Urteil
3 K 2912/06
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2006:0822.3K2912.06.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits unter Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits unter Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin ist Trägerin des Krankenhauses O "N" in N1 - O -. Die Beigeladene zu 1. ist Trägerin des Krankenhauses Kliniken N2 in N1 - N2 -, die Beigeladene zu 2. des Ev. Krankenhauses "C" in N1 - C -. Das Ministerium für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit des Landes Nordrhein-Westfalen - MFJFG - erließ unter dem 31. Juli 2002 "Rahmenbedingungen für eine Anerkennung als Brustzentrum" - Rahmenbedingungen - auf deren Inhalt verwiesen wird. Unter dem 6. September 2002 beantragten die Klägerin und die Beigeladene zu 1. bei der Beklagten die Genehmigung eines Brustzentrums in N1 in Kooperation ihrer Krankenhäuser auf Grund eines Vertrages desselben Datums. Gemäß eines weiteren Kooperationsvertrages vom 6. Mai 2003 übernahm die Beigeladene zu 2. gegenüber der Klägerin und der Beigeladenen zu 1. die strahlentherapeutische Versorgung der Patientinnen. Unter dem 9. März 2004 teilten die Landesverbände der Krankenkassen und Ersatzkassen - Verbände - der Klägerin und der Beigeladenen zu 1. mit, sie sprächen sich für C als alleiniges Brustzentrum aus. Mit Schreiben vom 23. März 2004 unterrichtete die Beigeladene zu 1. die Beklagte darüber, dass sie den Verbänden unter dem 16. März 2004 mitgeteilt habe, dass sie nunmehr einen Einzelantrag für die Zulassung als Brustzentrum stelle und die Klägerin darüber informiert habe; im Übrigen werde im Rahmen der Krankenhausplanung einvernehmlich durch die Beigeladene zu 2. auf die Frauenheilkunde verzichtet und werde sie im Gegenzug ihre Unfallchirurgie nach N2 transferieren. Mit Bericht vom 9. Juni 2004 sprachen sich die Verbände für C als alleiniges Brustzentrum aus. Mit Schreiben vom 14. Juni 2004 teilte die Klägerin den Verbänden mit, die Verträge über die Kooperation mit den Beigeladenen seien ungekündigt und diese Kooperation bleibe für sie vorrangig; zur Wahrung ihrer Rechtsposition stelle sie zusätzlich einen Einzelantrag auf Anerkennung als Brustzentrum. Mit Bericht vom 8. September 2004 an das Ministerium für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie des Landes Nordrhein-Westfalen - MGSFF - schlug die Beklagte ebenfalls C als alleinigen Operationsstandort des Brustzentrums für das Stadtgebiet N1 vor, und zwar hinsichtlich der Strahlentherapie in Kooperation mit N2. Mit Erlassen vom 17. Januar und 4. Februar 2005 entschied das MGSFF, dass in N1 ein Brustzentrum mit den Krankenhäusern der Beigeladenen zu 1. und 2. als Operations- beziehungsweise Funktionsstandort anerkannt werde. Mit Feststellungsbescheid Nr. 0000 vom 10. März 2005 stellte die Beklagte gegenüber der Beigeladenen zu 1. die Aufnahme von C in den Krankenhausplan des Landes - unter Anderem - mit 77 Betten Frauenheilkunde, davon 35 Betten Senologie, und der Kooperation Brustzentrum "N1" mit N2 fest. Mit Feststellungsbescheid Nr. 0000 vom 10. März 2005 stellte die Beklagte gegenüber der Beigeladenen zu 2. die Aufnahme von N2 in den Krankenhausplan des Landes - unter Anderem - mit der Kooperation Brustzentrum "N1" mit C fest. Die Beklagte teilte der Klägerin unter dem 10. März 2005 mit, welche Krankenhäuser in einem Brustzentrum kooperieren und wo sich die Operationsstandorte mit den senologischen Betten befinden. Die Klägerin erhob unter dem 30. März 2005 gegen ihre Nichtberücksichtigung und gegen die zugunsten der Beigeladenen ergangenen Bescheide Widerspruch. Die Beklagte teilte der Klägerin unter dem 2. Juni 2005 mit: Im Rahmen der Vorprüfung habe sie sich für C als alleinigen Operationsstandort ausgesprochen. Dort seien für das Jahr 2001 70 Operationen vereinbart worden, für O nur 53. Im Jahre 2000 habe jenes Krankenhaus 102 Brustoperationen abgerechnet, das Krankenhaus der Klägerin nur 34 vereinbart. In N1 bestehe kein Bedarf für zwei Operationsstandorte. Für C spreche überdies seine zentrale Lage