Urteil
3 K 59/07
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2007:0307.3K59.07.00
4Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin ist Trägerin des Krankenhauses T in P. Das Ministerium für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit des Landes Nordrhein-Westfalen - MFJFG - erließ unter dem 31. Juli 2002 Rahmenbedingungen für eine Anerkennung als Brustzentrum" - Rahmenbedingungen -, auf deren Inhalt verwiesen wird. Unter dem 17. April 2003 beantragte die Klägerin über die Landesverbände der Krankenkassen und Ersatzkassen - Verbände - die Anerkennung als Brustzentrum. Sie trug vor: Sie erfülle nicht die Voraussetzungen für eine Anerkennung als alleiniges Brustzentrum, da sie nicht über alle Kernleistungen verfüge. Sie habe ohne Erfolg Kooperationsalternativen eruiert. Deshalb stelle sie den Antrag auf Anerkennung als Brustzentrum, um sich gleichzeitig zu öffnen für Kooperationen mit anderen Krankenhäusern. Die bisherige Zahl der Karzinom-Eingriffe sei mit 120 je Jahr beachtlich. - Mit Schreiben vom 9. Juni 2004 sprachen sich die Verbände im Versorgungsgebiet 2 (F, P, N) für vier Brustzentren aus; und zwar im Raum P/N für das Evangelische Kranken- und Versorgungshaus N - EKVH - und das Evangelische Krankenhaus P - EKH - ; ein geeinigtes Planungskonzept habe im Versorgungsgebiet nicht erarbeitet werden können. Mit Bericht vom 8. September 2004 an das Ministerium für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie des Landes Nordrhein-Westfalen - MGSFF - schlug die Beklagte für den Raum P/N ein kooperatives Brustzentrum mit zwei OP-Standorten vor, bestehend aus dem EKVH und dem EKH; nach den Einwohnerzahlen reichten P und N zusammen als Einzugsgebiet nur für ein (kooperatives) Brustzentrum aus; die Krankenhäuser ergänzten sich optimal in ihrer Struktur; die gemeinsame Operationszahl von 178 stelle eine stabile Grundlage dafür dar; das Krankenhaus der Klägerin verfüge über eine weitaus schlechtere Infrastruktur und weise für das Jahr 2001 nur 19 abgerechnete Brustoperationen aus. - Unter dem 15. Oktober 2004 gab das MGSFF Gelegenheit zur Stellungnahme und teilte mit, den Vorschlag der Beklagten zu unterstützen. Mit Erlass vom 2. Februar 2005 entschied das MGSFF, dass für die Städte N und P das seitens der Beklagten vorgeschlagene kooperative Brustzentrum anerkannt werde. Mit Feststellungsbescheiden vom 10. März 2005 stellte die Beklagte die Aufnahme jedes dieser beiden Krankenhäuser als Kooperatives Brustzentrum N/P in den Krankenhausplan des Landes fest. Die Klägerin erhob hiergegen und gegen zehn weitere Feststellungsbescheide unter dem 21. März, 12. April und 26. Oktober 2005 Widerspruch. Sie trug vor: Sie strebe eine Kooperation mit einem Krankenhaus in E1 an. Bei der Anerkennung von Brustzentren dürften die Mindestfallzahlen nach den Rahmenbedingungen nicht stets erreicht worden sein. Weiter stellte die Klägerin die für das Jahr 2005 prognostizierten Fallzahlen für ihr Krankenhaus zusammen und führte aus, diese Zahlen würden etwa doppelt so hoch liegen, wenn sie die - im Klagewege verfolgte - Teilnahme am DMP-Programm erreicht hätte. - Die Beklagte wies die Widersprüche mit Widerspruchsbescheid vom 24. Mai 2006 zurück. - Den Antrag der Klägerin auf Anerkennung als Brustzentrum lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 15. August 2006 ab. Die Klägerin erhob unter dem 11. September 2006 Widerspruch. Sie trug vor: Die Ablehnung leide unter Begründungs- und Verfahrensmängeln, sei willkürlich getroffen worden und behandele sie ungleich. - Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Dezember 2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Mit der am 5. Januar 2007 erhobenen Klage wiederholt und vertieft die Klägerin ihr Vorbringen aus dem Verwaltungs- und Vorverfahren. Ergänzend trägt sie vor: Sie sei durch die Nichtbescheidung ihres