Urteil
4 K 5335/06.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2006:1218.4K5335.06A.00
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Tenor
Der Widerrufsbescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. September 2006 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Der Widerrufsbescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. September 2006 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand: Der am 00.0.1963 in Afsin geborene Kläger ist Staatsangehöriger der Türkei kurdischer Volkszugehörigkeit. Er stellte am 6. November 1995 in Deutschland Asylantrag. Zur Begründung gab er an: In seinem Heimatdorf habe der Dorfvorsteher alle Männer unter 35 Jahren im Dorfhaus versammelt. Sie seien 13 Leute gewesen. Sie seien aufgefordert worden, Dorfschützer zu werden. Dies habe er dem Dorfvorsteher gegenüber abgelehnt. Alsdann sei er zu der 13 km von seinem Dorf entfernten Wache bestellt worden. Als er sich dort nicht hinbegeben habe, seien die Soldaten zwei Tage später zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn zur Wache mitgenommen. Dort sei er zwei Tage lang geschlagen und gefoltert worden. Er sei jedoch bei seiner Weigerung geblieben, Dorfschützer zu werden, weil er nicht gegen die eigenen Leute habe kämpfen wollen. Nachdem er wieder freigelassen worden und zu Hause angekommen sei, habe ihn am Abend die Guerilla aufgesucht und aus dem Dorf herausgebracht. Sie hätten ihm mit dem Tode für den Fall gedroht, daß er das Amt des Dorfschützers annehmen werde. Er habe ihnen mitgeteilt, daß er kein Dorfschützer werden wolle, und ihnen gleichzeitig seine Folterspuren gezeigt. Danach sei er nach Hause gegangen, jedoch wenige Tage später erneut zur Wache bestellt worden. Er sei dieser Aufforderung aus Angst nicht gefolgt und habe sich stattdessen nach Istanbul abgesetzt und von dort aus seine Ausreise organisiert. Wegen der weiteren Einzelheiten seines Vorbringens wird auf das Anhörungsprotokoll vom 8. November 1995 (Beiakte H. 1 Bl. 23) verwiesen. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (heute: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, im folgenden: Bundesamt) erkannte den Kläger mit Bescheid vom 23. Februar 1996 als Asylberechtigten an; zugleich stellte es das Vorliegen der Voraussetzungen des (damaligen) § 51 Abs. 1 AuslG fest. Auf Klage des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten hob das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit Urteil vom 19. August 1999 - 9 K 2537/96.A - die Asylanerkennung auf; die Klage im übrigen, also hinsichtlich der Feststellung zu § 51 Abs. 1 AuslG, wies es ab. Zur Begründung führte das Gericht aus, die Asylanerkennung scheitere daran, daß der Kläger die von ihm behauptete Einreise auf dem Luftweg nicht glaubhaft gemacht habe (Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG, § 26a Abs. 1 AsylVfG). Demgegenüber bleibe es bei der Feststellung zu § 51 Abs. 1 AuslG. Das Vorbringen des Klägers zu seinem Verfolgungsschicksal sei glaubhaft. Es entspreche der Einschätzung der Verhältnisse zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, daß auch entgegen der Rechtslage in der Türkei jedenfalls faktisch vielfach Druck zur Übernahme des Dorfschützeramtes ausgeübt werde. Aus der Weigerung leiteten die Sicherheitskräfte regelmäßig den Verdacht ab, der Betreffende sympathisiere mit der kurdischen Guerilla. Es sei auch davon auszugehen, daß diejenigen, die wegen ihrer Weigerung, das Dorfschützeramt zu übernehmen, bei den Sicherheitskräften ihres Heimatortes in einen PKK-Verdacht geraten und deswegen so wie der Kläger gezielten persönlichen Repressalien ausgesetzt gewesen seien, innerhalb der Türkei