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Beschluss

18 L 1446/06

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2006:0809.18L1446.06.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung des am 21. Juli 2006 eingelegten Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 12. Juli 2006 wiederherzustellen, ist unbegründet. Die für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegebene Begründung genügt zunächst den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, da der Antragsgegner mit einzelfallbezogenen Erwägungen die aus seiner Sicht bestehende Erforderlichkeit einer sofortigen Umsetzung der Entscheidung über den sonderpädagogischen Förderbedarf und den Förderort dargelegt hat. Ob das von dem Antragsgegner angenommene besondere Vollzugsinteresse vorliegt, ist demgegenüber keine Frage der (formellen) Begründung der Vollziehungsanordnung, sondern unterliegt der vom Gericht in Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO eigenständig zu treffenden Interessenabwägung. Diese Interessenabwägung geht zu Lasten der Antragstellerin aus, weil bei der in Verfahren der vorliegenden Art nur möglichen summarischen Prüfung nicht festgestellt werden kann, dass der Bescheid vom 12. Juli 2006 offensichtlich rechtswidrig ist und deshalb oder aus anderen Gründen das Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Es spricht alles dafür, dass der angefochtene Bescheid seine Rechtsgrundlage in § 19 des am 1. August 2005 in Kraft getretenen Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) i.V.m. § 13 Abs. 1 der am selben Tag in Kraft getretenen Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke (AO-SF) vom 29. April 2005 findet. Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 12. Juli 2006 sind weder dargetan noch ersichtlich. Bei summarischer Prüfung spricht auch alles für die materielle Rechtmäßigkeit des Bescheids. Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SchulG werden Schüler, die wegen körperlicher, seelischer oder geistiger Behinderung oder wegen erheblicher Beeinträchtigung des Lernvermögens nicht am Unterricht einer allgemeinen Schule teilnehmen können, ihrem individuellen Förderbedarf entsprechend sonderpädagogisch gefördert. Die Voraussetzungen und das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und zur Festlegung des Förderortes werden gemäß § 19 Abs. 3 SchulG durch Rechtsverordnung bestimmt. Hieran anknüpfend bestimmt § 4 Nr. 1 AO-SF, dass Lern- und Entwicklungsstörungen (Lernbehinderung, Sprachbehinderung, Erziehungsschwierigkeit) zu den Behinderungen gehören, die einen sonderpädagogischen Förderbedarf bedingen können. In diesem Zusammenhang bestimmt § 5 Abs. 3 AO-SF, dass Erziehungsschwierigkeit vorliegt, wenn sich ein Schüler der Erziehung so nachhaltig verschließt oder widersetzt, dass er im Unterricht nicht oder nicht hinreichend gefördert werden kann und die eigene Entwicklung oder die der Mitschüler gestört oder gefährdet ist. Liegt hiernach sonderpädagogischer Förderbedarf vor, stellt die zuständige Schulaufsichtsbehörde dies nach § 19 Abs. 2 SchulG, § 13 Abs. 1 AOSF fest und entscheidet zugleich über den schulischen Förderort. Die Feststellung, ob ein sonderpädagogischer Förderbedarf besteht, beurteilt sich in der Regel nach dem bisherigen schulischen Werdegang. Die Ergebnisse sonderpädagogischer Gutachten werden ergänzend und unterstützend dazu herangezogen. OVG NRW, Beschluss vom 11. August 1993 - 19 A 2010/93 -; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteile vom 3. Juli 1998 - 1 K 10427/97 -, 25. Oktober 1999 1 K 10413/97 und 10. März 2000 1 K 6931/99 ; Beschlüsse vom 14. August 2000 - 1 L 2378/00 - und 18. September 2001 - 1 L 2407/01 -. Bei summarischer Prüfung ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass sich der Sohn der Antragstellerin der Erziehung nachhaltig verschließt oder widersetzt. So erweist sich ausweislich des nicht näher datierten Berichts der Regelschule (Bl. 3 ff. des Verwaltungsvorgangs) insbesondere das Arbeitsverhalten von E als äußerst problematisch. In dem Bericht heißt es dazu: "Im Klassenverband ist er nicht in der Lage, dem Unterricht zu folgen. An seinen lauten Zwischenbemerkungen erkennt man, dass er mit anderen Dingen beschäftigt ist. Um ungeliebten Arbeitsaufträgen zu entgehen, sucht er sehr oft den Gang zur