Urteil
16 K 4529/07
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2008:0910.16K4529.07.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks P Straße 000 in Düsseldorf. Mit Gebührenbescheiden vom 10. Januar 2005, 13. Januar 2006 und 9. Februar 2007 zog der Beklagte den Kläger u.a. zu Straßenreinigungsgebühren in Höhe von jeweils 1.771,44 Euro für die Jahre 2005 und 2006 und in Höhe von 1.829,52 Euro für das Jahr 2007 heran, und zwar für 12 Anliegermeter für die 5 x wöchentliche Reinigung der C Straße und 26 Anliegermeter für die 7 x wöchentliche Reinigung der P Straße. Hiergegen legte der Kläger jeweils Widerspruch ein. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Die Gebührensätze seien überhöht. Die Kalkulation der Verbrennungsentgelte, die hinsichtlich des Straßenkehrichts auch bei Straßenreinigungsgebühren eine Rolle spielten, sei fehlerhaft. Der Eigenanteil der Stadt sei nicht ordnungsgemäß kalkuliert, dies gelte insbesondere im Hinblick auf den Winterdienst. Es werde bestritten, dass eine ordnungsgemäße Heranziehung aller Grundstückseigentümer erfolge. Es seien Dutzende von Fällen bekannt, in denen Grundstückseigentümer nachträglich zu Straßenreinigungsgebühren herangezogen worden seien. Die kalkulatorischen Zinsen würden das allgemeine Zinsniveau erheblich überschreiten, wodurch unzulässige Gewinne entstünden. Gewinne aus dem 2006 erfolgten Verkauf der Anteile der Stadt an den T und damit auch dem Anteil der Stadt an der B seien in der Gebührenkalkulation nicht berücksichtigt worden; die Müllverbrennungsanlage sei durch Gebühren und Entgelte der Düsseldorfer Bürger geschaffen worden, daher seien bei der Veräußerung der Anlagegüter entsprechende Gewinngutschriften im Rahmen des Gebührenrechts notwendig. Widerspruchsbescheide ergingen nicht. Der Kläger hat am 15. August 2007 Klage erhoben. Er macht geltend: Die Verbrennungspreise seien nicht nach VOPR 30/53 kalkuliert. Der Beklagte lege seiner Berechnung der Gebührensätze einerseits Reinigungsmeter und andererseits Veranlagungsmeter zugrunde; die Zahl der Reinigungsmeter sei jedoch erheblich höher als die der Veranlagungsmeter, dies lasse auf eine fehlerhafte Kalkulation zu Lasten der Gebührenpflichtigen schließen. Kosten, die für die Reinigung von Mittelstreifen entstünden, müssten den Straßen zugeordnet werden, an denen der jeweilige Mittelstreifen liege, ansonsten sei das Äquivalenzprinzip verletzt. Diesbezüglich müsse der Beklagte auch ein stärkeres Eigeninteresse übernehmen. Die Berechnung des Allgemeininteresses sei nicht in einer der Rechtsprechung des OVG NRW (9 A 956/03) entsprechenden Weise erfolgt. Dieses müsse konkret berechnet werden; hierbei dürften die überregionale Bedeutung Düsseldorfs als Wirtschaftsstandort, Landeshauptstadt, touristische Attraktion und Veranstaltungsort für zahlreiche Großereignisse zu berücksichtigen sein; die bisherige Berechnung genüge diesen Kriterien nicht. Wegen einer rückwirkenden Satzungsänderung, mit der für das Jahr 2005 niedrigere Gebührensätze festgelegt worden waren, hob der Beklagte mit Schriftsatz vom 22. November 2007 seinen Bescheid vom 10. Januar 2005 insoweit auf, als für den Bereich Straßenreinigung höhere Gebühren als 1.655,28 Euro festgesetzt wurden. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 10. Januar 2005 in der Fassung des Schriftsatzes vom 22. November 2007, den Bescheid vom 13. Januar 2006 sowie den Bescheid vom 9. Februar 2007 aufzuheben, soweit Straßenreinigungsgebühren festgesetzt wurden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist darauf, dass die Verbrennungsentgelte als Bestandteil des der B zu zahlenden Fremdentgeltes in die Kalkulation eingingen. Eigene Vertragsbeziehungen zu den T Düsseldorf unterhalte die Stadt nicht. Die Leitsätze für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten (LSP) nach der Verordnung PR Nr. 30/53 würden nicht für Aufträge gelten, die der unmittelbare Auftragnehmer der Stadt seinerseits Dritten erteile. Im Übrigen lägen die Verbrennungsentgelte im Mittelfeld der üblichen Entgelte. Schließlich sei die Angemessenheit der Kosten nur ausnahmsweise dann zu verneinen, wenn sich die Gemeinde bei der Vergabe der Aufträge offensichtlich nicht an das Gebot der Wirtschaftlichkeit gehalten habe und dadurch augenfällige Mehrkosten entstanden seien. Auch die Wagniszuschläge der B seien nicht zu beanstanden. Die Begrenzung des Zuschlages auf 1% beschränke sich auf Fälle nachträglicher Selbstkostenerstattung, bei dem das beauftragte Unternehmen praktisch kein unternehmerisches Risiko eingehe. Die B habe dagegen im Voraus festgelegte Selbstkosten-Festpreise vereinbart. Auf die Verbrennungskosten erhebe die B ohnehin keine Wagniszuschläge sondern reiche die ihr von den T in Rechnung gestellten Verbrennungskosten ohne Aufschlag durch. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, ferner auf die vom Beklagten im Verfahren 16 K 427/08 vorgelegten Unterlagen zu dem anhand eines Teils des Stadtgebietes beispielhaft dargestellten Umfang von Reinigungsmetern und Veranlagungsmetern. Entscheidungsgründe: Das Gericht kann aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. August 2008 entscheiden. Dem Antrag des Klägers auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung war nicht zu entsprechen. Denn er war bereits mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen worden, dass der Beklagte in einem ähnlich gelagerten Verfahren Unterlagen zur Erläuterung der Reinigungsstrecken und der Veranlagungsmeter vorgelegt hat, sodass er auch schon vor der mündlichen Verhandlung Einsicht in diese Unterlagen hätte erhalten können, wenn er einen entsprechenden Antrag gestellt hätte. Die Klage hat keinen Erfolg. Die angefochtenen Gebührenbescheide des Beklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zu Straßenreinigungsgebühren 2005, 2006 und 2007 ist die Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen in der Landeshauptstadt Düsseldorf vom 13. Dezember 1991 (Düsseldorfer Amtsblatt Nr. 51 vom 21. Dezember 1991), für das Jahr 2005 in der Fassung der 12. Änderungssatzung vom 21. Dezember 2004 (Düsseldorfer Amtsblatt Nr. 51/52 vom 25. Dezember 2004) und der 14. Änderungssatzung vom 15. Dezember 2005 (Düsseldorfer Amtsblatt Nr. 50/51 vom 24. Dezember 2005), für das Jahr 2006 in der Fassung der 15. Änderungssatzung vom 15. Dezember 2005 (aaO) und für das Jahr 2007 in der Fassung der Änderungssatzung vom 14. Dezember 2006 (Düsseldorfer Amtsblatt Nr. 50/51 vom 23. Dezember 2006) SRS –. Nach § 5 Satz 1 SRS erhebt die Stadt Düsseldorf für die von ihr durchgeführte Reinigung der öffentlichen Straßen Benutzungsgebühren nach § 6 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz Nordrhein-Westfalen (KAG) in Verbindung mit § 3 Straßenreinigungsgesetz Nordrhein-Westfalen (StrReinG). Die festgesetzten Gebührensätze sind nicht zu beanstanden. Ein Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG liegt nicht vor. Das Kostenüberschreitungsverbot besagt, dass das – im Prognosezeitpunkt der Gebührenbedarfsberechnung für den kommenden Veranlagungszeitraum – veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der über die Gebühren zu finanzierenden Einrichtung in der Regel decken, sie aber nicht überschreiten