Beschluss
8 L 1410/05
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2007:0125.8L1410.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 65.925,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Vorauszahlungsbescheid des Landesumweltamtes vom 17. Juni 2005 (Az.: 000000) anzuordnen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. 6 Die mit dem Antrag gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die festgesetzte Vorauszahlung auf das Wasserentnahmeentgelt für das Veranlagungsjahr 2005 ist statthaft. Der Wegfall der aufschiebenden Wirkung folgt aus § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, da es sich bei der festgesetzten Vorauszahlung um eine öffentliche Abgabe handelt, 7 so bereits VG Düsseldorf, Beschluss vom 13. Mai 2005 - 8 L 648/05 -, unter Hinweis auf OVG NRW, Beschluss vom 17. November 1983 - 2 B 2063/83 -, NVwZ 1984, 394. 8 Auch im Übrigen bestehen keine Bedenken an der Zulässigkeit des Antrages. Insbesondere hat das Landesumweltamt, dessen Aufgaben seit dem 1. Januar 2007 gem. § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Eingliederung von Landesoberbehörden, Unteren Landesbehörden und Einrichtungen des Landes vom 12. Dezember 2006 (GV NRW S. 622) von der Antragsgegnerin wahrgenommen werden, einen vorherigen Antrag der Antragstellerin auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt (§ 80 Abs. 6 S. 1 VwGO). 9 Der Antrag ist jedoch nicht begründet. 10 In entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO hat ein Aussetzungsantrag bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben oder Kosten regelmäßig nur dann Erfolg, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. 11 Der Umfang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle besteht dabei in einer Prognose der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels im Hauptsacheverfahren, die notwendiger Weise nur vorläufigen und summarischen Charakter hat, da sie mit den begrenzten Erkenntnismöglichkeiten des Eilverfahrens zu treffen ist. 12 Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides, von denen erst dann auszugehen ist, wenn die Antragstellerin bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen Prüfung im Hauptsacheverfahren voraussichtlich obsiegen würde, 13 vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 31. März 2004 - 11 B 116/04 - Juris sowie vom 17. Juni 1992 - 2 B 808/92 -, vom 2. September 1988 - 9 B 1785/87 - und vom 25. August 1988 - 3 B 2564/85 -, letzterer abgedruckt in NWVBl 1990, 16, 14 bestehen nicht. 15 Rechtsgrundlage für die in dem Vorauszahlungsbescheid vom 17. Juni 2005 erfolgte Festsetzung ist § 6 des Gesetzes über die Erhebung eines Entgeltes für die Entnahme von Wasser aus Gewässern (Wasserentnahmeentgeltgesetz - WasEG). Nach § 6 Abs. 1 WasEG sind für die jeweiligen Veranlagungszeiträume Vorauszahlungen auf das Wasserentnahmeentgelt zu entrichten. Dabei bemisst sich die Höhe der Vorauszahlung für den Veranlagungszeitraum des Jahres 2005 nach der für das Vorjahr gem. § 3 Abs. 2 WasEG erklärten Wassermenge (§ 6 Abs. 3 S. 2 WasEG). 16 Die Entgeltpflicht regelt § 1 WasEG. Nach dem hier allein einschlägigen § 1 Abs. 1 Nr. 2 WasEG wird ein Entgelt für das Entnehmen von Wasser aus oberirdischen Gewässern erhoben, sofern das entnommene Wasser einer Nutzung zugeführt wird. 17 Die Antragstellerin entnimmt aus oberirdischen Gewässern an den Abgrabungsstandorten der im Kreis L gelegenen Kieswerke H (II), W und X sowie dem im Kreis I gelegenen Kieswerk P auf der Grundlage wasserrechtlicher Erlaubnisse Wasser zum Zwecke der Kieswäsche bzw. damit im Zusammenhang stehender Reinigungen. 