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Urteil

13 K 2322/04

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2006:0424.13K2322.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Beteiligten streiten um die Zulässigkeit einer sich über einen Zeitraum von sechs Monaten steigernden Kürzung der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) wegen unzureichender Arbeitsbemühungen. 3 Die am 21. Oktober 1976 geborene Klägerin ist die Mutter der Kinder Viktor (* 23. Mai 1996) und Viktoria (* 27. September 2000). Sie trennte sich Mitte August 2003 von ihrem Ehemann, dem Vater der Kinder. Seitdem betreute die Klägerin ihre Kinder allein. Ihr Sohn Viktor besuchte im Schuljahr 2003/2004 die zweite Klasse der B-Grundschule in H. Ihre Tochter Viktoria betreute die Klägerin nach der Trennung von ihrem Ehemann zunächst vollständig allein, ohne dass sie einen Kindergarten besuchte oder die Klägerin sich um einen Kindergartenplatz bemüht hatte. Der Haushaltsgemeinschaft standen das Kindergeld für Viktor und Viktoria sowie die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) zur Verfügung. 4 Am 26. August 2003 sprach die Klägerin erstmals beim Beklagten wegen Sozialhilfe vor. Am 8. September 2003 beantragte sie Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG für sich und ihre Kinder. 5 Am 9. September 2003 meldete die Klägerin sich beim Arbeitsamt X - Geschäftsstelle H - arbeitssuchend. Diese Meldung erneuerte sie nachfolgend in dreimonatigen Abständen. 6 Der Beklagte nahm die Hilfegewährung an die Klägerin im September 2003 auf. Den Bedarf der Kinder sah er durch das Kindergeld und die UVG-Leistungen als gedeckt an. 7 Am 10. September 2003 fand mit der Klägerin ein Beratungsgespräch des Fachbereichs Hilfe zur Arbeit des Beklagten statt, in dem sie mitteilte: Ihr Sohn Viktor sei in der B-Grundschule nicht zum sog. "verlässlichen Halbtag" angemeldet. Um einen Kindergartenplatz für ihre Tochter Viktoria habe sie sich bisher nicht gekümmert. Beide Kinder litten ohnehin unter der ständigen Abwesenheit des Vaters in den vergangenen zwei Jahren. Seit der Trennung seien sie noch auffälliger. Sie gehe davon aus, dass die Betreuung von Viktoria im Kindergarten noch nicht klappen würde. Sie selbst habe als Reinigungskraft gearbeitet, bevor sie nach Deutschland gekommen sei. Deswegen würde sie am liebsten wieder Reinigungstätigkeiten ausüben. 8 Die Klägerin legte etwas später beim Beklagten zwei auf ihre Tochter Viktoria bezogene ärztliche Bescheinigungen vor. Nach der Bescheinigung des Facharztes für Kinder- und Jugendmedizin Dr. med. N1 aus H vom 26. Dezember 2003 leide Viktoria an einer schweren Neurodermitis, die einer intensiven Pflege und Betreuung bedürfe. Neben regelmäßigen Vorstellungen beim Hautarzt sei eine Therapie mit einem topischen Kortison und Immunsuppressivum notwendig geworden, um die Symptome der Erkrankung zu reduzieren. Die Ärztin für Haut- und Geschlechtskrankheiten Q aus H bescheinigte unter dem 12. September 2003, dass sich Viktoria seit dem 15. November 2002 wegen der Diagnose "Neurodermitis, Verd. Nahrungsmittelallergie" in ihrer Behandlung befunden habe. 9 Unter dem 29. September 2003 wandte sich der Beklagte schriftlich an die Klägerin und bat sie unter Hinweis auf § 18 Abs. 1 BSHG um Vorlage einer Bestätigung des Kinderarztes, aus der hervorgehe, dass Viktoria wegen der bei ihr vorliegenden Neurodermitis keinen Kindergarten besuchen dürfe und die Klägerin aus diesem Grunde nicht arbeiten könne. Zudem habe die Klägerin bei den Gesprächen mit der Sachbearbeiterin am 10. September 2003 und am 29. September 2003 erklärt, dass sie wegen der Betreuung ihrer Tochter keiner geregelten Erwerbstätigkeit nachgehen könne. Der Beklagte wies weiter darauf hin, dass der Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt entfalle, wenn sich ein Hilfe Suchender weigere, zumutbare Arbeit zu leisten oder zumutbaren Arbeitsgelegenheiten nach den §§ 19, 20 BSHG nachzukommen, wobei nach § 25 Abs. 1 BSHG die Hilfe in einer ersten Stufe um mindestens 25 % des maßgeblichen Regelsatzes zu kürzen sei. 10 Am 7. Oktober 2003 nahm der Kinderarzt Dr. N1 telefonisch Kontakt mit der Sachbearbeiterin des Beklagten auf und teilte mit: Die Tochter sei trotz der Neurodermitis kindergartenfähig. Die intensive Pflege und Betreuung beinhalte im Wesentlichen eine medizinische Versorgung mit entsprechenden Salben und bei Neurodermitisschüben seien zum Teil starke Medikamente erforderlich. Eine diagnostizierte konkrete Lebensmittelallergie bestehe nicht. Er sehe keine Probleme bei der Betreuung im Kindergarten und werde der Klägerin deshalb - entgegen ihrer entsprechenden Bitte - kein anders lautendes Attest ausstellen. 11 Unter dem 8. Oktober 2003 wandte sich die Klägerin mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten an den Beklagten und machte im Wesentlichen geltend, dass sie sich nicht weigere, zumutbare Arbeit zu leisten, sondern dass sie hierzu wegen der Notwendigkeit der Betreuung ihrer Kinder nicht in der Lage sei. Im Einzelnen trug sie vor: Die schwere Neurodermitis von Viktoria habe zur Folge, dass diese ständig versorgt und betreut werden müsse und auch im Kindergarten nicht ohne fachkundige Begleitung längerfristig untergebracht werden könne. Viktor müsse morgens zu Fuß durch die Klägerin zur Grundschule begleitet und später wieder abgeholt werden. Unter diesen Umständen sei es ihr nicht möglich, eine Teilzeit- Erwerbstätigkeit aufzunehmen. 12 Der Beklagte reagierte hierauf mit Schreiben an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 14. Oktober 2003, in dem er auf die nach Auffassung des Dr. N1 vorliegende Kindergartenfähigkeit von Viktoria, insbesondere im Hinblick auf die Neurodermitis, hinwies und darüber hinaus ausführte: Bei der Suche eines Kindergartenplatzes sei er der Klägerin gerne behilflich. Zudem böten die Her Grundschulen im Rahmen des verlässlichen Halbtages insbesondere berufstätigen Alleinerziehenden geregelte Kinderbetreuung in der Zeit von 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr an. Die dadurch entstehenden Kosten würden gemäß der Verordnung zu § 76 BSHG von dem durch eine Arbeitsstelle erzielten Einkommen abgesetzt. Durch die Beaufsichtigung der Kinder im Kindergarten und im verlässlichen Halbtag der Grundschule sei die Klägerin in der Lage, einer sozialversicherungspflichtigen Teilzeitbeschäftigung nachzugehen. 13 Mit Schreiben an die Klägerin vom selben Tage forderte der Beklagte sie auf, monatlich, erstmals bis zum 14. November 2003, Nachweise über ihre Arbeitsbemühungen für eine sozialversicherungspflichtige Teilzeitbeschäftigung und alle drei Monate Nachweise über ihre Vorsprache beim Arbeitsamt (blaue Besucherkarte) vorzulegen. Er bat sie, sich unverzüglich wegen des Betreuungsplatzes für ihre Tochter im Kindergarten mit ihm in Verbindung zu setzen, und wies erneut auf die Kürzungsmöglichkeiten nach § 25 BSHG hin. Er konkretisierte zudem, dass Bemühungen beim Arbeitsamt allein nicht als ausreichend angesehen würden, und die Klägerin zusätzlich verpflichtet sei, sich auf dem freien Arbeitsmarkt um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen und hierzu insbesondere regelmäßig die Stellenangebote in den örtlichen Wochen- und Tageszeitungen sowie die im Sozialamt aushängenden Stellenangebote beachten müsse. Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Schreibens wird auf Beiakte 2, Bl. 28 f. Bezug genommen. 14 Mit Schreiben vom 26. November 2003 kürzte der Beklagte den Regelsatz der Hilfe zum Lebensunterhalt der Klägerin gemäß § 25 Abs. 1 BSHG ab dem 1. Dezember 2003 um zunächst 25 %, weil die Klägerin bis zum 14. November 2003 keine Nachweise über ihre Arbeitsbemühungen vorgelegt habe. 15 Dementsprechend gewährte der Beklagte ihr für den Monat Dezember 2003 mit Bescheid vom 20. November 2003 Hilfe zum Lebensunterhalt unter Berücksichtigung eines um 74 Euro auf 222 Euro gekürzten Regelsatzes. 