OffeneUrteileSuche
Urteil

22 K 5440/04

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2006:1121.22K5440.04.00
5Zitate
9Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 9 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist ein 1995 gegründeter und 1996 in das Vereinsregister beim Amtsgericht T eingetragener Verein mit Sitz in T. Er wurde erstmals im Verfassungsschutzbericht des beklagten Landes über das Jahr 1998 im Abschnitt "Rechtsextremismus", Kapitel "Rechtsextremistische Verlage, Vertriebe, Publikationen" im Zusammenhang mit der Berichterstattung über die Wochenzeitschrift "T1" erwähnt. Auch in den Verfassungsschutzberichten des beklagten Landes über die folgenden Jahre wurden der Kläger und sein erster Vorsitzender jeweils in dem Kapitel über die Zeitschrift "T1" erwähnt. Im Oktober 2000 erhob der Kläger beim erkennenden Gericht Klage, mit der er im wesentlichen begehrte festzustellen, dass die Verbreitung der Angaben über ihn in den Verfassungsschutzberichten des Beklagten 1998, 1999, 2000, 2001 und 2002 rechtswidrig war, sowie das beklagte Land zu verurteilen, in seinem nächsten Verfassungsschutzbericht richtig zu stellen, dass die Verbreitung der Angaben über den Kläger in den genannten Verfassungsschutzberichten rechtswidrig war. Die 1. Kammer des erkennenden Gerichts wies diese Klage mit Urteil vom 27. Juni 2003 als unbegründet ab. Das Urteil ist seit Ende August 2003 rechtskräftig. In den Entscheidungsgründen des Urteils wird unter anderem ausgeführt: 3 Es lägen tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht vor, dass von dem Kläger Bestrebungen ausgingen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung sowie gegen den Gedanken der Völkerverständigung oder das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet seien. Um seine Interessen darzustellen und zu vertreten, nutze der Kläger die Wochenzeitschrift "T1", in der der erste Vorsitzende des Klägers zahlreiche Beiträge publiziere und die er den Mitgliedern als Publikation empfehle. Zahlreiche der in der Wochenzeitung "T1" veröffentlichten Beiträge ließen eine die Menschenwürde und das Diskriminierungsverbot missachtende Gesinnung erkennen, da sie Ausländer pauschal in dem jedem Menschen gleichermaßen zukommenden Wert herabsetzten. Dieser Einschätzung unterfalle auch der Kläger, der sich der Zeitung als ständiges Publikationsorgan bediene. Der Beklagte habe zutreffend darauf verwiesen, die Zeitung "T1" diene dem Kläger als "Sprachrohr". Dies belegten die zahlreichen Beiträge des ersten Vorsitzenden des Klägers im "T1". Außerdem ließen sich zahlreichen Verlautbarungen des Klägers, insbesondere in der Zeitung "T1" veröffentlichten Beiträgen des ersten Vorsitzenden des Klägers Anhaltspunkte für eine gegen den Gedanken der Völkerverständigung gerichtete Zielsetzung entnehmen. 4 Im Frühjahr 2004 erschien der Verfassungsschutzbericht des beklagten Landes über das Jahr 2003. Dieser enthält in Teil 3 "Rechtsextremismus", Abschnitt 3.7 "Rechtsextremistische Verlage, Vertriebe, Publikationen" das Kapitel 3.7.4 "T1". Darin wird unter anderem ausgeführt: 5 "'T1' enthält weiterhin zahlreiche revisionistische Beiträge, in denen insbesondere die Wiederherstellung Deutschlands in den Grenzen von 1937 (geographischer Revisionismus) gefordert und deutsche Kriegsverbrechen geleugnet bzw. verharmlost werden (historischer Revisionismus). Diese Ziele gehen einher mit ständiger Verunglimpfung des deutschen Rechtsstaates und seiner Repräsentanten. Daneben enthielt die Publikation wiederholt fremdenfeindliche und antisemitische Äußerungen. Die Zeitschrift dient zudem der Kleingruppe "A-e.V." als Sprachrohr. Vorsitzender dieses 1995 gegründeten Vereins ist Herr K. Das ehemalige REP-Mitglied ist Autor zahlreicher Beiträge und Kolumnen im ‚T1'." 6 Ferner wird in dem Kapitel darüber berichtet, dass das Verwaltungsgericht Düsseldorf die Klage des A-e.V. gegen die Erwähnung in den Verfassungsschutzberichten mit Urteil vom 27. Juni 2003 als unbegründet zurückgewiesen hat. Die Urteilsbegründung wird in einer kurzen Zusammenfassung wiedergegeben. 7 Der Kläger hat am 17. August 2004 die vorliegende Klage erhoben, mit der er sich dagegen wendet, dass das beklagte Land ihn in dem Verfassungsschutzbericht über das Jahr 2003 in dem Kapitel über die Zeitschrift "T1" erwähnt. 8 Im Frühjahr 2005 ist der Verfassungsschutzbericht des beklagten Landes über das Jahr 2004 erschienen. Dieser enthält in Teil 3 "Rechtsextremismus", Abschnitt 3.6 "Rechtsextremistische Verlage und Vertriebe" unter der Gliederungsziffer 3.6.4 wiederum einen Beitrag über die Zeitschrift "T1". Darin wird unter anderem ausgeführt: 9 "Die Zeitschrift dient dem "A-e.V.", Vorsitzender Herr K, als Sprachrohr. Das ehemalige REP-Mitglied ist Autor zahlreicher Beiträge und Kolumnen im "T1". Themenschwerpunkte der Zeitschrift "T1" sind nach wie vor die Forderung der Wiederherstellung Deutschlands in Grenzen von 1937 und die Verharmlosung bzw. Leugnung deutscher Kriegsverbrechen. Diese Ziele gehen einher mit ständiger Verunglimpfung des demokratischen Rechtsstaates und seiner Repräsentanten. Daneben enthielt die Publikation wiederholt fremdenfeindliche und antisemitische Äußerungen. Der A-e.V. hat am 18. August 2004 erneut vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf Klage gegen das Innenministerium NRW erhoben. Streitgegenstand ist die angeblich rechtswidrige und diffamierende Erwähnung des A-e.V. im Verfassungsschutzbericht 2003 des Landes NRW im Zusammenhang mit der Berichterstattung über den ‚T1'." 10 Mit Schriftsatz vom 15. November 2005 hat der Kläger die Klage dahingehend erweitert, dass er sich nunmehr auch gegen seine Erwähnung im Verfassungsschutzbericht über das Jahr 2004 wendet. 