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Beschluss

21 K 3178/06

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2006:1215.21K3178.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 1 Gründe: 2 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Klägerin dürfte keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 07.11.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.04.2006 dürfte sich als rechtmäßig erweisen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Danach müsste die Klägerin die ihr zu Unrecht ausgezahlten Wohngeldleistungen an den Beklagten zurückzahlen. 3 Wegen der weiteren Begründung wird entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO auf die Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden verwiesen, die sich im Rahmen der ständigen Rechtsprechung der Kammer, 4 vgl. nur Urteil vom 23.06.2006 - 21 K 888/06 -; Gerichtsbescheid vom 30.10.2006 - 21 K 4298/05 -, 5 halten. Insoweit wird ergänzend auf diese auch hier im Falle des Bezugs von ALG-II-Leistungen heranzuziehende Rechtsprechung der Kammer im Zusammenhang mit der Unwirksamkeit von Wohngeld-Bewilligungsbescheiden aufgrund von Bewilligung von sog. Transferleistungen hingewiesen. Im Urteil vom 23.06.2006 - 21 K 888/06 - wird ausgeführt: 6 „Das Rückforderungsbegehren findet seine Rechtsgrundlage in § 50 Abs. 2 SGB X. Nach dieser Vorschrift sind Sozialleistungen, die ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, zu erstatten. 7 Vorliegend sind die Wohngeldleistungen an die Klägerin ohne Verwaltungsakt erfolgt, weil der Bewilligungsbescheid vom (...) kraft Gesetzes nach § 30 Abs. 4 WoGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 2005 (BGBl I 2005, 2029) unwirksam geworden ist. (...) Die Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides vom (...) folgt für die Zeit ab dem 1. Januar 2005 daraus, dass die Klägerin als Bezieherin von Grundsicherungsleistungen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WoGG von dem gleichzeitigen Bezug von Wohngeld ausgeschlossen ist. Die Unwirksamkeit der Bewilligung ergibt sich unmittelbar aus der Vorschrift des § 30 Abs. 4 WoGG und muss dem Betroffenen nur mitgeteilt werden. Eines gesonderten Aufhebungsaktes bedarf es nicht. § 50 Abs. 1 SGB X ist damit für das Rückforderungsbegehren nicht einschlägig. Vielmehr hat die Rückabwicklung über § 50 Abs. 2 SGB X zu erfolgen. Der Vertrauensschutz nach den §§ 45 und 48 SGB X ist zu beachten, 8 vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. März 2006 - 12 S 2403/05 -, juris-Nr.: MWRE108180600. 9 Die Klägerin kann sich gegenüber der Rückforderung auf Vertrauensschutz jedoch nicht berufen. 10 Da es sich bei dem Bewilligungsbescheid vom (...) um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt, der nicht von Anfang an rechtswidrig war, sondern erst im Laufe der Bewilligungszeit dadurch unwirksam geworden ist, dass die Klägerin ab dem 1. Januar 2005 gleichzeitig Grundsicherungsleistungen bezogen hat, richtet sich der Vertrauensschutz nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X. Einschlägig ist vorliegend die Nr. 4 der Vorschrift. Danach soll ein Sozialleistungsverhältnis für die Vergangenheit rückabgewickelt werden, wenn der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist. 11 Nach der Überzeugung des Gerichts hätte die Klägerin erkennen müssen, dass ihr Wohngeldanspruch nach dem 1. Januar 2005 erloschen war. Ihre diesbezügliche Unkenntnis beruht auf grober Fahrlässigkeit, d.h. die Klägerin hat die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, als es ihr verborgen blieb, dass ihr das Wohngeld neben den Grundsicherungsleistungen nicht mehr zustand. (...) In der Gesamtwürdigung ergibt sich, dass es aus der Sicht der Klägerin eine Vielzahl von Anhaltspunkten dafür gab, dass sie das Wohngeld zu Unrecht erhielt. Auch ohne besondere Vorkenntnisse hätte die Klägerin den Doppelbezug von Leistungen erkennen müssen. Sie kann deshalb nicht mit Erfolg einwenden, sie habe die Leistungen verbraucht. (...) Liegen die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X vor, hat die Rückabwicklung der Bewilligung regelmäßig zu erfolgen. Die Behörde hat eine gebundene Entscheidung zu treffen. Eine Ermessensausübung hat nicht zu erfolgen. Allein das Vorliegen atypischer Umstände wäre ein Grund, von der Rückabwicklung abzusehen, 12 vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22. November 2001 - 5 C 10/00 -, juris, unter Hinweis auf FEVS 53, Seite 303. 