Urteil
5 K 788/08.TR
Verwaltungsgericht Trier, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGTRIER:2009:0716.5K788.08.TR.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Kammerbeitrag durch die Beklagte. 2 Er ist Leiter der ...-Apotheke in ... und wurde mit Bescheid der Beklagten vom 29. April 2008 für das 1. Halbjahr 2008 zu einem Kammerbeitrag in Höhe von 3.435,00 € veranlagt. Dabei berief sie sich auf § 2 Abs. 3 ihrer Beitragsordnung und den Beschluss der Vertreterversammlung, wonach für das Jahr 2008 der Inhaberjahresbetrag 0,08 % des aufgerundet durch den durch 25.000 voll teilbaren Nettoumsatz der Apotheke, mindestens 458,00 € und höchstens 6.870,00 € betrage. Der Beitrag sei nach Zugang des Bescheids fällig. 3 Den gegen diesen Bescheid am 2. Mai 2008 eingelegten Widerspruch, den der Kläger nicht begründete, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23. Oktober 2008, der am 30. Oktober 2008 als Einschreibebrief zur Post gegeben wurde, zurück. Der Kläger habe gemäß § 2 Abs. 4 Satz 3 der Beitragsordnung der Beklagten zum hälftigen Höchstbetrag herangezogen werden müssen, weil er trotz mehrfacher Aufforderung keine Angaben zu dem von ihm im Jahr 2006 erzielten Umsatz gemacht habe. Der Höchstbetrag errechne sich gemäß § 2 Abs. 1 Beitragsordnung aus dem vom Statistischen Landesamt zuletzt zum Stichtag 31. Juli ermittelten Durchschnittsumsatz aller öffentlichen Apotheken in Rheinland-Pfalz. Dieser habe für das Jahr 2005 bei 1.528.795 € gelegen, so dass der Jahreshöchstbetrag hieraus mit 0,03 % x 15 = 6.870 € zu errechnen sei, so dass der Halbjahresbetrag 3.435 € betrage. 4 Am 1. Dezember 2008 hat der Kläger Klage erhoben, die er trotz Fristsetzung nach § 87b VwGO schriftsätzlich nicht begründet hat. 5 Der Kläger, der sich - nachdem aufgrund einer ihm ärztlich attestierten Verhandlungsunfähigkeit am 20. Mai 2009 nicht mündlich verhandelt werden konnte - ebenso wie die Beklagte mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt hat, begehrt ersichtlich, den Bescheid der Beklagten vom 29. April 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Oktober 2008 aufzuheben. 6 Die Beklagte beantragt erkennbar, 7 die Klage abzuweisen, 8 und verweist darauf, dass der Kläger keine Gesichtspunkte vorgetragen habe, die Rückschlüsse auf eine Rechtswidrigkeit der Beitragserhebung zuließen. 9 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Verwaltungs- und Widerspruchsvorgänge, die vorlagen und Gegenstand der Entscheidungsfindung waren. Entscheidungsgründe 10 Die Klage, über die das Gericht gemäß §§ 6, 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - durch den Einzelrichter ohne (erneute) mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist zulässig, sachlich jedoch nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 29. April 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Oktober 2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 11 Gemäß §§ 1 Abs. 2 Satz 1, 4 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 des rheinland-pfälzischen Heilberufsgesetzes (HeilBG) vom 20. Oktober 1978 (GVBl 1978, S. 649 ff.), zuletzt geändert durch § 16 des Gesetzes vom 7. März 2008 (GVBl. S. 52) ist der Kläger kraft Gesetzes Mitglied der Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz, die gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 HeilBG berechtigt ist, die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Einnahmen durch Beiträge der Kammermitglieder zu beschaffen, soweit sonstige Einnahmen nicht zur Verfügung stehen. Dabei werden die Beiträge gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 HeilBG nach Maßgabe der nach § 14 Abs. 4 Nr. 2 HeilBG zu erlassenden Beitragsordnung erhoben. 12 Vorliegend findet die Heranziehung des Klägers zu dem Kammerbeitrag für das 1. Halbjahr 2008, wie die Beklagte zutreffend im Widerspruchsbescheid ausgeführt hat, ihre Rechtsgrundlage in § 2 Abs. 4 Satz 3 der Beitragsordnung, so dass insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die dortigen Ausführungen Bezug genommen wird. 13 Die Rechtmäßigkeit dieser Vorschrift ist weder in formeller noch in materieller Hinsicht zu beanstanden. Die Beitragsordnung ist vom Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit als dem zuständigen Fachministerium genehmigt worden. Bekanntmachungsmängel sind nicht ersichtlich. 