Urteil
27 K 4870/06
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2007:0116.27K4870.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Hö-he des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Der am 00. Januar 1964 in Cine in der Türkei geborene Kläger ist türkischer Staatsange-hö¬riger. Er reiste am 26. August 1976 im Alter von 12 Jahren zur Familien-zusammenführung ins Bundesgebiet ein, wo er bis ins Erwachsenenalter bei seinen Eltern lebte. Er hatte bereits in der Türkei fünf Jahre die Volksschule und ein Jahr die Mittelschu-le besucht. In der Bundesre¬publik Deutschland besuchte er noch drei Jahre die Haupt-schule, die er nach der 9. Klasse mit einem entsprechenden Abschluss verließ. Darüber hinaus absolvierte er ein Berufsvor¬bereitungsjahr sowie ein Berufsgrundschuljahr und machte eine Berufsausbildung zum Elektrokaufmann. 3 Seine erste in Cine/Türkei am 22. Dezember 1985 geschlossene Ehe wurde am 28. Dezember 1987 dort wieder geschieden. Am 17. März 1988 heiratete er im Gene-ralkonsulat in E seine derzeitige Ehefrau C (geboren 0. April 1968). Aus der derzeitigen Ehe gingen zwei gemeinsame Kinder hervor, die Tochter G (geboren 00. August 1988) und die Tochter C1 (geboren 00. April 1996). 4 Aufenthaltsrechtlich gestaltete sich sein Aufenthalt wie folgt: ihm wurde erstmals am 1. Februar 1980 eine Aufenthaltserlaubnis - zunächst befristet – erteilt und entsprechend verlängert. Unter dem 22. Dezember 1987 erhielt er eine Aufenthaltsberechtigung. 5 Seit Dezember 1985 besitzt er eine unbefristete Arbeitserlaubnis. Nach Zeiten der un-selbst¬ständigen Tätigkeiten machte er sich im Juli 1995 mit dem Betrieb einer Trinkhal-le/Kiosk selbst¬ständig, der noch heute von der Ehefrau des Klägers bewirtschaftet wird. In den Folgejahren 1997 und 1999 sowie auch bis 2002 betrieb der Kläger noch eine Vielzahl weiterer Gewerbe (Reisebüro, Kfz-Handel, Einzelhandel usw.). 6 Strafrechtlich ist der Kläger bisher wie folgt in Erscheinung getreten: 7 Am 20. Dezember 1995 erließ das Amtsgericht Krefeld einen Strafbefehl (5 Js 1169/95) wegen Hehlerei und setzte gegen ihn eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30,-- DM fest. 8 Vom Amtsgericht Krefeld wurde der Kläger mit Urteil vom 23. November 2000 (rechtskräf-tig seit 1. Dezember 2000) wegen Vergewaltigung seiner Ehefrau am 25. Juli 2000 zu ei-ner Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten auf Bewährung verurteilt. Die Bewährungszeit wurde auf drei Jahre, bis zum 30. November 2003 festgesetzt. Nach den Feststellungen im Urteil war der Kläger am Tattag nach einem Besuch in einem Nachtclub stark alkoholisiert und erregt in die eheliche Wohnung zurückgekehrt. Er vollzog mit seiner Ehefrau den Geschlechtsverkehr, wozu sie auch bereit war. Anschließend verlangte er ei-nen analen Geschlechtsverkehr, von dem ihn seine Frau abzubringen versuchte. Er schlug ihr spielerisch und leicht gegen den Kopf. Sodann vollzog er mit seiner Ehefrau ge-gen deren Willen erneut den Geschlechtsverkehr, wobei er mit seinem Penis in ihre Scheide eindrang. Möglicherweise – so die Urteilsgründe - sei eines der gemeinsamen Kinder bei dem Geschlechtsverkehr anwesend gewesen. Es habe jedoch nicht festgestellt werden können, dass der Kläger gehandelt habe, um sich oder das Kind sexuell zu erre-gen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe des Urteils Bezug genommen (Beiakte Heft 4 Bl. 160ff). Vom 26. Juli 2000 bis zum 13. November 2000 hatte sich der Kläger im Zusammenhang mit der vorstehenden Straftat in Untersuchungshaft befunden. 9 Das Landgericht Krefeld verurteilte ihn am 20. Oktober 2005 ( 21 StK 16/05; 4 Js 775/04) wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in elf Fällen und Körperverletzung zu drei Jahren und acht Monaten Freiheitsstrafe. Die Körperverletzung beging der Kläger ge-genüber seiner ältesten Tochter G am 7. Juni 2004, nachdem – so das Urteil - er bei ihr Handyrechnungen gefunden hatte und davon ausgehen konnte, dass G den Kontakt zu einer Urlaubsbekanntschaft nicht, wie verabredet, abgebrochen hatte. Auf der Heimfahrt vom Sportunterricht im Bus rief er die Tochter über Handy an und bat sie, den Bus zu ver-lassen, um bei ihm im Auto die Fahrt fortzusetzen. Seine anfangs freundliche Haltung ihr gegenüber mündete bald in heftige Vorwürfe. Während der Fahrt schlug er ihr nach den Feststellungen des Urteils mehrfach mit der flachen Hand und, nachdem er das Auto auf einem Nebenweg abgestellt hatte, mehrfach mit der Faust in ihr Gesicht. Hierdurch erlitt sie zahlreiche heftige Schwellungen und Prellungen im Gesicht, ihre Nase ist im Zeit-punkt der Hauptverhandlung – noch leicht schief und schmerzt hin und wieder. 10 Auch die abgeurteilten Taten des sexuellen Missbrauchs hatte er gegenüber seiner ältes-ten Tochter G im Zeitraum vom 10. Januar bis 30. Mai 2004 begangen. Nach den Feststellungen des Urteils nutzte der Kläger die beschäftigungsbedingte Abwesenheit der Ehefrau an jedem zweiten Wochenende zu der Zeit in der Weise aus, dass er seine Tochter G in das eheliche Schlafzimmer rief und veranlasste, ihm die Ober- und Unterschenkel zu massieren. Als Dank habe er sie dann geküsst und sich auf sie gelegt. Er streichelte sie, griff ihr in die Unterhose und streichelte ihre Scheide. Des weiteren zog er ihr Oberteil hoch und streichelte ihre Brüste. 11 In den Strafzumessungsgründen hat das Gericht zu Gunsten des Klägers das Geständnis und das Nachtatverhalten gewertet. Zu seinen Lasten wurden die einschlägige Vorstrafe, die wiederholten und geplanten, über einen längen Zeitraum vorgenommenen Taten und das schamlose Ausnutzen des bestehenden Vertrauensverhältnisses gewertet. Hierzu ge-hört auch, dass der Kläger seiner Tochter vorgemacht hatte, die Übergriffe seien der Mut-ter bekannt und würden von ihr gebilligt. Damit habe er das Weltbild der sexuell unerfahrenen Tochter erheblich ins Wanken gebracht. Weiter heißt es wörtlich [UA S. 19]: 12 "Nach der auf die Angaben der Geschädigten gestützten Überzeugung der Kammer stellen die angeklagten Vorwürfe auch nur einen Bruchteil der tatsächlich, auch schon früher, vorgekommenen sexuellen Übergriffe auf die Geschädigte dar." 13 Das Urteil ist rechtskräftig. 14 Vom 28. August 2004 bis zum 13. September 2004 hatte sich der Kläger in Untersu-chungshaft befunden. Seit dem 27. Januar 2006 verbüßt der Kläger die verhängte Frei-heitsstrafe, das Strafhaftende ist für den 25. September 2009 notiert. 15 Unter dem 11. April 2006 hörte ihn der Beklagte zur beabsichtigten Ausweisung an, eben-so wie auch dessen Ehefrau. Diese sprach mit der gemeinsamen jüngsten Tochter C1 beim Beklagten vor und machte dort geltend, der Kläger solle nicht ausgewiesen werden, weil er aus wirtschaftlichen Gründen für die Familie unverzichtbar sei. 16 Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 24. April 2006 widersprach der Kläger der beabsichtigten Ausweisung und machte geltend, dass derzeit monatliche feste finanzielle Belastungen von über 2.000, Euro auf der Familie lasteten. Derzeit werde der Kiosk von seiner Ehef-rau des Klägers allein betrieben, worunter die Betreuungssituation für die Kinder leide. 17 Mit Ordnungsverfügung vom 2. Mai 2006 verfügte der Beklagte die Ausweisung des Klä-gers nach §§ 53 bis 55 Aufenthaltsgesetz unbefristet aus dem Bundesgebiet, forderte den Klä¬ger zur Ausreise binnen eines Monats nach Zustellung der Verfügung auf und drohte ihm andernfalls die Abschiebung in die Türkei an. Ferner ordnete er die sofortige Vollzieh-barkeit der Verfügung an. 18 Zur Begründung wird ausgeführt, dass die der letzten Verurteilung zu Grunde liegende Straftat eine Ist Ausweisung nach innerstaatlichem Recht darstelle, bzw. wegen des dem Kläger zukommenden Ausweisungsschutzes auf Grund seiner Niederlas¬sungserlaubnis die Ist-Ausweisung zur Regelausweisung herabgestuft sei. Dem Kläger komme darüber hinaus nach Art. 7 Abs. 2 des ARB 1/80 ein besonderer Ausweisungsschutz zu, nach dem die Ausweisung nur nach Ermessen bei einer schweren Gefährdung der öffentlichen Si-cher¬heit und Ordnung ausgesprochen werden könne. Sexueller Missbrauch von Kin¬dern, wie sie der Kläger sich habe zu Schulden kommen lassen über einen längeren Zeit¬raum, erfülle diesen Tatbestand. Unter Würdigung und Darstellung der vom Landgericht festges-tellten Tat und Tatumstände stellt der Beklagte weiter fest, dass die vorzunehmende Ge-fahrenprognose eine Wiederholungsgefahr ergebe. Zu berücksichtigen sei hier weiter die Vergewaltigung der Ehefrau vom 25. Juli 2000 sowie die nur 11/2 Jahre spä¬ter einsetzen-den Übergriffe gegenüber der ältesten Tochter, soweit sie nicht schon Eingang in die landgerichtliche Verurteilung gefunden hätten. Bei der Ermessensentscheidung werde das private Interesse am Aufenthalt und die Verwurzelung in der Bundesrepublik Deutsch¬land berücksichtigt, könne jedoch nicht zu einer anderen Entscheidung als der ausgespro-chenen führen. 