Urteil
2 K 1340/06
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2006:0609.2K1340.06.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der am 0. Juni 1971 geborene Kläger steht als Polizeikommissar im Dienst des beklagten Landes und ist bei der Kreispolizeibehörde X tätig. Er wird als Streifenbeamter im Wach- und Wechseldienst innerhalb der Polizeiinspektion E eingesetzt. Am 19. August 2004 gegen 00.40 Uhr betankte er den Funkstreifenwagen mit dem amtlichen Kennzeichen XXX-0000 anstatt mit dem für dieses Fahrzeug erforderlichen Dieselkraftstoff mit 57 Litern bleifreien Superbenzins. Nachdem er den Irrtum bemerkt hatte, beließ er das Fahrzeug an der Tankstelle, von wo es durch die Firma T aus W abgeschleppt wurde. Der Tank musste anschließend entleert und gereinigt werden. Die Firma T stellte der Kreispolizeibehörde X 87,27 Euro in Rechnung. Zusätzlich ergaben sich Kosten für 57 Liter Superbenzin bleifrei in Höhe von 67,77 Euro. Die Kreispolizeibehörde X teilte dem Kläger mit Schreiben vom 27. Oktober 2004 mit, dass sie beabsichtige, ihn gemäß § 84 LBG für den entstandenen Schaden in Höhe von 155,04 Euro in Anspruch zu nehmen, und bat ihn um Mitteilung, ob das personalvertretungsrechtliche Mitbestimmungsverfahren werden solle. Der Kläger nahm mit Schreiben vom 15. Dezember 2004 wie folgt Stellung: Er sei an jenem Abend mit der Beamtin L im Dienst gewesen. Nach diversen wahrgenommenen Einsätzen sowie eigenen Tätigkeiten hätten sie sich entschlossen, den Funkstreifenwagen zu betanken. Kurz zuvor hätten sie noch eine Alkoholkontrolle bei einem verdächtigen Verkehrsteilnehmer durchgeführt, die jedoch unbefriedigend verlaufen sei, da sich der Verkehrsteilnehmer sehr uneinsichtig gezeigt habe und zunächst mit dem Alkoholtest nicht einverstanden gewesen sei. Er habe aber trotz der aufgeregten Stimmungslage und negativer Einstellung gegenüber der Polizei beruhigt werden können. Daraufhin seien sie mit dem Wagen auf das Tankstellengelände gefahren. Sie hätten sich noch über die vorherige Kontrolle und über die ständig möglichen Gefahren von Fahrzeugkontrollen und über die unerlässliche Eigensicherung unterhalten. Die Beamtin L habe dann den Wagen an einer Zapfsäule für alle Benzinarten abgestellt, die Tankklappenfernentriegelung geöffnet und sei ausgestiegen. Sie sei in die Tankstelle zum Bezahlen gegangen, während er das Fahrzeug betanken sollte. Er habe in diesem Moment noch ganz in Gedanken über die vorherige Fahrzeug- bzw. Personenkontrolle zu einer Zapfpistole für Superbenzin gegriffen. Er habe vollgetankt und sei dann in die Tankstelle gegangen, wo er von der Beamtin L gefragt worden sei, ob er tatsächlich Superbenzin getankt habe. Dies sei der Kassiererin bei der Abrechnung aufgefallen. In diesem Moment sei er erschrocken und sich bewusst geworden, dass er einen Fehler gemacht habe. Anschließend seien sie zum Funkstreifenwagen gegangen, hätten das Fahrzeug beiseite geschoben, auf einen anderen Streifenwagen umgerüstet und den falschbetankten Streifenwagen verschlossen auf dem Tankstellengelände zurückgelassen. Er räume den Fehler ein, falschen Kraftstoff in den Streifenwagen getankt zu haben, sei aber der Meinung, nicht grob fahrlässig gehandelt zu haben, da er aufgrund der vorangegangenen dienstlichen Situation, über die er noch nachgedacht habe, abgelenkt und in Gedanken gewesen sei. Nur so sei es zu erklären, dass er aus Versehen zur falschen Zapfpistole gegriffen habe. Im übrigen beantrage er die Durchführung des personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmungsverfahrens. Die Kreispolizeibehörde X leitete am 29. Dezember 2004 das personalvertretungsrechtliche Mitbestimmungsverfahren ein. Der Personalrat bei der Kreispolizeibehörde X teilte mit Schreiben vom 24. Februar 2005 mit, dass der Personalrat dem Regress in seiner Sitzung vom 23. Februar 2005 nicht zugestimmt habe. Das Gremium sei der Auffassung, dass die von der Kreispolizeibehörde X herangezogene Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26. Februar 2004 - 2 A 11982/03.OVG -, NVwZ-RR 2004, 366) nicht für alle Sachverhalte einer Falschbetankung eines Fahrzeugs herangezogen werden könne. Die Kreispolizeibehörde X beantragte daraufhin mit Schreiben vom 22. März 2005 bei der Bezirksregierung E1 die Durchführung des personalvertretungsrechtlichen Stufenverfahrens. Der