16 Unter dem 11. Dezember 2003 erhob die Klägerin gegen die Bescheide vom 20. November 2003 und vom 26. November 2003 Widerspruch, zu dessen Begründung die Klägerin wiederum auf die Notwendigkeit der Betreuung ihrer Kinder hinwies und neben dem bereits Gesagten zur Begründung ergänzte: Bei Viktoria bestehe auch eine Nahrungsmittelallergie, weshalb eine strenge Diät erforderlich sei, die stetig überwacht werden müsse. Dies sei im Kindergarten nicht garantiert. Zudem sei Viktoria zu klein, um zu begreifen, dass sie bestimmte Dinge, die andere Kinder essen können, nicht essen dürfe. In Bezug auf Viktor sei es erforderlich, dass sie ihn zu Fuß zur Schule bringe und dort auch wieder abhole, weil es dem Kind nicht zumutbar sei, den weiten Schulweg allein zu bewältigen. Ihre Kinder bedürften aber auch wegen der erfolgten Trennung von ihrem Vater intensiver Betreuung. Es sei derzeit für die Kinder schon schwer genug, sich ohne Vater orientieren zu müssen, weshalb ihnen wahrscheinlich irreparable Schäden drohen würden, wenn sie sich nunmehr in die Hände fremder Personen begeben müssten. 17 Mit Bescheid vom 19. Dezember 2003 kürzte der Beklagte den Regelsatz der Klägerin ab dem 1. Januar 2004 weiterhin um zunächst 25 %, weil sie bis zum 15. Dezember 2003 keinen Nachweis über Arbeitsbemühungen vorgelegt habe. Zugleich wies er darauf hin, dass in einer nächsten Stufe der Regelsatz um 50 % eingeschränkt werde bzw. dass die Hilfe zum Lebensunterhalt ganz eingestellt werden könne. 18 Mit Schreiben vom 20. Dezember 2003 teilte der Beklagte den Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit, dass dem Widerspruch gegen die Kürzung des Regelsatzes mit Bescheid vom 26. November 2003 nicht abgeholfen und dieser Widerspruch deshalb dem Landrat des Kreises L zur Entscheidung vorgelegt werde. Zur Begründung führte der Beklagte neben den schon zuvor angeführten Gründen im Wesentlichen aus: Auch eine Allergie gegen bestimmte Lebensmittel sei kein Hinderungsgrund für eine Kindergartenbetreuung, da ein Problem insofern nicht bestünde, wenn die Aufsichtspersonen über die Allergien informiert seien. In Bezug auf Viktors Schulweg zur B-Grundschule bestünde die Möglichkeit, auf die näher gelegene B1-Grundschule zu wechseln, wobei davon ausgegangen würde, dass Viktor wegen in der Nachbarschaft vorhandener anderer Kinder den Schulweg nicht alleine laufen müsse. Schließlich gäbe es keine Anhaltspunkte dafür, dass bei den Kindern der Klägerin die aus der Trennung der Eltern folgenden Belastungen über das normale Maß hinausgingen. Die Kinder würden nach seinen Informationen nicht psychologisch oder therapeutisch behandelt. 19 Unter dem 2. Januar 2004 legte die Klägerin gegen den Bescheid vom 19. Dezember 2003 (Kürzung des Regelsatzes um 25 % ab Januar 2004) unter Bezugnahme auf die Gründe des Widerspruchs vom 11. Dezember 2003 erneut Widerspruch ein. 20 Auch für die Monate Februar und März 2004 gewährte der Beklagte der Klägerin Hilfe zum Lebensunterhalt nur im wie zuvor um 74 Euro - also 25 % des Regelsatzes der Klägerin - gekürzten Umfang. 21 Mit der Klägerin am 2. März 2004 zugestelltem Bescheid vom 27. Februar 2004 wies der Landrat des Kreises L den Widerspruch der Klägerin vom 11. Dezember 2003 gegen den Bescheid des Beklagten vom 26. November 2003 zurück. Über das bereits im Ausgangsbescheid Angeführte hinaus führte er zur Begründung im Wesentlichen aus: Insbesondere der Hinweis auf vermeintlich drohende irreparable Schäden erscheine im Zusammenhang mit dem Sohn Viktor übertrieben, da er sich derzeit bereits faktisch halbtags "in fremden Händen" befinde. Gründe, die es erfordern würden, von der aus § 25 Abs. 1 BSHG folgenden Kürzung des Regelsatzes um 25 % abzusehen, seien nicht zu erkennen. 22 Mit Bescheid vom 26. März 2004 schränkte der Beklagte den Regelsatz der Klägerin ab dem 1. April 2004 um nunmehr 50 % auf 148 Euro gemäß § 25 Abs. 1 BSHG ein. Zur Begründung trug er vor: Auch zum 15. März 2004 habe die Klägerin trotz Belehrung weiterhin keine Arbeitsbemühungen nachgewiesen. Angesichts dieser Arbeitsverweigerung stehe es in seinem pflichtgemäßen Ermessen, ob und in welcher Höhe Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt werde. Die Reduzierung auf 50 % des Regelsatzes für den Monat April 2004 sei zweckmäßig und verfolge den Zweck, das Selbsthilfebestreben der Klägerin zu aktivieren. Die zuvor in einer ersten Stufe vorgenommene Kürzung auf 75 % der Regelsatzleistung habe sie nicht dazu veranlasst, ihre Arbeitsverweigerung zu beenden, weshalb es nunmehr sachgerecht und verhältnismäßig sei, durch eine weitergehende Kürzung auf eine Änderung ihrer Haltung hinzuwirken. Dem Zweck einer familiengerechten Hilfe sei hinreichend dadurch Rechnung getragen, dass der Familie insgesamt das zum Lebensunterhalt Unerlässliche zur Verfügung stehe. Im Übrigen liege es in ihrer Hand, durch den Nachweis ihrer Arbeitsbereitschaft die Gewährung des vollen Regelsatzes zu ermöglichen. Soweit erneut bis zum 15. Tag des nächsten Monats keine ausreichenden Nachweise über Arbeitsbemühungen vorgelegt würden, könne ihr Regelsatz um 100 % eingeschränkt bzw. die Hilfe ganz eingestellt werden. 23 Dementsprechend gewährte der Beklagte der Klägerin für den Monat April 2004 mit Bescheid vom 23. März 2004 nur noch Hilfe zum Lebensunterhalt unter Berücksichtigung eines gekürzten Regelsatzes von 148 Euro. 24 Mit Schreiben vom 31. März 2004 erhob die Klägerin gegen die Bescheide vom 23. März 2004 und vom 26. März 2004 Widerspruch und nahm zur Begründung auf den Widerspruch vom 11. Dezember 2003 Bezug. 25 Mit weiterem Bescheid vom 28. April 2004 kürzte der Beklagte die Hilfe zum Lebensunterhalt der Klägerin in Höhe von 100 % des Regelsatzes eines volljährigen Haushaltsangehörigen gemäß § 25 Abs. 1 BSHG ab dem 1. Mai 2004. Die hierzu gegebene Begründung entsprach im Wesentlichen dem Bescheid vom 26. März 2004. 26 Entsprechend diesem Kürzungsbescheid gewährte der Beklagte der Klägerin für Mai 2004 mit Bescheid vom 22. April 2004 als Regelsatz nur noch einen um 80,06 % auf 59,02 Euro verminderten Betrag. 27 Die Klägerin erhob gegen die Bescheide vom 22. April 2004 und vom 28. April 2004 Widerspruch, den sie neben der Bezugnahme auf die bereits zuvor angeführten Gründe damit begründete, dass auf Grund der 100 %-igen Kürzung des Regelsatzes das Existenzminimum der Familie nicht mehr gesichert sei. 28 Auch für den Monat Juni 2004 gewährte der Beklagte der Klägerin die Hilfe zum Lebensunterhalt zunächst lediglich in der auch für den Monat Mai festgesetzten Höhe. 29 Am 7. Juni 2004 sprach die Klägerin dann beim Beklagten vor und erklärte: Sie werde sich ab sofort um eine Arbeitsstelle bemühen. Sie habe sich zwischenzeitlich um einen Kindergartenplatz für Viktoria gekümmert. Danach könne Viktoria ab dem 1. August 2004 in den L1-Kindergarten gehen. Dieser Betreuungsplatz sei ihr zugesagt worden und sie werde im Juni ein Vorgespräch mit der Leiterin des Kindergartens haben. Sie ginge zwar davon aus, dass die Betreuung im Kindergarten wegen der Erkrankung ihrer Tochter nicht klappen werde; sie werde dies aber versuchen. 30 Daraufhin zahlte der Beklagte der Klägerin für den Monat Juni 2004 den gekürzten Betrag von 236,98 Euro nach. 31 Bei ihrer weiteren Vorsprache beim Beklagten am 9. September 2004 erklärte die Klägerin: 32 "Viktoria geht seit dem 19.08.2004 von 9.00 bis 12.00 Uhr in den Kindergarten. Nach anfänglichen Schwierigkeiten klappt die Betreuung mittlerweile ganz gut. Die Betreuungszeit kann bei Bedarf auf 8.00 bis 12.00 Uhr ausgeweitet werden. 33 Viktor hat in der Regel fünf und sechs Unterrichtsstunden. Die Schule beginnt täglich um 8.00 Uhr. Einer Beschäftigung am Morgen steht nichts entgegen." 34 Am 29. September 2004 ließ sich die Klägerin von "T L" beraten. In dem bei diesem Beratungsgespräch aufgenommenen Arbeitsentwicklungsplan wurde festgehalten: 35 "Frau N möchte gerne eine Ausbildung machen, wenn die kleine Tochter die Schule besucht. (...) Bis dahin möchte sie einer 400,- Euro- oder TZ-Beschäftigung nachgehen, alternativ gzA, z. B. Raumpflege." 