19 Die Ehefrau des Klägers und seine jüngste Tochter C1 erklärten am 29. Mai 2006 nie-derschriftlich beim Beklagten ihren Widerspruch gegen die Ausweisung des Klägers und haben nach Bescheidung durch die Bezirksregierung E am 15. Januar 2007 Klage erho-ben (27 K 185/07), die noch nicht entschieden ist. 20 Den Widerspruch des Klägers, zu dessen Begründung u.a. noch geltend gemacht wurde, dass er dringend in den offenen Vollzug verlegt werden müsse, um seiner Ehefrau beim Betrieb des Kiosks helfen zu können, wies die Bezirksregierung E mit Bescheid vom 25. August 2006 zurück. 21 Der Kläger hat am 1. September 2006 Klage erhoben. Zur Begründung macht er geltend, die Ausweisungsverfügung des Beklagten und der Widerspruchsbescheid der Bezirksre-gie¬rung seien rechtswidrig und verletzten ihn in seinen Rechten auf Aufenthalt in Deutsch-land. Insbesondere die Vorschriften des Art. 14 ARB, die Richtlinie 2004/38/EG sowie Art. 8 EMRK und die §§ 6 und 7 des Freizügigkeitsgesetzes kämen hier zur Anwen¬dung. Der Beklagte habe nicht festgestellt, dass er - der Kläger - sein Freizügigkeitsrecht verlo-ren habe. Er habe dabei verkannt, dass er eine Rechts- und keine Ermessensentschei-dung zu treffen habe. Ein konkreter Anlass zu der Annahme, dass er - der Kläger - weitere schwere Straftaten begehen werde, sei in der Verfügung nicht zu finden. Der Beklagte lasse außer Acht, dass er sich ab September 2004 bis zur Hauptverhandlung am 20. Oktober 2005 und damit über einen Zeitraum von gut einem Jahr von seiner Tochter G ferngehalten und sich straffrei geführt habe. Er beantrage bereits jetzt ein Sachver-ständigengutachten einzuholen zum Beweis der Tatsache, dass mit einer Abnahme seiner Triebstärke zu rechnen sei, hilfsweise dass eine solche Abnahme jedenfalls durch Thera-pie und/oder Medikamenteneinnahme herbeiführbar sei. Derzeit könne ihm auch nicht vorgeworfen werden, dass er nicht an einer Therapie teilnehme, weil ihm das verweigert werde, er dies aber beantragt habe. Ein dringender Fall im Sinne des Freizügigkeitsgeset-zes und des ARB 1/80 liege nicht vor. Solange er sich in Haft befinde, gehe von ihm so-wieso keine Gefahr aus, die Haft werde vor November 2007 nicht beendet sein. Bereits der Ansatz des Beklagten, er sei wegen sexuellen Missbrauchs eines Kin¬des verurteilt, sei falsch. Denn seine Tochter G sei bereits am Tag der ersten Tat 15 Jahre alt gewesen und damit Jugendliche. Nach seiner Ansicht offenbare dieser Fehler bereits die die Begrün-dung mittragenden generalpräventiven Erwägungen, die der Beklagte angestellt habe. Dies sei jedoch unzulässig. Seine Rechtsposition beruhe unmittelbar auf Gemeinschafts-recht und sei nicht beendet. Eine aktuelle und qualifizierte Gefährdungslage wegen seines Aufenthalts im Bundesgebiet sei nicht feststellbar. Der Ausweisungsschutz des Art. 28 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EG und die durch Art. 31 bewirkten Verfah¬rensgarantien sei-en auf ihn anwendbar. 22 Der Kläger beantragt, 23 die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 2. Mai 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 25. August 2006 und der Erklärung des Beklagten vom 14. Dezember 2006 auf-zuheben. 24 Der Beklagte beantragt, 25 die Klage abzuweisen, 26 und bezieht sich zur Begründung auf die Gründe der angefochtenen Bescheide. 27 Auf die gerichtliche Verfügung vom 8. Dezember 2006 erklärte der Beklagte mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2006, Ausweisungsanlass sei – wie auf Seite 2 der Ordnungsverfügung ausgeführt – der sexuelle Missbrauch von Schutzbefohlenen, wie er im strafgerichtlichen Urteil vom 20. Oktober 2005 festgestellt sei. Auch im Hinblick auf den Tatbeginn werde der strafgerichtlich festgestellte Hergang zu Grunde gelegt, der zeitlich nach Ablauf der Bewährungszeit der vorangegangenen Verurteilung liege. Hinsichtlich der vorangegangenen Vergewaltigung seiner Ehefrau gehe der Beklagte ebenfalls vom strafgerichtlich festgestellten Hergang aus, den er bei der Prüfung des Bestehens einer Wiederholungsgefahr und bei Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Klägers bewerte. Auch die Angaben des Klägers während der Untersuchungshaft im August und September 2004, im Jahre 2000 zu Unrecht verurteilt worden zu sein, hätten Eingang in die Verfügung gefunden. Insoweit sei der Gang des Verfahrens anhand der Strafakten auf die Angaben des Klägers und seiner Ehefrau überprüft worden. Bei der anzustellenden Ermessensentscheidung sei die psychische Erkrankung berücksichtigt worden, habe aber das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nicht überwiegen können. Die Möglichkeit einer altersbedingten Abnahme der Triebstärke des Klägers werde nicht in Abrede gestellt, sie sei angesichts seines Alters derzeit nicht relevant. Die in der Bescheinigung vom 13. April 2006 attestierte psychische Belastung der jüngsten Tochter durch die Trennung vom Vater wegen der bestehenden starken Bindung würden nicht verkannt, sie sei jedoch im Hinblick auf die vom Kläger ausgehende konkrete und schwere Gefahr für das Schutzgut der körperlichen Unversehrtheit von geringerer Bedeutung. 28 Mit Beschluss vom 8. Dezember 2006 – 27 L 1758/06 – hat die Kammer die aufschieben-de Wirkung der Klage, sowie der Widersprüche der Ehefrau und jüngsten Tochter des Klägers gegen die streitgegenständliche Verfügung wiederhergestellt bzw. angeordnet. 29 Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung zu seinen Straftaten und einer Therapie be-fragt worden. Wegen des Ergebnisses der Befragung wird auf das Protokoll der mündli-chen Verhandlung Bezug genommen. 30 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den In-halt der Ge¬richtsakten 27 K 4870/06 sowie 27 L 1758/06, den der beigezogenen Verwal-tungsvor¬gänge des Beklagten sowie der von ihm gefertigten Kopien der Strafakten 23 Js 412/00 und 4 Js 775/04, der Strafakte 4 Js 775/04, des Vollstreckungsheftes zum Verfahren 4 Js 775/04, des Bewährungsheftes des Amtsgerichts Krefeld 3 Js 412/00 so-wie der Verwaltungsvorgänge der Bezirksregierung E Bezug genommen. 31 Entscheidungsgründe: 32 Die zulässige Klage ist nicht begründet. 33 Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 2. Mai 2006 in der Gestalt des Widerspruchs-bescheides der Bezirksregierung E vom 25. August 2006 und der Erklärung des Beklagten vom 14. Dezember 2006 ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO. Die darin verfügte Ausweisung (I.) und die Abschiebungs-androhung (II.) sind rechtlich nicht zu beanstanden. 34 I. Die auf Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 und § 55 AufenthG gestützte Ausweisung des Klägers genügt den deutschen und europarechtlichen Vorgaben. Dem Kläger steht als Assoziati-onsberechtigtem Aus¬weisungsschutz nach Art. 14 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assozia-tionsrates EWG-Türkei vom 19. September 1980 - ARB 1/80 – 35 Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation, ANBA 1981, 2; 36 zu (1.). Demzufolge kann er nach der Rechtspre¬chung des Bundesverwaltungsgerichts nur im Wege einer Ermessensentscheidung aus¬gewiesen werden, welcher die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht zugrunde zu legen ist. 37 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 3. August 2004 – 1 C 26.02 und 1 C 27.02 -, Urteile vom 3. Au-gust 2004 – 1 C 29.02 und 1 C 30.02 – jeweils unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 29. April 2004 Rs. C-482/01 und 493/01 - <Orfanopoulos> und <Olivieri>. 38 Insbesondere war der Beklagte entgegen der Ansicht des Klägers nicht gehalten, wegen der Rechte aus ARB 1/80 gemäss § 6 Freizügigkeitsgesetz/EU (Freizüg/EU) eine Feststellungsentscheidung über den Verlust des Freizügigkeitsrechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU zu treffen. Denn die Anwendung des FreizügG/EU ist auf diesen Personenkreis nicht geboten, OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Dezember 2005 – 18 B 1529/05 -, vom 16. März 2005 – 18 B 1751/04 -, InfAuslR 2005, 245 und vom 2. März 2006 – 18 A 142/06 -, InfAuslR 2006, 257. 