Urteil
2 K 4316/06
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2006:1219.2K4316.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am 00.0.1962 geborene Kläger trat am 2. Oktober 1978 in den Polizeivollzugsdienst des beklagten Landes und ist beim Polizeipräsidium E1 tätig. Er wurde zuletzt am 29. Januar 1998 zum Polizeikommissar - Erste Säule - ernannt. Im Beurteilungszeitraum war der Kläger in der Polizeiinspektion Südwest (PGD) als Gewahrsamsbeamter tätig. 3 Der Kläger wurde mit dienstlicher Beurteilung vom 9. Juni 2000 nach den Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen (Runderlass des Innenministeriums vom 25. Januar 1996, später geändert durch Runderlass des Ministeriums für Inneres und Justiz vom 19. Januar 1999, SMBl. NRW. 203034; nachfolgend: BRL Pol) für den Beurteilungszeitraum vom 1. Januar 1997 bis zum 31. Dezember 1999 mit dem Gesamturteil Die Leistung und Befähigung (...) entsprechen voll den Anforderungen" (3 Punkte) beurteilt. 4 Die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 11. März 2003 für den Beurteilungszeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2002 lautete auf das Gesamturteil Die Leistung und Befähigung (...) übertreffen die Anforderungen" (4 Punkte). 5 Der dem vorliegenden Verfahren zu Grunde liegende Beurteilungszeitraum umfasst den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum 30. September 2005. 6 Am 7. Oktober 2005 fand ein Beurteilungsgespräch zwischen dem Kläger und dem Erstbeurteiler, PHK O, statt. In der Folge erstellte dieser die Erstbeurteilung des Klägers. Er bewertete die Hauptmerkmale Leistungsverhalten, Leistungsergebnis und Sozialverhalten jeweils mit 3 Punkten und schlug als Gesamturteil Die Leistung und Befähigung (...) entsprechen voll den Anforderungen" (3 Punkte) vor. 7 Der Leiter der Abteilung Verwaltung und Logistik (VL), Leitender Regierungsdirektor (LRD) L, erstellte als Endbeurteiler unter dem 25. Januar 2006 die dienstliche Beurteilung des Klägers. Er übernahm den Beurteilungsvorschlag des Erstbeurteilers, bewertete die Hauptmerkmale jeweils mit 3 Punkten und setzte als Gesamturteil Die Leistung und Befähigung (...) entsprechen voll den Anforderungen" (3 Punkte) fest. Er fügte folgende Begründung hinzu: 8 Im vorliegenden Fall erfolgte eine besondere Prüfung der Auswirkungen von Dienst- und Lebenserfahrung des PK E auf sein Leistungsbild. Hierbei wurde - im Quervergleich innerhalb der Vergleichsgruppe - insbesondere die jeweilige Verweildauer im statusrechtlichen Amt gewürdigt. Die Leistungen von PK E entsprechen voll den Anforderungen. Ein noch positiveres Ergebnis ist unter Berücksichtigung des anzulegenden Maßstabes und der Leistungsdichte in der Vergleichsgruppe nicht zu erkennen." 9 Die dienstliche Beurteilung wurde dem Kläger am 9. Februar 2006 bekannt gegeben. 10 Der Kläger legte mit Schreiben vom 22. Februar 2006 Widerspruch gegen seine dienstliche Beurteilung ein und führte im Wesentlichen wie folgt aus: Die Beurteilung sei rechtswidrig, weil in der Beurteilungsrunde zum Stichtag 1. Oktober 2005 die Polizeibeamten der sog. Ersten und Zweiten Säule zusammengelegt worden seien. Die Ämter der Ersten und Zweiten Säule des Laufbahnabschnittes II seien aber nicht gleichwertig. Zudem hätte die zuständige Personalvertretung der Zusammenlegung zustimmen müssen. Die Bildung der Vergleichsgruppe sei mithin rechtswidrig. 11 Der Kläger hat am 27. Juli 2006 die vorliegende (Untätigkeits-)Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiter verfolgt und ergänzend wie folgt vorträgt: Die pauschale Begründung nach Nr. 8.1 Abs. 2 BRL Pol genüge nicht den Anforderungen an eine einzelfallbezogene Begründung. Auch sei die Übertragung der Schlusszeichnung der Beurteilung auf den Leiter VL, LRD L, nicht zulässig. 