsjahr 2001 für die Getreidefläche von 7,6286 Hektar unter Berücksichtigung einer Sanktion von 18,25 % bewilligungsfähig. Im Hinblick auf die fehlerhafte Berücksichtigung der Toleranzmarge sei auch die Entscheidung des Beklagten hinsichtlich der Antragsjahre 1998 und 1999 nicht zu halten. Für beide Antragsjahre habe die Klägerin eine Flächenzahlung für den Anbau von 11,5214 Hektar Getreide beantragt. Unter Berücksichtigung der Toleranzmarge ergebe sich eine anrechnungsfähige Fläche von 9,6429 Hektar. Die so ermittelte Abweichung betrage 19,48 %, sodass auch hier die 20 %-Grenze nicht überschritten sei. Soweit auch für die Antragsjahre 1993 bis 1996 Rückforderungen geltend gemacht würden, verkenne der Beklagte, dass dieser Anspruch nach Art. 49 Abs. 5 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 2419/01 verjährt sei. Die Klägerin habe die Angaben zu den Flächengrößen in ihren Anträgen jeweils gutgläubig gemacht. Für das Vorliegen des guten Glaubens komme es nach dem Wortlaut des Gesetzes ausschließlich auf die subjektiven Vorstellungen des jeweiligen Landwirtes an. Ob eine fehlerhafte Angabe im Flächenverzeichnis erkennbar gewesen sei, spiele nach dem Wortlaut keine Rolle. Dies ergebe sich aus der Systematik des Gesetzes. Bei mangelnder Erkennbarkeit des Fehlers scheide eine Rückforderung insoweit aus. Insgesamt ergebe sich somit für den gesamten Zeitraum von 1993 bis 1999 ein rechtmäßiger Rückforderungsbetrag in Höhe von 3.552,81 Euro. Unter Verrechnung des für das Antragsjahr 2001 nach den Berechnungen der Klägerin zu bewilligenden Betrages in Höhe von 1.772,68 Euro ergebe sich somit ein Rückforderungsbetrag in Höhe von insgesamt 1.780,13 Euro. Im Hinblick auf diesen Rückforderungsbetrag könne der Beklagte Zinsen nach Art. 49 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2419/01 verlangen. Diese Regelung sei nach Art. 54 Abs. 1 der genannten Verordnung auch auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar. Insoweit handele es sich bei den vom Beklagten getroffenen Rückforderungsentscheidungen nach der gesetzlichen Systematik der Verordnung Nr. 2419/01 nicht um eine neue Entscheidung über die Beihilfeanträge der betreffenden Antragsjahre. Dies ergebe sich bereits aus dem Umstand, dass nach der Verordnung eine Aufhebung der Bewilligungsbescheide für den jeweiligen Antragszeitraum nicht Voraussetzung für die Rückforderung sei. Die Klägerin beantragt, 1. den Beklagten unter teilweiser Aufhebung seines Bescheides vom 31. Januar 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Februar 2003 zu verurteilen, der Klägerin für das Antragsjahr 2001 eine Flächenzahlung für den Anbau von 4,8430 Hektar Getreide zu bewilligen, 2. 3. den Bescheid vom 31. Januar 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Februar 2003 insoweit aufzuheben, als für die Antragsjahre 1993 bis 1996 die Bewilligungsbescheide teilweise aufgehoben und für die Antragsjahre 1998 und 1999 die Bewilligungsbescheide für eine Antragsfläche von mehr als 5,8859 Hektar aufgehoben und insgesamt ein Betrag in Höhe von mehr als 1.780,13 Euro zurückverlangt wird, 4. 5. den Bescheid vom 31. Januar 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Februar 2003 insoweit aufzuheben, als Zinsen für einen längeren Zeitraum als den zwischen der Übermittlung des Rückforderungsbescheides und der tatsächlichen Rückzahlung verlangt werden. 6. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt zur Begründung ergänzend vor, dass die Festlegung von Toleranzmargen allein dem Zweck dienen solle, Messungenauigkeiten und Messschwierigkeiten als Ursache für ermittelte Flächenabweichungen auszuschließen. Bewege sich die Angabe der Flächengröße im Antrag innerhalb der Toleranzmarge, könne daher eine Vermutung zu Gunsten des Antragstellers greifen, dass es sich hierbei um einen Messfehler handele. Aus dem abgestuften Sanktionssystem des Art. 9 Abs. 2 der Verordnung Nr. 3887/92 werde allerdings deutlich, dass demgegenüber an das Ausmaß der objektiven Abweichungen der Flächenangabe von der ermittelten Fläche angeknüpft werden solle, sodass geringfügige Abweichungen durch entsprechend geringere Sanktionen berücksichtigt werden sollten. Für eine zusätzliche Einbeziehung von Toleranzmargen bestehe in diesem Zusammenhang bei festgestellten Abweichungen auch kein Bedürfnis. Hinsichtlich der Teilrücknahmen und Teilrückforderungen betreffend die Jahre 1993 bis 1996 und 1998 bis 1999 führt der Beklagte nunmehr ergänzend aus, seine bisherigen Ausführungen zum gegen die Klägerin erhobenen Vorwurf der groben Fahrlässigkeit nicht mehr aufrecht erhalten zu wollen. Insoweit sehe die Neufassung der Sanktionsvorschriften in der VO Nr. 2419/01 den Vorwurf einer groben Fahrlässigkeit nämlich nicht mehr vor. Andererseits sei aber zu berücksichtigen, dass für die Klägerin das Ergebnis der rechtlichen Bewertung dasselbe bleibe, denn insoweit lebten im vorliegenden Fall die Kürzungen wieder auf, die sich nach dem objektiven Vorliegen der Differenzflächen bestimmten. Soweit die Klägerin in ihrer Klagebegründung vom 4. August 2003 einen Rückforderungsbetrag für die Jahre 1993 bis 1999 in Höhe von insgesamt 3.552,81 Euro anerkannt habe, dürfte der angefochtene Bescheid damit bestandskräftig geworden sein. Der von der Klägerin in dem genannten Schriftsatz ebenfalls erklärten Aufrechnung mit der ihr nach ihrer Auffassung zustehenden Flächenzahlung für das Jahr 2001 in Höhe von 1.772,68 Euro werde widersprochen, da die Voraussetzungen für diese Beihilfe im Jahr 2001 - wie bereits mehrfach dargelegt worden sei - nicht vorlägen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vom Beklagten eingereichten Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die als Verpflichtungs- bzw. Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO erhobene Klage ist zulässig. Insbesondere ist sie gegen den richtigen Beklagten gerichtet, nachdem auf Grund des Gesetzes zur Errichtung der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen vom 17. Dezember 2003 (GV NRW S. 808) mit Wirkung zum 1. Januar 2004 die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen Rechtsnachfolgerin der Landwirtschaftskammern Westfalen-Lippe und Rheinland geworden ist und der Beklagte als deren Direktor die Aufgaben als Landesbeauftragter wahrnimmt. Die Klage ist jedoch unbegründet, da der angefochtene Bescheid vom 31. Januar 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20. Februar 2003 rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO). Die Zuwendungsbescheide für die Jahre 1993 und 1996 sowie die Zuwendungsbescheide für die Jahre 1998 und 1999 sind zu Recht teilweise zurückgenommen, die Erstattung der geleisteten Zahlungen ist rechtmäßig in dem genannten Umfang angeordnet worden und die Zinsen durften verlangt werden (Art. 14 VO Nr. 3887/92, §§ 10, 14 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisation - MOG - in Verbindung mit § 48 Abs. 2-4 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG -, Art. 14 VO (EWG) Nr. 3887/92). Darüber hinaus war die Ablehnung der beantragten Beihilfen für das Antragsjahr 2001 rechtmäßig, da die Klägerin für das genannte Antragsjahr keinen Anspruch auf Gewährung der beantragten Beihilfe hatte. 1. Ablehnung des Antrages auf Flächenzahlungen 2001: Der Ablehnungsbescheid für das Antragsjahr 2001 hinsichtlich der beantragten Flächenzahlungen nach der Stützungsregelung für die Erzeuger bestimmter Ackerkulturen findet seine rechtliche Grundlage in den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92, nach deren Art. 9 Abs. 2 geregelt ist, dass für den Fall der Feststellung, dass die in einem Beihilfeantrag "Flächen" angegebene Fläche über der ermittelten Fläche liegt, der Beihilfeantrag auf der Grundlage der bei der Kontrolle tatsächlich ermittelten Fläche berechnet wird. Liegt nach Art. 9 Abs. 2 . Unterabsatz VO Nr. 3887/92 jedoch die festgestellte Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird keinerlei Beihilfe für Flächen gewährt. So liegt der Fall indes hier. Die Klägerin wies mit ihrem für das Jahr 2001 gestellten Antrag auf Flächenzahlungen Ackerflächen in einer Größenordnung von 9,0214 ha aus, während die vom Beklagten im Rahmen der am 9. Oktober 2001 durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle ermittelte Fläche tatsächlich nur 7,4065 ha betrug. Dies macht eine Differenz von 1,6149 ha aus, sodass die festgestellte Differenz im Verhältnis zu der vom Beklagten ermittelten Fläche 21,8 % beträgt. Danach liegt die festgestellte Differenz aber über 20 % im Sinne der Vorschrift des Art. 9 Abs. 2 2. Unterabsatz der VO Nr. 3887/92 , sodass die Ablehnung der beantragten Beihilfe zu Recht erfolgt ist. Etwas anderes gilt auch nicht auf Grund des Umstandes, dass, wie die Klägerin meint, hier die VO Nr. 3887/92 gar nicht mehr anwendbar sei, sondern vielmehr die Neuregelung, die mit der VO Nr. 2419/01 erfolgt sei, zur Anwendung gelangen müsste. Zwar weist die Klägerin zu Recht darauf hin, dass gemäß Art. 53 Abs. 1 der VO 2419/01 die VO Nr. 3887/92 aufgehoben worden ist. Sie gilt jedoch weiter für Beihilfeanträge, die sich auf vor dem 1. Januar 2002 beginnende Wirtschaftsjahre oder Prämienzeiträume beziehen. Danach ist grundsätzlich für das vorliegend beantragte Jahr 2001 die VO Nr. 3887/92 nach wie vor anwendbar. Etwas anderes gilt jedoch gemäß Art. 2 Abs. 2 der VO Nr. 2988/95 für verwaltungsrechtliche Sanktionen. In Art. 3 Abs. 2 Satz 2 der VO 2988/95 heißt es nämlich: "Bei späterer Änderung der in einer Gemeinschaftsregelung enthaltenen Bestimmungen über verwaltungsrechtliche Sanktionen gelten die weniger strengen Bestimmungen rückwirkend." Bei der Regelung des Art. 9 Abs. 2 2. Unterabschnitt der VO Nr. 3887/92 handelt es sich um eine verwaltungsrechtliche Sanktion, da nach dieser Vorschrift nicht nur die zu Unrecht beantragte Beihilfe im Hinblick auf die ermittelte Differenzfläche verwehrt werden kann, sondern vielmehr die Zahlung einer Beihilfe gänzlich ausgeschlossen ist, wenn ausgehend von der tatsächlich ermittelten Fläche die beantragte Fläche um 20 % und mehr abweicht. Die Anwendung der VO Nr. 2419/01 im hier konkret vorliegenden Fall ist jedoch aus dem Grund nicht möglich, weil diese Verordnung hinsichtlich der Sanktion keine gegenüber der VO Nr. 3887/92 günstigere Regelung enthält. Insoweit enthält Art. 32 Abs. 1 2. Unterabsatz der VO Nr. 2419/01 nämlich die gleiche Sanktionsregelung wie die VO Nr. 3887/92, wenn es dort heißt: "liegt die festgestellte Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt." Die Klägerin kann darüber hinaus auch keine für sie günstigere Beurteilung aus dem Umstand herleiten, dass, wie sie meint, der Beklagte zu Unrecht bei der Ermittlung der tatsächlichen zu berücksichtigenden Fläche die sog. Toleranzmargen, wie sie von Art. 6 Abs. 7 der VO Nr. 3887/92 vorgesehen seien, nicht zu Gunsten der Klägerin in Ansatz gebracht habe. Die Klägerin kann vorliegend den von ihr geforderten zusätzlichen Ansatz einer Toleranzmarge nicht verlangen, denn eine derartige Regelung sehen die hier einschlägigen