39 Die Ermessensentscheidung des Beklagten ist nicht zu beanstanden (2.), sie entspricht in formeller (a.) und materieller (b.) Hinsicht dem deutschen und europäischen Recht. 40 1. Der Kläger genießt die Rechte aus Art. 7 Satz 1, 1. und 2. Spiegelstrich des Assoziati-onsratsbeschlusses ARB 1/80. 41 Nach dieser Vorschrift haben Familienangehörige eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedsstaates angehörenden türkischen Arbeitnehmers, die die Genehmigung erhalten haben, zu ihm zu ziehen, vorbehaltlich des Vorrangsrechts von Arbeitnehmern der Mitg-liedsstaaten, nach einem ordnungsgemäßen dreijährigen Wohnsitz dort das Recht, sich auf jedes Stellenangebot zu bewerben, nach fünfjährigem ordnungsgemäßem Wohnsitz haben sie freien Zugang zu jeder von ihnen gewählten Beschäftigung. Sind die Vorausset-zungen dieser Vorschrift erfüllt, steht dem Begünstigten nach der Rechtsprechung des EuGH zwangsläufig ein Aufenthaltsrecht zu, weil sonst ein Recht auf Zugang zum Ar-beitsmarkt und auf Ausübung einer Beschäftigung völlig wirkungslos wäre. 42 Ständige Rechtsprechung seit Urteil vom 20. September 1990 - Rs . C 192/89 -, [Sevince], InfAuslR 1991, 2ff. 43 Der Kläger ist als minderjähriger Familienangehöriger 1976 im Alter von 12 Jahren zu sei-nen im Bundesgebiet lebenden Eltern gezogen. Einer ausdrücklichen Zuzugsgenehmigung bedurfte der Kläger vor Vollendung des 16. Lebensjahres seinerzeit nicht. Der erlaubnisfreie Zuzug steht dem genehmigten Zuzug indes gleich, wenn die Behörde – wie hier - den Aufenthalt nicht nachträglich zeitlich beschränkt hat. 44 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Juli 1997 – 1 C 24.96 – Buchholz 402.240 § 6 AuslG 1990 Nr. 11 zu § 2 Abs. 2 Nr. 1 AuslG i.d.F. vom 28. April 1965 45 Seine Mutter gehörte hier dem regulären Arbeitsmarkt im Zeitraum vom Oktober 1969 bis Dezember 1982 an. Der Kläger hat auch bis ins junge Erwachsenenalter bei seinen Eltern gelebt. Er erfüllt damit ersichtlich die Mindestaufenthaltszeiten der Vorschrift. 46 Darüber hinaus steht dem Kläger auch die Rechtsstellung nach Art. 7 Satz 2 ARB 1/80 als Kind eines im Mitgliedstaat mindestens drei Jahre ordnungsgemäß beschäftigten türki-schen Arbeitnehmers zu, weil er im Bundesgebiet eine Berufsaubildung zum Elektrokauf-mann absolvierte. 47 Diese Rechtstellung nach Art. 7 ARB 1/80 hat der Kläger auch nicht wieder verloren. Nach der Rechtsprechung des EuGH 48 Urteile vom 11. November 2004 – Rs. C-467/02 - <Cetinkaya> Rn. 36, vom 16. März 2000 – Rs. C-329/97 - <Ergat> Rn. 48, und vom 17. April 1997 – Rs 351/95 <Kadiman> Rn. 48 49 verliert ein Familienangehöriger seine Rechtsstellung aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 u.a. dann, wenn er das Gebiet des ihn aufnehmenden Mitgliedstaates für einen nicht unerheb-lichen Zeitraum ohne berechtigten Grund verlässt. 50 EuGH, Urteile vom 11. November 2004 – Rs. C-467/02 - <Cetinkaya>; vom 16. März 2000 – Rs. C-329/97 - <Ergat>; vgl. zu den Auswirkungen einer Ausreise auf die Fristberechnung des ordnungsgemäßen Wohnsitzes i.S.d. Art. 7 Satz 1 ARB 1/80: Urteil vom 17. April 1997 – Rs. C-351/95 - <Kadiman>. 51 Die Besuche des Klägers in der Türkei erfüllen die zeitliche Anforderungen an eine solche Abwesenheit schon nicht. Die gegen den Kläger derzeit vollstreckte Strafhaft führt nach der Rechtsprechung des EuGH nicht zu einem Erlöschen des bereits entstandenen Rechts, 52 Urteil vom 7. Juli 2005, - C – 373/03 -, [Aydinli] Rz. 28, 29, 53 weil im Rahmen des Art. 7 ARB 1/80 die Zugehörigkeit zum Arbeitsmarkt oder das Fortbe-stehen der Tatbestandsvoraussetzungen über den Entstehungszeitpunkt hinaus nicht er-forderlich sind. 54 2. Die nach Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 und § 55 AufenthG verfügte Ausweisung ist nach deutschem und europäischem Recht weder formell (a.) noch materiell (b.) zu beanstan-den. 55 a. In formeller Hinsicht war der Beklagte nach den hier einschlägigen §§ 4 Abs. 1, 12 Abs. 2 OBG NRW örtlich zuständig. Die zu schützenden Interessen sind im Bezirk des Beklagten berührt, weil der Kläger im Wege des offenen Vollzug und spätestens nach Strafhaftende zu seiner im Stadtgebiet des Beklagten lebenden Familie zurückzukehren beabsichtigt (Rückkehrbehörde). 56 Vgl. zur örtlichen Zuständigkeit der Ausländerbehörde am beabsichtigten Wohnsitz bei Ausweisungsverfügungen inhaftierter Straftäter: OVG NRW Beschluss vom 10. Juli 1997, - 18 B 853/97 - NVwZ- RR 1998, 201. 57 Der Beklagte hat den Kläger – und seine Ehefrau sowie die Tochter C1 – vor Erlass der Ver¬fügung ordnungsgemäß angehört, § 28 Abs. 1 VwVfG. 58 Ihre unmittelbare Anwendbarkeit an dieser Stelle unterstellt, hat der Beklagte auch die Verfahrensgarantien der Art. 30 und 31 der Richtlinie 2004/38/EWG 59 Richtlinie 2004/38/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recht der Unionsbür-ger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten vom 29. April 2004 (Abl. L 158 vom 30.4.2004 S. 77, ber. Abl. L 229 vom 29.6.2004 S. 35), 60 eine entsprechende Anwendung auf assoziationsberechtigte Türken offenlassend: OVG NRW, Be-schlüsse vom 27. August 2005, - 18 B 1035/05 -, vom 4. Oktober 2006, - 18 A 3084/06 -; OVG Nie-dersachsen, Urteil vom 16. Mai 2006, - 11 LC 324/05 - InfAuslR 2006, 350; 61 zur Anwendbarkeit der Vorgängerrichtlinie 64/221 des Rates der EWG (zur Koordinierung der Son-dervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus den Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind – Richtlinie 64/221/EWG) vom 25. Februar 1964 (Abl. 56 vom 4.4.1964 S. 850) auf assoziationsberechtigte Türken explizit EuGH, Urteil vom 2. Juni 2005 – Rs. C 136/03 - [Dörr und Ünal], InfAuslR 2005, 289; 62 beachtet. Gemäß Art. 30 ist die Ordnungsverfügung in schriftlicher Form mit umfassender Be¬gründung und einer Rechtsbehelfsbelehrung erfolgt. Ferner ist die Eröffnung eines Rechtsbehelfsverfahrens behördlicher und gerichtlicher Art garantiert, deren Rechtmäßig-keitsüberprüfung auch die die Entscheidung stützenden Tatsachen und Umstände erfasst. 63 Offenbleiben kann hier, ob Art. 9 Richtlinie 64/221/EWG nach ihrer Aufhebung durch die Richtlinie 2004/38/EWG am 30. April 2006 (Art. 38 Abs. 2) auf die am 2. Mai 2006 erlas-sene – das Verwaltungsverfahren abschließende - Verfügung des Beklagten noch Anwen-dung findet, 64 eine weitere Anwendbarkeit auf Assoziationstürken bejahend: Gutmann InfAuslR 2006, 271; Spieker-mann ANA-ZAR 2006, 11; ablehnend VG Düsseldorf, Beschluss vom 20. September 2006, 65 - 24 L 1310/06 -; 66 und daher vor Erlass der Verfügung der Erhalt einer Stellungnahme einer weiteren unab-hängigen Stelle vorliegen musste (Art. 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 Richtlinie 64/221/EWG), 67 "Vier-Augen-Prinzip", was nach der Rechtsprechung des BVerwG, Urteil vom 13. September 2006, 68 - 1 C 7.04 -, InfAuslR 2006, 110 grundsätzlich durch das Vorverfahren nach § 68 ff VwGO gewahrt ist; 69 weil diese Voraussetzung vorliegend gegeben ist. Der Widerspruchsbescheid der Bezirks-regierung E vom 25. August 2006 lag zeitlich vor der mit Erklärung des Beklagten vom 14. Dezember 2006 abschließend begründeten Entscheidung des Beklagten. Zwar hat der Beklagte nicht erst mit der Erklärung vom 14. Dezember 2006 die Verfügung erlassen, aber er hat sie hinsichtlich der Ermessensgründe modifiziert und damit sein Ermessen er-neut betätigt (§ 114 S. 2 VwGO). 70 Vgl. hierzu auch VG Düsseldorf, Urteil vom 27. April 2006, - 24 K 7588/04 – www.nrwe.de. 71 b. In materieller Hinsicht steht die nach Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 und § 55 AufenthG getroffene Ermessensentscheidung des Beklagten mit deutschem und europäischem Recht in Einklang; die tatbestandlichen Voraussetzungen (aa.) für die Ausweisung sind erfüllt Ermessensfehler (bb.) im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO durch Missachtung der durch das deutsche und europäische Recht aufgezeigten Grenzen des Ermessens [(1.)] oder Ermessensfehlgebrauch im Übrigen [(2.)] liegt nicht vor. 72 aa. Der Kläger hat durch die Begehung der mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Krefeld vom 20. Oktober 2005 – 21 StK 16/05 – abgeurteilten Straftaten einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften begangen, § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG, der zudem einen sogenannten Ist-Ausweisungsgrund nach § 53 Nr. 1 AufenthG darstellt. 