Urteil
16 K 3681/05
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2006:0927.16K3681.05.00
4mal zitiert
11Zitate
Zitationsnetzwerk
15 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Be-klagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. 1 Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks Istraße 41 in E. Es handelt sich hierbei um ein Eckgrundstück, das mit 44,18 m direkt an die Istraße und mit 13,93 m direkt an die Straße "I1" angrenzt. Ferner verfügt es über eine im Hinterland hinter den Grundstücken Istraße 43 und 45 liegende 16,87 m lange, der Istraße zugewandte Grundstücksseite sowie eine 23,19 m lange, hinter den Grundstücken "I1 17 und 19" verlaufende, dieser Straße zugewandte Grundstücksseite. 2 Mit Gebührenbescheid vom 10. Januar 2005 zog der Beklagte die Kläger zu Straßenreinigungsgebühren für das Jahr 2005 in Höhe von 1.434,72 Euro heran, wobei er bei seiner Berechnung 44 Front- und 40 Hinterliegermeter zur Istraße sowie 14 Frontmeter zur Straße "I1" und einen Gebührensatz von jeweils 14,64 Euro für die zweimal wöchentliche Fahrbahn- und Gehwegreinigung zugrunde legte. Hiergegen legten die Kläger Widerspruch ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 8. August 2005 zurückwies. Unter Bezugnahme auf einen Katasterplan führte er aus, dass die Hinterliegerseite 17 Hinterliegermeter zur Istraße und 24 (tatsächlich berechnet: 23) Hinterliegermeter zur Straße "I1" betrage. 3 Die Kläger haben am 18. August 2005 Klage erhoben mit dem Begehren, die Straßenreinigungsgebühren 2005 bezüglich der Hinterlandmeter aufzuheben. Sie machen geltend: Die für die Straßenreinigung von der Stadt an die B zu leistenden Beträge beinhalteten einen Aufschlag für das Unternehmerwagnis in Höhe von 5,8% der Bruttoselbstkosten. Dieser dürfe nach der Rechtsprechung des OVG NRW lediglich 1% betragen. Bezogen auf die Gesamtkosten der Straßenreinigung mache der sich zwischen dem zulässigen Gewinnzuschlag und dem berechneten Gewinnzuschlag ergebende Differenzbetrag einen Anteil von mehr als 3% aus. Auch die Verbrennungsentgelte für den Straßenkehrricht seinen nicht entsprechend gebührenrechtlicher Grundsätze kalkuliert worden. Es liege eine nicht ordnungsgemäße und nachvollziehbare und gegebenenfalls rechtswidrige Kalkulation der Verbrennungsentgelte vor. Sämtliche im Stadtgebiet vorhandenen Hinterliegermeter müssten bei der Erhebung von Straßenreinigungsgebühren berücksichtigt werden. Es sei ihrem Prozessbevollmächtigten aber bekannt, dass es Fälle gebe, in denen dies nicht erfolge. Eine Gebührengerechtigkeit bestehe somit nicht, schon hieraus ergebe sich die Rechtswidrigkeit der erhobenen Gebühren. Es sei mit Artikel 3 GG nicht zu vereinbaren, das gesamte Stadtgebiet hinsichtlich der zu reinigenden Fläche und der Hinterliegermeter zu betrachten, vielmehr müsse die Betrachtung gebietsbezogen vorgenommen werden, um eine gerechte Gebührenverteilung vorzunehmen. Wenn nämlich in dem zu reinigenden Straßenbereich sehr viele Hinterliegermeter vorhanden seien, führe dies im Verhältnis zu der dort ausgeführten Reinigungsleistung zu erheblichen Gebührenmehreinnahmen gegenüber einem Gebiet, in dem nur wenige Hinterliegermeter vorhanden seien. Eine Erschließungsfunktion der Istraße und der Straße "I1" bestehe bei natürlicher Betrachtungsweise für den rückwärtigen, hinter dem Gebäude liegenden Grundstücksteil nicht. In diesem Bereich sei eine Grundstücksnutzung nicht oder nur sehr eingeschränkt möglich. Der Beklagte habe seine Straßenreinigungsatzung fehlerhaft angewendet, aus dem Wortlaut des § 6 Abs. 2 Satz 2 SRS ergebe sich, dass nur Teile einer Grundstücksseite der Gebührenberechnung zugrunde gelegt werden dürften, nicht jedoch, wie hier geschehen, die gesamte Grundstücksseite. Im vorliegenden Fall stehe aufgrund der konkreten Erschließungssituation nicht fest, von welcher Straße das hinter dem Gebäude liegende Grundstück überhaupt erschlossen werde. 