OffeneUrteileSuche
Urteil

9 K 2784/02

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2006:1109.9K2784.02.00
21Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

21 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Kläger sind Eigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks L-Straße 11 in H1. Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans „G 108 - Stadtmitte West" (im folgenden: Bebauungsplan G 108) in einem Bereich, für den hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung „WA" (allgemeines Wohngebiet) festgesetzt ist. Die L-Straße erschließt ein Wohngebiet südlich der B 00 (Ser Straße) in H1. Östlich der L-Straße liegt ein Gelände, das früher z.T. gewerblich genutzt wurde, durch den Bebauungsplan G 108 aber ebenfalls als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen war. Durch die 2. Änderung des Bebauungsplans G 108 vom 14. September 1989 (im folgenden: Bebauungsplan G 108 II) wurde es als Kerngebiet festgesetzt; von der Ser Straße aus war zum Kerngebiet ein Ein- und Ausfahrverbot festgesetzt. Im Bebauungsplan G 108 II waren Festsetzungen zum Lärmschutz der westlich an das Kerngebiet angrenzenden Wohngebiete - unter ihnen auch das allgemeine Wohngebiet, in dem das Grundstück der Kläger gelegen ist - getroffen. Dabei handelte es sich um eine 2,50 m hohe Lärmschutzwand mit einem Schalldämmwert von mindestens Rw = 25 dB (A) sowie dem Gebot einen Richtpegelwert von tagsüber 50 dB (A) und nachts 35 dB (A) an einer bestimmten Linie an der Westseite des Kerngebiets einzuhalten. Im Kerngebiet wurde durch Bebauungsgenehmigung (Bauschein Nr. 123/88) vom 28. November 1988 und mehrere Teilbaugenehmigungen vom 28. Juni 1989, vom 13. Juli 1989 und vom 15. August 1989 ein Fachmarktzentrum genehmigt. Mit Bauschein Nr. 439/88 erteilte der Beklagte der seinerzeitigen Eigentümerin der streitbefangenen Flächen unter dem 7. Juni 1989 die Baugenehmigung zum „Neubau eines Gartencenters und Umnutzung einer Lagerhalle in einen Heimwerkermarkt im Erdgeschoss des Gebäudes". Bestandteil dieser Genehmigung war auch die Genehmigung einer Behelfszufahrt („Provisorium") von der Ser Straße aus zu den gewerblichen Nutzungen bzw. den dazu gehörenden Stellplätzen. 3 Auf Grund dieser Genehmigungen entstand ein Einkaufszentrum aus zwei Gebäudekomplexen. In dem einen [dem südlichen] Gebäude, einer umgebauten Lagerhalle, waren ein Bau- und Heimwerkermarkt sowie ein Gartencenter untergebracht; dieses Gebäude steht seit etwa Mitte 2004 leer. In dem anderen Gebäudekomplex, einem neu errichteten, teilweise zwei-, teilweise dreigeschossigen Geschäftshaus, befand sich u.a. ein Lebensmittelmarkt („M") - auch dieser Gebäudeteil steht seit mehreren Jahren leer -; auch verschiedene andere der seinerzeit vorhandenen gewerblichen Nutzungen (Schuhgeschäft, Küchenfachmarkt usw.) sind dort nicht mehr vorhanden. In dem zuletzt genannten Gebäudekomplex befinden sich zur Zeit u.a. ein Geschäft für Tierbedarf sowie eines für Autoteile und ein China-Restaurant. Zwischen beiden Gebäudekomplexen ist ein größerer Parkplatz angelegt. Eine Zufahrt in das Gelände liegt an der Straße „Am I". Von ihr führt eine Fahrstraße zwischen den Parkplätzen durch das Gelände. Sie verläuft zunächst in Richtung Westen auf die westliche Grenze des Geländes zu, knickt dort etwa in Höhe des Hauses der Kläger nach Norden hin ab und führt auf die Ser Straße zu; dort endete sie ursprünglich als Sackgasse, wurde aber auf Grund der o.g. Genehmigung vom 7. Juni 1989 als provisorische - mittels einer Schranke verschließbare - Zufahrt genutzt. Beiderseits dieses nach Norden führenden Abzweigs der Fahrstraße sind Parkplätze angelegt. Entlang dieser Parkplätze wurde an der westlichen Grenze des Einkaufzentrums eine Lärmschutzwand errichtet, allerdings nicht auf ihrer vollständigen, im Bebauungsplan G 108 II vorgesehenen Länge. Etwa in Höhe des Grundstücks der Kläger führt aus dem angrenzenden allgemeinen Wohngebiet ein Fußweg in das Gelände des Einkaufszentrums. Das Grundstück der Antragsteller und die weiteren Wohngrundstücke liegen etwa 20 bis 22 m von der Lärmschutzwand entfernt. Unmittelbar an die Lärmschutzwand grenzt zunächst ein 12 bis 15 m breiter Grünstreifen, dann die Fahrbahn der L-Straße. 4 Durch die 8. Änderung des Bebauungsplans Nr. 108 G Stadtmitte-West (im folgenden: Bebauungsplan G 108 VIII [alt]) vom 21. März 1996 wurde als wesentliches Ziel der Planung eine Einfahrt von der Ser Straße zum Gelände des Einkaufszentrums festgesetzt. In der Planbegründung heißt es hierzu im wesentlichen, die dauerhafte Nutzung der Zufahrt sei zur Entlastung der Zufahrt von der Straße Am I auf das Gelände des Einkaufszentrums dringend erforderlich. 5 Auf den Normenkontrollantrag der Kläger erklärte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (10a D 100/97.NE) mit Urteil vom 23. Juli 1998 die Bebauungspläne G 108 II und G 108 VIII [alt] für unwirksam, weil der Festsetzung von Lärmrichtwerten/Zaunwerten im Plan G 108 II die erforderliche Rechtsgrundlage fehle und dieser in untrennbarem Zusammenhang mit dem Plan G 108 VIII [alt] stehe. Zugleich stellte es fest, dass dieser Mangel in einem ergänzenden Verfahren nach § 215a Abs.1 BauGB [a.F.] behoben werden könne. Auf die Revision des Beklagten bestätigte das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG 4 ZN 7.98) mit Urteil vom 16. Dezember 1999 die Unwirksamkeit des Bebauungsplans 108 VIII [alt], änderte aber das Urteil des OVG NRW hinsichtlich des Bebauungsplans Nr. 108 II ab. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht den Bebauungsplan G 108 VIII [alt] als unwirksam angesehen hatte, schloss der Beklagte die bis dahin genutzte Einfahrt von der Ser Straße zu dem Einkaufszentrum (Am I) zunächst. 