73 Vgl. hierzu allgemein OVG NRW Beschlüsse vom 17.01.2007 - 18 A 1465/05 - und vom 25. April 1995 - 18 B 3183/93 -, NWVBl. 1995, 438. 74 bb. Ermessensfehler im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO liegen nicht vor. 75 (1.) Die Ermessensentscheidung des Beklagten hält sich in den durch das deutsche und europäische Recht aufgezeigten Grenzen des Ermessens. 76 (a.) Nach Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 stehen die auf Art. 6 und 7 ARB 1/80 beruhenden Auf-enthaltsrechte unter dem Vorbehalt der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit. Die hiernach erforderliche Rechtfertigung der Ausweisung aus "Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit" ist bei der hier vorliegenden Verwirklichung eines der in §§ 53, 54 AufenthG (hier § 53 Nr. 1 AufenthG) geregelten Ausweisungstatbestände, die der Abwen-dung einer im Einzelfall bestehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen, gegeben, wenn zugleich festgestellt wird, dass der weitere Aufenthalt des Auslän-ders im Bundesgebiet zu einer tatsächlichen und hinreichend schweren, das Grundinter-esse der Gesellschaft berührenden Gefährdung führt. 77 Vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 29. April 2004 – RS C-482/01 (Orfanopoulos u. a.), DVBl. 2004, 876 ; Urteil vom 19. Januar 1999 - Rs. C-348/96 [Calfa] -, InfAuslR 1999, S. 165 sowie OVG NRW, Beschluss vom 2. April 2001 – 18 A 1257/00 -, NVwZ 2002, 366., beide m.w.N. 78 Nach Art. 27 Abs. 2 Richtlinie 2004/38/EWG – die unmittelbare Anwendung hier unterstellt -, in der die gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze für eine Ausweisung von freizügigkeits-berechtigten Unionsbürgern nunmehr kodifiziert sind, darf ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen ausschlaggebend sein. Strafrechtliche Verurteilungen allein können ohne Weiteres keine Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung begrün-den. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Ge-fahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. 79 Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Ausweisung des Klägers stützt sich nicht allein auf den Umstand einer strafrechtlichen Verurteilung. Es bestehen vielmehr Anhaltspunkte dafür, dass in Zukunft - über eine entfernte Möglichkeit weiterer Störungen hinaus - eine schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung durch neue Verfehlungen des Klägers konkret und ernsthaft droht, so dass von ihm eine bedeutsame Gefahr für ein wichtiges Schutzgut ausgeht. 80 Die Beurteilung der Frage, wann neue Verfehlungen durch einen Ausländer ernsthaft dro-hen, erfordert im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine an Art und Ausmaß der möglichen Schäden ausgerichtete Differenzierung. Die erforderliche Gefähr-dung kann im Einzelfall schon nach einer einzigen strafgerichtlichen Verurteilung aus dem abgeurteilten Verhalten und der darin zum Ausdruck kommenden Gesamtpersönlichkeit des Ausländers geschlossen werden. Das gilt vor allem bei schweren strafrechtlichen Ver-fehlungen. Dabei kann in derartigen Fällen die Schwere der in einem Wiederholungs¬falle zu erwartenden Schäden auch für das erforderliche Maß der Wahrscheinlichkeit neuer Verfehlungen bedeutsam sein. 81 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. September 1995 - 2 BvR 1179/95 -, InfAuslR 1995, 397; BVerwG, Beschluss vom 2. Juni 1983 - 1 B 80.83 -, InfAuslR 1983, 307 und Urteil vom 11. Juni 1996 - 1 C 24.94 -, a.a.O., OVG NRW, Urteil vom 21. Dezember 1999 18 A 5101/96 , NWVBl. 2001, 29. 82 Geht es also wie hier um die körperliche und seelische Integrität von Schutzbefohlenen als poten¬zielle Opfer, sind die Anforderungen an die Wiederholungsgefahr wesentlich geringer als bei lediglich drohenden Vermögensdelikten. Danach muss bei dem Kläger aufgrund der Schwere der von ihm an seiner Tochter G begangenen Straftaten, der in den Taten zum Ausdruck kommenden kriminellen Energie und Persönlichkeit des Klägers, der nur unzureichenden (insbesondere auch nicht im erforderlichen Maß therapeutisch gestützten) Auseinandersetzung mit den Taten sowie der Schwere der drohenden Rechtsgüterbeeint-rächtigung im Wiederholungsfall von einer konkreten Wiederholungsgefahr ausgegangen werden. 83 Das Landgericht Krefeld hat den Kläger mit Urteil vom 20. Oktober 2005 21 StK 16/05 – wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in elf Fällen und wegen Körperver-letzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt. Die Schwere der Taten ergibt sich hier zunächst be¬reits aus der Verwirklichung eines Straftat-bestandes aus dem Bereich der Sexualdelikte zu Lasten einer Schutzbefohlenen. Der Kläger hat nicht nur einmal, sondern mehrfach seine zum Zeitpunkt der abgeurteilten ers-ten Tatbegehung erst fünfzehn Jahre alte Tochter über einen Zeitraum von vier Monaten hinweg regelmäßig sexuell missbraucht. 84 Soweit die Strafkammer auf Grundlage der Angaben des Opfers zur Überzeugung gelangt ist, dass die angeklagten und abgeurteilten Taten nur einen Bruchteil der sexuellen Übergriffe des Klägers gegenüber seiner Tochter umfassen, hat sie weitere Feststellungen hierzu nicht getroffen, auch die Kammer legt diesen Sachverhaltskomplex ihrer Einschätzung der Wiederholungsgefahr nicht zugrunde. 85 Dabei hat er das Vertrauensverhältnis zu seiner Tochter ausgenutzt, um seine sexu¬ellen Bedürfnisse zu befriedigen. Nach den Feststellungen des Urteils nutzte der Kläger die be-schäftigungsbedingte Abwesenheit der Ehefrau an jedem zweiten Wochenende zu der Zeit in der Weise aus, dass er seine Tochter G in das eheliche Schlafzimmer rief und ver-anlasste, ihm die Ober- und Unterschenkel zu massieren. Als Dank habe er sie dann ge-küsst und sich auf sie gelegt. Er streichelte sie, griff ihr in die Unterhose und streichelte ihre Scheide. Des weiteren zog er ihr Oberteil hoch und streichelte ihre Brüste. 86 Am 7. Juni 2004 auf der Heimfahrt vom Sportunterricht im Bus rief der Kläger die Tochter über Handy an und bat sie den Bus zu verlassen, um bei ihm im Auto die Fahrt fortzuset-zen. Seine anfangs freundliche Haltung ihr gegenüber mündete bald in heftige Vorwürfe und er begann sie zunächst mit der flachen Hand, dann auch mit der Faust ins Gesicht zu schlagen. Sie erlitt hierdurch zahlreiche heftige Schwellungen und Prellungen im Gesicht. 87 Die in diesen Taten zum Ausdruck kommende kriminelle Energie und Persönlichkeitsstruk-tur des Klägers bestätigt bereits den bei der Vergewaltigung seiner Ehefrau am 25. Juli 2000 zu Tage getretenen fehlenden Respekt vor dem sexuellen Selbstbestim-mungsrecht seiner Familienangehörigen. Die Verurteilung wegen dieser Vergewaltigung und auch die damit zusammenhängende Untersuchungshaft hat er sich nicht zur Warnung gereichen lassen. Vielmehr stellt er weiterhin seine sexuellen Bedürfnisse und deren Be-friedigung über und gegen den erklärten Willen bzw. die Ablehnung durch die von ihnen Betroffenen. Er setzt sich damit rücksichtslos über deren Wunsch auf körperliche Distanz und Integrität hinweg. Gerade die Taten des sexuellen Missbrauchs gegenüber G zeigen, wie der Kläger den Bereich der gesellschaftlich anerkannten, weil Grenzen achtende, ase-xuelle elterliche Zärtlichkeit verlassen hat - von seiner Tochter wollte er in sexueller Hin-sicht wie ein gleichaltriger Freund behandelt werden. Dieses Verhalten stellt ersichtlich die Scham angesichts der Grenzverletzung und die Scheu des Opfers vor dem Bruch der fa-miliären Beziehungen im Fall einer Suche nach Hilfe außerhalb der Familie in Rechnung, um den Missbrauch ungestört fortführen zu können. Dazu zählt auch, dass er seiner Tochter vormachte, die Übergriffe seien der Mutter bekannt und würden von ihr gebilligt. Das berechnende Ausnutzen dieser Hilflosigkeit des Opfers ist von besonderer emotionaler Brutalität und Egoismus geprägt. Dass diese zunächst nur auf psychische Tricks und Drohungen angelegte Strategie zur Befriedigung sexueller Bedürfnisse beim Kläger auch in körperliche Gewaltanwendung umschlägt, wird durch die gegenüber G begangene Körperverletzung deutlich belegt und zeigte sich bereits bei der am 25. Juli 2000 gegen seine Ehefrau begangenen Vergewaltigung. 