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Urteil

4 K 5265/13

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2016:0518.4K5265.13.00
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Tenor

Der Bescheid der Bezirksregierung Arnsberg vom 8. Oktober 2013 in der Fassung des Bescheides vom 14. Oktober 2013 wird aufgehoben, soweit darin eine Rückzahlung in Höhe von 280.213,35 Euro sowie ein Zinsanspruch in Höhe von 46.216,68 Euro festgesetzt wird.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollsteckbar.

Entscheidungsgründe
Der Bescheid der Bezirksregierung Arnsberg vom 8. Oktober 2013 in der Fassung des Bescheides vom 14. Oktober 2013 wird aufgehoben, soweit darin eine Rückzahlung in Höhe von 280.213,35 Euro sowie ein Zinsanspruch in Höhe von 46.216,68 Euro festgesetzt wird. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollsteckbar. Tatbestand: Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Fördermitteln sowie die Forderung von Zinsen durch den Beklagten. Der Kläger beantragte im August 2004 bei der Bezirksregierung Arnsberg – im Rahmen der Förderung von Investitionsmaßnahmen an herausragenden Sportstätten – die Förderung von Investitionsmaßnahmen an der Sportschule L. im Vorfeld der Fußballweltmeisterschaft in Deutschland im Jahre 2006. Konkrete Maßnahme sollte der Neubau des Athletenhauses als Unterkunft für die antretenden Nationalmannschaften sein. Mit Zuwendungsbescheid vom 12. Mai 2005 bewilligte die Bezirksregierung Arnsberg dem Kläger eine Zuwendung in Höhe 3.277.228,00 Euro für den „Neubau eines Qualifizierungszentrums mit Auditorium sowie Verwaltungsräumen und Speisesaal einschließlich Modernisierung der Küche sowie der alten Eingangshallen an der Sportschule L. “. Ziffer I.1 des Zuwendungsbescheids setzte das Ende des Bewilligungszeitraums auf den 31. Dezember 2007 fest. Gemäß Ziffer 3. des Bescheides wurde die Zuwendung „in Form der Anteilsfinanzierung in Höhe von 70 % (Höchstbetrag siehe Zuwendungsbetrag) zur zuwendungsfähigen Gesamtausgaben in Höhe von 4.681.754,00 Euro“ gewährt. Hinsichtlich von Nebenbestimmungen wird unter II. auf die als Anlage beigefügten „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung“ (ANBest-P) als Bestandteil des Bescheides hingewiesen. Die Berechnung der Bemessungsgrundlage erfolgte nach der in der Anlage in Bezug genommenen Ziffer 5.4 der Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Investitionsmaßnahmen an herausragenden Sportstätten vom 10. Mai 2004. Mit Bescheid vom 6. Juni 2007 änderte die Bezirksregierung Arnsberg den Zuwendungsbescheid vom 12. Mai 2005 – mit Blick auf eine zwischenzeitlich eingetretene Änderung der Vorsteuerabzugsberechtigung des Klägers mit der Folge, dass nur die Netto-Kosten förderungsfähig sind – dahingehend ab, dass die Bemessungsgrundlage auf 4.198.129,47 Euro und die Landeszuwendung auf 2.938.690,62 Euro reduziert wurden. Der vorstehend genannte Betrag wurde in der Folgezeit tatsächlich ausgezahlt. Mit Schreiben vom 30. Juni 2008 verlängerte die Bezirksregierung B2. die Frist zur Einreichung des Verwendungsnachweises, da der Kläger aufgrund der Insolvenz des Generalbauunternehmers und der zum Teil noch auszuführenden Mängelbeseitigungsarbeiten keine Gesamtabrechnung vorlegen konnte. Am 1. August 2008 erstellte der Kläger den Zwischennachweis. Am 27. April 2009 reichte der Kläger den auf den 23. April 2009 datierenden Schlussverwendungsnachweis über Gesamtkosten in Höhe von 4.265.234,04 Euro bei der Bezirksregierung B1. ein. Im Sachbericht wies er unter I. – wie bereits im vorläufigen Verwendungsnachweis – darauf hin, dass eine abschließende Abrechnung noch nicht habe erfolgen können, da der ausführende Generalbauunternehmer in die Insolvenz gegangen sei. Die zwischenzeitlich durchgeführten Mängelbeseitigungsarbeiten seien mit aufgenommen worden, ebenso die bereits angebotenen Arbeiten. Wegen der Berechnung der auf den Verwaltungsteil entfallenden Kosten nahm er auf das mit dem Zwischennachweis vom 1. August 2008 eingereichte erläuternde Schreiben des Projektmanagers DU E. vom 5. Juni 2008 Bezug. Wegen der Einzelheiten der dem Schlussverwendungsnachweis beigefügten tabellarischen Übersicht zum Bauausgabenbuch wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Die baufachliche Prüfung der Verwendungsnachweise durch die Bezirksregierung B1. vom 6. Juli 2009 erfolgte ohne Beanstandungen. Die förderrechtliche Prüfung der Bezirksregierung B1. ergab, dass Zuwendungen teilweise zu früh abgerufen wurden. Entsprechend dem Bescheid der Bezirksregierung B. vom 21. Juli 2009 wurde daraus ein Zinsanspruch des Landes Nordrhein-Westfalen in Höhe von 1.592,55 Euro berechnet. In der Bescheidbegründung heißt es, dass die abschließende Prüfung des Schlussverwendungsnachweises darüber hinaus zu keinen weiteren Beanstandungen geführt habe. Die Zuwendung habe in der bewilligten Höhe ausgezahlt werden können. Die Zahlung der Zuwendung erfolge vorbehaltlich etwaiger von Prüfer- oder Kontrollorganen des Landes festgestellter Überzahlungen. Mit Erlass vom 18. April 2011 übermittelte das Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen (MFKJKS) u. a. der Bezirksregierung B. Prüfungsmitteilungen (PM) des Landesrechnungshofes des Landes Nordrhein-Westfalen (LRH) vom 30. März 2011, welche dieser aufgrund einer Prüfung vor Ort im Juli/August 2010 erstellt hatte. Die Beanstandungen des LRH, die in Bezug auf diese Fördermaßnahme unter der PM 11 zusammengefasst wurden, betrafen insbesondere den Vorwurf der unzulässigen Nutzung der Anlage durch Dritte (PM 11.1), die wegen lediglich fiktiver Kosten verringerte Höhe der tatsächlichen Ausgaben (PM 11.2), die Höhe der nicht förderungsfähigen Bauausgaben für die Verwaltung des Klägers (PM 11.3) sowie die Zuwendungsfähigkeit zahlreicher nachfolgender Kostenpositionen: Rechtsanwaltskosten (PM 11.4.1), Eigenleistungen (PM 11.4.2), Kosten für einen Masterplan (PM 11.4.3), Ausgaben für öffentliche Erschließung (PM 11.4.4), Provisorien (PM 1.4.5), Einbauten im Außenbereich (PM 11.4.6), Wasserflächen im Außenbereich (PM 11.4.7), Beschilderungen (PM 11.4.8), mobile Ersteinrichtungen (PM 11.4.9), Kunstobjekte (PM 11.4.10), Baugenehmigungen und Abnahmen (PM 11.4.11), Miete für Bürocontainer (PM 11.4.12), Vervielfältigungskosten (PM 11.4.13) und Veröffentlichungskosten (PM 11.4.14). Die daraufhin erneut durchgeführte baufachliche Prüfung der Bezirksregierung B. bestätigte gemäß Stellungnahme vom 15. Juni 2011 teilweise die Beanstandungen des LRH. Mit Anhörungsschreiben vom 27. Juni 2011 gab die Bezirksregierung B. dem Kläger Gelegenheit, zu den Feststellungen des LRH Stellung zu nehmen. Eine zurückweisende Stellungnahme des Klägers erfolgte zunächst unter dem 20. September 2011. Darin nahm der Kläger zu den PM 11.1, 11.2, 11.3 und 11.4.1 Stellung. Mit am 26. Oktober 2011 eingegangenem Schreiben vom 21. Oktober 2011 gab der