11 Zur Begründung der Klage trägt der Kläger im wesentlichen vor: Er klage nicht wegen des Eintrags im Verfassungsschutzbericht, sondern wegen der Ungleichbehandlung nach Art. 3 Grundgesetz (GG) durch den Verfassungsschutz des beklagten Landes und der damit verbundenen Verletzung der Menschenwürde nach Art. 1 GG. Das Innenministerium des beklagten Landes lasse es seit Jahren zu, dass nicht nur der Bund der Vertriebenen (BdV) in Bonn, sondern auch die Vertriebenenorganisation "Landsmannschaft Schlesien" in L bei ihren Veranstaltungen mit Hunderttausenden von Besuchern der Zeitung "T1" riesige Verkaufsflächen vermieteten, ohne im Verfassungsschutzbericht wegen deren Nähe zu der Zeitung erwähnt zu werden. Außerdem benutzten die Führungskräfte und Mitglieder des BdV sowie der Landsmannschaft Schlesien seit Jahrzehnten und lange Jahre vor dem Kläger die Vertriebenenzeitung "T1" bis heute als Informations- und politisches Mitteilungsblatt. Hiermit unterscheide sich die Arbeit dieser Organisationen nicht von der des Klägers, der aber im Gegensatz zu diesen als verfassungsfeindlich diffamiert werde. Um Rechtssicherheit und Gleichheit vor dem Recht herzustellen, müsse entweder der Eintrag über ihn, den Kläger, entfallen oder die genannten Organisationen und Publizisten, die in der Zeitung "T1" publizierten und die Zeitung sogar wirtschaftlich förderten, müssten ebenfalls erwähnt werden. Keine dieser Personen und Organisationen sei jemals in den Verfassungsschutzberichten des beklagten Landes erwähnt worden. Allein der Kläger und dessen Vorsitzender würden dort genannt, der Vorsitzende sogar namentlich und unter Hinweis auf eine Zugehörigkeit zu den Republikanern. Der Vorsitzende habe diese Partei nach zwei Jahren aus eigener Initiative mit der Aussage "Diese Partei beseitigt sich selbst." verlassen und dabei für seine Arbeit im Bezirksbeirat des Stadtbezirks T-W eine Dankesurkunde der Stadt T erhalten. Durch die einseitige und unvollständige Darstellung versuche der Verfassungsschutz des beklagten Landes, den Vorsitzenden des Klägers in der Öffentlichkeit zu schädigen und gesellschaftlich zu ächten. Die Führungskräfte der Landsmannschaft Schlesien und des BdV veröffentlichten ebenfalls Artikel und Werbetexte in der Zeitung "T1" bis zum heutigen Tag, ohne dass sie sich jemals von anderen Artikeln oder vom Herausgeber dieser Zeitschrift distanziert hätten. Auch für das Deutschlandtreffen der Schlesier im Jahre 2005 in O werbe die Landsmannschaft Schlesien in der Zeitung "T1". Die Präsidentin des BdV, Frau T2, habe beim Schlesiertreffen in O 2003 den Werbe- und Verkaufsstand der Zeitung "T1" anstandslos zur Kenntnis genommen. So sei z.B. auch der von Frau T2 geleitete BdV-Landesverband Thüringen bis Ende 2004 noch Abonnent der Zeitung "T1" gewesen. Nach rechtsstaatlichen Grundsätzen müsse aus den dargelegten Gründen davon ausgegangen werden, dass der Verfassungsschutz des beklagten Landes im Falle des Klägers vorsätzlich und bewusst seit Jahren das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 3 (Rechtsgleichheit) und auch Art. 1 (Würde des Menschen) verletze. Das geschehe im Falle des Klägers besonders durch die Unterstellung von Artikeln fremder Autoren, um den Eindruck zu erwecken, sie stammten vom Kläger. Durch die Berichterstattung in den Verfassungsschutzberichten rufe das beklagte Land die Vorstellung hervor, dass die Zeitschrift "T1" dem Kläger als "Sprachrohr" diene. Diese Behauptung sei unwahr. Wahr sei, dass der Kläger, wie viele andere Autoren und Vereinigungen, wie z.B. auch der BdV und die Landsmannschaft Schlesien, in der Zeitschrift seine verfassungsmäßig garantierte freie Meinung äußere. Sollte diese Inanspruchnahme geltenden Rechts die Typisierung "Sprachrohr" im beklagten Land erfüllen, so müssten alle diese Autoren und Vereinigungen nach Art. 3 GG ebenfalls namentlich sowie mit ihren jemals ausgeübten politischen Ämtern im Verfassungsschutzbericht des beklagten Landes erwähnt werden. Das aber sei nicht der Fall. Auf Seite 114 des Verfassungsschutzberichtes über das Jahr 2004 rüge das beklagte Land die Forderung des Klägers, die deutschen Ostgebiete unter die Verwaltung der Vereinten Nationen oder der Europäischen Union zu stellen und die deutsche Sprache als Verwaltungssprache zuzulassen. Es könne nicht verfassungswidrig sein, wenn der Kläger die friedliche Vision habe, die Zukunft in europäische Hände zu legen, um im Einklang mit geltendem Völkerrecht zu regeln, was nach diesem Recht geregelt werden müsse. Es sei verwunderlich, dass der Verfassungsschutz die Tatsache, dass der Kläger Vertrauen in die UN oder die EU setze, geltendes Völkerrecht anzuerkennen und auf dieser Grundlage die Folgen eines Völkermordes zu heilen, als verfassungsfeindlich, friedensstörend und gegen die Völkerfreundschaft gerichtet einstufe. Selbst die Bezeichnung "Vertreiberstaat" für ein Land, das zwölf Millionen Menschen in Friedenszeiten aus ihrer angestammten Heimat, aus rassistischen und nationalistischen Motiven, unter Bezug auf mehr als zweihundertvierzig zu diesem Zweck erlassene Dekrete ausgetrieben und ausgeraubt habe, solle nach Ansicht des Verfassungsschutzes des beklagten Landes verfassungsfeindlich sein, obwohl damit nicht das polnische Volk, sondern der polnische Staat, der für diese Tat bis heute in Verantwortung stehe, angeprangert werde. 12 Der Kläger beantragt, 13 1. festzustellen, dass die Verbreitung der Angaben über den Kläger in den Verfassungsschutzberichten des beklagten Landes über die Jahre 2003 und 2004 rechtswidrig war, 14 2. 15 3. das beklagte Land zu verurteilen, die Verbreitung seiner Verfassungsschutzberichte über die Jahre 2003 und 2004 zu unterlassen, wenn nicht zuvor die Passage über den Kläger entfernt oder unleserlich gemacht worden ist, 16 4. 17 5. das beklagte Land zu verurteilen, in seinem nächsten Verfassungsschutzbericht richtig zu stellen, dass die Verbreitung der Angaben über den Kläger in den Verfassungsschutzberichten 2003 und 2004 rechtswidrig war. 18 6. 19 Das beklagte Land beantragt, 20 die Klage abzuweisen. 21 Zur Begründung trägt es vor: Der Kläger unterhalte keine formalen Verbindungen zu den etablierten Vertriebenenverbänden. Die "Landsmannschaft Schlesien" habe sich gegenüber dem nordrhein-westfälischen Innenministerium mit Schreiben vom 31. August 1999 von der Wochenzeitung "T1" und von den Aktivitäten des Klägers distanziert. Mit Schreiben vom 6. Juli 2001 habe die Landsmannschaft Schlesien erneut darauf hingewiesen, dass sie keine Verbindung zu der genannten Zeitschrift pflege und diese kein Mitteilungsblatt der Landsmannschaft Schlesien sei. Der Kläger sei kein Mitgliedsverband des "Bundes der Vertriebenen - Vereinigte Landsmannschaften und Landesverbände e.V." (BdV). Der BdV distanziere sich vom Kläger und habe diesen wiederholt als rechtsextremistisch bezeichnet. Im "T1" werde regelmäßig gegen die Vereinspolitik des BdV agitiert. "T1" sei entgegen den Einlassungen des Klägers kein offizielles Mitteilungsblatt des BdV oder anderer anerkannter Vertriebenenverbände. Unbeachtlich seien eventuelle Kontakte zu einzelnen Vertretern/Mitgliedern offizieller Vertriebenenverbände, da diese nicht diesen Organisationen zugerechnet werden könnten. Eine Verbindung einzelner Mitglieder der Vertriebenenverbände zu einer extremistischen Bestrebung könne darüber hinaus auch nicht zur Entkräftung des Verdachts rechtsextremistischer Bestrebungen durch den Kläger bzw. die Publikation "T1" beitragen. Die Auslage des "T1" auf Treffen der offiziellen