88 Zur Persönlichkeitsstruktur des Klägers gehört auch die noch im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vorliegende unzureichende Auseinandersetzung mit seinen Taten. Während er sich für die Körperverletzung bei G bereits telefonisch aus der Türkei entschuldigt hatte, hat er die öffentliche Leugnung der sexuellen Übergriffe erst in der strafgerichtlichen Hauptverhandlung nach der Anhörung des Opfers vor Gericht und dem überwältigenden Eindruck der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben aufgegeben. Zuvor hatte er seine Tochter der Lüge bezichtigt und ist dabei über die bloße Leugnung der Tat weit hi-naus gegangen. Er stellte ihre Anschuldigungen als Racheakt dar und bettete diese Be-hauptung in eine detailliert konstruierte abweichende Schilderung des Hergangs ein. 89 Eine ernsthafte Entschuldigung für die sexuellen Übergriffe, wie sie der Kläger in der mündlichen Verhandlung behauptete, ist nicht nachvollziehbar. Ebenso wenig lässt sein Geständnis darauf schließen, dass er diese Taten tatsächlich auch vor sich selbst einges-teht. Denn bei der Bewertung des Verhalten des Klägers im Zusammenhang mit dem Vorwurf des sexuellen Missbrauchs können seine Einlassungen zu dem Vorwurf der Ver-gewaltigung nicht außer Betracht gelassen werden. Während er seinerzeit im Strafverfah-ren ein Geständnis ablegte, stellte er im Haftprüfungstermin am 8. September 2004 seine Verurteilung wegen Vergewaltigung wieder als Unrecht ihm gegenüber dar. Er sei, so der Kläger, nur deswegen nicht in Berufung gegangen, weil er seine Frau nicht ins Gefängnis habe bringen wollen. Auch für eine Psychotherapie, wie sie schon die Staatsanwaltschaft seinerzeit nach der Vergewaltigung in ihrem Plädoyer während der Hauptverhandlung am 23. November 2000 gefordert hatte, hat der Kläger in der Folgezeit keine Veranlassung gesehen. Erst nach der erlittenen Untersuchungshaft vom 28. August bis zum 13. Sep-tember 2004 im Rahmen der Ermittlungen zum Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen suchte er eine Therapeutin auf, bei der er in einem Zeitraum von nahe-zu einem Jahr fünfzehn Sitzungen absolvierte. Nach der hierzu vom Kläger im einstweili-gen Rechtsschutzverfahren vorgelegten Stellungnahme der Frau Minevver Sahin Heilpraktikerin für Psychotherapie - vom 13. März 2006 waren Thema dieser Therapie aber auch nur "aktuelle Konflikte in der Familie" als Auslöser seiner Zukunftsängste, nicht hingegen konkret die Taten, derer er beschuldigt wurde. Dies bestätigte der Kläger auch in der mündlichen Verhandlung. Auf die Frage des Gerichts, warum Frau Minevver Sahin in ihrer Stellungnahme nichts vom Vorwurf des sexuellen Missbrauchs berichte, erklärte er, sie seien in den Sitzungen nie zum Hauptthema gekommen; Frau T habe gesagt, er müs-se erst die Trauer überwinden und lernen, glücklich zu sein und alleine leben zu können. Dementsprechend ist die Diagnose der Therapeutin "Reaktive Depression" (nach ICD 10: F 43,21) für die in Rede stehende Problematik beim Kläger völlig unergiebig. Diese Be-handlung ist daher gänzlich ungeeignet, die Frage nach einer Wiederholungsgefahr zu seinen Gunsten zu beeinflussen. Vielmehr wirft dieser Behandlungsverlauf ein grelles Licht auf sein mangelndes Problembewusstsein. 90 Die Frage nach seiner derzeitigen Therapiewilligkeit, wie er sie in der mündlichen Ver-handlung betonte, und den Erfolgsaussichten einer zukünftigen Behandlung sind zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts ohne Belang. 91 Vgl. OVG NRW Beschluss vom 17.03.2005 – 18 B 455/05 – zur Aussagefähigkeit einer nicht abge-schlossenen Therapie (hier wegen Drogenabhängigkeit). 92 Dementsprechend war der vom Kläger insoweit in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag abzulehnen. 93 Die beim Kläger festzustellende Wiederholungsgefahr ergibt sich schließlich auch daraus, dass er schon während des von ihm angestrebten offenen Vollzugs und spätestens nach Verbüßung der Haft zu seiner Familie zurückkehren will. Nach derzeitigem Stand käme er damit in das gleiche Umfeld, das seine Straftaten ermöglicht hat. Die Gefahr, wenn man sie nur auf den Personenkreis der Familienangehörigen beziehen wollte, wird auch nicht durch eine Trennung von G und der Familie gebannt. Denn die minderjährige weitere Tochter des Klägers C1, geboren 00. April 1996, lebt dort weiter im Familienkreis. Der Kläger hat auf Nachfrage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung keine Aspekte nennen können, die seine Beziehung zu G von seiner Beziehung zu C1 wesentlich unter-schieden. Die bestehende Wiederholungsgefahr ist insoweit auch hinreichend konkret. Ei-ne aushäusige Unterbringung des Klägers, wie sie sein Prozessbevollmächtigter als milderes Mittel im Vergleich zur Ausweisung thematisierte, kommt wegen der fehlenden Geeignetheit als Mittel zum Schutz seiner Familienangehörigen nicht in Betracht. Denn der Kläger war nach Bekanntwerden des sexuellen Missbrauchs in der Familie bereits zum Schutz des Opfers bei seinem Bruder untergebracht und ist dennoch auf eigenen Wunsch und mit Billigung seiner Ehefrau trotz der ablehnenden Einstellung des Opfers G wieder in die gemeinsame Wohnung zurückgekehrt – was schließlich zur Flucht von G aus der Fa-milie führte. Es gibt keine Anhaltspunkte, dass ein weiterer Versuch erfolgreicher sein könnte. 94 Der Beklagte hat die in der angefochtenen Ordnungsverfügung ausgesprochene Auswei-sung auch nicht (ergänzend) generalpräventiv begründet und damit die gemeinschafts-rechtliche Beschränkung auf rein spezialpräventive Erwägungen beachtet (Art. 27 Abs. 2 Satz 4 Richtlinie 2004/38/EWG). 95 Vgl. zu den gemeinschaftsrechtlichen Grundsätzen insoweit: BVerwG, Urteile vom 6. Oktober 2005 96 1 C 5.04 -, 3. August 2004 – 1 C 29.02 – BVerwGE 121, 315. 97 Der Einwand des Klägers, die in der Ursprungsfassung der Ordnungsverfügung des Be-klagten enthaltenen Aussagen zum Unwertgehalt des sexuellen Missbrauchs von Kindern offenbare generalpräventive Erwägungen des Beklagten und verstoße damit gegen die gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze, greift nicht durch. Zum Einen dürfte es sich bei den entsprechenden Ausführungen lediglich um eine Verwechslung der Straftatbestände han-deln, der keine eigenständige etwa generalpräventive Begründung entnommen werden kann. Zum Anderen hat der Beklagte durch seine Erklärung vom 14. Dezember 2006 klar-gestellt, dass er seine Ausweisungsentscheidung im Hinblick auf die Anlasstat allein auf den strafgerichtlich festgestellten Sachverhalt stützt. Damit ist auch geklärt, dass der Be-klagte nicht – etwa auf Grundlage der Angaben der Geschädigten in der Hauptverhand-lung des Strafgerichts - von einem Tatbeginn vor dem 31. August 2002 (Kindesalter im Sinne des Strafrechts) ausgeht. 98 (b.) Der Kläger genießt nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 3 AufenthG besonderen Ausweisungsschutz wegen seines zum Zeitpunkt der Ausweisung seit mehr als fünf Jah-ren rechtmäßig bestehenden Aufenthalts, des Innehabens einer Niederlassungserlaubnis und auf Grund seiner jedenfalls bis zur Inhaftierung geführten familiären Lebensgemein-schaft mit seiner sich rechtmäßig in Deutschland aufhaltenden Ehefrau sowie seinen hier geborenen und sich rechtmäßig aufhaltenden Kindern, so dass er nur aus schwerwiegen-den Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden durfte. Schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegen jedoch vor. In den Fällen des § 53 AufenthG liegen diese Gründe in der Regel vor und der Ausländer wird in der Regel ausgewiesen ( § 56 Abs. 1 Satz 3 und 4 AufenthG ). Hier besteht ein solcher Regelfall, nicht jedoch atypische, besondere Umstände, welche es gebieten wür-den, von einem Ausnahmefall auszugehen und schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu verneinen. Denn schwerwiegende Gründe der öffentlichen Si-cherheit und Ordnung bestehen, wenn das öffentliche Interesse an der Erhaltung der öf-fentlichen Sicherheit und Ordnung im Vergleich zu dem Schutz des Ausländers vor Ausweisung ein deutliches Übergewicht hat. Ist die Ausweisung wie hier spezialpräventiv begründet, muss dafür nicht nur dem Ausweisungsanlass ein besonderes Gewicht zu-kommen, was hier zweifelsfrei der Fall ist, sondern es müssen auch Anhaltspunkte beste-hen, dass eine schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch neue Verfehlungen des Ausländers ernsthaft droht und dass damit von ihm eine bedeutsame Gefahr für ein wichtiges Schutzgut ausgeht, 99 vgl. BVerwG, Urteile vom 16. November 1999 - 1 C 11.99 - und vom 28. Januar 1997 - 1 C 17.94 -, InfAuslR 1997, 296 . 