Kläger nach Aufforderung der Bezirksregierung B. eine weitere Stellungnahme ab. Darin widersprach er den Beanstandungen der PM 11.4.3, 11.4.4., 11.4.13 und 11.4.14. Hinsichtlich der PM 11.4.2 und 11.4.5 bis 11.4.12 erklärte er, dass die Feststellung des LRH nicht beanstandet werde. Die Bezirksregierung B. nahm unter dem 4. November 2011 gegenüber dem MFKJKS Stellung. Darin schloss sie sich der vom LRH erhobenen Beanstandung zu PM 11.1 nicht an und bat um Entscheidung. Hinsichtlich der vom Kläger nicht beanstandeten PM 11.4.2 und 11.4.5 bis 11.4.12 kündigte sie an, die Ausgaben in Abzug zu bringen. In Bezug auf die streitigen PM 11.2, 11.4.13 und 11.4.14 stimmte sie dem LRH zu und kündigte eine Rückforderung an. Betreffend die PM 11.3 folgte sie der Ansicht des LRH und bat um Darlegung der aus ihrer Sicht nicht nachvollziehbaren Berechnung des Verwaltungsanteils. Zu den unter der PM 11.4.1, 11.4.3, 11.4.4 aufgeführten Beanstandungen bat sie um Zustimmung, abweichend vom LRH keine Kosten in Abzug zu bringen. Im weiteren Verlauf erläuterte der LRH seine Berechnung der anteiligen Bauausgaben für den Verwaltungstrakt (PM 11.3). Ferner bat er die Bezirksregierung B. in Bezug auf die Rechtsberatungskosten (PM 11.4.1), deren Abzug von der Bezirksregierung B. nicht beabsichtigt wurde, um Aufschlüsselung der Ausgaben nach ihrer Verursachung. Hinsichtlich des von der Bezirksregierung B. abgelehnten Abzugs der Kosten des Masterplans (PM 11.4.3) bat er, die Bezirksregierung B. zu veranlassen, sich zur Entscheidung die Ausarbeitung des Masterplans vorlegen zu lassen. Mit Datum vom 23. August 2012 erstellte die Bezirksregierung B. den Entwurf eines „abschließenden Prüfberichts“, welcher den Vermerk trägt, dass dieser noch mit Herrn Q. (vom MFKJKS) zu besprechen sei. Mit Schreiben vom 11. September 2012 forderte die Bezirksregierung B. vom Kläger Unterlagen zu den PM 11.4.1 (Rechtsberatungskosten) und 11.4.3 (Masterplan) an. Der Kläger kam der Aufforderung mit Schreiben vom 29. Oktober 2012 nach. Aufgrund eines weiteren Berichts der Bezirksregierung B. vom 30. November 2012 forderte das MFKJKS die Bezirksregierung B. mit Erlass vom 16. Juli 2013 auf, die Verwendungsnachweise unverzüglich abschließend zu prüfen und die Rückforderung- und Zinsansprüche festzusetzen. Unter dem 1. Oktober 2013 erstellte die Bezirksregierung B. ihren „abschließenden Prüfbericht“. Mit Bescheid vom 8. Oktober 2013 machte die Bezirksregierung B. gegenüber dem Kläger zunächst eine Überzahlung in Höhe von 277.967,75 Euro geltend. Der Rückzahlungsanspruch ergebe sich aus § 49 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen – VwVfG NRW – und Nr. 8.2.1 der Verwaltungsvorschrift (VV) zu § 44 der Landeshaushaltsordnung – LHO –. Entgegen der nachgewiesenen und seinerzeit bei der Prüfung des Verwendungsnachweises anerkannten Ausgaben in Höhe von 4.265.234,04 Euro seien nunmehr wegen des Abzugs einiger näher benannter Positionen lediglich Ausgaben in Höhe von 3.801.032,66 Euro anerkennungsfähig. Gemäß § 49a Abs. 3 VwVfG NRW in Verbindung mit Nr. 8.5 der VV zu § 44 LHO setzte sie, bezogen auf den Auszahlungszeitpunkt 6. Juni 2007 bis zum 21. Juli 2009, eine Verzinsung in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz in Höhe von 45.846,31 Euro fest. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des Bescheids Bezug genommen. Mit weiterem Bescheid vom 14. Oktober 2013 änderte die Bezirksregierung B. diesen Bescheid wegen weiterer versehentlich übersehener Beanstandungen des LRH dahingehend, dass nunmehr ein Erstattungsbetrag von 280.213,35 Euro und ein Zinsanspruch in Höhe von 46.216,68 Euro geltend gemacht wurden. Ausgehend von weiteren nicht zuwendungsfähigen Ausgaben in Höhe von 11.022.46 Euro und 3.208,00 Euro seien lediglich Ausgaben in Höhe von 3.797.824,66 Euro anerkennungsfähig. Hieraus ergebe sich im Hinblick auf den nunmehr errechneten Zuwendungsbetrag in Höhe von 2.685.477,47 Euro bezogen auf den ursprünglich errechneten Zuwendungsbetrag über 2.938.690,62 Euro eine Überzahlung in Höhe von 280.213,35 Euro. Gegen diese Bescheide hat der Kläger am 6. November 2013 Klage erhoben und mit Schriftsatz vom 21. Februar 2014 im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Rückforderung sei bezüglich aller Positionen verjährt. Die geltend gemachte Rückforderung wegen Ermäßigung der zuwendungsfähigen Ausgaben rechtfertige keinen Widerruf und keine Rücknahme des Zuwendungsbescheides. Es handele sich vielmehr um den Eintritt einer auflösenden Bedingung, welcher nach § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW kraft Gesetzes den Erstattungsanspruch auslöse. Dieser öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch verjähre in analoger Anwendung der §§ 195, 199 des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB –. Für den Verjährungsbeginn sei auf die Kenntnis des zuständigen Mitarbeiters der Beklagten bei der Prüfung des Verwendungsnachweises abzustellen. Sämtliche nunmehr in Abzug gebrachten Positionen hätten der Bezirksregierung B. spätestens im Jahre 2009 bekannt sein müssen, so dass insgesamt Verjährung zum 31. Dezember 2012 eingetreten sei. Für eine analoge Anwendung des Hemmungstatbestandes des § 203 BGB auf öffentlich-rechtliche Ansprüche fehle es bereits an der notwendigen Regelungslücke. Letztlich hätten auch keine Verhandlungen im Sinne von § 203 BGB stattgefunden. Ein Verhandeln liege nämlich nicht vor, wenn seitens des Schuldners eine Einstandspflicht eindeutig abgelehnt werde. Vorliegend habe er sich zwar im Rahmen des Anhörungsverfahrens geäußert. Dabei habe er aber deutlich gemacht, dass er keinen der durch den LRH beanstandeten Punkte für berechtigt halte. Damit habe er eindeutig zu erkennen gegeben, dass er einen Rückforderungsanspruch ablehne. Die Verjährungshemmung durch Verhandlungen ende im Übrigen dann, wenn die Verhandlungen „einschlafen“, d.h. in dem Moment, in dem eine Antwort auf die letzte Stellungnahme des Schuldners zu erwarten gewesen wäre. Eine eventuelle Verjährungshemmung habe danach jedenfalls am 4. November 2011 geendet. Gemäß dem Schreiben der Bezirksregierung B. an das MFKJKS war die Bezirksregierung B. zu diesem Zeitpunkt in der Lage, sich inhaltlich mit den einzelnen, den Anspruch ablehnenden Argumenten auseinanderzusetzen. Auch unter Berücksichtigung einer analogen Anwendung des § 203 Satz 2 BGB sei mithin Verjährung am 4. Februar 2012 um 24.00 Uhr eingetreten. Selbst bei Einbeziehung der erneuten Nachfrage der Bezirksregierung B. am 11. September 2012 und der am 29. Oktober 2012 erfolgten Antwort, die sich inhaltlich allerdings nur auf die PM 11.41 und die nicht mehr geltend gemachte PM 11.4.3 bezogen, ergebe sich allenfalls eine weitere Verlängerung der Verjährung von drei bis vier Monaten. Ausgehend vom Eingang des Schlussverwendungsnachweises ergebe sich dann ein Verjährungseintritt im Frühjahr 2013. Sofern man einen Widerruf nach § 49 VwVfG NRW annehme, sei die hierfür maßgebliche Widerrufsfrist mit Eingang seiner Stellungnahme vom 20. September 2011 abgelaufen. Zu diesem Zeitpunkt sei Entscheidungsreife eingetreten, da sämtliche relevante Tatsachen durch den Prüfbericht des LRH aufgearbeitet gewesen seien und seine Stellungnahme vorlag. Die nachfolgende behördeninterne Abstimmung der Bezirksregierung B. mit anderen Behörden sei für den Beginn der Entscheidungsfrist unerheblich. Die Anforderung weiterer Unterlagen mit Schreiben vom 11. September 2012 sei unbeachtlich. Der Entwurf des abschließenden Ergebnisses vom 23. August 2012 zeige, dass jedenfalls an diesem Datum Entscheidungsreife eingetreten sei. Wegen der Ausführungen des Klägers zu der Frage der Rechtmäßigkeit der jeweiligen Abzüge wird auf dessen Stellungnahmen im Anhörungsverfahren und die ergänzende Klagebegründung Bezug genommen. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Bezirksregierung B. vom 8. Oktober 2013 in der Fassung des Bescheides vom 14. Oktober 2013 aufzuheben, soweit darin eine Rückzahlung in Höhe von 280.213,35 Euro sowie ein Zinsanspruch in Höhe von 46.216,68 Euro festgesetzt wird. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Bezirksregierung B. widerspricht der Verjährungseinrede: Selbst wenn man der Argumentation des Klägers zur Anwendung der zivilrechtlichen Verjährungsvorschriften folgen würde, wäre der Beginn der Verjährung erst mit dem Schluss des Jahres eingetreten, in welchem die Prüfungsergebnisse des LRH vorgelegen hätten. Während die Bezirksregierung B. entsprechend der in den Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO vorgesehenen Möglichkeit eine nur stichprobenartige Prüfung vornehme, lasse sich der LRH alle Belege vorlegen, die mit dem Zuwendungsfall in Verbindung stünden. Eine solche Prüftiefe sei von der Bewilligungsbehörde bei den zahlreichen Förderungsmaßnahmen nicht zu leisten und auch nicht vorgeschrieben und zudem äußerst unüblich. Demnach sei die Unkenntnis der Tatsachen, die die Bezirksregierung B. zu einer Rückforderung ermächtige, nicht einem groben Fehlverhalten geschuldet, sondern vielmehr Konsequenz der (verkehrs-) üblichen Sorgfalt. Schließlich sei der Kläger bereits am 27. Juni 2011 und damit vor Ablauf der Verjährung angehört worden. Die Anhörung sei unter den Begriff der Verhandlung im Sinne des § 203 BGB zu subsumieren. Der Kläger habe sich mehrfach zu der Anhörung eingelassen. Eine fehlende Verhandlungsbereitschaft könne somit nicht angenommen werden. Hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Rückforderungen werde zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in den Rückforderungsbescheiden Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist begründet. Die Festsetzung eines Erstattungsbetrages auf 280.213,35 Euro zuzüglich eines Zinsanspruchs in Höhe von 46.213,35 Euro mit Bescheid der Bezirksregierung B. vom 8. Oktober 2013 in der Fassung des Bescheides vom 14. Oktober 2013 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –. A. Rechtsgrundlage für den durch die Bezirksregierung B. geltend gemachten Erstattungsanspruch in Höhe von 280.213,35 Euro ist § 49a Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen – VwVfG NRW –. Danach sind, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen, § 49a Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW. Ob die Bezirksregierung B. die Rückforderung hinsichtlich sämtlicher Rückforderungspositionen wegen des Eintritts einer auflösenden Bedingung geltend gemacht oder, ggf. auch nur in Bezug auf einzelne Prüfungsmitteilungen, auf den teilweisen Widerruf des Zuwendungsbescheids gestützt hat, ist den streitigen Rückforderungsbescheiden vom 8. und 14. Oktober 2013 nicht eindeutig zu entnehmen. Die Bezirksregierung B. nimmt weder explizit auf den Eintritt einer auflösenden Bedingung Bezug noch findet sich im Bescheid der ausdrückliche Ausspruch eines (Teil-)Widerrufs. Stattdessen benennt die Bezirksregierung B. die den Widerruf für die Vergangenheit regelnde Vorschrift des § 49 Abs. 3 VwVfG NRW und zugleich Nr. 8.2.1 der Verwaltungsvorschrift (VV) zu § 44 der Landeshaushaltsordnung – LHO –, wonach die Bewilligungsbehörde die Zuwendung u. a. dann unverzüglich zurückzufordern hat, wenn eine im Zuwendungsbescheid enthaltene Bedingung, z.B. die nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben, eingetreten ist. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen wurden Rückforderungsfälle der vorliegenden Art unter Rückgriff auf die zum Bescheidinhalt gemachte Regelung in Nr. 2.1 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) als Fall der infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung eingetretenen Unwirksamkeit des zugrundeliegenden Zuwendungsbescheids gewertet. Nach Nr. 2.1 ANBest-P ermäßigt sich die Zuwendung u.a., wenn sich nach der Bewilligung die in dem Finanzierungsplan veranschlagten zuwendungsfähigen Ausgaben ermäßigen, bei einer Anteilsfinanzierung anteilig mit etwaigen Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber und den vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln des Zuwendungsempfängers. Diese Regelung wurde nach der bisherigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen – unter Einbeziehung des konkreten Inhalts des Zuwendungsbescheids – als eine auflösende Bedingung im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG NRW qualifiziert. Als zuwendungsfähig wurden dabei diejenigen Ausgaben angesehen, die der Kläger in dem durch den Zuwendungsbescheid definierten Bewilligungszeitraum zweckentsprechend, d.h. gemäß dem durch den Zuwendungsbescheid für verbindlich erklärten Finanzierungsplan sowie den weiteren Vorgaben für die Mittelverwendung im Zuwendungsbescheid und nach Nr. 1 ANBest-P getätigt und im Rahmen des Verwendungsnachweises nachgewiesen hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 2012 – 4 A 326/11 –; ebenso der Bayerische VGH, Urteil vom 25. Juli 2013 – 4 B 13.727 –; jeweils juris. Ausgehend hiervon würde über die in der PM 11.2 begründete Ermäßigung der tatsächlich angefallenen Kosten hinaus auch der Aspekt der Zuwendungsfähigkeit der Ausgaben in die auflösende Bedingung einbezogen, den die Bezirksregierung B. in den PM 11.3 und PM 11.4 als Rückforderungsgrund benennt. Ob dieses Ergebnis nach der neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts noch tragfähig ist, ist zweifelhaft. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 16. Juni 2015 – 10 C 15. 