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Beschluss

9 L 1824/06

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2006:1011.9L1824.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu jeweils einem Drittel. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,- Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der sinngemäß gestellte Antrag, 3 1. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die der Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen vom 23. Mai 2006 und 11. August 2006 und den Befreiungsbescheid vom 22. Mai 2006 anzuordnen, 4 2. 5 3. dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, der Beigeladenen gegenüber mit sofort vollziehbarer Ordnungsverfügung die Bauarbeiten zur Errichtung eines Einzelhandelsgeschäftes mit dazu gehörigem Parkplatz stillzulegen, 6 4. 7 hat insgesamt keinen Erfolg. 8 Der Antrag ist unbegründet. Das Gericht macht von der ihm durch §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO eingeräumten Befugnis, einem Widerspruch bzw. einer Klage aufschiebende Wirkung zu geben, Gebrauch, wenn das Interesse des Nachbarn an der Suspendierung der angefochtenen Baugenehmigung das öffentliche Interesse sowie das des Bauherrn an deren Vollziehung überwiegt. Das ist regelmäßig dann der Fall, wenn die Baugenehmigung offensichtlich gegen Rechtsvorschriften verstößt, die zumindest auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind, sein Rechtsbehelf in der Hauptsache also voraussichtlich Erfolg haben wird. Die hierzu erforderliche Prognose kann nur mit Mitteln des Eilverfahrens getroffen werden. Demgemäß sind in erster Linie die vom Rechtsschutzsuchenden selbst vorgebrachten Einwände zu berücksichtigen, andere Rechtsverstöße hingegen nur, wenn sie sich schon bei summarischer Prüfung als offensichtlich aufdrängen. Darüber hinaus können im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes weder schwierige Rechtsfragen ausdiskutiert noch komplizierte Tatsachenfeststellungen getroffen werden. 9 Ausgehend von diesen Grundsätzen verletzen die das Grundstück X Straße 285/287 (G1) in I1 betreffenden Baugenehmigungen vom 23. Mai 2006 zur Errichtung eines Einzelhandelsgeschäftes mit Waren aller Art sowie eines Parkplatzes mit 46 oberirdischen Stellplätzen und Einfriedung mit Schiebetür (Bauschein 1675/05), vom 23. Mai 2006 zur Errichtung eines Parkplatzes mit 27 (nicht "notwendigen") Stellplätzen sowie Neubau einer Schallschutzüberdachung für 13 der Stellplätze (Bauschein 632/06), der Befreiungsbescheid des Antragsgegners vom 22. Mai 2006 hinsichtlich der Überschreitung der westlichen Baugrenze und die Nachtragsbaugenehmigung vom 11. August 2006 zur Verschiebung des Baukörpers [des Verbrauchermarktes] um 1,21 m nach Süden baurechtliche Nachbarrechte der Antragsteller voraussichtlich nicht. 10 Dabei geht das Gericht davon aus, dass es sich um ein einheitliches Vorhaben - nämlich die Errichtung eines "B-Marktes" nebst dazu gehörigem Parkplatz - handelt. Daran ändert nichts, dass dieses Vorhaben in mehrere (Genehmigungs-)Schritte aufgeteilt worden ist. Die beiden genannten Genehmigungen vom 23. Mai 2006, der Befreiungsbescheid des Antragsgegners vom 22. Mai 2006 hinsichtlich der Überschreitung der westlichen Baugrenze und die Nachtragsbaugenehmigung vom 11. August 2006 zur Verschiebung des Baukörpers [des Verbrauchermarktes] um 1,21 m nach Süden betreffen ersichtlich ein einziges Projekt, nämlich die Realisierung eines B-Marktes auf den Grundstücken der Beigeladenen. Dass die für das Projekt erforderliche Genehmigung in mehrere Schritte aufgeteilt worden ist, verletzt als solches Nachbarrechte der Antragsteller allerdings nicht, da jedenfalls nicht Überwiegendes dafür spricht, dass materielle subjektiv-öffentliche Abwehrrechte verletzt sind 11 Eine Verletzung nachbarlicher Abwehrrechte liegt zunächst unter bauordnungsrechtlichen Aspekten nicht vor. Insbesondere spricht Überwiegendes dafür, dass die nach § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 6 BauO NRW erforderlichen Abstandflächen auf dem Baugrundstück liegen, zumal die Antragsteller eine Verletzung der Abstandflächenvorschriften auch nicht rügen. 