6 Am 11. Mai 2000 erteilte der Beklagte der Beigeladenen (als nunmehriger Eigentümerin des Einkaufszentrums) auf deren Antrag vom 4. April 2000 die Nutzungsänderungsgenehmigung zur Nutzung der bisherigen Behelfszufahrt von der Ser Straße aus zum Fachmarktzentrum Am I als dauerhafte Zufahrt. Gleichzeitig wurde eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB von dem im Bebauungsplan G 108 II festgesetzten Ein- und Ausfahrverbot von der Ser Straße auf das Gelände des Kerngebiets erteilt. Der hiergegen seitens der Kläger gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des unter dem 26. Mai 2000 eingelegten Widerspruchs hatte Erfolg (VG Düsseldorf 9 L 1947/00). Die Kammer stellte in ihrem Beschluss vom 10. Oktober 2000 im Wesentlichen darauf ab, dass die Genehmigung nicht geeignet sei, einen umgebungsverträglichen Betrieb sicherzustellen. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens (OVG NRW 10 B 1665/00) wurde die Genehmigung vom 11. Mai 2000 gegenstandslos; das OVG NRW änderte den Beschluss vom 10. Oktober 2000 ab, nachdem die Kläger sich geweigert hatten, eine Hauptsachenerledigungserklärung abzugeben. 7 Bereits am 6. April 2000 hatte der Rat der Stadt H1 die Aufstellung einer erneuten 8. Änderung des Bebauungsplans Nr. 108 G Stadtmitte West - Stadtteil F (im folgenden: Bebauungsplan G 108 VIII [neu]) beschlossen. Der Bebauungsplan G 108 VIII [neu] wurde am 15. Juni 2000 als Satzung beschlossen und am 13. Juli 2000 bekannt gemacht. Dieser Plan sieht - soweit hier von Belang - einen Einfahrtsbereich von der Ser Straße zum Fachmarktzentrum I vor. Außerdem sind im Bereich eines 20 m breiten Schutzstreifens ungefähr zwischen der Lärmschutzwand und dem westlichen Begrenzung der (seinerzeit) gewerblich genutzten Gebäude Flächen für Stellplätze vorgesehen. Gegen den Bebauungsplan 108 VIII [neu] erhoben die Kläger einen Normenkontrollantrag (OVG NRW 10a D 99/01.NE). 8 Unter dem 7. Dezember 2000 beantragte die Beigeladene die Genehmigung der dauerhaften Nutzung der bis dahin als Behelfszufahrt mit einer Schranke versehenen Anbindung des Geländes an die Ser Straße. 9 Unter dem 8. Dezember 2000 erteilte der Beklagte der Beigeladenen die Genehmigung, die mit der Baugenehmigung vom 7. Juni 1989 (Bauschein Nr. 439/88) genehmigte Zufahrt zum Fachmarktzentrum Am I in H1 „von der Ser Straße aus als dauerhafte Zufahrt zu nutzen". Damit werde eine Öffnung der Schranke nach Maßgabe der nachfolgenden „Auflage" gestattet. Gemäß dieser „Auflage" ist die vorhandene Schranke „in der Zeit zwischen einer halben Stunde nach den gesetzlichen Ladenöffnungszeiten und 7.00 Uhr morgens sowie an Sonn- und Feiertagen zu schließen." 10 Hiergegen legten die Kläger am 29. Dezember 2000 Widerspruch ein und beantragten am 25. April 2001, diesem aufschiebende Wirkung zu geben (VG Düsseldorf 9 L 1060/01). Mit Beschluss vom 18. Juli 2001 gab die Kammer dem Antrag statt, und zwar im Wesentlichen mit der Begründung, die Regelung hinsichtlich der Schranke sei nicht geeignet, einen umgebungsverträglichen Betrieb sicherzustellen. Im Beschwerdeverfahren (OVG NRW 10 B 1057/01) änderte das OVG NRW den erstinstanzlichen Beschluss am 25. Oktober 2001 ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, es spreche nicht Überwiegendes dafür, dass mit der Zulassung einer dauerhaften Zufahrt eine mit dem Rücksichtnahmegebot nicht vereinbare Erhöhung der auf ihr Grundstück einwirkenden Lärmimmissionen hervorgerufen werde. Nach der „Schalltechnischen Untersuchung zu einem Einkaufsmarkt am I in H1 im Bebauungsplan Nr. G 108" des Ingenieurbüros für Schallschutz Herr S1 vom 10. Februar 2000 (im Folgenden: S1- Gutachten I) sei mit einem auf ihr Grundstück einwirkenden Beurteilungspegel vom 52,1 dB (A) zu rechnen. Sodann legte das OVG im Einzelnen dar, warum das S1- Gutachten I nicht den Klägern erhobenen Bedenken begegne. Es führte dann weiter aus, es könne nicht sicher festgestellt werden, dass eine Einhaltung des Wertes von 55 dB (A) gewährleistet sei, weil das S1-Gutachten I als relevante Lärmquellen allein die im Fachmarktzentrum stattfindenden Verkehrsvorgänge und einen Ladebetrieb an lediglich zwei Orten angesehen habe. Es sei durchaus möglich, dass als Schallquellen auch die für Fachmärkte typischen Lüftung- und Kühlanlagen anzusehen seien. 11 In der Folgezeit bat der Beklagte das Ingenieurbüro für Schallschutz S1 um die Erstellung eines weiteren Gutachtens unter Berücksichtigung der Monita des OVG NRW. In der daraufhin erstellten gutachterlichen Stellungnahme vom 18. Februar 2002 (im Folgenden: S1-Gutachten II) werden statt zwei nunmehr vier Ladestellen sowie eine Dachlüftungsanlage (Dauerbetrieb) berücksichtigt. Das S1-Gutachten II kommt zu dem Ergebnis (dort S. 11), dass am für die Kläger maßgeblichen Immissionspunkt Nr. 4 eine Überschreitung des Immissionsrichtwertes für WA tagsüber [55 dB (A)] von 0,6 dB (A) anzunehmen sei; diese Überschreitung sei aber unerheblich, da sie unhörbar sei. Auch das Spitzenpegelkriterium werde eingehalten (dort S. 11). Der Gutachter schlägt (mit Blick auf den Schallpegel) vor (dort S.15): „Zusätzlich muss eine der fünf im Abschnitt 8 vorgeschlagenen zusätzlichen schallpegelmindernden Maßnahmen realisiert werden." Eine dieser Maßnahmen ist die Errichtung eines Schallschutzsegels (S. 14/28 des Gutachtens), womit nach den Feststellungen des Gutachters die Einhaltung eines Wertes von 55,0 dB (A) am für die Kläger relevanten Immissionspunkt sichergestellt wird. 12 Am 4. März 2002 versah der Beklagte die der Beigeladenen erteilte Nutzungsänderungsgenehmigung vom 8. Dezember 2000 mit einer Auflage, nach der am südlichen Ende der Lärmschutzwand zwei Schallschutzsegel mit einer Höhe von jeweils 3 m und einer Länge von jeweils 5 m zu errichten seien. Hierbei bezog er sich auf das S1-Gutachten II. 13 Die Beigeladene verzichtete