Polizei- Bezirkspersonalrat stimmte der Inregressnahme des Klägers zu. Die Kreispolizeibehörde X nahm mit Bescheid vom 5. August 2005 den Kläger nach § 84 LBG wegen der Falschbetankung des Funkstreifenkraftwagens XXX-0000 am 19. August 2004 in Höhe von 155,04 Euro in Regress und führte zur Begründung aus: Nach § 84 Abs. 1 Satz 1 LBG habe ein Beamter, der die ihm obliegenden Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletze, dem Dienstherrn den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen. Der Kläger habe grob fahrlässig gehandelt, als er den Streifenwagen statt mit dem erforderlichen Dieselkraftstoff mit bleifreiem Superbenzin betankt habe. Ein grob fahrlässiges Verhalten liege dann vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt werde, weil das nicht beachtet wurde, was im gegebenen Einzelfall jedem hätte einleuchten müssen und einfachste naheliegende Überlegungen nicht angestellt worden seien. Nach der Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz handele ein Beamter in der Regel grob fahrlässig, wenn er einen ihm anvertrauten Dienstwagen mit falschem Kraftstoff betanke. Bedienstete müssten mit den ihnen anvertrauten dienstlichen Gegenständen sorgfältig umgehen. Dazu gehöre, dass ein Bediensteter vor der Befüllung eines Tanks eines Dieselkraftfahrzeuges die Beschriftung auf dem Zapfhahn der Tanksäule lese, um eine solche Falschbetankung zu vermeiden. Dies gelte umso mehr, als die genutzten Dienstkraftfahrzeuge verschieden zu betanken seien. Ausnahmetatbestände, die eine Haftungsbefreiung rechtfertigen könnten, seien auch unter Berücksichtigung der von dem Kläger in seiner schriftlichen Einlassung gemachten Ausführungen nicht zu erkennen. Der Kläger legte am 2. September 2005 Widerspruch ein, der von der Bezirksregierung E1 mit Widerspruchsbescheid vom 17. Februar 2006, dem Kläger zugestellt am 6. März 2006, zurückgewiesen wurde. Der Kläger hat am 3. April 2006 die vorliegende Klage erhoben, mit der er sein Begehren unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens insbesondere im Hinblick auf das Vorliegen grober Fahrlässigkeit weiter verfolgt. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Kreispolizeibehörde X vom 5. August 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E1 vom 17. Februar 2006 aufzuheben. Der Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die angefochtenen Bescheide, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Entscheidung kann im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) durch den Berichterstatter (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO) ergehen. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid der Kreispolizeibehörde X vom 5. August 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E1 vom 17. Februar 2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Bescheid ist formell rechtmäßig, insbesondere hat die Kreispolizeibehörde X das von dem Kläger gemäß § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 11 LPVG i.V.m. § 72 Abs. 4 Satz 2 LPVG beantragte personalvertretungsrechtliche Mitbestimmungsverfahren eingeleitet. Nachdem der örtliche Personalrat seine Zustimmung verweigert hatte, stimmte der im Stufenverfahren gemäß § 66 Abs. 5 LPVG zuständige Polizei- Bezirkspersonalrat bei der Bezirksregierung E1 der Inregressnahme des Klägers zu. Der Bescheid ist auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Er findet seine Ermächtigungsgrundlage in § 84 LBG. Nach dieser Vorschrift hat ein Beamter, der vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten verletzt, dem Dienstherrn, dessen Aufgaben er wahrgenommen hat, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Zu den Dienstpflichten des Beamten gehört es, das Eigentum und das Vermögen des Dienstherrn nicht zu schädigen. Dementsprechend schuldet der Beamte seinem Dienstherrn einen sorgsamen und pfleglichen Umgang mit den ihm dienstlich anvertrauten Sachgütern. Dies gilt auch für den Gebrauch eines Dienstwagens, hier eines Funkstreifenkraftwagens. Der Kläger hat seine Dienstpflichten in grob fahrlässiger Weise verletzt, als er am 19. August 2004 gegen 00.40 Uhr den Streifenwagen XXX-0000 anstatt mit dem für dieses Fahrzeug erforderlichen Dieselkraftstoff mit bleifreiem Superbenzin betankte. Der Schuldvorwurf der groben Fahrlässigkeit ist gerechtfertigt, wenn der Beamte