14 – ausgeführt, dass die allgemeine Nebenbestimmung der Nr. 2.1 ANBest-K 2005, die der Nr. 2.1 ANBest-P entspricht, generell keine Bedingung im Sinne von Art. 36 Abs. 2 Nr. 2 des bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes – BayVwVfG – (wortgleich zu § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG NRW) sei. Die Klausel benenne kein die Bedingung auslösendes Ereignis. Die Formulierung „Rückgang der zuwendungsfähigen Ausgaben“ (hier: „Ermäßigung der zuwendungsfähigen Ausgaben“) vermittle zwar das Bild eines wahrnehmbaren Vorgangs. Tatsächlich sei der Ausgabenrückgang aber kein beobachtbares Ereignis. Die Feststellung, dass und um wieviel die zuwendungsfähigen Ausgaben zurückgegangen seien, beruhe nicht auf der grundsätzlich allen Beteiligten gleichermaßen möglichen Wahrnehmung von Tatsachen. Vielmehr bedürfe jeder Einzelbeleg einer gesonderten förderrechtlichen Bewertung. Im Gegensatz zum vorliegenden Fall ging es in dem vom Bundesverwaltungsgericht zu beurteilenden Fall allerdings nicht darum, dass ein Teil der Mittelverwendung im Verwendungsnachweis lediglich angekündigt wurde und sich zudem eine zweckwidrige Verwendung der Zuwendung ergab, sondern die Bewilligungsbehörde bewertete nach Durchführung der Maßnahme die Förderfähigkeit neu und kam dabei zum Ergebnis, dass eine Teilmaßnahme nicht förderfähig sei. Deshalb stellt sich die Frage, inwieweit sich diese Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall übertragen lässt. Vgl. zu verschiedenen Fallgestaltungen OVG Sachsen, Urteil vom 29. Oktober 2015 – 1 A 348/14 – ablehnend für den Fall, dass die geltend gemachten Ausgaben insgesamt hinter den veranschlagten Ausgaben zurückbleiben; VG Köln, Gerichtsbescheid vom 13. April 2016 – 16 K 3849/15 – ablehnend für den Fall, dass sich die Anzahl der förderfähigen Ausbildungsmaßnahmen verringern; VG Regensburg, Urteil vom 17. März 2016 – RO 5 K 15.305 –, VG Aachen, Urteil vom 27. November 2015 – 7 K 1142/13 – und VG Ansbach, Urteil vom 10. November 2015 – AN 4 K 14.00983 – bejahend für den Fall der zweckwidrigen Mittelverwendung; jeweils juris. Diese Frage kann jedoch ebenso wie die zuvor aufgeworfene Frage, ob die streitigen Rückforderungsbescheide (auch) einen konkludenten Teilwiderruf zum Inhalt haben, offen bleiben. Denn die auf § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW gestützte Rückforderung würde sich sowohl bei Annahme einer aus Anlass des Eintritt einer auflösenden Bedingung (hierzu unter I.) als auch bei Zugrundelegung eines Teilwiderrufes (hierzu unter II.) als rechtswidrig erweisen. I. Soweit man die Rückforderung nach § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW hier (ganz oder teilweise) auf den Eintritt einer auflösenden Bedingung stützt und die Rückforderungsbescheide vom 8. und 14. Oktober 2013 entsprechend auslegt, war die Rückforderung zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses verjährt. Nach den auf den Erstattungsanspruch entsprechend anzuwendenden Regelungen der §§ 195, 199 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB –, vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Mai 2008 – 5 C 25/07 – und vom 15. Juni 2006 – 2 C 10/05 –; OVG Sachsen, Urteil vom 18. Oktober 2012 – 1 A 511/12 – und vom 28. Februar 2013 – 1 A 346/09 –; OVG Thüringen, Urteil vom 28. Juli 2011 – 3 KO 1326/10 –; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 10. März 2015 – 2 L 268/11 –; jeweils juris, beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren – soweit wie hier nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist – mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (Nr. 1, hierzu unter 1.) und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (Nr. 2, hierzu unter 2.). 1. Der durch den Beklagten geltend gemachte Erstattungsanspruch ist mit dem Eintritt der auflösenden Bedingung entstanden. Denn damit wurde der Zuwendungsbescheid vom 12. Mai 2005 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 6. Juni 2007 gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG NRW teilweise unwirksam. Das hatte zur Folge, dass er für den Kläger nur noch einen Behaltensgrund für den Teil der Zuwendung darstellte, der mit zuwendungsfähigen Ausgaben belegt werden konnte, wohingegen dem Beklagten mit Eintritt der Bedingung ein Erstattungsanspruch in Höhe der überzahlten Mittel zustand. Der Rückforderungsanspruch der Bezirksregierung B. entstand folglich kraft Gesetzes. Dem steht nicht entgegen, dass die Bezirksregierung B. die zu erstattende Leistung gemäß § 49a Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW durch schriftlichen Verwaltungsakt festsetzen musste, denn der vorliegend angefochtene Bescheid vom 8. Oktober 2013 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 14. Oktober 2013 begründet nicht den Anspruch auf Rückforderung, sondern führt lediglich dessen Fälligkeit herbei. Vgl. OVG Sachsen, Urteil vom 18. Oktober 2012 – 1 A 511/12 – und vom 28. Februar 2013 – 1 A 346/09 –; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 10. März 2015 – 2 L 268/11 –; jeweils juris. Für den Eintritt der auflösenden Bedingung kommt es damit auf das Ende des durch den Zuwendungsbescheid vom 12. Mai 2005 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 6. Juni 2007 definierten Bewilligungszeitraumes an, weil zu diesem Zeitpunkt – objektiv – feststand, in welchem Umfang zuwendungsfähige Ausgaben entstanden waren. Vgl. VG Köln, Urteil vom 13. Juni 2013 – 16 K 1261/11 –, juris. Jedenfalls aber ist die auflösende Bedingung im Zeitpunkt der Einreichung des Schlussverwendungsnachweises vom 23. April 2009 eingetreten, da zu diesem Zeitpunkt – durch die eindeutige Einbeziehung einzelner Ausgaben in den Betrag der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben – feststand, ob und in welcher Form und für welchen Zweck die Mittel vom Kläger verwendet worden sind. Ebenso OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 10. März 2015 – 2 L 268/11 -, juris. 2. Für die weiterhin nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderliche Kenntnis (bzw. grob fahrlässige Unkenntnis) des Beklagten ist die Kenntnis der tatsächlichen Umstände, die die Voraussetzung für die anspruchsbegründende Norm erfüllen, erforderlich. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt für den Verjährungsbeginn ist die Möglichkeit der Behörde, den Anspruch durch Rechtsverfolgung verjährungshemmend geltend zu machen. Bei Behörden oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften ist hierbei auf die Kenntnis des zuständigen Bediensteten der verfügungsberechtigten Behörde abzustellen. Verfügungsberechtigt in diesem Sinne sind dabei solche Behörden, denen die Entscheidungskompetenz für den Rückforderungsanspruch zukommt, wobei die behördliche Zuständigkeitsverteilung zu respektieren ist. Wer im Einzelnen im Behördenaufbau der jeweiligen Verwaltung für den Rückforderungsanspruch zuständig ist, ist eine Frage des Einzelfalles. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 – 2 C 4/11 – und Beschluss vom 20. Dezember 2010 – 2 B 34/10 –; OVG Thüringen, Urteil vom 28. Juli 2011 – 3 KO 1326/10 –; VG Köln, Urteile vom 13. Juni 2013 – 16 K 1261/11 – und 16. April 2015 – 16 K 4043/13 –; jeweils juris. Es genügt, dass der zuständige Bedienstete den Hergang in seinen Grundzügen kennt und weiß, dass der Sachverhalt erhebliche Anhaltspunkte für die Entstehung eines Anspruchs bietet. Denn der Verjährungsbeginn knüpft allein an das Entstehen des Anspruchs und die Kenntnis vom Anspruch an sich an. Die Voraussetzungen sind insoweit nicht mit denen der Jahresfrist in § 48 Abs. 4 VwVfG NRW vergleichbar, bei der es sich um eine Entscheidungsfrist handelt, die erst zu laufen beginnt, wenn der Behörde die für die Widerrufsentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind. Um eine solche Entscheidungsfrist handelt es sich bei der entsprechend anwendbaren Regelverjährungsfrist des § 195 BGB, die die grob fahrlässige Unkenntnis für den Beginn der Verjährungsfrist ausreichen lässt, nicht. Vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2009 – VI ZR 294/08 –; OVG Thüringen, Urteil vom 28. Juli 2011 – 3 KO 1326/10 –; jeweils juris. Grob fahrlässige Unkenntnis liegt dann vor, wenn die verkehrserforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt und das nicht beachtet wurde, was jedem hätte einleuchten müssen. Vgl. BGH, Urteil vom 17. März 2016 – III ZR 47/15 –, juris. Anknüpfungspunkt für den Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist ist danach im vorliegenden Fall der Abschluss des Verwendungsnachweisverfahrens, weil die Bezirksregierung B. zu diesem Zeitpunkt im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB von den den Ansprüchen begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat bzw. hätte erlangen können. Die Bezirksregierung B. hat hier über die Verfolgung von Erstattungsansprüchen im Zusammenhang mit den von ihr gewährten Zuwendungen zu entscheiden und ist somit verfügungsberechtigte Behörde. Sie muss sich das Wissen bzw. die grob fahrlässige Unkenntnis des Mitarbeiters zurechnen lassen, der mit der Prüfung des Verwendungsnachweises befasst war. Denn die Prüfung der Verwendungsnachweise verfolgt den Zweck, die Verwendung der zur Verfügung gestellten Mittel zu überprüfen, und dient damit letztlich der Vorbereitung etwaiger Rückforderungsansprüche. Vgl. OVG Thüringen, Urteil vom 28. Juli 2011 – 3 KO 1326/10 –, juris. Dabei ist es nach den dargelegten Grundsätzen ausreichend, dass eine prüffähige Abrechnung vorliegt, die den Beklagten in die Lage versetzt, eine Prüfung vorzunehmen. Nicht erforderlich ist, dass zum Zeitpunkt der Abrechnung der Rückforderungsanspruch bereits beziffert werden kann. Vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 13. Mai 2014 – 9 A 2289/12 –; OVG Sachsen, Urteile vom 17. Dezember 2013 – 1 A 106/13 – und 24. Juli 2013 – 1 A 490/13 –; VG Köln, Urteil vom 16. April 2015 – 16 K 4043/13 –; jeweils juris. Vorliegend hat der Kläger den Schlussverwendungsnachweis vom 23. April 2009 am 27. April 2009 bei der Bezirksregierung B. eingereicht. Der Schlussverwendungsnachweis war prüffähig. Mit der beigefügten Tabelle („Bauausgabenbuch“) genügte der Schlussverwendungsnachweis den nach Nr. 6.6 Satz 1 ANBest-P im Hinblick auf den zahlenmäßigen Nachweis (Nr. 6.4 ANBest-P) reduzierten Anforderungen. Auf eine Vorlage der Belege konnte der Kläger gemäß der Nr. 6.6 Satz 2 ANBest-P entsprechenden Verwaltungspraxis der Bezirksregierung B. verzichten. Die Bezirksregierung B. war mit der Vorlage des Schlussverwendungsnachweises in der Lage, eine Prüfung der Zuwendungsfähigkeit der einbezogenen Ausgaben vorzunehmen, gegebenenfalls Belege anzufordern und anhand dieser zu entscheiden, ob eine Rückforderung in Betracht kommt: Aus dem Schlussverwendungsnachweis und der beigefügten tabellarischen Übersicht zum Bauausgabenbuch ergab sich zweifelsfrei, dass der Kläger in die Berechnung solche Ausgaben hat einfließen lassen, über die lediglich Angebote, aber keine Rechnungen vorlagen. Die in der beigefügten Übersicht zum Bauausgabenbuch unter den Positionen 229-235 aufgelisteten Belege sind dort ausdrücklich als „Angebot“ bezeichnet. Darüber hinaus hatte der Kläger zunächst im Zwischennachweis vom 1. August 2008 und schließlich im Schlussverwendungsnachweis vom 24. April 2009 im Sachbericht unter Ziffer I. ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine abschließende Abrechnung noch nicht habe erfolgen können, da der ausführende Generalbauunternehmer in die Insolvenz gegangen sei. Die zwischenzeitlich durchgeführten Mängelbeseitigungsarbeiten seien mit aufgenommen worden, ebenso die jetzt bereits angebotenen Arbeiten. Schließlich waren diese Thematik betreffend abweichend zur Verwaltungspraxis, keine Belege anzufordern, sämtliche zugehörigen Belege zur Verwaltungsakte genommen worden. Die Umstände zu der unter der „PM 11.3“ geltend gemachten Rückforderung betreffend die Bauausgaben für die Verwaltung des Kläger ergaben sich aus dem mit dem Zwischennachweis vom 1. August 2008 übersandten Schreiben des Projektmanagers DU E. vom 5. Juni 2008, in dem die Kosten für den nichtförderfähigen Verwaltungsteil des Klägers im Gesamtverwaltungsgebäude ermittelt und erläutert werden. Auf dieses hat der Kläger auch im Schlussverwendungsbescheid ausdrücklich Bezug genommen. Dass bei einer reduzierten Gesamtbauausgabensumme auch der auf den Verwaltungstrakt entfallende Anteil geringer ausfällt, war offenkundig. In dem sowohl dem vorläufigen als auch dem endgültigen Verwendungsnachweis beigefügten Bauausgabenbuch fanden sich auch die unter der „PM 11.4“ zusammengefassten Positionen mit hinreichend eindeutigen Bezeichnungen wieder: Dass der Kläger Rechtsberatungskosten (PM 11.4.1) in Ansatz gebracht hatte, ließ sich den unter den Positionen 6, 9, 22, 24, 54 und 96 aufgeführten Belegen der Prozessbevollmächtigen des Klägers, die in der Tabelle mit der Bezeichnung „Rechtsberatung QAZ“ aufgelistet sind, eindeutig entnehmen. Die beanstandete Einstellung der Ausgaben für Arbeiten des Hausmeisters (PM 11.4.2) war unter der Position 223 mit der Bezeichnung „Gehalt Hausmeister“ und der fehlenden Angabe einer Rechnung ebenfalls ersichtlich. Dass die Verlegung der Rohrleitungen in der provisorischen Küche erfolgte (PM 11.4.5), ergab sich unmittelbar aus der zu der Position 39 erfolgten Eintragung in der Spalte „Gewerks“, in der es „Rohrleitung prov. Küche“ heißt. Die Abrechnung des Einbaus von Standaschenbechern im Außenbereich (PM 11.4.6) war durch die Beschreibung „Lieferung Standascher“ zu der Position 161 ebenfalls offenkundig. Die in Rechnung gestellten Kosten für die Wasserflächen und Pflanzen im Außenbereich (PM 11.4.7) waren mit eindeutigen Bezeichnungen („Pflanzen“) bzw. der Angabe des Gartencenters („Sterngarten“) unter den Positionen 153, 213 und 220 im Bauausgabenbuch vermerkt. Auch die gerügte Einbeziehung der Kosten für Beschilderungen (PM 11.4.8) ließ sich unmittelbar den Angaben des Klägers zu den Positionen 150 und 151 des Bauausgabenbuches entnehmen („Außenbeschilderung Sportschule“). Dass Kosten für Ledersofas und Vorhänge (PM 11.4.9) abgerechnet wurden, ergab sich aus den Angaben des Klägers zu den Positionen 113 und 146 („Rote Ledersofas“, „Lieferung/Montage Deko QAZ“). Der Kläger hat auch die Abrechnung der Kosten für Kunstobjekte unter den Positionen 127 und 141 mit der Beschreibung „Bildmaterial QAZ“ kenntlich gemacht. Gleiches gilt in Bezug auf die beanstandete Einbeziehung der Kosten für Baugenehmigungen und Abnahmen (PM 11.4.11), die den Positionen 13 („Abbruchgenehmigung QAZ“), 37 („Baugenehmigung QAZ“), 122 (“Nachtragsgenehmigung Stellplätze QAZ“) und 129 („Bauzustandsbesichtigung QAZ“) zu entnehmen war. Die in Ansatz gebrachte Miete für Bürocontainer (PM 11.4.12) war unter den Positionen 32, 51, 91 und 176 als solche bezeichnet worden. Dass der Kläger Vervielfältigungskosten (PM 11.4.13) in Ansatz gebracht hatte, war aus den Angaben zu den Positionen 7 („Kopierkosten QAZ“) und 71 („Kopierkosten Ausschreibung Einricht.