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Beschluss

8 L 2422/06

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2007:0109.8L2422.06.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 12.500 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 12.500 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antragsteller wehrt sich gegen seine im Zuge der Neugründung des „Deichverbandes C-Landesgrenze" erfolgende Auflösung. Der am 19. Dezember 2006 eingegangene Antrag des Antragstellers, der Antragsgegnerin aufzugeben, einstweilen jegliche Maßnahmen in Verbindung mit der Umsetzung seiner dem Antragsteller mit Schreiben vom 12. Dezember 2006 abgegebenen Erklärung auszusetzen, soweit sie die Auflösung des Antragstellers zur Rechtsfolge haben würde, bleibt ohne Erfolg. Der Antrag ist zulässig. Es bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrags, vgl. zur Antragsbefugnis: Beschluss der erkennenden Kammer vom 17. Dezember 1993 - 8 L 5766/93 -. Offen bleibt allerdings, ob das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers auch nach dem vorgesehenen Termin des Inkrafttretens der Satzung für den neuen Deichverband C-Landesgrenze (DVS) bereits deswegen noch besteht (§ 62 DVS), weil die nach §§ 60 Abs. 3, 67 WVG i. V. m. § 13 Abs. 1 Satz 2 NRW AGWVG erforderliche Veröffentlichung eines Hinweises in der auflagenstärksten Tageszeitung am Verbandssitz F (§ 1 Abs. 1 Satz 2 DVS) nach Aktenlage noch aussteht. Denn selbst wenn - was im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht entschieden werden kann - die Veröffentlichung des Hinweises für die Wirksamkeit der Bekanntgabe nicht konstitutiv ist und das Rechtsschutzbedürfnis für den gestellten Antrag daher zwischenzeitlich in Frage stünde, wäre der Antrag nach §§ 122, 88 VwGO nach dem Rechtsschutzziel des Antragstellers auf Unterlassung von Umsetzungsmaßnahmen auszulegen. Der Antrag ist indes nicht begründet. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 294 Abs. 1, 920 Abs. 2 ZPO). Es ist bei der mit den Erkenntnismitteln des Eilverfahrens nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Tatsachengrundlagen und der rechtlichen Bewertung nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die beabsichtigte Auflösung des Antragstellers mit den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen nicht in Einklang steht. Für den Fall des aufsichtsbehördlich veranlassten Zusammenschlusses sind Rechtsgrundlagen die §§ 59, 60 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2, Abs. 2, 3 WVG. Die darin enthaltenen maßgeblichen Anforderungen dürften erfüllt sein. Den in §§ 59 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, 60 Abs. 1, 3 WVG aufgestellten formellen Anforderungen ist - evtl. mit Ausnahme der noch fehlenden Veröffentlichung in der Tageszeitung - genügt. Nach den vorgenannten Bestimmungen setzt der aufsichtsbehördliche Zusammenschluss voraus, dass die beteiligten Verbände der Forderung der Aufsichtsbehörde nach einem Zusammenschluss innerhalb einer von dieser gesetzten bestimmten Frist nicht nachgekommen sind. Die Antragsgegnerin ist die zuständige Aufsichtsbehörde. Das ergibt sich aus § 72 Abs. 1 Satz 1 WVG i. V. m. der Verordnung über zuständige Aufsichtsbehörden nach dem Gesetz über Wasser- und Bodenverbände vom 14. Juli 1992 (ZustVO WBV, GV.NW. S. 321). Die örtliche Zuständigkeit der Antragsgegnerin ergibt sich aus § 2 Abs. 1 ZustVO WBV, die sachliche Zuständigkeit folgt aus § 3 Abs. 2 Nr. 2 ZustVO WBV. Nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 ZustVO WBV ist die obere Aufsichtsbehörde - die Bezirksregierung - zuständig, wenn ihr oder einer benachbarten oberen Wasserbehörde die Zuständigkeit gemäß § 137 Nr. 1 des Landeswassergesetzes für mindestens ein Unternehmen (§ 5 Abs. 1 WVG) obliegt. § 137 Nr. 1 Landeswassergesetz ist in der Neufassung des Landeswassergesetzes vom 25. Juni 1995 (GV.NW. S. 926) nicht