12 Nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts sind nach derzeitigem Erkenntnisstand ebenfalls nicht verletzt. Insbesondere spricht nicht Überwiegendes dafür, dass die Antragsteller nachbarliche Abwehrrechte aus den Festsetzungen des Bebauungplanes Nr. 95 der Stadt I1 in seiner ursprünglichen Fassung vom 22. November 1973 (im Folgenden: Bebauungsplan Nr. 95 I) bzw. aus den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 95 der Stadt I1, 3. Änderung vom 15. Januar 1985 (im Folgenden: Bebauungsplan Nr. 95 II) herleiten können. 13 Dabei geht die Kammer auch im Hinblick darauf, dass es nicht Aufgabe der Verwaltungsgerichte ist, ungefragt in eine Suche nach Fehlern des Bebauungsplans oder sein Außer-Kraft-Treten infolge Funktionslosigkeit einzutreten, 14 vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 1979 - 4 C 7.77 -, DVBl 1980, S. 230 (231 f.), 15 und es sich hier um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt, 16 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Juni 1996 - 10 B 1197/96 -, 17 von der Wirksamkeit der Bebauungspläne Nr. 95 I und II aus, zumal Bedenken gegen die Gültigkeit dieser verbindlichen Bauleitpläne von den Beteiligten nicht vorgebracht worden sind. 18 Ob die Festsetzungen eines Bebauungsplans Drittschutz vermitteln, ist - insbesondere wenn es hinsichtlich der im Plangebiet befindlichen Grundstückseigentümer um die Art der baulichen Nutzung geht - anhand der Festsetzungen selbst oder aber - wenn es z.B. um Fragen des Maßes der baulichen Nutzung, der Bauweise oder der überbaubaren Grundstücksfläche geht - unter Heranziehung der Planbegründung und der Normentstehungsgeschichte zu ermitteln. 19 Die Antragsteller können sich gegenüber dem genehmigten (Gesamt-)Vorhaben nicht mit Erfolg auf den sog. Gebietsgewährleistungsanspruch berufen, wonach der Grundstücks- bzw. Wohnungseigentümer einen Anspruch auf Wahrung der Gebietsart und dementsprechend ein Abwehrrecht gegenüber solchen Grundstücksnutzungen hat, die ihrer Art nach nicht zulässig sind. Dieser Anspruch beschränkt sich nämlich auf die Eigentümer der in demselben Baugebiet gelegenen Grundstücke; ein baugebiets- oder plangebietsüberschreitender Gebietsgewährleistungsanspruch ist regelmäßig - so auch hier - nicht anzuerkennen. 20 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. November 2005 - 7 B 1319/05 - und vom 14. November 2005 - 7 B 1502/05 -, beide m.w.N.. 21 Abgesehen davon sind die Errichtung und der Betrieb des projektierten B-Marktes in dem festgesetzten Kerngebiet allgemein zulässig (vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO). Ist das Vorhaben anhand der Festsetzungen des Bebauungsplans seiner Art nach allgemein zulässig, kommt es nicht darauf an, dass es - entgegen der Auffassung des Antragsgegners - in einem (faktischen) allgemeinen Wohngebiet wohl nicht gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO zulässig wäre. 22 Es spricht auch nicht überwiegendes dafür, dass die Festsetzungen insbesondere des Bebauungsplans Nr. 95 II den außerhalb des durch die 3. Änderung erfassten Plangebiets befindlichen Grundstücks- bzw. Wohnungseigentümern Nachbarschutz vermitteln. 23 Der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 95 II lassen sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass seine Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung auch dem Schutz der östlich an seinen Geltungsbereich angrenzenden Grundstücke, die - nach wie vor - durch die ursprüngliche Fassung des Bebauungsplans Nr. 95 I erfasst werden, dienen. Zwar ist in der Begründung des Bebauungplans II unter "3. Gründe der Aufstellung des Bebauungsplans" hinsichtlich des seinerzeit dort ausgewiesenen elfgeschossigen Hochbaus davon die Rede, dass "sowohl ein Hotel als auch eine andere MK-Nutzung an dieser Stelle ... zuviel Verkehr, der durch die umliegenden Wohngebiete geführt werden müsste", mit sich brächte. Der ursprünglich planungsrechtlich vorgesehene elfgeschossige Hochbau befand sich aber etwa 60 m nordöstlich von dem Wohnungseigentum der Antragsteller entfernt. Außerdem ist davon auszugehen, dass die sich Ausführungen zum Verkehr, der durch