36 Nachdem die Klägerin sich im Oktober und November 2004 um eine Beschäftigung bemüht hatte, bot der Beklagte ihr mit Schreiben vom 16. November 2004 eine gemeinnützige und zusätzliche Arbeitsmöglichkeit im Sinne von § 19 Abs. 2 BSHG an. Ab diesem Tag konnte die Klägerin hiernach in der psychiatrischen Facheinrichtung "Haus L2", X1 00 in H, Aufgaben im hauswirtschaftlichen Bereich erledigen, wie z.B. Küche, Waschküche, Reinigungsarbeiten etc. Diese Beschäftigung sollte die Klägerin montags bis Freitags in der Zeit von 9.00 bis 12.00 Uhr für zunächst sechs Monate verrichten. Die Klägerin trat die Stelle tatsächlich an und arbeitete im November 2004 ab dem 16. November werktäglich für 3 Stunden. 37 Mit Bescheid vom 23. November 2004, der Klägerin zugestellt am 25. November 2004, wies der Landrat des Kreises L den Widerspruch der Klägerin vom 31. März 2004 gegen den Bescheid des Beklagten vom 26. März 2004 (Kürzung des Regelsatzes um 50 % für April 2004) zurück. Zur Begründung verwies er auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 27. Februar 2004 sowie das Schreiben des Beklagten vom 19. Dezember 2003 und führte ergänzend im Wesentlichen aus: Es habe kein Grund bestanden, sich nicht wenigstens um eine Teilzeitbeschäftigung zu bemühen. Da die Kürzung des Regelsatzes um 25 % keine Änderung des Verhaltens der Klägerin herbeigeführt habe, sei die Regelsatzkürzung nunmehr auf 50 % zu erhöhen. Dies sei auch ermessensgerecht. Insbesondere sei § 25 Abs. 3 BSHG Rechnung getragen worden, auch wenn Regelsatzkürzungen den gesamten Familienverband betreffen. Dies bedeute jedoch nicht, dass Kürzungen gegenüber Personen, die in einer Haushaltsgemeinschaft leben, generell unzulässig wären. Es sei nur dafür Sorge zu tragen, dass die Folgen für die übrigen Personen der Haushaltsgemeinschaft möglichst begrenzt blieben, wovon auszugehen sei, wenn das Existenzminimum (75 % der Regelsätze) noch gesichert sei. Hiervon sei auszugehen, da die Summe der Regelsätze der Klägerin und ihrer Kinder 651 Euro zuzüglich des Mehrbedarfs für Alleinerziehende von 118,40 Euro, insgesamt also 769,40 Euro betrage. Nach der Kürzung um 148 Euro verblieben 621,40 Euro; somit hätten noch 95 % der Regelsätze zur Verfügung gestanden. 38 Mit Bescheid vom 16. Dezember 2004 wies der Landrat des Kreises L auch den weiteren Widerspruch der Klägerin vom 6. Mai 2004 gegen den Bescheid des Beklagten vom 28. April 2004 (Kürzung des Regelsatzes der Klägerin um 100 % des Regelsatzes eines Haushaltsangehörigen ab Mai 2004) zurück. Zur Begründung nahm er wiederum auf den Widerspruchsbescheid vom 27. Februar 2004 und das Schreiben des Beklagten vom 19. Dezember 2003 Bezug und führte über das auch schon im Widerspruchsbescheid vom 23. November 2004 Gesagte hinaus ergänzend im Wesentlichen aus: Durch den angefochtenen Bescheid sei der Regelsatz der Klägerin um 100 % des Regelsatzes eines Haushaltsangehörigen gekürzt worden. Die Differenz zum Regelsatz eines Haushaltsvorstandes betrage 59,- Euro, die für die sogenannten Generalunkosten des Haushalts bestimmt seien. Dieser Betrag sei der Klägerin belassen worden. Dementsprechend habe die reale Kürzung bei 80 % des Regelsatzes der Klägerin gelegen. § 25 Abs. 3 BSHG sei auch in diesem Fall genüge getan worden, da der Familie der Klägerin das Existenzminimum noch zur Verfügung gestanden habe. Von der Summe der Regelsätze der Klägerin und ihrer Kinder sowie dem Mehrbedarf für Alleinerziehende seien der Familie der Klägerin nach Abzug der Kürzung von 233 Euro noch 536,40 Euro und damit noch 82 % der Regelsätze verblieben. 39 Die Klägerin hat schon am 2. April 2004 gegen den Kürzungsbescheid vom 26. November 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Februar 2004 Klage erhoben und hiermit das Begehren nach Hilfe zum Lebensunterhalt ohne die Kürzung um 25 % ihres Regelsatzes für die Zeit von Dezember 2003 bis März 2004 weiterverfolgt (13 K 2322/04). 40 Am 27. Dezember 2004, einem Montag, hat die Klägerin eine weitere Klage erhoben, mit der sie sich gegen die weitergehenden Kürzungen für die Monate April (Bescheid vom 26. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. November 2004) und Mai 2004 (Bescheid vom 28. April 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Dezember 2004) wendet und die Gewährung ungekürzter Hilfe begehrt (13 K 8291/04). 41 Das Gericht hat die beiden Klageverfahren 13 K 2322/04 und 13 K 8291/04 mit Beschluss vom 7. März 2006 zu gemeinsamer Entscheidung verbunden und unter dem Aktenzeichen 13 K 2322/04 fortgeführt. 42 Die Klägerin führt zur Begründung ihres auf Gewährung ungekürzter Hilfe zum Lebensunterhalt in der Zeit von Dezember 2003 bis Mai 2004 gerichteten Begehrens in Ergänzung und Vertiefung ihres Vortrags aus dem Verwaltungsverfahren aus: Eine Teilzeiterwerbstätigkeit sei ihr wegen der Betreuung ihrer Kinder unzumutbar. Wegen der bei ihrer Tochter Viktoria vorliegenden Neurodermitis bedürfe diese intensiver Pflege und Betreuung; insbesondere müsse regelmäßig mit ihr zum Kinder- und zum Hautarzt gegangen werden, wie der Bescheinigung der Hautärztin Q vom 12. September 2003 zu entnehmen sei. Deshalb könne Viktoria nicht in den Kindergarten gehen. Dort sei keine gleich intensive Betreuung wie durch sie selbst zuhause möglich, da im Kindergarten nur ein bis zwei Betreuer auf etwa 25 Kinder kämen. Viktoria sei überdies auch wegen der bei ihr vorliegenden Nahrungsmittelallergie noch nicht kindergartenreif, da es ihr nicht vermittelbar sei, warum andere Kinder alles essen dürften und sie nicht. Viktoria werde dadurch zum Außenseiter. In Bezug auf ihren Sohn Viktor sei es notwendig, diesen zu Fuß zur Schule zu begleiten und abzuholen. Seinen etwa 30-minütigen Schulweg könne und solle Viktor nicht alleine zurücklegen. Zudem beginne und ende die Schule zu unregelmäßigen Zeiten und es käme auch zu Stundenausfällen. Deshalb könne sie sich nicht auf seine regelmäßige durchgehende Betreuung in der Schule am Vormittag verlassen, was der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit entgegenstünde. Soweit man zur Ermöglichung einer Erwerbstätigkeit ihren Sohn Viktor für die "betreute Halbtagsschule" anmelde, entstünden weitere Kosten. Auch wenn man statt des von ihr selbst begleiteten Schulweges zu Fuß Viktor mit dem Bus fahren lasse, entstünden weitere Kosten in Höhe von monatlich 37,50 Euro. Weiterhin seien ihre Kinder durch die Trennung vom Vater, der sich in Russland aufhalte und sein Umgangsrecht nicht wahrnehme, sehr belastet. Zu dem habe der Beklagte bei seiner Entscheidung die individuellen Verhältnisse der Klägerin nicht hinreichend berücksichtigt. Die Klägerin habe sich damals zunächst auf die neue Situation einstellen müssen, nachdem ihr Ehemann sie einen Monat zuvor verlassen habe. Die Kinder hätten zum damaligen Zeitpunkt ihrer intensiven Unterstützung und Betreuung bedurft. 43 Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß, 44 den Beklagten unter Aufhebung 45 1. des Bescheides vom 26. November 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrats des Kreises L vom 27. Februar 2004, 46 2. 47 3. des Bescheides vom 26. März 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrats des Kreises L vom 23. November 2004, 48 4. 49 5. und des Bescheides vom 28. April 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrats des Kreises L vom 16. Dezember 2004, 50 6. 51 zu verpflichten, ihr für die Zeit von Dezember 2003 bis Mai 2004 über das bereits Gewährte hinaus ungekürzte Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren. 52 Der Beklagte beantragt, 53 die Klage abzuweisen. 