12 Die Bezirksregierung E1 wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 4. Dezember 2006 zurück und führte im wesentlichen aus: Die Zusammenlegung der Beamten der Ersten und Zweiten Säule sei rechtmäßig. Die nach Nr. 8.1 Abs. 2 BRL Pol erforderliche Begründung sei im Hinblick auf die Leistungsdichte in der Vergleichsgruppe ausreichend. Nicht zuletzt sei die allgemeine Übertragung der Befugnis zur Erstellung der dienstlichen Beurteilungen der Beamten der Besoldungsgruppen A 9 bis A 11 BBesO nach Nr. 9.3 BRL Pol nicht zu beanstanden. 13 Der Kläger beantragt, 14 den Beklagten unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E1 vom 4. Dezember 2006 zu verurteilen, seine dienstliche Beurteilung vom 25. Januar 2006 aufzuheben und ihn unter Beachtung der Rechtsaufassung des Gerichts erneut dienstlich zu beurteilen. 15 Der Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Er führt ergänzend wie folgt aus: Die einheitliche Beurteilungsrunde von Beamten der Ersten und Zweiten Säule sei vom Innenministerium des Landes Nordrhein- Westfalen durch Erlass vorgeschrieben worden. Eine Beteiligung des örtlichen Personalrates sei nicht erforderlich gewesen, da im Vorfeld des genannten Erlasses der Polizei-Hauptpersonalrat im Innenministerium beteiligt worden sei. Des Weiteren sei die Begründung nach Nr. 8.1 Abs. 2 BRL Pol rechtmäßig. Sie stelle das maßgebliche Argument der veränderten Zusammensetzung der Vergleichsgruppe in den Mittelpunkt. Die erstmalige Zusammenlegung aller Beamter einer Besoldungsgruppe der Ersten und Zweiten Säule führe zu einer wesentlich größeren Leistungsdichte, die unter Berücksichtigung der anzuwendenden Richtsätze gerade für Beamte der Ersten Säule erhöhte Anforderungen an ihr Leistungsbild ergebe. Im Quervergleich erfülle der Kläger trotz seiner zunehmenden Lebens- und Diensterfahrung nicht die für die eine Prädikatsbeurteilung erforderlichen Leistungsanforderungen. Am 8. Juni 2006 habe im Hinblick auf die Widersprüche gegen dienstliche Beurteilungen eine (weitere) Beurteilungskonferenz stattgefunden, in welcher sämtliche Widersprüche besprochen und auf etwaige Fehler überprüft worden seien. Zudem sei nochmals ein Quervergleich durchgeführt worden. Es habe sich gezeigt, dass die Bewertungen in der dienstlichen Beurteilung des Klägers zutreffend seien. Soweit der Kläger die ordnungsgemäße Durchführung des Beurteilungsverfahrens rüge, sei darauf hinzuweisen, dass für das Beurteilungsverfahren zum Stichtag 1. Oktober 2005 durch den Polizeipräsidenten festgelegt worden sei, dass der Leiter VL und allgemeine Vertreter des Behördenleiters, LRD L, als Erstbeurteiler für die Beamten der Besoldungsgruppen A 9 bis A 11 BBesO eingesetzt werde. Dies entspreche der Regelung in Nr. 9.3 BRL Pol. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 19 Entscheidungsgründe: 20 Das Gericht kann durch den Einzelrichter entscheiden, nachdem ihm der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 14. September 2006 zur Entscheidung übertragen worden ist (§ 6 VwGO). 21 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 22 Die dienstliche Beurteilung vom 25. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E1 vom 4. Dezember 2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dieser hat daher keinen Anspruch entsprechend § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO auf Aufhebung der streitigen Beurteilung und Erstellung einer neuen Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. 