Urteil
8 K 4987/20
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2022:1215.8K4987.20.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Beteiligten streiten über die Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzungsänderung einer Schankwirtschaft in eine Wettannahmestelle. Das betreffende Grundstück (im Folgenden: Vorhabengrundstück) befindet sich auf dem Stadtgebiet der Beklagten in der F. Straße 0 in Q. (G01). Das Vorhabengrundstück liegt im räumlichen Geltungsbereich des seit dem 27. Dezember 1989 rechtsverbindlichen Bebauungsplans Nr. 00000/00. Der Bebauungsplan setzt für das Vorhabengrundstück u. a. als Gebietstyp ein allgemeines Wohngebiet (WA) fest. In den textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan heißt es: „ Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauNVO sind in ‚Allgemeinen Wohngebieten‘, die mit dem Planzeichen [hier ist ein besonders schraffiertes WA-Zeichen abgebildet] besonders gekennzeichnet sind, die nach § 4 Abs. 3 Nr. 1, 2, 3 u. 5 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen allgemein zulässig. “ In der Begründung zum Bebauungsplan heißt es u. a.: „ Um der weiteren Entwicklung dieses Nahbereichszentrums Rechnung zu tragen, werden in den im Bebauungsplan gekennzeichneten Bereich die im Allgemeinen Wohngebiet nach § 4 Abs. 3 Nr. 1, 2, 3 und 5 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen als allgemein zulässig festgesetzt; d. h. im Bereich beidseitig der M. Straße sind Ergänzungen der vorhandenen wohnverträglichen gewerblichen Nutzungen möglich. “ Das Vorhabengrundstück liegt in einem Bereich, in dem diese Nutzungen ausnahmsweise zulässig sind. Mit Eingang bei der Beklagten am 28. Januar 2020 beantragte die Klägerin im einfachen Baugenehmigungsverfahren die Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzungsänderung einer Schankwirtschaft zur Wettannahmestelle. In einer am 7. Juli 2020 mit begleitender Übereinstimmungserklärung nachgereichten ergänzenden Betriebsbeschreibung heißt es (Hervorhebungen durch die Klägerin): „ - Es handelt sich nur um eine reine Wettannahmestelle, ohne Verweilcharakter - kein aktiver Aufenthalt - kein Verzehr von Speisen o. Getränken - keine Sitzgelegenheiten, keine Sitzplätze und keine entsprechenden Tische - Steh-Tisch dient als Schreibunterlage - keine Kunden WCs - Live-Wetten werden nicht angeboten “ Eine weitere ergänzende Betriebsbeschreibung mit begleitender Übereinstimmungserklärung reichte die Klägerin am 30. Juli 2020 nach. Darin beschreibt sie das von ihr verwendete SB-Terminal. Hierzu führt sie aus: „ Die Live-Wetten werden an den Geräten abgeschaltet, so dass diese nicht anwählbar sind. “ In der „Betriebsbeschreibung für gewerbliche Anlagen“ gab die Klägerin Betriebszeiten sowohl an den Werktagen als auch an Sonn- und Feiertagen von 10.00 Uhr bis 22.00 Uhr an. Den Antragsunterlagen beigefügt waren ebenfalls ein Lageplan sowie ein Auszug aus dem Liegenschaftskataster, jeweils mit dem Maßstab 1:500 und im Format DIN A4, sowie verschiedene Bauzeichnungen. Mit Bescheid vom 6. August 2020 (zugestellt am 12. August 2020) lehnte die Beklagte die Erteilung der Baugenehmigung nach vorangehender Anhörung ab. Zur Begründung führte sie aus, dass der auch für das Vorhabengrundstück gültige Bebauungsplan in dem Bereich ein allgemeines Wohngebiet vorsehe. Bei dem von der Klägerin geplanten Vorhaben handle es sich um eine Vergnügungsstätte. Hieran änderten auch die von ihr vorgelegten ergänzenden Betriebsbeschreibungen nichts. Denn es sei insoweit nicht ersichtlich, dass Live-Wetten an den Wettterminals dauerhaft nicht zur Verfügung stünden. Eine Vergnügungsstätte sei in einem allgemeinen Wohngebiet nach § 4 BauNVO weder allgemein noch ausnahmsweise planungsrechtlich zulässig. Auch bei einer Bewertung als Gewerbebetrieb könne keine Baugenehmigung erteilt werden. Denn aufgrund der angegebenen Öffnungszeiten sei typischerweise davon auszugehen, dass es sich um eine Nutzung handle, die die benachbarte Wohnnutzung störe. Die Klägerin hat am Montag, dem 14. September 2020 Klage erhoben. Zur Begründung ihrer Klage führt die Klägerin im Wesentlichen aus, es liege