18 Vgl. allgemein zur Einstufung von Gewässern, die infolge von Nassauskiesungen entstanden sind: Czychowski/Reinhardt, WHG, 8. Aufl. 2003, § 31 Rn 18 m.w.N. 19 Für die Nassabgrabungsstandorte H (II), W und P sind die wasserrechtlichen Erlaubnisse Bestandteil der jeweils auf der Grundlage von § 31 WHG ergangenen Planfeststellungsbeschlüsse. Für den Standort X und der dort genehmigten Trockenabgrabung liegt eine wasserrechtliche Erlaubnis des Kreises L vom 27. August 1992 zugrunde. 20 Ob, wie die Antragstellerin geltend macht, für die Entnahme von Wasser und anschließende Wiedereinleitung des zur Kieswäsche (oder der damit zusammenhängenden Reinigung) benutzten Wassers gem. § 1 Abs. 2 Nr. 2 WasEG i.V.m § 24 WHG kein Entgelt erhoben werden darf, ist erheblich zweifelhaft. Selbst wenn der Ausgang des Hauptsacheverfahrens insoweit als offen angesehen würde, würde dies gemessen an § 80 Abs. 4 S. 3 VwGO für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht ausreichen. 21 Nach den vorgenannten Vorschriften wird ein Entgelt nicht erhoben für erlaubnisfreie Benutzungen im Sinne des § 24 Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Gemäß § 24 Abs. 1 S. 1 WHG, auf den sich die Antragstellerin beruft und der den Eigentümergebrauch regelt, ist eine Erlaubnis oder Bewilligung nicht erforderlich zur Benutzung eines oberirdischen Gewässers durch den Eigentümer oder den durch ihn Berechtigten für den eigenen Bedarf, wenn dadurch andere nicht beeinträchtigt werden, keine nachteilige Veränderung der Eigenschaft des Wassers, keine wesentliche Verminderung der Wasserführung und keine andere Beeinträchtigung des Wasserhaushalts zu erwarten sind. Eine Beeinträchtigung ist zu erwarten, wenn sie nach allgemeiner Lebenserfahrung oder anerkannten fachlichen Regeln wahrscheinlich und ihrer Natur nach auch annähernd voraussehbar ist. Dabei ist nicht an abstrakte, allgemeine Gefährdungen anzuknüpfen, sondern von einer konkreten Betrachtungsweise auszugehen. 22 Vgl. zur Auslegung des Begriffs zu erwarten": Czychowski/Reinhardt, Kommentar zum Wasserhaushaltsgesetz, 8. Aufl. 2003, § 6 Rn 25. 23 Im Hinblick auf die ansonsten im Wasserhaushaltsgesetz als repressive Verbote mit Befreiungsvorbehalt ausgestalteten Benutzungstatbestände ist der Rahmen für den in § 24 Abs. 1 S. 1 WHG geregelten Eigentümergebrauch eng. Bestehen insoweit Zweifel, bleibt es bei der wasserrechtlichen Vorprüfungspflicht und liegt ein Fall des Eigentümergebrauchs nicht mehr vor. Ob sich eine Gewässernutzung in den gesetzlich gezogenen Grenzen des Eigentümergebrauchs hält, ist von demjenigen darzulegen (und zu beweisen), der eine Gewässernutzung anstrebt. 24 Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juli 1965 - IV C 54.65 - ZfW 1965, 113. 25 Ausgehend hiervon geht die Kammer für den vorliegenden Fall von folgenden Erwägungen aus: 26 Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin dürfte sich zunächst aus der Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für die Kieswäsche nicht bereits die Entgeltfreiheit herleiten lassen. Es sprechen gewichtige Argumente gegen den rechtlichen Ansatz der Antragstellerin, wonach eine Beeinträchtigung der in § 24 Abs. 1 Satz 1 WHG genannten Belange tatsächlich immer und ohne weiteres" eine Beeinträchtigung der vom Wohl der Allgemeinheit umfassten Belange bedeute und damit zwingend