13 Von einer atypischen Fallgestaltung ist auszugehen, wenn die Umstände des Einzelfalles im Hinblick auf die mit der rückwirkenden Aufhebung verbundenen Nachteile von den Normalfällen der Tatbestände der Nummern 1 bis 4 des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X so signifikant abweichen, dass der Leistungsempfänger in besondere Bedrängnis gerät, 14 vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 12. November 1985 - 3 RK 45/83 -, juris, unter Hinweis auf FEVS 36, Seite 431. 15 Auch der Umstand, dass der Beklagte den doppelten Leistungsbezug hätte vermeiden können, wenn sich das Grundsicherungsamt und das Wohnungsamt zu einem früheren Zeitpunkt über die Bewilligung ins Benehmen gesetzt hätten, führt nicht zu der Annahme eines atypischen Falles. Die volle Kenntnis der Behörde von den entscheidungserheblichen Tatsachen liegt in den Fällen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X regelmäßig vor. Selbst wenn die Behörde daraus nicht die richtigen Konsequenzen zieht und deshalb fehlerhaft handelt, darf die Leistungsbewilligung rückabgewickelt werden, wenn der Leistungsempfänger den Fehler kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Diese Konstellation stellt den Regelfall im Anwendungsbereich des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X dar. Ein atypischer Einzelfall ist darin nicht zu erkennen." 16 Vorliegend ist von einer atypischen Fallgestaltung - um von einer Rückforderung abzusehen - nicht auszugehen, da die Forderung in angemessenen (niedrigen) Raten beglichen werden könnte. 17 Die Klägerin ist nach Aktenlage zudem mit Schreiben des Beklagten vom 14.12.2004 auf die dargestellten Folgen besonders hingewiesen worden. Aber selbst für den Fall, dass die Klägerin das Schreiben nicht erhalten haben sollte - wie sie vorträgt -, hätte ihr im Laufe des Antragsverfahrens zur Bewilligung von Wohngeld klar werden müssen, dass ein Doppelbezug von Sozialleistungen (einerseits Wohngeld als Lastenzuschuss, andererseits Übernahme der Unterkunftskosten) nicht vorgesehen ist. Dafür spricht die Tatsache, dass im Antrag auf Wohngeld vom 24.05.2004 auch abgefragt worden ist, ob sich die Einkünfte z.B. durch Sozialhilfezahlungen erhöhen (Nr. 23 des Antragsformulars). Unter Nr. 28 des Antragsformulars ist des Weiteren unterschriftlich die Versicherung abgegeben worden, dass bekannt ist, dass die Klägerin gesetzlich verpflichtet ist, Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind, unverzüglich mitzuteilen. Außerdem ist unter „Aufstellung von in Betracht kommenden Unterlagen zum Antrag auf Wohngeld (Lastenzuschuss)" darauf hingewiesen, dass Empfänger von Arbeitslosengeld oder Sozialhilfe Nachweise (über Art und Höhe der Leistungen) vorzulegen haben. Darüber hinaus hat die Klägerin in einer besonderen Erklärung zu ihrem Wohngeldantrag vom 24.05.2004 unterschriftlich erklärt, 18 „dass über die Angaben im Antrag hinaus keinerlei Vermögen (Haus- oder Grundbesitz, Kapitalvermögen u.a.) vorhanden ist und Anträge auf Sozialleistungen (z.B. Rente, Sozialhilfe, Arbeitslosengeld oder -hilfe, Ausbildungsbeihilfe) sowie sonstige Leistungen nicht gestellt wurden." 19 Schon damit hätte ihr klar werden müssen, dass die Bewilligung von Sozialleistungen wie z.B. Rente, Sozialhilfe, Arbeitslosengeld oder -hilfe, Ausbildungsbeihilfe sowie sonstiger Leistungen offensichtlich für das Wohngeldverfahren eine herausragende Rolle spielen. In diesem Zusammenhang hätte das Studium der Berechnungsbögen zu den Bescheiden über die Bewilligung von Leistungen nach SGB II der ARGE N hilfreich sein können, da schon daraus hervorgeht, dass Leistungen für Unterkunftskosten bewilligt wurden. Unabhängig davon, dass schon der Bezug von entsprechenden Leistungen der Wohngeldstelle hätte mitgeteilt werden müssen, hätte auch einem juristischen Laien klar werden können, dass für die Zahlung eines weiteren Lastenzuschusses neben Leistungen für Unterkunftskosten kein Platz sein kann. 20