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Urteil

2 K 5184/05

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2006:0606.2K5184.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am 00.00.1950 geborene Kläger steht seit 1973 im Polizeivollzugsdienst des beklagten Landes. Seine letzte Beförderung zum Kriminalhauptkommissar (Besoldungsgruppe A 11 BBesO, 2. Säule) – erfolgte am 15. April 1992. Im September 1992 wurde er zum Polizeipräsidium (PP) P versetzt. Dort war er bis zum 6. Mai 2001 in der Polizeiinspektion (PI) Süd im Kriminalkommissariat (KK) Ost und danach bis zum 30. Juni 2002 im KK West als Sachbearbeiter tätig. Seitdem gehört er dem Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen (LKA) an. 3 In den auf der Grundlage der Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen (Runderlass des Innenministeriums vom 25. Januar 1996, geändert durch Runderlass des Ministeriums für Inneres und Justiz vom 19. Januar 1999, SMBl. NRW. 203034; nachfolgend: BRL Pol) für die Zeiträume vom 11. September 1992 bis zum 31. Mai 1996 bzw. vom 1. Juni 1996 bis zum 31. Mai 1999 erstellten Regelbeurteilungen erzielte der Kläger jeweils das Gesamtergebnis "Die Leistung und Befähigung (...) entsprechen voll den Anforderungen" (3 Punkte). 4 Für den Zeitraum vom 1. Juni 1999 bis zum 31. Mai 2002 wurde für den Kläger erneut eine Regelbeurteilung erstellt. Der Leiter des KK Ost, EKHK H, hatte am 19. März 2001 einen Beurteilungsbeitrag erstellt, der sich auf die Zugehörigkeit des Klägers zu diesem Kommissariat bezog und überwiegend 4 Punkte auswies. Am 15. Mai 2002 führte der Leiter KK West, EKHK I, als Erstbeurteiler mit dem Kläger ein Beurteilungsgespräch und erstellte sodann die Erstbeurteilung. Er schlug das Gesamturteil "Die Leistung und Befähigung (...) übertreffen die Anforderungen" (4 Punkte) vor. Hierbei bewertete er die Hauptmerkmale "Leistungsverhalten", "Leistungsergebnis" und "Sozialverhalten" ebenfalls jeweils mit 4 Punkten. Die Vorschläge für die Beurteilungen der Beamtinnen und Beamten des gehobenen Dienstes zum Stichtag 1. Juni 2002 wurden in der Beurteilerbesprechung am 18. Juni 2002 erörtert. In der Konferenz anwesend waren neben dem damaligen Polizeipräsidenten P1 als Endbeurteiler u.a. der Leiter Gefahrenabwehr und Strafverfolgung (GS), PD L, der Leiter Verwaltung und Logistik (VL) und die Leiter der Unterabteilungen, darunter der Leiter der PI Süd. Die abschließende Fassung der Beurteilung wurde unter dem 29. Juli 2002 vom Erstbeurteiler (unverändert) und am 5. August 2002 vom Endbeurteiler unterzeichnet. Letzterer vergab das Gesamturteil "Die Leistung und Befähigung (...) entsprechen voll den Anforderungen" (3 Punkte). Die Hauptmerkmale "Leistungsverhalten" und "Leistungsergebnis" bewertete er gleichfalls abweichend von der Erstbeurteilung mit 3 Punkten. Bei dem Hauptmerkmal "Sozialverhalten" schloss er sich dem Vorschlag des Erstbeurteilers an. In der dem Gesamturteil angefügten Begründung (Nr. 8.1, 9.2 BRL Pol) hieß es: 5 Die Änderung in den Hauptmerkmalen (Leistungsverhalten und Leistungsergebnis) sowie im Gesamturteil erfolgte auf Grund eines Quervergleichs der Leistung und Befähigung mit anderen Beamtinnen und Beamten derselben Vergleichsgruppe. Im Quervergleich der Vergleichsgruppe führte die zunehmende Lebens- und Diensterfahrung nicht zu dem Ergebnis, Leistungsvorsprünge anderer Bediensteter ausgleichen zu können. 6 Der Kläger legte unter dem 31. Oktober 2002 Widerspruch ein, den die Bezirksregierung Düsseldorf (Bezirksregierung) mit Bescheid vom 26. März 2003 zurückwies. Der Kläger erhob hiergegen Klage (2 K 2824/03) mit im Wesentlichen folgender Begründung: Es könne bereits die ordnungsgemäße Durchführung des Beurteilungsverfahrens nicht festgestellt werden. Die ordnungsgemäße Zusammensetzung der Beurteilerkonferenz werde bestritten. Die Beurteilung sei zudem mangels ordnungsgemäßer Begründung nicht plausibel. Die Herabsetzung gegenüber der Erstbeurteilung sei nicht nachvollziehbar, weil andere Beamte trotz schlechterer Bewertung