soll. Das heißt, in der Gebührenkalkulation, auf deren Grundlage der Gebührensatz ermittelt wird, sind die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung und die voraussichtlichen Maßstabseinheiten, auf die die Gesamtkosten zu verteilen sind, in der Weise zu veranschlagen, dass weder unzulässige oder überhöhte Kostenansätze noch eine zu geringe Zahl von Maßstabseinheiten angesetzt werden. Dabei sind Kostenüberschreitungen von bis zu 3% unerheblich, wenn die Überschreitung nicht auf bewusst oder schwer und offenkundig fehlerhaften Kostenansätzen beruht. Zudem ist nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) davon auszugehen, dass der Gebührensatz lediglich im Ergebnis den Anforderungen des Kostenüberschreitungsverbotes entsprechen und demzufolge nicht auf einer vom Rat beschlossenen stimmigen Gebührenkalkulation beruhen muss. Das bedeutet, dass fehlerhafte Kostensätze dann keine Auswirkungen auf die Gültigkeit des Gebührensatzes und damit der Satzung insgesamt haben, wenn sich im Rahmen einer umfassenden Prüfung herausstellt, dass zulässige Kostenansätze mit der Folge unterblieben oder zu niedrig bemessen worden sind, dass sie die fehlerhaften Ansätze ausgleichen. Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist im vorliegenden Fall ein Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot nicht festzustellen, vgl. hierzu Urteile vom 27. September 2006 - 16 K 3681/05 - (Gebührensatz 2005) sowie vom 7. November 2007 - 16 K 5285/06 - und 1. April 2008 - 16 K 764/07 - (Gebührensatz 2006). Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 4 KAG gehören zu den erstattungsfähigen Kosten auch Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass die in den B-Ersatzleistungen enthaltenen Kosten für die Verbrennung des Straßenkehrichts nicht bzw. nicht in dieser Höhe in die Kalkulation hätten übernommen werden dürfen. Bei den Verbrennungskosten handelt es sich um mittelbare Leistungen, nämlich solche, die der unmittelbare Vertragspartner der Stadt (die B) von einem Dritten (den T) bezieht. Für mittelbare Leistungen gelten die Beschränkungen der LSP gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 1 der Verordnung Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen (VO PR Nr. 30/53) nur, wenn der öffentliche Auftraggeber dies verlangt, was hier nicht erfolgt ist. Insoweit stellt sich allerdings die Frage, ob der öffentliche Auftraggeber verpflichtet gewesen wäre, Derartiges zu verlangen, nämlich dann, wenn die mittelbaren Leistungen durch eine Gesellschaft erbracht werden, deren Gesellschaftsanteile – wie hier bei den T bis Anfang 2006 – überwiegend von der Stadt gehalten werden; anderenfalls könnten durch derartige Konstruktionen in den vertraglichen Beziehungen preisprüfungsrechtliche Vorschriften unterlaufen werden. Eine solche Verpflichtung folgt indessen nach der Rechtsprechung des OVG NRW weder aus kommunal- noch aus gebührenrechtlichen Prinzipien, vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Dezember 2004 - 9 A 4187/01 , NWVBl 2005, 219. Sie könnte sich daher allenfalls aus dem Grundsatz von Treu und Glauben zur Verhinderung eines Rechtsmissbrauchs ergeben. Für die Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Umgehung der Vorschriften des Preisrechts durch die gewählte Privatisierungskonstruktion bestehen im vorliegenden Fall jedoch keine Anhaltspunkte. