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Urteil

11 LB 75/06

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Journalistische Tätigkeit in einer PKK-nahen, in der Türkei verbotenen Zeitung kann bei Rückkehr in die Türkei ein beachtlich wahrscheinliches Risiko politischer Verfolgung begründen. • Verbesserungen der Rechtslage in der Türkei schließen eine individuelle Gefährdung nicht aus; maßgeblich sind die konkreten exilpolitischen Aktivitäten und ihre Exponiertheit. • Bei unverfolgter Ausreise kann Abschiebungsschutz wegen Nachfluchtgründen bestehen, wenn die späteren Aktivitäten Ausdruck einer zuvor vorhandenen und fortgeführten politischen Überzeugung sind. • Für die Prüfung des § 60 Abs.1 AufenthG ist entscheidend, ob die Tätigkeit nach türkischer Sicht strafrechtlich relevant und für die Sicherheitsbehörden kenntlich ist.
Entscheidungsgründe
Abschiebungsschutz wegen exponierter journalistischer Tätigkeit für PKK-nahe Zeitung • Journalistische Tätigkeit in einer PKK-nahen, in der Türkei verbotenen Zeitung kann bei Rückkehr in die Türkei ein beachtlich wahrscheinliches Risiko politischer Verfolgung begründen. • Verbesserungen der Rechtslage in der Türkei schließen eine individuelle Gefährdung nicht aus; maßgeblich sind die konkreten exilpolitischen Aktivitäten und ihre Exponiertheit. • Bei unverfolgter Ausreise kann Abschiebungsschutz wegen Nachfluchtgründen bestehen, wenn die späteren Aktivitäten Ausdruck einer zuvor vorhandenen und fortgeführten politischen Überzeugung sind. • Für die Prüfung des § 60 Abs.1 AufenthG ist entscheidend, ob die Tätigkeit nach türkischer Sicht strafrechtlich relevant und für die Sicherheitsbehörden kenntlich ist. Der Beigeladene, türkischer Staatsangehöriger kurdischer und alevitischer Herkunft, beantragte mehrfach Asyl und war in der Türkei journalistisch für die in der Türkei verbotene, als PKK-nah betrachtete Tageszeitung Özgür Politika tätig. Nach einem negativen Erstverfahren reiste er zeitweise in die Türkei zurück, hielt Kontakt zur Redaktion und veröffentlichte wiederholt unter seinem Namen Artikel sowie Reportagen. Das Bundesamt stellte in einem Folgebescheid fest, dass bei Rückkehr in die Türkei politische Verfolgung zu befürchten sei; der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten focht dies an mit Verweis auf Reformen in der Türkei. Das Verwaltungsgericht gewährte Abschiebungsschutz nach §51 Abs.1 AuslG (nun §60 Abs.1 AufenthG). Der Senat prüfte insbesondere, ob die dokumentierten journalistischen Aktivitäten und die innenpolitische Lage in der Türkei ein beachtlich wahrscheinliches Verfolgungsrisiko begründen. • Rechtlicher Maßstab: §60 Abs.1 AufenthG (früher §51 Abs.1 AuslG) schützt vor Abschiebung, wenn bei Rückkehr Leben oder Freiheit wegen politischer Überzeugung bedroht sind; bei unverfolgter Ausreise gelten Nachfluchtmaßstäbe (§28 AsylVfG) außer es liegt inhaltliche Kontinuität vor. • Tatsächliche Feststellungen: Der Beigeladene arbeitet seit Ende 1998 für Özgür Politika; ab April 2003 erscheinen Artikel unter seinem richtigen Namen; er legte Presseausweise und zahlreiche Artikel vor, die seine fortgesetzte, namentliche und öffentlichkeitswirksame Tätigkeit belegen. • Gefährdungsbewertung: Özgür Politika wird in der Türkei als Sprachrohr der PKK angesehen; türkische Sicherheitsbehörden verfolgen prokurdische Exilpresse und gleichen Personalien ab; die Verschärfung des Kurdenkonflikts, Rückkehr bewaffneter Auseinandersetzungen und Verschärfungen im Anti-Terror-Recht erhöhen das Risiko staatlicher Repression. • Rechtliche Würdigung der Reformen: Zwar gab es seit 2002 Reformen und Verbesserungen der Menschenrechtslage; dies schließt jedoch nicht aus, dass exponierte prokurdische Akteure weiterhin der Gefahr von Verfolgung, Misshandlung oder unfairer Strafverfolgung ausgesetzt sind. • Anschluss an Nachfluchtregel: Die vom Beigeladenen nach dem Erstverfahren entwickelten politischen Aktivitäten stellen eine Fortführung früherer Überzeugungen dar; daher greift die Ausnahmeregel, und Nachfluchthindernisse verhindern die Schutzgewährung nicht. • Ergebnis der Gesamtwürdigung: Unter Abwägung der vorgelegten Belege, der politischen Lage und der einschlägigen Risiken ist mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass dem Beigeladenen bei Rückkehr politische Verfolgung bzw. menschenrechtswidrige Behandlung droht. Der Senat bestätigt das Verwaltungsgericht: Dem Beigeladenen ist Abschiebungsschutz nach §60 Abs.1 AufenthG (früher §51 Abs.1 AuslG) zu gewähren. Seine namentlich nachweisbare, wiederaufgenommene und fortgesetzte journalistische Tätigkeit für die in der Türkei verbotene und als PKK-nahe eingestufte Özgür Politika ist in Kombination mit der anhaltenden Zuspitzung des Kurdenkonflikts und den bestehenden Defiziten in der Umsetzung rechtsstaatlicher Reformen als expositionsbedingt so gravierend einzustufen, dass bei Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politisch motivierte Repressionen, mögliche Ingewahrsamnahmen, Misshandlungen oder ein unfairer Strafprozess drohen. Die Berufung des Bundesbeauftragten wird zurückgewiesen, das Urteil des Verwaltungsgerichts bleibt bestehen, und der Bescheid des Bundesamtes, der die Feststellung des Abschiebungsverbots enthielt, bleibt in der relevanten Hinsicht wirksam.