in den Submerkmalen eine bessere Note erhalten hätten. Auch die Begründung nach Nr. 8.1 Abs. 2 BRL Pol sei unzureichend. Es fehle an einer ausreichenden Begründung dafür, warum sich seine Lebens- und Diensterfahrung nicht positiv auf das Leistungsbild ausgewirkt hätten und er auch in der dritten Beurteilung im derzeitigen Statusamt wiederum nur 3 Punkte erhalten habe. Nach Nr. 8.1 Abs. 2 BRL Pol müsse hierfür eine ins Einzelne gehende Begründung gegeben werden. Dem werde die Begründung im vorliegenden Fall nicht gerecht. Sie sei allgemein gehalten und reiche nicht aus, die Regelvermutung der Nr. 6 BRL Pol zu widerlegen. Der Endbeurteiler gehe in seiner Begründung zudem von einem falschen Sachverhalt aus, wenn er darauf abstelle, dass er, der Kläger, die Leistungsvorsprünge anderer Bediensteter nicht habe ausgleichen können. Grundsätzlich sei bei einer dritten Beurteilung ohne weitere Prüfung von einer Leistungssteigerung auszugehen. Nur ausnahmsweise könnten in der Person des zu Beurteilenden liegende Gründe dem entgegenstehen. Mit einer 3 PunkteBeurteilung sei zudem nicht vereinbar, dass ihm die Leiterin der Führungsstelle im Beurteilungszeitraum eine Stelle als Leiter des Polizeigewahrsams angeboten habe, die mit Führungsfunktionen verbunden gewesen sei. Schließlich habe man sich ihm gegenüber dahingehend geäußert, dass man ihm nur wegen seines Wechsels zum LKA eine 4 PunkteBeurteilung versagt habe. 7 Der Beklagte legte den Gang des Beurteilungsverfahrens und die Besetzung der Beurteilerkonferenz im Einzelnen dar und führte im Übrigen aus: Bei der Abweichensbegründung nach Nr. 9.2 BRL Pol wie auch bei der Begründung nach Nr. 8.1 BRL Pol seien die unterschiedlichen Sichtweisen von Erst- und Endbeurteiler zu berücksichtigen sowie datenschutzrechtliche Rahmenbedingungen zu beachten. Hieraus folge, dass auf konkrete Abwägungsvergleiche mit anderen Beamten einer Vergleichsgruppe nicht eingegangen werden könne, sondern nur eine pauschale Begründung zulässig sei. Beim Kläger sei nach Auffassung des Endbeurteilers auch bei Berücksichtigung seiner Lebens- und Diensterfahrung eine bessere Beurteilung auf Grund seiner Leistungen nicht angezeigt gewesen. Zudem sei die Darstellung des Klägers, man habe ihm die Stelle des Leiters des Polizeigewahrsams angeboten, so nicht zutreffend. Seine Behauptung, ihm sei wegen seines Weggangs zum LKA eine 4 PunkteBeurteilung versagt worden, sei abwegig. 8 Das erkennende Gericht verurteilte den Beklagten mit Urteil vom 16. November 2004 zur Erstellung einer neuen Beurteilung unter Beachtung seiner Rechtsauffassung: Es fehle an einer ausreichenden Begründung nach Nr. 8.1 Abs. 2 BRL Pol. Die Beurteilung stelle lediglich fest, dass ein Leistungsanstieg nicht gegeben sei, lasse aber nicht erkennen, aus welchen Gründen die Leistungen stagnierten. Der Beklagte habe demnach vor Erstellung der neuen Beurteilung die möglichen Ursachen zu erforschen und in der Beurteilung zum Ausdruck zu bringen. Weitere Rechtsfehler, insbesondere Verstöße gegen Verfahrensregelungen der BRL Pol, seien demgegenüber nicht festzustellen. 9 Unter dem 11. Mai 2005 unterzeichnete die derzeitige Leiterin des Polizeipräsidiums P, Polizeipräsidentin G, die neue dienstliche Beurteilung des Klägers für den Zeitraum 1. Juni 1999 bis 31. Mai 2002, die abgesehen von der fehlenden Unterschrift des Erstbeurteilers und mit Ausnahme der dem Gesamturteil beigefügten Begründung (Nr. 8.1, 9.2 BRL Pol) mit der Fassung vom 5. August 2002 identisch ist. Die Begründung hat nunmehr folgenden Wortlaut: 10 Die Änderung in den Hauptmerkmalen (Leistungsverhalten und Leistungsergebnis) sowie im Gesamturteil erfolgte auf Grund eines Quervergleichs der Leistung und Befähigung mit anderen Beamtinnen und Beamten derselben Vergleichsgruppe. Trotz zunehmender Lebens- und Diensterfahrung musste im Beurteilungszeitraum eine Stagnation der dienstlichen Leistungen des KHK I1 festgestellt werden. Üblicherweise anzunehmende positive Auswirkungen auf die Leistungsentwicklung waren nicht zu erkennen. Vielmehr entsprach der Beamte nach einhelliger Meinung der Beurteilerkonferenz, insbesondere aufgrund seiner unverändert als umständlich und detailversessen zu bezeichnenden Arbeitsweise, bei seiner Aufgabenwahrnehmung sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Sicht nicht den Anforderungen für eine bessere Benotung. Der erkannte Leistungsstillstand ist hauptursächlich in dem von dem Beamten selbst geäußerten Empfinden einer zu geringen Wertschätzung seiner Arbeit und dem daraus resultierenden Fehlen einer beruflichen Aufstiegsperspektive zu sehen. 