Beschluss
10 S 385/05
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Günstigkeitsregelung des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/1995 ist auf verwaltungsrechtliche Sanktionen im Sinne von Art. 5 dieser Verordnung beschränkt und gilt nicht für die bloße Verpflichtung zur Rückerstattung zu Unrecht gezahlter Beihilfen.
• Art. 31 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 schafft eine begünstigende Berechnungsregel (Kleinerzeugerregelung), stellt jedoch keine Sanktion im Sinn von Art. 5 der Verordnung Nr. 2988/1995 dar.
• Bei Nichterfüllung der Pflichten zur Ablieferung von auf Stilllegungsflächen geernteten Ausgangserzeugnissen ist die Stilllegungsfläche nach der früheren Verordnung Nr. 3887/92 mit Null anzusetzen und die zu Unrecht gezahlte Beihilfe grundsätzlich in voller Höhe zurückzufordern.
• Die für die Zinsleistung maßgeblichen Regelungen richten sich grundsätzlich nach der Verordnung, die für das betreffende Wirtschaftsjahr gilt; deshalb sind für Anträge des Jahres 2000 die Zinsregeln der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 anzuwenden.
Entscheidungsgründe
Günstigkeitsregel bei EU-Beihilfen beschränkt auf Sanktionen; Rückforderung keine Sanktion • Die Günstigkeitsregelung des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/1995 ist auf verwaltungsrechtliche Sanktionen im Sinne von Art. 5 dieser Verordnung beschränkt und gilt nicht für die bloße Verpflichtung zur Rückerstattung zu Unrecht gezahlter Beihilfen. • Art. 31 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 schafft eine begünstigende Berechnungsregel (Kleinerzeugerregelung), stellt jedoch keine Sanktion im Sinn von Art. 5 der Verordnung Nr. 2988/1995 dar. • Bei Nichterfüllung der Pflichten zur Ablieferung von auf Stilllegungsflächen geernteten Ausgangserzeugnissen ist die Stilllegungsfläche nach der früheren Verordnung Nr. 3887/92 mit Null anzusetzen und die zu Unrecht gezahlte Beihilfe grundsätzlich in voller Höhe zurückzufordern. • Die für die Zinsleistung maßgeblichen Regelungen richten sich grundsätzlich nach der Verordnung, die für das betreffende Wirtschaftsjahr gilt; deshalb sind für Anträge des Jahres 2000 die Zinsregeln der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 anzuwenden. Der Kläger, ein Haupterwerbslandwirt, beantragte für das Wirtschaftsjahr 2000 Flächenzahlungen einschließlich einer Vergütung für auf Stilllegungsflächen angebaute nachwachsende Rohstoffe. Die Behörde bewilligte Zahlungen, stellte später aber im Rahmen einer Kontrolle fest, dass der Kläger nicht sämtliche erzeugten Ausgangserzeugnisse als NawaRO ausgeliefert hatte, sondern teilweise als Konsumraps. Daraufhin hob die Behörde die Bewilligung auf und forderte die Rückzahlung der gesamten ausgezahlten Beträge zuzüglich Zinsen. Der Kläger macht geltend, die spätere Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 enthalte eine günstigere Kleinerzeugerregelung (Art. 31 Abs. 3), die ihm zumindest einen Teil der Beihilfe belassen müsse, und beruft sich auf das Günstigkeitsprinzip des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung Nr. 2988/1995. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Der Senat des VGH legte Fragen zur Auslegung dieser Verordnungen dem EuGH vor, da unklar war, ob die Günstigkeitsregelung auf bloße Rückforderungsmaßnahmen und auf die Zinsberechnung anzuwenden ist. • Anwendbares Recht und Pflichten: Für Beihilfeanträge, die das Wirtschaftsjahr 2000 betreffen, ist die ältere Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 weiter anwendbar; die Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 gilt ab 2002. Pflichten des Antragstellers zur Ablieferung sämtlicher geernteter Ausgangserzeugnisse ergeben sich aus Verordnungen (z.B. Art. 3 Abs. 3 der Verordnung 2461/1999). • Feststellung der Unregelmäßigkeit und Folgen: Durch die Nichtablieferung entstand eine Unregelmäßigkeit i.S.d. Art. 1 Abs. 2 der Verordnung 2988/1995; nach Art. 9 Abs. 2 der Verordnung 3887/92 sind solche Stilllegungsflächen bei Kontrollen mit Null anzusetzen, was die Höchstfläche für sonstige Flächenzahlungen beeinflusst und zur Rückforderung der ursprünglich bewilligten Gesamtsumme führt. • Abgrenzung Maßnahme vs. Sanktion: Art. 4 Abs. 1 und 4 der Verordnung 2988/1995 qualifizieren die Rückforderung des rechtswidrig erlangten Vorteils als verwaltungsrechtliche Maßnahme, nicht als verwaltungsrechtliche Sanktion nach Art. 5. Die Günstigkeitsregelung des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung 2988/1995 bezieht sich systematisch und wörtlich nur auf Sanktionen im Sinne von Art. 5. • Anwendung der Kleinerzeugerregelung: Art. 31 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung 2419/2001 begrenzt Kürzungen für Kleinerzeuger, ist aber als Berechnungsgrundlage und nicht als Sanktion einzuordnen; daher findet die Günstigkeitsregel des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung 2988/1995 auf diese Vorschrift nicht Anwendung. • Zinsfragen: Die maßgebliche Regelung für Zinsberechnung richtet sich nach der Verordnung, die für das betreffende Wirtschaftsjahr gilt; bei Anträgen für 2000 ist daher grundsätzlich Art. 14 der Verordnung 3887/92 anzuwenden, wonach Zinsen bereits für den Zeitraum zwischen Zahlung und Rückforderung zu entrichten sind. • Verfahrensgang: Aufgrund der offenen Auslegungsfragen bezüglich des Anwendungsbereichs der Günstigkeitsregelung legte der Senat die Streitfragen dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Vorabentscheidung vor. Das Verfahren wurde ausgesetzt und dem EuGH Vorabentscheidungsfragen vorgelegt. Der Senat hält die Rückforderung der zu Unrecht gezahlten Beihilfe in voller Höhe für grundsätzlich begründet, weil die Stilllegungsflächen wegen nicht erfolgter Ablieferung mit Null anzusetzen sind und die Rückerstattung nach der für 2000 geltenden Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 zu erfolgen hat. Die Günstigkeitsregel des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung 2988/1995 ist nach Wortlaut und Systematik auf verwaltungsrechtliche Sanktionen beschränkt und gilt nicht für die bloße Verpflichtung zur Rückzahlung zu Unrecht gezahlter Beträge; daher führt sie nicht dazu, dass die Kleinerzeugerregelung des Art. 31 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung 2419/2001 auf den Rückforderungsfall anzuwenden wäre. Hinsichtlich der Zinsen ist grundsätzlich die frühere Regelung (Art. 14 der Verordnung 3887/92) für das Jahr 2000 maßgeblich, so dass Zinsen vom Zeitpunkt der Zahlung bis zur Rückzahlung zu entrichten sind. Der Senat hat die zur abschließenden Entscheidung erforderlichen Auslegungsfragen dem EuGH vorgelegt, sodass die endgültige Entscheidung von dessen Antworten abhängt.