4 Nachdem der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf u.a. für das Jahr 2005 neue Gebührensätze beschlossen hatte, reduzierte der Beklagte in der mündlichen Verhandlung seine Gebührenforderung auf 1.340,64 Euro. 5 Die Kläger beantragen, 6 den Bescheid des Beklagten vom 10. Januar 2005 in der Fassung der in der mündlichen Verhandlung vom 27. September 2006 abgegebenen Erklärung sowie den Widerspruchsbescheid vom 8. August 2005 insoweit aufzuheben, als nunmehr Straßenreinigungsgebühren in Höhe von mehr als 793,44 Euro festgesetzt worden sind. 7 Der Beklagte beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 10 Entscheidungsgründe: 11 Die Klage ist, soweit das Verfahren nicht in der Hauptsache erledigt ist, unbegründet. 12 Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Kläger zu Straßenreinigungsgebühren für das Jahr 2005 ist die Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen in der Landeshauptstadt Düsseldorf vom 13. Dezember 1991 (Düsseldorfer Amtsblatt Nr. 51 vom 21. Dezember 1991) in der Fassung der 12. Änderungssatzung vom 21. Dezember 2004 (Düsseldorfer Amtsblatt Nr. 51/52 vom 25. Dezember 2004) und der 14. Änderungssatzung vom 15. Dezember 2005 (Düsseldorfer Amtsblatt Nr. 50/51) - SRS -. 13 Nach § 5 Satz 1 SRS erhebt die Stadt E für die von ihr durchgeführte Reinigung der öffentlichen Straßen Benutzungsgebühren nach § 6 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz Nordrhein-Westfalen (KAG) in Verbindung mit § 3 Straßenreinigungsgesetz Nordrhein-Westfalen (StrReinG NRW). Maßstab für die Benutzungsgebühr sind nach § 6 Abs. 1 Satz 1 SRS die Grundstücksseiten entlang der Straße (Frontlänge), durch die das Grundstück erschlossen ist, und die Zahl der wöchentlichen Reinigungen. Grenzt ein Grundstück nicht an die erschließende Straße, so werden (ersatzweise an Stelle der Frontlänge) die der Straße zugewandten Grundstücksseiten zugrundegelegt. Zusätzlich zur Frontlänge (Abs. 1) werden auch die Teile einer Grundstücksseite zugrundegelegt, die der erschließenden Straße zugewandt sind (§ 6 Abs. 2 SRS). Dieser von der Stadt E gewählte Gebührenmaßstab der Frontlänge sowie der Länge der der Straße zugewandten Grundstücksseite (modifizierter Frontmetermaßstab) ist ein zulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab, 14 ständige Rechtsprechung; vgl. u.a. OVG NRW, Urteil vom 17. Dezember 1980 2 A 2018/80 , OVGE 35, 80 ff.; Urteil vom 7. Januar 1982 2 A 1778/81 – KStZ 1982, 169 = Gemeindehaushalt 1982, 270; Urteil vom 28. Juli 1987 - 22 A 2153/85 - und vom 12. April 1989 - 9 A 134/87 -; BVerwG, Beschluss vom 19. März 1981 8 B 10.81 , NJW 1981, 2314 = KStZ 1981, 110; Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 17. Februar 1982 - 1 BvR 863/81 u.a. -, ZKF 1982, 213. 15 Dies gilt auch für die vom Kläger angegriffene Gebührenmaßstabsregelung des § 6 Abs. 2 S. 2 SRS. Nach dieser Vorschrift werden der Gebührenbemessung zusätzlich zur Frontlänge im Sinne von § 6 Abs. 1 S. 1 SRS ( "Grundstücksseite entlang der Straße") auch die Teile einer Grundstücksseite zu Grunde gelegt, die der das Grundstück erschließenden Straße zugewandt sind. Mit dieser Regelung sollen die sogenannten Teilhinterliegergrundstücke erfasst werden, also die Grundstücke, die lediglich teilweise an die Straße angrenzen und ihr im Übrigen eine im Hintergelände verlaufende Seite zuwenden (d.h. parallel oder in einem Winkel von weniger als 45 Grad zu der