Wohngebiete geleitet werden müsste, auf die an den Hochbau nördlich, östlich und westlich angrenzenden allgemeinen oder reinen Wohngebiete beziehen. Das Wohneigentum der Antragsteller grenzt aber nicht unmittelbar an den seinerzeit ausgewiesenen elfgeschossigen Hochbau an und befindet sich zudem südlich von diesem. Das Grundstück, auf dem sich das Wohneigentum der Antragsteller befindet, sollte sich hingegen auch weiterhin einer kerngebietstypischen Nutzung ausgesetzt sehen. Dies ergibt sich daraus, dass unter "4. Planungsinhalt und Planungsziel" ausdrücklich davon die Rede ist, im Bereich des Restaurants an der X3er Straße werde die MK-Ausweisung beibehalten, "damit dieses Grundstück [auf dem das hier streitbefangene Einzelhandelsgeschäft errichtet werden soll] auch in Zukunft im Rahmen der bereits vorhandenen Nutzung weiter zur Verfügung steht". 24 Auch aus der Festsetzung der westlichen Baugrenze werden die Antragsteller Nachbarrechte nicht herleiten können. Der nachbarschützende Charakter einer Festsetzung ist - sofern es wie hier um den Aspekt der Bauweise bzw. der überbaubaren Grundstücksfläche geht - zu bejahen, wenn der Ortsgesetzgeber mit den Planausweisungen nicht nur städtebauliche Ziele verfolgen, sondern auch (einzelne) Grundstückseigentümer schützen oder begünstigen wollte. 25 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23. Juni 1995 - 4 B 52.95 -, BRS 57 Nr. 209 und vom 19. Oktober 1995 - 4 B 215.95 -, BRS 57 Nr. 219 sowie OVG NRW, Urteil vom 18. April 1991 - 11 A 696/87 -, BRS 52 Nr. 180. 26 Diese Grundsätze gelten insbesondere auch für die Festsetzung von Baugrenzen, auf die sich die Antragsteller der Sache nach berufen. 27 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Juni 1997 - 10 B 1055/97 -, JURIS- Dokumentation, und vom 21. Juli 1994 - 10 B 10/94 -, BRS 56 Nr. 44 sowie Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung Nordrhein-Westfalen, Stand: November 1997, § 74 Rz. 132 ff., Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 10. Auflage 2002, § 23 Rz. 6 f., und Rieger, in Schrödter (Hrsg.), BauGB, 7. Auflage 2006, § 30 Rz. 42, alle m.w.N.. 28 Nach diesen Grundsätzen können die Antragsteller nachbarliche Abwehrrechte aus der Festsetzung über die Baugrenzen nicht herleiten. Es ist davon auszugehen, dass die Festsetzung der Baufenster hier - wie im Regelfall - allein zur städtebaulichen Ordnung des Plangebietes getroffen worden ist. Gegenteiliges ergibt sich insbesondere nicht aus der Begründung der Bebauungspläne Nr. 95 I bzw. II. In der Begründung des ursprünglichen Bebauungplans Nr. 95 I (dort S. 3 ) finden sich vielmehr allein Ausführungen zur beabsichtigten Schaffung von Wohnraum und dazu, dass eine differenzierte Bauweise vorwiegend für den Geschosswohnungsbau vorgesehen sei, um durch eine abwechslungsreiche Stellung der Baugruppen den Wohnwert zu steigern und eine Gleichförmigkeit zu vermeiden. Ansonsten finden sich - soweit hier von Belang - lediglich allgemeine Erläuterungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung (S. 4). Es findet sich kein Anhaltspunkt dafür, dass mit der Festsetzung von Baugrenzen ein nachbarschaftliches "Austauschverhältnis" mit damit einhergehender Begründung subjektiver Rechte begründet werden sollte. Auch bei der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 95 II hat die Festsetzung der Baugrenzen keine Rolle gespielt. Diese sind vielmehr für den hier in Rede stehenden Bereich unverändert geblieben. 29 Die Antragsteller können ein nachbarliches Abwehrrecht ferner nicht aus einer Verletzung des § 31 Abs. 2 BauGB herleiten. Mit der der Beigeladenen erteilten Befreiung vom 22. Mai 2006 und der damit erlaubten Überschreitung der westlichen Baugrenze werden Nachbarrechte der Antragsteller voraussichtlich nicht verletzt. Dabei mag offen bleiben, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Befreiung hier vorliegen. Insbesondere mag offenbleiben, ob der Antragsgegner sich hier bei Erteilung der Befreiung mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob die textliche Festsetzung Nr. B 1. des Bebauungsplans Nr. 95 I auch für das Gebiet des Bebauungsplans Nr. 95 II gilt. Denn