unter dem 7. März 2002 auf Rechtsmittel gegen die Auflage vom 4. März 2002. Die Kläger legten gegen diese Auflage mit Schreiben vom 27. März 2002 Widerspruch ein. 14 Mit Widerspruchsbescheid vom 26. März 2002 wies der Landrat des Kreises O den Widerspruch der Kläger gegen den Bescheid vom 8. Dezember 2000 zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, es stelle keinen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot dar, wenn die Behelfszufahrt als dauerhafte Zu- bzw. Abfahrt genutzt werden könne. Denn durch die (der Baugenehmigung beigefügte) Auflage, ein zusätzliches Lärmschutzsegel anzubringen, werde es nicht zu überhöhten Lärmimmissionen auf das Grundstück der Kläger kommen. Das von konkreten Messungen ausgehende Gutachten vom 18. Februar 2002 komme zu dem Schluss, dass auch dann, wenn 56 % der Verkehrsmengen die streitbefangene nördliche Zu- und Abfahrt benutzten und bei einem Ladebetrieb auch zur Nachtzeit (nur) an einem Immissionsort die für das Grundstück der Kläger geltenden Immissionswerte um 0,6 dB (A) überschritten würden. Diese Überschreitung sei allerdings für das menschliche Ohr nicht wahrnehmbar. Außerdem habe das Gutachten eine Ladezeit von 120 Minuten, eine 90minütige Betriebszeit des Hubstaplers und einen dauerhaften Betrieb des Dachlüfters auf höchster Stufe angenommen und damit jeweils Maximalwerte zugrundegelegt. Als Ursache der angenommenen Überschreitung sehe das Gutachten den Parkverkehr an und unterbreite 5 Lösungsvorschläge. Die Umsetzung eines dieser Vorschläge (Anbringung zweier Schallschutzsegel) habe der Beklagte der Beigeladenen als Auflage zur Baugenehmigung auferlegt. Damit werde eine unzumutbare Belästigung der Kläger ausgeschlossen. 15 Am 29. April 2002, einem Montag, haben die Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung sie - unter Wiederholung ihres Vortrags aus den oben genannten Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - im Wesentlichen vortragen: 16 Mit der Erteilung der Nutzungsänderungsgenehmigung habe der Beklagte das Gebot der Rücksichtnahme vor dem Hintergrund bauplanungsrechtlicher Festsetzungen verletzt. Er habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass ihr Hausgrundstück in einem allgemeinen Wohngebiet gelegen sei und das Kerngebiet erst zu einem späteren Zeitpunkt festgesetzt worden sei. 17 Der Beklagte habe nicht für geeignete Maßnahmen des passiven Lärmschutzes gesorgt, so dass nicht sichergestellt sei, dass ihr Grundstück vor unzumutbaren Beeinträchtigungen geschützt sei. 18 Bereits in dem schalltechnischen Gutachten der T GmbH vom 20. März 1989 (im Folgenden: T-Gutachten) sei festgestellt worden, dass ohne ausreichende Schallschutzmaßnahmen der maßgebliche Grenzwert von 55 dB (A) überschritten werde. In dem T-Gutachten sei eine Vielzahl von Einzelmaßnahmen zum Schallschutz beschrieben worden. Das T-Gutachten sei von einer geringeren Frequentierung des (Laden-)Bereichs ausgegangen. Demgegenüber gehe das S1- Gutachten I von der Annahme aus, dass in Folge der Öffnung der zweiten Zufahrt stündlich 477 Fahrzeuge die Fahrzeuggasse entlang zu dem benachbarten allgemeinen Wohngebiet passierten. Für den Fall der dauerhaften Öffnung der streitigen Zufahrt errechne es am Immissionsort Nr. 4 - hierbei handele es sich um eine Stelle an der östlichen Grenze des Klägergrundstücks unmittelbar gegenüber der Lücke der Lärmschutzwand - einen Beurteilungspegel am Tage von lediglich 52,1 dB (A). Das T-Gutachten sei hingegen davon ausgegangen, dass ein Wert von 49,8 dB (A) nur dann einzuhalten sei, wenn die darin vorgeschlagenen Schallschutzmaßnahmen umgesetzt würden. 19 Auch das staatliche Gewerbeaufsichtsamt N1 habe bei einer konkreten Messung am 7. März 1994 54 dB (A) gemessen und festgestellt, dass sich im Bereich des Immissionsortes Nr. 4 weitaus höhere Beurteilungspegel feststellen ließen. Dabei sei damals die nunmehrige Fahrgasse und der damit einhergehende Durchgangsverkehr noch nicht gegeben gewesen. Mit der Schaffung der angegriffenen Zufahrt sei nicht nur eine auf das Einkaufszentrum bezogene zweite Zufahrt verbunden, sondern vielmehr auch ein Durchgangsverkehr zu der Straße Am I und umgekehrt. Das T- Gutachten gehe von 260 PKW-An- und Abfahrten aus, während sich aus dem S1- Gutach-ten I bereits eine Frequentierung von 477 Fahrzeugen ergebe. Auch habe das T-Gutachten einen anderen Immissionspunkt gewählt als das S1-Gutachten I. 20 Das S1-Gutachten II sei ebenfalls nicht geeignet zu widerlegen, dass mit der Schaffung der zweiten Zufahrt zusätzliche erhebliche Beeinträchtigungen für die Wohnanlieger einhergingen, die die gesetzlichen Grenzwerte überschritten. Das S1- Gutachten II gehe von einem Fahrverkehr von 477 PKW aus. Das Gutachten gelange zu dem Ergebnis, dass beim Berechnungspunkt Nr. 4 von einem Beurteilungspegel von 55,6 dB (A) auszugehen sei. Die danach bereits gegebene Überschreitung sei tatsächlich um ein Vielfaches höher. Außerdem beruhe das S1- Gutachten II nicht auf konkret durchgeführten Messungen, sondern nur auf Prognosen. Ferner berücksichtige es nicht den sich durch die Schaffung einer zweiten Durchfahrt ergebenden Durchgangsverkehr von der Ser Straße zur I1 Straße. Weiterhin blieben die Spitzenwerte von bis zu 80 dB(A) unberücksichtigt. Schließlich lasse das S1-Gutachten II nicht erkennen, auf welcher Grundlage die Prognosen erstellt worden seien. Außerdem sei die Belästigung durch Abgase völlig außer Betracht geblieben. 21 Die Kläger beziehen sich außerdem auf die in dem Normenkontrollverfahren OVG NRW 10a D 100/97.NE geäußerten Bedenken gegen den Bebauungsplan G 108 VIII [neu] und machen geltend, dieser Bebauungsplan sei infolge von Verfahrensfehlern nichtig und leide an einem Abwägungsdefizit. 