Verbände begründe keine Verpflichtung für den Verfassungsschutz zur Nennung der Verbände im Verfassungsschutzbericht. Der Verkauf des "T1" sei nicht verboten, die Verbände machten sich durch das Zulassen der Auslage auch nicht den Inhalt der Publikation zu eigen. Es lägen tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht vor, dass von dem Kläger Bestrebungen ausgingen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung sowie gegen den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet seien. Bei dem Kläger handele es sich unstreitig um einen Personenzusammenschluss, der politisch bestimmt, ziel- und zweckgerichtet handele. Dies ergebe sich schon aus seiner Satzung. Um seine Ziele und Interessen darzustellen und zu vertreten, nutze der Kläger die Publikation "T1". Die rechtsextremistische Wochenzeitschrift "T1" erscheine im Verlag "T1" mit Sitz in S; die bundesweite Auflage liege zwischen achttausendfünfhundert und zehntausend Exemplaren. "T1" diene als Sprachrohr des Klägers, wie das Verwaltungsgericht Düsseldorf in der Begründung seines Urteils vom 27. Juni 2003 näher ausgeführt und der Vorsitzende des Klägers mit seiner Äußerung "unsere Heimatzeitung T1" in der Ausgabe 36/2003 dieser Zeitschrift vom 5. September 2003 bestätigt habe. Der Vorsitzende des Klägers sei Stammautor und Verfasser zahlreicher einschlägiger Artikel. Seine Beiträge stellten sowohl durch die in ihnen selbst enthaltenen Äußerungen als auch durch ihre formale und inhaltliche Verankerung im Gesamtkontext der übrigen verfassungsschutzrechtlich relevanten im "T1" publizierten Texte Anhaltspunkte für den Verdacht rechtsextremistischer Bestrebungen des Klägers, insbesondere Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, dar. Zu den grundgesetzlichen Werten gehörten die Achtung der Menschenwürde und das Verbot der Diskriminierung wegen der Rasse, des Glaubens oder der Nationalität (Art. 1 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 3 GG). Eine Verletzung dieser Werte liege vor, wenn der Mensch einer Behandlung ausgesetzt werde, die Ausdruck der Verachtung des Wertes sei, der ihm kraft seiner Person zukomme. Eine solche Verletzung der Menschenwürde zeigten insbesondere fremdenfeindliche Beiträge, die Ausländer pauschal diffamierten. Neben zahlreichen Anspielungen und ausländerfeindlicher Polemik enthielten insbesondere verschiedene, im einzelnen benannte Artikel Belege für rassistisch motivierte Fremdenfeindlichkeit im "T1", die insgesamt Anhaltspunkte für den Verdacht einer rechtsextremistischen Bestrebung böten. Die beispielhaft ausgewählten Beiträge zeigten, dass hier Ausländer insgesamt als unerwünscht, kriminell und minderwertig herabgewürdigt würden. Insgesamt werde ein Bild gezeichnet, das diesen Personenkreis verächtlich machen und als generelle Bedrohung erscheinen lassen solle. Ausländer würden wiederholt z. B. als "Blutegel" beschimpft, die auf Kosten der deutschen Gesellschaft lebten, horrende Kosten verursachten und damit den Staat in den finanziellen Ruin trieben. Politiker würden durch die "invasionsartige" Zuwanderung von Ausländern gezielt den "Untergang des deutschen Volkes" bzw. die "Umformung" in eine multi-kulturelle Gesellschaft anstreben und damit ein Verbrechen bzw. Mord am deutschen Volk begehen. Solche Äußerungen dienten dem Ziel, in Deutschland lebende Ausländer auszugrenzen, und verletzten daher die in Art. 1 Abs. 1 GG garantierte Menschenwürde. Auch Antisemitismus als spezifische Form rassistisch motivierter Fremdenfeindlichkeit sei im "T1" festzustellen. Eine antisemitische Grundhaltung ergebe sich schon aus Äußerungen, in denen die Verbrechen des NS-Regimes verharmlost oder das Gedenken an die Opfer des Holocaust diffamiert würden. Vielfach würden auch obskure Theorien über eine vermeintliche "jüdische Weltverschwörung" aufgegriffen bzw. das angebliche Hegemoniestreben einer "jüdischen Oligarchie von der Ostküste". So werde immer wieder das Vorurteil propagiert, eine jüdische Minderheit übe sowohl in Deutschland als auch weltweit unverhältnismäßig starken Einfluss aus. Selbst der Vorwurf der erpresserischen Instrumentalisierung der NS-Vergangenheit fehle im "T1" nicht. Anhaltspunkte für den Verdacht antisemitischer Bestrebungen ergäben sich auch aus Artikeln mit einseitig verfälschenden Darstellungen der Zeitgeschichte oder der Diffamierung von bekannten Persönlichkeiten jüdischen Glaubens. Antisemitische Vorurteile würden auch im Zusammenhang mit der öffentlichen Diskussion etwa zur Zwangsarbeiterentschädigung, zum Holocaust-Denkmal oder zur sogenannten Antisemitismus-Debatte geschürt. Die über einen langen Zeitraum hinweg erfolgte kommentarlose und undistanzierte Veröffentlichung einer großen Anzahl fremdenfeindlicher Beiträge zeige, dass die Zeitung "T1" die darin propagierten Auffassungen teile. Es werde deutlich, dass es sich nicht um Entgleisungen einzelner Autoren handele, sondern um eine von der Zeitung verfolgte Gesamtstrategie. Es lägen ferner Anhaltspunkte für den Verdacht von Bestrebungen gegen den Gedanken der Völkerverständigung vor. Zahlreiche revisionistische Beiträge im "T1" erhärteten den Verdacht, dass völkerrechtlich verbindliche Vereinbarungen zur deutschen Grenze nicht anerkannt bzw. völkerrechtswidrige Ansprüche auf ehemalige deutsche Ostgebiete erhoben würden. Bestehende Grenzen der heutigen Bundesrepublik würden nicht als unveränderbar hingenommen. In diesem Zusammenhang werde wiederholt auch die uneingeschränkte Rückgabe der "geraubten" Gebiete gefordert. Damit verbunden sei häufig die pauschale Diffamierung anderer Nationen, z. B. als "Vertreiberstaaten" oder "Kriegstreiber". Vor dem Hintergrund der sogenannten Osterweiterung der EU sei insbesondere die Republik Polen Ziel aggressiver Agitation. Darüber hinaus belegten zahlreiche Beiträge in der Zeitung "T1" den andauernden Versuch der Verunglimpfung des demokratischen Rechtsstaates, seiner Institutionen und Funktionsträger. Politiker würden pauschal als unter anderem "unfähig", "korrupt" oder "ideologisch verblödet" diffamiert. Die "deutschen Schuld-, Sühne- und Verzichtspolitiker" mit ihrer "paranoiden Geistesverfassung" wären "Bußapostel" bzw. "Pharisäer". Dem Staat bzw. seinen Funktionsträgern werde die Souveränität abgesprochen und behauptet, sie verfolgten keine Politik zum Wohl des Volkes. Vielmehr seien die Parteien, das "Viererkartell" in Berlin, infolge Umerziehung durch die alliierten Siegermächte zu "selbsternannten Volkspädagogen" und "hörigen Vasallen" der Vereinigten Staaten bzw. einer vermeintlichen "israelischen Oligarchie" verkommen. Die Ablehnung der bestehenden demokratischen Werteordnung zeige sich auch in der Berichterstattung, in der eine ausdrückliche Solidarisierung mit wegen Volksverhetzung und Propagandadelikten verurteilten Straftätern erkennbar sei. Entsprechende Gerichtsurteile bzw. Exekutivmaßnahmen würden zum Anlass genommen, demokratische Institutionen in der Bundesrepublik Deutschland mit diktatorischen bzw. totalitären Systemen gleichzusetzen. Die angeblich "politische" Justiz werde wiederholt mit der Inquisition verglichen, der Verfassungsschutz als Instrument eines "Orwellschen Über-wachungsstaates" diffamiert. Schließlich veröffentliche "T1" Anzeigen rechtsextremistischer Verlage, Organisationen und Parteien und zeige damit seine innere Verbundenheit zu diesen Gruppen. 