14 Materiell rechtliche Bedenken - insbesondere gegen die Verhältnismäßigkeit der Bestimmungen - bestehen nicht. Die Mitgliedsbeiträge berufsständischer Kammern sind Beiträge im Rechtssinne, d.h. Gegenleistungen für Vorteile, die das Mitglied aus der Kammerzugehörigkeit oder einer besonderen Tätigkeit der Kammer zieht oder ziehen kann. Für deren Erhebung durch öffentlich-rechtliche Berufsorganisationen ist das Äquivalenzprinzip ebenso wie der Gleichheitssatz zu beachten, so dass öffentliche Abgaben nicht in einem Missverhältnis zu der von der öffentlichen Hand gebotenen Leistung, dem sich für das einzelne Kammermitglied ergebenden Vorteil aus der Kammermitgliedschaft, stehen dürfen. Ferner dürfen einzelne Kammermitglieder im Verhältnis zu anderen nicht übermäßig hoch belastet werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Juni 1990 - 1 C 45.87 - GewArch 1990, S. 398 und vom 3. September 1991 - 1 C 24.88 - GewArch 1992, S. 28). 15 Diesen Anforderungen genügt die Beitragsordnung der Beklagten, denn sie gewährleistet eine vorteilsgerechte Beitragserhebung. Die Festlegung eines bestimmten, von der Kammerversammlung zu bestimmenden Vomhundertsatzes vom (Netto-)Gesamtumsatz des Apothekenbetriebs als Bemessungsgrundlage für den jährlichen Kammerbeitrag steht mit den vorgenannten Grundsätzen in Einklang und ist von der der Beklagten im Rahmen ihrer Selbstverwaltungsautonomie eingeräumten Gestaltungsfreiheit gedeckt (vgl. VGH München, Urteil vom 30. März 1992 - 21 B 91.01256 -, juris, unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 13. März 1962 - I C 155.59 -, Buchholz 418.20 Nr. 8. 16 Dabei bestehen auch keine Bedenken hinsichtlich der Veranlagung des Klägers zum beitragsmäßigen Höchstbetrag, nachdem er innerhalb der Frist des § 2 Abs. 4 Satz 3 Beitragsordnung keine Angaben zu seinen Umsätzen gemacht hat. Der Kammerbeitrag bemisst sich in rechtlich nicht zu beanstandender Weise nach dem jährlichen Apothekenumsatz. Demnach können die zur vorteilsgerechten Beitragsfestsetzung erforderlichen Daten nur von dem Beitragspflichtigen selbst beigebracht werden, so dass er grundsätzlich zur Abgabe einer Umsatzerklärung verpflichtet ist. An die Nichtvorlage knüpft sich dann die Sanktion der Heranziehung zum Höchstbeitrag. Diese Regelung dient der Verwaltungspraktikabilität und ist nicht zu beanstanden, denn der Kläger hat es selbst in der Hand, sich - falls erforderlich - durch Abgabe einer Umsatzerklärung zu entlasten und eine am tatsächlichen Gesamtumsatz orientierte vorteilsgerechte Heranziehung zum Kammerbeitrag zu ermöglichen. Dass der Kläger keine Umsatzerklärung abgegeben hat, ist allein seiner Sphäre zuzurechnen und begründet mangels erkennbarer Schutzwürdigkeit keine Rechtspflicht für die Beklagte, die Beitragserhebung anders zu regeln (vgl. auch VG Düsseldorf, Urteil vom 7. April 2006 - 26 K 6092/04 -, juris). 17 Da der Jahresbeitrag nach § 5 der Beitragsordnung in zwei Raten fällig wird, ist auch nichts dagegen zu erinnern, dass die Beklagte gesonderte Bescheide für die Halbjahresbeiträge erlässt, wobei die im Bescheid genannte Fälligkeitsbestimmung mit § 5 Abs. 1 der Beitragsordnung in Einklang steht, wonach der Beitrag für das erste Halbjahr zwar grundsätzlich am 15.04., frühestens jedoch mit dem Zugang des entsprechenden Veranlagungsbescheides fällig wird. 18 Von daher kann die Klage mit der auf § 154 Abs. 1 VwGO beruhenden Kostenentscheidung keinen Erfolg haben. 19 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -. 20 Gründe, nach § 124a Abs. 1 VwGO die Berufung zuzulassen, sind nicht gegeben, denn die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch liegt eine Abweichung von obergerichtlicher Rechtsprechung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vor. 21 Beschluss 22 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.435,00 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 3, 63 Abs. 2. 23 Dabei sieht die Kammer keine Veranlassung, die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG zuzulassen, denn die Streitwertfestsetzung hat keine grundsätzliche Bedeutung. 24 Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 € übersteigt.