zu einer Versagung der wasserrechtlichen Erlaubnis führen müsse. Vielmehr liegt es nahe, eine nachteilige Veränderung der Eigenschaft des Wassers" im Sinne von § 24 Abs. 1 S. 1 WHG auch dann anzunehmen, wenn mangels Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit" nach § 6 Abs. 1 WHG eine wasserrechtliche Erlaubnis erteilt worden ist. Namentlich erfordert die Würdigung des Allgemeinwohls unter allen Einzelfallgesichtspunkten, dass auf die Gesamtinteressen der Allgemeinheit abzustellen ist, mithin eine Abwägung der konkret betroffenen Belange untereinander zu erfolgen hat. Nur die im Einzelfall überwiegenden Gründe des Wohls der Allgemeinheit vermögen überhaupt zur Versagung der Erlaubnis zu führen. 27 Vgl. Siedler/Zeitler/Dahme/Knopp, Kommentar zum WHG und AbwAG, Loseblattkommentar, Band 1, Stand: September 2006, § 6 Rdnr. 9 b, m.w.N.; vgl. ferner OVG NRW, Beschluss vom 13. April 2006, 9 B 186/06. 28 Gemessen daran muss eine durch die Wasserentnahme und -nutzung entstehende nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaft der Erteilung einer Erlaubnis im Einzelfall nicht entgegenstehen, etwa wenn die Veränderung wegen anderer Gemeinwohlbelange hinzunehmen ist. Hinzu kommt, dass unter Beeinträchtigung im Sinne von § 6 Abs. 1 WHG nur eine nachhaltige Störung der Gemeinwohlbelange von nicht nur geringer Tragweite verstanden wird. Dagegen fallen unter nachteilige Veränderungen der Eigenschaft des Wassers auch solche nur geringsten Ausmaßes. 29 Vgl. Siedler/Zeitler/Dahme/Knopp, Kommentar zum WHG und AbwAG, Loseblattkommentar, Band 1, Stand: September 2006, § 6 Rdnr. 11 bzw. § 24 Rdnr. 10. 30 Vor diesem Hintergrund dürfte es ferner ohne ausschlaggebende Bedeutung sein, dass die der Antragstellerin für die Standorte H (II) und P erteilten wasserrechtlichen Erlaubnisse für die Kieswäsche in den zugrundeliegenden Planfeststellungsbeschlüssen ohne beachtliche Auflagen erteilt worden sind. Die vorstehend dargestellten Unterschiede bezüglich der Voraussetzungen für den erlaubnisfreien Eigentümergebrauch und der Gründe für die Versagung der Erlaubnis sprechen ferner gegen die Ansicht der Antragstellerin, die Antragsgegnerin (vormals: Landesumweltamt) sei durch die wasserrechtliche Erlaubnis bei der Prüfung der Entgeltpflichtigkeit gem. § 1 WasEG rechtlich gebunden. 31 Eine andere Betrachtungsweise ist auch nicht etwa deswegen veranlasst, weil sich die Wiedereinleitung des Kieswaschwassers im Hinblick auf die den Nassabgrabungsstandorten H (II), W und P zugrunde liegenden Planfeststellungsbeschlüsse als eine behördlich angeordnete Benutzung darstellt mit der Folge, dass eine Entgeltpflicht schon nach dem Befreiungstatbestand des § 1 Abs. 2 Nr. 1 WasEG entfiele. Soweit sich die Antragstellerin insoweit auf die in den Planfeststellungsbeschlüssen bestimmte Verpflichtung zur Herstellung von Flachwasserzonen bzw. Schwemmsandfächern beruft, deren Entstehung durch die Wiedereinleitung des Waschwassers bewirkt oder zumindest unterstützt wird, steht dies einer Anordnung der Benutzung im Sinne der von der Entgeltpflicht befreienden Norm (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 WasEG) nicht gleich. Nach Sinn und Zweck des § 1 Abs. 2 Nr. 1 WasEG soll ein Wasserentnahmeentgelt nur dann nicht gefordert werden, wenn schon die wasserrechtliche Benutzung als solche im Allgemeinwohlinteresse durch eine Behörde angeordnet worden ist. 32 Vgl. LT-Drucksache 13/4528 vom 3. November 2003, S. 30 33 Dafür bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte. Die hier in Rede stehenden Auflagen dienen nicht etwa dem Allgemeinwohlinteresse, sondern - gegebenenfalls im Verbund mit anderen Auflagen - allein dazu, den im wirtschaftlichen Interesse der Antragstellerin liegenden Kiesabbau überhaupt erst zu ermöglichen. Sie betreffen Rekultivierungsmaßnahmen, die begleitend zur Abgrabung oder nach deren Abschluss durchzuführen sind. Ohne entsprechende Auflagen hätten die jeweiligen Planfeststellungsbeschlüsse gar nicht ergehen können. 