im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände seine Pflicht zum sorgsamen Umgang objektiv besonders schwerwiegend und auch subjektiv unentschuldbar, erheblich über das gewöhnliche Maß hinausgehend verletzt. Das ist anzunehmen, wenn er ganz nahe liegende Überlegungen nicht anstellt und das nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss. Bei der Benutzung eines Dienstfahrzeuges handelt ein Beamter angesichts der verschiedenen Kraftstoffsorten in der Regel grob fahrlässig, wenn er sich nicht vor dem Tanken vergewissert, welcher Kraftstoff zu tanken ist. Ein minder schwerer Schuldvorwurf ist nur in eng begrenzten Ausnahmefällen gerechtfertigt, etwa bei einer durch einen polizeilichen Einsatz bedingten (unverschuldeten) Eilbedürftigkeit. Vgl. Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26. Februar 2004 - 2 A 11982/03.OVG -, NVwZ-RR 2004, 366; Bundesgerichtshof, Urteil vom 15. Mai 1997 - III ZR 250/95 -, NJW 1998, 298; Plog/Wiedow u.a., Kommentar zum BBG, § 78 BBG Rdnr. 25 jeweils m.w.N. Gemessen hieran ist das Falschtanken des Klägers als grob fahrlässig zu bewerten. Er war verpflichtet, vor dem Betanken den für den jeweiligen Streifenwagen erforderlichen Kraftstoff zu bestimmen. Dies war für den Kläger durch einen einfachen Blick auf den auf der Innenseite des Tankdeckels befindlichen Hinweis auf den zu verwendenden Kraftstoff möglich. Selbst wenn ein solcher Aufkleber nicht vorhanden gewesen wäre, hätte es dem Kläger im Hinblick auf die oben beschriebene Dienstpflicht zum sorgsamen und pfleglichen Umgang mit ihm dienstlich anvertrauten Sachgütern oblegen, den richtigen Kraftstoff durch einen Blick in das Fahrzeughandbuch zu bestimmen. Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht daraus, dass die Kreispolizeibehörde X nach dem hier in Rede stehenden Vorfall zusätzlich eine Beschriftung über dem geschlossenen Tankdeckel angebracht hat. Dies stellt lediglich einen weiteren gut sichtbaren Hinweis auf den zu tankenden Kraftstoff dar. Die Einwendungen des Klägers führen zu keinem anderen Ergebnis. Der Umstand, dass der Kläger privat ein Fahrzeug mit Benzinmotor fährt, führt zu keiner anderen Bewertung. Denn es gehört - wie dargelegt - zu seinen Dienstpflichten, die richtige Kraftstoffart vor dem Tanken festzustellen. Soweit der Kläger geltend macht, er sei in jener Nacht lediglich Beifahrer gewesen, entlastet ihn dies nicht. Denn es geht nicht um das Fahren des Streifenwagens, sondern um das Betanken des Fahrzeugs. Dies hat der Kläger in Absprache mit der Beamtin Kremser übernommen, so dass er für das Betanken mit dem richtigen Kraftstoff verantwortlich ist. Entgegen der Ansicht des Klägers lagen auch keine außergewöhnlichen Umstände vor, die die Dienstpflichtverletzung des Klägers in subjektiver Hinsicht als entschuldbar darstellten. Der Kläger hat vorgetragen, er habe gemeinsam mit der diensthabenden Kollegin kurz zuvor eine Alkoholkontrolle bei einem uneinsichtigen Verkehrsteilnehmer durchgeführt. Dies stellt jedoch keinen besonderen Umstand im oben dargestellten Sinne dar. Es ist für das Gericht nicht erkennbar, dass sich der Kläger in einer besonders belastenden Situation befunden hätte, die durch außergewöhnliche dienstliche Ereignisse, eine besondere Eilbedürftigkeit, eine außergewöhnliche Stresssituation oder ähnliches gekennzeichnet gewesen wäre. Vielmehr hat der Kläger selbst vorgetragen, dass er noch ganz in Gedanken über die vorherige Fahrzeug- bzw. Personenkontrolle" zu der falschen Zapfpistole gegriffen habe. Der Kläger hat damit ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt und dasjenige nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es bereits nach Mitternacht war. Dabei wird nicht verkannt, dass ein Nachtdienst regelmäßig anstrengender ist als andere Dienstschichten. Allerdings führt dieser Umstand weder für sich genommen noch in einer Gesamtbetrachtung zu einer anderen Bewertung, denn zum einen befand sich der Kläger noch in der Anfangszeit seines Schichtdienstes, zum anderen stellt das Betanken eines Fahrzeugs zur Nachtzeit nach Auffassung des erkennenden Gerichts keine höheren Anforderungen als bei Tage. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Das Gericht lässt die Berufung nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zu, weil es die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht für gegeben erachtet.