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Beschluss

21 K 4298/05

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Wohngeld ist mit Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ausgeschlossen; eine Bewilligung wird kraft Gesetzes unwirksam. • Rückforderung unrechtmäßig ausgezahlter Sozialleistungen richtet sich nach § 50 Abs. 2 SGB X, wenn der Bewilligungsakt kraft Gesetzes unwirksam geworden ist. • Vertrauensschutz nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X kommt nicht zu Gunsten des Empfängers zur Anwendung, wenn dessen Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruht. • Von einer Rückabwicklung ist nur bei Vorliegen atypischer Umstände abzusehen; Zahlungsraten mindern diese Anforderungen nicht automatisch.
Entscheidungsgründe
Rückforderung von Wohngeld bei zugleich bezogenen SGB-II-Leistungen • Wohngeld ist mit Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ausgeschlossen; eine Bewilligung wird kraft Gesetzes unwirksam. • Rückforderung unrechtmäßig ausgezahlter Sozialleistungen richtet sich nach § 50 Abs. 2 SGB X, wenn der Bewilligungsakt kraft Gesetzes unwirksam geworden ist. • Vertrauensschutz nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X kommt nicht zu Gunsten des Empfängers zur Anwendung, wenn dessen Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruht. • Von einer Rückabwicklung ist nur bei Vorliegen atypischer Umstände abzusehen; Zahlungsraten mindern diese Anforderungen nicht automatisch. Die Klägerin erhielt für Februar bis Juli 2005 Wohngeld als Lastenzuschuss. Ab 1.3.2005 bezog sie Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Die Wohngeldstelle wurde am 12.5.2005 über den SGB-II-Bescheid informiert. Mit Bescheid vom 27.5.2005 erklärte der Beklagte die Wohngeldbewilligung für die Zeit ab 1.3.2005 für unwirksam und forderte die Rückzahlung der für März bis Mai 2005 ausgezahlten Beträge in Höhe von 1.170,00 Euro. Die Klägerin machte geltend, sie habe aus Unwissenheit gehandelt, sei nicht unterrichtet worden und zahlungsunfähig; sie legte Widerspruch ein und klagte nach Zurückweisung durch die Bezirksregierung. Das Gericht hat ohne mündliche Verhandlung entschieden. • Rechtsgrundlage der Rückforderung ist § 50 Abs. 2 SGB X für Sozialleistungen, die ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht wurden. • Die Wohngeldbewilligung ist kraft Gesetzes unwirksam geworden, weil nach § 1 Abs.2 Satz1 Nr.2 WoGG der gleichzeitige Bezug von Wohngeld und Grundsicherungsleistungen ausgeschlossen ist; daher fehlt es an einem wirksamen Leistungsanspruch für die Zeit ab dem 1.1.2005 bzw. hier ab 1.3.2005. • Vertrauensschutz nach § 48 Abs.1 Satz2 SGB X ist nur begrenzt einschlägig; hier greift Nr.4, wonach Rückabwicklung vorzunehmen ist, wenn der Empfänger wusste oder wegen grober Fahrlässigkeit nicht wusste, dass der Anspruch kraft Gesetzes entfallen ist. • Die Klägerin handelte nach Überzeugung des Gerichts grob fahrlässig, da im Antragsverfahren Hinweise (Fragen im Antragsformular, Belehrungen über Mitteilungspflichten, Berechnungsbögen des SGB-II-Bescheids) vorlagen, die einen doppelten Leistungsbezug erkennen ließen. • Ein atypischer Einzelfall, der von der Rückabwicklung abzusehen ließe, liegt nicht vor; die Möglichkeit, die Forderung in Raten zu begleichen, und etwaiges Fehlverhalten der Behörde rechtfertigen kein Absehen von der Rückforderung. • Die Entscheidung ist gebunden; die Behörde hatte keinen Ermessensspielraum, wenn die Voraussetzungen des § 48 Abs.1 Satz2 Nr.4 SGB X vorliegen. • Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO; die Klage ist daher abzuweisen. Die Klage wird abgewiesen. Die angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig; die Klägerin ist zur Rückzahlung des zu Unrecht ausgezahlten Wohngeldes für März bis Mai 2005 in Höhe von insgesamt 1.170,00 Euro verpflichtet. Ein Vertrauensschutz kann ihr angesichts grober Fahrlässigkeit nicht zugutegehalten werden. Von einer Rückabwicklung kann nur bei atypischer Härte abgesehen werden; solche Umstände liegen hier nicht vor, zumal eine Ratenzahlung möglich gewesen wäre. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.