34 Dem Argumentationsansatz der Antragstellerin, dass Entnahme und Wiedereinleitung des Oberflächenwassers (nach der Kieswäsche) tatsächlich und rechtlich als getrennte Vorgänge zu beurteilen seien, folgt die Kammer nicht. Der Umstand, dass Entnahme und Wiedereinleitung unterschiedliche Benutzungsarten nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 4 WHG darstellen, gibt hierfür nichts Entscheidendes her. Wasserentnahme und Wiedereinleitung des Wassers im Rahmen der Kieswäsche sind in wasserwirtschaftlicher Hinsicht als natürlicher, nicht voneinander zu trennender Vorgang anzusehen. 35 Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 10. Februar 1978 - IV C 71.75 -, Buchholz 445.4 § 2 WHG Nr. 3 (vorgehend OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. März 1975 - 1 A 36/73 -); vgl. ferner: OVG NRW, Beschluss vom 13. April 2006 - 9 B 186/06 -. 36 Bei der Frage, ob eine Gewässerbenutzung in Form der Wasserentnahme gem. § 24 Abs. 1 S. 1 WHG erlaubnisfrei ist, dürfte daher regelmäßig eine Gesamtbetrachtung anzustellen sein. 37 Ein erlaubnisfreier Eigentümergebrauch dürfte hier schon deswegen ausscheiden, weil die fortlaufende Entnahme von erheblichen Wassermengen auf Dauer eine wesentliche Verminderung der Wasserführung erwarten lässt. Zwar ist ausgehend von den eingangs dargestellten Grundsätzen das Vorliegen einer wesentlichen Verminderung der Wasserführung" im Sinne der Vorschrift nicht isoliert zu beurteilen, vielmehr kommt es im Rahmen einer Gesamtbetrachtung darauf an, ob das entnommene Wasser verbraucht oder nach Gebrauch wieder eingeleitet wird. Hierzu ist allerdings den von der Antragstellerin in den Erklärungsbögen zur Berechnung des Wasserentnahmeentgeltes für das Veranlagungsjahr 2004 gemachten Angaben zu entnehmen, dass sich die dem natürlichen Wasserkreislauf im Rahmen des offenen Betriebswasserkreislaufs tatsächlich entzogene Wassermenge", also der jährliche durch Haftwasser und Verdunstung entstandene Wasserverbrauch, auf 7 % der Jahresproduktionsmenge beläuft, was an den einzelnen hier in Rede stehenden Standorten jeweils einen Wasserverbrauch von immerhin ca. 24.000 m³ bis 36.000 m³ ausmacht. 38 Ungeachtet der weiteren Frage, ob die zum Zwecke der Kieswäsche entnommene Wassermenge noch dem eigenen Bedarf im Sinne von § 24 Abs. 1 S. 1 WHG dient, 39 vgl. zum Meinungsstand: Czychowski/Reinhardt, WHG, 8. Aufl. 2003, § 24 Rn 4 m.w.N., 40 spricht gegen eine Unbedenklichkeit der hier streitigen Benutzungen auch die in § 24 Abs. 1 S. 1 WHG unter dem Aspekt nachteilige Veränderung der Eigenschaft des Wassers" angesprochene Wassergüte. Auf welche Weise das Wasser verändert wird, spielt hierbei keine Rolle. Die Veränderung der Eigenschaft des Wassers ist gleichzusetzen mit der Veränderung der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Wassers. Sie umfasst auch eine Veränderung in hygienischer oder geschmacklicher Hinsicht und in der Beimengung der Schwebstoffe im Wasser. Nachteilig ist die Veränderung, wenn die Eigenschaften des Wassers durch die Benutzung (im Rahmen des Eigentümergebrauchs) gegenüber dem vorherigen Zustand oder dem normalen Zustand verschlechtert werden, sei es - wie bereits an anderer Stelle ausgeführt - auch nur graduell im geringsten Ausmaß. Entscheidend ist, dass und wie sich die Gewässereigenschaften auf die Gewässergüte auswirken. 