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die zwischen der B und den T vereinbarten Verbrennungsentgelte überhöht sind und einen sachlich nicht mehr vertretbaren Verbrauch öffentlicher Mittel erkennen lassen. Vielmehr bewegen sich die Verbrennungsentgelte nach der vom Beklagten vorgelegten Übersicht – im Mittelfeld der Entgelte, die von den anderen Müllverbrennungsanlagen in Nordrhein-Westfalen für die Hausmüllverbrennung verlangt werden, stellen sich hiernach also nicht als überzogen dar. Bedenken gegen den mit der B vereinbarten Gewinnzuschlag bestehen ebenfalls nicht. Nach § 6 Abs. 1 des Straßenreinigungsvertrages erhält die Gesellschaft von der Stadt für ihre Leistungen nach diesem Vertrag ein im Voraus kalkuliertes festes Entgelt (Selbstkostenfestpreis im Sinne der LSP); nach Abs. 2 wird der Zuschlag auf das allgemeine Unternehmerwagnis mit 5% auf die Nettoselbstkosten bemessen. Ein derartiger Gewinnzuschlag soll bei Selbstkostenerstattungspreisen angesichts des dort praktisch nicht bzw. kaum vorhandenen Risikos nicht zulässig sein, vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Oktober 2001 - 9 A 2737/00 , Urteil vom 24. Juni 2006 - 9 A 373/06 , Urteilsabdruck Bl. 18 f. Dies gilt jedoch nicht bei der Vereinbarung von Festpreisen, weil hierbei ein deutlich höheres Risiko durch die vorherige Kalkulation des zu erwartenden Aufwandes besteht, vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. Juni 2006 - 9 A 373/06 , Urteilsabdruck Bl. 27. Zusätzlich gewährt die B für 2007 einen Preisnachlass für einen Großteil der Leistungen in Höhe von 4,08%. Daher begegnet die zwischen der Stadt und der B in § 5 Abs. 2 des Leistungsvertrages getroffene Vereinbarung, der zufolge der Zuschlag für das allgemeine Unternehmerwagnis mit 5% auf die Nettoselbstkosten bemessen wird, keinen durchgreifenden Bedenken. Für die Verbrennung des Straßenkehrichts besteht zwar eine entsprechende Rabattregelung nicht. Dies beruht jedoch darauf, dass die B diese Leistungen nicht selbst erbringt, sondern die T damit beauftragt und die ihr von den T hierfür in Rechnung gestellten Beträge an den Beklagten "durchreicht". Irgendwelche Gewinnzuschläge erhebt die B hierauf folglich nicht. Im Übrigen kann die Frage, ob in den der Stadt in Rechnung gestellten Entgelten der T für die Verbrennung des Straßenkehrichts unzulässige Gewinnanteile der T enthalten sind, offen bleiben. Denn dies führte ebenfalls nicht zur Unwirksamkeit des Gebührensatzes. Die Verbrennung des Straßenkehrichts verursacht regelmäßig nur einen geringen Anteil der Gesamtkosten der Straßenreinigung (z.B. im Jahr 2006 rund 5%); selbst wenn man also unterstellt, dass darin ein das zulässige Maß überschreitender Gewinnanteil für die T enthalten wäre, würde dieser einen bei weitem unter der Geringfügigkeitsgrenze von 3% liegenden Anteil an den Gesamtkosten der Straßenreinigung ausmachen. Ob der Beklagte es anlässlich des Verkaufs der T oder der B unterlassen hat, Veräußerungsgewinne, die beim Verkauf von bereits abgeschriebenen Gegenständen erzielt werden, den Gebührenzahlern zugute kommen zu lassen, bedarf im vorliegenden Fall keiner näheren Prüfung. Da es sich bei dem Anlagevermögen nicht um Kapital des Gebührenzahlers handelt, das diesem zusteht, erscheint es zumindest zweifelhaft, ob solche Veräußerungsgewinne gebührenmindernd berücksichtigt werden müssen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. November 2006 - 9 A 1029/04 - zu Einnahmen aus einem Cross Border-Leasing-Geschäft, die nicht gebührenmindernd zu berücksichtigen sind. Jedenfalls aber müssten solche Gewinne im Jahr des Entstehens dem Gebührenhaushalt gutgebracht werden, d.h. bei Übertragung der Güter auf die Gesellschaft, vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Dezember 1994 - 9 A 2251/93 -, NVwZ 1995, 1239. Die Übertragung der zuvor der Stadt gehörenden