54 Er führt zur Begründung neben der Wiederholung des bisherigen Vorbringens ergänzend und vertiefend im Wesentlichen aus: Viktoria sei entgegen den Ausführungen der Klägerin trotz ihrer Erkrankung kindergartentauglich, wie der behandelnde Kinderarzt dargelegt habe. In Bezug auf den Schulweg von Viktor sei auch ein Wechsel in eine nähergelegene Grundschule möglich und zumutbar, in die Viktor zusammen mit anderen Kindern der Nachbarschaft ohne weiteres zu Fuß gehen könne, so dass die Begleitung durch die Mutter entbehrlich wäre. Die Trennung der Klägerin vom Vater ihrer Kinder und die daraus folgenden Belastungen für Viktor und Viktoria stünden einer Teilzeitbeschäftigung ebenfalls nicht entgegen. Es liefe nämlich auf eine unzulässige Besserstellung von Sozialhilfeempfängern hinaus, wenn die Klägerin ihre mangelnde Bereitschaft zur Arbeitsaufnahme mit den Belastungen ihrer Kinder durch die Trennung der Eltern begründen könne. 55 Das Gericht hat im Verfahren 13 K 2322/04 vor der Verbindung die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 7. Juni 2005 abgelehnt. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) hat auf die Beschwerde der Klägerin mit Beschluss vom 5. August 2005 - 16 E 847/05 - Prozesskostenhilfe bewilligt. 56 Im Verfahren 13 K 8291/04 hat das Gericht mit Beschluss vom 27. Juli 2005 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Der Beschwerde der Klägerin hat das Gericht abgeholfen und ihr mit Beschluss vom 23. August 2005 Prozesskostenhilfe bewilligt. 57 Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die Gerichtsakten dieses Verfahrens sowie des verbundenen Verfahrens 13 K 8291/04, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und die Widerspruchsvorgänge des Landrats des Kreises L Bezug genommen. 58 Entscheidungsgründe: 59 Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben, § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 60 Der Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, nachdem der Rechtsstreit durch Beschlüsse der Kammer vom 7. Juni 2005 (13 K 2322/04) und vom 27. Juli 2005 (13 K 8291/04) gemäß § 6 VwGO dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden ist. 61 Das Begehren war wie geschehen zu fassen, da die Klägerin die Auslegung gemäß § 88 VwGO, wie sie in den Beschlüssen vom 7. Juni 2005 (13 K 2322/04) und vom 27. Juli 2005 (13 K 8291/04) über die PKH-Anträge der Klägerin durch das Gericht erfolgt ist, nicht beanstandet hat. 62 Die mit diesem Begehren zulässige Klage ist nicht begründet. 63 Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten; sie hatte in der Zeit von Dezember 2003 bis Mai 2004 über das Gewährte hinaus keinen Anspruch auf ungekürzte Hilfe zum Lebensunterhalt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Vielmehr hat der Beklagte zu Recht die der Klägerin zu gewährende Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß § 25 Abs. 1 BSHG gekürzt. 64 Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 BSHG hat derjenige keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt, der sich weigert, zumutbare Arbeit zu leisten; die Hilfe ist nach § 25 Abs. 1 Satz 2 BSHG um mindestens 25 v.H. des maßgeblichen Regelsatzes zu kürzen; der Hilfeempfänger ist vorher entsprechend zu belehren (Satz 3). § 18 Abs. 1 BSHG regelt, dass jeder Hilfe Suchende seine Arbeitskraft zur Beschaffung seines Lebensunterhalts einsetzen muss; nach Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift ist darauf hinzuwirken, dass der Hilfe Suchende sich um Arbeit bemüht und Arbeit findet. Welche Arbeitsleistung dem Hilfeempfänger zuzumuten ist, richtet sich nach § 18 Abs. 3 BSHG. Gemäß § 18 Abs. 3 Satz 2 BSHG darf dem Hilfe Suchenden eine Arbeit nicht zugemutet werden, soweit dadurch die geordnete Erziehung eines Kindes gefährdet würde. Die geordnete Erziehung eines Kindes, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, ist in der Regel dann nicht gefährdet, wenn und soweit unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse in der Familie des Hilfe Suchenden die Betreuung des Kindes in einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege im Sinne der Vorschriften des Achten Buches Sozialgesetzbuch sichergestellt ist, § 18 Abs. 3 Satz 3 BSHG. 65 Die Klägerin hat sich im Sinne dieser Vorschriften in der Zeit von Dezember 2003 bis Mai 2004 geweigert, ihr zumutbare Arbeit zu leisten. 66 Diese Feststellung setzt voraus, dass die Arbeit, um die es geht, ihr gemäß § 18 Abs. 3 BSHG zuzumuten war, und dass sie sich geweigert hat, diese Arbeit zu leisten, 67 vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 17. Mai 1995 - 5 C 20.93 -, FEVS 46, 12 (14); Verwaltungsgerichtshof (VGH) Mannheim, Urteil vom 28. April 1993 - 6 S 1215/92 -, NVwZ-RR 1994, 521 f. 68 Es war der Klägerin von Dezember 2003 bis Mai 2004 zumutbar, sich um eine sozialversicherungspflichtige Teilzeitbeschäftigung zu bemühen und diese Bemühungen gegenüber dem Beklagten nachzuweisen. Eben dies hatte der Beklagte von ihr mit Schreiben vom 14. Oktober 2003 gefordert. Der Klägerin war eine Teilzeitbeschäftigung im Umfang von etwa 19 - 20 Wochenstunden zumutbar, mit der sie diese Anforderung erfüllt hätte. 69 Eine Teilzeittätigkeit in diesem Umfang war im streitgegenständlichen Zeitraum nicht wegen der Betreuung ihrer Kinder Viktor (damals 7-jährig) und Viktoria (damals 3-jährig) ausgeschlossen, da deren geordnete Erziehung bei einer Teilzeittätigkeit von 19 - 20 Wochenstunden nicht im Sinne von § 18 Abs. 3 Satz 2 BSHG gefährdet war. Eine völlige Unzumutbarkeit von Erwerbstätigkeit wegen der Betreuung ihrer Kinder schied schon aufgrund deren Alter aus, wie sich § 18 Abs. 3 Satz 3 BSHG entnehmen lässt. Es ist auch davon auszugehen, dass die Betreuung der Kinder während einer Teilzeittätigkeit in diesem Umfang zwischen Dezember 2003 und Mai 2004 sichergestellt werden konnte. In der Rechtsprechung ist insofern anerkannt, dass Alleinerziehenden mit Kindern ab dem vollendeten dritten Lebensjahr eine Teilzeittätigkeit - typischerweise mit einer halben Stelle - zugemutet werden kann, auch wenn Betreuung und Verpflegung des Kindes durch Schule, Kindergarten oder Dritte jenseits der normalen schul- bzw. kindergartenbedingten Abwesenheit ausscheiden. 70 Vgl. BVerwG, a. a. O., S. 15; VGH Kassel, Beschluss vom 31. August 1992 - 9 TG 1104/92 -, FEVS 44, 25 ("Alleinerziehende mit zwei 8- und 9-jährigen Kindern"); VGH Mannheim, Beschluss vom 11. Oktober 1999 - 7 S 1755/99 -, FEVS 51, 423 (424: "Alleinerziehender mit 6-jähriger Tochter"). 71 Somit wäre der Klägerin als Mutter von zwei über dreijährigen Kindern grundsätzlich eine Teilzeittätigkeit im Umfang von 19 - 20 Wochenstunden (ausgehend von einer Wochenarbeitszeit bei Vollzeittätigkeit von 38,5 bis 40 Wochenstunden) zumutbar gewesen, da bei diesem Umfang vorbehaltlich der besonderen Verhältnisse im Einzelfall die geordnete Erziehung ihrer Kinder nicht gefährdet gewesen wäre. Dementsprechend war auch die vom Beklagten geforderte Aufnahme einer bzw. das Bemühen um eine sozialversicherungspflichtige Teilzeitbeschäftigung zumutbar. Sind solche Bemühungen um eine Teilzeitbeschäftigung zumutbar, so ist es auch zumutbar, gegenüber dem Sozialhilfeträger diese Bemühungen nachzuweisen. 72 Auch bei Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und des Vortrags der Klägerin ergibt sich nichts anderes. 73 Dem Einsatz der Arbeitskraft der Klägerin im geforderten Umfang stand nicht die bei ihrer Tochter Viktoria bescheinigte Neurodermitis entgegen, die der Kinderarzt Dr. N1 mit Attest vom 26. September 2003 und die Hautärztin Hanna Q mit Attest vom 12. September 2003 bestätigt haben. Trotz dieser Erkrankung ihrer Tochter war es möglich, dass sie in einem Kindergarten während der Zeit einer Teilzeit- Erwerbstätigkeit der Klägerin betreut wurde. 