22 Die Kläger haben diese Ausführungen in der Folgezeit noch ergänzt und vertieft und dabei noch geltend gemacht, die nunmehr vorgesehenen Schallschutzsegel seien so angeordnet, dass eine mögliche Lärmminderung lediglich bezüglich der in Höhe des (früheren) Gartencenters bzw. Baumarktes befindlichen Kartonagenpressen erfolgen könne. 23 Die Kläger beantragen, 24 die der Beigeladenen erteilte Nutzungsänderungsgenehmigung des Beklagten vom 8. Dezember 2000 in der Fassung des Widerspruchbescheides des Landrats des Kreises O vom 26. März 2002 und den Bescheid des Beklagten vom 4. März 2002 aufzuheben. 25 Der Beklagte beantragt, 26 die Klage abzuweisen. 27 Er bezieht sich im Wesentlichen auf die angefochtenen Entscheidungen und die beiden S1-Gutachten. Die im S1-Gutachten II vorgeschlagene Lösungsmöglichkeit (Errichtung von zwei Schallschutzsegeln) sei mit der Auflage vom 4. März 2002 realisiert worden. Er habe die angefochtene Genehmigung mit einer der vom Gutachter vorgeschlagenen Lösungsvarianten versehen. 28 Die Beigeladene beantragt, 29 die Klage abzuweisen. 30 Im Laufe des Klageverfahrens haben die Kläger in dem Normenkontrollverfahren, in dem sie sich gegen den Bebauungsplan G 108 VIII [neu] gewandt hatten, vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (10a D 99/01.NE) einen Vergleich im Wesentlichen des Inhalts geschlossen, dass der Beklagte sich verpflichtet, auf seine Kosten diverse schalltechnische Untersuchungen hinsichtlich der Lärmimmissionen, die von den Betreibern, den Parkplätzen und den Kfz- Bewegungen auf dem Nachbargrundstück ausgehen, durchführen zu lassen. 31 Nach Vergleichsschluss (Dezember 2003) hat der Beklagte nach Abstimmung - auch hinsichtlich des Gutachters - mit den Klägern ein Gutachten in Auftrag gegeben. Das daraufhin erstellte Gutachten der Ingenieure C1 und C2 ist (im Entwurf) im Dezember 2004 erstellt worden; die weitere gutachterliche Stellungnahme von C1 und C2 vom 2. Februar 2005 kommt zu dem Ergebnis, dass am Haus der Kläger Werte von 52,9 dB (A) bzw. 55 dB (A) nicht überschritten werden. Das Ergebnis des Gutachtens ist mit den Klägern erörtert worden, und das vorliegende Klageverfahren ist auf übereinstimmenden Wunsch der Verfahrensbeteiligten zum Ruhen gebracht worden, weil seinerzeit eine vergleichsweise Einigung in Rede stand. Trotz des im Laufe des Jahres 2004 einsetzenden zunehmenden Leerstandes der gewerblichen Nutzflächen ist dann auf Wunsch der Kläger eine Ermittlung des Ist-Zustandes (durch Zählung der auf das Fachmarktgelände fahrenden Kraftfahrzeuge) durchgeführt worden. Die daraufhin von C1 und C2 erstellte gutachterliche Stellungnahme vom 21. Oktober 2005 hat ebenfalls keine Überschreitung der Werte ergeben; die Gutachter haben festgestellt, dass am Grundstück der Kläger Werte von 50,2 dB (A) bzw. 49,5 dB (A) erreicht werden. Nachdem die Vergleichsverhandlungen zwischen den Beteiligten zu keinem Ergebnis geführt hatten, ist das Verfahren mit Beschluss vom 14. Juli 2006 wieder aufgenommen worden. 32 Nach dem 9. Oktober 2003 und vor der mündlichen Verhandlung (9. November 2006) haben sich die Kläger - abgesehen von der Zustimmung zum Ruhen des Verfahrens - im vorliegenden Klageverfahren nicht mehr geäußert. 33 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und des Landrats des Kreises O sowie die von den Beteiligten überreichten Unterlagen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen. 34 Entscheidungsgründe: 35 Die Klage hat keinen Erfolg. 36 Die Klage ist zulässig. Der in der mündlichen Verhandlung gestellte Klageantrag stellt eine gemäß § 91 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 bzw. 3 ZPO zulässige Klageänderung dar. Da über den Widerspruch der Kläger vom 27. März 2002 gegen die Auflage vom 4. März 2002 bislang nicht - insbesondere nicht in dem allein den Widerspruch der Kläger gegen die Nutzungsänderungsgenehmigung vom 8. Dezember 2000 betreffenden Widerspruchsbescheid vom 26. März 2002 - entschieden wurde, ist insoweit von einem Fall des § 75 VwGO auszugehen. 37 Die Klage ist jedoch unbegründet. 38 Die angefochtene Nutzungsänderungsgenehmigung vom 8. Dezember 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Landrats des Kreises O vom 26. März 2002 und die Auflage vom 4. März 2002 verletzen Nachbarrechte der Kläger nicht ( § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 39 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist hier der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Ob eine Baugenehmigung den Nachbarn in seinen Rechten verletzt, beurteilt sich grundsätzlich zwar nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung, allerdings sind nachträgliche Änderungen zugunsten des Bauherrn zu berücksichtigen. 40 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. März 1998 - 4 B 40/98 -, BRS 60 Nr. 178 m.w.N.. 41 Die Nutzungsänderungsgenehmigung vom 8. Dezember 2000, die - wie im Übrigen der Beklagte klargestellt hat - allein die Nutzung der (Schranke für die) Zufahrt beinhaltet, sowie die Auflage vom 4. März 2002 verletzen hier allein in Betracht kommende bauplanungsrechtliche Nachbarrechte der Kläger nicht. 42 Die Kläger können eine Verletzung des Plangewährleistungsanspruchs nicht geltend machen. Ihr Grundstück liegt nämlich in einem Bereich, der bereits Anfang der 1980er Jahre überplant wurde und damit nicht innerhalb desselben Bebauungsplans. Hieran ändert nichts, dass es sich bei dem von ihnen bekämpften Bebauungsplan G 108 VIII [neu] um eine „Änderung" des Bebauungsplans G 108 handelt. Denn jede Änderung für einen ursprünglichen Teil des Plangebiets wird als eigener Bebauungsplan - für einen Teil des ursprünglichen Plangebiets - anzusehen sein. 43 Vgl. auch Beschluss der Kammer vom 11. Oktober 2006 - 9 L 1824/06 -. 