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Urteil

1 E 889/06

VG Kassel 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2007:0308.1E889.06.0A
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, falls nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, falls nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet, denn die angefochtenen Bescheide vom 11.08.2004 und 25.04.2006 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO), da der Kläger gem. § 91 Abs. 1 S. 1 HBG schadenersatzpflichtig ist. Nach dieser Vorschrift hat ein Beamter, der vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten verletzt, dem Dienstherrn, dessen Aufgaben er wahrgenommen hat, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Zunächst hat der Kläger bei der Herbeiführung des Sachschadens an dem von ihm gefahrenen Fahrzeug am 11.12.2003 die ihm obliegenden Dienstpflichten verletzt. Jeden Beamten trifft die allgemeine Dienstpflicht, unmittelbar oder mittelbar den Dienstherrn schädigende Handlungen zu unterlassen; der Kläger war als im Dienst des Beklagten stehender Polizeibeamter gegenüber seinem Dienstherrn daher verpflichtet, das ihm anvertraute Dienstkraftfahrzeug mit der gebotenen Sorgfalt zu führen und möglichst Schäden zu vermeiden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.2.1991 - 4 S 2895/90 -; Urteil. vom 15.8.1990 - 4 S 956/89). Diese Pflicht, seinen Dienstherrn vor Schaden zu bewahren, hat der Kläger verletzt, indem er am 11.12.2003 das ihm überlassene Dienstkraftfahrzeug mit Superkraftstoff betankte, obwohl es sich um ein Dieselfahrzeug handelte, mit der Folge, dass es zu erheblichen Motorschäden kam. Der Kläger hat auch grob fahrlässig seine Dienstpflichten verletzt. Der nirgends gesetzlich näher definierte Begriff der groben Fahrlässigkeit wird von der Rechtsprechung im privaten wie im öffentlichen Recht (vgl. für das Zivilrecht insbesondere BGH, Urteil vom 08.07.1992 - 4 ZR 223/91 - BGHZ 119, S 147 ff. = NJW 1992, 2418 f.; Urteil vom 29.01.2003 - 4 ZR 173/01 - NJW 2003, 1118 f. sowie für das öffentliche Recht z. B. VGH Mannheim, Urteil vom 19.02.1991 - 4 S 2895/90 - ZBR 1991, 254 f.) einheitlich so bestimmt, dass grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Dies erfordert sowohl einen objektiv groben Pflichtverstoß als auch ein in subjektiver Hinsicht unentschuldbares Fehlverhalten, das ein gewöhnliches Maß erheblich übersteigt (vgl. dazu auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.07.2000 - 4 U 870/99 -, DAR 2001, 504 ). Grobe Fahrlässigkeit setzt u. a. die Kenntnis von Umständen voraus, aus denen sich ergibt, dass der Eintritt des Schadensfalles in den Bereich der praktisch unmittelbar in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten gerückt ist (AG Potsdam, Urteil vom 28.04.2000 - 34 C 117/99 -, VersR 2001, 1105; OLG Stuttgart, Urteil vom 13.12.1990 - 7 U 243/90 -, VersR 1991, 1049). Ob die Fahrlässigkeit im Einzelfall als einfach oder grob zu werten ist, ist Sache der tatrichterlichen Würdigung. Sie erfordert eine Abwägung aller objektiven und subjektiven Tatumstände und entzieht sich deshalb weitgehend einer Anwendung fester Regeln (BGH, Urteil vom 29.01.2003, a.a.O.). Auch wenn die von der Rechtsprechung entschiedenen Fälle als Einzelfälle bestenfalls gewisse Parallelen, ansonsten aber jeder einzelne Fall individuelle Tatumstände aufweist, so lässt sich dennoch feststellen, dass in der Rechtsprechung das fehlerhafte Betanken eines Dienstwagens regelmäßig als grob fahrlässig angesehen wird (vgl. z.B. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.02.2004, Az. 2 A 11982/03.OVG, NVwZ-RR 2004, 366; VG Düsseldorf, Urteil v. 09.06.2006, Az. 2 K 1340/06; VG Osnabrück, Urteil vom 30.03.2006, Az.: 3 A 100/04; VG Freiburg, Urteil vom 15.05.2003, Az.: 9 K 2591/02). Ein minder schwerer Schuldvorwurf ist nach der Rechtsprechung nur in eng begrenzten Ausnahmefällen gerechtfertigt, etwa bei einer durch einen polizeilichen Einsatz bedingten (unverschuldeten) Eilbedürftigkeit (OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O.). Dieser Rechtsprechung schließt sich der erkennende Einzelrichter an. In Anbetracht der allgemeinen Verbreitung sowohl diesel- als auch benzin-getriebener Personenkraftwagen ist es für jeden Autofahrer eine offenkundig auf der Hand liegende Selbstverständlichkeit, sich vor dem Betanken eines fremden Kraftfahrzeugs zu vergewissern, welches der geeignete Kraftstoff für das Fahrzeug ist. Im Regelfall ist dies durch einen einfachen Blick auf den auf der Innenseite des Tankdeckels befindlichen Hinweis auf den zu verwendenden Kraftstoff möglich. Aber selbst wenn, wie der Kläger vorträgt, ein solcher Aufkleber nicht vorhanden gewesen wäre, hätte es dem Kläger im Hinblick auf die oben beschriebene Dienstpflicht zum sorgsamen und pfleglichen Umgang mit ihm dienstlich anvertrauten Sachgütern oblegen, den richtigen Kraftstoff durch einen Blick in das Fahrzeughandbuch zu bestimmen. Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht daraus, dass jedenfalls nach dem Vortrag des Klägers später die Behörde nach dem hier in Rede stehenden Vorfall zusätzlich eine Beschriftung in der Nähe des Tankdeckels angebracht hat. Dies stellt lediglich einen weiteren gut sichtbaren Hinweis auf den zu tankenden Kraftstoff dar. Die Einwendungen des Klägers führen zu keinem anderen Ergebnis. Der Umstand, dass der Kläger privat ein Fahrzeug mit Benzinmotor fährt, führt zu keiner anderen Bewertung. Denn es gehört - wie dargelegt - zu seinen Dienstpflichten, die richtige Kraftstoffart vor dem Tanken festzustellen. Dass der Kläger an diesem Tag zusammen mit einem weiteren Kollegen, dem als Zeugen vernommenen D., Dienst getan und diesen in die genauen Einzelheiten betreffend die Betankung von Dienstfahrzeugen einzuweisen hatte, vermag den Kläger ebenfalls nicht zu entlasten. Allerdings ist es unzutreffend, wenn der Beklagte vorträgt, dem Kläger hätte spätestens an der Kasse auffallen müssen, dass er den falschen Kraftstoff getankt hatte. Wie der Zeuge heute zur Überzeugung des Gerichts ausgesagt hat, war nicht der Kläger, sondern vielmehr er an der Kasse der Tankstelle und hat dort die Formalitäten erledigt. Das ändert jedoch nichts daran, dass der Kläger nicht umsichtig genug war, vor dem Betanken sich zu vergewissern, dass auch der richtige Kraftstoff in den Tank gefüllt wurde. Dies lag allein und einzig im Verantwortungsbereich des Klägers, denn er hatte es übernommen, die Zapfsäule zu bedienen. Dass er vor oder während des Tankvorganges dem Zeugen noch Hinweise zu geben hatte, wie mit Pin-Nummer zu verfahren sei und wo die Tankkarte sich befand, vermag den Kläger nicht zu entlasten. Im Gegenteil hätte er, genügende Sorgfalt vorausgesetzt, gerade bei der Einweisung in den Tankvorgang Anlass gehabt, den Zeugen auch darauf hinzuweisen, dass auf die richtige Treibstoffsorte zu achten war. Dies hätte Bestandteil der Unterweisung sein müssen. Im Übrigen wurde der Kläger, wie alle anderen Polizeibeamten in