Straße verlaufend, § 6 Abs. 2 S. 3 SRS). Der Gebührenbemessung soll die Summe der Frontseiten (im Sinne der an die Straße angrenzenden Seiten) und der zugewandten Hinterliegerseiten zu Grunde gelegt werden. Dieser Maßstab ist ein zulässiger, grundstücksbezogener Maßstab, der geeignet ist, die Kosten der Straßenreinigung vorteilsgerecht im Sinne von § 3 Abs. 2 StrReinG, § 6 Abs. 3 KAG und unter Beachtung von Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) auf die Eigentümer der von der gereinigten Straße erschlossenen Grundstücke zu verteilen, 16 vgl. OVG NRW, Urteil vom 31. August 1989 - 9 A 469/87 -; Urteil vom 28. Juli 1987 22 A 2153/85 . 17 Die Heranziehung sowohl der Vorder- als auch der Hinterlieger zu Straßenreinigungsgebühren führt auch nicht zu einer Doppelerhebung von Gebühren. Die Frontmeter bilden lediglich den Maßstab, nach dem die Gesamtkosten der Straßenreinigung auf die Eigentümer der durch eine gereinigte Straße erschlossenen Grundstücke verteilt werden. Durch die Einbeziehung der Hinterlieger- und Teilhinterliegergrundstücke bei der Ermittlung der Gebührensätze steigt die Gesamtzahl der zu berücksichtigenden Veranlagungsmeter, durch die die gesamten ansetzbaren Kosten der Straßenreinigung in der Stadt zu teilen sind, mit der Folge, dass sich der Gebührensatz pro Veranlagungsmeter mindert; sie führt folglich nicht zu einer Mehrfacherhebung von Gebühren für dieselbe Reinigungsleistung, 18 vgl. hierzu auch OVG NRW, Urteil vom 31. August 1989 – 9 A 469/87 , OVGE 41, 224, und Urteil des VG Düsseldorf vom 30. September 2003 - 16 K 4543/02 -. 19 Im Rahmen der bei einem solchen Wahrscheinlichkeitsmaßstab zulässigen Pauschalierungen bleibt gleichfalls außer Betracht, in welchem Maß von den jeweils erschlossenen Grundstücken bzw. den darauf wohnenden Personen eine Verschmutzung der Straße erfolgt. Somit ist es auch nicht geboten, eine gebietsbezogene Betrachtung vorzunehmen. 20 Erschlossen im Sinne des § 3 Abs. 1 StrReinG und damit auch im Sinne des § 4 Abs. 2 SRS ist ein Grundstück durch eine öffentliche Straße, wenn es rechtlich und tatsächlich eine Zugangsmöglichkeit zu der Straße hat und dadurch schlechthin eine innerhalb geschlossener Ortslagen übliche und sinnvolle Grundstücksnutzung ermöglicht wird, 21 vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. September 1989 - 9 A 1974/87 , NWVBl. 1990, 163. 22 Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall hinsichtlich beider der Gebührenerhebung zu Grunde gelegten Straßen erfüllt. Das Grundstück der Kläger grenzt sowohl an die Istraße als auch an die Straße "I1" unmittelbar an und verfügt insoweit zumindest über eine – für eine Erschließung im straßenreinigungsrechtlichen Sinne ausreichende – Zugangsmöglichkeit zu diesen Straßen. Ob tatsächlich ein Zugang vorhanden ist, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle, es genügt, dass er angelegt werden könnte. Diese Erschließung bezieht sich nicht nur auf die von der Straße aus sichtbaren Grundstücksteile sondern selbstverständlich auf das gesamte Grundstück, da dieses als Einheit zu betrachten ist. Denn auch hinsichtlich des nicht einsehbaren Teiles ist es zugänglich und wirtschaftlich nutzbar, wobei nicht nur eine bauliche sondern jede innerhalb geschlossener Ortschaften übliche und sinnvolle Nutzungsmöglichkeit schlechthin in Betracht kommt, mithin auch eine solche als Gartenland o.