44 Im Übrigen würde ein Plangewährleistungsanspruch jedenfalls daran scheitern, dass das Grundstück der Kläger in einem WA und damit nicht in demselben Baugebiet (MK) gelegen ist. Es gibt - regelmäßig, so auch hier - keinen bau- oder plangebietsüberschreitenden Nachbarschutz. 45 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. November 2005 - 7 B 1310/05 - und vom 14. November 2005 - 7 B 1502/05 -, beide m.w.N.. 46 Die Kläger tragen nicht vor, dass das genehmigte Vorhaben als solches (zu ihren Lasten) mit den Festsetzungen des B-Plans 108 VIII [neu] unvereinbar wäre. Dies ist auch sonst nicht ersichtlich, zumal die - mit der Baugenehmigung vom 7. Juni 1989 genehmigte „provisorische" - Zufahrt bzw. die Schranke als solche schon über Jahre existiert, wie zwischen den Beteiligten auch nicht umstritten ist und der Einfahrtsbereich im Bebauungs-plan G 108 VIII [neu] ausdrücklich als solcher festgesetzt ist. Auf eine Unwirksamkeit des Bebauungsplans G 108 VIII [neu] können sich die Kläger im vorliegenden Verfahren nicht berufen. Sie hatten gegen diesen Bebauungsplan beim OVG NRW (10a D 99/01.NE) einen Normenkontrollantrag anhängig gemacht. Dieses Normenkontrollverfahren ist auf Grund der Erklärungen der Kläger und der Gemeinde durch Vergleich im November/Dezember 2003 unmittelbar beendet worden. Dies bedeutet wiederum, dass der in dem Normenkontrollverfahren angefochtene Bebauungsplan G 108 VIII [neu] für die Kläger prozessual nicht (mehr) angreifbar ist. 47 Da die Zufahrt von der Ser Straße auf das Fachmarktzentrum den Festsetzungen des Bebauungsplans G 108 VIII [neu] entspricht, können die Kläger Nachbarschutz hier nur nach Maßgabe des Rücksichtnahmegebots erlangen (§ 30 Abs. 1 BauGB, 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO). Die dauerhafte Nutzung der Zufahrt erweist sich ihnen gegenüber aber nicht als rücksichtslos. 48 Welche Anforderungen das Rücksichtnahmegebot begründet, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, um so mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, um so weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist. 49 Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1993 - 4 C 5.93 -, BRS 55 Nr. 168 m.w.N.. 50 Eine Rücksichtslosigkeit der dauerhaften (statt der bisher „behelfsmäßigen") Nutzung der mit einer Schranke versehenen Zufahrt von der Ser Straße aus auf das „Fachmarktgelände" kann nicht festgestellt werden. 51 Insbesondere ist davon auszugehen, dass die auf das Grundstück der Kläger einwirkenden Lärmimmissionen das diesen zumutbare Maß nicht überschreiten. Denn jedenfalls auf Grund der beiden „Auflagen" zur Nutzungsänderungsgenehmigung vom 8. Dezember 2000 ist sichergestellt, dass die Einhaltung der in Nr. 6.1 der TA Lärm vorgesehenen Immissionsrichtwerte von tagsüber 55 dB (A) gewährleistet ist und es daher nicht zu unzumutbaren Lärmbelästigungen kommt. 52 Die in der Nutzungsänderungsgenehmigung vom 8. Dezember 2000 enthaltene „Auflage", bei der es sich in der Sache um eine Inhaltsbestimmung zur Baugenehmigung handeln dürfte, 53 vgl. hierzu etwa OVG NRW, Beschluss vom 23. August 2006 - 10 B 1517/06 -, 54 ist (auch) im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung hinreichend bestimmt (§ 37 Abs. 1 VwVfG NRW). Aus ihr ergibt sich, dass die vorhandene Schranke „in der Zeit zwischen einer halben Stunde nach den gesetzlichen Ladenöffnungszeiten und 7.00 h morgens sowie an Sonn- und Feiertagen zu schließen ist". Die Bezugnahme auf die „gesetzlichen Ladenöffnungszeiten" macht die Inhaltsbestimmung nicht unbestimmt. 55 Maßgeblich für den Inhalt dessen, was baurechtlich genehmigt ist, ist in erster Linie die Baugenehmigung selbst. Der Bauschein bestimmt insbesondere Art und Umfang des genehmigten Vorhabens. Auch etwa vorhandene und mit Zugehörigkeitsvermerk versehene Bauvorlagen müssen bei der Ermittlung des objektiven Erklärungsinhalts der Baugenehmigung herangezogen werden. 56 Vol OVG NRW, Beschluss vom 23. August 2006 - 10 B 1517/06 - m.w.N.. 57 Die Formulierung, die Schranke sei (eine halbe Stunde) nach Ende der „gesetzlichen Ladenöffnungszeiten" zu schließen, ist hinreichend bestimmt. Zwar steht die Verabschiedung des Ladenöffnungsgesetzes NRW - LÖG NRW - kurz bevor. Das LÖG NRW, mit dem werktags die Ladenöffnungszeiten freigegeben werden sollen (vgl. § 4 Abs. 1 des Regierungsentwurfs vom 5. September 2006, LT- Drucks. 14/2478)), ist im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (9. November 2006) aber noch nicht geltendes Recht. Abgesehen davon gibt auch die Baugenehmigung selbst nichts dafür her, dass es sich um eine „dynamische Verweisung" auch hinsichtlich sämtlicher späterer Änderungen der Ladenöffnungs- bzw. -schlusszeiten handeln sollte. Vielmehr lässt sich anhand der im Zuge der Genehmigung erstellten Gutachten problemlos und hinreichend klar erkennen, dass damit die Öffnung der Schranke erlaubt sein sollte nur im Zeitraum werktags von morgens 7.00 bis 20.30 h. Der Beklagte wollte sich dabei ersichtlich anlehnen an die Regelungen des Ladenschlussgesetzes, wie es zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung (8. Dezember 2000) galt. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3 LSchlG mussten Verkaufsstellen geschlossen sein montags bis freitags bis 6 Uhr und ab 20 Uhr und samstags bis 6 Uhr und ab 16 Uhr. Die Regelung in § 3 Abs. 1 Nr. 2 LSchlG wie sie bei Genehmigungserteilung galt, ist (bislang) unverändert geblieben. Die Regelung in § 3 Abs. 1 Nr. 3 LSchG ist insoweit zwischenzeitlich modifiziert worden, als nunmehr die Verkaufstellen samstags erst ab 20 h geschlossen sein müssen. Es ist davon auszugehen, dass der Beklagte die Inhaltsbestimmung, was die Öffnung der Schranke angeht, insoweit angepasst wissen wollte. Es kann hingegen nicht angenommen werden, dass damit eine „dynamische Verweisung" auf nicht nur graduelle, sondern auch auf strukturelle - weitreichende - Änderungen der Ladenschluss- bzw.