Hessen auch, gesondert auf den Umstand hingewiesen, dass bei den neu angeschafften Dienstfahrzeugen Dieselkraftstoff getankt werden müsse. Zwar war seit dieser Belehrung, die durch Fernschreiben im Jahr 2002 erfolgte, zum Zeitpunkt des Vorfalls schon einige Zeit verstrichen, das Gericht teilt jedoch die Einschätzung des Zeugen, der heute ausgeführt hat, dass es für einen umsichtigen Polizeibeamten ohne weiteres zu erkennen war, welche PKW mit Superkraftstoff und welche mit Dieselkraftstoff zu betanken waren. Da es sich bei den Diesel-PKW ausnahmslos um die neuen Fahrzeuge handelte, lag es auf der Hand und war jederzeit zu erkennen, welcher Kraftstoff getankt werden musste. Eine Falschbetankung kann angesichts dieser eindeutigen Sachlage nur als grob fahrlässig bezeichnet werden. Es lagen schließlich auch keine außergewöhnlichen Umstände vor, die die Dienstpflichtverletzung des Klägers in subjektiver Hinsicht als entschuldbar darstellen könnten. Es ist für das Gericht nicht erkennbar, dass sich der Kläger in einer besonders belastenden Situation befunden hätte, die durch außergewöhnliche dienstliche Ereignisse, eine besondere Eilbedürftigkeit, eine außergewöhnliche Stresssituation oder ähnliches gekennzeichnet gewesen wäre. Eine schlichte Einweisung in den Tankvorgang verbunden mit gleichzeitiger Auswahl der korrekten Zapfpistole ohne Zeitdruck oder vorherige Anspannung ist eine alltägliche Situation, der sich ein Polizeibeamter üblicherweise gewachsen zeigt und die normalerweise nicht zu einem derart offensichtlichen Irrtum führt. Die Pflichtverletzung des Klägers hat auch den vom Dienstherrn geltend gemachten Schaden adäquat kausal verursacht. Denn die Betankung des Dieselfahrzeugs mit Superbenzin kann nicht hinweggedacht werden, ohne dass der eingetretene Schaden entfiele; auch war die Falschbetankung nach allgemeiner Lebenserfahrung für einen objektiven Beobachter ohne weiteres geeignet, den Motorschaden herbeizuführen. Dass der Schaden u.U. noch dadurch vergrößert wurde, dass in der Werkstatt der Dienststelle der Motor länger laufen gelassen wurde, weil man zunächst von einem Marderschaden ausging, ist ebenfalls von der adäquaten Kausalität umfasst. Es ist nicht außerhalb der Lebenserfahrung, dass zunächst durch schlichtes Ausprobieren versucht wird, einen Fehler an einem Kraftfahrzeug zu finden, bevor eine aufwändige Reparatur veranlasst wird. Für den Mitarbeiter in der Werkstatt lag der Verdacht, es sei die falsche Kraftstoffart getankt worden, außerhalb der Möglichkeiten, an die zunächst zu denken war, so dass er auch nicht zu einer besonderen Vorsicht o.ä. verpflichtet war. Der vom Beamten im Rahmen des § 91 Abs. 1 HBG zu ersetzende Schaden besteht in dem Unterschied zwischen der Vermögenslage des Dienstherrn, wie sie sich infolge der schuldhaften Dienstpflichtverletzung gestaltet hat, und seiner Vermögenslage, wie sie ohne die Dienstpflichtverletzung bestünde; der Dienstherr ist - in Geld - so zu stellen, wie er stünde, wenn der Beamte seine Dienstpflichten nicht verletzt hätte (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.2.2000 - 2 A 4.99 -; Urt. v. 11.3.1999, ZBR 1999, 278 ff ). Der Kläger ist daher verpflichtet, den Betrag (3.863,61 €), den das Autohaus ... ausweislich der Rechnung vom 17.12.2003 wegen der Reparatur des Dienstwagens in Rechnung gestellt und der Beklagte bezahlt hat, zu erstatten. Dass die Reparatur ganz oder teilweise nicht erforderlich war, wurde nicht vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich. Nach