diese Festsetzung bezieht sich nach ihrer Zweckrichtung wohl nur auf die im gesamten Gebiet des Bebauungsplans Nr. 95 I ganz überwiegend festgesetzten Wohngebiete, und es gibt - auch vor dem Hintergrund der genannten Planhistorie - auch keinen konkreten Anhaltspunkt dafür, dass sie dem Schutz der Antragsteller zu dienen bestimmt ist. Wie sich aus dem Befreiungsbescheid vom 22. Mai 2006 ergibt, hat sich der Antragsgegner jedenfalls mit den nachbarlichen Belangen - auch der Antragsteller - auseinandergesetzt. Auch eine unterstellt fehlerhafte Befreiung von einer - wie hier - nicht nachbarschützenden Vorschrift kann dem Nachbarn einen Anspruch vermitteln, allerdings nur dann, wenn die Behörde bei ihrer Ermessensentscheidung über die von dem Bauherrn beantragte Befreiung nicht die gebotene Rücksicht auf die Interessen des Nachbarn genommen hat. Unter welchen Voraussetzungen eine Befreiung die Rechte des Nachbarn verletzt, ist nach den Maßstäben zu beurteilen, die zum drittschützenden Gebot der Rücksichtnahme entwickelt worden sind. 30 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 1998 - 4 B 64.98 -, BRS 60 Nr. 193 und Urteil vom 6. Oktober 1989 - 4 C 14.98 -, BRS 49 Nr. 188. 31 Anhaltspunkte dafür, dass die (angefochtene Baugenehmigung bzw.) die Befreiung von den (aus den dargelegten Gründen) nicht nachbarschützenden Festsetzungen des Bebauungsplans gegen das Rücksichtnahmegebot verstößt, sind bei summarischer Prüfung nicht erkennbar. 32 Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt von der Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, um so mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, um so weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist. 33 Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1993 - 4 C 5.93 -, BRS 55 Nr. 168 m.w.N.. 34 Die Einhaltung der Abstandflächenvorschriften, von der hier aus den oben dargelegten Gründen auszugehen ist, wird aber in der Regel dazu führen, dass zumindest in tatsächlicher Hinsicht - soweit es z.B. Belüftung oder Sozialabstand betrifft - das Rücksichtnahmegebot nicht verletzt wird. 35 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 1999 - 4 B 128.98 -, BRS 62 Nr. 102 sowie OVG NRW, Beschluss vom 22. August 2005 - 7 A 806/04 -. 36 Eine Ausnahme von der genannten Regel wird nur anzunehmen sein, wenn eine städtebauliche Sondersituation vorliegt, in der - trotz Wahrung des Abstandrechts - eine "erdrückende Wirkung" oder eine sonst von dem Volumen, von dem Standort oder von den sonstigen Besonderheiten ausgehende Unzumutbarkeit für den betroffenen Nachbarn angenommen werden kann. 37 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Juli 2001 - 7 B 834/01 - und vom 13. September 1999 - 7 B 1457/99 -, BauR 2001, S. 917 sowie Beschluss der Kammer vom 30. Juni 2006 - 9 L 800/06 - m.w.N.. 38 Von einer solchen städtebaulichen Sondersituation ist hier nicht auszugehen. Sie wird von den Antragstellern auch sonst nicht substantiiert dargetan. 39 Auch unter Berücksichtigung der sonst von den Antragstellern angeführten Aspekte spricht nicht Überwiegendes dafür, von einer Rücksichtslosigkeit des genehmigten Projektes ihnen gegenüber auszugehen. Aufgrund der den Baugenehmigungen vom 23. Mai 2006 beigefügten - hinreichend bestimmten - Nebenbestimmungen ist nicht mit für die Antragsteller unzumutbaren Auswirkungen des Projektes zu rechnen. 40 Es gibt keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass das genehmigte Gesamtprojekt für die Antragsteller unzumutbare Immissionen verursacht. Die "schalltechnische Untersuchung zum geplanten B-Lebensmittelmarkt" der E-Consult vom 8. März 2006 (dort S. 12), die zum Bestandteil der angefochtenen Genehmigungen gemacht worden ist, kommt für das Wohneigentum der Antragsteller zu dem Ergebnis, dass die in Nr. 6.7 der TA Lärm für reine Wohngebiete normierten Richtwerte von 50 db (A) eingehalten werden. Die Annahmen dieses Schallschutzgutachten sind bei der allein möglichen summarischen Prüfung durchgreifenden Bedenken nicht ausgesetzt. Insbesondere konnte der in der Verkehrsuntersuchung der T1 Ingenieurgesellschaft für Bau- und Verkehrswegeplanung vom September 