11 Der Kläger legte hiergegen unter dem 18. August 2005 Widerspruch ein. 12 Am 1. Dezember 2005 hat der Kläger Untätigkeitsklage erhoben. Er macht geltend: Das erneute Beurteilungsverfahren sei fehlerhaft durchgeführt worden. Wegen der durch Urteil vom 16. November 2004 erfolgten Aufhebung der Beurteilung wäre die dienstliche Beurteilung unter Berücksichtigung sämtlicher Verfahrensvorschriften neu zu erstellen gewesen. Dies sei nicht geschehen. Die erfolgte bloße Nachbesserung werde dem nicht gerecht. Unter anderem sei kein erneutes Beurteilungsgespräch gem. Nr. 9.1 BRL Pol durchgeführt worden. Auch werde die ordnungsgemäße Besetzung der Beurteilerkonferenz bestritten. Zudem sei nicht einmal ansatzweise dargelegt worden, wie die neue Endbeurteilerin überhaupt zu den einzelnen Einschätzungen hinsichtlich seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gekommen sei. Die derzeitige Polizeipräsidentin sei zum Beurteilungsstichtag noch nicht beim PP P tätig gewesen, so dass ihr eigene Erkenntnisse, auch im Hinblick auf die Vergleichsgruppe, nicht vorgelegen haben dürften. Darüber hinaus sei die Beurteilung auch in der neuen Fassung nicht plausibel. Den durch die Rechtsprechung konkretisierten Anforderungen an die Begründung nach Nr. 8.1 BRL Pol sei immer noch nicht genügt worden. Zwar werde nunmehr der Eindruck erweckt, als handele es sich um eine individualisierte Begründung. Diese werde aber seiner Person nicht gerecht. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 16. November 2004 im Verfahren 2 K 2824/03 hätten die Terminsvertreter des Beklagten trotz mehrfacher Nachfrage des Gerichts keine Erklärung dafür finden können, warum die Beurteilung vom 5. August 2002 nicht besser ausgefallen sei als die beiden vorangegangenen Beurteilungen. Es sei daher nicht nachzuvollziehen, wie nunmehr plötzlich eine angebliche individualisierende Begründung auftauchen könne. Die jetzige Begründung mache sich offenbar lediglich "rechtsgültige Begründungsformulierungen" zu eigen, die der Berichterstatter des damaligen Klageverfahrens nach Abschluss der Verhandlung beispielhaft als mögliche Begründungen angeführt habe. Die Übernahme derartiger Begründungen sei jedoch nicht geeignet, eine tatsächliche Einzelfallbezogenheit darzulegen. Zu dem Vorwurf, er arbeite "umständlich und detailversessen", sei anzumerken, dass es im Ermittlungsbereich unter kriminalistischen Gesichtspunkten erforderlich sei, detailgenau zu arbeiten. Er habe sich dies zu eigen gemacht und jeweils gut strukturierte und saubere Arbeitsergebnisse abgeliefert. Ihm eine derartige Detailarbeit als negativ anzulasten, entbehre jedweder Grundlage. Er bestreite, dass ein Leistungsstillstand vorliege. Er sehe sich hinsichtlich seiner beruflichen Aufstiegsperspektiven auch nicht in einer "Sackgasse". Hintergrund dieser Einschätzung seien offenbar vollkommen andere Sachverhalte. Ihm sei behördenintern mehrfach mitgeteilt worden, dass er in dieser Behörde kein Bein mehr auf den Boden bekomme. 13 Der Kläger beantragt, 14 den Beklagten zu verurteilen, seine – des Klägers dienstliche Beurteilung durch die Polizeipräsidentin P vom 11. Mai 2005 aufzuheben und ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich zu beurteilen. 