100 Dies ist hier, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen zur Bewertung der Wiederho-lungsgefahr im Rahmen des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 ergibt, der Fall. 101 (c.) Die Ausweisung des Klägers anlässlich einer strafrechtlichen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verstößt auch nicht gegen Art. 28 Abs. 3 lit. a) Richtlinie 2004/38/EWG, weil diese Vorschrift nicht auf den durch Art. 6 und 7 ARB 1/80 begünstigten Personenkreis – zu dem der Kläger zählt - Anwendung findet. 102 Nach Art. 28 Abs. 3 lit. a) der RL 2004/38/EG darf eine Ausweisung von Unions¬bürgern, die ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat gehabt haben, nur noch aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mit¬gliedstaaten festgelegt werden, verfügt werden. 103 Ob sich assoziationsberechtigte Türken – wie der Kläger, der im Übrigen die sonstigen Tatbestandsmerkmale der Vorschrift erfüllt – auf diese Vorschrift berufen können, ist in der Rechtsprechung umstritten. 104 Bejahend: Hess. VGH, Beschluss vom 12. Juli 2006 – 12 TG 494/06 - ZAR 2006, 331; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 5. Dezember 2006 – 7 A 10924/06 -, 105 verneinend: Nds. OVG, Beschluss vom 6. Juni 2005, - 11 ME 39/05 - NVwZ-RR 2005, 654, 106 offenlassend: Nds. OVG, Urteil vom 16. Mai 2006, - 11 LC 324/05 - InfAuslR 2006, OVG NRW Be-schlüsse vom 2. Dezember 2005, - 18 B 1529/05 – , vom 2. März 2006 – 18 A 142/06 -, InfAuslR 2006, 257 [258] und vom 24. Oktober 2006, - 18 B 738/06 -; 107 Vorlagebeschluss des VG Darmstadt vom 16. August 2006 an den EuGH – Rs C – 349/06 – [Polat]. 108 Ausgehend von der unmittelbaren Anwendbarkeit der Richtlinie nach Ablauf der Umset-zungsfrist am 30. April 2006 (Art. 40 Abs. 1 Satz 1 Richtlinie 2004/38/EG) wird dafür angeführt, dass es sich bei der Richtlinie um eine Konkretisierung der Freizügigkeitsrechte von Art. 39 Abs. 3 EGV handele. Die Rechtstellung türkischer Arbeitnehmer, die durch Art. 6 und 7 ARB 1/80 begünstigt würden, müsse nach der Rechtsprechung des EuGH so weit wie möglich den Freizügigkeitsrechten der Unionsbürger angeglichen werden. Es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, warum dies bei der Richtlinie 2004/34/EG anders zu sehen sein könnte. 109 Hess. VGH, Beschluss vom 12. Juli 2006 a.a.O S. 331f. 110 Dem folgt die Kammer nicht. 111 Vgl. Urteil vom 17. Oktober 2006 – 27 K 909/06 -; Beschluss vom 8. Dezember 2006 – 27 L 1758/06 -; ebenso die 24. und 7. Kammer des VG Düsseldorf, Urteil vom 4. Mai 2006, - 24 K 6197/04 - InfAuslR 2006, 354 und Beschluss vom 20. April 2005 – 7 L 1992/04 -. 112 Allerdings geht die Kammer im Ansatz davon aus, dass die Richtlinie 2004/38/EG seit Ab-lauf der Umsetzungsfrist Ende April 2006 auch ohne ein nationales, die zwingenden Grün-de der öffentlichen Sicherheit nennendes Gesetz, unmittelbare Wir¬kung entfaltet. 113 So auch die 24. Kammer des Gerichts: Urteil vom 4. Mai 2006, - 24 K 6197/04 - InfAuslR 2006, 354; Offen lassend OVG NRW Beschluss vom 24. Oktober 2006 – 18 B 738/06 -, a.A. (noch) OVG NRW Beschluss vom 2. Dezember 2005 - 18 B 1529/05 -. 114 Diese Wirkung ist aber nur auf die in der Vorschrift genannten Unionsbürger beschränkt, sie ist nicht auf assoziationsberechtigte türkische Arbeitnehmer übertragbar. Denn die Grundsätze der gemeinschaftsrechtlichen Freizügigkeit müssen zwar nach der Recht¬spre-chung des EuGH so weit wie möglich auf ARB-Berechtigte übertragen werden, 115 vgl. EuGH, Urteile vom 6. Juni 1995, Rs. C-434/93, Bozkurt, Slg. 1995 I-1475, Rn. 19 f., vom 11. No-vember 2004, Rs. C-467/02, Cetinkaya, a.a.O., Rn. 42 f., und vom 2. Juni 2005, Rs. C-136/03, Dörr und Ünal, a.a.O., Rn. 62 f.; BVerwG, Urteil vom 3. August 2004 – 1 C 29/02 –, a.a.O.. 116 Art. 28 Abs. 3 der RL 2004/38/EWG gehört jedoch nicht zu den sich aus Art. 39 EGV er-geben¬den Grundsätzen der gemeinschaftsrechtlichen Freizügigkeit. Vielmehr geht er in seinen Schutzwirkungen über das bisher geltende Gemeinschaftsrecht deutlich hinaus. Der An¬sicht, dass die Richtlinie 2004/38/EWG nur den bereits geltenden Stand der ge-meinschafts¬rechtlichen Freizügigkeitsrechte wiedergebe, 117 vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 29. Dezember 2004 – 12 TG 3649/04 –, EZAR NF 19 Nr. 6 = NVwZ-RR 2005, 571, 118 kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil diese u.a. auf Art. 40 EG gestützte Richtli-nie nach ihrem 3. Erwägungsgrund das Freizügigkeits- und Aufenthaltsrecht aller Unions-bürger nicht nur vereinfachen, sondern auch verstärken soll. Dass Art. 28 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EWG nur auf Unionsbürger, nicht aber entsprechend auf ARB-Berechtigte anwendbar ist, ergibt sich auch daraus, dass die Vorschrift – anders als der einen nicht so starken Ausweisungsschutz begründende Art. 28 Abs. 2 der Richtlinie – nicht auf (drittstaatsangehörige) Familienangehörige von Unionsbürgern anwendbar ist. Eine derartige Privilegierung von ARB-Berechtigten 119 wegen der nach Art. 7 ARB 1/80 Familienangehörigen zustehenden Rechte, die nach der Rechtspre-chung des EuGH (Urteil vom 7. Juli 2005, Rs. C-373/03, Aydinli, in EZAR NF 19 Nr. 12) unabhängig vom weiteren Bezug von Unterhalt, des Bestehens der familiären Lebensgemeinschaft und über das 21. Lebensjahr hinaus (anders als nach der Richtlinie vgl. Art. 2 Ziff. 2 "Familienangehöriger") weiterbestehen, 120 – im Falle der Anwendbarkeit auf sie – kann nicht im Interesse des Richtliniengebers ge-wesen sein. 121 Vgl. hierzu auch Erlass des Bundesministeriums des Innern vom 9. Juni 2006, - Ausweisung von ARB Berechtigten und Richtlinie 2004/38/EG -. 122 Sie verstieße zudem auch gegen Art. 59 Zusatzprotokoll 123 Zusatzprotokoll zum Abkommen vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei für die Übergangsphase der Assoziation vom 23. November 1970 (Gesetz vom 19. Mai 1970, BGBl. 1972 II S. 385ff), 124 wonach in den von dem Protokoll erfassten Bereich der Türkei keine günstigere Behand-lung gewährt werden darf, als diejenige, die sich die Mitgliedsstaaten untereinander auf Grund des Vertrags zur Gründung der Gemeinschaft einräumen. Titel II des Protokolls er-fasst die Bereiche Freizügigkeit und Dienstleistungsverkehr und damit den hier einschlägi-gen Bereich. Dass die Rechtstellung des (drittstaatsangehörigen) Familienangehörigen eines Unionsbürgers, auf den Art. 28 Abs. 3 Lit. a) Richtlinie 2004/38/EWG keine Anwen-dung findet, damit schwächer wäre, als die des nach Art. 7 ARB 1/80 Berechtigten (dritt-staatsangehörigen) Familienangehörigen eines türkischen Arbeitnehmers, 125 der im Übrigen selbst gar nicht nach Art. 6 ARB 1/80 zum berechtigten Personenkreis gehören muss, 126 liegt auf der Hand. 127 Darüber hinaus erfordert (nur) der Unionsbürgerstatus nach der Rechtsprechung des EuGH eine besonders enge Auslegung der Ausnahmen von der Freizügigkeit, da er der grundlegende Status der Angehörigen der Mitgliedstaaten ist, 128 vgl. EuGH, Urteile vom 29. April 2004, Rs. C-482/01, C-493/01, Orfanopoulos, Rn. 65, und vom 20. September 2001, Rs. C 184/99, Grzelczyk, Slg. 2001, I 6193, Rn. 31. 129 Einen vergleichbar grundlegenden, nicht dem unfreiwilligen Verlust zugänglichen Status, wie ihn Unionsbürger gemäß Art. 17 EG auf Grund der eigenen Staatsangehörigkeit ge-nießen, weisen ARB-Berechtigte nicht auf. Ihr Status beruht auf der Erfüllung der be-stimmten Tatbestandsvoraussetzungen des ARB 1/80 in einem Mitgliedstaat und erlischt bei Vorliegen der Vor¬aussetzungen des Art. 14 ARB 1/80. 130 Schlussanträge des Generalanwalts Yves Bot vom 11. Januar 2007, - Rs C – 325/05 – [Derin] Rz. 141 zur Vereinbarkeit der Rechtstellung nach Art. 7 ARB 1/80 nach der EuGH Rechtsprechung im Hinblick auf die Erlöschensgründe mit Art. 59 Zusatzprotokoll (vgl. auch Rz. 153f mit den Zweifeln an der Ausschließlichkeit der Erlöschensgründe). 131 Dieser besondere, nicht entziehbare Status der Unionsbürger erklärt auch, warum Art. 28 Abs. 3 der RL 2004/38/EG nach seinem Wortlaut keinen über zehn Jahre rechtmäßigen, sondern nur einen tatsächlichen Aufenthalt voraussetzt, wie auch der 24. Erwägungsgrund der Richtlinie belegt. Dies ist auf ARB-Berechtigte nicht übertragbar. 