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Urteil

1 K 3293/05

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Widerruf einer Zuwendung wegen angeblichen Vergaberechtsverstoßes ist ermessensfehlerhaft, wenn die Behörde ihre Rechtsauffassung vorher mehrfach geändert hat und kein offensichtlich eindeutiger Verstoß vorliegt. • Die einjährige Widerrufsfrist des § 49 Abs.3 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs.4 VwVfG NRW beginnt mit der Kenntnis der für die Widerrufsentscheidung maßgeblichen Tatsachen durch die innerbehördlich zuständige Stelle; Kenntnisse einer fachlich eng verbundenen Abteilung sind der entscheidenden Stelle zuzurechnen. • Folgt aus der Rechtswidrigkeit des Widerrufs dessen materieller Aufhebung, ist zugleich die damit verknüpfte Rückforderungsfestsetzung aufzuheben.
Entscheidungsgründe
Widerruf von Zuwendungen wegen vermeintlichem Vergabeverstoß: Ermessensfehler und Fristversäumnis • Widerruf einer Zuwendung wegen angeblichen Vergaberechtsverstoßes ist ermessensfehlerhaft, wenn die Behörde ihre Rechtsauffassung vorher mehrfach geändert hat und kein offensichtlich eindeutiger Verstoß vorliegt. • Die einjährige Widerrufsfrist des § 49 Abs.3 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs.4 VwVfG NRW beginnt mit der Kenntnis der für die Widerrufsentscheidung maßgeblichen Tatsachen durch die innerbehördlich zuständige Stelle; Kenntnisse einer fachlich eng verbundenen Abteilung sind der entscheidenden Stelle zuzurechnen. • Folgt aus der Rechtswidrigkeit des Widerrufs dessen materieller Aufhebung, ist zugleich die damit verknüpfte Rückforderungsfestsetzung aufzuheben. Die Klägerin erhielt Städtebauförderungsmittel für die Mehrkosten des Daches einer zentralen Straßenbahnhaltestelle im Rahmen einer größeren ÖPNV-Maßnahme, die von der Stadtwerke P AG (StPAG) ausgeführt wurde. Der Landesrechnungshof (LRH) bemängelte, Teile der Bauaufträge seien nicht EU-weit ausgeschrieben worden, woraufhin die zuständige Bewilligungsbehörde (Beklagte) mehrfach ihre Rechtsauffassung änderte und schließlich eine Kürzung bzw. Rückforderung der Zuwendungen wegen eines angeblich schweren Vergaberechtsverstoßes ankündigte. Die Beklagte setzte die Zuwendungen herab und forderte Rückzahlung; die Klägerin widersprach und klagte. Die Klägerin rügte insbesondere Verwirkung der Widerrufsbefugnis wegen Fristablaufs, Unwirksamkeit der Auflage und Ermessensfehler der Beklagten. • Zulässigkeit und Begründetheit: Die Klage ist begründet; die Änderungsbescheide und der Widerspruchsbescheid sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs.1 VwGO). • Ermessensfehler beim Widerruf: Die Beklagte hat sich zu Unrecht daran gebunden gesehen, nach dem Runderlass des Finanzministeriums bei einem angenommenen ‚schweren‘ Vergabeverstoß grundsätzlich zu widerrufen. Eine solche Sanktion setzt einen offensichtlich eindeutigen Verstoß voraus. Angesichts der unklaren Rechtslage in den 1990er Jahren und der mehrfach wechselnden Rechtsauffassung von Fachbehörden lag kein derartiger schwerer Verstoß vor; daher war die Entscheidung über das Ob des Widerrufs ermessensfehlerhaft. • Begünstigtenzurechnung: Soweit die StPAG die Aufträge vergeben hat, konnte das Verhalten der StPAG der Klägerin zugerechnet werden; die rechtliche Bewertung des Verstoßes bleibt dennoch an Ermessen der Behörde gebunden. • Widerrufsfrist (§49 Abs.3 S.2 i.V.m. §48 Abs.4 VwVfG NRW): Die einjährige Widerrufsfrist begann mit der Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen durch die innerbehördlich für die Prüfung zuständige Stelle. Kenntnisse des Dezernats, das das GVFG-Verfahren betreute, sind dem zuständigen Dezernat der Städtebauförderung zuzurechnen, weil die Verfahren eng verbunden waren. Die Beklagte hatte spätestens am 08.05.2002 Kenntnis der entscheidungserheblichen Tatsachen, sodass die Frist am 08.05.2003 ablief und die am 21.03.2005 ergangenen (Teil-)Widerrufe verfristet waren. • Europarechtskonflikt: Die Anwendung der einjährigen Frist steht nicht im Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht; einschlägige Entscheidungen, die Rücknahme trotz Fristüberschreitung erlauben, sind nicht einschlägig für den vorliegenden Sachverhalt. • Folgen: Wegen Ermessenfehlers und Fristablaufs sind die Widerrufsbescheide rechtswidrig; daraus folgt die Unwirksamkeit der zugleich festgesetzten Erstattungsansprüche. Die Klage ist erfolgreich. Die Änderungsbescheide der Beklagten vom 21.03.2005 sowie der Widerspruchsbescheid vom 17.06.2005 werden aufgehoben, weil der Widerruf ermessensfehlerhaft war und die einjährige Widerrufsfrist bereits verstrichen ist. Damit entfällt auch die Grundlage für die festgesetzten Rückforderungsbeträge. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.