15 Der Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Er führt aus: Es handele sich substantiell nicht um eine neue Beurteilung, sondern lediglich um die Neufassung der Begründung nach Nr. 8.1 BRL Pol. Das Gericht habe im Urteil vom 16. November 2004 nur die unzureichende Begründung bemängelt und im Übrigen auf den Beurteilungsspielraum des Dienstvorgesetzten verwiesen. Es sei deshalb auch nicht erforderlich gewesen, ein erneutes Beurteilungsgespräch zu führen. Es sei nunmehr auch im Einzelnen begründet worden, warum sich Lebens- und Diensterfahrung des Klägers nicht positiv auf das Leistungsbild ausgewirkt hätten. Dass der Kläger sich in der Begründung nicht wiederfinde, führe nicht zur Rechtswidrigkeit der Beurteilung, zumal die Teilnehmer der Beurteilerkonferenz die Bewertung, die zu den Herabstufungen in den Hauptmerkmalen geführt habe, einhellig mitgetragen hätten. Die neue Endbeurteilerin habe keine Veranlassung gesehen, eine weiter gehende Änderung der Beurteilung vorzunehmen. Sie habe die Entscheidung hinsichtlich des Gesamtergebnisses des ehemaligen Behördenleiters, der von dem damaligen Gremium im Rahmen der Beurteilerbesprechung eingehend beraten worden sei, nicht angezweifelt. Ihr seien die Erkenntnisse in einem Gespräch mit dem Leiter GS und dem Personaldezernenten vermittelt worden. 18 Die Bezirksregierung hatte mit Verfügung an das PP P vom 22. Februar 2006 angeregt, die streitige dienstliche Beurteilung aufzuheben. Es sei der Auffassung des Klägers zu folgen, dass der Erstbeurteiler vor Erstellung der Beurteilung ein erneutes Beurteilungsgespräch hätte führen müssen, in dem insbesondere die Gründe darzulegen gewesen seien, warum sich die gewachsene Lebens- und Diensterfahrung des Klägers nicht positiv auf das Leistungsbild ausgewirkt hätten. An dieser Rechtsauffassung hat die Bezirksregierung in der mündlichen Verhandlung vom heutigen Tag nicht mehr festgehalten. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte, der Gerichtsakte – 2 K 2824/03 – und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 20 Entscheidungsgründe: 21 Die zulässige Klage ist nicht begründet. 22 Die durch das PP P für den Zeitraum vom 1. Juni 1999 bis 31. Mai 2002 erneut erstellte dienstliche Regelbeurteilung des Klägers vom 11. Mai 2005 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dieser hat daher keinen Anspruch entsprechend § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO auf Aufhebung der streitigen Beurteilung und Erstellung einer neuen Beurteilung. Die Beurteilung steht im Einklang mit der Rechtsauffassung, die das erkennende Gericht in seinem die Erstfassung der Beurteilung betreffenden Urteil vom 16. November 2004 – 2 K 2824/03 – verlautbart hat, und erweist sich auch im Übrigen nicht als rechtswidrig. 23 Die der Beurteilung vom 11. Mai 2005 beigefügte Begründung nach Nr. 8.1 Abs. 2 BRL Pol erfüllt nunmehr die Anforderungen dieser Bestimmung. Hiernach ist "im Gesamturteil im Einzelnen zu begründen", wenn sich Lebens- und Diensterfahrung nicht positiv auf das Leistungsbild ausgewirkt haben. Damit wird eine über den Verweis auf den Quervergleich innerhalb der Vergleichsgruppe hinausgehende Erläuterung für den Beurteilten verlangt, aus der dieser entnehmen kann, an welchen Gründen es im einzelnen liegt, dass die wachsende Lebens- und Diensterfahrung bei ihm – entgegen der Regelvermutung der Nr. 6 BRL Pol – nicht zu einer besseren Beurteilung geführt hat. Hierdurch wir eine Begründung gefordert, die über allgemeine Erwägungen etwa eine im Quervergleich zu wohlwollende Bewertung des Erstbeurteilers – hinausgeht, wie sie möglicherweise ausreicht, um gemäß Nr. 9.2 Abs. 3 BRL Pol eine von dem Vorschlag des Erstbeurteilers abweichende Einschätzung des Endbeurteilers zu erläutern. Dies wird durch die ergänzenden Erläuterungen des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen zu den BRL Pol, Stand 1. März 1999, Seite 119, bestätigt. Hiernach soll die Begründung nach Nr. 8.1 Abs. 2 BRL Pol "den Beurteilten aufzeigen, warum (Hervorhebung durch das Gericht) im Quervergleich innerhalb der Vergleichsgruppe trotz der zunehmenden Lebens- und Diensterfahrung kein positiveres Ergebnis erzielt wurde". Hieraus folgt, dass dem Beurteilten auf seine Person bezogene Gründe für seinen leistungsmäßigen "Stillstand" verdeutlicht werden müssen. 