132 Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 17. Oktober 2006, - 27 K 909/06 -, Urteil der 24. Kammer vom 133 27. April 2006 – 24 K 7588/04 –, www.nrwe.de,; offenlassend OVG NRW, Beschluss vom 2. Dezem-ber 2005 – 18B 1529/05 –; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 16. Mai 2006 – 11 LC 324/05 –, a.a.O.; a.A. Hess. VGH, Beschluss vom 12. Juli 2006 – 12 TG 494/06 - ZAR 2006, 331, Gutmann, InfAuslR 2005, 402 f.; Ders., Gemeinschaftskommentar/AufenthG Bd. 5, IX-1 Art. 14 Rn. 56. 134 Die Kammer hält angesichts dessen eine Aussetzung des Verfahrens nach § 94 VwGO zur Vorlage an den EuGH gem. Art. 234 Satz 2 und 3 EGV auch im Hinblick auf die be-rechtigten Interessen der Beteiligten nicht für angezeigt. 135 (d.) Die Ermessensentscheidung hält sich weiter in den Grenzen des in Deutschland im Range eines Bundesgesetzes gültigen 136 vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 1. März 2004 - 2 BvR 1570/03 - 137 Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sowie in den Grenzen des Art. 6 GG, der, soweit der Schutz von Ehe und Familie betroffen ist, mit dem Schutzbe-reich des Art. 8 EMRK deckungsgleich ist. 138 Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Fa-milienlebens. Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK sind Eingriffe in die Ausübung die¬ses Rechts je-doch statthaft, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokra¬tischen Gesell¬schaft (u.a.) für die öffentliche Ruhe und Ordnung bzw. zum Schutze der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind. Im vorliegenden Fall ist der Anwendungs¬bereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK zum einen im Hinblick auf die Folgen eröffnet, die die Ausweisung des Klägers für seine familiären Bindungen in Deutschland hat. Zum anderen betrifft die Ausweisung eines Ausländers sein in Deutschland entfaltetes Privatleben, welches das Recht eines Individuums umfasst, mit anderen Menschen Bezie-hungen aufzu¬bauen und zu entwickeln, einschließlich beruflicher und geschäftlicher Be-ziehungen. 139 EGMR, Urteil vom 7. August 1996 - C./Belgien -, InfAuslR 1997, 185 m.w.N. 140 Ein Eingriff in das Familienleben u.a. durch Abschiebung eines Famili¬enangehörigen darf unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit nur erfolgen, wenn er not¬wendig ist, d.h. wenn er einem dringenden sozialen Be¬dürfnis entspringt und zu dem ver¬folgten Ziel nicht außer Verhältnis steht. 141 Vgl. hierzu EGMR, Urteile vom 18. Februar 1991 - 31/1989/191/291 -, InfAuslR 1991, S. 149, vom 26. März 1992 55/1990/246/317 , InfAuslR 1993, S. 86 (87 f.) und vom 21. Juni 1988 3/1987/126/177 , InfAuslR 1993, S. 84 (86). 142 Eine Verletzung des Art. 8 Abs. 2 EMRK unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab. Als derartige Umstände sind maßgeblich Art und Schwere der Straftat(en), die Höhe der verhängten Strafe, das Alter des Betroffenen bei Begehung der Straftat, sein Verhalten seit Begehung der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Inland, die familiäre Situation des Ausländers, die Abhängigkeit von Unterstützung auf die Hilfe von im Inland lebenden Eltern und Geschwistern sowie die mit der Rückkehr in sein Heimatland verbundenen Schwierigkeiten zu nennen, 143 Vgl. hierzu unter ausführlicher Würdigung der Rspr. des EGMR: OVG NRW, Beschluss vom 1. August 2005 – 18 B 2453/04 – und VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. Mai 2004 – 11 S 1080/04 – jeweils m.w.N., 144 wobei eine Verletzung des Verhältnismä¬ßigkeitsgrundsatzes insbesondere bei Ausländern vorliegen kann, die auf Grund ihrer gesamten Entwicklung faktisch zu Inländern geworden sind und denen wegen der Beson¬derheiten des Falles ein Leben im Staat ihrer Staatsan-gehörigkeit nicht zuzumuten ist, weil sie zu diesem keinerlei Bezug haben. 145 Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 1998 - 1 C 8.96 -, InfAuslR 1999, S. 54 (56). 146 Der Rechtsprechung des EGMR ist allerdings nicht zu entnehmen, dass eine Ausweisung von straffällig gewordenen Ausländern der zweiten Generation, die bereits als Kinder in den Vertragsstaat eingereist oder dort geboren oder aufgewachsen sind, regelmäßig ge-gen Art. 8 EMRK verstößt. 147 BVerfG, Beschluss vom 1. März 2004, - 2 BvR 1570/03 -, InfAuslR 2004, 317-321. 148 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze steht Art. 8 EMRK einer Ausweisung des Klä-gers nicht entgegen. Art und Schwere der begangenen Straftaten sowie die hier gegebene Wiederholungsgefahr fallen ganz erheblich zu Lasten des Klägers ins Gewicht. Insoweit wird auf vorstehenden Ausführungen zur Gefahrenprognose verwie¬sen. Auch die familiä-ren Bande des Klägers zu seiner Frau und der Tochter C1, die in der Haftzeit nicht abge-rissen sind, aber auch zu G, führen – abgestellt auf seine Person - nicht einer Unverhältnismäßigkeit der angefochtenen Maßnahme. Es ist ihm zuzumuten den weiteren Kontakt über Post und Tele¬kommunikation zu pflegen, zumal er jederzeit nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG die Befristung der Wirkungen der Ausweisung beantragen kann. 149 Auch unter Berücksichtigung der Folgen der Ausweisung für seine Ehefrau und die Töch-ter C1 sowie G ergibt sich keine Unverhältnismäßigkeit der Ausweisungsverfügung. Hier-bei ist zunächst in Blick zu nehmen, dass die Ehefrau des Klägers seit Beginn der Vollstreckung der Strafhaft den Betrieb des Kiosk allein bewerkstelligt und gleichzeitig noch die Erziehung und Betreuung der Töchter zu schultern ist. Die sich aus diesen Auf-gaben ergebende enorme Belastung, insbesondere für die Ehefrau des Klägers, liegt auf der Hand. Auch vor diesem Hintergrund ist die von ihr erhobene Klage gegen die Auswei-sungsverfügung des Beklagten (27 K 185/07) zu verstehen. Im Hinblick auf diese wirt-schaftlichen Implikationen ist der Ehefrau des Klägers allerdings eine Änderung im Betrieb des Kiosks zuzumuten. Dass die Aufgabe des Betriebs als Konsequenz der Ausweisung indes die einzig denkbare Lösung ist, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich. 150 Darüber hinaus ist auch die psychische Belastung der Tochter C1 durch die Trennung vom Vater, wie dies durch die Stellungnahme der Frau Q, Diplom-Pädagogin, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin, Verhaltenstherapie, vom 22. September 2006 belegt wird, in Blick zu nehmen. Nach Ansicht der Therapeutin würde die Ausweisung des Vaters die Erfahrung der Hilflosigkeit und damit die seelische Not so massiv verstärken, dass ihre seelische und schulische Entwicklung ernsthaft gefährdet werde. Diese Gefährdung wird indes durch die konkrete Gefahr der Wiederholung weiterer Straftaten gegen das sexuelle Selbstbestimmungsrecht durch den Kläger überlagert, wobei potentielles Opfer auch die Tochter C1 sein kann. Damit verbunden ist nicht nur eine Gefährdung der körperlichen In-tegrität des Kindes, sondern ebenso die Gefahr erheblicher psychischer Folgen für dessen weitere Entwicklung. Auf diesen Schutz des Staates kann auch weder die Ehefrau und Mutter noch das Kind wirksam verzichten. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall von der Entscheidung des EGMR in Sachen Sen, 151 Urteil vom 21. Dezember – Beschwerde Nr. 31465/96 [Sen ./. Niederlande], InfAuslR 2002, 334, 152 in dem der Gerichtshof eine Verletzung von Art. 8 EMRK feststellte, weil der verweigerte Familiennachzug den Familienmitgliedern im Aufnahmeland nur die Wahl zur Aufgabe ih-rer dort erlangten Situation blieb. 153 Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich weiter, dass der Ausweisung auch 154 Art. 6 GG nicht entgegensteht. 155 Der Kläger ist schließlich nicht als faktischer Inländer i.S. des Art. 8 EMRK anzusehen. Zwar ist er als Minderjähriger nach Deutschland eingereist und hat hier den insgesamt größeren Teil seines Lebens verbracht. Gleichwohl rechtfertigt dies die Annahme nicht, er habe sich irreversibel in die deutschen Lebensverhältnisse eingefügt, so dass einer (Re-) Integration in der Tür¬kei unüberwindliche Hindernisse entgegenstünden. Eine wirtschaftlich gesicherte Existenz hat der Kläger im Bundesgebiet zwar aufbauen können, es ist 156 aber weder ausgeschlossen, dass ihm dies in seinem Alter in der Türkei wieder gelingen könnte, noch ist eine Weiterführung des Kiosks ohne ihn ausgeschlossen. Schließlich ver-fügt er in der Türkei noch über familiäre Bindungen ( u.a. seine Mutter), zu denen regel-mäßige Kontakte bestehen. Er hat bereits in früher Kindheit eine maßgebliche Prägung und Sozialisation in der Türkei erfahren und er beherrscht nicht nur die türkische Sprache, sondern ist mit den türkischen Lebensverhältnissen weiterhin vertraut. So war er nach Be-kanntwerden des sexuellen Missbrauchs in der Familie zunächst zur Wahrung des Ab-stands zu seiner Tochter in die Türkei geflogen; auch hatte er in der Zeit vor der Vergewaltigung seiner Ehefrau in der Türkei wegen psychischer Probleme einen Arzt auf-gesucht. Seine Tochter G hatte ausweislich des aussagepsychologischen Gutachtens an-gegeben, die Familie sei fast jedes Jahr in die Türkei in den Urlaub geflogen, eine Woche hätten sie am Meer verbracht, eine Woche bei der Familie ihres Vaters und eine Woche bei der Familie ihrer Mutter; sie genieße den Kontakt zu ihren Cousinen und Cousins in der Türkei. 