und über den Straßenreinigungshaushalt finanzierten Gegenstände auf die B bzw. über den Abfallentsorgungshaushalt finanzierten Gegenstände auf die T ist jedoch längst abgeschlossen. Ein erst im Jahr 2006 erfolgter Verkauf von Gesellschaftsanteilen hat diesbezüglich keine Auswirkungen mehr. Der Ansatz der kalkulatorischen Zinsen begegnet ebenfalls keinen durchgreifenden Bedenken. Die in den Gebührenbedarfsberechnungen hierfür enthaltenen Beträge sind mit 1.100 Euro (2007), 1.216 Euro (2006) und 845 Euro (2005) im Hinblick auf die Gesamtkosten der Straßenreinigung ohnehin so gering, dass der Behauptung des Klägers, es sei ein überhöhter Zinssatz zugrunde gelegt worden, nicht weiter nachgegangen werden muss. Soweit sich diese Behauptung des Klägers auf die von der B kalkulierten Zinsen beziehen sollte, ergeben sich keine konkreten Hinweise darauf vor, dass die nach LSP zulässigen Sätze überschritten worden sind. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Anteil des öffentlichen Interesses an der Straßenreinigung fehlerhaft bemessen wurde. Die Kalkulation des Beklagten beruht darauf, dass die Reinigungskosten für das gesamte Stadtgebiet ermittelt werden, sodann der Anteil der Reinigungsklasse D abgezogen und vollständig aus dem allgemeinen Haushalt getragen wird. Hinsichtlich der Reinigungsklassen C und E wird ein "zusätzlicher Anteil des öffentlichen Interesses" von 10% (2005 und 2006) bzw. 15% (2007) ermittelt und ebenfalls durch den aus Steuermitteln gespeisten Haushalt getragen. Dies gilt ferner zu 100% für die Kosten des Winterdienstes. Insgesamt errechnet der Beklagte ohne Winterdienstkosten einen öffentlichen Anteil von rund 16,7% (2005 und 2006) bzw. 18,1% (2007). Rechnet man die Kosten für den Winterdienst hinzu, beträgt der Anteil rund 22% (2005), 23,3% (2006) bzw. 23,6% (2007). Damit wird dem Umstand ausreichend Rechnung getragen, dass die Vorteile der Straßenreinigung nicht nur den Anliegern zugute kommen. Bedenken gegen die vom Beklagten seinen Kalkulationen jeweils zugrunde gelegten Zahlen der Reinigungsmeter und Veranlagungsmeter ergeben sich ebenfalls nicht. Der Beklagte hat darauf hingewiesen, dass die Streckenlänge der von der B in Ansatz gebrachten Kehrmeter ab 2007 nach dem geografischen Informationssystem der Stadt ermittelt worden sei und deshalb gegenüber 2006 so stark erhöht sei, weil hierbei die Straßen, bei denen die Fahrbahnen durch Mittelstreifen getrennt seien, in jeder Fahrtrichtung doppelt gezählt worden seien, da jeweils auch am Mittelstreifen gereinigt werden müsse. Auf eine fehlerhafte Gebührenermittlung bzw. Gebührenverteilung lässt sich daraus für die Vergangenheit nicht schließen. Für die Jahre 2005 und 2006 lagen diese Daten noch nicht vor; die Reinigungsmeter wurden unter Auswertung der von den Kehrmaschinen abgelesenen Kilometerstände ermittelt. Die Anwendung dieser Berechnungsmethode anhand der bis dahin zur Verfügung stehenden Daten unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Die Zahl der "Reinigungsmeter" dient dem Beklagten in seiner Kalkulation ohnehin lediglich als Grundlage für die Berechnung des von der Stadt zu tragenden öffentlichen Anteils an den Gesamtkosten der Straßenreinigung, bei der die Gesamtreinigungsmeter zu den Reinigungsmetern, die ganz oder teilweise im öffentlichen Interesse gereinigt werden, ins Verhältnis gesetzt werden. Hiervon zu unterscheiden ist die aus der Straßenreinigungsdatei ermittelte Zahl der Veranlagungsmeter, die sich aus den Front- und Hinterliegermetern der bei der Gebührenerhebung zu berücksichtigenden Grundstücke ergibt. Reinigungsmeter und Frontmeter