- öffnungszeiten beabsichtigt war. Dies ist schon deshalb anzunehmen, weil die beabsichtigten Öffnungszeiten der Neuregelung (werktags 0 bis 24 h) dann erheblich von den z.B. die in der TA Lärm geregelten Ruhezeiten und die in den Gutachten zugrundegelegten Betriebszeiten abweichen würden. Diesem bereits aus der Nutzungsänderungsgenehmigung entnehmbaren Ergebnis entspricht es, dass der Beklagte und die Beigeladene im Termin zur mündlichen Verhandlung - vorsorglich - klargestellt haben, dass die angefochtene Nutzungsänderungsgenehmigung eine Öffnung der Schranke der Zufahrt lediglich werktags zwischen 7.00 und 20.30 h gestattet. 58 Die Nutzungsänderungsgenehmigung vom 8. Dezember 2000 und die ihr beigefügte Auflage vom 4. März 2002, bei welcher es sich um eine echte Auflage handelt, stellen hinreichend sicher, dass die Kläger unzumutbaren (Lärm- )Immissionen nicht ausgesetzt sind. Auf Grund der der Kammer vorliegenden Gutachten bzw. gutachterlichen Stellungnahmen - insbesondere des S1-Gutachtens II - ist nämlich davon auszugehen, dass die in Nr. 6.1 TA Lärm für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden in allgemeinen Wohngebieten genannten Immissionsrichtwerte, insbesondere der von 55 dB (A) [tagsüber], bezogen auf das Wohngrundstück der Kläger eingehalten werden. 59 Es bedurfte nicht der von den Klägern in der mündlichen Verhandlung beantragten Beweiserhebung. Der Beweisantrag war aus mehreren und unabhängig voneinander eingreifenden Gründen abzulehnen. 60 Die Ablehnung des Beweisantrags war schon mit Blick auf § 87b Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 VwGO gerechtfertigt. Die anwaltlich vertretenen Kläger haben nicht innerhalb der mit der Ladungsverfügung vom 14. Juli 2006, die ihnen am 19. Juli 2006 zugestellt worden ist, gesetzten Frist (9. Oktober 2006) etwaige neue Tatsachen oder Beweismittel benannt, auf die sie sich zur Begründung ihrer Klage stützen wollen. Eine Aufforderung gemäß § 87b Abs. 2 Nr. 1 VwGO kann sich gerade auch auf Tatsachenvortrag eines Beteiligten beziehen, der für seine (hier: nachbarrechtliche) Anspruchs- oder Verteidigungsposition nach Ansicht des Gerichts zu dem einen oder anderen Punkt noch nicht alles Erhebliche mitgeteilt hat. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn im Laufe des Verfahrens neue tatsächliche Entwicklungen wie z.B. neue gutachterliche Stellungnahmen gefertigt werden. Der somit konkretisierten Darlegungslast entspricht die Beweislast. 61 Vgl. hierzu im Einzelnen Ortloff in Schoch/Schmidt-Assmann/Pietzner (Hrsg.), VwGO, Loseblattsammlung, Stand: Juli 2005, § 87b Rz. 28. 62 Die Kläger haben bereits seit erheblicher Zeit nicht mehr zur Sache vorgetragen. Auch nach Erhalt der Ladung zur mündlichen Verhandlung haben sie sich ungeachtet der ihnen gesetzten Frist nicht mehr geäußert. Erst in der mündlichen Verhandlung haben sie durch Stellung eines Beweisantrages neue Beweismittel benannt, ohne diese Verspätung zu entschuldigen (§ 87b Abs. 3 Nr. 2 VwGO). Dass sie in der Klagebegründung vom 3. Dezember 2002 - auf der Grundlage der seinerzeit vorliegenden Gutachten - einen Beweisantrag angekündigt haben, hindert die Annahme einer Verspätung nicht. Denn die Sachlage hat sich im Verlauf des Klageverfahrens verändert: Die Kläger hatten zwischenzeitlich den Vergleich vor dem OVG NRW (10a D 99/01.NE) in dem Normenkontrollverfahren gegen den hier einschlägigen Bebauungsplan G 108 VIII [neu] geschlossen. In der Folge waren im Dezember 2004, Februar 2005 und - nach der auf den Wunsch der Kläger erfolgten Feststellung des „Ist-Zustandes" - im Oktober 2005 mehrere gutachterliche Stellungnahmen der Ingenieure C1 und C2 erstellt worden, zu denen sich die Kläger im hiesigen Verfahren vor der mündlichen Verhandlung nicht einmal ansatzweise geäußert hatten. Deshalb hatten sie (in der Klagebegründung vom 03.12.2002) noch nicht alles Erhebliche vorgetragen. Eine Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens würde geraume Zeit in Anspruch nehmen und das Verfahren weiter hinauszögern. In der Ladungsverfügung war eine Belehrung über die Folgen der Verspätung erfolgt (§ 87b Abs. 3 Nr. 3 VwGO). Vor diesem Hintergrund macht die Kammer von der ihr durch § 87b VwGO eröffneten Möglichkeit, den Beweisantrag bereits aus diesem Grund zurückzuweisen, Gebrauch. 63 Vgl. hierzu auch BVerwG, Beschluss vom 6. April 2000 - 9 B 50.00 -, NVwZ 2000, S. 1042 (1043 f.) sowie OVG NRW, Urteil vom 19. April 1994 - 11 A 799/04 - , NVwZ 1995, S. 396 f.. 64 Die Ablehnung des Beweisantrags ist - unabhängig und losgelöst von § 87b VwGO - auch deshalb gerechtfertigt, weil die Erhebung eines zusätzlichen Sachverständigenbeweises gemäß § 98 VwGO i.V.m. §§ 404, 412 ZPO im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts steht. Dieses Ermessen wird nur dann fehlerhaft ausgeübt, wenn das Gericht - bei Vorliegen einer oder mehrerer fachkundiger gutachterlicher Stellungnahmen - von der Einholung weiterer Gutachten absieht, obwohl die Notwendigkeit einer weiteren Beweiserhebung sich ihm hätte aufdrängen müssen. 65 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. März 1992 - 4 B 39/92 -, NVwZ 1993, S. 268 f. m.w.N.. 66 Ob eine weitere Aufklärung erforderlich ist, richtet sich nach objektiven Kriterien. Ein Kläger hat sich im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht selbst sachkundig zu machen, und zwar ggf. mit Hilfe eines selbst in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachtens, dessen Kosten je nach Ausgang des Verfahrens erstattungsfähig sein können. Einer ohne Auseinandersetzung mit Gegenargumenten aufrechterhaltenen Behauptung braucht das Gericht nicht weiter nachzugehen. Dem steht der Fall gleich, dass auf konkrete Beanstandungen z.B. des Klägers hin Berechnungen wiederholt bzw. ergänzt werden, und der Kläger ohne diese dann ohne nähere Substantiierung als nicht ausreichend bezeichnet bzw. die darin zugrundegelegten Voraussetzungen pauschal in Zweifel zieht. 