24 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG RW), Urteil vom 7. Juni 2005 – 6 A 3355/03 , IÖD 2005, 268, sowie Beschlüsse vom 27. April 2006 6 A 1140/04 und vom 3. Mai 2006 – 6 A 207/05 ; Urteile der erkennenden Kammer vom 1. Juli 2003 – 2 K 8533/02 , vom 16. November 2004 – 2 K 2824/03 und 23. November 2004 – 2 K 1931/03 . 25 Die der Beurteilung vom 11. Mai 2005 beigefügte Begründung wird diesen Anforderungen nunmehr gerecht. Sie lässt erkennen, warum dem Kläger zum dritten Mal im selben statusrechtlichen Amt nur ein durchschnittliches Gesamturteil zuerkannt worden ist. Sie zeigt mit dem Hinweis auf eine "unverändert umständlich und detailversessen zu bezeichnende Arbeitsweise" Umstände tatsächlicher Art auf, die aus der Sicht der Endbeurteilerin einer besseren Bewertung der Aufgabenwahrnehmung in qualitativer und quantitativer Hinsicht entgegenstehen. Diese Erwägungen machen die erneute Vergabe von lediglich 3 Punkten nachvollziehbar. Bei ihnen handelt es sich entgegen dem Vorbringen des Klägers gerade nicht um den Entscheidungen der Kammer entnommene, vom Einzelfall losgelöste "rechtsgültige Begründungsformulierungen" sondern um einzelfallbezogene Gründe. Hierbei kann letztlich dahinstehen, ob die Begründung nach Nr. 8.1 Abs. 2 BRL Pol einer gerichtlichen Überprüfung nach den selben Maßstäben unterliegt wie der sonstige Inhalt einer dienstlichen Beurteilung, oder ob es bei ihr vielmehr lediglich darum geht, dem Beurteilten die sich aus der Sicht des Dienstvorgesetzten ergebenden Gründe für den Leistungsstillstand zu vermitteln, mit der Folge, dass nur eine offensichtliche Fehlerhaftigkeit der Begründung nach Nr. 8.1 Abs. 2 BRL Pol die Rechtswidrigkeit der Beurteilung zur Folge haben kann. Denn auch bei Anlegung der bei der gerichtlichen Überprüfung dienstlicher Beurteilungen allgemein geltenden Maßstäbe 26 vgl. hierzu die Ausführungen im Urteil vom 16. November 2004 – 2 K 2824/03 , Seite 6 f. des Entscheidungsabdrucks - 27 hat der Kläger nicht darzulegen vermocht, dass die Begründung seiner Dienstvorgesetzten an beachtlichen Rechtsfehlern leidet. Im Wesentlichen beschränken sich die Einwendungen des Klägers darauf, der Einschätzung seiner Dienstvorgesetzten seine eigene – im vorliegenden Zusammenhang aber unbeachtliche – Auffassung entgegenzusetzen. Das gilt etwa für das Vorbringen, seine Tätigkeit verlange geradezu nach einer detailgenauen Vorgehensweise. Soweit der Kläger darauf verweist, die Bewertung seiner Arbeit durch die Endbeurteilerin sei für ihn nicht nachvollziehbar, zumal Vorgesetzte ihn zusätzlich mit Aufgaben bedacht hätten, weil sie ihm mehr als anderen deren Bewältigung zugetraut hätten, führt auch dies nicht zur Unschlüssigkeit der Begründung. Es muss sich nicht als widersprüchlich darstellen, wenn der Kläger als erfahrener Sachbearbeiter trotz seiner als umständlich und nicht immer hinreichend zielführend erachteten Arbeitsweise Kollegen vorgezogen wird, die – wegen unzureichender Erfahrung oder aus sonstigen Gründen – als für bestimmte Aufgaben weniger geeignet angesehen werden. Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang zudem, dass dem Kläger nicht etwa vorgehalten wird, seit vielen Jahren durchgängig unzureichende Arbeitsleistungen erbracht zu haben, aufgezeigt werden soll ihm vielmehr, dass er bei Leistungen stehen geblieben ist, die durchschnittlichen Anforderungen durchaus genügen. Daraus erklärt sich auch, wenn dem Kläger ein anderer – aus seiner Sicht anspruchsvollerer – Aufgabenbereich angeboten wurde, der zudem schließlich einem gleichfalls mit 3 Punkten beurteilten Kollegen übertragen wurde. 