41 Der Umstand, dass das Kieswaschwasser unter den Begriff des Abwassers fällt (vgl. §§ 51 Abs. 1, 52 LWG, § 7 a WHG), ist für die Frage der Nachteiligkeit im Sinne von § 24 Abs. 1 Satz 1 WHG nicht weiterführend. Zwar wird das Waschwasser in Anhang 26 lit. A, Abs. 2 Nr. 1 der auf der Grundlage von § 7 a WHG erlassenen Abwasserverordnung (Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004, BGBl. I, S. 1108, 2625) ausdrücklich als Abwasser" eingestuft mit der Folge, dass für die Einleitung des Abwassers in ein Gewässer eine Erlaubnis im Sinne von § 7 a WHG erforderlich ist. Die Abwasserverordnung enthält auch keine pauschale Unbedenklichkeitsbescheinigung" für den Vorgang der Kieswäsche. Anhang 26 der Abwasserverordnung befreit das Abwasser, das in ein - wie hier - beim Abbau von mineralischen Rohstoffen entstandenes oberirdisches Gewässer eingeleitet wird, lediglich von der Einhaltung der dort geregelten Schadstoffgrenzwerte, sofern das Wasser nur zum Waschen der dort gewonnenen Erzeugnisse gebraucht wird und keine anderen Stoffe als die abgebauten enthält und soweit gewährleistet ist, dass diese Stoffe nicht in andere Gewässer gelangen. Im Übrigen gelten für das abwasserrechtliche Erlaubnisverfahren die allgemeinen Anforderungen, wie sie sich insbesondere aus § 3 Abs. 1 AbwV ergeben. Danach darf eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer nur erteilt werden, wenn die Schadstofffracht nach Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall so gering gehalten wird, wie dies nach Einsatz Wasser sparender Verfahren bei Wasch- und Reinigungsvorgängen, Indirektkühlung und dem Einsatz von schadstoffarmen Betriebs- und Hilfsstoffen möglich ist. Es kommt danach auf eine einzelfallbezogene Prüfung und Bewertung der Auswirkungen (Schadstofffracht) des in ein Gewässer abgeleiteten Abwassers an. Eine solche Prüfung ist hier nicht erfolgt. Dass das Waschwasser, wie dargestellt, mit dem Begriff des Abwassers belegt ist, bietet - allein - noch keine konkreten Anhaltspunkte zur Beurteilung der Frage, ob die Grenze des Eigentümergebrauchs überschritten wird. Ob und wie sich die Entnahme und Wiedereinleitung des Waschwassers auf die in Rede stehenden Gewässer auswirkt - und ob insoweit keine Erlaubnis erforderlich ist - bleibt folglich allein der weiteren, an den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 WHG ausgerichteten Prüfung vorbehalten. 42 Die in der Vergangenheit umstrittene Frage, ob bei der Beurteilung der Nachteiligkeit im Sinne von § 24 Abs. 1 Satz 1 WHG nur die Wasserbeschaffenheit oder auch die ökologischen Gewässerfunktionen im Übrigen zu berücksichtigen sind, 43 vgl. zu diesem Streit: Czychowski/Reinhardt, WHG, 8. Aufl. 2003, § 24 Rn 5; Theisinger, ZfW 1987, 137 (142). 44 ist nach der Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik - sog. Wasserrechtsrahmenrichtlinie - (vgl. ABl. EG, Nr. L 327) in das deutsche Recht auf der Ebene des Bundesrahmenrechts mit der 7. Novelle zum Wasserhaushaltsgesetz vom 18. Juni 2002 im Sinne einer umfassenden ökologischen Betrachtungsweise zu beantworten. 