Toilette. Wenn er mit Aufgaben betraut wird, die seinem Leistungsniveau entsprechen, arbeitet er vielleicht 10 Minuten, kommentiert aber laut jeden Schritt oder ruft: Das ist aber leicht! Das kann ich! Aufgaben, die ihm zu schwer erscheinen, geht er erst gar nicht an. In fremdbestimmten Spiel- und Lernsituationen fällt es ihm schwer, bei der Sache zu bleiben. Er steht unvermittelt auf, ärgert seine Nachbarn oder wendet sich anderen Dingen zu. (...)" Zum Sozialverhalten heißt es in dem genannten Bericht: "E fordert sehr viel Zuwendung und Unterstützung ein. Er verhält sich weitgehend ruhig, wenn er die ungeteilte Aufmerksamkeit der Unterrichtenden bekommt. Man muss ihn ständig im Auge behalten, sobald er sich unbeobachtet fühlt, kommt es zu Übergriffen. Am schwierigsten ist die Situation in den Pausen, wenn er der engen Kontrolle durch die Klassenlehrerin entgehen kann. Er sucht immer wieder körperlichen Kontakt zu Mitschülern, fühlt sich dann aber sofort angegriffen, wenn sie dieses ablehnen, und seine Kontaktsuche schlägt in Aggressionen um. Er nutzt jede sich bietende Gelegenheit zu treten, zu schlagen und auch zu spucken. Wenn es zu einer Aussprache kommt, behauptet er entweder, er sei es nicht gewesen oder die anderen wären schuld. Es fehlt ihm die Einsicht, dass sein Verhalten so nicht akzeptiert werden kann. Die Kinder versuchen es immer wieder, mit E zu spielen und ihm zu helfen, dass die Pausen einigermaßen konfliktfrei verlaufen. Stolz berichten sie darüber, wenn es ihnen gelungen ist. Seine Wünsche und Bedürfnisse kann er deutlich zeigen und versucht, sie mit allen Mitteln durchzusetzen. E kann sich nur schwer an Vereinbarungen und Regeln halten, immer wieder verstößt er dagegen. Bei Regelverletzungen zeigt er sich zwar im Moment einsichtig, Gespräche führen aber zu keiner Verhaltensänderung." Im Rahmen der abschließenden Bemerkung wird ausgeführt: "E fordert durch sein Verhalten und Lernvermögen eine intensive personale Betreuung und Zuwendung. In einer kleinen Lerngruppe zeigt sich Es Arbeitsverhalten und Lernergebnis wesentlich positiver als im Klassenverband. Sein aggressives Verhalten ist wahrscheinlich auch darauf zurückzuführen, dass E zu seinen schulischen Defiziten einen Ausgleich sucht und ihn auch aufgrund seiner körperlichen Überlegenheit in Übergriffen auf andere Schüler findet. Ich bin sogar der Meinung, dass sich E seiner Aggressionen und deren Auswirkungen gar nicht immer bewusst ist. Viele Kinder haben Angst vor ihm und die Eltern der Mitschüler sind sehr besorgt." Dementsprechend sind auch nach dem sonderpädagogischen Gutachten vom 19. Mai 2006 intensive und gezielte Hilfestellungen in den Bereichen Emotionalität, Sozialverhalten, Lern- und Arbeitsverhalten und Motivation dringend erforderlich. Zusammenfassend heißt es dort: "Bei E handelt es sich um einen Jungen, der einen hohen Förderbedarf im sozial-emotionalen Bereich sowie im Bereich Lern- und Leistungsverhalten erkennen lässt. Für E ist es dringend erforderlich, Schule als einen Ort zu erleben, an dem er schulische Erfolgserlebnisse erfahren und seine sozialen Kompetenzen erweitern kann. Hinsichtlich des Förderortes erscheint uns in Anbetracht einer realistischen Umsetzung der angeführten notwendigen Fördermaßnahmen eine Beschulung Es an einer Schule für Erziehungshilfe erforderlich." Es steht auch fest, dass E wegen seiner nach Vorstehendem bewiesenen und auch von der Antragstellerin letztlich nicht bestrittenen Verhaltensauffälligkeiten auf einer Regelschule nicht hinreichend gefördert werden kann. Dies ergibt sich ebenfalls aus den zuvor dargelegten nachvollziehbaren Ausführungen im Bericht der Regelschule und im sonderpädagogischen Gutachten. Demgegenüber ist eine Verbesserung von Es Arbeits- und/oder Sozialverhalten bislang nirgendwo dokumentiert und auch sonst nicht ersichtlich. Die bislang von der Regelschule nach deren Bericht angewandten Fördermaßnahmen zeigten insoweit offenbar keinen Erfolg. Die weitere Voraussetzung des § 5 Abs. 3 AO-SF ist ebenfalls erfüllt. Aufgrund der wiedergegebenen Feststellungen steht außer Frage, dass Es weitere Entwicklung bereits erheblich gestört ist und weiter gestört werden wird, wenn er nicht auf eine Förderschule wechselt. Seine nachhaltigen und zum Teil schwerwiegenden sozialen Auffälligkeiten belegen, dass seine