28 Mit den durch tatsächliche Umstände erläuterten kritischen Anmerkungen zur Arbeitsweise hat die Endbeurteilerin ihrer Begründungspflicht nach Nr. 8.1 Abs. 2 BRL Pol mithin in rechtlich nicht zu beanstandender Weise Rechnung getragen. Soweit das erkennende Gericht den Endbeurteiler nach Nr. 8.1 Abs. 2 BRL Pol als verpflichtet angesehen hat, darüber hinausgehend nach den Ursachen und Hintergründen des Leistungsstillstands zu forschen und diese in der Beurteilung darzustellen, 29 vgl. Urteile vom 1. Juli 2003 – 2 K 8533/02 , vom 16. November 2004 – 2 K 2824/03 und 23. November 2004 – 2 K 1931/03 , 30 hält sie hieran aus Gründen der Rechtseinheitlichkeit nicht mehr fest, nachdem das OVG NRW hierzu die Ansicht vertreten hat, dass die Schilderung von leistungsmäßigen Einschränkungen, welche die erneute Vergabe desselben Gesamturteils nachvollziehbar machen, dem Begründungserfordernis genüge und mehr nicht gefordert werden könne. 31 Vgl. Urteil vom 7. Juni 2005 sowie Beschlüsse vom 27. April 2006 und 3. Mai 2006, jeweils a.a.O. 32 Im Übrigen würde auch die in die Begründung des Gesamturteils aufgenommene weitere Erwägung, der Leistungsstillstand sei eine Reaktion auf die enttäuschten beruflichen Aufstiegserwartungen des Klägers, den Begründungsanforderungen im Sinne der bisherigen Rechtsprechung der Kammer gerecht. 33 Entgegen der Ansicht des Klägers war es auch nicht geboten, die Begründung nach Nr. 8.1 Abs. 2 BRL Pol im Rahmen eines vollständig neu durchgeführten Beurteilungsverfahrens zu erstellen. Eine solche Verfahrensweise war dem Beklagten insbesondere nicht durch das Urteil vom 16. November 2004 – 2 K 2824/03 – auferlegt worden. Dieses Urteil verpflichtete den Beklagten lediglich dazu, die Beurteilung vom 5. August 2002 aufzuheben und nach Ermittlung der für den Leistungsstillstand maßgebenden Gründe eine neue Beurteilung mit einer entsprechenden Begründung zu erstellen. Die übrigen Einwendungen des Klägers gegen die Rechtmäßigkeit der Beurteilung hatte das Gericht demgegenüber als nicht durchgreifend angesehen. 34 Die Erstellung einer Begründung nach Nr. 8.1 Abs. 2 BRL Pol erfordert auch ihrer Natur nach nicht die Wiederholung aller Abschnitte des mehrstufigen Beurteilungsverfahrens. Nr. 8.1 Abs. 2 BRL Pol beinhaltet eine besondere Ausprägung der allgemein bestehenden Pflicht des Dienstherrn zur Plausibilisierung dienstlicher Beurteilungen, wonach der Dienstherr auf begründete Einwände allgemein oder pauschal formulierte Werturteile in einer Weise erläuternd konkretisieren muss, dass sie für den Beurteilten und für Außenstehende nachvollziehbar sind. Im Hinblick auf diese vorrangige Zielrichtung wirkt sich die Begründungspflicht auf das Beurteilungsergebnis nicht unmittelbar aus. Dementsprechend ist die Behebung eines in der dienstlichen Beurteilung vorhandenen Mangels der Begründung nach Nr. 8.1 Abs. 2 BRL Pol auch nachträglich – selbst im gerichtlichen Verfahren noch möglich. Insoweit gilt nichts anderes als bei sonstigen Plaubilisierungsdefiziten. 35 OVG NRW, Urteil vom 7. Juni 2005, a.a.O, und Beschluss vom 3. Mai 2005, a.a.O.; ebenso bereits Urteil des erkennenden Gerichts vom 23. November 2004 2 K 1931/03 , m.w.N. 36 Diese Rechtsaufassung steht entgegen der Ansicht des Klägers auch durchaus im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Ob Erläuterungen einer dienstlichen Beurteilung – auch über das Widerspruchsverfahren hinaus – nachgeschoben werden dürfen, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) im positiven Sinne geklärt. 37 So ausdrücklich BVerwG, Beschluss vom 19. August 2004 – 2 B 44.04 , Juris Nr.: WBRE410011075, zur nachträglichen, auf den Einzelfall bezogenen Begründung einer zunächst auf einzelfallübergreifende Erwägungen gestützten Abweichungsbegründung. 38 Soweit der 1. Wehrdienstsenat des BVerwG, 39 vgl. Beschluss vom 16. September 2004 – 1 WB 21.04 , DokBer B 2005, 152, 40 nachträgliche Erläuterungen nur zur weiteren Konkretisierung einer – die wesentlichen Erwägungen bereits enthaltenden Abweichungsbegründung zugelassen hat, bezog sich dies auf eine nicht verallgemeinerungsfähige Besonderheit des zugrunde liegenden Beurteilungsverfahrens. Dort ging es um die Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten eines Soldaten zu dessen Beurteilung. 