Verordnungen nicht vor. Zwar hat die Klägerin zu Recht vorgetragen, dass Art. 6 Abs. 7 der VO Nr. 3887/92 bestimmt, dass die zuständige Behörde bei der Bestimmung der Flächen der landwirtschaftlich genutzten Parzellen eine Toleranzmarge festlege, um u.a. dem angewandten Messverfahren und den örtlichen Gegebenheiten (wie z.B. Hanglage und Parzellenform) Rechnung zu tragen. Dieser Vorschrift wird in Nordrhein-Westfalen aber insoweit Rechnung getragen, als durch den Erlass des damaligen Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 13. Juni 2000 unter Berücksichtigung der Empfehlungen der Europäischen Kommission für Kontrollmaßnahmen vor Ort vom 17. Dezember 1999 für technische Messverfahren eine Toleranz von 3 % angesetzt worden ist. Das Gericht sieht insoweit keinen Anlass, die Höhe dieser Toleranzmarge in Zweifel zu ziehen. Der Erlass bestimmt weiter, dass, sofern die beantragte Fläche innerhalb der Größe der gemessenen Fläche zuzüglich oder abzüglich der Toleranz liege, die beantragte Fläche als bestätigt gelte. Der Erlass bestimmt jedoch auch, dass, sofern die beantragte Fläche außerhalb der gemessenen Größe zuzüglich oder abzüglich der Toleranz liege, bei der Berechnung der berücksichtigungsfähigen Fläche immer von der tatsächlich ermittelten Fläche ohne Berücksichtigung der Toleranz auszugehen sei. Genau dieses ist aber vorliegend seitens des Beklagten umgesetzt worden. Ausweislich des Messprotokolls der Vor-Ort-Kontrolle vom 9. Oktober 2001 ist festzustellen, dass der Beklagte ausgehend von der von ihm gemessenen Fläche jeweils eine 3 %ige Abweichung nach oben bzw. unten ermittelt hat. Sodann ist überprüft worden, ob die von der Klägerin beantragte Fläche innerhalb der Marge zwischen dem errechneten unteren und dem errechneten oberen Wert liegt. Nachdem dies nicht der Fall war, hat der Beklagte sich entsprechend dem Erlass zu Recht darauf zurückgezogen, sodann die von ihm gemessene Fläche als tatsächlich festgestellte Fläche zu bewerten und in Ansatz zu bringen. Lediglich ergänzend ist in diesem Zusammenhang noch darauf hinzuweisen, dass das Messprotokoll als angewandtes Messverfahren das sog. DGPS-Verfahren ausweist, wonach ohnehin bereits bei den durch dieses Messverfahren ermittelten Werten bestimmte Toleranzen in Ansatz gebracht worden sind (Umfang x 1,25). Hieraus und aus der Systematik der Vorschrift des Art. 6 Abs. 7 der Verordnung Nr. 3887/92 wird deutlich, dass die Einbeziehung bestimmter Toleranzmargen allein dazu dient, bei der Feststellung der tatsächlichen Flächengrößen dem Umstand Rechnung zu tragen, dass durch den Einsatz der unterschiedlichen Messverfahren Ungenauigkeiten auftreten können und im Grunde jede Messung bestimmte Unsicherheiten in sich birgt, was dazu führt, dass in den seltensten Fällen bei zwei unterschiedlichen Messungen jeweils die gleichen Ergebnisse erzielt werden können. Andererseits wird daraus aber auch deutlich, dass sich letztlich die Beteiligten auf eine festgestellte Größe verständigen müssen, von der dann für alle verbindlich bei der Bemessung der Beihilfen auszugehen ist. Aus diesem Grund hat sich der Verordnungsgeber offenbar dazu entschieden, die von dem jeweils Betroffenen beantragten Flächen und die tatsächlich gemessenen Flächen miteinander zu vergleichen, indem von der seitens der Behörde ermittelten Fläche jeweils ein Zu- bzw. Abschlag in Höhe von 3 % (Toleranzmarge) getätigt wird. Liegen dann die von den Betroffenen beantragten Flächen innerhalb der so ermittelten Toleranzmargen, soll nach dem Willen des Verordnungsgebers die beantragte Fläche als die ermittelte Fläche gelten. Liegt hingegen der Wert der seitens der Betroffenen beantragten Fläche außerhalb des Bereiches der so ermittelten Toleranzmarge, so soll nach dem Willen des Verordnungsgebers der von der Behörde gemessene Wert als tatsächlich festgestellte bzw. ermittelte Fläche im Sinne der Verordnung gelten. Die nach diesem Verfahren ermittelte Fläche ist dann aber für die Berechnung der Beihilfen wie auch der weiter zu veranlassenden Sanktionen für und gegen alle Beteiligten bindend. Nur durch diese Sichtweise kann überdies dem Sinn und Zweck der Vorschriften Rechnung getragen werden. Denn zum einen ist nicht erkennbar, in welcher Weise weitere Toleranzmargen bei der Ermittlung der tatsächlich festgestellten Fläche in Ansatz zu bringen wären, zumal bereits der Begriff der Toleranzmarge impliziert, dass Abweichungen sowohl nach oben als auch nach unten möglich sind. Eine Vorschrift, die indes bestimmt, dass immer der für die jeweiligen Betroffenen günstigste Wert zu Grunde zu legen ist, ist vorliegend den Verordnungen nicht zu entnehmen. Zum anderen gehen die in Art. 9 der VO Nr. 3887/92 bestimmten Sanktionen von der "ermittelten Fläche" aus. Von der Begrifflichkeit kann damit aber nur die Fläche gemeint sein, die festgestellt wurde, nachdem das Messverfahren unter Berücksichtigung der dort vorgesehenen Toleranzmargen abgeschlossen ist und somit tatsächlich eine Fläche, von deren Größe verbindlich auszugehen ist, "ermittelt" worden ist. Zum anderen darf die nochmalige Berücksichtigung eventueller Toleranzmargen nicht dazu führen, dass die in der genannten Vorschrift des Art. 9 der VO Nr. 3887/92 enthaltenen Sanktionsvorschriften auf diese Art und Weise jeweils zu Gunsten der Antragsteller aufgeweicht werden. Lediglich ergänzend ist vorliegend für den konkreten Fall zudem darauf hinzuweisen, dass es hier gar nicht um eventuelle Messungenauigkeiten geht. Denn die Klägerin hat hier eine Fläche in das Flächenverzeichnis aufgenommen, die die Voraussetzungen der Verordnung von vorn herein nicht erfüllte. Auf der genannten Fläche erfolgte nämlich kein Getreideanbau, vielmehr war diese Fläche als Dauergrünland ausgewiesen, für welches die Zahlung von Beihilfen nicht in Betracht kommt. Dies hat aber mit eventuellen Ungenauigkeiten eines Messverfahrens nichts zu tun, so dass der Ansatz eventueller Toleranzmargen im hier vorliegenden Fall vor dem Hintergrund, dass die Größe der zuviel beantragten Fläche zwischen den Beteiligten im Grunde gar nicht streitig ist, nicht in Betracht kommt. 