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Urteil

26 K 6092/04

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2006:0407.26K6092.04.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin ist Inhaberin einer Apotheke in L. Sie wendet sich gegen ihre Veranlagung zum Kammerhöchstbeitrag nach der ab dem 1. Januar 2004 geltenden Beitragsordnung der Beklagten vom 21. November 2001 in der Fassung der Änderung vom 19. November 2003 (im Folgenden: BeitrO 2004). Bis zum Jahre 2003 war die Klägerin nach § 3 Abs. 2 Satz 4 BeitrO in der bis zum 31. Dezember 2003 gültigen Fassung mit dem aus der zugehörigen Beitragstabelle ersichtlichen, bei einem Jahresumsatz von über 2,5 Millionen Euro anfallenden Höchstbeitrag veranlagt worden (zuletzt vierteljährlich 854,- Euro), weil sie die für die Einstufung maßgebliche Höhe des Umsatzes nicht gemäß § 3 Abs. 3 Sätze 1, 2 BeitrO erklärt hatte. Vor dem Hintergrund einer Änderung des Apothekengesetzes zum 1. Januar 2004, nach der nunmehr die Möglichkeit besteht, neben einer Hauptapotheke bis zu drei Filialapotheken zu betreiben, änderte die Beklagte mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde auch ihre Beitragsordnung. Nunmehr - seit dem 1. Januar 2004 - bemisst sich der Jahresbeitrag als bestimmter Vomhundertsatz des (Netto)Gesamtumsatzes aus Haupt- und Filialapotheken, wobei ein 10 Millionen Euro übersteigender jährlicher Apothekengesamtumsatz nicht in die Beitragsberechnung mit einbezogen wird. Falls eine Umsatzerklärung nicht vorgelegt wird, wird nach § 3 Abs. 1 Satz 4 BeitrO 2004 der Beitragspflichtige für das Jahr 2004 mit einem Vomhundertsatz von 0,13 von 10 Millionen Euro veranlagt. Unter dem 9. Dezember 2003 forderte die Beklagte die Klägerin zur Abgabe einer Umsatzerklärung auf. Diese teilte hierauf mit, dem nicht nachkommen zu wollen. Daraufhin veranlagte die Beklagte die Klägerin mit dem nach einem Nettoumsatz von 10 Millionen Euro bemessenen Höchstbeitrag. Mit Beitragsbescheid vom 19. April 2004 setzte sie unter anderem den Kammerbeitrag für das 1. Quartal 2004 in Höhe von 3.250,- Euro fest. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23. August 2004 zurück. Am 17. September 2004 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, dass § 3 Abs. 1 Satz 4 BeitrO 2004 gegen den Gleichheitssatz und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in der Ausprägung des Äquivalenzprinzips verstoße, weil die Anzahl der von den Beitragspflichtigen betriebenen Apotheken bei der Höchstbeitragsberechnung keine Berücksichtigung finde. Es verstoße gegen die Beitragsgerechtigkeit, den Inhaber einer einzigen Apotheke zum gleichen Höchstbeitragssatz heranzuziehen wie den Inhaber einer Viererkette. Der ohne Differenzierung angehobene Höchstbeitrag bewirke einen Erklärungsdruck, obwohl keine Rechtspflicht zum Umsatznachweis bestehe. Mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2004, bei Gericht eingegangen am Folgetag, hat die Klägerin den zwischenzeitlich ergangenen Beitragsbescheid für das 2. Quartal 2004 vom 14. Juli 2004 in gleicher Höhe und den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 8. Oktober 2004 in das Klageverfahren einbezogen. Die Klägerin beantragt, den Beitragsbescheid der Beklagten vom 19. April 2004 und den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 23. August 2004 insoweit aufzuheben, als darin der Kammerbeitrag für das 1. Quartal 2004 mit 3.250,00 Euro festgesetzt worden ist, ferner den Beitragsbescheid der Beklagten vom 14. Juli 2004 und den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 8. Oktober 2004 insoweit aufzuheben, als darin der Kammerbeitrag für das 2. Quartal 2004 mit 3.250,00 Euro festgesetzt worden ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt insbesondere an, die Klägerin könne eine leistungsgerechte Belastung durch Abgabe einer Umsatzerklärung erreichen. Wenn diese dagegen einen Umsatz von mehr als 10 Millionen Euro erziele, sei eine Benachteiligung tatsächlich nicht gegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angegriffenen Bescheide der Beklagten und ihre hierzu ergangenen Widerspruchsbescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Heranziehung der Klägerin zu dem Kammerbeitrag für das Jahr 2004 und die entsprechende Festsetzung der Quartalsbeträge beruhen auf §§ 6 Abs. 5 Satz 1, 23 Abs. 1 des Heilberufsgesetzes (HeilBerG) in Verbindung mit den für das Jahr 2004 geltenden Vorschriften der Beitragsordnung der Beklagten. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 BeitrO 2004 wird der Kammerbeitrag in vierteljährlichen Teilbeträgen erhoben. Der jährliche Beitrag errechnet sich nach § 2 Abs. 1 Satz 2 BeitrO 2004 grundsätzlich als bestimmter Vomhundertsatz vom Apothekenumsatz (ohne Mehrwertsteuer), wobei ein den Betrag von 10 Millionen Euro übersteigender jährlicher Umsatz nach § 2 Abs. 1 Satz 4 BeitrO 2004 nicht berücksichtigt wird. Der Apothekenumsatz ergibt sich aus der Summe der (Vorvorjahres)Umsätze der im Bereich der Beklagten betriebenen Haupt- und Filialapotheken, § 2 Abs. 1 Satz 5 BeitrO 2004. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 BeitrO 2004 hat der Beitragspflichtige durch eine Erklärung die Höhe des im Vorvorjahr erzielten Apothekenumsatzes ohne Mehrwertsteuer bis zu 10 Millionen Euro nachzuweisen. Falls diese Erklärung nicht vorgelegt wird, wird er gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 BeitrO 2004 mit einem Vomhundertsatz von 0,13 von 10 Millionen Euro veranlagt. Die Rechtmäßigkeit dieser Vorschriften ist weder in formeller noch in materieller Hinsicht zu beanstanden. Die Änderung der Beitragsordnung vom 19. November 2003 ist vom Ministerium für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie des Landes Nordrhein-Westfalen als dem zuständigen Fachministerium genehmigt worden (§§ 23 Abs. 2, 28 Abs. 1 HeilBerG) und ordnungsgemäß im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt gemacht worden (§ 23 Abs. 3 HeilBerG). Materiellrechtliche Bedenken - insbesondere gegen die Verhältnismäßigkeit der Bestimmungen - bestehen nicht. Die Mitgliedsbeiträge berufsständischer Kammern sind Beiträge im Rechtssinne, d.h. Gegenleistungen für Vorteile, die das Mitglied aus der Kammerzugehörigkeit oder einer besonderen Tätigkeit der Kammer zieht oder ziehen kann. Für deren Erhebung durch öffentlich-rechtliche Berufsorganisationen ist das Äquivalenzprinzip ebenso wie der Gleichheitssatz zu beachten, vgl. BVerwG, Urt. v. 26. Juni 1990 - 1 C 45.87 - GewArch 1990, 398. Das Äquivalenzprinzip besagt, dass öffentliche Abgaben nicht in einem Missverhältnis zu der von der öffentlichen Hand gebotenen Leistung stehen dürfen. Hieraus folgt, dass die Höhe des Kammerbeitrages nicht in einem Missverhältnis zu dem Vorteil stehen darf, den er abgelten soll, und dass einzelne Mitglieder im Verhältnis zu anderen nicht übermäßig hoch belastet werden dürfen, vgl. BVerwG, Urt. v. 26. Juni 1990 - 1 C 45.87 -, GewArch 1990, 398; Urt. v. 3. September 1991 - 1 C 24.88 - GewArch 1992, 28. Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG untersagt, ohne sachlichen Grund wesentlich Gleiches ungleich und wesentlich Ungleiches gleich zu behandeln. Für die Erhebung vorteilsbezogener Mitgliedsbeiträge durch eine öffentlich-rechtliche Körperschaft bedeutet dies, dass wesentlichen Verschiedenheiten der Mitglieder Rechnung zu tragen ist und die Beiträge im Verhältnis der Beitragspflichtigen zueinander grundsätzlich vorteilsgerecht zu bemessen sind, BVerwG, Urt. v. 3. September 1991 - 1 C 24.88 -, GewArch 1992, 28. Diesen Anforderungen genügt die Beitragsordnung der Beklagten in der in Rede stehenden Fassung. § 2 Abs. 1 BeitrO 2004 gewährleistet eine vorteilsgerechte Beitragserhebung. Die Festlegung eines bestimmten, von der Kammerversammlung zu bestimmenden Vomhundertsatzes vom (Netto)Gesamtumsatz des/der Apothekenbetriebe(s) als Bemessungsgrundlage für den jährlichen Kammerbeitrag steht mit den vorgenannten Grundsätzen in Einklang und ist von der der Beklagten im Rahmen ihrer Selbstverwaltungsautonomie eingeräumten Gestaltungsfreiheit gedeckt, vgl. VGH München, Urt. v. 30. März 1992 - 21 B 91.01256 -, zitiert nach juris, unter Verweis auf BVerwG, Urt. v. 13. März 1962 - I C 155.59 -, Buchholz 418.20 Nr. 8. Die Anhebung der Obergrenze, bis zu der der Apothekenumsatz in die Beitragsberechnung einbezogen wird, trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die mögliche Umsatzspanne des einzelnen Kammermitgliedes durch die infolge einer Änderung des Apothekengesetzes seit dem 1. Januar 2004 bestehende Möglichkeit, bis zu vier Apotheken zu betreiben, erweitert hat. Um bei einer Vorteilsbemessung nach dem Umsatz die bei bis zu vier Apotheken erzielbaren Nettoumsätze