keine Vergnügungsstätte vor. Aus den im Baugenehmigungsverfahren vorgelegten Unterlagen sei ersichtlich, dass Live-Wetten nicht angeboten würden. Auch Sitz- oder andere Verweilmöglichkeiten seien nicht geplant. Dies ergebe sich hinreichend deutlich aus den Bauzeichnungen. Ebenso erfolge keine Bewirtung. Das Betriebskonzept ziele dadurch insgesamt nicht darauf ab, im Ladenlokal zu verweilen. Soweit die Beklagte anführe, dass Live-Wetten zumindest technisch nicht für die Zukunft ausgeschlossen seien, verstoße diese Betrachtungsweise gegen das Grundprinzip des Baugenehmigungsverfahrens, wonach Prüfungsgegenstand ausschließlich das Bauvorhaben in Form des Antragsgegenstands sei. Im Antrag habe die Klägerin jedoch unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass das Anbieten von Live-Wetten nicht Antragsgegenstand sein solle. Der Klägerin könnten auch keine formellen Bedenken hinsichtlich der Bescheidungsfähigkeit des Antrags entgegengehalten werden. Die Beklagte habe die Bauvorlagen nach Eingang bei ihr ausreichend prüfen können. Im Anschluss an diese Überprüfung sei bereits eine inhaltliche Bescheidung des Bauantrags erfolgt. Jedenfalls seien die von der Beklagten als unzureichend betrachteten Bauvorlagen nicht zur Prüfung des Bauvorhabens erforderlich. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids ihrer Oberbürgermeisterin vom 6. August 2020 zu verpflichten, die beantragte Baugenehmigung zur Errichtung einer Wettannahmestelle auf dem Grundstück F. Straße 0 in 00000 L. zu erteilen, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 6. August 2020 zu verpflichten, ihr einen bauplanungsrechtlichen Vorbescheid (äußerst hilfsweise beschränkt auf die zulässige Nutzungsart) für die Errichtung einer Wettannahmestelle auf dem Grundstück F. Straße 0 in 00000 L. zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend trägt sie vor, dass der Bauantrag formelle Ablehnungsgründe aufweise. Der von der Klägerin vorgelegte Lageplan enthalte nicht alle nach § 3 BauPrüfVO erforderlichen Angaben. Ebenso fehlten Angaben zu den erforderlichen Stellplätzen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten (1 Band) ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat weder mit dem Hauptantrag (hierzu unter 1.) noch mit den Hilfsanträgen (hierzu unter 2.) Erfolg. 1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung. Der dies ablehnende Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 VwGO. Eine Baugenehmigung ist gemäß § 74 Abs. 1, 2 BauO NRW 2018 zu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Vorliegend kann offen bleiben, ob dem geltend gemachten Anspruch bereits die fehlende Bescheidungsfähigkeit des zugrundeliegenden Bauantrags nach Maßgabe der BauPrüfVO NRW entgegenstehen könnte. Denn die beantragte Nutzung ist in ihrem konkret geplanten Umfang weder als der Versorgung des Gebiets dienender Laden nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO zulässig (hierzu unter a.), noch handelt es sich bei dem Vorhaben um einen nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO hier aufgrund der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans allgemein zulässigen nicht störenden Gewerbebetrieb (hierzu unter b.). Ob die von der Klägerin geplante Wettvermittlungsstelle eine in einem allgemeinen Wohngebiet generell unzulässige Vergnügungsstätte darstellt, muss daher im vorliegenden Einzelfall nicht entschieden werden. a. Soweit zu Gunsten der Klägerin das Vorliegen eines der Versorgung des Gebiets dienenden Ladens nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO angenommen würde, stünden der Erteilung der beantragten Baugenehmigung die Regelungen des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz NRW) entgegen. Nach § 3 Satz 1 Feiertagsgesetz NRW sind an Sonn- und Feiertagen alle öffentlich bemerkbaren Arbeiten verboten, die geeignet sind, die äußere Ruhe des Tages zu stören, sofern sie nicht besonders erlaubt sind. Das öffentliche Leben soll an diesen Tagen soweit möglich seiner werktäglichen Elemente entkleidet und dadurch die Begehung dieser Tage „als Nicht-Werktage" ermöglicht werden. Das erfordert, dass an diesen Tagen