Antrags im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung benachteiligt worden. Die Ausweisung von Brustzentren im Rahmen der Krankenhausplanung sei rechtlich unzulässig. Es liege ein Verstoß gegen Art. 12 und 14 GG vor. Im Falle der Anerkennung ihres Krankenhauses als Brustzentrum sei eine schriftliche Kooperationsvereinbarung mit einem Krankenhaus in C1 hinsichtlich der Strahlentherapie beabsichtigt. Hinsichtlich der Pathologie sei eine Kooperation mit einer Praxis möglich, die sich in demselben Gebäude wie ihr Krankenhaus befinde. Einzugsbereich ihres Krankenhauses sei der Versorgungsbezirk 2. Ihr Krankenhaus könne auch zusätzlich zu den vorhandenen Brustzentren anerkannt werden. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15. August 2006 und des Widerspruchsbescheides vom 20. Dezember 2006 zu verpflichten, die Aufnahme des Krankenhauses T, in P, als Brustzentrum mit entsprechender Bettenausweisung in den Krankenhausplan des Landes festzustellen, hilfsweise, festzustellen, dass der Bescheid vom 15. August 2006 rechtswidrig gewesen sei. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich auf die Gründe der Verwaltungsentscheidungen und trägt ergänzend vor: Es müsse davon ausgegangen werden, dass die genehmigten Fallpauschalen in den Jahren 2000-2002 und die DRG in den Jahren 2003 und 2004 im Hinblick auf die Ertragssicherheit des Krankenhauses mit den tatsächlich erbrachten Leistungen übereinstimmten. Wegen des Sachverhaltes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat im Haupt- und Hilfsantrag keinen Erfolg. Der Hauptantrag ist unbegründet. Die Ablehnung vom 15. August 2006 und der Widerspruchsbescheid vom 20. Dezember 2006 sind rechtmäßig. Die Klägerin hatte im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung über die Anerkennung eines Brustzentrums im Einzugsbereich ihres Krankenhauses am 10. März 2005 keinen Anspruch auf Feststellung der Aufnahme des Krankenhauses T als Brustzentrum in den Krankenhausplan des Landes oder auf Neubescheidung ihres Antrages. Ein solcher Anspruch ist auch nicht nachträglich - im Zeitraum nach dem 10. März 2005 - entstanden. Die Klägerin hatte im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung am 10. März 2005, die zugunsten des EKVH und des EKH getroffen worden war und die implizit auch eine Entscheidung gegen das Krankenhaus der Klägerin darstellte (vgl. BverfGK 2, 223 (230)), keinen Anspruch auf Feststellung der Aufnahme ihres Krankenhauses als Brustzentrum in den Krankenhausplan des Landes oder auf Neubescheidung ihres Antrages. Die Auswahlentscheidung findet ihre verfahrensrechtliche Grundlage in § 16 Abs. 6 S. 1 KHG NRW. Nach dieser Bestimmung wird die Entscheidung nach Absatz 5 durch Bescheid nach § 18 an den Krankenhausträger Bestandteil des Krankenhausplans. Nach § 16 Abs. 5 S. 1 entscheidet, soweit regionale Planungskonzepte nicht vorgelegt werden, das zuständige Ministerium von Amts wegen nach Anhörung der Beteiligten nach § 17 Abs. 1 und 2, wenn der Krankenhausplan fortgeschrieben werden soll. Diese Voraussetzungen hatten vorgelegen. Die Verhandlungen über ein regionales Planungskonzept waren abgeschlossen, ein regionales Planungskonzept war im Versorgungsgebiet 2 nicht vorgelegt worden (Schreiben der Verbände vom 9. Juni 2004). Das MGSFF hatte daraufhin entschieden, der Krankenhausplan solle fortgeschrieben werden, und hatte die Anhörung durchgeführt (Erlass vom 15. Oktober 2004). Die abschließende Festlegung (Erlass vom 2. Februar 2005) erfolgte auch, wie es § 16 Abs. 1 S. 1 KHG NRW verlangt, auf der Grundlage der Rahmenvorgaben nach § 14. Das Behandlungsgebiet Senologie gehört nicht zu den nach den Rahmenvorgaben des Krankenhausplanes des Landes gesondert festzulegenden Gebieten und Schwerpunkten (Teilgebieten) gemäß den Weiterbildungsordnungen für Ärzte der Ärztekammern Nordrhein und Westfalen-Lippe