22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens 1 K 7261/00 sowie der von den Verfahrensbeteiligten vorgelegten Unterlagen ergänzend Bezug genommen. 23 Entscheidungsgründe: 24 Dass der Kläger die ursprünglich nur den Verfassungsschutzbericht des beklagten Landes über das Jahr 2003 betreffende Klage mit Schriftsatz vom 15. November 2005 auf den Verfassungsschutzbericht über das Jahr 2004 erstreckt und damit den Klageantrag in der Hauptsache erweitert hat, ist nach § 264 Nr. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) in Verbindung mit § 173 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht als eine Änderung der Klage anzusehen und daher ohne weiteres zulässig. 25 Die Klage hat keinen Erfolg. 26 Der Klageantrag zu 1. (Feststellungsantrag) ist nach § 43 VwGO statthaft und auch im übrigen zulässig. 27 Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Das feststellungsfähige Rechtsverhältnis besteht in der Frage, ob das Innenministerium des beklagten Landes berechtigt war, in seinen Verfassungsschutzberichten über die Jahre 2003 und 2004 im Zusammenhang mit der Berichterstattung über die Wochenzeitung "T1" den Kläger zu erwähnen, ob also die Verbreitung der Angaben über den Kläger in diesen Verfassungsschutzberichten rechtmäßig oder rechtswidrig war. Der Kläger hat auch ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung. Dieses Interesse ergibt sich zum einen aus dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr, weil das beklagte Land seit dem Verfassungsschutzbericht 1998 jedes Jahr über den Kläger berichtet hat, so dass bei vergleichbarer Sachverhaltslage vieles dafür spricht, dass der Kläger auch in künftigen Verfassungsschutzberichten erwähnt werden wird. Ein Feststellungsinteresse besteht zum anderen auch im Hinblick auf eine Rehabilitierung des Klägers, da seine Erwähnung in den Verfassungsschutzberichten in dem Kapitel über die als rechtsextremistisch eingestufte Zeitung "T1" seine Grundrechte auf informationelle Selbstbestimmung und Wahrung der persönlichen Ehre verletzen, wenn mit dieser Zeitung keine verfassungsfeindlichen Bestrebungen verfolgt werden oder die Erwähnung des Klägers im Zusammenhang mit dieser Zeitung nicht gerechtfertigt ist. 28 Der Zulässigkeit des Feststellungsantrages steht auch der Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage nicht entgegen; denn der Kläger kann seine Rechte nicht durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Insbesondere wird durch die Klageanträge zu 2. und 3. das Rechtsschutzbedürfnis für den Feststellungsantrag nicht beseitigt. Denn mit dem Antrag zu 2. will der Kläger weitere Beeinträchtigungen seines allgemeinen Persönlichkeitsrechtes durch Verbreitung der Verfassungsschutzberichte 2003 und 2004 verhindern und mit dem Antrag zu 3. macht er einen Folgenbeseitigungsanspruch geltend, während er mit dem Feststellungsantrag seine Rehabilitierung bewirken und seiner Erwähnung in künftigen Verfassungsschutzberichten vorbeugen will. Diese Ziele kann er weder mit einer Gestaltungs- noch mit einer allgemeinen Leistungsklage erreichen. 29 Der Klageantrag zu 1. ist jedoch unbegründet. 30 Die Verbreitung der Angaben über den Kläger in den Verfassungsschutzberichten des beklagten Landes über die Jahre 2003 und 2004 war nicht rechtswidrig, sondern rechtmäßig. 31 Zwar stellen die Äußerungen in den Verfassungsschutzberichten ohne Einwilligung des Klägers einen Eingriff in die durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) und Art. 4 Abs. 2 der Verfassung des Landes Nordrhein- Westfalen verbürgten - auch für den Kläger als inländische juristische Person geltenden (Art. 19 Abs. 3 GG) - Rechte auf informationelle Selbstbestimmung und Wahrung der persönlichen Ehre als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar. Dieser Eingriff ist jedoch auf der Grundlage des § 15 Abs. 2 des Gesetzes über den Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen (Verfassungsschutzgesetz Nordrhein-Westfalen - VSG NRW -) vom 20. Dezember 1994 (GV NRW 1995 S. 28), in der Fassung des Gesetzes vom 18. Dezember 2002 (GV NRW 2003 S. 6), gerechtfertigt. 32 Nach dieser Bestimmung darf die Verfassungsschutzbehörde Informationen, insbesondere Verfassungsschutzberichte, zum Zweck der Aufklärung der Öffentlichkeit über Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 VSG NRW veröffentlichen, personenbezogene Daten jedoch nur, wenn die Bekanntgabe für das Verständnis des Zusammenhangs oder der Darstellung von Organisationen erforderlich ist und die Interessen der Allgemeinheit das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person überwiegen. Nach dem von § 15 Abs. 2 VSG NRW in Bezug genommenen § 3 Abs. 1 VSG NRW ist Aufgabe der Verfassungsschutzbehörde die Sammlung und Auswertung von Informationen, insbesondere von sach- und personenbezogenen Auskünften, Nachrichten und Unterlagen über die in Nummern 1 bis 4 der Vorschrift näher bezeichneten Bestrebungen und Tätigkeiten im Geltungsbereich des Grundgesetzes, soweit tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht solcher Bestrebungen und Tätigkeiten vorliegen. Hierzu gehören nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 VSG NRW Bestrebungen und Tätigkeiten, die gegen den Gedanken der Völkerverständigung (Art. 9 Abs. 2 GG) gerichtet sind, sowie nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 VSG NRW Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind. Letztere definiert § 3 Abs. 3 Satz 1 Buchstabe c) VSG NRW als solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, einen der in § 3 Abs. 4 VSG NRW genannten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu setzten. 33 Bedenken gegen die formelle Verfassungsmäßigkeit des § 15 Abs. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 VSG NRW bestehen nicht. Insbesondere hat das Land Nordrhein-Westfalen seine Gesetzgebungskompetenz nicht überschritten. 