grundsätzlich die werktägliche Geschäftigkeit ruht. Das Gefühl des Einzelnen, dass es sich um für alle verbindliche Ruhetage handelt, soll nicht durch eine nach außen erkennbare gewerbliche Tätigkeit Anderer, die üblicherweise an Werktagen erfolgt, beeinträchtigt werden. Mit der Zweckbestimmung der Sonn- und Feiertage stehen solche Veranstaltungen nicht im Einklang, die sich nach ihrem Zweck, ihrer Ausgestaltung und ihrem Erscheinungsbild im öffentlichen Leben als typisch werktägliche Lebensvorgänge darstellen. Die Reichweite des Sonn- und Feiertagsschutzes beschränkt sich nicht auf bestimmte Tätigkeitsbereiche oder Betriebe einer bestimmten Größenordnung. Erfasst werden nicht nur die das Bild der Arbeitswelt prägenden Tätigkeiten in Landwirtschaft und Handel. Betroffen sein kann auch das Offenhalten eines Ladengeschäfts durchschnittlichen Umfangs, wenn der Betrieb nach Art und konkreter Ausgestaltung mit der Zweckbestimmung der Sonn- und Feiertage unvereinbar ist. Die Zweckbestimmung der Sonn- und Feiertage reicht weiterhin über den Arbeitnehmerschutz und die Abwehr von Störungen der Religionsausübung hinaus. Es kommt infolgedessen für den werktäglichen Charakter einer Veranstaltung nicht darauf an, ob und in welchem Umfang diese personalintensiv betrieben werden muss. Schließlich muss nicht einmal die Ausübung eines Gewerbes vorliegen. Mit der Zweckbestimmung der Sonn- und Feiertage sind grundsätzlich alle öffentlich bemerkbaren Tätigkeiten werktäglichen Charakters unvereinbar. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 1992 – 1 C 38.90 –, juris, Rn. 20 ff., m. w. N. Ausweislich der zur Genehmigung gestellten Betriebsbeschreibung soll die von der Klägerin geplante Wettannahmestelle an Sonn- und Feiertagen von 10.00 Uhr bis 22.00 Uhr geöffnet sein und somit zu Zeiten, zu denen nach § 3 Satz 1 Feiertagsgesetz NRW ein Arbeitsverbot gilt. Es liegt keine Ausnahme nach § 4 Nr. 5 Feiertagsgesetz NRW vor. Danach sind an Sonn- und Feiertagen Arbeiten erlaubt, die der Erholung im Rahmen der Freizeitgestaltung dienen. Jedenfalls bei einer – für die Verneinung der Vergnügungsstätteneigenschaft konstitutiven, vgl. vertiefend VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12. Oktober 2022 – 5 S 520/20 –, juris, Rn. 39, und hier entsprechend unterstellten – derartigen Ausgestaltung des Vorhabens, dass ohne gesetzten Anreiz zum vergnüglichen Verweilen auf die bloße Annahme von Wetten und das anschließende Verlassen der Örtlichkeit abgezielt wird, handelt es sich bei der Tätigkeit vor Ort nicht um Arbeiten, die der Erholung im Rahmen der Freizeitgestaltung dienen. Vielmehr handelt es sich um öffentlich bemerkbare Arbeiten mit werktäglichem Charakter, welche geeignet sind, die äußere Ruhe des Tages zu stören. Mit dem von der Klägerin beantragten Vorhaben wird auch keiner besonders erlaubten Tätigkeit im Sinne des § 3 Satz 1 a. E. Feiertagsgesetz NRW nachgegangen. Einschlägig könnten insoweit allein die Regelungen des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) sein. Dabei kann wiederum zugunsten der Klägerin angenommen werden, dass die von ihr geplante Wettannahmestelle einen Laden im Sinne des LÖG NRW darstellt. Denn jedenfalls würde unter Zugrundelegung dieser Annahme die für die Öffnung an Sonn- und Feiertagen maßgebliche Regelung des § 5 LÖG NRW nicht einschlägig sein. Nach § 5 Abs. 1 LÖG NRW dürfen an Sonn- und Feiertagen u. a. geöffnet sein: Verkaufsstellen, deren Kernsortiment aus einer oder mehrerer der Warengruppen Blumen und Pflanzen, Zeitungen und Zeitschriften oder Back- und Konditorwaren besteht, für die Abgabe dieser Waren und eines begrenzten Randsortiments für die Dauer von fünf Stunden. Hierzu zählen die von der Klägerin angebotenen Dienstleistungen nicht. Im Übrigen gehen die Betriebszeiten des Vorhabens weit über die nach der genannten Vorschrift zulässigen Öffnungszeiten hinaus. Die vorangegangenen Regelungen sind auch Prüfungsgegenstand im vorliegend einschlägigen vereinfachten Genehmigungsverfahren (§ 64 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW 2018). Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Juni 2017 – 7 B 442/17 –, juris, Rn. 9 Danach sind gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauO NRW 2018 auch andere öffentlich-rechtliche Vorschriften zu prüfen, deren Einhaltung nicht in einem anderen Genehmigungs-, Erlaubnis- oder sonstigen Zulassungsverfahren geprüft wird. Hierzu gehören die Regelungen des Feiertagsgesetzes NRW. b. Das Vorhaben kann nach den Umständen des Einzelfalls nicht als ein nicht störender Gewerbebetrieb angesehen werden, der nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zugelassen werden könnte. Der Bebauungsplan setzt für das Baugrundstück ein allgemeines Wohngebiet nach § 4 BauNVO fest. Dort sind nach § 4 Abs. 2 BauNVO zulässig Wohngebäude, die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke. Nach den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans sind zusätzlich die nach § 4 Abs. 3 Nr. 1, 2, 3 und 5 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen allgemein zulässig. Voraussetzung für die Annahme eines nicht störenden Gewerbebetriebs im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ist, dass er typischerweise keine wesentlichen Störungen für die Wohnruhe, in erster Linie am Abend und in der Nacht mit sich bringt und mit dem Charakter des Wohngebiets auch im Übrigen verträglich ist. Maßgeblich ist eine typisierende Betrachtungsweise. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 2017 – 7 A 880/16 –, juris, Rn. 53 f., m. w. N. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Vielmehr ist insbesondere mit Blick auf die für Wettannahmestellen üblichen, auch hier gegebenen, ausgedehnten Öffnungszeiten, die bis in die späte Abendzeit (22.00 Uhr) hineinreichen und alle Wochentage erfassen und damit die Ruhezeiten an den Abenden und an den Wochenenden betreffen, typischerweise davon auszugehen, dass es sich um eine Nutzung handelt, die die benachbarte Wohnnutzung stört. Solche Wohnnutzungen sind unmittelbar über dem Vorhabengrundstück und im weiteren direkten Umfeld vorhanden. Eine andere Betrachtung ergibt sich auch nicht aufgrund der Tatsache, dass das Vorhabengrundstück in einem Bereich liegt, in dem verschiedene Ladenlokale angesiedelt sind. Denn die Öffnungszeiten der angrenzenden Ladenlokale sind auf wohnverträgliche Zeiten beschränkt. 2. Die Klage hat auch nicht Erfolg, soweit die Klägerin mit den Hilfsanträgen den Erlass eines planungsrechtlichen Vorbescheids (äußerst hilfsweise beschränkt auf die zulässige Nutzungsart) für das von ihr konkret geplante Vorhaben begehrt. Denn dem Begehren der Klägerin mangelt es bereits an einem Sachbescheidungsinteresse. Der Bauvorbescheid nach § 77 BauO NRW 2018 ist vorweggenommener Teil der Baugenehmigung. Über die im Vorbescheidsverfahren zur Entscheidung gestellten Fragen wird mit bindender Wirkung entschieden mit der Folge, dass im Verfahren auf Erteilung einer Baugenehmigung die Genehmigungsfähigkeit der durch Vorbescheid entschiedenen Punkte nicht erneut zu prüfen ist. Der Vorbescheid bildet insoweit einen Ausschnitt aus dem feststellenden Inhalt der Baugenehmigung. Auch mit Blick auf diese Zielrichtung des Bauvorbescheids besteht für die Bescheidung einer Bauvoranfrage durch die Bauaufsichtsbehörde kein schützenswertes Interesse, wenn aus den eingereichten Bauvorlagen ohne weiteres erkennbar ist, dass dem vom Antragsteller beabsichtigten Bauvorhaben andere unüberwindbare Hindernisse im Wege stehen. Vgl. VG Köln, Urteil vom 15. Mai 2018 – 2 K 3373/14 –, Rn. 43 ff., m. w. N. Eine Bebauungsgenehmigung darf unter Berufung auf Hindernisse, die dem Vorhaben landesbaurechtlich entgegenstehen, versagt werden. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 26. Januar 2007 – 25 K 3226/05 –, Rn. 28 f., m. w. N. So liegt der Fall hier. Denn dem Vorhaben der Klägerin stehen in dem konkret geplanten Umfang nach den vorstehenden Ausführungen offensichtlich unüberwindbare rechtliche Hindernisse entgehen, mit der Folge, dass die begehrte Baugenehmigung nicht zu erteilen sein würde, ohne dass es auf die Bindungswirkung des begehrten Bauvorbescheides ankäme. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 25.000,00 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.