“) des Bauausgabenbuches erkennbar. Gleiches gilt in Bezug auf die beanstandeten Kosten für Veröffentlichungen (PM 11.4.14), deren Einbeziehung sich unzweifelhaft aus den Bemerkungen des Klägers zu den Positionen 55, 65, 67, 67, 74, 77, 79 und 81 des Bauausgabenbuches ergab. Dass aufgrund des eingereichten Verwendungsnachweises eine hinreichende Prüfung vorgenommen werden konnte, wird letztlich auch durch den nicht streitgegenständlichen Bescheid der Bezirksregierung B. vom 21. Juli 2009 belegt, in welchem sie dem Kläger mitteilte, die abschließende Prüfung des Verwendungsnachweises habe mit Ausnahme des teilweise verfrühten Abrufs der Zuwendungen zu keinen Beanstandungen geführt. Die Bezirksregierung B. war folglich im April 2009 in der Lage, die Fragen zu klären, ob und in welcher Höhe der Kläger einem Erstattungsanspruch nach § 49a Abs. 1 VwVfG NRW ausgesetzt war. Der Einwand der Bezirksregierung B. , die dem Landesrechnungshof des Landes Nordrhein-Westfalen – LRH – obliegende Prüftiefe sei von ihr bei den zahlreichen Förderungsmaßnahmen nicht zu leisten mit der Folge, dass auf die Vorlage der Prüfungsergebnisse des LRH im Jahr 2011 abzustellen sei, dringt nicht durch. Diese Umstände führen nicht dazu, dass sich dadurch der Beginn der Verjährung des Erstattungsanspruchs auf einen späteren Zeitpunkt verschiebt. Für § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB genügt die Kenntnis bei der zuständigen Behörde im vorgenannten Sinne. Nicht erforderlich ist, dass auch etwa zu beteiligende Kontrollinstanzen, z. B. Rechnungsprüfungsämter, Kenntnis erlangt haben. Vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2008 – VII ZR 106/07 –, juris; Ermann, BGB, Band I, 13. Auflage 2011, § 199 Rdnr. 14. Da die maßgebliche Entscheidungskompetenz für die Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen allein bei der Bezirksregierung B. liegt, kommt es auf eine Kenntniserlangung seitens des LRH nicht an. Auf eine im Vergleich zum LRH geringere Prüfdichte kann sich die Bezirksregierung B. folglich nicht berufen. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass die baufachliche Prüfung des Verwendungsnachweises nach Nr. 6.9 der VV zu § 44 LHO nur stichprobenartig vorzunehmen ist und die Prüfung der Angaben des Verwendungsnachweises durch die Bewilligungsbehörde nach Nr. 11.1.3 der VV zu § 44 LHO auf Stichproben beschränkt werden kann. Das durch die interne Ausgestaltung des Verwendungsnachweisverfahrens entstehende Risiko eines Informationsdefizites ist von der Bezirksregierung B. als Veranlasserin selbst zu tragen. Der Zuwendungsempfänger darf als Schuldner etwaiger Rückforderungsansprüche erwarten, dass sich die Bezirksregierung B. in Bezug auf solche Informationen, die für die Geltendmachung von Ansprüchen von wesentlicher Bedeutung sind, so organisiert, dass ihre Kenntnisnahme nicht ausgeschlossen ist. Dass die Bezirksregierung B. den Verwendungsnachweis aus Gründen der Ressourcenschonung erst nach Eingang der Prüfungsmitteilungen des LRH am 18. April 2011 umfassend selbst geprüft hat, ist danach Folge der in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen internen Organisation, welche der Beklagte gegen sich gelten lassen muss. Dies zugrunde gelegt vermag auch der im Bescheid vom 21. Juli 2009 erklärte Vorbehalt etwaiger von Prüfer- oder Kontrollorganen des Landes festgestellter Überzahlungen den Verjährungsbeginn nicht hinauszuschieben. Ungeachtet dessen geht die Kammer davon aus, dass es im vorliegenden Fall bei Anwendung der verkehrserforderlichen Sorgfalt zu einer umfassenden und sorgfältigen Prüfung des Verwendungsnachweises hätte kommen müssen. Denn die Vorlage des vorläufigen Verwendungsnachweises erfolgte erkennbar deshalb verspätet, weil es dem Kläger infolge der Insolvenz des Generalbauunternehmers nicht möglich war, eine abschließende Abrechnung zu erstellen. Die aus diesem Anlass von der Bezirksregierung B. mit Schreiben vom 30. Juni 2008 ausgesprochene Verlängerung der Frist zur Einreichung des Zwischennachweises hätte Anlass gegeben, eine umfassendere Verwendungsprüfung durchzuführen. Die danach zum 1. Januar 2013 eingetretene Verjährung des Erstattungsanspruchs ist nicht nach § 53 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW gehemmt worden. Die Hemmung der Verjährung setzt nach dieser Bestimmung einen Verwaltungsakt voraus, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird. Einen solchen Verwaltungsakt hat die Bezirksregierung B. erst mit dem Rückforderungsbescheid vom 8. Oktober 2013 und damit nach Ablauf der Verjährungsfrist erlassen. Die innerhalb der Verjährungsfrist erfolgte Anhörung zum Erlass dieses Verwaltungsakts mit Schreiben vom 20. Juni 2011 ist nicht ausreichend, eine Hemmung der Verjährung zu bewirken. Vgl. OVG Sachsen, Urteil vom 24. Juli 2013 – 1 A 490/13 –; VG Berlin, Urteil vom 18. Juni 2015 – 26 K 441.13 –; jeweils juris. Die Verjährungsfrist ist auch nicht in entscheidungsrelevanter Weise nach § 203 Satz 1 BGB gehemmt worden. Nach § 203 Satz 1 BGB ist die Verjährung gehemmt, wenn zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände schweben, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Nach § 209 BGB wird der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet. Es kann dahinstehen, ob der Hemmungstatbestand des § 203 Satz 1 BGB im Hinblick auf die Vorschrift des § 53 Abs. 1 VwVfG NRW, die eine Hemmung der Verjährung erst durch den Erlass des Verwaltungsakts vorsieht, überhaupt entsprechend herangezogen werden kann. Verneinend: OVG Sachsen, Urteil vom 24. Juli 2013 – 1 A 490/13 –; bejahend für den allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch: OVG NRW, Urteil vom 17. Dezember 2008 – 1 A 444/07 –; jeweils juris. Denn die Verjährung wäre hiernach lediglich in dem Zeitraum zwischen dem Anhörungsschreiben der Bezirksregierung B. vom 27. Juni 2011 und dem Eingang der abschließenden Stellungnahme des Klägers am 26. Oktober 2011 gehemmt worden, also für etwa vier Monate. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist der Begriff "Verhandlungen" im Sinne von § 203 Satz 1 BGB weit auszulegen. Der Gläubiger muss dafür lediglich klarstellen, dass er einen Anspruch geltend machen und worauf er ihn stützen will. Anschließend genügt jeder ernsthafte Meinungsaustausch über den Anspruch oder seine tatsächlichen Grundlagen, sofern der Schuldner dies nicht sofort und erkennbar ablehnt. Verhandlungen schweben schon dann, wenn eine der Parteien Erklärungen abgibt, die der jeweils anderen die Annahme gestatten, der Erklärende lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des Anspruches oder dessen Umfang ein. Nicht erforderlich ist, dass dabei Vergleichsbereitschaft oder Bereitschaft zum Entgegenkommen signalisiert wird oder dass Erfolgsaussicht besteht. Vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 2009 – XI ZR 18/08 –, juris m. w. N.; Ellenberger in: Palandt, BGB, 74. Auflage 2015, § 203 Rdnr. 2; Erman, BGB, Band I, 13. Auflage 2011, § 203 Rdnr. 5. Entscheidend ist, ob sich der Gläubiger aufgrund der Äußerungen des Schuldners zu der Auffassung veranlasst sehen darf, eine – dem Regelfall im Bürgerlichen Recht entsprechende – Klage zum Zwecke der Hemmung der Verjährung vorerst nicht erheben bzw. einen gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW ebenfalls verjährungshemmenden Verwaltungsakt (Leistungsbescheid) – als im Verhältnis zur Klage eher noch einfachere und nicht mit Gerichtskosten verbundene Alternative – noch nicht erlassen zu müssen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Dezember 2008 – 1 A 444/07 –, juris m. w. N. Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist fraglich, ob durch das – einseitige - Anhörungsschreiben der Bezirksregierung B. ein Meinungsaustausch über den Anspruch oder seine tatsächlichen Grundlagen eröffnet wurde. Das Anhörungsverfahren ist grundsätzlich nicht auf eine „Erörterung“ der Tatsachen und Rechtsausführungen gerichtet, sondern eröffnet dem Betroffenen die Möglichkeit zur Abgabe von Erklärungen. Das kann aber offen bleiben, weil der Kläger jedenfalls mit den Stellungnahmen vom 20. September 2011 und 21. Oktober 2011 zu allen Punkten abschließend Position bezogen hat, indem er einzelne Beanstandungen unter Lieferung einer Begründung zurückgewiesen, andere Feststellungen des LRH hingegen ausdrücklich nicht beanstandet hat. Mit dieser abschließenden Reaktion hat der Kläger jedwede Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände eindeutig beendet bzw. abgelehnt, so dass die Hemmung am 21. Oktober 2011 endete. Vgl. zum Ende der Hemmung bei abschließender Stellungnahme auf ein Anhörungsschreiben: OVG NRW, Beschluss vom 2. September 2013 - 6 A 1267/11 -, juris. Hiernach ergäbe sich - ausgehend vom Anhörungsschreiben vom 27. Juni 2011 - allenfalls ein Hemmungszeitraum von etwa vier Monaten. Der Erstattungsanspruch wäre danach Ende April 2013 und damit ebenfalls vor Erlass des Erstattungsbescheids am 8. Oktober 2013 verjährt gewesen. Die durch den LRH veranlasste Aufforderung des Beklagten an den Kläger vom 29. Oktober 2012, weitere Unterlagen zu den PM 11.4.1 (Rechtsberatungskosten) und 11.4.3 (Masterplan) vorzulegen, führte nicht zu einer (erneuten) Verjährungshemmung, da es sich hierbei lediglich um ein einfaches Auskunftsverlangen handelte. Dass der Kläger sich hinsichtlich des Verlangens „mitwirkungsbereit“ gezeigt und die angeforderten Unterlagen tatsächlich vorgelegt hat, lässt nicht darauf schließen, dass er sich auf (erneute) Verhandlungen i.S.v. § 203 Satz 1 BGB eingelassen hat. Im Übrigen würde der Eintritt der Verjährung bei Einbeziehung des damit weiterhin nicht in die Verjährungsfrist einzurechnenden Zeitraums von etwa eineinhalb Monaten lediglich auf Mitte Juni 2013 verschoben und läge somit ebenfalls vor dem Erlass des Erstattungsbescheids vom 8. Oktober 2013. II. Soweit man die Rückforderung nach § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW auf den Teilwiderruf des Zuwendungsbescheids stützt und Rückforderungsbescheide vom 8. und 14. Oktober 2013 entsprechend auslegt, wäre die Rückforderung wegen des Ablaufs der einjährigen Widerrufsfrist rechtswidrig. Gemäß § 49 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW ist der Widerruf nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt zulässig, zu dem die Behörde Kenntnis von den Tatsachen erhält, die den Widerruf des Verwaltungsaktes rechtfertigen. Diese einjährige Widerrufsfrist war bei Erlass des Rückforderungsbescheides am 8. Oktober 2013 bereits abgelaufen. Die Frist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW beginnt, wenn der nach der innerbehördlichen Geschäftsverteilung zum Widerruf oder sonst zur rechtlichen Überprüfung des Verwaltungsaktes berufene Amtswalter den Grund für den Widerruf erkannt hat und die für die Widerrufsentscheidung notwendigen Tatsachen – einschließlich der für die Ermessensentscheidung maßgeblichen Umstände – vollständig, uneingeschränkt und zweifelsfrei ermittelt hat. Dabei genügt die bloße Tatsachenkenntnis allein nicht, sondern es ist zusätzlich erforderlich, dass die Behörde auch die fehlerhafte Rechtsanwendung auf ihr bekannt gewordene oder von Anfang an bekannte Tatsachen erkennt, d.h. sich der Rechtswidrigkeit des betroffenen Verwaltungsakts und der Notwendigkeit, wegen dieser Rechtswidrigkeit über eine eventuelle Rücknahme/einen Widerruf zu entscheiden, bewusst wird. Erforderlich ist positive Kenntnis. Eine schuldhafte Unkenntnis der Behörde genügt nicht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1984 – GrSen 1/84, GrSen 2/82 – sowie Urteil vom 24. Januar 2001 – 8 C 8/00 –; jeweils juris; Kopp/Ramsauer, Kommentar zum VwVfG, 16. Auflage 2015, § 48 Rdnr. 153ff. Die Behörde muss objektiv in der Lage sein, unter sachgerechter Ausübung ihres Ermessens über die Aufhebung des Verwaltungsaktes zu entscheiden. Die Frist beginnt folglich erst ab dem Zeitpunkt zu laufen, ab dem bei objektiver Betrachtung keine Notwendigkeit für eine weitere Aufklärung hinsichtlich des Widerrufs mehr besteht oder sich der Widerruf geradezu aufdrängt. Damit stellt die Jahresfrist keine Bearbeitungs-, sondern eine Entscheidungsfrist nach abschließender Ermittlung aller für die Entscheidung bedeutsamen Tatsachen dar. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1984 – GrSen 1/84, GrSen 2/82 –; OVG NRW, Beschluss vom 23. August 2010 – 1 A 3124/08 –; jeweils juris; Kopp/Ramsauer, Kommentar zum VwVfG, 16. Auflage 2015, § 48 Rdnr. 156. Zur Herstellung der Entscheidungsreife gehört regelmäßig das Anhörungsverfahren. Die Widerrufsfrist beginnt daher grundsätzlich mit Eingang der Stellungnahme des Betroffenen bei der für den Widerruf zuständigen Behörde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2001 – 8 C 8/00 –; Bayerischer VGH, Beschluss vom 20. Januar 2016 – 21 ZB 14.1428 –; jeweils juris. Nach diesen Maßstäben hat die Jahresfrist für den teilweisen Widerruf des Zuwendungsbescheids mit dem Eingang der abschließenden Stellungnahme des Klägers vom 21. Oktober 2011 bei der Bezirksregierung B. am 26. Oktober 2011 begonnen. Wie dargelegt war die Bezirksregierung B. bereits mit der Vorlage des prüffähigen Schlussverwendungsnachweises im April 2009 objektiv – und auch subjektiv, wie ihr Schreiben vom 21. Juni 2009 aufzeigt – in der Lage, zu entscheiden, ob und in welcher Höhe der Kläger einem Erstattungsanspruch nach § 49a Abs. 1 VwVfG NRW ausgesetzt ist. Mit dem Eingang des Prüfberichts des LRH vom 30. März 2011 durch Erlass des Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen (MFKJKS) vom 18. April 2011 wurde sie sich auch der teilweisen Rechtswidrigkeit des Zuwendungsbescheids und der Notwendigkeit, wegen dieser Rechtswidrigkeit über eine Aufhebung des Zuwendungsbescheids und Rückforderung der überzahlten Beträge zu entscheiden, bewusst. Soweit die mit Schreiben vom 27. Juni 2011 erfolgte Anhörung des Klägers, im Rahmen derer sich die Bezirksregierung B. die Auffassung des LRH zu eigen machte, noch der Ermittlung weiterer entscheidungsrelevanter Tatsachen diente, war diese Aufklärung jedenfalls mit dem Eingang der zweiten Stellungnahme des Klägers am 26. Oktober 2011 abgeschlossen. Der Kläger hatte mit seiner Stellungnahme vom 20. September 2011 zu den PM 11.1, 11.2, 11.3 und 11.4.1 Stellung genommen. In der zweiten Stellungnahme äußerte er sich zu den von ihm noch nicht angesprochenen PM 11.4.3, 11.4.4., 11.4.13 und 11.4.14. Hinsichtlich der PM 11.4.2 und 11.4.5 bis 11.4.12 erklärte er, dass die Feststellung des LRH nicht beanstandet werde. Zu diesem Zeitpunkt waren der Bezirksregierung B. folglich sämtliche Tatsachen, die für die Entscheidung über den Widerruf relevant waren, bekannt. Eine Notwendigkeit für eine weitere Aufklärung bestand nicht. Entsprechend hat die Bezirksregierung B. mit Schreiben vom 4. November 2011 gegenüber dem MFKJKS Stellung genommen. Die Absicht, weitere eigene Aufklärungsmaßnahmen zu ergreifen, ist diesem Schreiben an keiner Stelle zu entnehmen. Soweit die Bezirksregierung B. darin ihre Entscheidung zum Teil von der Entscheidung (PM 11.1) oder der Zustimmung, abweichend vom LRH keine Kosten in Abzug zu bringen (PM 11.4.1, 11.4.3, 11.4.4), abhängig gemacht oder um eine Erläuterung der Berechnung des LRH gebeten hat (PM 11.3), hat dies auf den Beginn der Entscheidungsfrist keine Auswirkungen. Sind dem zuständigen Amtswalter die nach dem Vorstehenden erheblichen Tatsachen bekannt geworden, hängt der Fristbeginn nicht davon ab, dass vor der Entscheidung über die Rücknahme oder den Widerruf noch interne Weisungen der vorgesetzten Behörde abgewartet werden sollen. Ein derartiges Verhalten der entscheidenden Behörde darf, ungeachtet dessen, ob es als solches angemessen und sinnvoll erscheint, in dem für die Anwendung der Rücknahme- und Widerrufsbestimmungen allein maßgeblichen Außenverhältnis zwischen der zuständigen Behörde und dem Bürger keine für letzteren nachteiligen Auswirkungen nach sich ziehen. Soweit es um die Rückforderung staatlicher Zuwendungen geht, sind insbesondere etwaige Weisungen des LRH – von denen das Ministerium und die Bezirksregierung B. rechtlich ohnehin nicht abhängig sind – für das zwischen der Bewilligungsbehörde und dem Bürger bestehende Zuwendungsverhältnis ohne Bedeutung. Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 13. Juni 2008 – 15 K 3344/06 –, juris unter Hinweis auf Bayerischer VGH, Urteil vom 17. September 1990 – 11 B 89.3205 –, juris (Kurztext), NVwZ-RR 1991, 169; dem folgend: Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, Kommentar zum VwVfG, 8. Auflage 2014, § 48 Rdnr. 217. Die nach dem Eingang der letzten Stellungnahme des Klägers vom 21. Oktober 2011 erfolgte Korrespondenz zwischen der Bezirksregierung B. , dem MFKJKS und dem LRH, die seitens der Bezirksregierung B. allein dem Ziel diente, die von ihr vertretene Rechtsauffassung abzustimmen, ist demnach außer Betracht zu lassen. Dass die Bezirksregierung B. mit Schreiben vom 11. September 2012 weitere Unterlagen vom Kläger anforderte, steht der Annahme der Entscheidungsreife im Zeitpunkt des Eingangs der Stellungnahme des Klägers am 26. Oktober 2011 nicht entgegen. Diese Anforderung beruhte allein auf der entsprechenden Bitte des LRH. Sie selbst ging, dies zeigt das Schreiben vom 4. November 2011, davon aus, dass sie die Zuwendungsfähigkeit der Rechtsberatungskosten und der mit der Ausarbeitung des Masterplans entstandenen Kosten ohne weitere Aufklärung mit dem Eingang der Stellungnahme des Klägers vom 21. Oktober 2011 bejahen konnte. Sofern sie ihre in Bezug auf die Rechtsberatungskosten getroffene rechtliche Bewertung im Anschluss hieran änderte, hat dies für den Eintritt der Entscheidungsreife keine Bedeutung. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 20. Oktober 2006 – 1 K 3293/05 –, juris. Die Jahresfrist lief folglich bereits am 26. Oktober 2012 und damit fast ein Jahr vor dem Erlass der streitigen Erstattungsbescheide ab. B. Der auf der Grundlage von § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG NRW festgesetzte Zinsanspruch in Höhe von 46.216,68 Euro ist hiernach ebenfalls rechtswidrig. Bei Annahme einer auf den Eintritt einer auflösenden Bedingung gestützten Rückforderung wäre der Zinsanspruch gemäß § 217 BGB mit dem Hauptanspruch verjährt. Im Fall eines konkludenten Teilwiderrufs wäre der Zinsanspruch mangels Vorliegens der Voraussetzungen für den Widerruf des Zuwendungsbescheids bereits nicht entstanden. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 709 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung. Die Berufung war nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und das Urteil weicht nicht von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ab, §§ 124 Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO. Die Rechtsfrage zur Einordung der Nr. 2.1 ANBest-P als auflösende Bedingung im Sinne von § 36 Abs. 2 VwVfG war nicht entscheidungserheblich. In Bezug auf die Verjährung des auf den Bedingungseintritt gestützten Erstattungsanspruchs und den Ablauf der Jahresfrist eines den Erstattungsanspruchs begründenden Teilwiderrufes sind die dahingehenden, verallgemeinerungsfähigen Fragen höchstrichterlich geklärt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen ‑ ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012 (GV. NRW. S. 548) bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG einzureichen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Als Prozessbevollmächtigte sind nur die in § 67 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Beschluss: Der Streitwert wird auf 326.430,03 Euro festgesetzt. Gründe: Der Beschluss beruht auf § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen ‑ ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012 (GV. NRW. S. 548) bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.