67 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. März 1992 - 4 B 39/92 -, a.a.O. und VGH BW, Urteil vom 24. Juli 2003 - 2 S 2700/01 -, DVBl 2003, S. 1404. 68 Dies zugrundegelegt sieht die Kammer von der Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens ab. Es liegen mit dem T-Gutachten vom 20. März 1989, dem Prüfbericht der Schall- und Wärmemessstelle Aachen über Schallimmissionsmessungen nach TA Lärm vom 10. August 1990 (im Folgenden: T- Messung), dem S1-Gutachten I vom 10. Februar 2000, dem S1-Gutachten II vom 18. Februar 2002 und den Gutachten bzw. gutachterlichen Stellungnahmen des Ingenieurbüros C1 und C2 eine Reihe fachlicher Stellungnahmen vor. Aufgrund dieser Stellungnahmen, insbesondere der S1-Gutachten, ist festzustellen, dass die angefochtene Nutzungsänderungsgenehmigung vom 8. Dezember 2000 jedenfalls im Zusammenhang mit der Auflage vom 4. März 2002 nicht zu einer Überschreitung des Immissionsrichtwertes von 55 dB (A) und damit nicht zu unzumutbaren Lärmimmissionen führt. Insbesondere die S1-Gutachten I und II, die ergeben, dass bei der Umsetzung einer der in dem S1-Gutachten II vorgesehenen Schallschutzmaßnahme (Errichtung von 2 näher bezeichneten Schallschutzsegeln) keine Überschreitung des genannten Immissionsrichtwertes zu erwarten ist, sind - zusammen betrachtet - in sich stimmig und nachvollziehbar, und zwar auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Kläger. 69 Die Bedenken, die die Kläger hinsichtlich des S1-Gutachtens I erheben, entsprechend denen, die sie bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (VG Düsseldorf 9 L 1060/01 bzw. OVG NRW 10 B 1057/01) erhoben haben. Dass diese Bedenken nicht durchgreifen, hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen schon in seinem Beschluss vom 25. Oktober 2001 (dort S. 4, 5. Abs. bis S. 9, 1. Abs.) im Einzelnen dargelegt; hierauf nimmt die Kammer Bezug und sieht auch im Hinblick darauf, dass die Kläger sich mit den diesbezüglichen Erwägungen des Beschlusses nicht substantiiert auseinandergesetzt haben, im Hauptsacheverfahren keine Veranlassung, die Annahmen jenes Gutachtens insoweit in Zweifel zu ziehen. Die vom OVG NRW in dem genannten Beschluss (dort S. 9, 2 Abs. bis S. 11, 2. Abs.) aufgeworfenen Fragen hat der Sachverständige S1 in seinem Gutachten vom 18. Februar 2002 aufgegriffen. In dem S1-Gutachten II hat er nämlich statt der ursprünglich nur 2 nunmehr 4 Ladestellen zugrundegelegt (dort S. 7/8) und darüber hinaus eine Dachlüftungsanlage im Dauerbetrieb berücksichtigt (S. 9). Er kommt dann - bei Umsetzung der in der Auflage vom 4. März 2002 bezeichneten Schallschutzmaßnahme - zu dem Ergebnis, dass die Immissionsrichtwerte eingehalten werden. 70 Die von den Klägern gegen die beiden S1-Gutachten, insbesondere das S1- Gutachten II - und gegen die anderen gutachterlichen Äußerungen - erhobenen Einwände greifen nicht durch. 71 Den beiden S1-Gutachten sind die Kläger - auch zur Begründung ihres Beweisantrages - im Wesentlichen unter Bezugnahme auf das T-Gutachten vom 20. März 1989 entgegengetreten: Sie tragen insoweit vor, das T-Gutachten sei bereits bei einem stündlichen Fahrzeugverkehr von 260 PKW zu einer Überschreitung des Wertes von 55 dB (A) gekommen, so dass nicht erklärbar sei, warum die S1-Gutachten bei einem stündlichen Fahrzeugverkehr von 477 PKW zu einer Unterschreitung des Lärmwertes gelangten. Dieser Einwand geht in mehrfacher Hinsicht fehl: Das T-Gutachten hat nicht allein 260 PKW-Bewegungen als relevante Lärmquelle zugrundegelegt, sondern zusätzlich die LKW-Lieferungen sowie insgesamt sechs Verladestellen berücksichtigt und „die Zufahrt zur Parkplatzanlage an der Ser Straße ... als vollwertige Zufahrt betrachtet mit der ungünstigen Annahme, dass möglicherweise der gesamte Fahrverkehr diese Zufahrt benutzen wird" (dort S. 13 und 14, Hervorhebung nicht im Original). Davon, dass das T-Gutachten schon allein bei 260 PKW-Bewegungen [stündlich] zur Annahme einer Überschreitung des maßgeblichen Richtwertes gelangt ist, kann daher keine Rede sein. Das T-Gutachten ist auch nicht zu der Annahme gelangt, der Lärmwert von 55dB (A) werde am auf das Grundstück der Kläger bezogenen Immissions- punkt B überschritten. Vielmehr ist das T-Gutachten insoweit zu einem Lärmwert von 50,8 dB (A) gelangt. Es geht aber - unzutreffend - davon aus, dass das Grundstück der Kläger in einem reinen Wohngebiet mit einem einzuhaltenden Lärmwert von 50dB (A) tagsüber gelegen sei, und gelangt deshalb zu der Feststellung, die einzelnen Maßnahmen seien zur Wahrung des Schutzanspruchs (eines reinen Wohngebiets) erforderlich. Daraus folgt zugleich, dass das T-Gutachten vom 20. März 1989 - hätte es den (allenfalls) heranzuziehenden Schutzmaßstab eines allgemeinen Wohngebiets berücksichtigt - nicht zu einer Überschreitung der Lärmwerte gelangt wäre. Aus diesem Grunde greift auch der Einwand der Kläger, in dem T-Gutachten vom 20. März 1989 seien zur Einhaltung der Lärmwerte für ein Wohngebiet erhebliche Schallschutzmaßnahmen gefordert worden, die die S1- Gutachten nicht zugrundegelegt hätten, nicht durch. Die Messungen des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes N1, auf die die Kläger sich beziehen, gehen ebenfalls unzutreffenderweise davon aus, es müssten bezogen auf das klägerische Grundstück die Richtwerte für ein reines Wohngebiet eingehalten werden; aus dem von den Klägern insoweit vorgelegten Schreiben vom 7. März 1994 geht jedenfalls hervor, dass bei allen durchgeführten Messungen Beurteilungspegel zwischen 51 und 54 dB (A) gemessen wurden, die in einem allgemeinen Wohngebiet, in