23 Nach ständiger Rechtsprechung, 24 vgl. nur Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 24. November 2005 - 2 C 34/04 -, BVerwGE 124, 356; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW), Urteile vom 23. Juni 2006 - 6 A 1216/04 -, juris, und vom 11. Februar 2004 - 1 A 3031/01 -, IÖD 2004, 149, 25 unterliegen dienstliche Beurteilungen nur der eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Denn die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob und in welchem Grade ein Beamter die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Befähigung und fachlichen Leistungen aufweist, ist ein dem Dienstherrn von der Rechtsordnung vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. 26 Der gesetzliche Rahmen für den Erlass dienstlicher Beurteilungen wird zum einen durch § 104 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes (LBG NRW), zum anderen durch allgemeine Bestimmungen, insbesondere den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG), abgesteckt. Dieser gebietet es, dass der Dienstherr, wenn er für einen Verwaltungsbereich Beurteilungsrichtlinien geschaffen hat, diese gleichmäßig auf alle zu beurteilenden Beamten anwendet. Dabei obliegt es zunächst der Verwaltung selbst, ihre Richtlinien auszulegen und für den einzelnen Fall zu konkretisieren. Die gerichtliche Kontrolle ist insoweit auf die Prüfung beschränkt, ob das tatsächlich durchgeführte Beurteilungsverfahren die in den Beurteilungsrichtlinien vorgegebenen wesentlichen Verfahrensstadien und Abläufe eingehalten hat und ob die beurteilten Beamten nach den gleichen Maßstäben beurteilt worden sind. 27 Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 30. April 1981 - 2 C 8/79 -, NVwZ 1982, 101; Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und Richter, Rdnr. 149 ff. 28 Das Beurteilungsverfahren richtet sich nach den Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen (BRL Pol) und ist dadurch gekennzeichnet, dass zunächst durch einen Vorgesetzten (den sog. Erstbeurteiler) des zu beurteilenden Beamten, der sich aus eigener Anschauung ein Urteil über den zu Beurteilenden bilden kann, ein Beurteilungsvorschlag erstellt wird (Nr. 9.1 BRL Pol). Der Erstbeurteiler beurteilt unabhängig und ist an Weisungen nicht gebunden (Nr. 9.1 Erstbeurteilung" Abs. 3 BRL Pol). Er hat zu Beginn des Beurteilungsverfahrens mit dem zu Beurteilenden ein Gespräch zu führen, in dem dieser die Möglichkeit haben soll, die aus seiner Sicht für die Beurteilung wichtigen Punkte darzulegen (Nr. 9.1 Erstbeurteilung" Abs. 1 und 2 BRL Pol). Nach Abfassung der Erstbeurteilung und deren Weiterleitung auf dem Dienstweg erstellt der Schlusszeichnende die eigentliche Beurteilung (Nr. 9.2 BRL Pol). Dieser ist zur Anwendung gleicher Beurteilungsmaßstäbe verpflichtet und soll bei Regelbeurteilungen die zur einheitlichen Anwendung festgelegten Richtsätze berücksichtigen. Er entscheidet abschließend über die Beurteilung der Hauptmerkmale und das Gesamturteil und zieht hierbei zur Beratung weitere personen- und sachkundige Bedienstete, u.a. die Gleichstellungsbeauftragte, heran (Beurteilerbesprechung). Die Beurteilungen sind in der Beurteilerbesprechung mit dem Ziel zu erörtern, leistungsgerecht abgestufte und untereinander vergleichbare Beurteilungen zu erreichen. 29 Hiernach leidet die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 25. Januar 2006 nicht an durchgreifenden Rechtsfehlern. 