Beschluss
12 ME 142/03
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde ist zu versagen, wenn der Antrag nicht hinreichend erfolgversprechend gemäß §166 VwGO i.V.m. §114 ZPO dargelegt wird.
• Gemäß §25 Abs.1 BSHG kann Hilfe zum Lebensunterhalt ganz oder teilweise versagt werden, wenn der Hilfeempfänger sich weigert, zumutbare Arbeit oder Maßnahmen nach §§18 ff., 19, 20 BSHG anzunehmen.
• Ein wirksamer Heranziehungsbescheid begründet die Rechtsgrundlage für nachfolgende Kürzungs- oder Einstellungsbescheide und kann in Bestandskraft erwachsen.
• Der Träger der Sozialhilfe muss nach Einstellung der Leistungen den Einzelfall weiterhin überprüfen und bei Untauglichkeit der Sanktionen alternative Hilfen prüfen und gegebenenfalls wieder laufende Hilfe gewähren.
Entscheidungsgründe
Einstellung der Sozialhilfe wegen Verweigerung zumutbarer Arbeit rechtmäßig • Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde ist zu versagen, wenn der Antrag nicht hinreichend erfolgversprechend gemäß §166 VwGO i.V.m. §114 ZPO dargelegt wird. • Gemäß §25 Abs.1 BSHG kann Hilfe zum Lebensunterhalt ganz oder teilweise versagt werden, wenn der Hilfeempfänger sich weigert, zumutbare Arbeit oder Maßnahmen nach §§18 ff., 19, 20 BSHG anzunehmen. • Ein wirksamer Heranziehungsbescheid begründet die Rechtsgrundlage für nachfolgende Kürzungs- oder Einstellungsbescheide und kann in Bestandskraft erwachsen. • Der Träger der Sozialhilfe muss nach Einstellung der Leistungen den Einzelfall weiterhin überprüfen und bei Untauglichkeit der Sanktionen alternative Hilfen prüfen und gegebenenfalls wieder laufende Hilfe gewähren. Der Antragsteller widerrief bzw. focht die Einstellung laufender Hilfe zum Lebensunterhalt durch die Antragsgegnerin an. Die Antragsgegnerin hatte den Antragsteller in Heranziehungsbescheiden vom 18.01.2002 und 29.08.2002 auf die Übernahme einer gemeinnützigen Arbeitsgelegenheit hingewiesen und über die Rechtsfolgen einer Weigerung nach §25 Abs.1 BSHG belehrt. Der Antragsteller hat die ihm zugewiesene Arbeit nicht aufgenommen und sich dauerhaft geweigert. Die Antragsgegnerin kürzte zuvor schrittweise den Regelsatz und stellte schließlich mit Bescheid vom 3. März 2003 die Hilfe ein. Der Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Beschwerde gegen die Einstellung. Das Gericht prüfte die Rechtmäßigkeit der Heranziehungs- und Kürzungsbescheide sowie die Anforderungen an die Wiederaufnahme der Leistung. • Prozesskostenhilfe konnte nicht bewilligt werden, weil der Antrag keine hinreichende Aussicht auf Erfolg nach §166 VwGO i.V.m. §114 ZPO erkennen ließ. • Nach §25 Abs.1 BSHG besteht kein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt, wenn der Hilfeempfänger zumutbare Arbeit oder Maßnahmen nach §§19,20 BSHG verweigert; die Vorschrift ist als Hilfenorm zu den §§18 ff. BSHG zu verstehen. • Der Heranziehungsbescheid vom 29.08.2002 ist rechtmäßig und in Bestandskraft erwachsen; er begründet die Grundlage für die darauf gestützte Kürzung und Einstellung der Hilfe. • Die von der Antragsgegnerin vorgenommenen Kürzungen (25% und 45%) und die anschließende Einstellung der Leistung erfolgten ermessensfehlerfrei, da der Antragsteller trotz Belehrung die Arbeit nicht aufgenommen hat. • Die Vorschrift des §25 Abs.1 BSHG soll Maßnahmen der Hilfe zur Arbeit unterstützen und Arbeitsbereitschaft als Teil der Hilfe zur Selbsthilfe fördern; die Weigerung führt zum Verlust des Anspruchs, nicht zur Entlassung aus der Betreuung. • Der Sozialhilfeträger ist verpflichtet, nach Eintritt des Anspruchsverlustes den Einzelfall weiter zu kontrollieren und bei Untauglichkeit der Sanktionen andere Hilfen (z.B. §§20,39 ff.,72 BSHG) zu prüfen und gegebenenfalls die laufende Hilfe wieder aufzunehmen. • Im konkreten Fall war vorläufig keine Wiederaufnahme erforderlich; die Antragsgegnerin gewährte jedoch die Zusage, im Falle einer Vorsprache vorübergehende Leistungen bei Mittellosigkeit zu gewähren. Die Beschwerde hatte keine hinreichende Aussicht auf Erfolg; die Prozesskostenhilfe wurde versagt. Die Einstellung der Hilfe zum Lebensunterhalt durch die Antragsgegnerin war nach §25 Abs.1 BSHG rechtmäßig, weil der Antragsteller trotz wirksamer Belehrung wiederholt und fortgesetzt die ihm zugewiesene zumutbare Arbeit verweigert hat. Die Heranziehungs- und Kürzungsbescheide bilden eine rechtmäßige und in Bestandskraft erwachsene Grundlage für die Einstellung. Der Sozialhilfeträger bleibt jedoch verpflichtet, den Fall weiter zu prüfen und, falls die Sanktionswirkung ausbleibt, alternative Hilfeformen zu erwägen und gegebenenfalls die laufende Hilfe zumindest zeitweise wieder aufzunehmen.