keine inländische Fluchtalternative fänden. Das Urteil wurde am 14. September 1999 rechtskräftig. Mit Bescheid vom 19. September 2006 widerrief das Bundesamt nach Anhörung des Klägers die Feststellung zu § 51 Abs. 1 AuslG. Es stellte fest, daß die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorlägen. Der Widerruf ist auf § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG gestützt. Zur Begründung führt der Bescheid aus: Personen, die einmal das Dorfschützeramt verweigert hätten, seien bei heutiger Wiedereinreise in die Türkei nicht landesweit von Festnahmen oder Repressalien durch die Sicherheitskräfte bedroht. Die Weigerung, das Dorfschützeramt zu übernehmen, habe in der Vergangenheit nicht zum Erlaß eines Haftbefehls oder der Einleitung eines Strafverfahrens oder zu sonstigen offiziellen Maßnahmen der Sicherheitskräfte geführt, auch nicht zur Aufnahme in eine landesweite Fahndungsliste. Es sei nichts dafür ersichtlich, daß die Gefährdungssituation für ehemalige Verweigerer bei heutiger Rückkehr in die Türkei anders einzuschätzen wäre. Der Verfolgungsdruck gegenüber der PKK habe nachgelassen. Ein erneuter Zugriff auf den Kläger nach Ablauf von gut 10 Jahren nach seiner Verweigerung des Dorfschützeramtes sei wegen Zeitablaufs nicht mehr wahrscheinlich. Am 6. Oktober 2006 hat der Kläger Klage erhoben. Er ist der Auffassung, seine politische Verfolgung sei weiterhin gegeben; eine Normalisierung der Situation in der Türkei sei nicht eingetreten. Der Kläger beantragt, den Widerrufsbescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. September 2006 aufzuheben, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 3 des Bescheides zu verpflichten, festzustellen, daß Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG bestehen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie der Ausländerbehörde, ferner auf die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Auskünfte und Erkenntnisse Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig und begründet. Der Widerrufsbescheid des Bundesamtes vom 19. September 2006 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Widerruf der Feststellung zu § 51 Abs. 1 AuslG läßt sich nicht auf § 73 Abs. 1 AsylVfG stützen. 1. Die Rechtswidrigkeit des Bescheides ergibt sich allerdings nicht schon aus der durch das Zuwanderungsgesetz vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) eingetretenen Änderung der rechtlichen Bestimmungen. Bei der Überprüfung des Bescheides ist auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG). Dies gilt - abweichend von den allgemeinen verwaltungsprozessualen Regeln - auch für Anfechtungsklagen, insbesondere gegen Widerrufsbescheide, vgl. BVerwG, Urteil vom 1. November 2005 - 1 C 21.04 -, DVBl. 2006, 511; Marx, AsylVfG, 5. Aufl. 2003, § 73 Rdnr. 203. In der danach heranzuziehenden seit dem 1. Januar 2005 geltenden Gesetzesfassung läßt § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nach seinem Wortlaut nicht mehr den Widerruf der Feststellung, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, zu. An die Stelle der Angabe § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes" ist vielmehr die Angabe § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes" getreten (Art. 3 Nr. 46 Buchst. a des Zuwanderungsgesetzes). Allein dadurch wird die Widerrufsentscheidung der Beklagten aber nicht rechtswidrig. Die Beklagte ist auch nach der neuen Gesetzesfassung zum Widerruf der Feststellungen zu § 51 Abs. 1 AuslG ermächtigt. Dies ergibt sich schon daraus, daß § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nicht schlechthin auf die gesetzlichen Vorschriften, sondern auf deren Voraussetzungen abstellt. Die Voraussetzungen des neuen § 60 Abs. 1 AufenthG, soweit sie hier von Interesse sind, sind mit denen des § 51 Abs. 1 AuslG identisch. Vgl. VG Düsseldorf, Urteile vom 17. Januar 2005 - 4 K 553/06.A - und vom 12. Mai 2006 - 26 K 1715/06.A -. 