30 Es ist zunächst nicht zu beanstanden, dass nicht der Polizeipräsident, sondern der Leiter VL, LRD L, die dienstliche Beurteilung des Klägers - wie auch der übrigen Beamten des gehobenen Dienstes bis zur Besoldungsgruppe A 11 BBesO - als Endbeurteiler erstellt und unterzeichnet hat. Nach Nr. 9.3 BRL Pol und den zugehörigen Erläuterungen kann der Leiter der Behörde die Zuständigkeit für die Endbeurteilung der Beamten des mittleren und gehobenen Dienstes auf den allgemeinen Vertreter delegieren. Diese Vorgabe, die als besondere Vorschrift der entsprechenden Regelung der Vertretung in Fällen der Abwesenheit oder Verhinderung des Behördenleiters nach § 8 Abs. 1 der Geschäftsordnung für die Kreispolizeibehörden des Landes Nordrhein-Westfalen (Runderlass des Innenministeriums vom 22. Oktober 2004 - 43.1 - 0302 -, MBl. NRW 2004, S. 962) vorgeht, findet hier Anwendung. Der Beklagte hat dargelegt, der (damalige) Polizeipräsident habe zu Beginn des Beurteilungsverfahrens zum Stichtag 1. Oktober 2005 festgelegt, dass die Befugnis zur Schlusszeichnung der Regelbeurteilungen der Beamten der Besoldungsgruppen A 9 bis A 11 BBesO durch seinen allgemeinen Vertreter, den Leiter VL, erfolgt. Dies ist der Kammer aus weiteren Verfahren bekannt und rechtlich nicht zu beanstanden. 31 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. November 2006 - 6 B 2124/06 -; Beschluss der Kammer vom 5. September 2006 - 2 L 1470/06 -. 32 Der Beklagte war auch berechtigt, die Beamtinnen und Beamten der sog. Ersten und Zweiten Säule zum Stichtag 1. Oktober 2005 in einer gemeinsamen Vergleichsgruppe dienstlich zu beurteilen. Nach dem aus Art. 33 Abs. 2 GG und §§ 7 Abs. 1, 25 Abs. 6 Satz 1 LBG NRW folgenden Gebot der Bestenauslese hat der Dienstherr bei Beförderungsauswahlentscheidungen Eignung, Befähigung und fachliche Leistung konkurrierender Bewerber zu bewerten und zu vergleichen. Hierfür hat er in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen. Regelmäßig sind dies die aktuellsten dienstlichen Beurteilungen. 33 Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Februar 2003 - 2 C 16/02 -, DÖD 2003, 202, und vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31/01 -, DÖD 2003, 200; OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Juni 2004 - 1 B 455/04 -, NWVBl. 2004, 463, und vom 27. Februar 2004 - 6 B 2451/03 -, NVwZ-RR 2004, 626. 34 Um die Vergleichbarkeit von Leistungsbewertungen in dienstlichen Beurteilungen zu gewährleisten, muss der Dienstherr hinsichtlich der zu beurteilenden und gegebenenfalls später in einem Stellenbesetzungsverfahren miteinander zu vergleichenden Beamten einen solchen Bezugspunkt wählen, sie also in einer solchen Vergleichsgruppe zusammenfassen, in der vergleichbare Leistungsanforderungen herrschen. Bei der Bewertung als gleichwertig steht dem Dienstherrn ein Beurteilungsspielraum zu. Diesen Homogenitätsanforderungen ist regelmäßig genügt, wenn die Vergleichsgruppe aus Beamten desselben Statusamtes besteht. Ausnahmsweise kann auch auf die Funktionsebene abgestellt werden, wenn Beamte unterschiedlicher Statusämter im Wesentlichen gleiche Dienstaufgaben wahrnehmen. 35 Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 - 2 C 34/04 -, BVerwGE 124, 356; OVG NRW, Beschluss vom 11. Januar 2000 - 6 A 1316/97 -, ZBR 2001, 64; Beschluss vom 20. November 2002 - 6 A 5645/00 -, DÖD 2003, 139; Urteil vom 11. Februar 2004 - 1 A 3031/01 -, IÖD 2004, 149. 36 Die bei der Beurteilung von Polizeivollzugsbeamten anzuwendenden Verwaltungsvorschriften stehen mit diesen Vorgaben im Einklang. Nr. 8.2.1 BRL Pol sieht vor, dass in erster Linie Beamte derselben Laufbahn und derselben Besoldungsgruppe eine Vergleichsgruppe bilden sollen. Unter bestimmten Voraussetzungen können ausnahmsweise auch Beamte verschiedener Laufbahnen mit derselben Besoldungsgruppe oder Angehörige derselben Funktionsebene eine Vergleichsgruppe bilden. 