OffeneUrteileSuche
Urteil

15 K 1067/06

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

1mal zitiert
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ist der angestrebte Klageerfolg — hier der Leistungsnachweis — bereits durch einen späteren Prüfungsbestand erreicht, ist das Anfechtungs- oder Verpflichtungsbegehren hinsichtlich der früheren nicht bestandenen Prüfungsversuche erledigt. • Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse für die Feststellung der Rechtswidrigkeit früherer Prüfungsentscheidungen fehlt, wenn der Klägerin der angestrebte rechtliche Vorteil (Leistungsnachweis) tatsächlich erteilt wurde und keine Wiederholungsgefahr oder sonstiges schutzwürdiges Interesse erkennbar ist. • Eine Kostenlastentscheidung zugunsten eines Widerspruchsführers setzt voraus, dass dem Widerspruch abgeholfen oder stattgegeben wird; die bloße Einstellung des Widerspruchsverfahrens nach Erledigung gibt keinen Anspruch auf Kostenerstattung.
Entscheidungsgründe
Erledigungsklausel: Erledigung durch späteren Leistungsnachweis macht Anfechtungs- und Verpflichtungsklage unzulässig • Ist der angestrebte Klageerfolg — hier der Leistungsnachweis — bereits durch einen späteren Prüfungsbestand erreicht, ist das Anfechtungs- oder Verpflichtungsbegehren hinsichtlich der früheren nicht bestandenen Prüfungsversuche erledigt. • Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse für die Feststellung der Rechtswidrigkeit früherer Prüfungsentscheidungen fehlt, wenn der Klägerin der angestrebte rechtliche Vorteil (Leistungsnachweis) tatsächlich erteilt wurde und keine Wiederholungsgefahr oder sonstiges schutzwürdiges Interesse erkennbar ist. • Eine Kostenlastentscheidung zugunsten eines Widerspruchsführers setzt voraus, dass dem Widerspruch abgeholfen oder stattgegeben wird; die bloße Einstellung des Widerspruchsverfahrens nach Erledigung gibt keinen Anspruch auf Kostenerstattung. Die Klägerin studiert Humanmedizin und bestand die Biochemie-Klausur am 27.07.2004 nicht; auch zwei Wiederholungen am 27.01.2005 und 01.04.2005 waren zunächst erfolglos. Sie legte Widerspruch ein und beantragte die Feststellung, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren notwendig sei. Der Beklagte erklärte danach mit Schreiben vom 05.10.2005 die Prüfung vom 01.04.2005 nach nachträglicher Überprüfung für bestanden. Die Klägerin klagte schließlich und verlangte u.a. Aufhebung der Nichtbestehensentscheidungen vom 27.07.2004 und 27.01.2005 sowie Feststellung der Notwendigkeit eines Bevollmächtigten und Kostenerstattung. Nachdem der Beklagte teilweise die Kosten der Bevollmächtigtenforderung beglichen hatte, erklärten die Parteien den Rechtsstreit zur Hauptsache für erledigt; über den verbleibenden Teil streiteten sie weiter. Das Gericht verhandelte, ob die Klage zulässig und begründet sei. • Verfahrenseinstellung: Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache einvernehmlich für erledigt erklärten, war das Verfahren einzustellen (analog § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO). • Unzulässigkeit der Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO): Die Anfechtungsklage gegen die Nichtbestehensentscheidungen der Prüfungen vom 27.07.2004 und 27.01.2005 ist unzulässig, weil der Beklagte der Klägerin infolge der am 01.04.2005 erbrachten Prüfungsleistung den begehrten Leistungsnachweis erteilt hat; damit ist der Rechtsstreit im Sinne des § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO erledigt und die Klägerin nicht mehr durch die früheren Entscheidungen in rechtlich beachtlicher Weise belastet. • Fortsetzungsfeststellungsinteresse (§ 113 Abs. 4 S. 1 VwGO analog): Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse fehlt, weil nach Erteilung des Leistungsnachweises keine Wiederholungsgefahr, kein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit und keine Notwendigkeit zur Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses ersichtlich sind. • Unzulässigkeit des Verpflichtungsbegehrens und fehlende Klagebefugnis (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO): Kostenlastentscheidungen zugunsten eines Widerspruchsführers setzen voraus, dass dem Widerspruch abgeholfen oder stattgegeben wurde (§§ 72, 73 VwGO); die Erledigung durch Erteilung des Leistungsnachweises führt zur Einstellung der Widerspruchsverfahren, nicht zur positiven Widerspruchsentscheidung, sodass die Klägerin keine Aussicht auf die begehrte Kostenentscheidung hat. • Keine analoge Regelungslücke: Es besteht kein Anspruch auf analoge Anwendung von Vorschriften, die eine Behörde nach Erledigung eines Widerspruchs verpflichten würden, eine Kostenlastentscheidung zu treffen; insbesondere fehlt ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, der einem obsiegenden Widerspruchsführer stets Kostenerstattung zuspricht. • Kostenentscheidung: Die Klägerin hat die Prozess- und Entscheidungskosten überwiegend zu tragen; wegen teilweiser Erledigung und wirtschaftlicher Erfüllung hat der Beklagte an diesem Teil im Ergebnis mitgewirkt, daher anteilige Kostenverteilung (Klägerin 97%, Beklagter 3%). Die Klage wird insoweit eingestellt, als die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache einvernehmlich für erledigt erklärt haben; im Übrigen wird die Klage als unzulässig abgewiesen. Begründend führt das Gericht aus, dass der Beklagte der Klägerin durch die nachträgliche Feststellung des Bestehens der Prüfung vom 01.04.2005 den angestrebten Leistungsnachweis erteilt hat, sodass die Anfechtung früherer Nichtbestehensentscheidungen erledigt ist und der Klägerin kein Fortsetzungs- oder sonstiges schutzwürdiges Interesse an der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit verbleibt. Kostenentscheidend trägt die Klägerin die Verfahrenskosten zu 97% und der Beklagte zu 3%; die Entscheidung ist hinsichtlich der Vollstreckbarkeit geregelt und enthält Hinweise zur Abwendung der Vollstreckung durch Sicherheitsleistung.