2005 entnommene Wert von 1.333 Kfz- Fahrten Kundenverkehr in dem Schallschutzgutachten (dort S 5) zugrundegelegt werden, 41 vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschlüsse vom 19. August 2003 - 7 B 1040/03 -, BRS 66 Nr. 72 und vom 28. November 2000 - 10 B 1428/00 -, BRS 63 Nr. 70, 42 zumal die Antragsteller dessen Annahmen auch nicht entgegengetreten sind. Die Einhaltung der Richtwerte der TA Lärm stellen die Antragsteller ebenfalls nicht in Frage. Bei dieser Sach- und Rechtslage kann offenbleiben, ob die Antragsteller wegen ihrer unmittelbaren Nachbarschaft zu einem Kerngebiet nicht auch eine höhere Lärmbelastung im Sinne eines "Mittelwertes" als für ein reines Wohngebiet vorgesehen hinnehmen müssten. 43 Die Baugenehmigungen stellen hinreichend sicher, dass auf dem Betriebsgelände des B-Marktes nachts keine Nutzung stattfindet. Nach der zur Baugenehmigung vom 23. Mai 2006 (Bauschein 632/06) gehörenden Betriebsbeschreibung, die mit Grünstempel versehen wurde, ist der Parkplatz nur während der Betriebszeiten der B-Filiale (werktags von 8 bis 20 h) für den PKW- Verkehr zugänglich. Außerdem hat die B-GmbH & Co KG bereits zu Beginn der Planung mit Schreiben vom 4. Juli 2005 klargestellt, dass "zur Vermeidung nächtlicher Aktivitäten auf dem Gelände ... der Parkplatz 30 Minuten nach Geschäftsschluss mit einer Tür- und Toranlage geschlossen" wird. Vor diesem Hintergrund gibt es keinen konkreten Anhalt für die Befürchtung der Antragsteller, der Parkplatz werde auch nachts genutzt werden. 44 Soweit die Antragsteller meinen, das genannte Schallschutzgutachten lege nicht fest, in welcher Form eine Asphaltierung der Fahrwege erfolgen müsse, führt dies entgegen ihrer Auffassung nicht zur Unbestimmtheit der Baugenehmigung in einem nachbarrechtsrelevanten Punkt. Denn durch die ausdrückliche Maßgabe, dass die Asphaltierung "zur Reduzierung der Einkaufswagengeräusche" erfolgt, ist klargestellt, dass bereits durch die Asphaltierung als solche eine Reduzierung der durch die Einkaufswagen hervorgerufenen Geräusche erfolgt, die die Einhaltung der Werte der TA Lärm sicherstellt. Für eine weitere Differenzierung hinsichtlich des verwendeten Asphalts (wie etwa in Tabelle B der Anlage 1 zur 16. BImschV) bestand daher keine Veranlassung. Unbestimmt ist die Baugenehmigung auch nicht etwa, soweit in dem genannten und in Nr. 31 der Nebenbestimmungen zur Genehmigung vom 23. Mai 2006 (Bauschein 1675-05-04) in Bezug genommenen Schallschutzgutachten vom 8. März 2006 von "Fahrwegen" die Rede ist. Was unter "Fahrwege" zu verstehen ist, ist anhand der Anlagen zum Schallschutzgutachten bestimmbar. 45 Da die Antragsteller konkrete Anhaltpunkte für eine unzumutbare Belastung mit Feinstaub oder mit Abgasen nicht vortragen, war diesem Gesichtspunkt im Eilverfahren nicht weiter nachzugehen. 46 Spricht aus den dargelegten Gründen vieles dafür, dass das mit den angefochtenen Genehmigungen zugelassene Projekt Nachbarrechte der Antragsteller voraussichtlich nicht verletzt, geht - auch angesichts der gesetzlichen Grundentscheidung in § 212 a Abs. 1 BauGB - die im Übrigen anzustellende Interessenabwägung ebenfalls zu Ungunsten der Antragsteller aus. 47 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 VwGO) hat keinen Erfolg, weil es aus den dargelegten Gründen an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO) fehlt. 48 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 159 Satz 1, 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO. Es entspricht der Billigkeit, den Antragstellern auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt hat. 49 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Nach dem Streitwertkatalog der Bausenate des OVG NRW (NWVBl 2003, Heft 11, S. 3) ist der Streitwert für Nachbarklagen mit einem Betrag zwischen 1.500,- und 15.000,- Euro zu bemessen. Angesichts der von den Antragstellern geltend gemachten Beeinträchtigungen wäre es gerechtfertigt, im Hauptsacheverfahren einen Streitwert von 10.000,- Euro je Antragsteller, also insgesamt hier 30.000,- Euro, anzusetzen. Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ermäßig sich dieser Betrag auf die Hälfte.