OffeneUrteileSuche
Urteil

19 K 8271/04

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2006:0905.19K8271.04.00
3Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hin-terlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwen-den, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erstattung von Kosten, die für den Hilfeempfänger H, geboren am 00. November 1983, im G-Haus in E in der Zeit vom 7. Dezember 2001 bis 18. März 2002 in Höhe von 7.101,11 Euro entstanden sind. 3 Der Hilfeempfänger H – im Folgenden Hilfeempfänger genannt – wuchs bei seiner Mutter in E auf und lernte seinen Vater nie kennen. Er besuchte die Sonderschule bis zur 9. Klasse, hat zwei ältere Geschwister und kam mit ca. 9 oder 10 Jahren erstmals in ein Heim. Ab dem Jahre 2000 befand er sich in einem Heim in N. Er ist mehrfach vorbestraft u.a. wegen des Diebstahls geringwertiger Sachen und wurde am 20. September 2001 durch das Amtsgericht N wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 22 Fällen zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Auf Grund der in Zusammenhang mit der letzten Verurteilung erfolgten Inhaftierung musste er den Chof in N verlassen und befand sich in der Zeit vom 18. Februar bis zum 26. Mai 2000 in Untersuchungshaft. Danach wurde er ab 27. Juni 2000 in der IStiftung in E in einer sozialtherapeutischen Wohngruppe für jugendliche Straftäter aus dem Sexualdeliktsbereich untergebracht. Er erhielt hier Hilfe zur Erziehung nach §§ 27 und 34 SGB VIII. 4 Mit Schreiben vom 8. Oktober 2001 beantragte der Hilfeempfänger von dort aus unter Hinweis auf den Umstand, dass er am 23. November 2001 volljährig werde, Hilfe für junge Volljährige mit dem Ziel, in der bisherigen Gruppe innerhalb der IStiftung in E seine Ausbildung beenden zu können. Nachdem ihm am 4. Dezember 2001 vorgehalten werden musste, erneut sexuelle Handlungen bei einem Kind vorgenommen zu haben, fand noch am selben Tag ein Hilfeplangespräch im Beisein der Mutter, der Bewährungshelferin und vier Mitarbeitern der IStiftung statt. In diesem Hilfeplangespräch heißt es u.a. 5 "H hat sich trotz vieler Gespräche und Interventionen in der Gruppe nicht an die dort herrschenden Regeln gehalten. Auch weiterhin zeigt er ein stark aggressives Verhalten, wenn es um die Durchsetzung seiner Interessen geht bzw. wenn ihm irgendetwas nicht gefällt. Dies hat sich seit dem letzten Hilfeplangespräch sogar noch verstärkt. Auch sein anfänglich gutes Verhalten in der Ausbildung hat sich verschlechtert. Sowohl aus der Werkstatt, wie auch aus der Schule kommen verstärkt Klagen über H. H hat heute offensichtlich auf dem Weg von der Schule zur Gruppe einen elfjährigen Jungen sexuell belästigt. Während des Hilfeplangesprächs kam der Vater des Jungen in die Gruppe, um H durch seinen Sohn identifizieren zu lassen. Dies ist dann auch positiv durch den Jungen geschehen. H streitet den Vorfall vehement ab." 6 Alle beteiligten Fachkräfte dieser Besprechung kamen sodann zu der Schlussfolgerung, dass eine Jugendhilfemaßnahme "(nicht nur) wegen der aktuellen Ereignisse als beendet anzusehen" ist. Sofern der Hilfeempfänger noch kurzfristig nach Beratung im Team der Gruppe verbleiben könne, dürfe er diese auf keinen Fall ohne die Begleitung eines Erwachsenen verlassen. Der Erziehungsleiter der IStiftung, Herr L, bestand auf eine Entlassung, falls der Vorfall zu einer Anzeige gegen den Hilfeempfänger führe (was der Fall war) , denn nach aktuellem Stand, seien sexuelle Übergriffe wohl nicht auszuschließen. Der Hilfeempfänger wurde am 7. Dezember 2001 aus der I-Stiftung in das GHaus in E entlassen. 