und bedarf daher nicht einer solchen Festlegung (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 22. August 2006 - 3 K 2912/06 -). Durch die Aufstellung der Rahmenbedingungen und die Fortschreibung des Krankenhausplanes nach deren Zielen und Voraussetzungen ist die Aufnahme von Brustzentren und die zugehörige Ausweisung von Planbetten der Senologie zudem Gegenstand der Schwerpunktfestlegungen und Rahmenvorgaben geworden (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Februar 2007 - 13 A 3730/06 -). - Die Ausweisung des Kooperativen Brustzentrums N/P und die Nichtberücksichtigung des T Hospital am 10. März 2005 waren auch in der Sache zu Recht erfolgt. Materiellrechtliche Grundlage ist § 8 Abs. 1 S. 1 KHG. Danach haben Krankenhäuser Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind. Bei notwendiger Auswahl zwischen Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde nach § 8 Abs. 2 S. 2 KHG unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird. Auf der ersten Entscheidungsstufe wird festgestellt, welche Krankenhäuser nach den Kriterien der Bedarfsgerechtigkeit, Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit geeignet sind. Erfüllen mehrere Krankenhäuser diese Anforderung und ist eine Auswahl nötig, so ist auf der zweiten Entscheidungsstufe diese Auswahl ermessensfehlerfrei zu treffen (vgl. BVerwGE 72, 38 (50)). Nach diesen Grundsätzen ist die Auswahlentscheidung vom 10. März 2005 nicht zu beanstanden. Das Krankenhaus der Klägerin ist als Einzelbrustzentrum schon nicht geeignet, da es nicht alle Kernleistungen (Nr. 1.1 der Rahmenbedingungen) in einer Einrichtung erbringt; es fehlen Pathologie und Strahlentherapie. Es konnte auch im Rahmen eines Zusammenschlusses zu einem kooperativen Brustzentrum nicht berücksichtigt werden, da es nicht über einen Kooperationspartner verfügte, der die fehlenden Kompetenzfelder abdeckt. Zwar müssen schriftliche Vereinbarungen (Nr. 1.2 der Rahmenbedingungen) erst nach dem endgültigen Zustandekommen der Zusammenschlüsse bei Anerkennung zum Brustzentrum vorliegen (Erlass des MFJFG vom 31. Juli 2005); es muss aber, wenn ein Brustzentrum von mehreren Partnern gebildet werden soll, mindestens durch Willenserklärungen der beteiligten Partner deutlich werden, dass eine enge Zusammenarbeit geplant ist (Erlass des MFJFG vom 11. September 2002). Die Klägerin hatte in ihrem Antrag vom 17. April 2003 geschildert, dass sie keinen Kooperationspartner gefunden habe. Da sich daran bis zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung am 10. März 2005 nichts geändert hatte, kam ihr Krankenhaus als Einrichtung eines kooperativen Brustzentrums nicht in Betracht. Im Übrigen ist auch die Feststellung der Beklagten nicht zu beanstanden, das Krankenhaus der Klägerin sei im Vergleich zu den anderen, Frauenheilkunde führenden Krankenhäusern seines Einzugsbereichs weniger leistungsfähig auf dem Gebiet der Senologie. Einzugsbereich des Krankenhauses T sind das Stadtgebiet P und allenfalls noch das Stadtgebiet N; die Auffassung der Klägerin, das gesamte Versorgungsgebiet 2 zähle zum Einzugsbereich ihrer Gynäkologie, ist ohne die ihr ohne Weiteres mögliche und vom Gericht geforderte Substantiierung geblieben. In diesem Gebiet ist der Bedarf für ein einziges Brustzentrum vorhanden, da ein solcher Bedarf bei mindestens 360.000 bis 450.000 Einwohner angenommen wird (Erlass des MFJFG vom 31. Juli2002); P zählt 219.804 Einwohner und N 173.478 Einwohner (Bericht der Beklagten vom 8. September 2004). Die Auffassung der Klägerin, neben dem Kooperativen Brustzentrum N/P hätte ihr Krankenhaus zusätzlich anerkannt werden können, legt weder dar, dass die Einwohnerzahl als Bedarfsmaßstab ungeeignet ist, noch dass in P und N pro Kopf doppelt so viele Behandlungsfälle wie in anderen Landesteilen auftreten. Die Beklagte hatte zu Recht das EKVH und das EKH als