37 Die Zusammenfassung der Beamten der Ersten und Zweiten Säule in einer Vergleichsgruppe bei der Regelbeurteilung zum Stichtag 1. Oktober 2005 entspricht den vorgenannten Anforderungen. Da nur Beamte derselben Besoldungsgruppe in einer Vergleichsgruppe zusammengefasst wurden, ist insoweit der im Regelfall einzuhaltende Grundsatz der Vergleichsgruppenbildung beachtet. Die Beamten gehören auch derselben Laufbahn, nämlich der Einheitslaufbahn der Polizeivollzugsbeamten (§ 2 Abs. 1 Satz 1 LVO Pol), und darüber hinaus auch demselben Laufbahnabschnitt II (§ 2 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 LVO Pol) an. Dass die Beamten der Ersten und Zweiten Säule über unterschiedliche Vorbildungs- und Prüfungsvoraussetzungen verfügen, ist angesichts der grundsätzlichen Eignung der Beamten der Ersten Säule für den Laufbahnabschnitt II (vgl. § 4 Abs. 3 LVO Pol) unerheblich. 38 Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 12. April 2001 - 2 C 16/00 -, BVerwGE 114, 149. 39 Diese laufbahnrechtliche Gleichstellung der Beamten der Ersten Säule mit denjenigen der Zweiten Säule - jedenfalls bis zur Besoldungsgruppe A 11 BBesO - hat besoldungsrechtlich ihre Bekräftigung dadurch gefunden, dass besondere Stellenobergrenzen für die Beamten der ersten Säule nicht mehr vorgeschrieben sind. Mit der Aufhebung von § 3a LBesG zum 1. Januar 2005 hat der Landesbesoldungsgesetzgeber diese besonderen Stellenobergrenzen beseitigt und damit eine weiter gehende Gleichbehandlung der Ersten und Zweiten Säule indiziert. 40 Vgl. Achtes Gesetz zur Änderung des Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen vom 14. Dezember 2004 (GV. NRW. 2004, Seite 779); Begründung des Regierungsentwurfs, LT-Drucksache 13/5958, Seiten 38 und 40; Verordnung über Obergrenzen für Beförderungsämter im gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14. Dezember 2004 (GV. NRW. 2004, Seite 822). 41 Die Struktur der von den Beamten der Ersten und Zweiten Säule wahrgenommenen Dienstaufgaben steht dieser indizierten Gleichbehandlung nicht entgegen. Im Bereich der Besoldungsgruppen A 9 bis A 11 BBesO gelten mit Ausnahme der Führungsfunktion dieselben Verwendungsmöglichkeiten für Beamte der beiden Säulen: Das breite Aufgabenspektrum umfasst insbesondere Streifendienst, Gruppendienst in einer Einsatzhundertschaft und Sachbearbeitung unterschiedlichster Art. Bei Beamten der Zweiten Säule können Führungsaufgaben hinzutreten, aber nicht alle Beamten der Zweiten Säule haben Führungsfunktionen. Wenn der Dienstherr angesichts dieses Befundes die Dienstaufgaben der Beamten der Ersten und Zweiten Säule im Hinblick auf die Vergleichsgruppenbildung als gleichwertig ansieht, liegt dies innerhalb des dem Dienstherrn in diesem Rechtsbereich zustehenden Beurteilungsspielraums. Diese aktuelle Bewertung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Dienstherr in der Vergangenheit Beurteilungen von Beamten der Zweiten Säule als höherwertig gegenüber einer Beurteilung eines Beamten der Ersten Säule mit derselben Besoldungsgruppe und Gesamtnote angesehen hat. 42 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Juli 2004 - 6 B 1228/04 - und - 6 B 1229/04 -, www.nrwe.de. 43 Die damalige Bewertung ist ebenso eine von mehreren Bewertungsmöglichkeiten, die dem Dienstherrn im Rahmen seines Beurteilungsspielraums eröffnet sind, wie die aktuelle Einschätzung bei der Vergleichsgruppenbildung zum 1. Oktober 2005. 44 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. November 2006 - 6 B 2124/06 - und vom 30. November 2006 - 6 B 2257/06 -, www.nrwe.de; Urteil der erkennenden Kammer vom 21. November 2006 - 2 K 3996/06 -; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 18. August 2006 - 1 L 946/06 -, www.nrwe.de. 45 Die unterschiedliche Länge der Beurteilungszeiträume bei den Beamten der Ersten Säule (1. Januar 2003 - 30. September 2005) und der Zweiten Säule (1. Juni 2002 - 30. September 2005) schließt den Vergleich innerhalb derselben Vergleichsgruppe zum Stichtag 1. Oktober 2005 nicht aus. Zwar