ä.. 23 Ohne Auswirkung auf die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Gebührenbescheides ist hierbei der Umstand, dass das Grundstück der Kläger von zwei Straßen aus erschlossen wird. § 6 Abs. 4 SRS sieht ausdrücklich für die Fälle, in denen ein Grundstück von mehreren der Straßenreinigung angeschlossenen Straßen erschlossen wird, die Berücksichtigung aller nach den Satzungsregelungen maßgeblichen Grundstücksseiten vor. Mithin sind auch die gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 SRS als der erschließenden Straße zugewandte Seiten, die im Hinterland hinter den Grundstücken Istraße 43 und 45 sowie "I1 17 und 19" verlaufenden (Teilhinterlieger-) Grundstücksseiten zu berücksichtigen. Diese Regelung widerspricht auch nicht dem Grundsatz der Gebührengerechtigkeit, schließlich besteht in diesen Fällen der Erschließungsvorteil und damit der mit der Reinigung der Straßen jeweils verbundene Vorteil für das betreffende Grundstück mehrfach. 24 Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz ist gleichfalls nicht ersichtlich. Die Kläger haben zwar geltend gemacht, dass es Fälle gäbe, in denen nicht sämtliche vorhandenen Hinterliegermeter bei der Erhebung von Straßenreinigungsgebühren berücksichtigt worden seien. Diese Behauptung ist jedoch derart pauschal und unpräzise, dass ihr schon deshalb nicht weiter nachgegangen werden kann. Aber selbst wenn der Beklagte in einigen Fällen zu Unrecht keine bzw. zu geringe Straßenreinigungsgebühren erhoben haben sollte, folgt daraus nicht, dass die Kläger deshalb ebenfalls keine Gebühren zahlen müssen, denn einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gibt es nicht. Außerdem hat der Beklagte - wie sein entsprechendes Vorgehen in der Vergangenheit belegt - deutlich gemacht, dass er, sobald ihm derartige Fälle bekannt werden, die Veranlagung der jeweiligen Grundstücke korrigiert. 25 Fehler bei der Ermittlung der Länge der nach der Satzung für die Gebührenbemessung maßgeblichen Grundstücksseiten sind ebenfalls nicht ersichtlich. 26 Der vom Beklagten zugrunde gelegte Gebührensatz ist gleichfalls nicht zu beanstanden. Der Einwand der Kläger, in den Gebührensatz sei ein zu hoher Betrag für das Unternehmerwagnis der B eingeflossen, greift nicht durch. Auch wenn das OVG NRW das im kalkulatorischen Gewinn mit abgegoltene unternehmerische Risiko mit 1% als angemessen bewertet hat, wenn - wie auch hier zwischen der Stadt und der B - , Selbstkostenerstattungspreise nach entstandenem Aufwand mit jährlich nachträglicher Abrechnung vereinbart waren, 27 vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Oktober 2001 - 9 A 2737/00 -, 28 so kann dies nicht ohne weiteres auf den vorliegenden Fall übertragen werden. Denn zwischen der Stadt und der B ist zusätzlich zum Leistungsvertrag eine Vereinbarung getroffen worden, die für den Zeitraum 2003 bis 2005 Maximalbeträge für die Leistungen der B festlegte (sog. Deckelvereinbarung). Durch die Begrenzung der B-Ersatzleistung auf im Voraus festgelegte Beträge bestand für die B damit ein Kostenrisiko, das über das Wagnis bei der Vereinbarung von Selbstkostenerstattungspreisen weit hinausgeht. Der durch die Deckelvereinbarung gegebenen höheren Risikobewertung kann auch nicht entgegengehalten werden, diese bestehe nicht wirklich, weil die Stadt als Gesellschafterin der B bei Verlusten nachschusspflichtig sei. Die Nachschusspflicht besteht nicht zwangsläufig, sie mindert auch nicht das durch bestimmte vertragliche Vereinbarungen eingegangene Risiko der Gesellschaft. Es handelt sich hierbei um ein wirtschaftliches Risiko der Gesellschafter, das zudem nicht zu Lasten des Straßenreinigungsgebührenhaushalts geht und daher die Gebührenzahler nicht trifft. Demnach begegnet die zwischen der Stadt und der B in § 5 Abs. 2 des Leistungsvertrages getroffene Vereinbarung, der zufolge der Zuschlag für das allgemeine Unternehmerwagnis mit 5% auf die Nettoselbstkosten bemessen wird, jedenfalls für die Jahre, für die die Deckelvereinbarung getroffen wurde, keinen Bedenken, zumal der Gewinnzuschlag tatsächlich geringer als 5% ist, da er sich nicht auf sämtliche von der B abzurechnenden Leistungen bezieht sondern die Verbrennungskosten als Kosten der mit der B verbundenen Unternehmen (Stadtwerke ) außer Betracht bleiben. 