mehr enthalten. In seiner bei Erlass der Zuständigkeitsverordnung WBV geltenden Fassung lautete er: „Allgemeine Wasserbehörde ist Nr. 1 die Obere Wasserbehörde für Gewässer erster Ordnung, für die mit Gewässern erster Ordnung in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken, für Talsperren, Hochwasserrückhaltebecken (§ 105 Abs. 2) und Rückhaltebecken außerhalb von Gewässern (§ 105 Abs. 3), für Deiche an Gewässern erster Ordnung und sonstige Deiche, soweit sie im Rückstaugebiet von Gewässern erster Ordnung liegen;" Die Zuständigkeitsvorschriften im Bereich des technischen Umweltschutzes sind 1994 in der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des technischen Umweltschutzes (ZustVOtU) zusammengefasst worden und haben u. a. § 137 LWG ersetzt. Offenbar aufgrund eines Redaktionsversehens wurde die Verordnung über zuständige Aufsichtsbehörden nach dem Gesetz über Wasser- und Bodenverbände nicht angepasst. In Berichtigung dieses Versehens bzw. in einer wegen planwidriger Regelungslücke zu ziehenden Analogie sind die Regelungen, die an die Stelle von § 137 Nr. 1 LWG NRW getreten sind, heute sinngemäß anzuwenden. Danach ist die Antragsgegnerin zuständig, weil sie für Deiche und Dämme an Gewässern erster Ordnung - dem Rhein, § 3 Abs. 1 Nr. 1 mit Anlage II Nr. 6 LWG NRW - zuständig ist und es sich hierbei um Unternehmen im Sinne des § 5 WVG handelt (vgl. § 3 Abs. 1 DVS). Die Zuständigkeit der Bezirksregierung hierfür ergibt sich aus § 1 Abs. 1 ZustVOtU i. V. m. den Ziffern 23.1.130, 23.1.149 und 23.1.172 der zugehörigen Anlage zur ZustVOtU. Das Schreiben der Antragsgegnerin vom 29. September 2006 (Beiakte Heft 1 Bl. 69 f.), mit welchem der Antragsteller und die sonst beteiligten Verbände unter Hinweis auf § 59 Abs. 2 WVG mit Fristsetzung zum 31. Oktober 2006 „angehört" worden sind, ist als „Forderung" im Sinne von § 59 Abs. 2 Satz 1 WVG zu verstehen. Aus dem Besprechungsprotokoll, das dem Schreiben beigefügt war, ergibt sich unmissverständlich, dass die Antragsgegnerin den freiwilligen Zusammenschluss der bestehenden Verbände zu dem nun in Gründung befindlichen Großverband „C- Landesgrenze" verlangte und andernfalls zum aufsichtsbehördlichen Zusammenschluss greifen würde. Ausweislich der in der Verwaltungsakte befindlichen Stellungnahmen und Protokolle haben alle Verbände dieses Schreiben auch so verstanden. Der Antragsteller hat sich geweigert, geforderte Satzungsänderung vorzunehmen (Beiakte Heft 1 Bl. 147). Die materiellen Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Satz 1 WVG dürften ebenfalls erfüllt sein. Hiernach kommt der Zusammenschluss von Verbänden unter anderem dann in Betracht, wenn Verbandsaufgaben durch einen Verband nicht mehr zweckmäßig erfüllt werden können. Ob der maßgebliche unbestimmte Rechtsbegriff der „Zweckmäßigkeit" der Antragsgegnerin nicht ohnehin eine gerichtlich nur beschränkt überprüfbare Einschätzungsprärogative zuweist, kann offen bleiben. Auch bei einer uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfbarkeit wäre der Begriff jedenfalls weit auszulegen. Für die Bejahung des Kriteriums der Zweckmäßigkeit genügt daher jeder sachliche Grund, der bei prognostischer Betrachtungsweise eine bessere Aufgabenerfüllung nach dem Zusammenschluss verspricht. Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 9. März 1994 - 25 B 3417/93 -, NVwZ-RR 1995, 138 = ZfW 1995, 50 mit weiteren Nachweisen. Ein solcher sachlicher Grund liegt nach dem Akteninhalt vor. Durch die Tatsache der Gründung des Deichfinanzierungsverbandes C-F1 mit der vornehmlichen Aufgabe der Kreditaufnahme zu Sanierungszwecken steht mit einer für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hinreichenden Sicherheit fest, dass die daran beteiligten Mitgliedsverbände nicht (mehr) in der Lage waren, die notwendigen Sanierungsmaßnahmen an den Rheindeichen zügig umzusetzen. Sie konnten ihre Verbandsaufgaben nicht mehr