allem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Am Donnerstag, 11.12.2003, betankte der Kläger das Dienstkraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen irrtümlich anstatt mit Dieselkraftstoff mit Superbenzin. Dies hatte zur Folge, dass an dem Kraftfahrzeug eine Reparatur notwendig war, für die das Autohaus ... ausweislich der Rechnung vom 17.12.2003 den Betrag von 3.863,61 € berechnete. In der Folgezeit wurde der Kläger zur Stellungnahme aufgefordert. Mit Datum vom 17.02.2004 gab er an (Blatt 9 der Behördenakte), er habe die nebeneinander hängenden Zapfpistolen verwechselt. Dies sei vermutlich auch deshalb geschehen, weil durch jahrzehntelangen Automatismus im Unterbewusstsein das Betanken der Dienstkraftfahrzeuge mit Benzin "gespeichert" gewesen sei. Ferner benutzte er ein Fahrzeug der Marke BMW auch privat. Auch dieses müsse mit Benzin betankt werden. Mit Schreiben vom 07.06.2004 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihn in Regress zu nehmen, da er grob fahrlässig den Schaden verursacht habe. Dem Kläger wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Mit Schreiben vom 01.07.2004 (Blatt 15 der Behördenakte) teilte der Kläger mit, er habe nicht grob fahrlässig gehandelt. Das Fahrzeug sei von ihm am Morgen, vor Antritt einer Dienstfahrt betankt worden. Nach ca. 300 m bis 400 m normaler Fahrt hätten sich leichte Veränderungen der Fahrweise eingestellt und das Fahrzeug habe angefangen zu rütteln. Der Kläger sei dann mit großem Gang zur Dienststelle zurückgefahren, wo es von einem Angestellten der ehemaligen Werkstatt in Empfang genommen worden sei. Dieser sei von einem Marderschaden ausgegangen. Das Fahrzeug habe dieser Mitarbeiter dann in Betrieb genommen, bei laufendem Motor überprüft. Das Fahrzeug sei dann mit eigener Kraft in eine autorisierte Werkstatt gefahren. Inwieweit diese Verfahrensweise zur Erhöhung des Motorschadens geführt haben könne, könne er nicht beurteilen. Mit Bescheid vom 11.08.2004 forderte das C. von dem Kläger einen Betrag in Höhe von 3.863,61 € zurück. In der Begründung heißt es u. a. (Blatt 16 ff. der Behördenakte), die zentralen Dienste hätten bereits am 20.08.2002 nach Auslieferung der ersten Dieselkraftfahrzeuge auf die zu verwendende Kraftstoffsorte hingewiesen. Der Kläger habe ein Fernschreiben erhalten, in dem auf die veränderte Situation beim Betanken der neuen Dienstfahrzeuge hingewiesen worden sei. Der Bescheid wurde am 19.08.2004 gegen Empfangsbescheinigung übergeben. Mit Schreiben vom 01.09.2004 meldete sich die HUK Coburg, die Versicherung des Klägers, bei dem C. und trug vor, zwar könne sie aus vertraglichen Gründen für den Schaden keinen Versicherungsschutz gewähren, dennoch sollten einige Ausführungen zur Haftungsproblematik gemacht werden. Das Verhalten des Klägers könne allenfalls als fahrlässig bezeichnet werden, nicht jedoch als grob fahrlässig. Das schlichte Verwechseln nebeneinander liegender Zapfpistolen könne auch einem sorgfältigen Bediensteten einmal unterlaufen. Mit Widerspruchsbescheid vom 25.04.2006 (Blatt 25 ff. der Behördenakte) wies das C. den Widerspruch zurück. In der Begründung wurde u. a. auf einschlägige Rechtssprechung hingewiesen. Ferner wurde ausgeführt, dass die aufwendige Reparatur notwendig sei, da ansonsten die Garantiefrist, die bei dem fraglichen Kraftfahrzeug noch nicht abgelaufen gewesen sei, in erheblichem Maße gefährdet worden sei. Der Kläger wurde im Übrigen auf die Möglichkeit der Beantragung einer