Urteil
1 K 3189/03
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Aufnahme einer Wählervereinigung in den Verfassungsschutzbericht ist zulässig, wenn gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung vorliegen.
• Meinungs- und Pressefreiheit vermindern nicht die Prüfungspflicht der Behörde; Kritik an Verfassungswerten reicht aber nicht aus, um verfassungsfeindliche Bestrebungen anzunehmen.
• Bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte ist auch die nachrichtendienstliche Beobachtung verhältnismäßig, sofern weniger einschneidende Mittel nicht geeignet sind.
• Ein Anspruch auf Widerruf oder Richtigstellung in Verfassungsschutzberichten besteht nicht, wenn die Einordnung der Behörde durch die gesetzlichen Voraussetzungen gedeckt ist.
Entscheidungsgründe
Aufnahme und Beobachtung einer Wählervereinigung wegen rechtsextremistischer Anhaltspunkte zulässig • Die Aufnahme einer Wählervereinigung in den Verfassungsschutzbericht ist zulässig, wenn gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung vorliegen. • Meinungs- und Pressefreiheit vermindern nicht die Prüfungspflicht der Behörde; Kritik an Verfassungswerten reicht aber nicht aus, um verfassungsfeindliche Bestrebungen anzunehmen. • Bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte ist auch die nachrichtendienstliche Beobachtung verhältnismäßig, sofern weniger einschneidende Mittel nicht geeignet sind. • Ein Anspruch auf Widerruf oder Richtigstellung in Verfassungsschutzberichten besteht nicht, wenn die Einordnung der Behörde durch die gesetzlichen Voraussetzungen gedeckt ist. Die Klägerin ist eine lokale Wählervereinigung, die Informationsblätter mit ausländerfeindlichen und islamkritischen Inhalten verbreitete und seit 2004 im Stadtrat vertreten ist. Mehrere Veröffentlichungen warfen Zuwanderung und Muslime pauschal als Ursache gesellschaftlicher Probleme aus und forderten als Lösung Rückführungen. Bei Demonstrationen der Klägerin traten wiederholt Personen aus dem rechtsextremen Spektrum auf; einigen wurden Rederechte eingeräumt. Vorstandsmitglieder der Klägerin nahmen an Veranstaltungen der NPD-Jugend teil und gaben Interviews in NPD-nahen Medien; im Vorfeld einer Kommunalwahl erschien ein Wahlaufruf eines neonazistischen Netzwerks, der die Klägerin unterstützte. Das beklagte Land führte die Klägerin in den Verfassungsschutzberichten 2002–2004 an und beobachtete sie nachrichtendienstlich. Die Klägerin klagte auf Unterlassung der Verbreitung jener Berichte, Untersagung der Beobachtung und Richtigstellung; das Gericht wies die Klage ab. • Rechtliche Grundlagen sind §§ 3, 7 und 15 VSG NRW; Aufnahme und Veröffentlichung sind zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung bestehen. • Gerichtliche Kontrolle erstreckt sich auf das Vorliegen gewichtiger tatsächlicher Anhaltspunkte; notwendige Intensität des Verdachts verlangt mehr als bloße Mutmaßungen, berücksichtigt aber Kommunikationsgrundrechte. • Die Gesamtschau der Veröffentlichungen der Klägerin zeigt pauschalisierende, menschenwürdeverletzende Darstellungen von Ausländern und Muslimen (z.B. 'nicht integrierbar', Verknüpfung mit Kriminalität, 'Zeitbombe'), die als tatsächliche Anhaltspunkte für die Zielsetzung gelten, tragende Verfassungsprinzipien wie die Menschenrechte zu beseitigen. • Hinzu kommen Berührungen mit rechtsextremen Organisationen: Teilnahme von Vorstandsmitgliedern an NPD/JN-Veranstaltungen, Interviews in NPD-nahen Medien, gemeinsame Demonstrationen mit NPD-Beteiligung und ein Unterstützungsaufruf aus neonazistischem Umfeld. Diese Kontakte unterstützen den Verdacht im Sinne von § 3 Abs. 3 VSG NRW. • Die Verfassungsschutzberichte unterscheiden deutlich zwischen Verdacht und erwiesenen Bestrebungen; damit wurde nicht der Eindruck erweckt, die Verfassungsfeindlichkeit sei erwiesen, was dem Verhältnismäßigkeitsgebot entspricht. • Die nachrichtendienstliche Beobachtung nach § 7 VSG NRW ist gerechtfertigt und verhältnismäßig, weil anderweitige Mittel zur Aufklärung der Kontakte und zur laufenden Information von Regierung und Öffentlichkeit nicht geeignet oder nicht ausreichend wären. • Ein gesetzlicher Anspruch auf Widerruf oder Richtigstellung besteht nicht, weil die Einordnung der Klägerin im Verfassungsschutzbericht durch die dargelegten tatsächlichen Anhaltspunkte gedeckt war; damit fehlt die Voraussetzung für einen Folgenbeseitigungsanspruch. Die Klage wurde abgewiesen. Das Gericht hat festgestellt, dass die Aufnahme der Klägerin in die Verfassungsschutzberichte 2002–2004 sowie die nachrichtendienstliche Beobachtung für den streitigen Zeitraum rechtlich gedeckt und verhältnismäßig waren, weil gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung vorlagen. Maßgeblich waren sowohl die inhaltsbezogenen Veröffentlichungen der Klägerin, die Ausländer und Muslime pauschal diffamierten und damit die Menschenwürde in Frage stellten, als auch die wiederholten Kontakte und Veranstaltungen mit rechtsextremistischen Personen und Organisationen. Eine Richtigstellung oder Unterlassung der Berichte kam nicht in Betracht, weil die Berichterstattung auf gesetzlichen Voraussetzungen beruhte und als Verdachtsberichterstattung ausgewiesen war. Die Klägerin trägt die Verfahrenskosten; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.