41 Zu beachten ist allerdings, dass es sich bei der Begründung nach Nr. 8.1 Abs. 2 BRL Pol um die Verlautbarung der Meinungsbildung des Endbeurteilers handelt. Deshalb muss dieser darlegen können, dass er über Kenntnisse verfügt bzw. sich diese von personen- und sachkundigen sonstigen Vorgesetzten verschafft hat, welche ihn in die Lage versetzen, eine Aussage über die persönlichen Umstände zu treffen, wegen derer er einen Leistungsstillstand angenommen hat. Geht es aber, wie im vorliegenden Fall, lediglich darum, eine in einem gerichtlichen Verfahren mangels ausreichender Begründung nach Nr. 8.1 Abs. 2 BRL Pol aufgehobene Beurteilung nachträglich mit einer den Anforderungen dieser Bestimmung entsprechenden Begründung zu versehen, bedarf es hierzu nicht der erneuten Durchführung des Beurteilungsverfahrens, wenn und soweit sich der Endbeurteiler entsprechende Erkenntnisse zunutze machen kann, die in dem bereits durchgeführten Beurteilungsverfahren gewonnen worden waren. In diesem Falle ist insbesondere auch nicht die erneute Durchführung eines Beurteilungsgesprächs zwischen Erstbeurteiler und Beurteiltem nach Nr. 9.1 "Erstbeurteilung" Abs. 1 und 2 BRL Pol erforderlich. Das ergibt sich schon daraus, dass es nicht die Aufgabe des Erstbeurteilers ist, eine Begründung nach Nr. 8.1 Abs. 2 BRL Pol zu erstellen, eine solche nach den Beurteilungsrichtlinien vielmehr allein dem Endbeurteiler obliegt. Hinzu kommt, dass das Beurteilungsgespräch mit dem Erstbeurteiler regelmäßig dann keine im Sinne der Nr. 8.1 Abs. 2 BRL Pol bedeutsamen Hinweise gibt, wenn der Erstbeurteiler, wie hier EKHK I, eine Erstbeurteilung zu erstellen beabsichtigt, die im Vergleich zu den beiden vorangegangenen Beurteilungen ein besseres Gesamturteil ausweist. Zwar kann sich der Endbeurteiler ggf. auch Erkenntnisse hinsichtlich der Leistungsentwicklung des Beamten zunutze machen, die ihm vom Erstbeurteiler vermittelt werden. Dessen bedarf es aber jedenfalls dann nicht, wenn der Endbeurteiler aufgrund der Beratung durch weitere personen- und sachkundige Bedienstete zu einer ausreichenden Begründung in die Lage versetzt wird. 42 Diese Grundsätze gelten auch in dem vorliegend gegebenen (atypische) Fall, dass die Begründung durch eine Endbeurteilerin zu erstellen ist, die am früheren Beurteilungsverfahren noch nicht beteiligt war. Diese hat aus diesem Grunde im Rahmen ihrer Befassung mit der Begründung nach Nr. 8.1 Abs. 2 BRL Pol zwar zusätzlich zu prüfen, ob sie sich der Einschätzung ihres Vorgängers hinsichtlich der Bewertung der Hauptmerkmale und des Gesamturteils anschließt. Weder hierzu noch zur Erstellung der Begründungen nach Nr. 9.2 Abs. 3 und Nr. 8.1 Abs. 2 BRL Pol bedarf es aber zwingend der erneuten Durchführung eines Beurteilungsverfahrens einschließlich der Beurteilerbesprechung. Dies ist jedenfalls dann entbehrlich, wenn sich der neue Endbeurteiler die notwendigen Informationen aus dem bereits durchgeführten Beurteilungsverfahren beschaffen kann. Das war hier der Fall. Der Beklagte hat dargelegt, dass die Polizeipräsidentin durch Teilnehmer der Beurteilerbesprechung vom 18. Juni 2002, insbesondere den Leiter GS, über die Gesichtspunkte in Kenntnis gesetzt worden ist, die seinerzeit dazu geführt hatten, dass der Kläger erneut mit lediglich 3 Punkten beurteilt worden war. So verfügte PD L neben den eigenen Kenntnissen über Informationen, die ihm seitens der unmittelbaren Vorgesetzten des Klägers und des damaligen PILeiters, die in noch näherem Kontakt zur Dienstverrichtung des Klägers gestanden hatten, vermittelt worden waren. Dieser Weg der Meinungsbildung ist durch Nr. 9.1 "Erstbeurteilung" Abs. 5 BRL Pol ausdrücklich vorgegeben. Es bestehen entgegen der Vermutung des Klägers auch keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass es sich hierbei nicht tatsächlich um Erwägungen gehandelt hat, die Gegenstand der Beurteilerbesprechung und ausschlaggebend dafür gewesen sind, den Kläger wiederum nicht besser als mit 3 Punkten zu beurteilen. Der Beklagte hat deutlich gemacht, dass die dienstliche Beurteilung des Klägers Gegenstand der Erörterungen in der Beurteilerbesprechung war und die Teilnehmer der Konferenz die Bewertungen, die zur Herabstufung