74 Es kann insofern nicht festgestellt werden, dass Viktoria in einem solchen Umfang der Pflege und Betreuung der Klägerin bedurfte, dass eine halbtägige Unterbringung in einem Kindergarten ausgeschlossen war. Zwar hat der Kinderarzt bestätigt, dass Viktoria an einer schweren Neurodermitis leide, die einer intensiven Pflege und Betreuung bedürfe, wobei neben regelmäßigen Vorstellungen beim Hautarzt eine Therapie mit einem topischen Kortison und Immunsuppressivum notwendig gewesen sei, um die Symptome zu reduzieren. Zugleich hat Dr. N1 jedoch telefonisch am 7. Oktober 2003 (vgl. Vermerk des Beklagten, Beiakte 2, Bl. 21) und auch mit Schreiben vom 15. Mai 2004 (Gerichtsakte 13 L 1446/04, Bl. 47) betont, dass er trotz der Neurodermitis einen Besuch des Kindergartens im Oktober 2003 für möglich hielt. Nach seiner vom Beklagten dokumentierten Aussage im Telefonat am 7. Oktober 2003 bestand die intensive Betreuung und Pflege Viktorias im Wesentlichen in der Versorgung mit Salben und bei akuten Neurodermitisschüben in der Verabreichung starker Medikamente. Diese Einschätzung zur Kindergartenfähigkeit ist nachvollziehbar: Besuche beim Hautarzt können auch am Nachmittag durchgeführt werden. Dass eine Versorgung mit Salben und andere krankheitsbedingte Pflege Viktorias in einem Umfang notwendig war, die den Kindergartenbesuch ausschloss, ist nicht ersichtlich. Die Klägerin hat hierzu auch nicht konkret vorgetragen. Über die weitere Entwicklung von Viktoria nach diesem Zeitpunkt konnte der Kinderarzt keine Aussage mehr treffen, weil er Viktoria seitdem nicht mehr behandelt hat. Es sind jedoch keine Anhaltspunkte vorhanden, die dafür sprächen, dass Viktorias Neurodermitis in der Folgezeit einen Verlauf genommen hat, aufgrund dessen sie im Kindergarten nicht zu betreuen gewesen wäre. 75 Auch die von der Klägerin vorgetragene Nahrungsmittelallergie Viktorias steht einer Halbtagstätigkeit nicht entgegen. Zunächst einmal ist überhaupt nicht klar, ob bei ihr überhaupt eine solche Allergie vorliegt. Im Attest der Hautärztin Q ist lediglich "Verd. Nahrungsmittelallergie" aufgeführt, was wohl den Verdacht einer solchen Allergie bezeichnen dürfte. Viktorias Kinderarzt hat hierzu im Telefonat mit dem Beklagten am 7. Oktober 2003 mitgeteilt, dass eine diagnostizierte konkrete Lebensmittelallergie nicht bestehe. Die Klägerin hat bisher nicht konkretisiert, worauf Viktoria allergisch reagiert und wie ihre "strenge Diät" (vgl. Widerspruch der Klägerin vom 11. Dezember 2003) aussehen soll. 76 Selbst wenn man davon ausgeht, dass bei Viktoria eine Lebensmittelallergie vorgelegen hat oder vorliegt, führt diese nicht dazu, dass Viktoria der Kindergartenbesuch und infolge dessen der Klägerin ihre Halbtagsbeschäftigung nicht zumutbar wäre. Zum einen ist davon auszugehen, dass durch die Betreuungspersonen im Kindergarten die Einhaltung einer bestimmten Diät wegen Nahrungsmittelallergie sichergestellt werden kann. Zum anderen muss Viktoria es unabhängig von ihrer Einsichtsfähigkeit in die Notwendigkeit einer eventuellen Diät irgendwann hinzunehmen lernen, dass ihr bei Vorliegen einer Lebensmittelallergie gewisse Lebensmittel verwehrt sind. Das Kennenlernen dieses Verzichts und das Erlernen einer entsprechenden Frustrationstoleranz gehört zu den notwendigen Erfahrungen, die ein Kind mit einer solchen Allergie machen muss. Hinzu kommt, dass nicht ersichtlich ist, wieso Viktoria zuhause oder im Freundes- und Bekanntenkreis nicht auch damit konfrontiert ist, dass ihr Bruder, ihre Mutter oder andere Personen Dinge verzehren, die ihr verboten sind. 77 Der pauschale Vortrag, Viktoria sei jedenfalls nicht kindergartenreif gewesen, führt zu keiner anderen Beurteilung. Es bedürfte konkreter Ausführungen und möglichst auch fachkundiger Stellungnahmen oder sonstiger Nachweise, um darzulegen, dass Viktoria in ihrer Entwicklung hinter dem normalen Entwicklungsstand eines 3-jährigen Kindes in einer Weise zurückgeblieben war, die die Aufnahme in einen Kindergarten ab Dezember 2003 untunlich erscheinen ließ. Es hätte nahegelegen, einen solchen Zustand durch eine fachkundige Stellungnahme (z. B. seitens eines Kindergartens, eines Pädagogen oder sonstiger Kinder-Therapeuten) konkret vorzutragen. 78 Dass eine Kindergartenaufnahme Viktorias möglich gewesen wäre, wird auch durch den späteren Verlauf des Hilfefalls bestätigt. Viktoria wurde am 19. August 2004 im L1-Kindergarten aufgenommen und ist dort von 9.00 - 12.00 Uhr täglich betreut worden. Ausweislich des Vermerks des Beklagten vom 9. September 2004 über die Vorsprache der Klägerin vom selben Tage klappte dies nach anfänglichen Schwierigkeiten gut. Die Klägerin war sogar bereit, die Kindergarten-Betreuung auf die Zeit von 8.00 - 12.00 Uhr auszuweiten. Über irgendwelche Probleme, die sich in der Folgezeit ergaben, liegen dem Gericht keine Informationen vor. Es hätte sich aufgedrängt, diese vorzutragen, wenn es sie denn gegeben hätte. Da in Bezug auf die Neurodermitis und die mögliche Lebensmittelallergie keine relevanten Veränderungen in der Zeit von Dezember 2003 bis August 2004 bekannt sind, hat Viktorias problemlose Kindergartenbetreuung ab Mitte August 2004 auch für die hier entscheidende Zeit Bedeutung. Hinzu kommt, dass auch die Klägerin selbst das Vollenden des 4. Lebensjahres, also Ende September 2004, als Zeitpunkt für den Beginn des Kindergartenbesuchs von Viktoria ins Auge gefasst hatte (vgl. Schriftsatz der Klägerin vom 16. September 2004). Wieso dies aus ihrer Sicht möglich war, gleiches jedoch in der Zeit zwischen Dezember 2003 und Mai 2004 noch nicht ging, hat die Klägerin nicht schlüssig erklären können. 79 Aus den Betreuungserfordernissen in Bezug auf ihren Sohn Viktor ergibt sich ebenfalls keine Unzumutbarkeit einer Halbtagsbeschäftigung der Klägerin. 80 Es ist davon auszugehen, dass sein Besuch der 2. Klasse der B-Grundschule in H der Klägerin hinreichend Zeit für eine Teilzeitbeschäftigung im geforderten Umfang lässt. Diese Schule bietet den Service "Verlässliche Grundschule" an. Gerade um die Teilzeiterwerbstätigkeit von Eltern schulpflichtiger Kinder und besonders von Alleinerziehenden zu ermöglichen, garantieren Schulen mit diesem Dienst, die Kinder - auch bei beweglichen Ferientagen, Unterrichtsausfall etc. - in einem bestimmten Zeitraum, typischerweise von 8.00 bis 13.00 Uhr, zu betreuen. Die hierdurch entstehenden Kosten würden, wie der Beklagte mit Schreiben vom 14. Oktober 2003 bestätigt hat, vom Erwerbseinkommen gemäß § 76 Abs. 2 BSHG abgezogen und dadurch vom Beklagten mittelbar übernommen. 81 Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Klägerin, sie müsse Viktor morgens zu Fuß zur Schule bringen und mittags entsprechend abholen. Denn zunächst ist schon nicht erkennbar, dass hieraus folgen würde, dass ihr nicht genügend Zeit für ihre Teilzeiterwerbstätigkeit bleiben würde. Wenn die verlässliche Grundschule sicherstellt, dass Viktor von 8.00 bis 13.00 Uhr in der Schule ist, würde der mit Viktor gemeinsam zurückgelegte Weg, dessen Dauer die Klägerin mit 30 Minuten angibt, in den Zeiten vor 8.00 Uhr und nach 13.00 Uhr stattfinden. Nach dem Schulbeginn und vor dem Schulende wäre sie in der Lage, ohne Kind an ihrer Seite die Strecke von weniger als 2 km (vgl. Vermerk des Beklagten vom 18. Dezember 2003, Beiakte 2, Bl. 45) deutlich schneller zurückzulegen. Wenn dieser Gesichtspunkt zu berücksichtigen wäre, so könnte er jedenfalls nur dazu führen, dass der Klägerin eine in ihrem zeitlichen Umfang (geringfügig) verminderte Tätigkeit abverlangt werden könnte. Darüber hinaus hat die Klägerin zu der im PKH- Beschluss vom 7. Juni 2005 (13 K 2322/04) aufgeworfenen Frage, ob sie und Viktor nicht über Fahrräder verfügen, mit denen der begleitete Schulweg (zu dessen Erforderlichkeit vgl. unten) schneller zurückzulegen wäre, nicht Stellung genommen. 82 Zudem ist nicht ersichtlich, dass es überhaupt notwendig war, Viktor täglich zu Fuß zur Schule zu bringen und abzuholen. Anders als die Klägerin ist das Gericht nicht der Auffassung, dass Viktor seinen Schulweg nicht allein bewältigen "kann und soll". Unter Rückgriff auf die vom Gesetzgeber in der Verordnung zur Ausführung des § 7 Schulfinanzgesetz (Schülerfahrkostenverordnung - SchfkVO -) vom 24. März 1980, zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2003 (SGV.NRW S. 223) getroffenen Wertungen erscheint dieser Schulweg einem 7-jährigen, der die 2. Klasse einer Grundschule besucht, auch ohne Elternbegleitung zumutbar. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 SchfkVO ist einem Grundschüler ein Schulweg bis zu 2 km zumutbar, ohne dass der Staat Fahrkosten übernimmt. Liegt die Länge des Schulwegs unterhalb von 2 km, so werden Schülerfahrkosten gemäß § 6 SchfkVO nur gezahlt, wenn der Schüler aus gesundheitlichen Gründen oder wegen einer geistigen oder körperlichen Behinderung ein Verkehrsmittel benutzen muss (Abs. 1) bzw. wenn der Schulweg nach den objektiven Gegebenheiten besonders gefährlich oder nach den örtlichen Verhältnissen für Kinder ungeeignet ist (Abs. 2). 83 Zum einen liegt Viktors Schulweg nach den vorliegenden Erkenntnissen nicht über 2 km. Besondere Umstände im Sinne von § 6 SchfkVO sind nicht ersichtlich. Indem der Gesetzgeber den Anspruch auf Schülerfahrkosten gewährt, wenn der Schulweg zu gefährlich ist, macht das Gesetz zugleich deutlich, dass es davon ausgeht, dass die Schüler den seiner Länge nach zumutbaren Schulweg ohne Elternbegleitung zurücklegen, da nicht erkennbar ist, warum in deren Begleitung ein "gefährlicher Schulweg" im Sinne des § 6 Abs. 2 SchfkVO nicht möglich und zumutbar wäre. 84 Dass Viktors Schulweg ihrer Halbtagsbeschäftigung letztlich nicht entgegenstand, wird auch dadurch verdeutlicht, dass die Klägerin bei ihrer Vorsprache am 7. Juni 2004 gegenüber dem Beklagten erklärt hat, sich nunmehr um eine Arbeitsstelle zu bemühen, ohne dass in Bezug auf Viktor eine Veränderung eingetreten wäre. Bei der Vorsprache der Klägerin beim Beklagten am 9. September 2004 hat die Klägerin zudem angegeben, dass Viktor in der Grundschule täglich ab 8.00 Uhr für 5 - 6 Unterrichtsstunden betreut wird, so dass einer halbtägigen Erwerbstätigkeit am Vormittag nichts entgegenstehe. Auch der Umstand, dass die Klägerin ab dem 16. November 2004 die ihr vom Beklagten mit Bescheid vom selben Tage angebotene gemeinnützige und zusätzliche Arbeitsstelle gemäß § 19 Abs. 2 BSHG als Reinigungskraft in der Psychiatrischen Facheinrichtung "Haus L2" in H (Mo - Fr von 9.00 - 12.00 Uhr) an- und aufgenommen hat, verdeutlicht, dass der Schulweg von Viktor einer Teilzeitbeschäftigung nicht entgegenstand. 85 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen kommt es nicht darauf an, ob es möglich und zumutbar war, dass Viktor auf die näher gelegene B1-Grundschule wechselte, um seinen Schulweg ohne Begleitung der Klägerin zurückzulegen. 86 Anderes ergibt sich schließlich nicht aus der erst im August 2003 erfolgten Trennung der Klägerin vom Vater ihrer Kinder. Es spricht nichts dafür, dass die Trennungssituation für ihre Kinder eine solche Belastung darstellte, dass es ihre geordnete Erziehung im Sinne von § 18 Abs. 3 Satz 2 BSHG gefährdet hätte, wenn sie zur Ermöglichung einer Halbtagsbeschäftigung der Klägerin halbtags "in fremde Hände" gegeben worden wären. Da Viktor damals bereits die 2. Klasse der Grundschule besuchte und dadurch bereits der Situation einer im Wesentlichen halbtägigen Fremdbetreuung ausgesetzt war, ist dieser Vortrag auf ihn bezogen unerheblich. Der Beklagte hat in seinem Schreiben vom 20. Dezember 2003 (Beiakte 2, Bl. 51 f.) darauf abgestellt, dass eine Trennung der Eltern in vielen Fällen für die Kinder belastend sei, jedoch nicht erkennbar sei, dass die Schwierigkeiten für die Kinder der Klägerin über das normale Maß hinausgingen, da sie nach seinen Informationen nicht psychologisch oder therapeutisch behandelt würden. Dem ist bezogen auf Viktoria wenig hinzuzufügen. Bei einem im 4. Lebensjahr befindlichen Kind ergibt sich aus einer Trennung der Eltern, bei der das Kind - wie hier - bei der Mutter bleibt, im Allgemeinen keine Situation, die es aufgrund der Entwicklung des Kindes unter dem Eindruck der Trennung der Eltern ausgeschlossen erscheinen lässt, das Kind in Kindergartenbetreuung zu geben. Konkrete Umstände des vorliegenden Falles, aus denen sich etwas anderes ergibt, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. 87 Die Klägerin hat sich in der Zeit von Dezember 2003 bis Mai 2004 geweigert, die ihr nach dem Vorstehenden zumutbare Arbeit zu leisten. 88 Eine Weigerung im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 BSHG liegt vor bei ausdrücklicher oder konkludenter und zugleich vorwerfbarer Ablehnung jeglicher oder einer bestimmten dem Hilfe Suchenden vom Arbeitsamt, dem Sozialhilfeträger oder einem Dritten angebotenen oder nachgewiesenen Arbeit oder auch bei vorwerfbarem mangelhaftem Bemühen um eine Arbeitsstelle. Mangelhafte Arbeitsbemühungen können auch darin liegen, dass ein Hilfe Suchender, der sich beim Arbeitsamt arbeitssuchend gemeldet hat und für das Arbeitsamt erreichbar ist, es ablehnt, sich unabhängig von Bemühungen des Arbeitsamtes selbst auf dem für ihn zugänglichen Arbeitsmarkt einen Arbeitsplatz zu suchen. Fehlende eigene Bemühungen um Arbeit stellen bei einem Hilfe Suchenden, der die Dienste des Arbeitsamtes regelmäßig in Anspruch nimmt, nur dann eine Weigerung im Sinne von § 25 Abs. 1 BSHG dar, wenn solche Arbeitsbemühungen dem Hilfe Suchenden nach seinen persönlichen und finanziellen Kräften zumutbar sind und nach der (örtlichen oder regionalen) Arbeitsmarktlage auch konkrete Erfolgsaussichten besitzen. 89 Vgl. BVerwG, a. a. O., S. 16 f.; VGH Mannheim, Urteil vom 28. April 1993, a. a. O., S. 522. 90 Nach diesen Grundsätzen hat sich die Klägerin im Zeitraum von Dezember 2003 bis Mai 2004 geweigert, sich um eine sozialversicherungspflichtige Teilzeittätigkeit zu bemühen. Sie hat sich - abgesehen von den erfolgten regelmäßigen Meldungen beim Arbeitsamt - kategorisch geweigert, sich in irgendeiner Weise selbständig um eine Teilzeittätigkeit zu bemühen, weil sie der Auffassung war, dies sei ihr wegen der Betreuung ihrer Kinder nicht möglich bzw. nicht zumutbar (vgl. Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin an den Beklagten vom 8. Oktober 2003, vom 28. November 2003 sowie Widerspruch vom 11. Dezember 2003). Sie hat entgegen der konkret an sie gerichteten Aufforderung auch keine Nachweise über ihre Arbeitsbemühungen beim Beklagten vorgelegt. Diese Bemühungen waren ihr nach dem oben Gesagten zumutbar. Es ist auch nicht erkennbar, dass solche Arbeitsbemühungen von vornherein ohne Erfolgsaussicht gewesen wären. Die Klägerin hat nach ihren Angaben gegenüber dem Beklagten im Klientenfragebogen vom 10. September 2003 angegeben, vor ihrer Ausreise nach Deutschland in Kasachstan als Reinigungskraft gearbeitet zu haben. Sie hat als Vermittlungswünsche dementsprechend Reinigungstätigkeiten angegeben. Für solche Tätigkeiten besteht unabhängig von der Arbeitsmarktlage in der Regel Bedarf und sie sind auch stundenweise als Teilzeittätigkeit möglich. Dass in der konkreten Situation für die Klägerin eine Beschäftigung nicht zu erlangen gewesen wäre, ist nicht ersichtlich und von ihr auch nicht vorgetragen. 91 Die nach dem Vorstehenden vorliegende Weigerung der Klägerin, sich im Zeitraum von Dezember 2003 bis Mai 2004 in zumutbarer Weise um eine Teilzeitbeschäftigung zu bemühen, ist nicht deshalb im Rechtssinne entfallen - und die Kürzung der Sozialhilfe war nicht nachträglich aufzuheben -, weil die Klägerin Anfang Juni 2004 ihren Widerstand gegen die Aufforderung des Beklagten aufgegeben hat. Dies führte natürlich dazu, dass ab diesem Zeitpunkt keine Kürzung mehr möglich war. Dementsprechend hat der Beklagte die gekürzte Hilfe für den Monat Juni 2004 nachgezahlt. In Bezug auf die davor liegende Zeit hat sie sich jedoch im Sinne des § 25 Abs. 1 BSHG geweigert, ihr zumutbare Arbeitsbemühungen zu unternehmen, und kann dies auch nicht im Nachhinein durch ihr Einlenken ungeschehen machen. 92 Da die Voraussetzungen einer Kürzung der Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 25 Abs. 1 BSHG vorliegen, durfte der Beklagte den Regelsatz der Klägerin kürzen. Er hat von dieser Befugnis auch dem Umfang nach für die gesamte Zeit von Dezember 2003 bis Mai 2004 in rechtmäßiger Weise Gebrauch gemacht. 