34 Der Bund hat nach Art. 73 Nr. 10 Buchstabe b) GG zwar die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz für die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder im Bereich des Verfassungsschutzes, nicht aber für den Verfassungsschutz allgemein. Insoweit ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz der Länder aus Art. 70 Abs. 1 GG. Die Länder sind zum Erlass von Gesetzen zur Abwehr von Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung befugt, soweit sich diese im jeweiligen Land auswirken und damit dort Gefahren hervorrufen können. Dies kann bei einer Zeitung in jedem Bundesland der Fall sein, in dem sie vertrieben wird. Es ist nicht entscheidend, ob die Bestrebungen ihren Ausgang in einem anderen Bundesland haben - sei es, dass sich der Sitz von Verlag und Redaktion in einem anderen Bundesland befindet (was hier nicht der Fall ist), sei es, dass die Zeitschrift einer Organisation als Sprachrohr dient, die - wie der Kläger - ihren Sitz in einem anderen Bundesland hat. Dem Gesetzgeber ist es auch nicht grundsätzlich verwehrt, zur Abwehr verfassungsfeindlicher Bestrebungen zu Maßnahmen zu ermächtigen, deren Wirkungen die Grenzen des Landes unvermeidbar überschreiten. Bei Verfassungsschutzberichten als Druckerzeugnissen ist niemals auszuschließen, dass die in ihnen enthaltenen Informationen auch in anderen Ländern wahrgenommen oder - etwa über die Berichterstattung in den Medien - weiter verbreitet werden. 35 Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Senatsbeschluss vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 -, BVerfGE 113, S. 63 (79 f.). 36 Die materiellen Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 4 VSG NRW sind erfüllt. Es liegen tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht vor, dass von dem Kläger durch die Zeitschrift "T1" Bestrebungen ausgehen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung und gegen den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet sind. 37 Insoweit ist bei der rechtlichen Beurteilung zu berücksichtigen, dass das beklagte Land in den Verfassungsschutzberichten 2003 und 2004 nicht etwa in dem Abschnitt "Rechtsextremistische Organisationen" über den Kläger berichtet hat, was schon im Hinblick auf den Sitz des Klägers in Baden-Württemberg (T) eher fern liegt. Auch ist der Kläger nicht - wie etwa in den Verfassungsschutzberichten 2000 und 2001 - als "Splittergruppierung des rechtsextremistischen Spektrums" bezeichnet worden. Vielmehr wird der Kläger lediglich jeweils in dem Kapitel über die als rechtsextremistisch eingestufte Zeitschrift "T1" erwähnt, indem ausgeführt wird, die Zeitschrift diene dem Kläger als Sprachrohr und der Vorsitzende des Klägers sei Autor zahlreicher Beiträge und Kolumnen in dieser Zeitschrift. Diese Erwähnung des Klägers im Zusammenhang mit der Berichterstattung über die Zeitschrift "T1" wäre nur dann rechtswidrig, wenn entweder das beklagte Land nicht über den "T1" berichten dürfte, weil in Bezug auf diese Zeitschrift die Voraussetzungen der §§ 15 Abs. 2, 3 Abs. 1 VSG NRW nicht vorliegen, oder wenn die Behauptung, "T1" diene dem Kläger als Sprachrohr, nicht zuträfe. Beides ist jedoch nicht der Fall. 38 Das beklagte Land durfte in den Verfassungsschutzberichten 2003 und 2004 in dem Abschnitt "Rechtsextremistische Verlage, Vertriebe, Publikationen" bzw. "Rechtsextremistische Verlage und Vertriebe" über die Zeitschrift "T1" berichten, weil tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht vorliegen, dass mit dieser Zeitschrift Bestrebungen verfolgt werden, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 VSG NRW) und gegen den Gedanken der Völkerverständigung (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 VSG NRW) gerichtet sind. 39 Das Vorliegen der tatsächlichen Anhaltspunkte für die in § 3 Abs. 1 VSG NW genannten Bestrebungen unterliegt als Tatbestandsmerkmal der Norm in vollem Umfang der gerichtlichen Kontrolle, ohne dass dem beklagten Land eine Einschätzungsprärogative zustünde. Dabei reichen bloße Mutmaßungen oder Hypothesen, die sich auf keine tatsächlichen Anhaltspunkte stützen können, zur Annahme eines Verdachts im Sinne der §§ 15 Abs. 2, 3 Abs. 1 und 3 VSG NW nicht aus. Andererseits bedarf es auch nicht der Gewissheit, dass Schutzgüter der freiheitlichen demokratischen Grundordnung beseitigt oder außer Geltung gesetzt werden. Notwendig, aber auch ausreichend ist, dass Umstände vorliegen, die bei vernünftiger Betrachtung auf Bestrebungen im Sinne des § 3 VSG NW hindeuten und die Aufklärung der Öffentlichkeit erforderlich erscheinen lassen. 40 Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 21. Oktober 2005 - 1 K 3189/03 -, juris, Rn. 74, mit weiteren Nachweisen. 41 Dazu hat das Bundesverfassungsverfassungsgericht in seinem bereits erwähnten 42 Beschluss vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 -, BVerfGE 113, S. 63 (81, 82 f., 84, 86 f.) 43 grundlegend ausgeführt: 44 "Die tatsächlichen Anhaltspunkte müssen allerdings hinreichend gewichtig sein. Rechtfertigen sie nur den Schluss, dass möglicherweise ein Verdacht begründet ist, reichen sie auch nach dieser Auslegung als Grundlage einer Grundrechtsbeeinträchtigung nicht aus. Stehen die Bestrebungen noch nicht fest, begründen tatsächliche Anhaltspunkte aber einen entsprechenden Verdacht, muss dessen Intensität hinreichend sein, um die Veröffentlichung in Verfassungsschutzberichten auch angesichts der nachteiligen Auswirkungen auf die Betroffenen zu rechtfertigen. (...) 45 Knüpft die Sanktion an Meinungsäußerungen oder Presseveröffentlichungen an, muss ergänzend berücksichtigt werden, dass die Meinungs- und die Pressefreiheit ihrerseits konstituierend für die Demokratie sind, die auch eine kritische Auseinandersetzung mit Verfassungsgrundsätzen und -werten zulässt. Der Schutzgehalt der Kommunikationsgrundrechte kann Auswirkungen sowohl auf die Anforderungen an die Feststellung von Bestrebungen oder eines entsprechenden Verdachts als auch auf die rechtliche Bewertung der ergriffenen Maßnahme haben, insbesondere im Hinblick auf ihre Angemessenheit. 46 Es ist allerdings verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn die Verfassungsschutzbehörde die Aufnahme in ihren Bericht insoweit an die Inhalte von Meinungsäußerungen knüpft, als diese Ausdruck eines Bestrebens sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beseitigen. Es ist dem Staat grundsätzlich nicht verwehrt, aus Meinungsäußerungen Schlüsse zu ziehen und gegebenenfalls Maßnahmen zum Rechtsgüterschutz zu ergreifen. So dürfen Äußerungen zur Ankündigung einer Straftat zum Anlass für Maßnahmen gegen die Tatverwirklichung werden. Lassen sich Bestrebungen zur Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung aus Meinungsäußerungen ableiten, dürfen Maßnahmen zur Verteidigung dieser Grundordnung ergriffen werden. Der Schutz durch Art. 5 Abs. 1 GG wirkt sich aber bei der Prüfung aus, ob sich die verfassungsfeindliche Bestrebung in der Äußerung manifestiert. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Kritik an der Verfassung und ihren wesentlichen Elementen ebenso erlaubt ist wie die Äußerung der Forderung, tragende Bestandteile der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu ändern. 47 Dementsprechend reicht die bloße Kritik an Verfassungswerten nicht als Anlass aus, um eine verfassungsfeindliche Bestrebung im Sinne des § 15 Abs. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 3 VSG NRW zu bejahen oder allein deshalb die negative Sanktion einer Veröffentlichung in den Verfassungsschutzberichten zu ergreifen. Auch sieht § 15 Abs. 2 VSG NRW eine von der Feststellung des Verdachts solcher Bestrebungen abgelöste inhaltliche Bewertung von Artikeln im Verfassungsschutzbericht nicht vor. Einzelne Artikel können allerdings zur Begründung des Verdachts verfassungsfeindlicher Bestrebungen herangezogen werden, wenn sie aus sich heraus oder im Zusammenwirken mit anderen Befunden darauf hindeuten. (...) 48 Soweit ein auf Tatsachen gegründeter Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen der Gruppierung besteht, ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Maßstab für die Entscheidung, in welcher Art und Weise darüber berichtet werden darf. 49 Der Beschränkung der Maßnahme auf das zum Rechtsgüterschutz Erforderliche entspricht es, bei einer Berichterstattung aus Anlass eines Verdachts nicht den Eindruck zu erwecken, es stehe fest, dass die betroffene Gruppierung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen verfolgt. Daher ist - etwa in den gewählten Überschriften und der Gliederung des Berichts - deutlich zwischen solchen Organisationen zu unterscheiden, für die nur ein Verdacht besteht, und solchen, für die solche Bestrebungen erwiesen sind. 50 Der Grundsatz der Erforderlichkeit gebietet es ferner, bei einer über einen längeren Zeitraum wiederholt erfolgenden Veröffentlichung eines solchen nur auf einzelne Publikationen gestützten Verdachts anderweitige Maßnahmen zu ergreifen, um abzuklären, ob die Bestrebungen tatsächlich bestehen. (...) 51 Die gesetzliche Ermächtigung zu den hier maßgeblichen Grundrechtsbeeinträchtigungen knüpft nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Buchstabe c VSG NRW ausschließlich an die Ziele der Gruppe an, stellt also insofern nicht auf die Wirkung auf Dritte ab." 52 Nach diesen Maßstäben finden sich in der Zeitschrift "T1" hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen, die darauf gerichtet sind, einen der in § 3 Abs. 4 VSG NRW genannten Verfassungsgrundsätze, insbesondere die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte (§ 3 Abs. 4 Buchstabe g VSG NRW), zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen. Da sich diese Anhaltspunkte aus zahlreichen im "T1" veröffentlichten Artikeln ergeben, gehen sie auch über unbeachtliche singuläre Meinungsäußerungen hinaus. 53 Zum Wertesystem des Grundgesetzes gehören das Gebot der Achtung der Menschenwürde und das Verbot der Diskriminierung wegen der Rasse, des Glaubens oder der Nationalität (Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Abs. 3 GG). Sie werden verletzt, wenn der Mensch einer Behandlung ausgesetzt wird, die Ausdruck der Verachtung des Wertes ist, der ihm kraft seines Personseins zukommt. 54 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 2000 - 5 A 2256/94 -, NWVBl. 2001, S. 178 (179) m.w.N. 55 Eine solche Verachtung des allen Menschen gleichermaßen - unabhängig von Rasse, Herkunft und Religion - zukommenden Wertes spricht aus zahlreichen im "T1" veröffentlichten Beiträgen, in denen Ausländer pauschal als unerwünscht, kriminell, minderwertig und für den wirtschaftlichen Niedergang Deutschlands verantwortlich herabgewürdigt werden. Außerdem finden sich im "T1" wiederholt Artikel mit einer deutlich antisemitischen Tendenz. Das hat der Beklagte in seiner Klageerwiderung vom 19. Oktober 2004 (Seite 9-15) im einzelnen ausgeführt und durch viele Zitate aus Beiträgen, die in den Jahren 2003 und 2004 im "T1" erschienen sind, belegt. Die erkennende Kammer macht sich diese Ausführungen des Beklagten zu Eigen und nimmt zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf sie Bezug, zumal der Kläger diesen Ausführungen und der Einschätzung des Beklagten, die Zeitschrift "T1" richte sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, nicht mit substantiiertem Vorbringen entgegengetreten ist. Lediglich zwei in der Zeitschrift veröffentlichte Beiträge seien als beispielhafte Belege für die massive Ausländer- und Judenfeindlichkeit angeführt. So heißt es in einem Artikel mit der Überschrift "Ausländer! Deutsche Mutprobe oder demographische Aggression!?", der in der Ausgabe 13/2004 vom 26. März 2004 erschienen ist: 56 "Eine der erklärten ‚radikalen Reformen' des von den Alliierten etablierten Nachkriegssystems ist die gezielte Durchmischung der einheimischen Bevölkerung mit Fremden aus möglichst fernen Kulturkreisen. (...) Wunschvorstellung: 20 Prozent Ausländeranteil, und heimisches Blut soll sich mit fremdem mischen. Bastardisierung unseres Volkes ist damit gemeint, verehrte Leser. (...) Im Grenzfall wird die autochthone Bevölkerung durch die Migranten dominiert und an den Rand gedrückt und dann zum Verschwinden gebracht." 57 Ein Artikel über Herrn G ("Die unsauberen Tricks des Herrn G") in der Ausgabe 13/2003 vom 28. März 2003 enthält folgenden Satz: 58 "Da fragt man sich voller Besorgnis, ob da nur ein auf Brüskierung versessener Traumtänzer am Werke ist oder ob die Judenheit als solche mit einer Art von genetischen Defekt behaftet ist, der sie umtreibt, sich immer und immer wieder bei ihren Wirtsvölkern nach Kräften unbeliebt zu machen und so lange Bitterkeit und Gegnerschaft zu schüren, bis bei den Hausherren das Maß des Erträglichen voll ist, und die aufgestandene Wut, wie so oft in der Vergangenheit, sich in einer Flutwelle von antijüdischen Ausschreitungen und Anschlägen entlädt." 