in der Stadtmitte N1s. Für den Kernbereich Strahlentherapie habe die Beigeladene zu 1. eine Kooperation mit dem Krankenhaus der Beigeladenen zu 2. vorgesehen, die bereits seit 1996 bestehe; die Kontinuität dieser Zusammenarbeit solle durch die Kooperation gestärkt werden. - Die Klägerin trug zur Begründung ihres Widerspruchs vor: Es sei nicht sachgerecht, für das Jahr 2000 die von C abgerechneten mit den durch O vereinbarten Operationen zu vergleichen sowie allein die Zahlen der Jahre 2000 und 2001 heranzuziehen und die weitere Entwicklung außer Betracht zu lassen. O habe in den Jahren 2000, 2001 und 2002 69, 72 beziehungsweise 89 Brustoperationen abgerechnet. Nach der Umstellung auf das DRG-System seien im Jahre 2003 133 große Eingriffe und 43 kleinere Eingriffe bei bösartiger Neubildung der Mamma abgerechnet worden. Im Jahre 2004 seien nach den geänderten Abrechnungsbestimmungen 143 DRG-Eingriffe im Bereich der Mammachirurgie abgerechnet worden. Da das Auftreten von Mammakarzinomen im Versorgungsgebiet nicht zugenommen haben dürfte, müsse der Zuwachs mit Rückgängen in anderen Krankenhäusern, vornehmlich dem der Beigeladenen zu 1., einhergehen. Die Lage von C in der Stadtmitte sei angesichts der sehr guten Verkehrsanbindung von O kein Vorteil für die Versorgung der Patientinnen. Ihr Krankenhaus kooperiere in gleicher Weise wie C auf der Grundlage vertraglicher Vereinbarungen mit N2. Die Auffassung, in N1 bestehe kein Bedarf für zwei Operationsstandorte, lasse sich nicht vereinbaren mit der Ausweisung kooperativer Brustzentren mit mehreren Operationsstandorten ähnlicher Größe in anderen Städten. Zudem gebe es für die Ausweisung von Brustzentren nicht die notwendigen Rahmenvorgaben nach § 15 Abs. 1 S. 1 KHG NRW. Mit Feststellungsbescheid Nr. 0000 vom 31. August 2005 wurde der Feststellungsbescheid Nr. 1173 mit Wirkung ab dem 31. August 2005 ersetzt und die Aufnahme von C in den Krankenhausplan des Landes - unter Anderem - mit 77 Betten Frauenheilkunde, davon 35 Betten Senologie, und der Kooperation Brustzentrum "N1" mit N2 festgestellt. Mit Feststellungsbescheid Nr. 1219 vom 31. August 2005 wurde der Feststellungsbescheid Nr. 0000 mit Wirkung ab dem 31. August 2005 ersetzt und die Aufnahme von N2 in den Krankenhausplan des Landes - unter Anderem - mit der Kooperation Brustzentrum "N1" mit C. - Die Klägerin legte unter dem 27. September 2005 gegen diese Bescheide Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 27. März 2006 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen die Feststellungsbescheide Nrn. 0000 und 0000 zurück. Zur Begründung führte sie aus: Im Planungsverfahren sei zwischen den Krankenhausträgern und den Verbänden ein einvernehmliches Planungskonzept nur mit der Beigeladenen zu 1. erarbeitet worden. Die Anzahl der vereinbarten Fallpauschalen von O nach dem DRG-System sei in den Jahren 2003, 2004 und 2005 von Jahr zu Jahr rückläufig. Die Fallzahlen lägen für das Jahr 2004 nur sehr knapp und für das Jahr 2005 nicht im Bereich der nach den Rahmenbedingungen für einen Operationsstandort erforderlichen Ersteingriffe. Auch der Vergleich der für das Jahr 2004 in den Qualitätsberichten der Krankenhäuser der Klägerin und der Beigeladenen zu 1. aufgeführten Fallzahlen spreche für C. In N1 bestehe kein Bedarf für zwei Operationsstandorte. Es treffe zu, dass O eine gute Anbindung an das Verkehrsnetz habe; jedoch spreche die zentrale Lage direkt in der Stadtmitte für C. Die Klägerin hat am 25. April 2006 gegen die ihr gegenüber ergangene Ablehnung und gegen die Feststellungsbescheide Nrn. 0000 und 0000 sowie am 27. Juli 2006 gegen die Feststellungsbescheide Nrn. 0000 und 0000 Klage erhoben. Die Klägerin wiederholt und vertieft das Vorbringen aus dem Vorverfahren und trägt ergänzend vor: Für die Anerkennung von Brustzentren oder Senologiebetten fehlten die nach § 16 Abs. 1 S. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 KHG NRW erforderlichen Rahmenvorgaben. C habe bis heute nicht 150 Erstoperationen im Jahr erreicht, die für ein Brustzentrum vorgesehen seien. Die Klägerin beantragt, 1. den Feststellungsbescheid Nr. 0000 vom 31. August 2005 hinsichtlich der Ausweisung des Brustzentrums "N1" aufzuheben, 2. 