7 Die Beklagte gewährte mit Bescheid vom 17. Januar 2002 rückwirkend weitere Jugendhilfe gemäß § 41 SGB VIII befristet für den Zeitraum vom 23. November 2001 bis zum 17. Dezember 2001. Mit einem weiteren Bescheid vom 17. Januar 2002 lehnte sie die Weitergewährung der Jugendhilfe gemäß § 41 SGB VIII i.V.m. einer Heimunterbringung gemäß § 34 SGB VIII darüber hinaus ab und gab zur Begründung im Wesentlichen an, die Jugendhilfemaßnahme sei aus Sicht aller beteiligten Fachkräfte als beendet anzusehen, da der Hilfeempfänger seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei und nahm auch Bezug auf sein aktuelles Verhalten am 4. Dezember 2001. Die Jugendhilfe habe mit der Entlassung aus der I-Stiftung am 7. Dezember 2001 ihr Ende gefunden. 8 Gegen diesen Bescheid ist Widerspruch vom Hilfeempfänger offenkundig nicht erhoben worden. 9 Bereits am 7. – Eingang am 10. – Dezember 2001 hatte der Hilfeempfänger beim Kläger Hilfe für eine Maßnahme gemäß § 72 BSHG i.V.m. § 43 SGB I beantragt unter Hinweis darauf, dass er im Rahmen einer Clearings und Motivationsphase in das G-Haus in E aufgenommen worden sei. Ein Antrag nach § 41 SGB VIII sei bei der Beklagten gestellt. 10 Mit Bescheid vom 28. Januar 2002 bewilligte der Kläger dem Hilfeempfänger Hilfe gemäß § 72 BSHG i.V.m. §§ 28 und 29 BSHG zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten in der Einrichtung G-Haus in E. Er befristete die Bewilligung zunächst bis zum 31. Mai 2002 und bezeichnete sie als vorläufig im Sinne von § 43 Abs. 1 SGB I. Der Kläger setzte das GHaus von dieser Bewilligung in Kenntnis und forderte die Einrichtung auf, den Hilfeempfänger einer amtsärztlichen Untersuchung beim Gesundheitsamt der Stadt E zuzuführen, bei der geklärt werden sollte, inwieweit eine Behinderung nach § 39 BSHG vorliege. Am selben Tag erging eine Zahlungsmitteilung über die Gewährung von Sozialhilfe an das G-Haus. 11 Mit Gutachten vom 1. März 2002 stellte der psychiatrisch-neurologische Dienst des Gesundheitsamtes E als Ergebnis der Untersuchung des Hilfeempfängers fest: 12 "Zusammenfassend ist bei dem Betroffenen sowohl von einer Intelligenzminderung auszugehen, als auch von einer maßgeblichen Störung der Persönlichkeitsreifung vor dem Hintergrund einer Milieuschädigung und nicht zuletzt auch eine Verhaltensstörung in Verbindung mit der sexuellen Entwicklung und Orientierung. Aus nervenärztlicher Sicht gehen die genannten Störungen mit einer wesentlichen Behinderung im Sinne des § 39 BSHG einher, weshalb Herr H in einer entsprechenden Einrichtung angemessen betreut werden müsste." 13 Der Kläger forderte unter dem 31. März 2002 die Beklagte zur Übernahme der Kosten für die Unterbringung des Hilfeempfängers im GHaus ab dem 7. Dezember 2001 gemäß §§ 102 ff. SGB X auf. Die Beklagte lehnte die Erstattung für den Hilfeempfänger mit Schreiben vom 25. Juli 2002 im Wesentlichen mit der Begründung ab, die Jugendhilfeleistung sei mit dem 7. Dezember 2001 beendet worden und fügte den Bescheid vom 17. Januar 2002 in Kopie bei. Ferner führte sie aus, die Übernahme anschließend entstandener Kosten nach § 72 BSHG sei nicht möglich, da es sich bei dem GHaus nicht um eine Einrichtung der Jugendhilfe handele. 14 Der Kläger hat am 27. Dezember 2004 die vorliegende Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Er ist der Ansicht, dass die Beklagte für die Gewährung der Hilfe gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII gegenüber dem Kläger vorrangig leistungsverpflichtet sei. Der Hilfeempfänger habe im hier streitbefangenen Zeitraum weiterer Hilfe wegen persönlichkeitsbedingter Probleme benötigt, die an ihn erbrachte stationäre Hilfe stelle daher eine Maßnahme der Hilfe für junge Volljährige im Sinne von § 41 SGB VIII dar. Eine Hilfe zur Verselbstständigung des Hilfeempfängers sei seitens der Einrichtung durch eine intensive Beratung, Beistandschaft und durch eine intensive Einzelbetreuung (Gespräche über persönliche Belange) gefördert worden. 