59 Es kommt hinzu, dass in einer Vielzahl von im "T1" veröffentlichten Artikeln der demokratische Rechtsstaat und seine Institutionen in einer Weise verunglimpft werden, die über eine berechtigte Kritik an einzelnen Parteien, Politikern und konkreten Entscheidungen weit hinaus geht und die Absicht erkennen lässt, die parlamentarisch-rechtsstaatliche Demokratie durch ein anderes System zu ersetzen, d.h. die in § 3 Abs. 4 Buchstaben a bis f VSG NRW genannten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen. Auch diese verfassungsfeindliche Bestrebung der Zeitschrift "T1" hat der Beklagte in der Klageerwiderung (Seite 21-28) anhand zahlreicher Zitate ausführlich dargestellt, ohne dass der Kläger dem entgegengetreten ist, so dass die Kammer auch auf diese Ausführungen Bezug nehmen kann. Das gleiche gilt für die Einschätzung des Beklagten, dass in und mit der genannten Zeitschrift Bestrebungen verfolgt werden, die gegen den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet sind (Seite 15-20 der Klageerwiderung). Sowohl für die demokratiefeindliche als auch für die revisionistische Grundhaltung des "T1" sei jeweils ein exemplarisches Zitat angeführt. So enthält die Ausgabe 30/2004 vom 23. Juli 2004 einen Artikel "Krankheit am Volkskörper", in dem es unter anderem heißt: 60 "Wir, d.h. unser Volk, sind nicht nur von diesem speziellen Krebs befallen, nein, es war schon so schlimm, dass überall die Metastasen wuchern. (...) Dieser Volkskörperkrebs wird von der ‚Führung', heute sagt man Parlament dazu, auch noch gefördert. Diese Pest hat es seit einigen Jahrzehnten fertiggebracht, unserem anständigen und gutmütigen deutschen Volk alles zu nehmen: ‚Moral, Gesetzestreue, Stolz auf die Herkunft, die wahre Geschichte, saubere Rechtsprechung, gute und wahrheitsliebende Lehrer, Zucht und Ordnung überall.' Dafür wurden dem Volk Krebsmetastasen eingespritzt, die jetzt überall und täglich schlimmer wuchern und mutieren. (...) Wie lange wollen wir diesem Treiben noch zusehen? Wann setzen wir endlich das Seziermesser an, um Krebs und Metastasen an unserem ‚Volkskörper' endgültig und radikal auszurotten? Was muss noch alles passieren, bis die Masse dieses Volkes wach wird?" 61 Dem Beitrag "Nur Narrenhände beschmieren Tisch und Wände?" (Ausgabe 3/2004 vom 16. Januar 2004) ist folgendes Zitat entnommen: 62 "Mag es noch lange dauern, Schlesien und die anderen widerrechtlich geraubten deutschen Ostgebiete sind und bleiben deutsch! Daran werden auch linke Schmierfinken und Verzichtspolitiker nichts ändern!" 63 Bestehen somit zahlreiche gewichtige Anhaltspunkte für den Verdacht, dass mit der Zeitschrift "T1" verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt werden, so war das beklagte Land auch unter Berücksichtigung der Pressefreiheit und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit berechtigt, in den Verfassungsschutzberichten 2003 und 2004 im Abschnitt "Rechtextremismus" über die Zeitschrift zu berichten. Die Erwähnung des Klägers in diesem Zusammenhang ist ebenfalls rechtmäßig. 64 Wenn in den Verfassungsschutzberichten ausgeführt wird, die Zeitschrift "T1" diene dem Kläger als Sprachrohr, so wird damit nicht behauptet, der Kläger bzw. sein Vorsitzender sei für den gesamten Inhalt der Zeitung verantwortlich oder er teile ausnahmslos die von anderen Autoren in Artikeln, die in der Zeitschrift abgedruckt werden, geäußerten Auffassungen. Vielmehr kommt in dem Begriff "Sprachrohr" die Bewertung des Beklagten zum Ausdruck, dass sich der Kläger der Zeitschrift "T1" bedient, um seine Interessen zu vertreten sowie seine Anliegen und Standpunkte in der Öffentlichkeit bekannt zu machen. Diese Bewertung des Beklagten ist nicht nur - wie durch das Urteil der 1. Kammer vom 27. Juni 2003 rechtskräftig entschieden ist - für den Zeitraum von 1998 bis 2002 gerechtfertigt, sondern trifft auch für die Jahre 2003 und 2004 zu. Denn in diesen beiden Jahren sind im "T1" Presseerklärungen und ein Spendenaufruf des Klägers sowie zahlreiche Beiträge seines Vorsitzenden veröffentlicht worden, die nicht nur mit dessen Namen, sondern auch mit einem Hinweis auf seine Funktion als Vorsitzender des Klägers versehen sind. 65 Der Beklagte hat als Anlage zur Klageerwiderung Kopien von den Seiten des "T1" vorgelegt, auf denen die Artikel und Beiträge abgedruckt sind, aus denen er - als Beleg für den verfassungsfeindlichen Inhalt der Zeitung - zitiert hat. Allein auf diesen Zeitungsseiten befinden sich acht Beiträge des Vorsitzenden des Klägers, obwohl der Beklagte die Seiten nicht unter dem Gesichtspunkt ausgewählt hat, eine Verbindung zwischen dem Kläger und der Zeitschrift "T1" nachzuweisen. Es handelt sich hierbei um folgende Beiträge: "Wieviel Wahrheit verträgt der freiheitlich demokratische Rechtsstaat?" (Ausgabe 4/2003 vom 24. Januar 2003), "Dankbarkeit" (Ausgabe 16+17/2003 vom 18. April 2003), "Betroffenheit" (Ausgabe 27/2003 vom 4. Juli 2003), "Lobhudeleien" (Ausgabe 36/2003 vom 5. September 2003), "Verfassungsbruch - Verfassungsschutz" (Ausgabe 48/2003 vom 28. November 2003), "Reformen" (Ausgabe 11/2004 vom 12. März 2004), "Die feine Gesellschaft" (Ausgabe 31/2004 vom 30. Juli 2004) sowie ein Beitrag, dessen Titel auf der Kopie nicht erkennbar ist, in der Ausgabe 10/2004 vom 5. März 2004. Mit Ausnahme des Beitrags "Betroffenheit" sind alle Artikel nicht nur mit dem Namen des Vorsitzenden des Klägers, sondern auch mit dem Zusatz "Vorsitzender des A-e.V." gekennzeichnet. Hinzu kommen zwei Presseerklärungen des Klägers in den Ausgaben 48/2003 vom 28. November 2003 und 7/2004 vom 13. Februar 2004 sowie eine "Erklärung des Vorsitzenden des A-e.V." in der Ausgabe 2/2003 vom 10. Januar 2003. Außerdem findet sich in der Ausgabe 24/2003 vom 3. Juni 2003 die - durch Fettdruck und Rahmen hervorgehobene - Meldung, der A-e.V. habe dem Herausgeber "unserer Heimatzeitung T1, Herrn J, anlässlich seines 70. Geburtstages eine Spende von 500 Euro zukommen lassen". In dem bereits genannten Beitrag "Wie viel Wahrheit verträgt der freiheitlich demokratische Rechtsstaat?" berichtet der Vorsitzende des Klägers über einen Beschluss des Bundesfinanzhofes, durch den eine Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen ein Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg als unzulässig verworfen und dem Kläger die Kosten des Revisionsverfahrens auferlegt worden sind. Im Hinblick auf diese Kostenentscheidung endet der Beitrag mit der Bitte an "alle unsere Mitglieder, Gönner und Förderer um Unterstützung für unsere gerechte Sache als deutsche Vertriebene". 