dem das Grundstück der Kläger sich befindet, hinzunehmen sind. 72 Die Kläger bemängeln hinsichtlich der T-Messung vom August 1990, der Messpunkt MP 1 befinde sich in Bodennähe unterhalb der Schallschutzwand und könne deshalb nicht als aussagekräftig für den Bereich der oberen Wohngeschosse herangezogen werden. Diesem Einwand fehlt die tatsächliche Grundlage: Der Messpunkt MP 1 ist ausweislich der T-Messung (S. 4/8 des Prüfberichts) definiert als „Wohnhaus L-Straße 11 - Dachgeschoss/Ostfassade -" (Hervorhebung nicht im Original). Er liegt damit nicht in „Bodennähe". Es spricht vielmehr alles dafür, dass hier - wie auch in den beiden S1-Gutachten - der gemäß Nr. 2.3 der TA Lärm i.V.m. A.1.3 des Anhangs zur TA Lärm maßgebliche Immissionsort zugrundegelegt wurde. Der weitere Einwand gegen die T-Messung, „die streitgegenständliche Fahrgasse" habe damals noch nicht bestanden, geht ins Leere, weil die T-Messung (S. 2 des Prüfberichts) nach der seinerzeitigen Inbetriebnahme des Fachmarktzentrums die „Schallabstrahlung des PKW-Verkehrs auf dem Kundenparkplatz" als eine der wesentlichen Lärmquellen angesehen und dabei auch die Zufahrt über die Ser Straße, die sich ja weitgehend parallel zu den vorhandenen Parkplätzen erstreckt, berücksichtigt hat. 73 Soweit die Kläger bemängeln, es liege nur ein Entwurf des Gutachtens von C1 und C2 - diese waren in Abstimmung mit den Klägern als Gutachter beauftragt wor- den - vor, greift dieser Einwand nicht durch. Entscheidend ist hier nicht die (ausdrückliche) Bezeichnung einer fachlichen Stellungnahme als „Gutachten", sondern ob die Stellungnahme das Gericht in die Lage versetzt, sich anhand ihres Inhalts die erforderliche Sachkunde zu einem bestimmten Punkt - hier der Frage der auf das Grundstück der Kläger einwirkenden Lärmimmissionen - zu verschaffen. Das ist der Fall. Inhaltlich beanstanden die Kläger, die Gutachten bzw. gutachterlichen Stellungnahmen von C1 und C2 berücksichtigten nicht die Tatsache, dass mit der Schaffung einer zweiten Zufahrt ein Durchgangsverkehr von der Ser Straße zur Straße „Am I" und umgekehrt ergebe. Dieser Einwand lässt unberücksichtigt, dass die angefochtene Nutzungsänderungsgenehmigung nur die Nutzung als Zufahrt zu dem Fachmarktzentrum, nicht hingegen als Abfahrt erlaubt. Etwaiger Verkehr von der Straße „Am I" bzw. von den Parkplätzen des Einkaufszentrums zur Ser Straße ist von der angefochtenen Genehmigung daher nicht gedeckt und braucht bei der Frage, ob die Genehmigung nachbarrechtswidrig ist, nicht berücksichtigt zu werden, zumal der Beklagte und die Beigeladene im Termin zur mündlichen Verhandlung klargestellt haben, dafür zu sorgen, dass die Zufahrt auch nur als solche genutzt wird. Der Einwand der Kläger, die Stellungnahmen von C1 und C2 berücksichtigten nicht die Schallausdehnung oberhalb der (etwa 3 m hohen) Schallschutzwand, ist unsubstantiiert. Ausweislich der gutachterlichen Stellungnahme von C1 und C2 von Dezember 2004 ist der Immissionspunkt Nr. 4 aus dem S1-Gutachten II zugrundegelegt worden. Dieser Immissionspunkt liegt „in einer Höhe von 5 Metern über dem Niveau des Parkplatzes. Dies entspricht in etwa der Oberkante der Fenster des ersten Obergeschosses der zu betrachtenden Wohnhäuser" (S. 6 der Stellungnahme vom Dezember 2004). Mit der in dieser Stellungnahme von Dezember 2004 dargestellten Ausbreitungsrechnung (dort S. 23 ff. ) setzen die Kläger sich nicht - insbesondere durch Vorlage einer selbst eingeholten sachverständigen Stellungnahme - konkret auseinander. Ergänzend merkt die Kammer an, dass nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, ob der Beklagte mit den gutachterlichen Stellungnahmen von C1 und C2 seinen Verpflichtungen aus dem vor dem OVG NRW in dem Normenkontrollverfahren (10a D 99/01.NE) geschlossenen Vergleich nachgekommen ist. 74 Ist damit auch ohne Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens davon auszugehen, dass bei einer genehmigungsgemäßen Nutzung bezogen auf das Wohngrundstück der Kläger der Immissionsrichtwert gemäß Nr. 6.1 der TA Lärm für allgemeine Wohngebiete von 55 dB (A) tagsüber eingehalten wird, kann offenbleiben, ob die Kläger überhaupt den Anspruch haben, dass für ihr Grundstück der genannte Richtwert für ein allgemeines Wohngebiet eingehalten wird. Dies könnte durchaus zu diskutieren sein, weil ihr Grundstück am östlichen Rand eines allgemeinen Wohngebiets gelegen ist, das sich unmittelbarer Nachbarschaft zu einem Kerngebiet - dessen bauleitplanerische Festsetzung die Kläger nicht mehr angreifen können - befindet. In Bereichen, in denen Baugebiete von unterschiedlicher Qualität und unterschiedlicher Schutzwürdigkeit zusammentreffen, kann die Grundstücksnutzung mit einer gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet sein, die u.a. dazu führt, dass der Belästigte Nachteile hinnehmen muss, die er außerhalb eines derartigen Grenzbereiches nicht hinzunehmen brauchte, was zur Bildung eines „Mittelwertes" Anlass geben kann. 75 Vgl. hierzu BVerwG, Beschlüsse vom 6. Februar 2003 - 4 BN 5.03 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 116, und vom 29, Oktober 1984 - 7 B 149/84 -, NVwZ 1985, S. 186 f. sowie Urteil vom 12. Dezember 1975 - IV C 71.73 -, BRS 29 Nr. 135. 76 Im Übrigen wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die im Wesentlichen zutreffenden Ausführungen des Widerspruchsbescheides mit der Maßgabe Bezug genommen, dass mit der angegriffenen Nutzungsänderungsgenehmigung allein die Zufahrt zu dem Gelände des Fachmarktzentrums genehmigt wurde und Anhaltspunkte dafür, dass etwa die Abgasbelastung für die Kläger unzumutbar wäre, weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich sind. 77 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 78 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 79