können Regelbeurteilungen ihre Aufgabe im Rahmen von an dem Leistungsgrundsatz ausgerichteten Auswahlverfahren dann bestmöglich erfüllen, wenn die für die Vergleichbarkeit maßgeblichen äußeren Kriterien eines gemeinsamen Stichtages und des gleichen Beurteilungszeitraumes so weit wie möglich eingehalten werden. Die Einheitlichkeit des Beurteilungszeitraums soll angesichts der Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG gewährleisten, dass die Regelbeurteilung für alle Beamten gleichmäßig die zu beurteilenden Merkmale nicht nur punktuell - zum einheitlichen Stichtag -, sondern auch in ihrer zeitlichen Entwicklung erfasst. Einschränkungen dieses Grundsatzes sind aber hinzunehmen, soweit sie auf zwingenden Gründen beruhen. 46 Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2001 - 2 C 41/00 -, ZBR 2002, 211; OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Dezember 2004 - 1 B 1576/04 -, IÖD 2005, 230, vom 20. Oktober 2005 - 1 B 1388/05 -, juris, und vom 10. Mai 2006 - 1 B 2103/05 -, juris. 47 In der vorliegenden Konstellation ist die Abweichung der Beurteilungszeiträume noch als maßvoll zu bewerten. Bei der Zweiten Säule ist der übliche Regelbeurteilungszeitraum von drei Jahren um vier Monate überschritten und bei der Ersten Säule ist er um drei Monate verkürzt worden, so dass sich insgesamt eine Differenz von sieben Monaten ergibt. Ein solcher Zeitraum liegt nach der Rechtsprechung auch bei der Frage der hinreichenden Aktualität von Beurteilungen im Fall der Überschreitung des üblichen dreijährigen Regelbeurteilungszeitraums noch im Bereich des Vertretbaren. 48 Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2001 - 2 C 41.00 -, DÖD 2002, 99; OVG NRW, Beschlüsse vom 1. Juni 2005 - 6 B 689/05 -, ZBR 2005, 393, vom 16. Dezember 2004 - 1 B 1576/04 -, www.nrwe.de, und vom 19. September 2001 - 1 B 704/01 -, NVwZ-RR 2002, 594; Urteil der erkennenden Kammer vom 21. November 2006 - 2 K 3996/06 -; Beschlüsse der Kammer vom 5. September 2006 - 2 L 1470/06 -, und vom 23. Mai 2006 - 2 L 782/06 -, www.nrwe.de, jeweils m.w.N.; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 18. August 2006 - 1 L 946/06 -, www.nrwe.de. 49 In der hier gegebenen Situation fällt zudem ins Gewicht, dass der Beurteilungszeitraum bei allen Beamten mit demselben Stichtag (1. Oktober 2005) endet, der Aktualitätsgrad also identisch ist. Die angesichts dieser Bewertung verbleibende maßvolle Differenz der Beurteilungszeiträume ist gerechtfertigt durch die angestrebte einheitliche Behandlung der Beamten der Ersten und Zweiten Säule. Dieses durch Maßnahmen des Gesetzgebers indizierte Anliegen machte es notwendig, die Vergleichbarkeit der Beurteilungen der Ersten und der Zweiten Säule zu optimieren. Dieses Ziel wird durch einen einheitlichen Stichtag bei Inkaufnahme unterschiedlich langer Beurteilungszeiträume besser erreicht als durch eine Beibehaltung des dreijährigen Beurteilungszeitraums mit der daraus folgenden unterschiedlichen Aktualität der Beurteilungen. 50 Vgl. Urteil der Kammer vom 21. November 2006 - 2 K 3996/06 -. 51 Die Bestimmung des Beurteilungsstichtages und die Zusammenlegung der Beamten der Ersten und Zweiten Säule zu einer Vergleichsgruppe begegnen auch keinen durchgreifenden personalvertretungsrechtlichen Bedenken. 52 Weder die Festsetzung des Beurteilungsstichtages noch die Vergleichsgruppenbildung bedurften der Mitbestimmung nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 16 LPVG auf der Ebene des Innenministeriums und des Polizei- Hauptpersonalrats, da die (unter Mitwirkung der Personalvertretung erlassenen) Beurteilungsrichtlinien in Nr. 3.1 Satz 2 BRL Pol vorsehen, dass das Innenministerium die jeweiligen Beurteilungsstichtage festlegt. Eine weitere Mitwirkung der Personalvertretung ist hiermit nicht verbunden. 