Beschluss
1 L 2339/06
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs.1 S.2 VwGO hat der Antragsteller Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft zu machen; bei Vorwegnahme der Hauptsache gelten erhöhte Anforderungen.
• Das Melderegister hat im Eilverfahren indizielle Bedeutung für den tatsächlichen Wohnsitz; ein schlichter Vortrag reicht nicht aus, um diese Indizwirkung zu entkräften.
• Ein Anspruch auf Erteilung eines Stimmscheins und Aushändigung von Stimmunterlagen setzt die Abstimmungsberechtigung voraus, die durch Eintragung im Abstimmungsverzeichnis oder Erteilung eines Stimmscheins verwirklicht wird.
Entscheidungsgründe
Einstweiliger Anspruch auf Teilnahme am Bürgerentscheid mangels Glaubhaftmachung der Wohnsitzvoraussetzung abgelehnt • Zur einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs.1 S.2 VwGO hat der Antragsteller Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft zu machen; bei Vorwegnahme der Hauptsache gelten erhöhte Anforderungen. • Das Melderegister hat im Eilverfahren indizielle Bedeutung für den tatsächlichen Wohnsitz; ein schlichter Vortrag reicht nicht aus, um diese Indizwirkung zu entkräften. • Ein Anspruch auf Erteilung eines Stimmscheins und Aushändigung von Stimmunterlagen setzt die Abstimmungsberechtigung voraus, die durch Eintragung im Abstimmungsverzeichnis oder Erteilung eines Stimmscheins verwirklicht wird. Der Antragsteller begehrt per Eilantrag, ihm vorläufig die Teilnahme an einem Bürgerentscheid und die Übersendung der Briefabstimmungsunterlagen zu ermöglichen. Der Antragsgegner hatte die Erteilung eines Stimmscheins mit Bescheid abgelehnt. Streitgegenstand ist die Frage der Abstimmungsberechtigung des Antragstellers für den Bürgerentscheid am 10.12.2006. Voraussetzung zur Teilnahme ist u. a. die Hauptwohnung im Abstimmungsgebiet seit mindestens drei Monaten. Das Melderegister weist Wohnsitzwechsel des Antragstellers zwischen T und I1 auf; zuletzt wurde er am 24.11.2006 mit Wirkung vom 16.11.2006 wieder in T aufgenommen. Der Antragsteller behauptet tatsächliche Weiterwohnung in T, legt hierzu aber keine substantiierten Belege vor. Im Eilverfahren sind die Erkenntnismittel eingeschränkt, sodass die Indizwirkung des Melderegisters Gewicht hat. • Rechtliche Grundlagen: § 123 Abs.1 S.2, Abs.3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs.2, 294 ZPO für Glaubhaftmachung; kommunale Regelungen zur Abstimmungsberechtigung (§§ 26 Abs.1 GO, 7 KWahlG; Satzung des Antragsgegners, §§5,6). • Anordnungsanspruch: Der Antrag zielt auf Vorwegnahme der Hauptsache und unterliegt daher erhöhten Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Anspruchsgrundlage. • Abstimmungsberechtigung: Nach Satzung ist Abstimmungsberechtigung durch Eintragung in das Abstimmungsverzeichnis oder Erteilung eines Stimmscheins festzustellen; der Bescheid vom 5.12.2006 verweigerte den Stimmschein. • Melderegister als Indiz: Das Melderegister entfaltet im einstweiligen Rechtsschutz indizielle Wirkung für tatsächliche Wohnverhältnisse; angesichts begrenzter Ermittlungsbefugnisse sind erhöhte Anforderungen an Gegenvortrag zu stellen. • Vortrag des Antragstellers: Die bloße Behauptung, weiterhin eine Wohnung in T gehabt zu haben, ohne substantiierten Nachweis und trotz widersprüchlicher registermäßiger Eintragungen und Angaben der Ehefrau, genügt nicht, die Indizwirkung des Melderegisters zu entkräften. • Folgerung: Mangels glaubhafter Darlegung, dass die drei Monats-Voraussetzung für die Hauptwohnung erfüllt ist, fehlt der Antragsteller sowohl der erforderliche Anordnungsanspruch als auch die zur Vorwegnahme der Hauptsache nötige Glaubhaftmachung. Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird abgelehnt; der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Begründet wurde dies damit, dass im Eilverfahren die Voraussetzungen für die Teilnahme am Bürgerentscheid nicht hinreichend glaubhaft gemacht wurden, insbesondere die erforderliche dreimonatige Hauptwohnsitzfrist in der Gemeinde. Das Melderegister spricht gegen die behauptete Anspruchsgrundlage, und der Vortrag des Antragstellers genügte nicht, diese Indizwirkung zu erschüttern. Damit besteht kein Anspruch auf Erteilung eines Stimmscheins oder auf Aushändigung der Stimmunterlagen; eine vorläufige Regelung, die die Hauptsache vorwegnimmt, kommt nicht in Betracht.