zweckmäßig erfüllen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 2006 - 6 C 2.06 - Rn. 21 (juris). Die Beurteilung der Antragsgegnerin, dass der Zusammenschluss der bisherigen Verbände zu einer besseren Aufgabenerfüllung insbesondere im Bereich der Deichsanierungen führt und daher zweckmäßig ist, kann aus der gebotenen prognostischen Sicht nicht beanstandet werden. Das Ziel der „Beitragsgerechtigkeit", d. h. Einheitlichkeit der Erhebungskriterien für die Beiträge im Großpolder zwischen C und F, ist ebenfalls geeignet, einen Zusammenschluss nach § 60 Abs. 1 Satz 1 WVG zu rechtfertigen. Dasselbe gilt für die Schaffung einer übersichtlicheren Verbandsstruktur mit einheitlicher Aufgabenerfüllung anstelle von verschiedenen Deichschauen und -verbänden. vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 9. März 1994 - 25 B 3417/93 -. Aus dem Tatbestandsmerkmal des „öffentlichen Interesses" in der über § 60 Abs. 2 WVG entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 59 Abs. 1 WVG ist nichts Zusätzliches herzuleiten. Denn diese ist im Falle des Verbandszusammenschlusses jedenfalls nicht enger zu sehen als die tatbestandlichen Alternativen des § 60 Abs. 1 Satz 1 WVG, von denen hier jedenfalls eine vorliegen dürfte. Die Antragsgegnerin hat die gesetzlichen Vorgaben des § 60 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 WVG, wie der Zusammenschluss im Einzelnen auszuführen ist, aller Voraussicht nach erfüllt. Durch die aufsichtsbehördlich erlassene Satzung über den neuen Deichverband C-Landesgrenze hat sie einen neuen Verband gegründet. Die Aufgaben, das Vermögen sowie die Verpflichtungen der aufgelösten Verbände sind zwar nicht ausdrücklich auf den neu gegründeten Verband übertragen, aber durch die Regelung des § 59 Abs. 1 Satz 2 DVS, wonach der Deichverband C- Landesgrenze Rechtsnachfolger der aufgelösten Deichschauen und -verbände ist, liegt der Sache und dem erkennbaren Sinn nach die vorausgesetzte umfassende Übertragung vor. Die übrigen vorgetragenen Bedenken rechtfertigen keine andere Beurteilung. Offensichtliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen die §§ 59, 60 WVG, die sogar schon im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu beachten wären, wirft der Antragsteller angesichts des Vorrangs des öffentlichen Funktionsinteresses mit dem pauschalen Verweis auf die Wahl seiner Organmitglieder nicht auf. Aus welchen Gründen eine ordnungsgemäße Wahl des Erbentages nicht bis zum 31. März 2007 erfolgen kann, wird nicht näher begründet. Wie der ehemalige Deichverband S-M einst gegliedert war, ist nunmehr unerheblich, weil er - außerhalb dieses Verfahrens - rechtlich nicht mehr existiert. Die gerügte „Diskriminierung" des Antragstellers durch die Aufforderung, die Amtsgeschäfte zu übergeben, steht in keinem Zusammenhang mit der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Satzung. Anhaltspunkte dafür, dass dem Antragsteller ein sonstiges Sicherungsinteresse aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes zum Schutze von unumkehrbaren Maßnahmen zukommen könnte, sind nicht ersichtlich. Die Antragsgegnerin hat vielmehr ausdrücklich erklärt, dass der nach § 77 WVG bestellte Beauftragte angewiesen ist, vor einer gerichtlichen Entscheidung in diesem Verfahren keine Maßnahmen vorzunehmen, die im Falle des Obsiegens des Antragstellers nicht mehr rückgängig zu machen wären. Eine Missachtung dieser Anweisung durch den Beauftragten hat der Antragsteller nicht vorgetragen; die bloße Umschreibung der Konten genügt dafür jedenfalls nicht, da sie ohne Weiteres korrigierbar ist. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Als Streitwert wird das 5-fache des gesetzlichen Auffangstreitwerts von 5.000,- Euro (§ 52 Abs. 2 GKG), der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren ist, zugrundegelegt, vgl. zur Streitwertfestsetzung OVG NRW, Beschluss vom 9. März 1994 - 25 B 3417/93 - .