3. den Feststellungsbescheid Nr. 0000 vom 31. August 2005 hinsichtlich der Ausweisung des Brustzentrums "N1" und der Senologiebetten aufzuheben, 4. 5. den Feststellungsbescheid Nr. 0000 vom 10. März 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27. März 2006 hinsichtlich der Ausweisung des Brustzentrums "N1" aufzuheben, 6. 7. den Feststellungsbescheid Nr. 0000 vom 10. März 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27. März 2006 hinsichtlich der Ausweisung des Brustzentrums "N1" und der Senologiebetten aufzuheben, 8. hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung der Ablehnung vom 10. März 2005 und des Widerspruchsbescheides vom 27. März 2006 zu verpflichten, die Aufnahme des Krankenhauses O als Brustzentrum in den Krankenhausplan des Landes gemäß Antrag vom 6. September 2002 festzustellen, äußerst hilfsweise, gemäß Antrag vom 14. Juli 2004 festzustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich auf die Gründe des Widerspruchsbescheides. Wegen des Sachverhaltes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat in Haupt- und Hilfsanträgen keinen Erfolg. Die Feststellungsbescheide Nrn. 0000, 0000, 0000 und 0000 sind rechtmäßig und die Klägerin hat keinen Anspruch auf Aufnahme der Ausweisung als Brustzentrum N1 in den Krankenhausplan des Landes oder auf Neubescheidung ihrer Aufnahmeanträge. Die Feststellungsbescheide finden ihre verfahrensrechtliche Grundlage in § 16 Abs. 6 S. 1 KHG NRW. Nach dieser Bestimmung wird die Entscheidung nach Absatz 5 durch Bescheid nach § 18 an den Krankenhausträger Bestandteil des Krankenhausplans. Nach § 16 Abs. 5 S. 1 entscheidet, soweit regionale Planungskonzepte nicht vorgelegt werden, das zuständige Ministerium von Amts wegen nach Anhörung der Beteiligten nach § 17 Abs. 1 und 2, wenn der Krankenhausplan fortgeschrieben werden soll. Diese Voraussetzungen lagen vor. Die Verhandlungen über ein regionales Planungskonzept waren abgeschlossen, ein regionales Planungskonzept wurde im Versorgungsgebiet 4 für N1 nicht vorgelegt (Schreiben der Verbände vom 9. Juni 2004). Das MGSFF hatte daraufhin entschieden, der Krankenhausplan solle fortgeschrieben werden und hatte die Anhörung durchgeführt (Erlass vom 15. Oktober 2004). Die abschließende Festlegung (Erlass vom 17. Januar 2005) erfolgte auch, wie es § 16 Abs. 1 S. 1 KHG NRW verlangt, auf der Grundlage der Rahmenvorgaben nach § 14. Schon daraus, dass das Behandlungsgebiet Senologie nicht zu den nach den Rahmenvorgaben des Krankenhausplanes des Landes gesondert festzulegenden Gebieten und Schwerpunkten (Teilgebieten) gemäß den Weiterbildungsordnungen für Ärzte der Ärztekammern Nordrhein und Westfalen-Lippe zählt, ergibt sich, dass es zu Recht nicht in die besonderen Festlegungen im Anhang des Krankenhausplanes aufgenommen worden ist und dass sich auch die Vorgaben für Schwerpunktfestlegungen zu Recht nicht über dieses Behandlungsgebiet verhalten. Weiter wird Ausweisung von Brustzentren nicht von den Regelungen über sonstige Angebotsstrukturen erfasst. Angebotsstrukturen betreffen, wie die Beispielsfälle stationär und teilstationär zeigen, die Art und Weise der Leistungserbringung und nicht die Angebotsdisziplin. - Die Ausweisung der Kooperation Brustzentrum "N1" und der 35 Betten Senologie (innerhalb der bettenführenden Abteilung Frauenheilkunde) ist auch in der Sache zu Recht ergangen. Materiellrechtliche Grundlage ist § 8 Abs. 1 S. 1 KHG. Danach haben Krankenhäuser Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde nach § 8 Abs. 2 S. 2 KHG unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird. Auf der ersten Entscheidungsstufe wird festgestellt, welche Krankenhäuser nach den Kriterien der Bedarfsgerechtigkeit, Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit geeignet sind. Erfüllen mehrere Krankenhäuser diese Anforderung und ist eine Auswahl nötig, so ist auf der zweiten Entscheidungsstufe diese Auswahl ermessensfehlerfrei