unbedingt erforderliche Erziehung in einem großen Klassenverband nicht möglich und in diesem Rahmen eine Änderung seiner Verhaltensmuster nicht zu erwarten ist. Abgesehen hiervon ist auch die Entwicklung seiner Mitschülerinnen und Mitschüler schon deshalb in erheblichem Maße gestört, weil er durch sein unangepasstes Verhalten und seine Störungen den Verlauf und zugleich die Erreichung des Ziels einer jeden Schulstunde hemmt und weiter hemmen wird sowie zudem seine Mitschülerinnen und Mitschüler vom Lernen abhält, wie es insbesondere in dem Bericht der Regelschule eindrucksvoll dokumentiert wird. Ist nach allem die Feststellung einer Erziehungsschwierigkeit nicht zu beanstanden, begegnet auch die Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs keinen rechtlichen Bedenken. § 19 Abs. 2 SchulG, § 13 Abs. 1 AO-SF eröffnen der zuständigen Behörde keinen Ermessensspielraum, sodass auch ein Ermessensfehler in Gestalt eines Ermessensnichtgebrauchs ausscheidet. Der Wortlaut der genannten Vorschriften enthält keinen Hinweis auf einen Entscheidungsspielraum der Behörde. Ein solcher stünde auch im Widerspruch zu dem Ziel dieser Regelungen, den betroffenen Schülerinnen und Schülern eine ihrer Behinderung oder Beeinträchtigung des Lernvermögens entsprechende Förderung zukommen zu lassen. Hiermit wäre es nicht zu vereinbaren, der Behörde die Entscheidung zu überlassen, auf die gebotene Förderung möglicherweise doch zu verzichten. Nichts anderes aber würde die Annahme eines Ermessensspielraums bedeuten. Selbst wenn aber ein gegenständlich beschränktes Ermessen der Behörde anzuerkennen wäre, trotz festgestellter Förderungsbedürftigkeit von der Feststellung des Förderbedarfs abzusehen, setzte seine Eröffnung atypische Fallkonstellationen voraus. Sie sind hier weder ersichtlich noch substanziell behauptet. Soweit im Falle des Sohnes der Antragstellerin angesichts der Ausführungen in dem erwähnten Bericht der Regelschule und im sonderpädagogischen Gutachten auch das Vorliegen einer Lernbehinderung in Betracht kommt, führt auch dies zu keiner anderweitigen Beurteilung. Zwar entscheidet die Schulaufsichtsbehörde nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 AO-SF über den Förderschwerpunkt oder die Förderschwerpunkte, hat also gegebenenfalls auch Förderbedarf in mehrfacher Hinsicht festzustellen. Nach § 13 Abs. 3 Satz 1 AO-SF bestimmt die Schulaufsichtsbehörde bei mehreren Förderschwerpunkten aber sodann, in welchem Förderschwerpunkt die Schülerin oder der Schüler vorrangig unterrichtet wird. Insofern spricht hier schon einiges dafür, dass der Antragsgegner in seinem Bescheid letztere Entscheidung konkludent durch die alleinige Festlegung des Förderschwerpunktes Emotionale und geistige Entwicklung getroffen hat. Dass dies nicht zu beanstanden ist, zeigen die bereits aufgezeigten erheblichen Auffälligkeiten insbesondere in Es Arbeits- und Sozialverhalten. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Im übrigen ist nicht ersichtlich, inwieweit die Antragstellerin dadurch, dass der angegriffene Bescheid nicht als (weiteren) Förderschwerpunkt ausdrücklich den Bereich Lernen erfasst, in ihren Rechten verletzt sein könnte. Die Festlegung des Förderortes ist danach ebenfalls nicht zu beanstanden. Dass der von der Antragsgegnerin bestimmte Förderort - eine Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung (vgl. §§ 1 Abs. 2 Nr. 3, 2 Abs. 2 AO-SF) - nicht geeignet wäre, ist weder von der Antragstellerin substantiiert geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich. Soweit nach den vorangegangenen Ausführungen als Förderschwerpunkt auch der Bereich Lernen und als Förderort eine entsprechende Förderschule in Betracht kommt, steht dies der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Antragsgegners schon deshalb nicht entgegen, weil zu Recht der Bereich Emotionale und soziale Entwicklung als (vorrangiger) Förderschwerpunkt festgelegt wurde und sich die Festlegung des Förderortes naturgemäß daran zu orientieren hat (vgl. § 13 Abs. 3 Satz 2 AO-SF). Die Bestimmung der Schule für Emotionale und soziale Entwicklung als Förderort erweist sich auch nicht als unverhältnismäßig. Denn eine solche Schule mit kleinen Lerngruppen und vor allem besonders ausgebildeten Lehrern bietet die Gewähr, dass die derzeitigen unüberwindbaren