sind zweierlei und können nicht unmittelbar in Beziehung zueinander gesetzt werden. Keinesfalls muss die Zahl der Veranlagungsmeter wegen der zu den Frontmetern hinzukommenden Hinterliegermetern zwingend größer sein als die Zahl der Reinigungsmeter, denn letztere Zahl umfasst auch die nicht unerhebliche Zahl der Straßenlängen, über die keine Grundstücke erschlossen werden (Durchgangsstraßen, Brücken, Kreuzungen etc.). Die Verteilung des Aufwandes auf die Anlieger der erschlossenen Straßen begegnet auch für das Jahr 2007 keinen Bedenken. Insbesondere hat der Beklagte den Umstand, dass die Zahl der Reinigungsmeter die Zahl der Veranlagungsmeter nunmehr erheblich übersteigt, nachvollziehbar erklärt. Anhand der in einem Parallelverfahren überreichten Pläne und Daten zu einem beispielhaften Teil des Straßennetzes hat der Beklagte nachvollziehbar dargelegt, dass – insbesondere durch die Teile der Straßenlängen, die auf Einmündungen und Kreuzungen entfallen sowie durch die doppelten Längen bei Straßen mit Mittelstreifen – bei genauer Erfassung die Zahl der Reinigungsmeter die Zahl der Veranlagungsmeter durchaus nicht unerheblich übersteigen kann. Aus der Liste der Straßen, deren Namen mit A bzw. B beginnt, lässt sich ferner darauf schließen, dass dieses Ergebnis für das Stadtgebiet repräsentativ ist und durchaus auch Straßen eingeflossen sind, bei denen die Zahl der Veranlagungsmeter die der Reinigungsmeter übersteigt, was bei der Erschließung von Hinterliegergrundstücken zu erwarten ist (vgl. etwa die B1 Straße, die B2 Straße oder die B3 Straße, insgesamt etwa 10% der aufgeführten Straßen). Soweit in Einzelfällen des Beispielgebiets Veranlagungsmeter möglicherweise nur unvollkommen in die Berechnung eingeflossen sind, stellt dies die Aussagekraft im Hinblick auf das Größenverhältnis insgesamt nicht in Frage. Es liegt entgegen der Auffassung des Klägers auch kein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip darin, dass die Kosten, die für die Reinigung der Mittelstreifen entstehen, nicht den jeweiligen Straßen zugeordnet worden sind. Zu einer Differenzierung der Gebührensätze je nach dem, ob eine Straße über voneinander durch Mittelstreifen getrennte Fahrbahnen verfügt oder nicht, ist die Stadt ebenso wenig verpflichtet wie zu einer Differenzierung nach den jeweiligen sonstigen, die Kosten der Reinigung beeinflussenden Ausstattungsmerkmalen einer Straße (z.B. Belag oder Breite einer Fahrbahn oder eines Gehweges, einseitig oder beidseitig vorhandener Gehweg u.ä.), vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Mai 1989 - 9 A 135/87 -. Bedenken gegen die vom Beklagten seinen Berechnungen zugrunde gelegten Veranlagungsmeter ergeben sich auch nicht aus anderen Gründen. Die vor Beginn der Kalkulationsperiode zur Ermittlung des Gebührensatzes zu erstellende Gebührenkalkulation muss sich an den zu diesem Zeitpunkt bekannten Parametern orientieren. Es ist dabei ausreichend, wenn hierbei die bis zu diesem Zeitpunkt ermittelten Veranlagungsmeter vollständig berücksichtigt werden. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte in den hier streitigen Veranlagungsjahren 2005 bis 2007 seine Prognose der Gesamtfrontlängen nicht gewissenhaft erstellt haben könnte, liegen nicht vor. Dem Gericht ist aus zahlreichen anderen Verfahren bekannt, dass der Beklagte in den Vorjahren seine Veranlagungsmeter einer gründlichen Überprüfung unterzogen hat, was auch ein Vergleich der Ansätze in den ursprünglichen Bedarfsberechnungen für 2004 und 2005 mit denen der den Änderungssatzungen für diese Jahre zugrunde liegenden Berechnungen zeigt (und was zu den vom Kläger genannten nachträglichen Heranziehungen vieler Grundstückseigentümer zu Straßenreinigungsgebühren geführt hat). Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte eine Heranziehung mancher Grundstücke gezielt unterlassen haben könnte, ergeben sich nach der für 2005 erfolgten rückwirkenden Satzungskorrektur für den hier maßgeblichen Zeitraum nicht mehr. Der kontinuierliche Anstieg der in den Gebührenbedarfsberechnungen der Folgejahre genannten Veranlagungsmeter ("einfache Meter") zeigt vielmehr, dass der Beklagte auch weiterhin Überprüfungen seiner Zahlen und entsprechende Anpassungen vornimmt. Der weitere Hinweis des Klägers darauf, dass der Beklagte bei mehreren Grundstücken die Hinterliegermeter wohl nicht korrekt berücksichtigt habe, lässt den Schluss auf eine nicht gewissenhafte Prognose ebenfalls nicht zu. Denn irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte diese Heranziehung trotz Bestehens einer Gebührenpflicht gezielt unterlassen haben könnte, mithin bewusst falsche Zahlen zugrunde gelegt hätte, ergeben sich nicht. Hinsichtlich der Festsetzung der konkreten Gebührensätze bestehen im Ergebnis ebenfalls keine Bedenken. Zwar sind die zunächst berechneten Sätze in einem zweiten Schritt in der Weise gerundet worden, dass nach Teilung durch 12 das Ergebnis jeweils glatte Beträge in Euro und Cent ergibt. Es erscheint fraglich, ob es hierfür eine hinreichende Rechtfertigung gibt, weil die Gebühren grundsätzlich als Jahresgebühren festgesetzt werden und Auf- und Abrundungen nach mathematischen Grundsätzen jederzeit vorgenommen werden können, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Juni 2008 - 9 A 208/05 - und Urteil des Gerichts vom 1. Dezember 2004 - 16 K 4891/03 . Indessen hat der Beklagte im Gegensatz zu seinem Vorgehen in den Jahren 2001 bis 2003 in den hier maßgeblichen Gebührenjahren nicht mehr zum Teil auf- und zum Teil abgerundet, was zu einer Verlagerung der Kosten von einer Teilgruppe der Gebührenschuldner auf die andere führte. Vielmehr werden die Sätze zu Lasten des Steuerhaushaltes allenfalls noch abgerundet, sodass es auch nicht mehr – wie in der Vergangenheit – zu nicht unerheblichen Überdeckungen kommen kann. Die Abweichungen wirken sich somit letztlich als eine geringfügige Modifizierung des öffentlichen Anteils in den jeweiligen Reinigungsklassen aus. Da sie einerseits keinen erheblichen Umfang haben, die grundsätzliche Differenzierung je nach den Vorteilen der Straßenreinigung in den einzelnen Klassen also gewahrt bleibt, der Beklagte zum anderen bei der Bestimmung der vorteilsbezogenen Gebührensätze nicht lediglich feststehende Vorteilsbeziehungen mathematisch nachvollzieht, sondern hierbei einen nicht unerheblichen Wertungsspielraum hat, und schließlich keine "verdeckten Einnahmen" erwirtschaftet werden, ist die Differenzierung im Ergebnis nicht zu beanstanden. Weitere Bedenken gegen die Höhe der Gebührensätze sind nicht ersichtlich. Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Soweit der Beklagte im gerichtlichen Verfahren die Gebührenforderung reduziert und diesbezüglich das Verfahren in der Hauptsache sinngemäß für erledigt erklärt worden ist, sind dem Kläger gemäß § 161 Abs. 2 VwGO auch die Kosten dieses Teils des Verfahrens auferlegt worden, weil der Betrag, um den die angefochtenen Gebühren 2005 reduziert wurden (116,16 Euro), im Verhältnis zum restlichen Klagebegehren (5.256,24 Euro) gering ist und keine zusätzlichen Kosten verursacht (vgl. § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Berufung nach §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO liegen nicht vor.