auch in den Hauptmerkmalen führten, einhellig mitgetragen haben. Damit war aber nicht nur die Abweichungsbegründung nach Nr. 9.2 Abs. 3 BRL Pol thematisiert worden, sondern waren zugleich die tatsächlichen Umstände umrissen worden, die aufzeigten, dass und warum sich die zunehmende Dienst- und Lebenserfahrung des Klägers nicht im Sinne einer Verbesserung des Leistungsbildes ausgewirkt hatte. Wenn der Kläger diesen Prozess der Meinungsbildung mit dem Hinweis darauf in Frage stellt, dass die Terminsvertreter des PP P in der mündlichen Verhandlung am 16. November 2004 im Verfahren – 2 K 2824/03 auf Nachfrage des Gerichts keine Erklärung dafür hätten finden können, warum die Beurteilung wiederum nicht besser ausgefallen sei, belegt dies nicht das Gegenteil. Die Befragung durch den Einzelrichter beruhte auf der damaligen Rechtsprechung des erkennenden Gerichts, wonach es erforderlich war, über die für das Gesamturteil ohnehin bedeutsamen Leistungsbewertungen hinaus die Ursachen des Leistungsstillstandes aufzuzeigen. 43 Vgl. hierzu auch das im damaligen Verfahren ergangene Urteil vom selben Tag. 44 Eine Antwort hierauf ist regelmäßig nur aufgrund der Ermittlung persönlicher Umstände möglich, und eine solche Ursachenforschung war offenkundig weder im vorangegangenen Beurteilungsverfahren noch im damaligen Klageverfahren betrieben worden. 45 Folgt man – wie nunmehr auch das erkennende Gericht der Rechtsprechung des OVG NRW (a.a.O.), wonach es für die Begründung nach Nr. 8.1 Abs. 2 BRL Pol ausreicht, dass "Umstände tatsächlicher Art" bzw. "leistungsmäßige Einschränkungen" geschildert werden, es also einer weiter gehenden Ursachenfeststellung nicht bedarf, so werden allerdings in einer Fallkonstellation wie der vorliegenden, in der die (negative) Abweichung des Endbeurteilers von dem Vorschlag des Erstbeurteilers mit der Feststellung eines Leistungsstillstandes im Sinne der Nr. 8.1 Abs. 2 BRL Pol einhergeht, die jeweils maßgebenden Gründe regelmäßig identisch sein. Die Kehrseite dessen ist dann, dass in diesem Falle (Zusammentreffen von Leistungsstillstand und Abweichung von der Erstbeurteilung) als Begründung nach Nr. 9.2 Abs. 3 BRL Pol eine auf den Einzelfall bezogene Abweichungsbegründung erforderlich ist, weil einzelfallübergreifende Erwägungen die wahren Gründe nicht erschöpfend wiedergeben. 46 Vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss des vom 13. Dezember 1999 6 A 3593/98 , DÖD 2000, 266. 47 Aber auch diesem Erfordernis wird die streitige Beurteilung (noch) gerecht. Denn der in der gemeinsamen Rubrik "Ggf. Begründung (Nr. 8.1, 9.2 BRL Pol)" enthaltene Hinweis auf die Defizite in der Arbeitsweise des Klägers dient nicht nur der Begründung des Leistungsstillstandes, sondern stellt zugleich ein Begründungselement für die Einschätzung der Endbeurteilerin dar, warum der Kläger – naturgemäß im Vergleich mit der Leistung und Befähigung der anderen Angehörigen seiner Vergleichsgruppe und unter Berücksichtigung der Richtwerte für überdurchschnittliche Beurteilungen entgegen dem Vorschlag des Erstbeurteilers lediglich ein auf 3 Punkte lautendes Gesamturteil verdient. 48 Auch ansonsten sind zur Aufhebung der streitigen Beurteilung führende Rechtsfehler nicht festzustellen. Der – vom Kläger ohnehin nicht gerügte – Umstand, dass der Erstbeurteiler die neue Beurteilung nicht unterzeichnet hat, beruht darauf, dass dieser nicht mehr im aktiven Polizeivollzugsdienst steht und deshalb an der Erstellung der Neufassung der Beurteilung nicht mehr mitwirken konnte. Um deutlich zu machen, dass der Beurteilung vom 11. Mai 2005 die im Jahre 2002 erstellte Erstbeurteilung in ihrer ursprünglichen Fassung zugrunde liegt, bietet es sich allerdings an, im Abschnitt IV. der Beurteilung (Gesamturteil) das damalige Datum der Erstbeurteilung nachzutragen. 49 Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Das Gericht lässt die Berufung nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zu, weil es die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht für gegeben erachtet.