abzudecken, war eine Anhebung der Obergrenze zur Aufrechterhaltung der Beitragsgerechtigkeit unumgänglich. Während die Beitragsordnung alter Fassung für alle Apothekeninhaber mit einem Jahresumsatz von über 2,5 Millionen Euro - ungeachtet der Höhe des übersteigenden Betrages - den gleichen Beitrag vorsah, wird nunmehr bis zu einem jährlichen Gesamtumsatz von 10 Millionen Euro differenziert und erst dann ein einheitlicher Höchstbeitrag erhoben. Diese Änderung erfasst nicht nur die voraussichtlich einen gesteigerten Gesamtumsatz erzielenden Inhaber von Haupt- und Filialapotheken, sondern auch die Inhaber rentabler Einzelapotheken, deren Umsatz (regelmäßig) die alte Obergrenze überstieg. Der Anteil dieser Apotheken belief sich nach Feststellungen der Beklagten inzwischen auf etwa 6,5 % im Kammerbereich. Insofern ist durch die Änderung der Beitragsordnung eine größere Beitragsgerechtigkeit unter den Kammermitgliedern hergestellt worden. All dies bemängelt die Klägerin selbst nicht. Sie rügt allein die Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 4 BeitrO 2004, wonach ein Kammermitglied bei fehlender Umsatzerklärung zu dem einheitlichen, die Zahl der betriebenen Apotheken unberücksichtigt lassenden Höchstbeitrag herangezogen wird. Dabei stört sie sich nicht an der grundsätzlichen, auch in der Vergangenheit akzeptierten Veranlagung zum Höchstbeitrag, zu der die Beklagte grundsätzlich berechtigt ist. Vielmehr beanstandet sie die einheitlich heraufgesetzte Höhe des Höchstbeitrages und meint, die Beklagte habe hier nach der Zahl der Apotheken differenzieren und entsprechend getrennte Obergrenzen festlegen müssen, um den vorstehend angeführten beitragsrechtlichen Grundsätzen zu genügen. Im Ergebnis verlangt sie eine differenziertere Regelung, wonach es in ihrem Fall bei dem bis zum Jahre 2003 berücksichtigten maximalen Jahresumsatz von 2,5 Millionen Euro bleiben soll. Hierauf hat sie jedoch keinen Anspruch. Es ist Sache der Beklagten, Beitragsgerechtigkeit herzustellen. Dem kommt sie - wie ausgeführt - durch das in § 2 Abs. 1 BeitrO 2004 geregelte System der Beitragserhebung nach. Der Kammerbeitrag bemisst sich gemäß § 2 Abs. 1 BeitrO unmissverständlich nach dem jährlichen Apotheken(gesamt)umsatz. Die zur vorteilsgerechten Beitragsfestsetzung erforderlichen Daten können nur von dem Beitragspflichtigen selbst beigebracht werden. Daher ist er gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 BeitrO 2004 grundsätzlich zur Abgabe einer Umsatzerklärung verpflichtet. An die Nichtvorlage knüpft sich nach § 3 Abs. 1 Satz 4 BeitrO 2004 die Sanktion der Heranziehung zum Höchstbeitrag. Diese Regelung dient der Verwaltungspraktikabilität. Wie differenziert die Beklagte dies im Einzelnen ausgestaltet, ist ihr überlassen. Denn all dem kann sich die Klägerin entziehen. Sie hat es - wie alle übrigen Kammermitglieder auch - selbst in der Hand, sich - falls erforderlich - durch Abgabe einer Umsatzerklärung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BeitrO 2004 zu entlasten und eine am tatsächlichen Gesamtumsatz orientierte vorteilsgerechte Heranziehung zum Kammerbeitrag zu ermöglichen. Dass die Klägerin keine Umsatzerklärung abgeben will, ist allein ihrer Sphäre zuzurechnen und begründet mangels erkennbarer Schutzwürdigkeit keine Rechtspflicht für die Beklagte, die Beitragserhebung nach den Vorstellungen der Klägerin zu regeln. Die Beklagte ist im Übrigen nicht gehalten, allen Besonderheiten ihrer Mitglieder beitragsmäßig Rechnung zu tragen. Der Grundsatz der Vorteilsgerechtigkeit verlangt keine Gerechtigkeit im Einzelfall, sondern lediglich eine Typengerechtigkeit. Dieser zur Handhabung der Vielzahl der Fälle im Abgabenrecht allgemein entwickelte Begriff gestattet es dem Satzungsgeber, Regelfälle zu erfassen und als typische Fälle gleichartig zu behandeln, also zu pauschalieren. Gibt der Beitragspflichtige keine Umsatzerklärung ab, ist regelmäßig anzunehmen, dass er kein Interesse an einer umsatzgenauen Berechnung hat, typischerweise weil er die Obergrenze erreicht oder überschreitet. Nach alledem ermöglicht die für das Jahr 2004 gültige Beitragsordnung der Beklagten eine vorteilsgerechte Beitragserhebung. Die Festsetzung der Quartalsbeträge ist den wirksamen Bestimmungen der Beitragsordnung entsprechend erfolgt. Die Klage ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.