leistungsfähiger als das T Hospitale eingestuft. Die Regelung des § 8 Abs. 1 S. 2 KHG räumt der Behörde einen Beurteilungsspielraum ein. Die Entscheidung der Landesbehörde darüber, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird, kann gerichtlich nur dahin überprüft werden, ob die zuständige Landesbehörde von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie einen sich sowohl im Rahmen des Gesetzes wie auch im Rahmen der Beurteilungsermächtigung haltenden Beurteilungsmaßstab zutreffend angewandt hat und ob für ihre Entscheidung keine sachfremden Erwägungen bestimmend gewesen sind (vgl. BVerwGE, a.a.O. S. 54). Die Beklagte hatte ihrer Bewertung der Leistungsfähigkeit der Krankenhäuser die Erstoperationen bei Neuerkrankungen zu Grunde zu legen (Nr. 2.3 der Rahmenbedingungen). Als Maßstab hierfür verwandte sie die in den Jahren 2000 und 2001 abgerechneten Fallpauschalen und die 2002 bis 2004 vereinbarten Fallpauschalen (ab dem Jahre 2003 nach dem DRG-System). Diese Erhebungen über die Anzahl der Ersteingriffe haben den Vorteil, dass sie sofort greifbar sind; zutreffend weist die Beklagte darauf hin, dass diese Zahlen auf Vereinbarungen zwischen den Krankenhausträgern und den Krankenkassen beruhen und dass deshalb im Hinblick auf die Ertragssicherheit des jeweiligen Krankenhauses davon ausgegangen werden müsse, dass sie mit den tatsächlich erbrachten Leistungen übereinstimmten. Dass es auch andere Maßstäbe geben kann und dass es auch bei dem gewählten Maßstab in Einzelfällen zu Anwendungsfehlern kommen kann, macht ihn nicht als Beurteilungsinstrument ungeeignet. Nach den im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung vorliegenden Zahlen waren das EKH und das EKVH im Vergleich zum Krankenhaus der Klägerin die weitaus leistungsfähigeren Einrichtungen, wobei die höhere Anzahl der Ersteingriffe zugleich ein Indiz dafür darstellt, dass diese Einrichtungen bedarfsgerechter sind. Die Klägerin hat auch nicht im Zeitraum nach Ergehen der Auswahlentscheidung vom 10. März 2005 einen Anspruch auf Feststellung der Aufnahme ihres Krankenhauses in den Krankenhausplan als Brustzentrum oder auf Neubescheidung erworben. Zwar hatte sie mit dem Drittwiderspruch vom 21. März 2005 mitgeteilt, sie strebe eine Kooperation mit einem Krankenhaus in E1 an. Auch soll dem Schriftsatz vom 21. Februar 2007 zu Folge die Strahlentherapie in Kooperation mit einem Krankenhaus in C1 erbracht werden. Hierbei handelt es sich jedoch lediglich um einseitige Erklärungen, die nicht als ausreichend angesehen werden können (Erlass des MFJFG vom 11. September 2002). Die fehlende Bereitschaft eines der in Aussicht genommenen Partner wird auch dadurch deutlich, dass das Krankenhaus in E1 jetzt nicht mehr seitens der Klägerin genannt wird. Im Übrigen muss sich die Klägerin hinsichtlich des nach der Auswahlentscheidung geltend gemachten Sachverhaltes entgegen halten lassen, dass zwischenzeitlich durch die ergangenen Feststellungsbescheide eine Bedarfsdeckung an Brustzentren im Gebiet der Städte P und N eingetreten ist. Die Ablehnung ist mithin zu Recht erfolgt. Als rechtmäßige Maßnahme kann sie, auch wenn die Nichtberücksichtigung eines Krankenhauses im Krankenhausplan sich als Eingriff in die Berufsfreiheit und das Eigentum darstellt, keine Rechte der Klägerin verletzen. Der Hilfsantrag ist unzulässig. Ein Interesse der Klägerin an der baldigen Feststellung (§ 43 Abs. 1 VwGO) oder ein berechtigtes Interesse an der Feststellung (§ 113 Abs. 1 S. 4 VwGO) der Rechtswidrigkeit der Ablehnung vom 15. August 2006 ist nicht einmal vorgetragen worden. Im Übrigen wäre die Feststellungs- oder Fortsetzungsfeststellungsklage auch unbegründet, da die Ablehnung zu Recht ergangen war. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung im Urteil des Verwaltungsgerichts nach den §§ 124a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.