2. Der Widerrufsbescheid ist jedoch deshalb rechtswidrig, weil kein Widerrufsgrund gegeben ist. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG (ehemals § 51 Abs. 1 AuslG) liegen in der Person des Klägers weiterhin vor. 2.1. Sowohl für einen Asylanspruch nach Art. 16 a Abs. 1 GG als auch für das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 AufenthG gilt folgendes: Asylrelevante Verfolgungsmaßnahmen sind stets solche, die eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder die persönliche Freiheit beinhalten. Beeinträchtigungen anderer Rechtspositionen bilden nur dann einen Verfolgungstatbestand, wenn sie nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaates auf Grund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben, die sie also nach ihrer Intensität von der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Vgl. BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315 (zu § 51 Abs. 1 AuslG). In Anlehnung an das durch den Zufluchtgedanken geprägte normative Leitbild des Asylgrundrechts gelten auch für die Beurteilung, ob ein Asylsuchender politisch Verfolgter im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG ist, unterschiedliche Maßstäbe, je nachdem, ob er seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist. Im erstgenannten Fall ist Abschiebungsschutz zu gewähren, wenn der Ausländer vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann (sog. herabgestufter Prognosemaßstab). Hat der Ausländer sein Heimatland jedoch unverfolgt verlassen, so kann sein Feststellungsbegehren nach § 60 Abs. 1 AufenthG nur Erfolg haben, wenn ihm auf Grund von beachtlichen Nachfluchttatbeständen politische Verfolgung droht (sog. gewöhnlicher Prognosemaßstab). Vgl. BVerfG, Beschluß vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341, 361 (zu § 51 Abs. 1 AuslG). 2.2. Bei dem Kläger ist der herabgestufte Prognosemaßstab anzuwenden, denn er hat sein Heimatland Türkei im Jahre 1995 auf der Flucht vor eingetretener politischer Verfolgung verlassen und ist somit als politisch Verfolgter aus der Türkei ausgereist. Dies steht aufgrund des rechtskräftigen Urteils des erkennenden Gerichts vom 19. August 1999 - 9 K 2537/96.A - zwischen den Beteiligten fest (§ 121 VwGO). Die dem damaligen Urteil zugrundeliegenden Sachverhaltsfeststellungen greift die Beklagte nicht an. 2.3. Die bei Anwendung des herabgestuften Prognosemaßstabs maßgeblichen Voraussetzungen für die Feststellung nach § 51 Abs. 1 AuslG (§ 60 Abs. 1 AufenthG) sind erfüllt. Der Kläger ist (auch weiterhin) vor erneuter Verfolgung in der Türkei nicht hinreichend sicher. Die Verhältnisse in seinem Heimatstaat haben sich nicht in einer den Widerruf der Flüchtlingsanerkennung rechtfertigenden Weise verändert. Voraussetzung hierfür ist, daß sich die zum Zeitpunkt der Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse nachträglich erheblich und nicht nur vorübergehend so verändert haben, daß bei einer Rückkehr des Ausländers in seinen Herkunftsstaat eine Wiederholung der für die Flucht maßgeblichen Verfolgungsmaßnahmen auf absehbare Zeit mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist und nicht aus anderen Gründen erneut Verfolgung droht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. November 2005 - 1 C 21.04 -, DVBl. 2006, 511. Das ist hier nicht der Fall. Bei einer Rückkehr in die Türkei müßte der Kläger noch immer mit asylerheblichen Verfolgungsmaßnahmen rechnen, und zwar unabhängig davon, in welchen Teil des Landes er zurückkehrt. Eine inländische Fluchtalternative besteht nicht. 