45 Vgl. zur 7. Novelle des WHG: BGBl. I S. 1914, ber. S. 2711; danach Bekanntmachung der Neufassung des WHG vom 19. August 2002, BGBl. I S. 3245. 46 Die durch die 7. WHG-Novelle novellierte programmatische Leitnorm des § 1 a WHG stellt nunmehr ausdrücklich klar, dass nicht mehr nur das Wasser selbst, sondern auch der Schutz der Natur und der Tierwelt zu berücksichtigen sind. § 1 a WHG verlangt, dass die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu sichern sind und darüber hinaus so zu bewirtschaften sind, dass vermeidbare Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktionen unterbleiben. 47 Das zur Kieswäsche gebrauchte Wasser erfährt dadurch, dass es bei dem Waschvorgang mit dem abgewaschenen Schmutz durchsetzt wird, eine Veränderung. Durch die Ausspülung der Feinkornanteile Schluff und Ton wird der Schwebstoff- und Feststoffgehalt des Wassers erhöht und das Wasser in seiner physikalischen Beschaffenheit verändert. Es spricht Überwiegendes dafür, dass die Wiedereinleitung des Waschwassers unter Berücksichtigung der im Schmutzwasser befindlichen erhöhten Schwebstoff- und Feststoffanteile im Regelfall - wenn auch gegebenenfalls nur partiell - mit einer Trübung des Seewassers einhergehen wird. Das haben im Übrigen auch die von der Antragstellerin im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Gutachten des Büros U & Partner bestätigt. Im Hinblick auf Art und Ausmaß dieser äußerlich wahrnehmbaren Veränderung liegt es ferner im Bereich naher Wahrscheinlichkeit, dass die vom Landesumweltamt beschriebenen nachteiligen Auswirkungen auf die vorhandene sowie entstehende Biozönose des Sees eintreten werden, indem sich einerseits die Schwebstoffe auf der Oberfläche der Makrophyten absetzen bzw. durch die Trübung des Wassers die Lichtintensität im Seewasser abnimmt und andererseits das Verhältnis von organischer Substanz zu Mineralstoffen im Wasser bzw. an der Gewässersohle sehr klein wird und damit filtrierenden Organismen wie z.B. Muscheln die Lebensgrundlage entzogen wird. 48 Die Darlegungen der Antragstellerin sind nicht geeignet, die aufgezeigten Zweifel an der wasserwirtschaftlichen Unbedenklichkeit der Kieswäsche zu entkräften. 49 Aus den auf der Grundlage von § 31 WHG ergangenen Planfeststellungsbeschlüssen zur Zulässigkeit der von der Antragstellerin betriebenen Abgrabungen an den Standorten H (II), W und P lässt sich für das vorliegende Verfahren nichts weiter herleiten. Zum einen betreffen sämtliche Beschlüsse nicht das hier relevante Veranlagungsjahr 2004 und berücksichtigen damit nicht die inzwischen gem. § 1 a WHG beachtlichen ökologischen Gewässerfunktionen sowie die in diesem Zusammenhang durch § 25 b Abs. 1 i.V.m Abs. 4 Nr. 1 WHG eingeführten Bewirtschaftungsziele und -anforderungen für künstliche oberirdische Gewässer. Darüber hinaus enthalten die Planfeststellungsbeschlüsse keine substantiierten und fachlich fundierten Aussagen zu den zuvor genannten Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 Satz 1 WHG. Davon abgesehen ist die Antragsgegnerin (vormals: Landesumweltamt) als Festsetzungs- und Einziehungsbehörde für das Wasserentnahmeentgelt ausweislich des Wortlautes des § 1 Abs. 2 Nr. 2 WasEG (erlaubnisfreie Benutzungen im Sinne der §§ 17 a, 23, 24 und 33 des Wasserhaushaltsgesetzes") auch nicht an die Feststellungen in den Planfeststellungsbeschlüssen gebunden, sondern beurteilt das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen selbst. 