15 Der Kläger beantragt, 16 die Beklagte zu verurteilen, ihm – dem Kläger – die von ihm in dem Zeitraum vom 7. Dezember 2001 bis 18. März 2002 im Hilfefall H erbrachten Aufwendungen in Höhe von 7.101,11 Euro nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten. 17 Die Beklagte beantragt, 18 die Klage abzuweisen. 19 Die Beklagte ist im Wesentlichen der Ansicht, im hier vorliegenden Hilfefall sei eine Unterbringung in der vom Kläger finanzierten Einrichtung als Jugendhilfemaßnahme für junge Volljährige nicht in Betracht gekommen, da es der Hilfeempfänger zuvor an der erforderlichen Mitwirkung an der Hilfemaßnahme hatte fehlen lassen. Aus den Hilfeplangesprächen sei zu entnehmen, dass er sich nur noch unzureichend oder gar nicht an die geltenden Regeln des betreuten Wohnens gehalten habe. Die Maßnahme sei aus sozialarbeiterischer Sicht als gescheitert einzustufen. Weitere Hilfeleistungen auf der Basis der Jugendhilfe kämen daher nicht mehr in Betracht. 20 Die Beteiligten haben auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beteiligten (Beiakten Hefte 1 bis 5) ergänzend Bezug genommen. 22 Entscheidungsgründe: 23 Die Leistungsklage ist zulässig, aber unbegründet. 24 Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung der von ihm erbrachten Aufwendungen, die durch die Unterbringung des Hilfeempfängers H im GHaus in E in der Zeit vom 7. Dezember 2001 bis 18. März 2002 in Höhe von 7.101,11 Euro entstanden sind. 25 Die Voraussetzungen des § 102 Abs. 1 SGB X i.V.m. § 43 Abs. 1 SGB I liegen nicht vor. Der Erstattungsanspruch nach § 102 Abs. 2 SGB X setzt voraus, dass ein Leistungsträger auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht hat. Für diesen Fall ist der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger dem vorleistenden Leistungsträger erstattungspflichtig. 26 Eine gesetzliche Grundlage für die erbrachte Leistung hat der Kläger in der Vorschrift des § 43 SGB I gesehen. In Fällen, in denen wie hier ein Anspruch auf Sozialleistungen besteht und zwischen mehreren Leistungsträgern streitig ist, wer zur Leistung verpflichtet ist, kann der unter ihnen zuerst angegangene Leistungsträger vorläufig Leistungen erbringen, deren Umfang er nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt. Satz 2 bestimmt, dass er Leistungen zu erbringen hat, wenn der Berechtigte dies beantragt. 27 Aus dieser Norm kann sich eine rechtmäßige Vorleistungspflicht schon nicht ergeben, weil der Kläger hier nicht der erstangegangene Träger im Hinblick auf Leistungen in einer Einrichtung gewesen ist. Vielmehr hatte der Hilfeempfänger bereits am 8. Oktober 2001, also fast 2 Monate vor der Entlassung aus der Graf-Recke-Stiftung am 7. Dezember 2001 eine Weitergewährung von Hilfen in Einrichtungen gegenüber dem Beklagten in der Form von Jugendhilfe beantragt. Eine Vorleistungspflicht nach dieser Vorschrift wäre also allenfalls in Bezug auf den Beklagten in Frage gekommen. 28 Ungeachtet dieser Frage scheidet ein Erstattungsanspruch gegenüber der Beklagten auch deshalb aus, weil diese zwischenzeitlich den Antrag des Hilfeempfängers bestandskräftig abgelehnt hatte. Diese endgültige Regelung kann nicht durch eine anderweit erbrachte Hilfe des Klägers gemäß § 72 i.V.m. §§ 28 und 29 BSHG nachträglich gegenstandslos gemacht werden. Die Beklagte kann sich vielmehr nach der Rechtsprechung der 19. Kammer und des Oberverwaltungsgerichts NRW in aller Regel auf die bestandskräftige Ablehnung auch dem Kläger gegenüber berufen. 29 Vgl. hierzu: 30 Urteile des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 26. Juni 2006, Az.: 19 K 8272/04 und; vom 23.Juni 2006, Az.: 19 K 7746/04 sowie 31 Urteil des Oberverwaltungsgerichts NRW vom 22. März 2006, Az.: 12 A 2094/05. 32 Auf die dort gemachten Ausführungen und Gründe wird Bezug genommen. 