2.3.1. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat zu den Dorfschützerfällen ausgeführt: Die Lage derjenigen, die Repressalien erlitten haben wegen ihrer Weigerung, das Dorfschützeramt zu übernehmen, ist differenziert zu beurteilen. Bereits seit dem Jahr 2000 werden keine Dorfschützer mehr rekrutiert; die Aufforderung zur Übernahme dieses Amtes hat damit ihre frühere Bedeutung als Loyalitätstest verloren. Allerdings wird die Rückkehr der ehemaligen Bewohner zwangsgeräumter Dörfer in der Praxis häufig von deren Bereitschaft abhängig gemacht, freiwillige Dorfschützer zu stellen. Vor diesem Hintergrund ist bei der Beurteilung der Frage, ob Personen, die mit einer solchen Aufforderung konfrontiert worden sind, eine inländische Fluchtalternative haben, zu unterscheiden zwischen denjenigen, bei denen die Aufforderung schon einige Jahre zurückliegt und denjenigen, die sich erst in jüngerer Zeit dieser Aufforderung ausgesetzt sahen. Innerhalb derjenigen Fälle, bei denen - wie hier bei dem Kläger - die Aufforderung schon einige Jahre zurückliegt, ist weiter zu unterscheiden: Wer sich lediglich im Kollektiv mit der auf dem Dorfplatz versammelten Dorfbevölkerung - im Zuge der bis zum Jahr 2000 üblichen Operationen - geweigert hat, das Dorfschützeramt zu übernehmen, und deshalb mißhandelt worden ist, ist deswegen noch nicht einem individuell gegen seine Person gerichteten PKK-Verdacht ausgesetzt. Wer jedoch seinerzeit im Gefolge derartiger Kollektivmaßnahmen festgenommen worden ist und sich dann im Polizeigewahrsam erneut (oder auch erstmalig) geweigert hat, das Dorfschützeramt zu übernehmen, ist im Regelfall in einen individualisierten PKK-Verdacht geraten und dauerhaft registriert worden. Dieser Verdacht ist auch nicht etwa deshalb entfallen, weil die türkische Regierung bestrebt ist, die Anzahl der Dorfschützer zu reduzieren und die Aufforderung zur Übernahme des Dorfschützeramtes ihre frühere Funktion verloren hat. Bei einer der nach wie vor, wenn auch nicht mehr so häufig wie früher stattfindenden Kontrollen, etwa an den Zugangsstraßen zu von Kurden bewohnten Stadtvierteln in der Westtürkei oder in diesen Stadtviertel selbst, lassen sich diese Daten abrufen; wird auf diese Weise bekannt, daß der von der Kontrolle betroffene Kurde schon in seiner Heimatregion als verdächtig registriert ist, besteht eine ernstliche Wahrscheinlichkeit für ein neuerliches Verhör, bei dem es auch zu Mißhandlungen kommen kann. Anhaltspunkte dafür, daß dabei nach den Gründen, auf denen der jeweilige Verdacht der Heimatbehörden beruht, unterschieden wird, sind nicht ersichtlich, so daß nicht festgestellt werden kann, daß ein solchermaßen in seiner Heimatregion von asylerheblichen Maßnahmen Betroffener im Westen der Türkei vor - weiterer - Verfolgung hinreichend sicher wäre. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. April 2005 - 8 A 273/04.A -, S. 114 ff. Ausgehend hiervon besteht für den Kläger die hinreichende Verfolgungssicherheit nicht. Er gehört gerade zu demjenigen Personenkreis, der als gefährdet anzusehen ist, da er sich im Polizeigewahrsam erneut geweigert hat, das Dorfschützeramt zu übernehmen. Nach den Feststellungen des Ersturteils ist er auf der Wache zwei Tage lang geschlagen und gefoltert worden. Dabei ist er bei seiner Weigerung geblieben, Dorfschützer zu werden. 