Urteil
25 K 3226/05
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Bauvorbescheid kann bereits versagt werden, wenn die nachfolgende Baugenehmigung aus bauordnungsrechtlichen Gründen offensichtlich nicht erteilt werden kann.
• Für fahrbare Verkaufsstände ist regelmäßig ein Bauvorbescheid bzw. eine Baugenehmigung erforderlich, weil sie dem Begriff der baulichen Anlage i.S.d. BauO NRW zuzurechnen sein können.
• Der Nachweis erforderlicher Stellplätze ist nach § 51 BauO NRW zu erbringen; Stellplätze auf fremdem Grundstück sind nur anzuerkennen, wenn sie in der näheren Umgebung liegen, geeignet sind und deren Nutzung öffentlich-rechtlich gesichert ist.
Entscheidungsgründe
Vorbescheidversagung wegen fehlender Stellplätze und planungsrechtlicher Unzulässigkeit • Ein Bauvorbescheid kann bereits versagt werden, wenn die nachfolgende Baugenehmigung aus bauordnungsrechtlichen Gründen offensichtlich nicht erteilt werden kann. • Für fahrbare Verkaufsstände ist regelmäßig ein Bauvorbescheid bzw. eine Baugenehmigung erforderlich, weil sie dem Begriff der baulichen Anlage i.S.d. BauO NRW zuzurechnen sein können. • Der Nachweis erforderlicher Stellplätze ist nach § 51 BauO NRW zu erbringen; Stellplätze auf fremdem Grundstück sind nur anzuerkennen, wenn sie in der näheren Umgebung liegen, geeignet sind und deren Nutzung öffentlich-rechtlich gesichert ist. Der Kläger beantragte einen positiven Bauvorbescheid zum Aufstellen eines fahrbaren Verkaufswagens (Imbissstand) im Eingangsbereich eines Baumarkts auf einem Sondergebiet nach Bebauungsplan. Der Verkauf sollte Grillwaren und Getränke zum sofortigen Verzehr anbieten; der Wagen sollte seitlich am Eingangsbereich stehen, angrenzend an ein bestehendes Stehcafé im Markt. Die Bauaufsichtsbehörde erteilte einen negativen Vorbescheid mit der Begründung, das Gebiet sei als Sondergebiet "Bau- und Heimwerkermarkt mit Gartencenter" festgesetzt und die konkrete Nutzung sei nicht zugelassen. Außerdem sei der erforderliche Nachweis von mindestens zwei Stellplätzen nicht erbracht, da die Parkplätze dem Baumarkt zugeordnet seien. Widerspruch und Klage des Klägers blieben erfolglos; der Kläger reduzierte später seine Anträge auf den Bauvorbescheid. • Bauliche Anlage: Der Verkaufswagen ist nach § 2 Abs.1 BauO NRW als bauliche Anlage zu qualifizieren, da er überwiegend ortsfest benutzt werden soll und deshalb genehmigungspflichtig ist. • Sachbescheidungsinteresse: Es fehlt, wenn die nachfolgende Baugenehmigung wegen nicht ausräumbarer landesbaurechtlicher Hindernisse offensichtlich versagt werden muss; die Behörde darf dies bereits im Vorbescheid prüfen. • Stellplatzpflicht: Nach § 51 BauO NRW und den Richtzahlen (Anlage zu Nr.51.11 VV BauO NRW) sind für Verkaufsstätten bis 700 qm mindestens zwei Stellplätze erforderlich; diese Richtwerte sind maßgebliche Anhaltspunkte für die Prognose des Bedarfs. • Eignung fremder Stellplätze: Nach § 51 Abs.3 BauO NRW sind Stellplätze auf fremdem Grundstück nur anzuerkennen, wenn sie in der näheren Umgebung liegen, geeignet sind und ihre Nutzung öffentlich-rechtlich gesichert ist; die angebotenen Stellplätze lagen ca.150 m Luftlinie entfernt (ca.300 m Fußweg) und sind für die zu versorgende Kundengruppe nicht hinreichend akzeptabel. • Verkehrsprognose und Akzeptanz: Für einen Imbissstand ist ein kurzer, ohne großen Aufwand zu erreichender Parkplatz erforderlich; es ist prognostisch nicht zu erwarten, dass Kunden einen derart langen Fußweg auf sich nehmen, sodass sie stattdessen die dem Baumarkt zugeordneten Parkplätze oder Fahrgassen nutzen würden. • Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit: Der Bebauungsplan weist das Gebiet konkret als Sondergebiet "Bau- und Heimwerkermarkt mit Gartencenter" aus; die Nebenanlage Imbisswagen widerspricht der Eigenart des Sondergebiets, eine Befreiung nach § 31 Abs.2 BauGB kommt nicht in Betracht. • Rechtsfolge: Da das Vorhaben sowohl bauordnungs- als auch bauplanungsrechtlich offensichtlich unzulässig ist, besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Bescheidung des Bauvorbescheids; der ablehnende Bescheid ist rechtmäßig. Die Klage wird insoweit, als sie zuvor zurückgenommen wurde, eingestellt; im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Erteilung des beantragten Bauvorbescheids zu, weil die nachfolgende Baugenehmigung aus bauordnungsrechtlichen Gründen (fehlender und nicht ersetzbarer Stellplatznachweis nach § 51 BauO NRW) offensichtlich versagt werden muss und das Vorhaben zudem bauplanungsrechtlich dem Bebauungsplan widerspricht. Stellplätze auf dem angebotenen fremden Grundstück sind wegen Entfernung und fehlender öffentlicher Rechtsstellung nicht geeignet; eine Befreiung vom Bebauungsplan ist nicht möglich. Der Kläger trägt die Verfahrenskosten; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.