66 Enthalten schon die vom Beklagten - zur Frage seiner Berechtigung, über die Zeitschrift "T1" (nicht über den Kläger) zu berichten, - vorgelegten Zeitungsseiten zahlreiche Beiträge und Erklärungen des Klägers bzw. seines Vorsitzenden, so ist davon auszugehen, dass in den Jahrgängen 2003 und 2004 viele weitere Beiträge dieser Art und auch Presseerklärungen des Klägers abgedruckt sind. Wenn aber der Kläger bzw. sein Vorsitzender unter Hinweis auf diese Funktion häufig Artikel und Presseerklärungen im "T1" veröffentlicht sowie zu Spenden für den Kläger aufruft, dann ist die Einschätzung gerechtfertigt, dass der Kläger die Zeitschrift "T1" als Forum nutzt, um seine Interessen und Standpunkte zu vertreten und in der Öffentlichkeit zu verbreiten, dass also die Zeitschrift dem Kläger als "Sprachrohr" dient. Dass der Vorsitzende des Klägers Autor zahlreicher Beiträge und Kolumnen im "T1" ist, lässt sich ebenfalls nicht bestreiten. Die entsprechenden Ausführungen in den Verfassungsschutzbericht des beklagten Landes sind daher nicht zu beanstanden. Eine darüber hinausgehende Bewertung des Klägers und/oder seines Vorsitzenden - etwa als rechtsextremistisch, verfassungsfeindlich oder antisemitisch - nehmen die Verfassungsschutzberichte 2003 und 2004 nicht ausdrücklich vor. 67 Soweit im Verfassungsschutzbericht 2004 (Seite 114) aus einem Beitrag des Vorsitzenden des Klägers mit der Überschrift "Der ‚politische Maskenball' der Frau T2" in der Ausgabe 35/2004 des "T1" zitiert und ausgeführt wird, dieser Beitrag sei charakteristisch für die von der Zeitschrift vertretene rechtsextremistische revisionistische Geschichtsauffassung, verbunden mit der Forderung nach Rückgabe der ehemaligen deutschen Ostgebiete, so wird die Richtigkeit dieser Beurteilung bestätigt durch die Stellungnahme des Klägers zu dieser Passage des Verfassungsschutzberichtes in seinem Schriftsatz vom 15. November 2005. Wenn dort - offenbar in Bezug auf die Vertreibung der deutschen Bevölkerung aus den Ostgebieten des früheren Deutschen Reichs - von "Völkermord" sowie davon die Rede ist, dass der polnische Staat zwölf Millionen Menschen in Friedenszeiten aus rassistischen und nationalistischen Motiven aus ihrer angestammten Heimat ausgetrieben und ausgeraubt habe, dann ist es durchaus berechtigt, wenn der Beklagte dem Beitrag eine rechtsextremistische revisionistische Geschichtsauffassung attestiert. 68 Entgegen der Auffassung des Klägers ist seine Erwähnung in den Verfassungsschutzberichten 2003 und 2004 auch nicht deshalb wegen Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) rechtswidrig, weil andere Vertriebenenorganisationen, insbesondere der Bund der Vertriebenen und die Landsmannschaft Schlesien, die Zeitschrift "T1" ebenfalls als Informations- und Mitteilungsblatt nutzen und sie sogar wirtschaftlich fördern, aber nicht im Verfassungsschutzbericht im Kapitel über den "T1" erwähnt werden. Selbst wenn zwischen den genannten Organisationen und der Zeitschrift "T1" eine vergleichbar enge Verbindung bestünde wie zwischen dem Kläger und dem "T1", verstieße es nicht ohne weiteres gegen den Gleichheitssatz, dass in den Verfassungsschutzberichten nur der Kläger, nicht jedoch der BdV und die Landsmannschaft Schlesien erwähnt werden. Denn es steht im Ermessen des Beklagten, über welche Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 VSG NRW er berichtet, und Art. 3 Abs. 1 GG gewährleistet keine "Gleichheit im Unrecht", 69 vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 1979 - 1 BvL 25/77 -, BVerfGE 50, S. 142 (166), 70 sondern schützt allenfalls gegen planloses Vorgehen der Verwaltung, also gegen eine ermessensfehlerhafte Bevorzugung anderer, 71 vgl. Osterloh, in: Sachs (Hrsg.), Grundgesetz, Kommentar, 3. Aufl. 2003, Art. 3, Rn. 50. 72 Hier liegt ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG aber schon deshalb nicht vor, weil sich das Verhältnis des BdV und der Landsmannschaft Schlesien zur Zeitschrift "T1" wesentlich von dem Verhältnis unterscheidet, das zwischen dem Kläger und der Zeitschrift besteht. Dass der BdV und die Landsmannschaft Schlesien der genannten Zeitschrift bei von ihnen organisierten Veranstaltungen Verkaufsflächen zur Verfügung stellen und die Präsidentin des BdV beim Schlesiertreffen 2003 den Werbe- und Verkaufsstand der Zeitschrift "anstandslos zur Kenntnis genommen hat", bedeutet lediglich, dass sie dem "T1" Gelegenheit geben, sich bei den Veranstaltungen zu präsentieren, Verlagserzeugnisse zu verkaufen und möglicherweise neue Leser bzw. Abonnenten zu werben, nicht aber, dass sie sich - wie der Kläger - dieser Zeitschrift bedienen, um ihre Interessen zu vertreten und ihre Auffassungen öffentlich zu artikulieren. Auch der Umstand, dass eine Organisation Werbetexte bzw. Anzeigen im "T1" veröffentlicht oder die Zeitschrift abonniert hat, unterscheidet sich vom Verhalten des Klägers bzw. seines Vorsitzenden, der regelmäßig redaktionelle Beiträge für den "T1" schreibt und im wesentlichen über dieses Medium öffentlich in Erscheinung tritt. Schließlich mag es zwar zutreffen, dass auch Führungskräfte des BdV und der Landsmannschaft Schlesien Artikel im "T1" veröffentlichen; aber auch insoweit bestehen erhebliche Unterschiede zum Kläger und seinem Vorsitzenden. Der Kläger hat in diesem Zusammenhang zahlreiche Artikel des Autors Herrn M vorgelegt, die im "T1" veröffentlicht worden sind; bei diesem Autor soll es sich um ein "Mitglied der LM Schlesien in Führungsposition" handeln. Diese Artikel sind jedoch jeweils nur mit dem Namen M gekennzeichnet, ein Hinweis auf eine Mitgliedschaft oder sogar Führungsposition in einer Vertriebenenorganisation findet sich - anders als bei den Beiträgen des Vorsitzenden des Klägers - nicht. Anders verhält es sich bei den von Herrn Q verfassten Artikeln, da dieser Name in der Regel mit dem Zusatz "Bundesvorsitzender der Landsmannschaft Schlesien" versehen ist. Der Kläger hat indessen nur wenige Artikel dieses Autors vorgelegt, so dass davon auszugehen ist, dass Herr Q nur ab und zu für den "T1" schreibt, und keine Rede davon sein kann, diese Zeitschrift diene der Landsmannschaft Schlesien als Sprachrohr. 73 Ist nach alledem die Erwähnung des Klägers in den Kapiteln über die Zeitschrift "T1" in den Verfassungsschutzberichten 2003 und 2004 rechtmäßig, so ist nicht nur der Klageantrag zu 1., sondern sind auch die in Form der allgemeinen Leistungsklage statthaften Anträge zu 2. und 3. unbegründet. Da das beklagte Land im Zusammenhang mit der Berichterstattung über den "T1" den Kläger erwähnen und insbesondere ausführen durfte, die Zeitschrift diene dem Kläger als Sprachrohr, darf es auch die Verfassungsschutzberichte 2003 und 2004 mit den darin enthaltenen Angaben über den Kläger weiterhin verbreiten und kommt eine Richtigstellung im nächsten Verfassungsschutzbericht nicht in Betracht; dem Kläger steht weder der mit dem Antrag zu 2. geltend gemachte Unterlassungsanspruch noch der mit dem Antrag zu 3. geltend gemachte Folgenbeseitigungsanspruch zu. 74 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 75