50 Die Behauptung der Antragstellerin, das wiedereingeleitete Waschwasser führe an dem Standort W wegen des Einsatzes einer technischen Feinsand- Rückgewinnungsanlage und an dem Standort X wegen der Vorschaltung eines Absetzbeckens zu keinen Veränderungen der Wassergüte, ist für den Standort X mangels umfassender ökologischer Begutachtung schon nicht belegt und im Übrigen für die Frage der Reichweite des Eigentümergebrauchs ohne Belang. Ungeachtet dessen stellt die aufgegebene Vorschaltung beider Anlagen ein erhebliches Indiz dafür dar, dass der gesetzliche Rahmen des Eigentümergebrauchs durch die beabsichtigte Gewässernutzung überschritten wird. 51 Die von der Antragstellerin im Laufe des gerichtlichen Verfahrens eingeführten Gutachten über die chemischen und physikalischen Auswirkungen der Entnahme von Seewasser zu Brauchwasserzwecken und dessen Wiedereinleitung auf die Wassergüte der jeweils betroffenen Gewässer (Gutachten U & Partner) sowie die für die Nassabgrabungen H (II), W und P ergänzend vorgelegten Gutachten über die biologischen Auswirkungen (Institut für Vegetationskunde, Ökologie und Raumplanung) rechtfertigen ebenfalls keine andere Bewertung. Es ist bereits zweifelhaft, ob konkrete Feststellungen zur Frage der nachteiligen Veränderung der Eigenschaft des Wassers rückwirkend, hier also für das Veranlagungsjahr 2005, möglich sind. Die gutachterlichen Feststellungen verhalten sich ausdrücklich nur zur Wassergüte zum Zeitpunkt der Begutachtung im Jahre 2006. Im Übrigen lässt sich aus den vorgelegten Gutachten auch nicht hinreichend sicher ableiten, dass keine nachteiligen Veränderungen der Eigenschaft des Wassers oder keine anderen Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts belegt sind. Insofern reicht es nicht aus, lediglich auf die von der Antragstellerin hervorgehobenen zusammenfassenden Feststellungen der Untersuchungen abzustellen. Insbesondere die vorgenommenen Prüfungen der Nassabgrabungsstandorte sind im Wesentlichen an den entsprechenden Rekultivierungsvorgaben der zugrundeliegenden Planfeststellungsbeschlüsse ausgerichtet und nicht an den Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 S. 1 WHG. So heißt es auf S. 20 des in dem für die Nassabgrabung Per Seenplatte vorgelegten Gutachten des Büros U, dass die Wiedereinleitung von Waschwasser der planfestgestellten Beseitigung des abgetrennten Teils des Altsees U1 im Zuge der Gewässersanierung Per Seenplatte dient und eine nachteilige Veränderung der physikalischen Eigenschaften des sanierungsbedürftigen Altsees U1 durch die Wiedereinleitung des Waschwassers somit bereits denknotwendig ausgeschlossen ist". Maßstab der Prüfung im Rahmen von § 24 Abs. 1 S. 1 WHG ist dagegen allein, ob es ungeachtet etwaiger wasserrechtlicher oder sonstiger Erlaubnisse bzw. Genehmigungen zu Veränderungen der Gewässereigenschaft kommt, wobei Auswirkungen geringsten Ausmaßes ausreichen. Dass es hier zu solchen Veränderungen kommt, insbesondere zu Eintrübungen, wird seitens aller Gutachter für alle hier in Rede stehenden Abgrabungsstandorte bescheinigt. Ob, wie die Gutachter ausführen, die Veränderungen bedeutungslos" oder zu vernachlässigen" sind und insoweit keine nachteiligen Veränderungen der Gewässereigenschaft im Sinne von § 24 Abs. 1 S. 1 WHG bewirken, lässt sich auf der Grundlage der vorgelegten Untersuchungsergebnisse unter Berücksichtigung der vorhergehenden Ausführungen im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nicht hinreichend sicher bewerten. 