2. Rücknahme- und Rückzahlungsbescheid für die Jahre 1993 -1996 Rechtsgrundlage für die teilweise Rücknahme der Bescheide für die Jahre 1993 bis 1996 und die Rückforderung der insoweit der Klägerin gewährten Beihilfen ist Art. 14 Abs. 1 der VO Nr. 3887/92 i.V.m. § 10 Abs. 1 1. Halbs. des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisation und der Direktzahlungen (MOG). Nach Art. 14 Abs. 1 VO Nr. 3887/92 ist der betreffende Betriebsinhaber bei zu Unrecht gezahlten Beträgen zur Rückzahlung dieser Beträge verpflichtet. Insoweit ist zunächst festzustellen, dass das Gemeinschaftsrecht in der VO 3887/92 keine Rechtsvorschriften enthält, die die Befugnis der Behörde gegenüber dem Beihilfeempfänger regeln, Bewilligungsbescheide über in Durchführung des Gemeinschaftsrechts gewährte Prämien und Beihilfen zurückzunehmen oder zu widerrufen. Vielmehr ist gemeinschaftsrechtlich lediglich vorgesehen, dass zu Unrecht erhaltene Beihilfen u.ä. vom Beihilfeempfänger tatsächlich zurückzuerstatten sind. Vor diesem Hintergrund ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Aufhebung von Zuwendungsbescheiden und deren Folgen sich nach den Vorschriften des nationalen Rechts zu beurteilen sind. Vgl. hierzu BverwG, Urteil vom 10. Dezember 2003 - 3 C 22/02 - in NVwZ-RR 2004, 413ff; BverwG, Urteil vom 14. August 1986 - 3 C 9/85 - in NVwZ 1987, 44ff. § 10 Abs. 1 MOG bestimmt, dass rechtswidrige begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6 und 8 MOG - hier liegt ein Fall des § 6 Abs. 1 Nr. 1 lit g) MOG vor, da es sich bei der hier in Rede stehenden Gewährung einer Flächenzahlung auf der Grundlage der Verordnung zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Ackerkulturen um eine flächenbezogene Beihilfe handelt -, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zurückzunehmen sind. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Dabei ergibt sich die Rechtswidrigkeit der Bewilligungsbescheide daraus, dass sie aufgrund der von der Klägerin unstreitig falschen Flächenangaben erfolgt sind. Bei der Anwendung nationalen Rechts sind die durch das Gemeinschaftsrecht gezogenen Grenzen zu berücksichtigen, wonach die im nationalen Recht vorgesehenen Modalitäten nicht darauf hinauslaufen dürfen, dass die Verwirklichung der Gemeinschaftsregelung praktisch unmöglich wird und das nationale Recht im Vergleich zu den Verfahren, in denen über gleichartige, rein nationale Streitigkeiten entschieden wird, ohne Diskriminierung anzuwenden ist. Mithin muss - bezogen auf den vorliegenden Fall - das nationale Recht so angewandt werden, dass die gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebene Rückforderung staatlicher Beihilfen nicht praktisch unmöglich und das Gemeinschaftsinteresse voll berücksichtigt wird. Vgl. EuGH, Urteil vom 21. September 1983, AZ: 205/82, Eingang 11. August 1982, in JURIS; BverwG, Urteil vom 17. Februar 1993, -11 C 47/92-, in DVBl 1993, 727 ff m.w.N. In der Konsequenz dieser Rechtsprechung ist im Rahmen der hier vorliegenden Rücknahmeentscheidung des Beklagten hinsichtlich der Bewilligungsbescheide betreffend die Jahre 1993 bis 1996 der § 10 Abs. 1 MOG, der wiederum auf die Anwendbarkeit der §§ 48 Abs. 2 bis 4 und 49a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwVfG Bezug nimmt, der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen, allerdings mit der Maßgabe, dass sich auch ein Begünstigter, der zwar sowohl gemäß § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG eine irreversible Vermögensdisposition getroffen hat und zudem nicht bösgläubig i.S.d. § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG war, dennoch bei der nach § 48 Abs. 2 Satz VwVfG gebotenen Abwägung seines Vertrauens auf den Bestand des Verwaltungsaktes mit dem öffentlichen Rücknahmeinteresse als nicht schutzwürdig erweisen kann. Vgl. BverwG, Urteil vom 17. Februar 1993 - 11 C 47/92 - in DVBl 1993, 727 ff. Denn die Rücknahme dient in Fällen der vorliegenden Art nicht nur dem fiskalischen Interesse und dem Interesse an der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung sondern darüber hinaus auch in besonderem Maße der Durchsetzung der gemeinschaftsrechtlichen Wettbewerbsordnung. Diesem durch die Einwirkung des Gemeinschaftsrechts gesteigerten öffentlichen Rücknahmeinteresse gebührt bei der Abwägung im Rahmen des § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG auch dann der Vorrang gegenüber dem gegenteiligen Interesse des Begünstigten, wenn dieses nicht wegen Bösgläubigkeit i.S.d. § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG von vornherein schutzunwürdig ist. Ob die vorstehenden Ausführungen zur Abwägung der gegenläufigen Interessen im Rahmen des Vertrauensschutzes auch bei der hier streitigen Rücknahmeentscheidung für die Bewilligungsbescheide betreffend den Zeitraum der Jahre 1993-1996 überhaupt heranzuziehen sind, kann aber dahinstehen, denn auch bei Zugrundelegung der Vorschriften des § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG für die genannten Zeiträume wird deutlich, dass die Klägerin sich hinsichtlich dieser Zeiträume auf Vertrauensschutz nicht berufen kann, denn insoweit liegen die Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 bzw. Nr. 3 VwVfG vor. Denn die Klägerin hat die Bewilligung der hier streitigen Flächenzahlungen durch Angaben erwirkt, die in wesentlicher Beziehung unrichtig bzw. unvollständig waren. Dies ist zwischen den Beteiligten auch in keiner Weise streitig. Vielmehr hat die Klägerin unmittelbar nach Vornahme der Vor-Ort-Kontrolle eingeräumt, dass sie bislang von einer falschen Größe des von ihr als Getreideanbaufläche genutzten Ackerlandes ausgegangen ist, da sie die entsprechende Flurkarte nicht eingesehen habe und es ihr daher nicht bewusst gewesen sei, dass die Fläche des an die Ackerfläche angrenzenden Dauergrünland ebenfalls noch zu der gleichen Parzelle gehörte, so dass von ihr fälschlicherweise die Gesamtparzelle als Getreideanbaufläche ausgewiesen worden sei. Insoweit erübrigen sich auch Ausführungen dazu, ob die Klägerin auch den Tatbestand des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG erfüllt hat, weil sie infolge grober Fahrlässigkeit die Rechtswidrigkeit der hier im Streit stehenden Verwaltungsakte jeweils nicht kannte. Hinsichtlich der Rücknahme der Bescheide für den Zeitraum 1993 bis 1996 erübrigt sich ebenfalls die Entscheidung der Frage, inwieweit § 48 Abs. 4 VwVfG hier Anwendung finden muss. Danach ist die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt, zu dem die Behörde von Tatsachen Kenntnis erhält, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen. Denn jedenfalls war die Jahresfrist vorliegend noch nicht überschritten. Der Beklagte hat frühestens zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle Kenntnis davon erhalten, dass auf Grund der unrichtigen Flächenangaben der Klägerin für die Jahre 1993 bis 1996 zu hohe Beihilfeleistungen an die Klägerin gezahlt worden waren. Die Vor-Ort-Kontrolle fand am 9. Oktober 2001 statt. Ob bereits tatsächlich dieser Zeitpunkt als Zeitpunkt der Kenntnisnahme i.S.d. § 48 Abs. 4 VwVfG zu bewerten ist, weil der Beklagte zu diesem Zeitpunkt noch davon ausging, dass die Flächenabweichungen dadurch zu Stande gekommen seien, dass die Klägerin ein Waldstück mit in die Berechnung der Ackerflächen einbezogen habe, während es sich tatsächlich um eine noch größere Fläche an Dauergrünland gehandelt hatte, ist nicht relevant. Denn jedenfalls datierte der entsprechende Rücknahme- und Rückforderungsbescheid vom 31. Januar 2002, so dass er auch bei Annahme des Fristbeginns am 9. Oktober 2001 innerhalb der Jahresfrist erfolgt ist. Auch soweit sich die Klägerin darauf beruft, dass der hinsichtlich des angefochtenen Bescheides vom 31. Januar 2002 ergangene Widerspruchsbescheid vom 20. Februar 2003 gegenüber dem Ausgangsbescheid eine Verböserung enthalte, wobei hinsichtlich dieser Verböserung die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG nicht eingehalten worden sei, gilt jedenfalls für die Rücknahmeentscheidung für den Zeitraum 1993 bis1996 nichts anderes. Die im Widerspruchsbescheid zu Ungunsten der Klägerin geänderte Regelung bezieht sich nämlich gerade nicht auf die Regelungen betreffend den genannten Zeitraum. Vielmehr ist hinsichtlich des Zeitraumes 1993 bis 1996 im Ausgangsbescheid sogar eine für die Klägerin höhere Rückforderung erfolgt als im späteren Widerspruchsbescheid. Die Rückforderung der streitigen Beträge für den Zeitraum 1993 bis 1996 ist auch nicht - wie die Klägerin meint - wegen zwischenzeitlichen Eintritts der Verjährung ausgeschlossen. Dabei lässt das Gericht offen, welche der hier in Betracht kommenden Verordnungen als Entscheidungsgrundlage zu Grunde zu legen ist. Die ursprüngliche Regelung in der VO Nr. 3887/92 enthält insoweit keine Verjährungsvorschriften bzw. zeitliche Begrenzung der Rückzahlungsverpflichtungen. Die hier seitens der Klägerin ins Feld geführte VO Nr. 2419/01 enthält in Art. 49 Abs. 5 die Regelung, dass die Verpflichtung zur Rückzahlung nicht mehr gelte, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zu Unrecht erfolgten Zahlung Kenntnis erlangt hat, mehr als zehn Jahre lägen. Auch dieser Zeitraum ist definitiv noch nicht erfüllt, denn die Rückforderung erfolgte hier im Jahre 2001, sodass die für das Jahr 1993 bis 1996 gezahlten Beihilfen noch nicht zehn Jahre zurückliegen. Aber auch die in Unterabsatz 2 des Art. 49 Abs. 5 VO Nr. 2419/01 getroffene Regelung, wonach sich der Zehnjahreszeitraum auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt habe, trifft hier nicht zu. Insoweit ist ein Handeln in gutem Glauben seitens der Klägerin nicht erkennbar. Insbesondere ist der Annahme der Klägerin, sie habe in gutem Glauben gehandelt, weil sie auf Grund des Umstandes, dass sie weder die Flurkarte betreffend die von ihr im Flächenverzeichnis angegebenen Grundstücke eingesehen noch sonstige Anstrengungen unternommen habe, ihre Angaben zu verifizieren, nicht gewusst habe, dass sie falsche Angaben gemacht habe, nicht zu folgen. Denn der "gute Glaube" kann begrifflich nur an die Unkenntnis von Sachverhalten geknüpft sein, die in der Sphäre eines anderen liegen. Guter Glaube hinsichtlich solcher Sachverhalte, die in der eigenen Sphäre des Betroffenen liegen, kann schon deshalb nicht angenommen werden, weil dies zu einer Privilegierung desjenigen führen würde, der sich um eigene Angelegenheiten nicht in einer seinen allgemeinen Sorgfaltspflichten