53 Hinsichtlich der mit der Bestimmung eines einheitlichen Beurteilungsstichtages für die Beamten der beiden Säulen verbundenen Vergleichsgruppenbildung ist auch keine personalvertretungsrechtliche Zustimmung auf der Ebene des PP E1 und des örtlichen Personalrates erforderlich. Denn Nr. 8.2.1 BRL regelt bereits, dass dem Schlusszeichnenden und damit dem Endbeurteiler die Bildung der Vergleichsgruppen nach Maßgabe der dort genannten drei Alternativen obliegt. Die Zusammenfassung der beiden Säulen erfolgte somit auf der Grundlage der vorgegebenen, rechtlich zulässigen Möglichkeiten durch Zusammenfassung von Beamten derselben Laufbahn und derselben Besoldungsgruppe. 54 Vgl. Urteil der Kammer vom 21. November 2006 - 2 K 3996/06 -. 55 Nicht zuletzt genügt auch die der dienstlichen Beurteilung beigefügte Begründung nach Nr. 8.1 Abs. 2 BRL Pol unter Berücksichtigung der nachträglichen ergänzenden Erläuterungen des Beklagten den Anforderungen dieser Bestimmung. Hiernach ist im Gesamturteil im Einzelnen zu begründen", wenn sich Lebens- und Diensterfahrung nicht positiv auf das Leistungsbild ausgewirkt haben. Damit wird eine über den Verweis auf den Quervergleich innerhalb der Vergleichsgruppe hinausgehende Erläuterung für den Beurteilten verlangt, aus der dieser entnehmen kann, an welchen Gründen es im einzelnen liegt, dass die wachsende Lebens- und Diensterfahrung bei ihm - entgegen der Regelvermutung der Nr. 6 BRL Pol - nicht zu einer besseren Beurteilung geführt hat. Dies wird durch die ergänzenden Erläuterungen des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen zu den BRL Pol, Stand 1. März 1999, Seite 119, bestätigt. Hiernach soll die Begründung nach Nr. 8.1 Abs. 2 BRL Pol den Beurteilten aufzeigen, warum (Hervorhebung durch das Gericht) im Quervergleich innerhalb der Vergleichsgruppe trotz der zunehmenden Lebens- und Diensterfahrung kein positiveres Ergebnis erzielt wurde". Hieraus folgt, dass dem Beurteilten Gründe für seinen leistungsmäßigen Stillstand" verdeutlicht werden müssen. 56 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Juni 2005 - 6 A 3355/03 -, IÖD 2005, 268, sowie Beschlüsse vom 27. April 2006 - 6 A 1140/04 -, vom 3. Mai 2006 - 6 A 207/05 -, und vom 31. Mai 2006 - 6 A 1146/04 -; Urteile der Kammer vom 6. Juni 2006 - 2 K 5184/05 - und vom 21. November 2006 - 2 K 3996/06 -. 57 Zwar dürfte die der Beurteilung vom 25. Januar 2006 beigefügte Begründung 58 Im vorliegenden Fall erfolgte eine besondere Prüfung der Auswirkungen von Dienst- und Lebenserfahrung des PK E auf sein Leistungsbild. Hierbei wurde - im Quervergleich innerhalb der Vergleichsgruppe - insbesondere die jeweilige Verweildauer im statusrechtlichen Amt gewürdigt. Die Leistungen des Beamten entsprechen voll den Anforderungen. Ein noch positiveres Ergebnis ist unter Berücksichtigung des anzulegenden Maßstabes und der Leistungsdichte in der Vergleichsgruppe nicht zu erkennen." 59 den dargestellten Anforderungen der Nr. 8.1 Abs. 2 BRL noch nicht gerecht geworden sein. Mit seinen weiteren Ausführungen in der Klageerwiderung vom 18. August 2006 hat der Beklagte aber in hinreichendem Maße aufgezeigt, warum dem Kläger das Gesamturteil entspricht voll den Anforderungen" zuerkannt worden ist. Anknüpfend insbesondere an den bereits in der Beurteilung erfolgten Hinweis auf die Leistungsdichte in der Vergleichsgruppe" hat er ausgeführt: Die erstmalige Zusammenlegung aller Beamten einer Besoldungsgruppe Erster und Zweiter Säule zu einer Vergleichsgruppe habe zu einer wesentlich größeren Leistungsdichte innerhalb der Vergleichsgruppe geführt, die unter Berücksichtigung der anzuwendenden Richtsätze gerade