zu treffen. (vgl. BVerwGE 72, 38 (50)). Nach diesen Grundsätzen ist die Aufnahme von C und N2 als Kooperation Brustzentrum "N1" nicht zu beanstanden. Es kann auf sich beruhen, ob das Krankenhaus der Klägerin grundsätzlich als bettenführender Operationsstandort eines Brustzentrums in N1 geeignet wäre. Jedenfalls war eine Auswahl vorzunehmen, da im Versorgungsgebiet 4 der Einzugsbereich eines Brustzentrums in N1 zwischen 263.000 (Stadt N1) und 563.800 Einwohner (Stadt N1 und Kreis W) zählt und damit bei angestrebten 360.000 bis 450.000 Einwohnern (Erlass des MFJFG vom 31. Juli 2002) nur ein einziges Brustzentrum in N1 eingerichtet werden konnte. Diese Auswahl ist sachgerecht zu Lasten des Krankenhauses der Klägerin und zugunsten der Krankenhäuser der Beigeladenen getroffen worden. Eine Anerkennung des Krankenhauses der Klägerin im Rahmen einer Kooperation mit den Krankenhäusern der Beigeladenen kam nicht in Betracht. Eine Kooperation muss, um den Versorgungsauftrag eines Brustzentrums künftig sicher erfüllen zu können, verlässlich und dauerhaft sein. Es muss "mindestens" durch Willenserklärungen der beteiligten Partner deutlich werden, dass eine enge Zusammenarbeit geplant ist (Erlass des MFJFG vom 11. September 2002). Diese Voraussetzung war zum Zeitpunkt der Feststellungsentscheidungen der Beklagten nicht gegeben. Zwar hatten die Klägerin und die Beigeladene zu 1. den Kooperationsvertrag vom 6. September 2002 geschlossen. Dieser Vertrag war aber schon nicht auf Dauer angelegt, da er mit einer Frist von einem Jahr kündbar war. Er ist auch gekündigt worden, da die Beigeladene zu 1. die Klägerin darüber unterrichtet hatte, dass sie für C einen Einzelantrag gestellt habe (Schreiben der Beigeladenen zu 1. an die Verbände vom 16. März 2004). Im übrigen hatte die Beigeladene zu 1. die Beklagte informiert, eine Kooperation gemäß den Rahmenbedingungen werde mit O ausgeschlossen (Übersendung des vorgenannten Schreibens mit Anschreiben vom 23. März 2004), so dass die Kooperation, an der die Klägerin festhalten möchte, nicht ernstlich weiter als tragfähige Planungsgrundlage angesehen werden konnte. Auch eine Anerkennung des Krankenhauses der Klägerin als alleiniges Brustzentrum anstelle der Kooperation der Beigeladenen kam nicht in Frage. Ein solches Brustzentrum muss nach Nr. 1.1. Abs. 1 S. 1 der Rahmenbedingungen sämtliche notwendigen Leistungen in einer Einrichtung erbringen; Kernleistungen sind laut Nr. 1.1 Abs. 2 operative Leistungen, bildgebende diagnostische Verfahren, histologische Untersuchungen, Bestrahlung und Chemotherapie. Nach dem Erhebungsbogen (Stand: 10. September 2002) weist O weder eine Nuklearmedizin noch eine Strahlentherapie auf; diese Abteilungen werden jedoch von den kooperierenden Krankenhäusern C (Nuklearmedizin) und N2 (Strahlentherapie) geführt;. Als Operationsstandort ist C im Vergleich zu O nach Bettenzahl, personeller Ausstattung und Qualifikation sowie bisher erbrachtem Leistungsangebot die leistungsfähigere Einrichtung. Allerdings hatte auch C nicht die Mindestzahl von 150 Erstoperationen pro Jahr nach Nr. 2.3 S. 1 der Rahmenbedingungen durchgeführt. Diese Anforderung ist aber eine Soll-Vorgabe für die Zukunft, die perspektivisch zu erfüllen ist (Erlass des MFJFG vom 1. Oktober 2002). In Anbetracht der Ist-Situation laut Widerspruchsbescheid, der Stärkung des gynäkologischen Standorts C durch den Bettentransfer von N2 auf 77 Betten und des Ziels der Zentralisierung von Leistungen durch die Ausweisung von Brustzentren (Schwerpunktbildung) (Bericht der Verbände vom 9. Juni 2004, Erlass der MGSFF vom 15. Oktober 2004) ist es nicht zu beanstanden, dass der MGSFF und die Beklagte eine künftige Erfüllung dieser Anforderung zugrunde legten. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Nach dem Umfang der Verfahrensbeteiligung der Beigeladenen gebietet es die Billigkeit nicht, ihre außergerichtlichen Kosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung im Urteil des Verwaltungsgericht nach den §§ 124a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.