entsprechenden Weise kümmert, der also quasi "den Kopf in den Sand steckt", gegenüber demjenigen, der seine eigenen Angelegenheiten mit der erforderlichen Sorgfalt regelt. Insoweit ist von der Verpflichtung eines jeden auszugehen, über den Unfang und das Ausmaß seines Eigentums und seiner sonstigen Besitzverhältnisse Kenntnisse zu haben bzw. sich diese in vertretbarem Umfange zu verschaffen. Darüber hinaus ist - bezogen auf den konkreten hier vorliegenden Fall - diese Verpflichtung bereits aus den Antragsformularen erkennbar. Dort hat die Klägerin sich mit ihrer Unterschrift nämlich zum einen ausdrücklich verpflichtet, "Auszüge aus dem Liegenschaftsbuch, Flurkarten, Verträge über die Pachtflächen (....) in meinem Betrieb ab Antragstellung bereitzuhalten und auf Anforderung der zuständigen Behörde vorzulegen" sowie zum anderen erklärt, dass die von ihr "in diesem Antrag (einschließlich der Anlagen)" gemachten Angaben vollständig und richtig sind. Auch nach den Vorschriften der VO Nr. 2988/95 kommt - ungeachtet der Frage, ob die Anwendung dieser Vorschriften auf den vorliegenden Fall überhaupt möglich ist eine Verjährung indes nicht in Betracht. Art. 3 der VO 2988/95 enthält eine Verjährungsfrist für die Verfolgung begangener Unregelmäßigkeiten und bestimmt, dass die Verjährungsfrist vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit beträgt, Darüber hinaus regelt aber Art. 3 Abs. 1, 2. Unterabsatz VO Nr. 2988/95, dass bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten die Verjährungsfrist erst an dem Tag beginnt, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Die Beendigung der Unregelmäßigkeiten ist vorliegend allerdings erst auf das Jahr 2001 zu datieren. Die Unregelmäßigkeiten haben zwar im Jahre 1993 ihren Ursprung genommen, als die Klägerin erstmalig trotz ihrer bestehenden Verpflichtung, für jedes Antragsjahr erneut nach bestem Wissen und Gewissen unter Beachtung der allgemeinen Sorgfaltspflichten Angaben zu der Größe der Flächen zu machen, die zu groß bemessene Fläche bei ihrer Antragstellung in Ansatz gebracht hat. Sie hat aber diese tatsächlich falschen Angaben über die Jahre ohne Unterbrechung stets in der gleichen Weise vorgenommen, so dass hier bis zum Jahre 2001 von einer wiederholten Unregelmäßigkeit gesprochen werden kann, mit der Folge, dass die Verjährungsfrist erst im Jahre 2001 zu laufen begann. Seit diesem Zeitpunkt ist bis zur Rücknahme der Bescheide und der Rückforderung der gewährten Beihilfen allerdings die Vierjahresfrist noch nicht abgelaufen. 3. Rücknahme- und Rückforderungsbescheid für den Zeitraum 1998-1999 Rechtsgrundlage für die Rücknahmeentscheidung und die Rückforderung der zu Unrecht erhaltenen Beihilfen einschließlich der Sanktionen ist auch hier Art. 14 Abs. 1 VO Nr. 3887/92 i.V.m. § 10 Abs. 1 Satz 1 MOG. Die Voraussetzungen der als Ermächtigungsgrundlage für die Rücknahmeentscheidung heranzuziehenden Bestimmung des § 10 Abs. 1 Satz 1 MOG liegen vor. Die vollumfängliche Rücknahme für die Antragsjahre 1998 bis 1999 erfolgte hier aufgrund der Anwendung der Sanktionsvorschrift des Art. 9 Abs. 2 der VO Nr. 3887/92, wonach unabhängig davon, für welchen Flächenanteil eine Beihilfe zu Unrecht beantragt worden ist, von vorn herein keinerlei Beihilfe gewährt wird, wenn die festgestellte Flächendifferenz über 20% der ermittelten Fläche liegt. Nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen des Beklagten war in den hier zur Entscheidung stehenden Antragsjahren 1998 bis 1999 eine solche Flächendifferenz von über 20% gegeben. Es sind auch sonst keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Anwendung der Sanktionsvorschrift zu Unrecht erfolgt wäre. Insoweit wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Ausführungen zu Punkt 1 der Entscheidungsgründe zu der Frage der Berücksichtigung der von der Klägerin ins Feld geführten Toleranzmargen und zu der Frage nach welcher Verordnung die vorliegende Rechtslage zu beurteilen ist, Bezug genommen. § 10 Abs. 1 Satz 1 MOG schreibt in seinem zweiten Halbsatz u.a. die Anwendung des § 48 Abs. 2 bis 4 VwVfG vor. Aber insbesondere die Vorschrift des § 48 Abs. 2 VwVfG, die die Rücknahme eines eine einmalige Geldleistung gewährenden rechtswidrigen Verwaltungsaktes im Hinblick auf den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes des Begünstigten unter bestimmten Voraussetzungen ausschließt, ist für den hier zu beurteilenden Rückforderungszeitraum wegen des Vorranges des Gemeinschaftsrechts - ohne weiteres - unanwendbar. Denn die Berücksichtigung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes im Rahmen der Entscheidung über die Aufhebung rechtswidriger Prämienbescheide und die Verpflichtung zur Rückzahlung der zu Unrecht bewilligten Prämien einschließlich etwaiger Zinsen wird abschließend nunmehr durch Art. 14 der VO Nr. 3887/92 mit Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftsrechtliche Beihilferegelungen in der Fassung der Verordnung Nr. 1678/98 vom 29. Juli 1998 geregelt. BVerwG, Beschluss vom 29. März 2005 - 3 B 117/04 - in DVBL 2005,1275. Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 3887/92 bestimmt dabei generell, dass bei zu Unrecht gezahlten Beträgen der betreffende Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Abs. 3 berechneten Zinsen verpflichtet ist. Im Hinblick auf den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes des Begünstigten regelt Art. 14 Abs. 4 Unterabschnitt 1 der VO Nr. 1678/98, dass die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Abs. 1 nicht gilt, wenn die Zahlung auf einem Irrtum der zuständigen Behörde selbst oder einer anderen Behörde beruht, der vom Betriebsinhaber, der seinerseits in gutem Glauben gehandelt und alle Bestimmungen der geltenden Verordnung eingehalten hat, billigerweise nicht erkannt werden konnte. Dass diese Bestimmung die Berücksichtigung des Vertrauens des Empfängers einer zu Unrecht gewährten Prämie in den Bestand des Prämienbescheides im Rahmen der Entscheidung über die Aufhebung der rechtswidrigen Bescheide bzw. Verpflichtung zur Rückzahlung des ausbezahlten Betrages zuzüglich der Zinsen abschließend regelt und die Anwendung - weiter gehender - nationaler Vorschriften ausgeschlossen ist, ergibt sich aus den Erwägungsgründen der Verordnung Nr. 1678/98. Aus Nr. 6 der Erwägungsgründe der Verordnung lässt sich die Intention der Kommission als Verordnungsgeber entnehmen, durch eine Regelung in der Verordnung die Handhabung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes bei der Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge in der Gemeinschaft zu vereinheitlichen. Mit dem Bestreben der Schaffung von gemeinschaftsweit einheitlichen Vorgaben durch eine Regelung in der Verordnung ist eine ergänzende Heranziehung der Vorschriften der Mitgliedsstaaten hinsichtlich der Berücksichtigung des schutzwürdigen Vertrauens des Begünstigten in den Bestand des Prämienbescheides - § 10 Abs. 1 Satz 1 2. Halbs. MOG in Verbindung mit § 48 Abs. 2 VwVfG - nicht zu vereinbaren. Auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, vgl. EuGH, Urteil vom 19. November 2002, - C-304/00 - Sammlung 2002, S. I-10737 - Juris Dok Nr. 600 J 0304 legt die Schlussfolgerung nahe, dass im Anwendungsbereich der Sanktionsregeln des Art. 9 Abs. 2 der Verordnung Nr. 3887/92 für Erwägungen des Vertrauensschutzes, wie er in den nationalen Regeln über die Aufhebung begünstigender Verwaltungsakte enthalten ist (vgl. §§ 10 Abs. 1, 6 Abs. 1 Nr. 7 MOG in Verbindung mit § 48 Abs. 2 bis 4 VwVfG) grundsätzlich kein Raum ist. Jedenfalls kommt der Entscheidung im Rahmen einer nach § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG möglichen Abwägung eines Vertrauensschutzes des Einzelnen mit den öffentlichen Interessen an der Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte lenkende Wirkung in der Weise zu, dass regelmäßig die Rücknahme ungeachtet etwaiger Entreicherungsgesichtspunkte indiziert ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung ermessenslenkende Vorgaben von Vorschriften hervorgehoben, wenn diese dahingehend auszulegen sind, dass sie für den Regelfall von einer Ermessensausübung in einem bestimmten Sinne ausgehen. Es müssen dann besondere Gründe vorliegen, um eine gegenteilige Entscheidung zu rechtfertigen. Vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1997 - 3 C 22/96 -, NJW 1998, S. 2233 f. m.w.N.. Eine solche Lenkungswirkung ist für den Bereich der Rückforderung rechtswidriger gezahlter Beihilfen nach Gemeinschaftsrecht grundsätzlich anerkannt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der das Gericht folgt, kann den öffentlichen Rücknahmeinteressen durch Einwirken gemeinschaftsrechtlicher Regeln grundsätzlich auch dann Vorrang vor dem gegenteiligen Interesse des Begünstigten einzuräumen sein, wenn dieses nicht wegen Bösgläubigkeit im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG von vornherein schutzunwürdig ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1993 - 11 C 47/92 -, BVerwGE 92, 87 ff.; Juris Dok Nr. WBRE 310604804 S. 3 f.. Ein derartiges Einwirken durch Gemeinschaftsrecht im Sinne regelmäßig indizierter Rücknahme ist hier anzunehmen, weil angesichts unterschiedlicher nationaler Regeln über die Aufhebung rechtswidriger Beihilfebescheide der einheitliche Vollzug des Gemeinschaftsrechts, der durch die dargelegte Entscheidung des EuGH vom 19. November 2002 für die Anwendung des Art. 9 Abs. 2 der Verordnung Nr. 3887/92 vorgegeben ist, nur auf diese Weise gewährleistet werden kann. Gleiches gilt auch für die Frage der Jahresfrist gemäß § 48 Abs. 4 VwVfG. Auch hier enthält das Gemeinschaftsrecht in Art. 14 Abs. 4 der VO Nr. 3887/92 in der hier anzuwendenden Fassung der VO Nr. 1678/98 eine abschließende Regelung hinsichtlich der Befristung von Rückforderungsmöglichkeiten, mit der Folge, dass dessen Regelungen denen des nationalen Rechts vorgehen. Dies hat für den vorliegenden Fall zur Folge, dass die Klägerin sich nicht mit Erfolg auf die Nichteinhaltung der Jahresfrist im Rahmen der vollumfänglichen Rücknahme der Bewilligungsbescheide für die Antragsjahre 1998 bis 1999 berufen kann. Unter Zugrundelegung der Vorschrift des § 48 Abs. 4 VwVfG wäre die Rücknahmemöglichkeit im Hinblick auf den Umstand zweifelhaft gewesen, dass der Widerspruchsbescheid vom 20. Februar 2003 gegenüber der Regelung im Ausgangsbescheid hinsichtlich der nunmehr ausgesprochenen vollumfänglichen Rücknahme der Bescheide für die Jahre 1998 bis 1999 eine Schlechterstellung der Klägerin beinhaltete, die nicht innerhalb eines Jahres nach der Kenntnis der Behörde von den Tatsachen erfolgt ist, die die Rücknahme des rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigten. Art 14 Abs. 4 der VO Nr. 3887/92 i.d.F. der VO Nr. 1678/98 bestimmt demgegenüber indes für das Gemeinschaftsrecht abschließend, dass die Verpflichtung zur Rückzahlung nicht gilt, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der Behörde selbst oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber, der seinerseits in gutem Glauben gehandelt