Erziehungsschwierigkeiten behoben und möglicherweise auch weitere Defizite im Lernverhalten vermieden werden, so dass ein späteres Überwechseln auf eine Regelschule ermöglicht werden kann. Insofern ist der Besuch der Förderschule auch nicht unzumutbar; vielmehr bietet sie E die Unterstützung, die zu leisten der Staat verpflichtet ist. Die Einwände der Antragstellerin vermögen eine abweichende Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Der pauschale Vorwurf, Frau X, die Klassenlehrerin, habe E von Anfang an nicht gemocht und nur auf eine Gelegenheit gewartet, ihn loszuwerden, ist durch nichts verifiziert. Dabei ist vor allem auch zu berücksichtigen, dass die hier in Rede stehenden Entscheidungen nicht von der Klassenlehrerin und auch nicht von der Schule, sondern von der Schulaufsichtsbehörde zu treffen sind und auch getroffen wurden. Im übrigen sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der von der Klassenlehrerin im Rahmen der Entscheidungsfindung vorgelegte Bericht (s.o.) keine objektive und unbefangene Bewertung des schulischen Verhaltens von E enthält. Auch die sonstigen Einwände der Antragstellerin sind nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Antragsgegners zu begründen. Soweit etwa noch auf Verhaltensbeobachtungen seitens der Antragstellerin außerhalb der Schule hingewiesen wird, sind diese schon nicht geeignet, das in dem Bericht der Regelschule und im sonderpädagogischen Gutachten detailliert beschriebene schulische Verhalten von E anders darzustellen. Dass E sein Verhalten geändert haben soll, vermag die Antragstellerin jedenfalls in schulischer Hinsicht gar nicht zu beurteilen. Für eine neue Untersuchung bzw. ein neues Gutachten schließlich bestand aus Sicht der Kammer schon angesichts des erst im Mai 2006 erstellten ausführlichen sonderpädagogischen Gutachtens kein Anlass und überdies im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auch kein Raum. Ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung ist ebenfalls gegeben. Es liegt im öffentlichen Interesse, die Interessen des betroffenen Schülers an einer optimalen schulischen Förderung zu wahren. Diese sind nötigenfalls sogar gegen den Willen seiner Erziehungsberechtigten durchzusetzen, sodass es gerechtfertigt ist, die objektiven Interessen des betroffenen Schülers auch als öffentliche Interessen im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Vgl. Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschlüsse vom 3. September 2002 - 1 L 1250/02 -, und vom 30. Dezember 2002 - 1 L 4556/02 -. Käme dem Widerspruch und der sich eventuell anschließenden Klage der Antragstellerin aufschiebende Wirkung zu, wäre mit der Durchsetzung der angefochtenen Entscheidung nach der derzeitigen durchschnittlichen Dauer verwaltungsgerichtlicher Klage- und Rechtsmittelverfahren voraussichtlich in Kürze nicht zu rechnen. Dann aber würde E weiterhin auf nicht absehbare Zeit auf einer Schule belassen, die ihn in Anbetracht seiner Erziehungsschwierigkeit nicht in hinreichender Weise zu fördern vermag. Damit wäre zu befürchten, dass sich die vorhandenen Entwicklungsdefizite verstärken und vertiefen und nicht mehr behebbar sind. Es liegt im öffentlichen und darüber hinaus im eigenen Interesse des Sohnes der Antragstellerin an einer angemessenen Schulausbildung und einer positiven Persönlichkeitsentwicklung, dass er ab sofort eine Schule besucht, die ihn seinen individuellen Fähigkeiten entsprechend in kleinen Lerngruppen und der damit einhergehenden persönlichen Zuwendung fördern kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Oktober 2001 - 19 B 1341/01 -. Nach allem ist es unerheblich, dass die Antragstellerin letztlich nicht will, dass E eine Förderschule besucht. Abschließend weist das Gericht darauf hin, dass die Überweisung in eine Förderschule den schulischen Werdegang nicht ein für allemal festlegt. Vielmehr wird der Fortbestand des sonderpädagogischen Förderbedarfs eines Kindes gemäß § 15 Abs. 1 AOSF jedes Jahr durch die Klassenkonferenz der besuchten Schule überprüft. Dabei wird untersucht, ob der Besuch eines anderen Förderortes, hier also unter Umständen einer Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen (s.o.), möglicherweise aber auch (wieder) einer allgemeinen Schule angebracht ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 GKG.