29 Außerdem macht der in die Straßenreinigungsgebühren 2005 eingeflossene Gewinnaufschlag keinen gebührenrechtlich relevanten Anteil aus. Dies ergibt sich aus Folgendem: Ausweislich des Ist-Kosten-Nachweises und der Leistungsabrechnung der B hat diese für das Jahr 2005 im Bereich der Straßenreinigung durch die Deckelvereinbarung einen Betrag von 922.227,19 Euro nicht geltend machen können; das entspricht einem Anteil von etwa 3,6% des nachgewiesenen Betrages. Nach dem Ist-Kosten-Nachweis des Jahres 2005 hätte der B (abzüglich der Verbrennungskosten in Höhe von 1.798.204 Euro netto) laut Leistungsvertrag ohne Deckelvereinbarung ein Betrag von (netto) etwa 1.005.804 Euro als Wagniszuschlag zugestanden, ein mit 1% bewertetes Risiko hätte sich auf ca. 201.161 Euro belaufen. Die Differenz beträgt hiernach netto rund 804.643 Euro bzw. 933.386 Euro brutto und übersteigt den von der B wegen der Deckelvereinbarung nicht geltend gemachten Betrag nur unwesentlich (ca. 11.159 Euro), mithin um 0,04% der laut Gebührenbedarfsberechnung für 2005 kalkulierten Gesamtausgaben für die Straßenreinigung in Höhe von 26.742.869 Euro und liegt damit innerhalb des Toleranzbereichs von 3%. 30 Auch die von den Klägern erhobenen Bedenken gegen die in den Gebührensatz eingeflossenen Verbrennungsentgelte für den Straßenkehrricht vermögen der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Ausgehend von den vom Beklagten vorgelegten Zahlen, an denen zu zweifeln das Gericht keinen Anlass sieht, betrugen die Verbrennungskosten für den Straßenkehrricht im Jahr 2005 netto 1.798.204 Euro (rund 2.085.917 Euro brutto). Da die mit der Gebührenkalkulation getroffene Prognoseentscheidung im Hinblick auf den Gebührensatz erst dann als fehlerhaft zu anzusehen ist, wenn eine Abweichung um mehr als 3% vorliegt, (das wäre bei den o.g. Gesamtausgaben ein Betrag von 802.286 Euro) müssten die Verbrennungskosten um nahezu 45% überhöht sein, um die Toleranzgrenze zu übersteigen. Anhaltspunkte dafür, dass in dieser Größenordnung Kalkulationsfehler des Beklagten erfolgt sind, ergeben sich aus dem Klägervorbringen nicht, sie erscheinen in einem solchen Umfang auch ausgeschlossen, weshalb eine detaillierte Überprüfung dieser Position unterbleiben kann. 31 Sonstige Einwendungen gegen die Höhe des Gebührensatzes haben die Kläger weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. 32 Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung seine Gebührenforderung reduziert hat, haben die Parteien zwar nicht ausdrücklich zu Protokoll, wohl aber sinngemäß entsprechende Hauptsacherledigungserklärungen abgegeben, sodass über die Kosten insoweit gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden war. Auch wenn der Beklagte dem Klagebegehren teilweise entsprochen und die angefochtenen Gebühren von 585,60 Euro auf 547,20 Euro, mithin um 38,40 Euro reduziert hat, ist dieser Betrag doch im Verhältnis zum abgewiesenen Klagebegehren gering und verursacht keine zusätzlichen Kosten, weshalb den Klägern in Anlehnung an § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO auch die Kosten hinsichtlich dieses in der Hauptsache erledigten Teils des Verfahrens auferlegt worden sind. 33 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 34 Gründe für die Zulassung der Berufung nach §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO liegen nicht vor.