52 Die weiteren Voraussetzungen einer Veranlagung der Antragstellerin liegen ebenfalls vor. Die Antragstellerin ist als tatsächliche Nutzerin gem. § 3 Abs. 1 WasEG richtige Adressatin des Vorauszahlungsbescheides. Gegen die Höhe des in dem Vorauszahlungsbescheid festgesetzten Betrages werden keine Einwände geltend gemacht. Unter Berücksichtigung der entnommenen Wassermengen und der in § 2 Abs. 1 Satz 1 WasEG festgelegten Entgeltsätze ist hiergegen auch nichts zu erinnern. Soweit die Antragstellerin im gerichtlichen Verfahren ihre Angaben zu den Wasserentnahmemengen nach unten korrigiert, lässt sich ihr Vorbringen ohne weitere Sachverhaltsermittlungen und Nachweise nicht überprüfen. Das gilt im Besonderen für die nunmehr gemachten Angaben zur Wasserentnahme am Abgrabungsstandort W (21.000 m³ statt vorher 100.000 m³), die die Antragstellerin mit dem Hinweis darauf begründet, dass nach den Feststellungen des im Rahmen der Prüfung der Auswirkungen der Kieswäsche auf die Wassergüte beauftragten Gutachters (Büro U & Partner) im Jahre 2006 keine Kiesklassierung mit Kieswäsche stattgefunden hat, sondern lediglich die Tragseite der Förderbänder der Vorsiebanlage von den feinkörnigen Ablagerungen des Rohmaterials befreit wurden. Allerdings hat sich die Antragstellerin für das hier maßgebliche Veranlagungsjahr 2005 unter Bezugnahme auf die im Jahr 2004 entnommene Wassermenge ausdrücklich zum Vorgang der Kieswäsche erklärt und verhält sich hierzu auch die zugrundeliegende wasserrechtliche Erlaubnis, so dass im Rahmen der summarischen Prüfung allein diese Angaben zugrunde zu legen sind. Sollten die Angaben der Antragstellerin zu den entnommenen Wassermengen am Standort W - wie auch die ursprünglichen Erklärungen zu den Wasserentnahmemengen der weiteren Abgrabungsstandorte - tatsächlich fehlerhaft sein, kann die Berechnung des zu zahlenden Entgeltes - nach Vorlage entsprechender Nachweise - im Festsetzungsverfahren korrigiert werden. 53 Eine Aussetzung der Vollziehung kommt schließlich auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer unbilligen Härte im Sinne von § 80 Abs. 5, Abs. 4 Satz 3 VwGO in Betracht. Dies setzt voraus, dass dem Betroffenen durch die sofortige Vollziehung wirtschaftliche Nachteile drohen, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und die nicht bzw. kaum wieder gut zu machen sind, etwa wenn die Zahlung die Insolvenz herbeiführt oder sonst zur Existenzvernichtung führen kann. Dass insbesondere letzteres drohen würde, ist von der Antragstellerin weder dargelegt noch behauptet worden. Sie hat beim vormals zuständigen Landesumweltamt weder eine Zahlungserleichterung (z. B. durch Stundung oder Ratenzahlung) beantragt noch hinreichende Unterlagen über ihre betriebswirtschaftliche Ausgangslage (Umsätze) vorgelegt. 54 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Mai 1999 - 3 B 2955/96 -, Juris. 55 Daher bleibt es für das vorliegende Eilverfahren bei der nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 7 WasEG zugrunde liegenden gesetzgeberischen Wertung, wonach Wasserentnahmeentgelte im Zweifel zunächst zu erbringen sind und das Risiko, im Ergebnis möglicherweise zu Unrecht in Vorleistung treten zu müssen, den Entgeltpflichtigen trifft. 56 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 57 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und wurde im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes mit einem Viertel der streitigen Forderung bestimmt, 58 vgl. Streitwertkatalog der Verwaltungsgerichtsbarkeit (2004), II. Ziffer 1.5. 59