93 In Bezug auf den Zeitraum von Dezember 2003 bis März 2004 (Bescheid vom 26. November 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Februar 2004) hat der Beklagte den Regelsatz der Klägerin gemäß der gesetzlichen Regelung in § 25 Abs. 1 Satz 2 BSHG um 25 % (74 Euro) gekürzt. Eine zu überprüfende Ermessensentscheidung ist in den genannten Bescheiden richtigerweise nicht erfolgt, weil nach § 25 Abs. 1 Satz 2 BSHG die Hilfe in einer ersten Stufe um mindestens 25 v.H. zu kürzen ist. Ein Ermessen besteht insofern weder in Bezug auf das Ob der Kürzung noch zu deren Höhe. Die nach § 25 Abs. 1 Satz 3 BSHG erforderliche Belehrung über diese Rechtsfolge ist mit dem Schreiben an die Klägerin vom 14. Oktober 2003 erfolgt (Beiakte 2, Bl. 28 f.). 94 Auch hinsichtlich der Hilfe für die Monate April 2004 (Bescheid vom 26. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. November 2004) und Mai 2004 (Bescheid vom 28. April 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Dezember 2004) ist die Kürzung dem Umfang nach rechtmäßig, insbesondere ermessensfehlerfrei, erfolgt. 95 Die nach § 25 Abs. 1 Satz 3 BSHG erforderliche Belehrung über die weitergehenden Kürzungen ist im Hinblick auf die Kürzung des Regelsatzes der Klägerin um 50 % im April 2004 in dem Bescheid vom 19. Dezember 2003 und hinsichtlich der Kürzung um 100 % des Regelsatzes eines Haushaltsangehörigen im Mai 2004 in dem Bescheid vom 26. März 2004 erfolgt. 96 Liegen - wie hier - die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 Satz 1 BSHG vor, entfällt als Rechtsfolge der Anspruch des Hilfeempfängers, der zumutbare Arbeitsbemühungen verweigert, auf Hilfe zum Lebensunterhalt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Sozialhilfeträger jede weitere Hilfe verweigern muss. Vielmehr liegt es in seinem pflichtgemäßen Ermessen gemäß § 4 Abs. 2 BSHG, ob die Hilfe - ggf. gekürzt, vorübergehend oder in bestimmter Form - aus besonderen Gründen gewährt wird. Der Hilfeträger wird in seiner Entscheidung über die Gestaltung der Hilfe freier gestellt; dies entbindet ihn jedoch nicht von der Verpflichtung, den Sozialhilfefall unter Kontrolle zu halten. 97 Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 - 5 C 20.93 -, FEVS 46, 121 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 20. Mai 1998 - 24 B 841/97 -, Juris. 98 § 25 Abs. 1 BSHG lässt grundsätzlich eine Kürzung der Hilfe über 25 % hinaus bis zu einer vollständigen Einstellung der Hilfe zu, wie sich im Umkehrschluss aus der Kürzungsmöglichkeit gemäß Abs. 2 der Vorschrift ergibt, nach der nur eine Kürzung der Hilfe auf das Unerlässliche möglich ist. Soweit es um eine Kürzung des Regelsatzes geht, die über 25 % hinausgeht, steht die Entscheidung im Ermessen der Behörde. Nach § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB I haben Leistungsträger, die ermächtigt sind, bei der Entscheidung über Sozialleistungen nach ihrem Ermessen zu handeln, ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Die Entscheidung muss gemäß § 35 Abs. 1 SGB X schriftlich begründet werden, wobei die Begründung die Gesichtspunkte erkennen lassen muss, von denen die Behörde bei der Ausübung des Ermessens ausgegangen ist. 99 Die Kürzung der Hilfe der Klägerin um 148 Euro im April 2004 (50 % ihres Regelsatzes) und um 236,98 Euro (80,06 % ihres Regelsatzes, entspricht ca. 100 % des Regelsatzes eines Haushaltsangehörigen) im Mai 2004 ist somit der Höhe nach grundsätzlich von § 25 Abs. 1 BSHG umfasst und begegnet auch im Hinblick auf die hierbei zu treffende Ermessensentscheidung des Beklagten keinen Bedenken. 100 Bei den angegriffenen Bescheiden für die Monate April und Mai 2004 lässt sich der Begründung entnehmen, dass der Behörde bewusst war, dass ihr Ermessen eingeräumt war, und dass sie dieses Ermessen ausgeübt hat. Die für die Ermessensentscheidung wesentlichen Gesichtspunkte sind insbesondere in den Widerspruchsbescheiden vom 23. November 2004 und vom 16. Dezember 2004 hinreichend dargelegt. 101 Die Bescheide weisen auch im Übrigen keine Ermessensfehler auf. 102 Insbesondere entspricht die Kürzung der Hilfe um 148 Euro im April 2004 und um 236,98 Euro im Mai 2004 dem Zweck des § 25 Abs. 1 BSHG. 103 Bei dieser Vorschrift handelt es sich nicht um einen Verwirkungs- oder Sanktionstatbestand, sondern um eine Hilfenorm, die der Hilfe zur Selbsthilfe dient und dem mangelnden Selbsthilfestreben des Betroffenen aufgrund Entwöhnung von Arbeit o.Ä. begegnen soll. Aus diesem Grunde muss eine Kürzung der Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß § 25 Abs. 1 BSHG geeignet sein, das Selbsthilfestreben des Hilfeempfängers zu fördern. Lässt sich der Betroffene durch eine solche Kürzung aufgrund der Umstände des Einzelfalls, z. B. aufgrund einer bei ihm vorliegenden seelischen Fehlhaltung, nicht zur Selbsthilfe motivieren, ist eine Kürzung ungeeignet und deshalb unzulässig. 104 Vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 31. Januar 1968 - 5 C 22.67 -, BVerwGE 29, 99 (104 ff.); OVG NRW, a. a. O., Rn. 31 ff. 105 Die vorgenommenen Regelsatzkürzungen waren geeignete Maßnahmen, um das Selbsthilfestreben der Klägerin zu aktivieren. Dies zeigt schon der tatsächliche Ablauf des Hilfefalls: Die Klägerin hat ihre zunächst eingenommene Verweigerungshaltung gegenüber einer Teilzeiterwerbstätigkeit unter dem Eindruck der hier im Streit stehenden Kürzungen Anfang Juni 2004 aufgegeben und dies in ihren Vorsprachen vom 4. und 7. Juni 2004 dokumentiert. Infolge dessen hat sie ihre Tochter zur Ermöglichung dieser Teilzeittätigkeit im L1-Kindergarten angemeldet, den diese ab dem 19. August 2004 besucht hat. Nachfolgend hat sie ausweislich der im Verwaltungsvorgang des Beklagten (Beiakte 2, Bl. 148 ff.) vorhandenen Nachweise intensiv eine Teilzeitbeschäftigung auf dem freien Arbeitsmarkt gesucht und ist, weil dies keinen Erfolg zeitigte, vom Beklagten ab dem 16. November 2004 in eine gemeinnützige und zusätzliche Arbeitsstelle vermittelt worden. Der Beklagte hat die Kürzung richtigerweise sofort beendet, als die Klägerin von ihrer Verweigerungshaltung Abstand nahm. 106 Wie dieser Ablauf des Falls verdeutlicht, entsprachen die angegriffenen Kürzungen auch im Übrigen dem Zweck des § 25 Abs. 1 BSHG. Die Kürzungen verfolgten den Zweck, ihren Selbsthilfewillen anzuspornen. Der Beklagte hat den Fall, wie der Verwaltungsvorgang und die zeit- und sachgerechte Verschärfung der Kürzungen im April und Mai 2004 sowie die Aufhebung der Kürzung im Juni 2004 erkennen lassen, intensiv unter Kontrolle gehalten. 107 Es gab in den Monaten April und Mai 2004 darüber hinaus kein milderes Mittel, das in gleicher Weise zur Zweckerreichung geeignet gewesen wäre. Der Beklagte hat, wie von § 25 Abs. 1 Satz 2 BSHG vorgesehen, zunächst für den Monat Dezember 2003 mit der Mindestkürzung von 25 % des Regelsatzes der Klägerin begonnen. Erst als diese für einen Sozialhilfeempfänger schon deutlich spürbare Verknappung ihrer Mittel bis einschließlich März 2004 keine erkennbare Veränderung ihrer Einstellung bewirkte, griff der Beklagte zu den weitergehenden Kürzungen um 50 % bzw. von 80,06 % ihres Regelsatzes. Es entspricht dem Zweck der Vorschrift und ist bei Kürzungen im vorliegenden Umfang auch unter dem Gesichtspunkt des Übermaßverbots zulässig, den wirtschaftlichen Druck auf den der eigenen Arbeitsverpflichtung nicht hinreichend nachkommenden Hilfeempfänger nach einer nicht ganz kurzen Zeit der mildesten Kürzung um 25 % innerhalb kurzer Zeit stark zu erhöhen, um herauszufinden, ob der Betroffene überhaupt auf diesen Druck reagiert. Es ist nicht erkennbar, dass - aus der prognostischen Sicht des Beklagten bei Erlass der Bescheide vom 26. März und vom 28. April 2004 und zugleich auch rückblickend aufgrund des weiteren Verlaufs des Hilfefalles - eine Kürzung in geringerem Umfang als im April und Mai 2004 erfolgt das gewünschte (und erzielte) Ergebnis in gleicher Weise herbeigeführt hätte. Nachdem die Klägerin auf die Kürzung um 148 Euro im April 2004 ihre eine Arbeitssuche ablehnende Haltung immer noch nicht aufgab, war es verhältnismäßig, im nächsten Monat eine Kürzung ihres Regelsatzes (von 296 Euro) um 236,98 Euro vorzunehmen. 108 Zudem war es nicht ermessensfehlerhaft, dass die Kürzungsbescheide nicht mit einer Frist - insbesondere von drei Monaten bzw. 12 Wochen - versehen waren. 