Ratenzahlung hingewiesen. Der Widerspruchsbescheid wurde gegen Empfangsbescheinigung am 05.05.2006 dem Kläger übergeben. Am 01.06.2006 hat er die hier vorliegende Klage erhoben. Er trägt vor, er habe gewusst, dass in seinem Dienstfahrzeug ein Dieselmotor eingebaut sei. Er habe vor dem 11.12.2003 das Fahrzeug stets ordnungsgemäß mit Dieselkraftstoff betankt. Die Höhe des Schadens werde im Übrigen bestritten. Zu dem Geschehensablauf sei zu ergänzen, dass zum fraglichen Zeitpunkt dem Kläger ein in Ausbildung befindlicher Kollege zugeteilt worden sei. Im Zuge dieser Ausbildung habe er am Ablauf des Tankvorganges beteiligt werden sollen. Vor dem eigentlichen Tankvorgang habe daher der Kläger diesen Kollegen, Herrn D., mündlich in die Begleitumstände eingewiesen, die zur Vollziehung des Betankungsvorganges zu beachten gewesen seien. Er habe ihn über die Geheimnummer der Dienststelle aufgeklärt, ihn angewiesen, sich vom Kilometerstand des Kraftfahrzeugs zu überzeugen und sich diesen zu merken, ihm mitgeteilt, dass die Karte mit der Geheimnummer hinter der Sonnenblende deponiert sei und dort zu entnehmen sei, woraufhin sich Herr D. entsprechend dieser Weisung verhalten habe. Herr D. habe dann die Tanklieferung entsprechend registriert, den Kassenbon erhalten und diesen zusammen mit der Karte im Fahrzeug abgelegt. Einen Beleg, den der Kläger zu unterschreiben hatte, habe es nicht gegeben. Der Kläger beantragt, den Leistungsbescheid des Beklagten vom 11.08.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.04.2006 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, der Kläger habe grob fahrlässig gehandelt. Ein minderschwerer Schuldvorwurf komme nur in Ausnahmefällen, wie etwa bei einer durch einen polizeilichen Einsatz bedingten Eilbedürftigkeit in Betracht. Eine solche Eilbedürftigkeit habe es zum fraglichen Zeitpunkt nicht gegeben. Dem Kläger sei auch bewusst gewesen, dass es sich um ein Dieselfahrzeug gehandelt habe. Spätestens beim Bezahlen an der Kasse hätte der Kläger im Übrigen seinen Fehler bemerken und das Fahrzeug stehen lassen können. Er habe genau wie beim Bezahlen mit einer Kreditkarte einen Beleg zu unterschreiben gehabt, auf dem die Menge, die Kraftstoffsorte und der Rechnungsbetrag zu ersehen gewesen seien. Weil er auch beim Unterschreiben des Beleges sich nicht über die Kraftstoffart vergewissert habe, habe er grob fahrlässig gehandelt. Ein Augenblicksversagen allein könne den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit nicht ausschließen. Im Übrigen hätte der Kläger den Auszubildenden D. überwachen müssen und den Kassenbon kontrollieren müssen. Dies zu unterlassen, sei grob fahrlässig gewesen. Die Tatsache, dass eigenen Angaben zu Folge der Kläger die Zapfsäule beim Gespräch mit dem Auszubildenden verwechselt habe, sei kein besonderer Umstand, der den Grad der individuellen Vorwerfbarkeit reduzieren könne. Vielmehr hätte der Kläger in seiner Eigenschaft als Ausbilder seinen besonderen Pflichten nachkommen müssen und ihn auch auf die Notwendigkeit der gewissenhaften Wahl der richtigen Kraftstoffart hinweisen müssen. Das Ausbildungsgespräch während des Tankvorganges lasse die individuelle Vorwerfbarkeit damit keinesfalls in einem milderen Licht erscheinen. Die Kammer hat mit Beschluss vom 20.12.2006 den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des D. als Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweiserhebung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf die Behördenakte verwiesen.