2.3.2. Der Einzelrichter hat keinen Anlaß, von der Einschätzung des OVG NRW abzurücken. Aus Erkenntnisquellen der jüngsten Zeit ergibt sich nichts Gegenteiliges. Die neueren Lageberichte des Auswärtigen Amtes messen der Dorfschützerproblematik nur geringes Gewicht bei; sie beschränken sich im wesentlichen auf die Aussage, daß die Zahl der Dorfschützer sich mittlerweile auf unter 40.000 verringert haben solle und die Reduzierung in den meisten Fällen aus Altersgründen erfolgt sei; für die verbliebenen Dorfschützer sei noch keine andere Lösung gefunden. Vgl. die Berichte des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei vom 3. Mai 2005 (Stand: Februar 2005), S. 24; vom 11. November 2005, S. 26; und vom 27. Juli 2006, S. 32. Auch die allgemeine - von den Besonderheiten der Dorfschützerfrage unabhängige - Auskunftslage führt zu keiner anderen Beurteilung. Anzuerkennen ist allerdings, daß sich die Lage in der Türkei in den letzten Jahren erheblich gewandelt hat. Die AKP-Regierung hat ihr Ziel, Beitrittsverhandlungen mit der Europäischen Union aufzunehmen, beharrlich verfolgt und schlußendlich auch erreicht. Im Zuge dieses Bestrebens hat sie sich dazu verstanden, Menschenrechtsverletzungen offen zu diskutieren und zu beheben. Auch der türkischen Strafjustiz ist insgesamt eine positive und hoffnungsvolle Entwicklung zu bescheinigen. Menschenrechtsorganisationen können in der Türkei inzwischen weitgehend ungehindert arbeiten. Mit mehreren - nach üblicher Zählung acht - sogenannten Reformpaketen sind rechtsstaatliche Verbesserungen erreicht und Rechte des kurdischen Bevölkerungsteils anerkannt worden. Vgl. den Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei vom 27. Juli 2006, S. 7 f. Diese Veränderungen führen allerdings nicht dazu, daß in den Fällen vorverfolgter Asylbewerber aus der Türkei nunmehr generell eine hinreichende Verfolgungssicherheit bestünde. Zum einen ist die Entwicklung, die die Türkei zuletzt genommen hat, nicht unumkehrbar. Die Überzeugung von der Notwendigkeit, die Menschenrechte auch und gerade in der Auseinandersetzung mit dem politischen Gegner zu achten, ist noch nicht dauerhaft im Bewußtsein der Menschen verwurzelt. Die Menschenrechtsorganisationen gehen von einer erheblichen Dunkelziffer aus. Die Menschenrechtspraxis bleibt nach wie vor hinter den - wesentlich verbesserten - rechtlichen Rahmenbedingungen zurück. Vgl. Nds. OVG, Urteil vom 18. Juli 2006 - 11 LB 75/06 -, Rdnr. 44 (juris). Die neuerliche Zunahme von Spannungen im Südosten der Türkei hat im übrigen dazu geführt, daß das türkische Parlament am 29. Juni 2006 das Anti-Terror-Gesetz verschärft hat. Vgl. Nds. OVG, a.a.O., Rdnrn. 50 f. (juris). Zum anderen hat die Entwicklung - auch wenn unterstellt wird, daß die insoweit möglichen Rückschläge ausbleiben - aber auch noch nicht einen Stand erreicht, der eine erneute Verfolgung jedenfalls vorverfolgter Kurden ausschlösse. Noch immer wird in der Türkei Folter praktiziert; insbesondere Kurden werden weiterhin Opfer von Verfolgungsmaßnahmen asylerheblicher Intensität. Es ist der Regierung bisher nicht gelungen, Folter und Mißhandlung vollständig zu unterbinden. Vgl. Nds. OVG, a.a.O., Rdnr. 44 (juris); Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 27. Juli 2006, S. 35; F.A.Z. Nr. 208 vom 7. September 2006, S. 5 (zu einem Bericht des Antifolterkomitees des Europarates). Insgesamt ist nach allem (noch) keine dauerhafte Veränderung der Lage in der Türkei eingetreten, die nunmehr vorbelasteten Dorfschützerverweigerern (im Sinne der unter 2.3.1. aufgezeigten Rechtsprechung) eine hinreichende Verfolgungssicherheit böte. 3. Mit der Aufhebung des Widerrufs entfällt zugleich die Grundlage für die unter Ziffern 2 und 3 des Bescheides getroffenen Feststellungen, daß die Voraussetzungen des § 60 AufenthG (Abs. 1 bzw. Abs. 2-7) nicht vorliegen; diese waren ebenfalls aufzuheben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.