33 Ausnahmsweise kann sich danach der vermeintlich zur Leistung verpflichtete Leistungsträger nur dann nicht auf die Bestandskraft berufen, wenn der Ablehnungsbescheid offensichtlich unrichtig ist oder die Leistung nicht aus Gründen des besonderen Leistungsrechts, sondern unter Hinweis auf die Leistungsverpflichtung eines anderen abgelehnt wurde. 34 Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Falle nicht gegeben. Hier hat sich die Beklagte nämlich eindeutig und auch zu Recht darauf berufen, dass die Hilfevoraussetzungen wegen der besonderen Persönlichkeitsstruktur des Hilfeempfängers und seiner fehlenden Mitwirkung beendet werden musste. 35 Der Sache nach war nämlich ein Anspruch des Hilfeempfängers auf Hilfe zur Erziehung in der vorher erbrachten Form nicht mehr gegeben. Dies ergibt sich u.a. aus dem Ablauf vor Abbruch der Hilfe in der IStiftung und den dort gewonnen Erkenntnissen, die im letzten Hilfeplangespräch vom 4. Dezember 2001 zusammengefasst wurden und auf die hier verwiesen werden soll. Danach war eine Hilfe in dieser Einrichtung auch wegen der Gefahr sexueller Übergriffe durch den Hilfeempfänger weder für die anderen Gruppenmitglieder tragbar, noch für den Hilfeempfänger förderlich. Er hatte es an entsprechender Mitwirkung fehlen lassen und war einer Hilfe nicht mehr zugänglich. Ferner heißt es in einem Bericht des Heilpädagogen F vom September 2001 zu seinem Verhalten: 36 " Häufig verhielt sich H außerhalb jeglicher Gruppennormen ähnlich wie in seiner früheren Einrichtung. Die kooperativen und gemeinschaftsverträglichen Verhaltensweisen waren für den pädagogischen Bereich unter ein Mindestmaß gesunken.... Über wichtige Themen sprach H erst dann, wenn er darauf angesprochen wurde bzw. wenn bestimmte Dinge bekannt geworden sind z.B. nicht erlaubte sexuelle Handlungen mit Gruppenkameraden usw. .....Seine grenzverletzenden Verhaltensweisen waren im gruppenpädagogischen Alltag so ausgeprägt, dass in den letzten Monaten immer wieder darüber diskutiert wurde, ob H noch tragbar sei, weil er keine Bemühungen zeigte, sein Verhalten zu verändern..." 37 Dieses Gesamtergebnis wird zudem bestätigt von der Stellungnahme des psychiatrisch- neurologischen Dienstes des Gesundheitsamtes E vom 1. März 2002, die vom Kläger im Blick auf eine Hilfe nach § 39 BSHG in Auftrag gegeben wurde. Demzufolge muss bei dem Hilfeempfänger von einer Intelligenzminderung und Milieuschädigung ausgegangen werden in Verbindung mit einer Verhaltensstörung im Bereich der sexuellen Entwicklung und Orientierung. Weiter heißt es dort, dass aus nervenärztlicher Sicht die genannten Störungen mit einer wesentlichen Behinderung im Sinne des § 39 BSHG einhergingen und deshalb müsse der Hilfeempfänger in einer entsprechenden Einrichtung angemessen betreut werden. Im Hinblick darauf, dass die Verhaltensstörung in der IStiftung nicht verbessert werden konnte, und der Hilfeempfänger auch im GHaus nicht hatte verbleiben können, sondern später in eine speziellere Einrichtung wechseln musste, die eine Konzeption für diese sexualtherapeutische Problematik aufwies, macht deutlich, dass die Fortsetzung einer Jugendhilfemaßnahme nicht mehr anstand, sondern eine Behandlung und Betreuung, die nicht den Schwerpunkt im Bereich der Persönlichkeitsentwicklung vom Kind zum Erwachsenen sondern vorwiegend im Umgang mit seiner Sexualität und den von ihm begangenen Delikten hatte. 38 Auch anderweitige Anspruchsgrundlagen des Klägers gegen die Beklagte, etwa aus § 104 SGB X sind nicht gegeben, da die Beklagte wie oben dargelegt auf Grund der materiellen Situation Jugendhilfe nicht zu erbringen hatte. 39 Da der Kläger einen Hauptanspruch gegenüber der Beklagten nicht geltend machen kann, kommt auch eine Zinsforderung nicht in Betracht. 40 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.