und alle Bestimmungen der geltenden Verordnung eingehalten hat, billigerweise nicht erkannt werden konnte. Geht der Irrtum jedoch auf sachliche Tatbestände zurück, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von 12 Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist. Aus dieser Formulierung wird zur Überzeugung des Gerichts deutlich, unter welchen Umständen allein ausnahmsweise einmal die Verpflichtung des Begünstigten zur Rückzahlung entfallen soll, bzw. unter welchen Tatbestandsvoraussetzungen die Geltendmachung der Rückzahlungsverpflichtung für die Behörde ausnahmsweise nach Ablauf einer bestimmten Frist ausgeschlossen werden soll. Im Umkehrschluss ist aus dieser Regelung zu folgern, dass nach dem Willen des Gemeinschaftsgesetzgebers in allen anderen Fällen die Behörde beim Vorliegen der Rückforderungsvoraussetzungen gerade nicht an Fristen gebunden sein soll, wie sie das nationale Recht einzelner Mitgliedsstaaten vorschreiben mag. Ausdrücklich ist dieser gesetzgeberische Wille darüber hinaus in Art. 14 Abs. 5 der VO Nr. 3887/92 i.d.F. der VO Nr. 1678/98 niedergelegt. Dort heißt es nämlich: "Abs. 4 (mithin auch die dort geregelte 12-Monatsfrist) gilt nicht bei Vorschüssen sowie bei Zahlungen, deren Rückzahlung infolge der Anwendung einer der in den Art. 8, 9 oder 10 vorgesehenen Sanktionen oder einer anderen gemeinschaftsrechtlichen oder einzelstaatlichen Vorschrift gefordert wird." 4. Zinsen Schließlich sind auch die vom Beklagten geltend gemachten Zinsansprüche begründet. Sie finden ihre rechtliche Grundlage in Art. 14 Abs. 1 der VO Nr. 3887/92 für den Zeitraum 1993 bis 1996 bzw. in Art. 14 Abs. 3 der VO 3887/92 i.d.F. der VO Nr. 1678/98 für den Zeitraum 1998 bis 1999. Danach ist der Rückzahlungsverpflichtete zur Zahlung der Zinsen verpflichtet, die in dem Zeitraum zwischen der Zahlung der Beihilfe und der tatsächlichen Rückzahlung durch den Begünstigten anfallen. Die für die Klägerin insoweit günstigere Vorschrift des Art. 49 Abs. 3 der VO Nr. 2419/01, wonach Zinsen für den Zeitraum zwischen der Übermittlung des Rückforderungsbescheides an den Betriebsinhaber und der tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden, kann vorliegend nicht zur Anwendung kommen. Insoweit findet die in Art 2 Abs. 2 der VO Nr. 2988/95 normierte "Günstigkeitsregel" bereits nach ihrem Wortlaut ausschließlich Anwendung auf verwaltungsrechtliche Sanktionen. Das bedeutet, dass bei einer späteren Änderung der in einer Verordnung enthaltenen Bestimmungen über verwaltungsrechtliche Sanktionen die weniger strengen Bestimmungen rückwirkend gelten. Nach Auffassung des Gerichts stellen die Vorschriften, die Zinsansprüche regeln, aber Bestimmungen mit jeweils eigenem und nach eigenen Bestimmungen zu beurteilenden Rechtscharakter ausgestattete Vorschriften dar, die somit auch nicht den Rechtscharakter der ihnen zugrunde liegenden Forderung teilen. Nachdem der teilweisen Rückforderung für den Zeitraum von 1993 bis 1996 ohnehin keine Sanktionsregelung zugrunde lag, da lediglich die tatsächlich für die Differenzfläche zuviel gezahlte Beihilfe zurückgefordert wurde, kommt aber vor dem Hintergrund der hier vom Gericht vertretenen Auffassung auch für den Zeitraum 1998 bis 1999, für den die Rückforderung aufgrund einer Sanktionsnorm erfolgte, keine andere Beurteilung in Betracht. Denn die Zinsen, die auf eine Sanktionsforderung zu entrichten sind, stellen keine eigene Sanktionsregelung dar. Vor diesem Hintergrund hatte das Gericht schließlich auch keine Veranlassung, im Hinblick auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 30. Juni 2005 - 10 S 385/05 -, mit dem dieser dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art. 234 EGV (Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft) u.a. die Frage vorgelegt hat: "Findet Art. 2 Satz 2 der VO Nr. 2988/95 auch im Hinblick auf die für die Zahlung von Zinsen maßgeblichen Regelungen Anwendung, wenn gegenüber dem betroffenen Betriebsinhaber keine verwaltungsrechtliche Sanktion im Sinne von Art. 5 Abs. 1 dieser Verordnung ausgesprochen, sondern von diesem lediglich die Rückzahlung einer zu Unrecht erhaltenen Beihilfe im Sinne von Art. 4 Abs. 1 dieser Verordnung verlangt wird?" eine eigene Entscheidung in der hier vorliegenden Sache gegebenenfalls bis zur Entscheidung des EuGH auszusetzen. Denn - wie oben ausgeführt - ist das Gericht der Auffassung, dass sich die Beantwortung der aufgeworfenen Frage aus dem Wortlaut sowie aus der Systematik der hier einschlägigen Verordnungen unmittelbar herleiten lässt. Zudem kommt Urteilen des EuGH, in denen es (wie vorliegend) um Fragen der Auslegung des Gemeinschaftsrechts geht, nach allgemeiner Auffassung lediglich eine Präjudizwirkung zu, die mit der höchstrichterlicher Entscheidungen im deutschen Recht vergleichbar ist. Das bedeutet, dass diese Urteile keine unmittelbar verbindliche Wirkung außerhalb des Ausgangsrechtsstreits entfalten, so dass zwar die Untergerichte aus Gründen der Prozessökonomie gehalten sein mögen, die vorgegebene Auslegung anzuwenden, ein diesbezüglicher Zwang jedoch nicht besteht. Vor diesem Hintergrund war es dem Gericht vorliegend nicht verwehrt, vor der zu erwartenden Entscheidung des EuGH seine eigene Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Entscheidung zugrunde zu legen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Anregung der Kägerseite, die Berufung zuzulassen, folgt das Gericht nicht, denn das Vorliegen der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO ist nicht erkennbar.