109 So aber Bayerischer VGH, Beschluss vom 2. Dezember 1999 - 12 ZE 99.2267 -, FEVS 52, 312; OVG Schleswig, Urteil vom 18. August 2004 - 2 LB 32/04 -, FEVS 56, 199 (201). 110 Eine solche Frist, die § 25 Abs. 1 BSHG nicht vorsieht, wird weder durch den Normzweck gefordert, noch ergibt sie sich aus der Systematik des § 25 BSHG. Sie liefe dem Zweck dieser Vorschrift sogar zuwider. Denn der vorliegende Fall zeigt, dass Hilfeempfänger bei einer Regelsatzkürzung über einen drei Monate überschreitenden Zeitraum hinweg nicht zwingend Schäden an ihrer Menschenwürde nehmen. Es bedarf - nach den Umständen des Einzelfalls, § 3 Abs. 1 BSHG - eventuell gerade einer länger dauernden Kürzung, um den gewünschten Effekt zu erzielen. Es ist auch nicht ersichtlich, wie sich unter den Bedingungen der Praxis und den zugleich geltenden Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes eine sich bis zu einer vollständigen Einstellung steigernde Kürzung verwirklichen ließe. Zugleich würde der Erfolg einer Kürzung - die Aktivierung des Selbsthilfestrebens - gefährdet, wenn der Betroffene schon mit der Kürzung mitgeteilt bekäme, wie lange er mit den verringerten Mitteln auskommen, also "durchhalten" muss, bis der Sozialhilfeträger wieder ungekürzte Mittel zahlt. Die Systematik des § 25 BSHG fordert eine solche Befristung nach Auffassung des erkennenden Gerichts ebenfalls nicht. Lediglich in § 25 Abs. 2 Nr. 3 BSHG ist eine Befristung der Kürzung auf 12 Wochen angeordnet. Dies gilt unmittelbar schon nicht für die anderen Fälle des § 25 Abs. 2 BSHG und erst recht nicht für § 25 Abs. 1 BSHG. Die in § 25 Abs. 2 Nr. 3 BSHG geregelte Befristung auf 12 Wochen dient auch nur dem leistungsrechtlichen Gleichlauf dieser Kürzung mit den arbeitsförderungsrechtlichen Sperrzeiten nach dem SGB III. Ihre Übertragung auf § 25 Abs. 1 BSHG ist danach aus systematischen Gründen nicht angezeigt. 111 Im Ergebnis ebenso OVG Lüneburg, Beschluss vom 19. Juni 2003 - 12 ME 142/03 -, FEVS 55, 135 (137). 112 Die tatsächliche Dauer der Kürzung von insgesamt sechs Monaten (4 Monate um 74 Euro und je ein Monat um 148 Euro bzw. 236,98 Euro) begegnet keinen Bedenken. 113 Die getroffene Ermessensentscheidung über die Kürzung der Hilfe für die Monate April und Mai 2004 ist auch mit dem Grundsatz der Familiengerechtigkeit der Hilfe vereinbar. 114 Wenn neben dem Hilfe Suchenden noch weitere Familienmitglieder im Haushalt leben, muss in die Ermessensentscheidung der Gesichtspunkt der Familiengerechtigkeit der Hilfe mit eingestellt werden. Nach § 7 BSHG sollen bei der Gewährung der Sozialhilfe die besonderen Verhältnisse in der Familie des Hilfe Suchenden berücksichtigt werden und soll die Sozialhilfe die Kräfte der Familie zur Selbsthilfe anregen und den Zusammenhalt der Familie festigen. Im Zusammenhang mit der Kürzung der Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 25 Abs. 1 BSHG hat dieser Gesichtspunkt in Abs. 3 der Vorschrift seine besondere Ausprägung gefunden. Hiernach ist soweit wie möglich zu verhüten, dass die unterhaltsberechtigten Angehörigen der von Kürzungen nach Abs. 1 betroffenen Hilfeempfänger oder andere mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft lebende Hilfeempfänger durch die Versagung oder Einschränkung der Hilfe mitbetroffen werden. 115 Zwar werden sich finanzielle Auswirkungen auf die gesamte Haushaltsgemeinschaft so gut wie nie verhindern lassen, wenn ein Hilfeempfänger, der mit anderen Hilfeempfängern zusammen lebt, auf Grund von § 25 Abs. 1 BSHG keine oder nur eine eingeschränkte Hilfe zum Lebensunterhalt erhält. Deswegen bestimmt § 25 Abs. 3 BSHG auch lediglich, dass solche Auswirkungen "soweit wie möglich" zu verhüten seien. Um § 25 Abs. 1 BSHG bei Haushaltsgemeinschaften nicht jede praktische Bedeutung zu nehmen, sind von der Rechtsprechung des OVG NRW auch Ermessensentscheidungen als rechtmäßig angesehen worden, die Auswirkungen auf den Unterhalt der Familie für einen begrenzten Zeitraum hingenommen haben, solange nicht der notwendige Lebensunterhalt der Familie unterschritten wird. 116 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Mai 1998 - 24 B 841/97 - m.w.N. 117 Das OVG NRW hat soweit ersichtlich nicht konkretisiert, was es insofern mit dem notwendigen Lebensunterhalt meint. Es kann nicht der notwendige Lebensunterhalt im Sinne von § 12 BSHG gemeint sein, da dies gerade die ungekürzte Hilfe zum Lebensunterhalt ist. Das Gericht geht davon aus, dass es im Hinblick auf § 25 Abs. 3 BSHG ausreichend ist, wenn einer Familiengemeinschaft das zum Lebensunterhalt Unerlässliche, also insgesamt etwa 75 - 80 % der Summe ihrer Regelsätze, verbleiben. 118 In diesem Sinne VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. Oktober 1999 - 7 S 1755/99 -, FEVS 51, 423 (427 f.). 119 Zudem dürfen wegen § 25 Abs. 3 BSHG bei der auf den Haushaltsvorstand bezogenen Kürzung nach § 25 Abs. 1 BSHG weder der auf ihn entfallende Mietanteil noch die in seinem Regelsatz enthaltenen, aber für alle Haushaltsangehörigen bestimmten Anteile für die Kosten der allgemeinen Haushaltsführung, wie nicht teilbare Kosten der Energie für Haushaltsgeräte, Tageszeitungen, kleinere Instandhaltungen, Schwund, Verderb oder Verlust bei Nahrungsmitteln einbehalten werden, 120 vgl. VG Mainz, Beschluss vom 1. März 2001 - 1 L 18/01.MZ -, info also 2001, 107, unter Bezugnahme auf OVG Koblenz, Beschluss vom 16. Dezember 1998 - 12 B 12778/98.OVG -. 121 Zunächst hat der Beklagte durch auf § 7 und § 25 Abs. 3 BSHG bezogene Ausführungen in allen angegriffenen Bescheiden deutlich gemacht, dass er diesen Gesichtspunkt in seine Ermessenserwägungen eingestellt hat. 122 Auch das Ergebnis der Ermessensausübung ist mit den dargestellten Grundsätzen vereinbar. Der Beklagte hat der Klägerin in den Monaten April und Mai 2004 den auf sie entfallenden Anteil an den Unterkunftskosten und der Heizkostenpauschale gewährt. Indem er ihr im April 2004 50 % ihres Regelsatzes (148 Euro) und im Mai etwa 20 % ihres Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes (59,02 Euro) sowie stets den Mehrbedarf bei Alleinerziehung gemäß § 23 Abs. 2 BSHG (118,40 Euro) bewilligt hat, hat er jedenfalls die Mittel für die Abdeckung der Generalunkosten des Haushalts belassen. Wie der Beklagte in den Widerspruchsbescheiden dargelegt hat, stand der Klägerin und ihren Kindern (unter Berücksichtigung der gewährten Sozialhilfe sowie des Kindergeldes von 2 x 154 Euro und der Leistungen nach dem UVG von 164 Euro und 122 Euro) in Bezug auf ihre Regelsätze (Klägerin: 296 Euro; Viktor: 192 Euro; Viktoria: 163 Euro; Summe: 651 Euro) stets das zum Lebensunterhalt Unerlässliche zur Verfügung (April: 95 % der Summe der Regelsätze; Mai: 82 %). Auf diese im Wesentlichen zutreffenden Ausführungen wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen. 123 Der Beklagte hat somit soweit möglich auf die Bedürfnisse der unterhaltsberechtigten Kinder der Klägerin Rücksicht genommen, indem er in der Zeit von Dezember 2003 bis März 2004 die Hilfe der Klägerin lediglich um 74 Euro kürzte, was die Kinder kaum betroffen haben dürfte. Dass sich die Kürzungen im April 2004 von 148 Euro und im Mai von 237 Euro auch auf die Kinder ausgewirkt haben, ist nicht auszuschließen; es ist jedoch für diesen - sehr kurzen - Zeitraum auch im Hinblick auf § 25 Abs. 3 BSHG hinzunehmen, weil ansonsten § 25 Abs. 1 BSHG bei Familiengemeinschaften kaum praktische Bedeutung entfalten würde. 124 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Mai 1998, a. a. O. 125 Das wäre mit dem Zweck des § 25 Abs. 1 BSHG nicht vereinbar. Zudem ist nach dem ihr Verantwortungsbewusstsein als Mutter widerspiegelnden Vortrag der Klägerin davon auszugehen, dass sie auf für den Bedarf ihrer Kinder notwendige Mittel zur Deckung ihres eigenen Lebensunterhalts nur im unvermeidbaren Umfang zugegriffen hat. 126 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2, 1. Halbs. VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 127