für die Beamten der Ersten Säule erhöhte Anforderungen im Hinblick auf die Vergabe einer überdurchschnittlichen Beurteilung mit sich gebracht habe. Im statusrechtlichen Amt A 9 BBesO seien 45 Beamte zum dritten Mal mit demselben Gesamturteil, weitere 7 Beamte - darunter der Kläger - mit einem schlechteren Gesamturteil beurteilt worden. Zwar könne eine wesentlich größere Lebens- und Berufserfahrung eines Beamten der Ersten Säule den Qualifikationsvorsprung von Beamten der Zweiten Säule ausgleichen. Dies sei aber im Falle des Klägers nach dem Ergebnis der Beurteilerbesprechungen (vom 18./19. November 2005 und vom 8. Juni 2006) nicht der Fall gewesen. 60 Damit hat der Beklagte in ausreichendem Maße Gründe aufgezeigt, aus denen sich die aufgrund der Innehabung des Amtes eines Kommissars seit - bei Erstellung der Beurteilung - rund acht Jahren weiter gestiegene Lebens- und Diensterfahrung des Klägers nicht positiv ausgewirkt, sondern vorliegend zu einer Verschlechterung im Gesamturteil um eine Notenstufe geführt hat. Es handelt sich bei dem Hinweis auf das Zusammentreffen der beiden Säulen und die damit verbundene höhere Leistungsdichte zwar um einen Umstand, der nicht nur den Kläger, sondern mehr oder weniger alle Angehörigen der Ersten Säule betrifft. Dies ist aber unerheblich. 61 Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 24. November 2006 - 6 B 2124/06 -, und Beschluss der Kammer vom 5. September 2006 - 2 L 1470/06 -. 62 Soweit das erkennende Gericht den Endbeurteiler nach Nr. 8.1 Abs. 2 BRL Pol als verpflichtet angesehen hatte, darüber hinausgehend nach den individuellen Ursachen und Hintergründen des Leistungsstillstandes zu forschen und diese in der Beurteilung darzustellen, 63 vgl. Urteile vom 1. Juli 2003 - 2 K 8533/02 -, www.nrwe.de, vom 16. November 2004 - 2 K 2824/03 -, und vom 23. November 2004 - 2 K 1931/03 -, www.nrwe.de, 64 hat es hieran aus Gründen der Rechtseinheitlichkeit nicht mehr festgehalten, 65 vgl. Urteil vom 6. Juni 2006 - 2 K 5184/05 - und Beschluss vom 5. September 2006 - 2 L 1470/06 -, 66 nachdem das OVG NRW die Ansicht vertreten hatte, dass die Schilderung von tatsächlichen Umständen, welche die erneute Vergabe desselben Gesamturteils nachvollziehbar machten, dem Begründungserfordernis genüge und mehr nicht gefordert werden könne. 67 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Juni 2005 - 6 A 3355/03 -, IÖD 2005, 268, sowie Beschlüsse vom 27. April 2006 - 6 A 1140/04 -, vom 3. Mai 2006 - 6 A 207/05 -, und vom 31. Mai 2006 - 6 A 1146/04 -. 68 Soweit der Kläger auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen verweist 69 - VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 20. November 2006 - 1 L 1167/06 - 70 führt dies zu keinem anderen Ergebnis, da die erkennende Kammer - wie dargelegt - der Rechtsprechung des OVG NRW und den sich hieraus ergebenden Maßstäben folgt. 71 Des weiteren ist die Behebung eines in der dienstlichen Beurteilung ggf. noch vorhandenen Mangels der Begründung nach Nr. 8.1 Abs. 2 BRL Pol auch noch nachträglich möglich. Insoweit gilt nichts anderes als bei sonstigen Plausibilisierungsdefiziten. 72 Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 7. Juni 2005 - 6 A 3355/03 -, IÖD 2005, 268; Beschlüsse vom 3. Mai 2005 - 6 A 207/05 - und vom 24. November 2006 - 6 B 2124/06 -; ebenso bereits Urteil des erkennenden Gerichts vom 23. November 2004 - 2 K 1931/03 -, www.nrwe.de, m.w.N. 73 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 74 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 75 Das Gericht lässt die Berufung nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zu, weil es die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht für gegeben erachtet. 76