157 Die Rechtmäßigkeit der Ausweisung wird auch in Bezug auf Art. 8 EMRK nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Beklagte eine Befristung ihrer Wirkungen bisher nicht vorgenom-men hat. Nach dem Grundgesetz und dem AufenthG hat dies auf die Frage der Rechtmä-ßigkeit der Ausweisung keinen Einfluss, sondern betrifft die getrennt zu prüfende Frage eines etwaigen Anspruchs auf (nachträgliche) ermessensfehlerfreie Entscheidung über ei-nen Antrag auf Befristung nach § 11 Abs. 1 Sätze 3 bis 6 AufenthG. 158 Eine Ausweisung kann zwar an sich mit der EMRK vereinbar sein, aber deshalb gegen de-ren Art. 8 verstoßen, weil sie unbefristet ausgesprochen worden ist. Der EGMR hat dies auch in mindestens vier Entscheidungen festgestellt. Der Fall des Klägers unter¬scheidet sich jedoch in entscheidender Weise von diesen Fällen. In dem ersten Fall vor dem EGMR war der Beschwerdeführer zwar wegen Einfuhr von 142 kg Haschisch und Besitz von 7 kg Haschisch zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden, 159 vgl. EGMR, Urteil vom 26. September 1997 – 85/1996/704/896 –, [Mehemi], NVwZ 1998, 164, 160 er verfügte aber nicht nur – anders als der Kläger – über keine näheren Kontakte zu dem Land seiner Staatsangehörigkeit und es lebten im Aufnahmestaat auch beide Eltern und alle seine Geschwister, seine Ehefrau und drei minderjährige Kin¬der, denen eine Ausreise nach den Feststellungen des EGMR nicht zuzumuten war. Dies ist hinsichtlich des Klägers nicht der Fall. Denn der Eingriff in den Schutzbereich des Art. 8 EMRK rechtfertigt sich hier gerade zum Schutz der engsten Familienangehörigen vor ihm. 161 In dem zweiten Fall vor dem EGMR lebte der Beschwerdeführer anders als der Kläger mit einer deutschen Staats¬angehörigen zusammen, mit der er ein gemeinsames minderjähri-ges deutsches Kind hatte, 162 vgl. EGMR, Urteil vom 17. April 2003 – 52853/99 –, [Yilmaz], NJW 2004, 2147, Rn. 44-48. 163 In dem dritten Fall beurteilte der EGMR die dauerhafte Ausweisung als unangemessen, weil der Beschwerdeführer zwar zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren Dauer verurteilt worden war, diese jedoch nur bezüglich einer Länge von sechs Monaten ohne Be¬wäh¬rung, bezüglich einer Länge von zwei Jahren aber zur Bewährung ausgesetzt wor-den war, und weil der Beschwerdeführer die zwei zu Grunde liegenden Straftaten als Min-der¬jähriger begangen hatte, 164 vgl. EGMR, Urteil vom 22. April 2004 – 42703/98 –, [Radovanovic], Rn. 33-37. 165 Demgegenüber wurde der Kläger rechtskräftig zu einer nicht zur Bewährung ausge¬setzten Haftstrafe von drei Jahren und acht Mona¬ten verurteilt und beging die Straftaten als Er-wachsener. 166 Im vierten Fall vor dem EGMR war der Beschwerdeführer nur zu Freiheitsstrafen von fünf bzw. sechs Monaten verurteilt worden und seine Kinder befanden sich seit mehreren Jah-ren in der deutschen Schulausbildung, so dass der EGMR hervorhob, dass sie in türki-schen Schulen angesichts der Sprache und des unterschiedlichen Lehrplans mit grö¬ßeren Schwierigkeiten konfrontiert seien, 167 vgl. EGMR, Urteil vom 27. Oktober 2005 – 32231/02 –, [Keles], InfAuslR 2006, 3. 168 Vor diesem Hintergrund verstößt die Tatsache, dass die Wirkungen der Ausweisung des Klägers nicht von Anfang an befristet worden sind, sondern der Kläger gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf die Möglichkeit einer nachträglichen Befristung verwiesen ist, nicht gegen Art. 8 EMRK. 169 (e.) Der Ausweisung steht auch Art. 3 Abs. 3 des Europäischen Niederlassungsabkom-mens vom 13. Dezember 1955 (BGBl. 1959 II, S. 997) – ENA - nicht entgegen, wonach für eine Ausweisung "besonders schwer wiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ord¬nung" erforderlich sind. Zwischen den "schwerwiegenden Gründen" im Sinne des § 56 Abs. 1 AufenthG und den "besonders schwer wiegenden Gründen" des Art. 3 Abs. 3 ENA besteht jedenfalls dann kein qualitativer Unterschied, wenn der Ausweisung – wie hier - die Verwirklichung eines Ist-Ausweisungstatbestandes nach § 53 AufenthG zugrunde liegt, 170 Vgl. zum AuslG: BVerwG, Urteil vom 11. Juni 1996 – 1 C 24.94 -, InfAuslR 1997, 8 (14), 171 so dass Art. 3 Abs. 3 ENA insoweit keinen weiter gehenden Schutz entfaltet. 172 (2.) Schließlich sind Ermessensfehler im Übrigen nicht ersichtlich. 173 Soweit der Kläger rügt, der Beklagte gehe bei seiner Ermessensentscheidung von einem unzutreffenden Sachverhalt aus, weil in der Begründung der Ausweisungsverfügung vom sexuellen Missbrauch von Kindern (nicht Schutzbefohlenen) die Rede sei und dieses Delikt in die Kategorie der Verbrechen einzuordnen sei, greift dies nicht durch. Der Beklagte hat mit Erklärung vom 14. Dezember 2006 klargestellt, dass er nur den strafgerichtlich festgestellten Sachverhalt und die dortige strafrechtliche Würdigung der Ausweisungsent-scheidung zu Grunde legt. Es bedurfte deshalb auch keiner weiteren Aufklärung, in wel-chem Umfang die vom Landgericht Krefeld in der Urteilsbegründung geäußerte Überzeugung, wonach die angeklagten und abgeurteilten Vorwürfe auch nur einen Bruch-teil der tatsächlich auch schon früher vorgekommenen sexuellen Übergriffe auf die Ge-schädigte (Tochter des Klägers G) darstellten, zutrifft. 174 Im weiteren hat der Beklagte Gewicht und Folgen der von dem Kläger begange¬nen Straf-tat auch unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr gewürdigt, wobei die gegen das sexuelle Selbstbestimmungsrecht gerichtete Vorstrafe, sein diesbezügliches Nachtat-verhalten und seine psychische Verfassung in die Abwägung ebenso einbezogen wurden wie die Absicherung in wirtschaftlicher Hinsicht nach der Entlassung aus der Strafhaft und die Folgen der Ausweisung im Hinblick auf sein Aufenthaltsrecht aus Art. 7 ARB 1/80. Darüber hinaus wurden die in § 55 Abs. 3 AufenthG genannten Kriterien, insbesondere die Dauer des Aufenthaltes im Bundesgebiet sowie die Folgen der Ausweisung für den Kläger und seine Familienangehörigen auch in wirtschaftlicher Hinsicht und im Hinblick auf die psychische Belastung für C1 berücksichtigt. Sachfremde Erwägungen sind insoweit nicht ersichtlich. 175 II. Die Androhung der Abschiebung der Ordnungsverfügung vom 2. Mai 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 25. August 2006 und der Erklä-rung des Beklagten vom 14. Dezember 2006 ist be¬anstandungsfrei. Gemäß § 59 Abs. 1 AufenthG soll (einem ausreise¬pflichtigen Ausländer) die Ab¬schiebung unter Bestimmung einer Ausreisefrist angedroht werden. Diese Voraus¬setzun¬gen sind erfüllt. Der Kläger ist vollziehbar ausreisepflichtig (§ 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). Die Abschiebungsandrohung ist darüber hinaus mit der Ausweisung in der ge¬botenen Schriftform (vgl. § 59 Abs. 1 Auf-enthG) verbunden worden. In der Androhung ist auch der Staat bezeichnet worden, in den hin die Abschiebung erfolgen soll (§ 59 Abs. 2 AufenthG). Die gemäß § 59 Abs. 1 Auf-enthG erforderliche Bestimmung einer Ausreisefrist ist erfolgt. Die mit einem Monat ab Zu-stellung bemessene Fristdauer erscheint auch unter Berücksichtigung der Dauer des Aufenthalts angemessen. 176 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidungen zur vor-läufigen Vollstreckbarkeit folgen aus § 167 Abs. 1 VwGO, §§ 708, 711 ZPO. 177 Die Berufung war nach § 124a Abs. 1 VwGO wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Die Frage nach der Anwendbarkeit des Art. 28 Abs. 3 Richtlinie 2004/38/EWG auf assoziationsberechtigte Türken ist bisher obergerichtlich nicht geklärt, 178 OVG NRW, Beschluss vom 24. Oktober 2006 – 18 B 738/06 -, 179 und über ihre Entscheidungserheblichkeit in diesem Fall hinaus im Sinne der Rechtseinheit klärungsbedürftig.